Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2021-11-26
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 144
Änderungshistorie JSON API
3.

Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden,

4.

Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden,

jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.

(3) Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist für die Betriebsform die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Fahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Bordbuches zu führen, die sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist. Die besonderen Anschreibungen des Nachweises über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds außerhalb des Bordbuches durch den Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigten sind zur Wahrung des Datenschutzes nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 vom jeweils besonders Anschreibenden unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.

§ 102 Bordbuch

(1) Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen auf einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät ohne eigenen Antrieb, hat der Schiffsführer ein Bordbuch nach dem Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen. Die Eintragungen in das Bordbuch sind nach den Anweisungen zur Führung des Bordbuches auf Seite 2 des genannten Musters vorzunehmen. Statt eines Bordbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Bordbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(2) Das erste Bordbuch wird von der zuständigen Behörde unter Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausgestellt. Jedes weitere Bordbuch wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage des vorangehenden Bordbuches oder, nach Maßgabe des Absatzes 5, unter Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 4 ausgestellt. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Behörden sind befugt, die Daten aus dem Bordbuch umgehend in der nationalen Schiffsdatenbank nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung der nationalen Schiffsdatenbank erforderlich ist.

(3) Bei der Ausstellung eines Folgebordbuches kennzeichnet das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt das vorangegangene Bordbuch als „ungültig“. Das ungültig gekennzeichnete Bordbuch ist noch fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren und nach Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. An Bord darf nur ein aktives Bordbuch mitgeführt werden.

(4) Mit der Ausstellung des ersten Bordbuches erstellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung, die die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausstellung bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Die Ausstellung eines Folgebordbuches wird vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf der Bescheinigung eingetragen.

(5) Wird das Folgebordbuch unter Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 4 ausgestellt, hat der Schiffseigner dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des Folgebordbuches, das auf der Bescheinigung nach Absatz 4 eingetragen worden ist, von der ausstellenden Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.

§ 103 Dienst- und Ruhezeiten

(1) Dienstzeit ist die Zeit, in der ein Besatzungsmitglied

1.

Dienst auf dem fahrenden Schiff oder beim Laden und Löschen leistet oder

2.

zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muss.

Zeiten, die nicht Dienstzeiten sind, sind Ruhezeiten.

(2) Die Dienstzeit eines selbstständigen Besatzungsmitglieds darf nicht mehr als 16 aufeinander folgende Stunden betragen. Die Dienstzeit eines Besatzungsmitglieds, das als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt ist, darf nicht mehr als 14 aufeinander folgende Stunden betragen.

(3) Für alle selbstständigen Besatzungsmitglieder müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Für alle Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, insgesamt mindestens 10 Stunden Ruhezeit liegen, wovon mindestens 8 Stunden ununterbrochen sein müssen. In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- und Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 für selbstständige Besatzungsmitglieder, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen.

(4) Für alle Besatzungsmitglieder soll die Ruhezeit

1.

in der Betriebsform A zwischen 20 und 6 Uhr liegen,

2.

in der Betriebsform B die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschließen,

3.

in der Betriebsform C die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschließen.

(5) Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zusätzlich durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den Anforderungen der Anlage 5 Abschnitt V des ES-TRIN betreffend die Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind sechs Monate ab dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung an Bord aufzubewahren und nach jeweiligem Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. Pflichten zur Aufzeichnung von Arbeits- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben unberührt.

(6) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Dienst-, Arbeits- und Ruhezeiten im Übrigen die Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung, das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden.

(7) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben günstigere tarifvertragliche Regelungen unberührt.

§ 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine

(1) Wenn auf einem geschleppten Fahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine

1.

die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.

mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,

3.

mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind sowie

4.

mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,

so beträgt die Mindestbesatzung: StufeTragfähigkeitBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2ABCD1von 15 bis 250 tSchiffsführer1222Matrose––11Leichtmatrose11––2über 250 bis 500 tSchiffsführer1222Matrose––11Leichtmatrose11––3über 500 bis 750 tSchiffsführer1222Matrose1111Leichtmatrose––––4über 750 bis 1 400 tSchiffsführer1222Matrose1122Leichtmatrose11–15über 1 400 tSchiffsführer1222Matrose2223Leichtmatrose––1–

(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Leichtmatrosen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.

(3) In der Stufe 2 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Abschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.

(5) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:

1.

es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;

2.

für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;

3.

längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer zu besetzen sind.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer zu besetzen sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.

§ 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen

(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff

1.

die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.

Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,

3.

mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,

4.

die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

5.

zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen

a)

der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

b)

des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube

6.

die Geräte nach Nummer 5 in Gefahrenbereichen durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

7.

die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,

8.

mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,

9.

mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,

10.

der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,

so beträgt die Mindestbesatzung: StufeTragfähigkeitBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2ABCD1von 15 bis 500 tSchiffsführer1222Steuermann––––Matrose––11Leichtmatrose11––2über 500 bis 750 tSchiffsführer1222Steuermann––––Matrose1123Leichtmatrose––––3über 750 bis 1 000 tSchiffsführer1222Steuermann––––Matrose1123Leichtmatrose11––4über 1 000 bis 1 350 tSchiffsführer1222Steuermann––––Matrose1123Leichtmatrose111–5über 1 350 tSchiffsführer1222Steuermann1111Matrose1122Leichtmatrose–––1

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.

(3) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

(4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann zu ersetzen.

(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.

(6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

(7) Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen

1.

bei zwei oder drei geschleppten Fahrzeugen um einen Leichtmatrosen,

2.

bei vier oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.

Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht.

§ 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden

(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung StufeZusammenstellungBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2ABCD1Schubboot + 1 Schubleichter mit L ≤ 86 mSchiffsführer1222Steuermann––––Matrose1–11Leichtmatrose–1112Schubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 liegen oder Abmessungen der Zusammenstellung L ≤ 116,50 m B ≤ 15 mSchiffsführer1222Steuermann1–11Matrose1112Leichtmatrose–1––Maschinenkundiger––––2aAbweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4Schiffsführer1222Steuermann––11Matrose2112Leichtmatrose–1––Maschinenkundiger––––3Schubboot + 2 Schubleichter oder Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 oder 2 liegenSchiffsführer12222Steuermann1–111Matrose12222Leichtmatrose11–––Maschinenkundiger–––1–3aAbweichend von Stufe 3 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4Schiffsführer12222Steuermann1–111Matrose11222Leichtmatrose–1–––Maschinenkundiger–––1–4Schubboot + 3 oder 4 Schubleichter oder Motorschiff + 2 oder 3 SchubleichterSchiffsführer12222Steuermann1–111Matrose22222Leichtmatrose–1–1–Maschinenkundiger111114aAbweichend von Stufe 4 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4Schiffsführer12222Steuermann1–111Matrose12122Leichtmatrose111––Maschinenkundiger––1115Schubboot + mehr als 4 SchubleichterSchiffsführer12222Steuermann1–111Matrose33333Leichtmatrose–1–1–Maschinenkundiger11111

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.

(4) Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:

1.

ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;

2.

ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;

3.

ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.

(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.

§ 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten

(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,

1.

die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

2.

zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen

a)

der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

b)

des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube

3.

die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

4.

die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind sowie,

5.

die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Mindestbesatzung: StufeMaschinenleistungBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2ABCD1bis 150 kWSchiffsführer1222Bootsmann––11Matrose11–1Leichtmatrose––––Maschinenkundiger––––2über 150 kW bis 300 kWSchiffsführer1222Bootsmann1111Matrose–––1Leichtmatrose––1–Maschinenkundiger––––3über 300 kW bis 450 kWSchiffsführer1222Bootsmann11––Matrose1122Leichtmatrose––11Maschinenkundiger––114über 450 kWSchiffsführer1222Bootsmann––11Matrose2222Leichtmatrose––––Maschinenkundiger1111 Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Bootsmann.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.

(3) Wenn auf einem Bugsierschleppboot

1.

die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,

2.

die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,

3.

alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,

4.

die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und

5.

die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.

§ 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen

(1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff

1.

die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.

Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,

3.

im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,

4.

die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

5.

zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen

a)

der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

b)

des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube

6.

die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

7.

die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,

8.

die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,

9.

im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist,

so beträgt die Mindestbesatzung: StufeHöchstzulässige Anzahl der FahrgästeBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2ABCD1bis 75 PersonenSchiffsführer1222Steuermann––––Bootsmann––––Matrose1112Leichtmatrose––1–Maschinenkundiger––––2von 76 bis 300 PersonenSchiffsführer1222Steuermann––––Bootsmann1111Matrose–––1Leichtmatrose––1–Maschinenkundiger––––3von 301 bis 400 PersonenSchiffsführer1222Steuermann––––Bootsmann111–Matrose––12Leichtmatrose11––Maschinenkundiger–––14von 401 bis 700 PersonenSchiffsführer1222Steuermann1111Bootsmann––1–Matrose1111Leichtmatrose––––Maschinenkundiger–––15von 701 bis 1 100 PersonenSchiffsführer1222Steuermann1111Bootsmann––11Matrose1111Leichtmatrose11––Maschinenkundiger–––16von 1 101 bis 1 600 PersonenSchiffsführer1222Steuermann1111Bootsmann––11Matrose2222Leichtmatrose––––Maschinenkundiger–––17über 1 600 PersonenSchiffsführer1222Steuermann1111Bootsmann––12Matrose3333Leichtmatrose––––Maschinenkundiger–––1

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.

(3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.

(4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.

(5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Befähigungszeugnis besitzen.

(6) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

§ 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen

(1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt: StufeZulässige Anzahl der BettenBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2ABCD150Schiffsführer1223Steuermann––––Bootsmann––––Matrose––––Leichtmatrose2111Maschinist1111251 bis 100Schiffsführer1223Steuermann1–––Bootsmann––––Matrose––––Leichtmatrose1111Maschinist11113Über 100Schiffsführer1223Steuermann1–––Bootsmann–111Matrose1111Leichtmatrose1111Maschinist1111

(2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt.

(3) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.

(5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.

(6) Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.

§ 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

(1) Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe im Sinne des § 2 Nummer 39 in der vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. Wer zum Sicherheitspersonal gehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören.

(2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atemschutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:

1.

während der Fahrt an Bord:

a)

Tagesausflugsschiffe StufeVorhandene PersonenzahlSachkundige für die

FahrgastschifffahrtErsthelfer1bis 250112über 25012

b)

Kabinenschiffe StufeAnzahl der

belegten BettenSachkundige für die FahrgastschifffahrtErsthelferatemschutzgerättragende Personen1bis 1001122über 100122

2.

beim Stillliegen ständig verfügbar: das nach Nummer 1 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.

(3) Atemschutzgerättragende Personen sind nicht erforderlich auf Kabinenschiffen, die eine Länge von 45 m nicht überschreiten und in deren Kabinen so viele Fluchthauben griffbereit vorhanden sind, wie es dort Betten gibt.

(4) Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von bis zu 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und die atemschutzgerättragende Person nicht dieselbe Person sein.

§ 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten

(1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn

1.

das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,

2.

der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,

3.

der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,

4.

die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,

5.

die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und

6.

das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.

Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel fortbewegt werden können.

§ 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren

(1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt: StufeZulässige Anzahl der FahrgästeBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder1bis 35 PersonenFährführer1236 – 250 PersonenFährführer1Decksmann13251 – 600 PersonenFährführer1Decksmann 18014601 – 1 000 PersonenFährführer1Decksmann 1801Decksmann15über 1 000 PersonenFährführer1Decksmann 1802Decksmann1

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.

(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn

1.

die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,

2.

die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und

3.

sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt fallen gelassen werden können.

(4) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.

(5) Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein Fährgehilfe eingesetzt werden.

§ 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren

(1) Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt: StufeTragfähigkeit, FahrgästeBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder1bis 45 t oder bis 250 PersonenFährführer1Decksmann12bis 135 t oder bis 250 PersonenFährführer1Decksmann13bis 270 t oder 251 – 600 PersonenFährführer1Decksmann 18014mehr als 270 t oder 601 – 1 000 PersonenFährführer1Decksmann 1801Decksmann15mehr als 270 t oder über 1 000 PersonenFährführer1Decksmann 1802Decksmann1Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.

(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn

1.

die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,

2.

die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und

3.

sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen genehmigen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.

(5) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Absatz 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.

(6) Anstatt eines Decksmannes kann ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann ein Fährgehilfe eingesetzt werden.

§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb

Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer

1.

Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder

2.

als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.

§ 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen

Die zuständige Behörde setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 104 bis 114 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung der Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs so fest, dass der sichere Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs gewährleistet ist.

§ 116 Abweichungen

(1) Bei einem Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem Schiffsführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Leichtmatrosen, in den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstärken. Gehört in der Betriebsform A bereits ein Leichtmatrose zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen.

(2) Bei allen Fahrzeugen kann die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde eine höhere Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 104 bis 114 nicht unter allen Umständen für seinen sicheren Betrieb ausreicht.

(3) Bei einem Schleppboot, das nach der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde eine andere Besatzung

1.

festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder

2.

auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, soweit der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist.

Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen sind und dort verwendet werden.

§ 117 Ausnahmebewilligungen

(1) Die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde kann für die Betriebsform A die Besatzung eines Fahrzeugs auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person herabsetzen, wenn

1.

es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und

2.

auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.

(2) Auf einem Fahrzeug, dessen Besatzung aus mehr als einem Schiffsführer und einem Matrosen besteht, kann die Besatzung um einen Leichtmatrosen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.

§ 118 Zusätzliche Bestimmungen

(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene angehören. Zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört.

(2) Die Fahrt eines Fahrzeugs, auf dem durch unvorhergesehene Umstände, insbesondere in Folge von Krankheit, Unfall oder behördlicher Anordnung, höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz – im Falle von Fahrgastschiffen und Fähren bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug neben einem Inhaber des Befähigungszeugnisses für das Führen des Fahrzeugs für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist.

Teil 4 Pflichten

§ 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder

(1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt,

1.

der hierfür über kein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1 verfügt oder

2.

gegen den die Aussetzung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, vollziehbar angeordnet wurde.

(2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmächtigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

1.

die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,

2.

ein Mitglied der Besatzung entgegen § 103 Absatz 3 Satz 1 oder 2 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird.

(3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmächtigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin haben dafür zu sorgen, dass

1.

die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage, der Fähre oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 105 Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106 Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3, § 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 Absatz 1, § 112 Absatz 1 und 4, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 114, § 115 und § 116 Absatz 1 und 2 während der Fahrt ständig an Bord ist,

2.

das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 100 Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird.

3.

nur Personen als Besatzungsmitglieder eingesetzt werden, die über das für die auszuübende Funktion jeweils vorgeschriebene Befähigungszeugnis verfügen,

(4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin

1.

hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte höchstzulässige Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden,

2.

darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach § 103 Absatz 3 Satz 1 und 2 einsetzen,

3.

hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,

4.

hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Bordbuchs auf Seite 2 des Musters des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen,

5.

hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden.

Teil 5 Ordnungswidrigkeiten

§ 120 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist,

2.

ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt,

3.

entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähigungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,

5.

entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer oder eine Schiffsführerin einsetzt,

6.

entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

7.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,

8.

entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,

9.

entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt,

10.

entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,

11.

entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird,

12.

entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Personen eingesetzt werden,

13.

entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet,

14.

entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt,

15.

entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt,

16.

entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

17.

entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird.

Teil 6 Qualitätssicherung und Evaluierung

§ 121 Überwachung

Die zuständige Behörde hat die Tätigkeiten der ihrer Aufsicht unterliegenden staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen im Zusammenhang mit Ausbildung und Beurteilung der Befähigung sowie der Ausstellung und Verlängerung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems regelmäßig zu überprüfen, damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.

§ 122 Evaluierung

Das Bundesministerium für Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum Ablauf des 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.

Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher

(1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über eine entsprechende Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch in Verbindung mit dem bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 anzuwendenden Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetragen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise über eine Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher bleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglichkeitsnachweis nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens aber bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.

(3) Abweichend von Absatz 2 bleiben Schifferdienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig.

(4) Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 wird im Falle des Absatzes 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des 17. Januar 2042, auf Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch umgetauscht. Dabei wird diejenige Befähigung eingetragen, die nach § 124 Absatz 1 der bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch Nachweis von Fahrzeiten nach § 124 Absatz 2 ergibt. Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen nach der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Schiffspersonalverordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähigung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht.

(5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt das Schifferdienstbuch nach § 60 aus und erteilt das entsprechende Unionsbefähigungszeugnis nach § 61, wenn die antragstellende Person das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt und ihre Identität nachweist. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.

(6) Wer über ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähigung oder eine Ersatzausfertigung nach § 19 Absatz 3 beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den §§ 60 und 61 aus.

(7) Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.

§ 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen

(1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung

1.

als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als Decksmann,

2.

als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als Decksmann 180,

3.

als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau,

4.

als Decksmann entspricht die neue Befähigung als Decksmann oder als Decksfrau,

5.

als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,

6.

als Matrose entspricht die neue Befähigung als Matrose oder Matrosin,

7.

als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,

8.

als Steuermann entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann,

9.

als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,

10.

als Maschinist entspricht die neue Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige,

11.

als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein entspricht die neue Befähigung

a)

als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt wurde,

b)

als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befähigung über Fahrzeit erworben wurde.

(2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine höhere Befähigung eingetragen werden:

1.

als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;

2.

als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;

3.

als Steuermann bei 1 080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.

(3) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.

§ 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher

(1) Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind.

(2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.

§ 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen

(1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, ist ausreichend ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschifffahrtsstraßen, nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C sowie ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Rheinpatent. Satz 1 gilt entsprechend für ein von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Anforderungen der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und ‑personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 9.3 der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, ausgestelltes Schiffsführerpatent sowie ein in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG bezeichnetes Patent.

(2) Die nach Absatz 1 ausreichenden Befähigungszeugnisse bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig.

(3) Eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse F bleibt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig, wenn der Tauglichkeitsnachweis zu den nach § 22 vorgesehenen Zeitpunkten unter Anwendung der Tauglichkeitskriterien des § 20 erneuert wird.

(4) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse D (Feuerlöschbootpatente) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.

(5) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse E (Sportschifferzeugnisse) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.

§ 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen

Bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.

§ 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten

Auf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Absatz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt. Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 von der Schweiz ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt.

§ 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen

(1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse können bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder Streckenkundezeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind, können die Radarpatente oder Streckenkundezeugnisse zugleich in eine entsprechende besondere Berechtigung nach § 16 umgetauscht werden.

(2) Der Umtausch von unbeschränkten Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbeschränktes Unionspatent erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen als Schiffsführer. Ohne Nachweis weiterer Fahrzeit wird ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt wie die vorgelegte Fahrerlaubnis.

(3) Fahrerlaubnisse der Klasse D können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Behördenschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(4) Fahrerlaubnisse der Klasse E können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Sportschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(5) Fahrerlaubnisse der Klasse F nach § 126 Absatz 3 können bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 bei der zuständigen Behörde gegen ein Fährschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden. Zugleich wird ein Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung ausgestellt. Darin wird das Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau eingetragen.

(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen mit Beschränkungen oder Auflagen sind die Beschränkungen oder Auflagen in das neue Befähigungszeugnis zu übernehmen.

(7) Die zuständige Behörde stellt die neuen Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung aus, wenn die antragstellende Person ihr altes Befähigungszeugnis vorlegt und ihre Identität nachweist. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.

§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge

(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.

(2) Die in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

1.

auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2.

auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.

Für das Führen der in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 einen entsprechenden Antrag stellt, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der Tätigkeit in der Personenbeförderung im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit dem Antrag vorlegt und zugleich seine Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

1.

auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2.

auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.

Für das Führen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit zusammen mit dem Antrag vorgelegt und zugleich seine Identität nachgewiesen hat. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat.

§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die Erlaubnis zur Fahrt mit Radar.

(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden.

§ 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend der Nachweis über die Streckenkunde nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über die Streckenkunde.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird der Nachweis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.

§ 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.

(4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet.

§ 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG

(1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, ist ausreichend ein nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.

(3) Inhaber oder Inhaberinnen der in Absatz 1 genannten Zeugnisse können bis zum jeweiligen Gültigkeitsdatum des Zeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Ausstellung eines neuen Zeugnisses nach dieser Verordnung beantragen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat das beantragte Zeugnis auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre alte Befähigung nach Absatz 1 vorgelegt und ihre Identität nachweist.

§ 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen

(1) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Ersthelferinnen.

(2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 6 ist ausreichend einer nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutzgerättragende Personen.

(3) Die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellten Bescheinigungen und ihnen gleichgestellte Schulungsnachweise für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.

§ 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein

Das Behördenpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.

§ 137 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.

§ 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten

(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.

(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt.

(3) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.

§ 139 Umtausch von Radarbescheinigungen

Bescheinigungen über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist.

§ 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren

(1) Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.

(2) Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen. Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses.

§ 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.

§ 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch

Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen Rheinpatentes wird auf Antrag zugleich eine besondere Berechtigung für Großverbände erteilt.

Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 1)

1.

Kieler Förde

2.

Nord-Ostsee-Kanal

3.

Elbe unterhalb des Hamburger Hafens

4.

Weser

5.

Jade

6.

Ems unterhalb des Emder Hafens

7.

Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)

8.

Unterwarnow

9.

Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet), seewärts begrenzt zwischen

9.1 Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54 Grad 26' 42" Nord

9.2 Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee

9.3 Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken

10.

Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)

Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 2; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.

Donau: von km 2 249,00 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2 322,02 (Unterwasser Schleuse Straubing)

2.

Elbe: von km 50,00 (Anlegestellen Fahrgastschifffahrt) bis km 60,60 (oberhalb der Hafenmündung Alberthafen), von km 322,90 (Abzweig Alte Elbe) bis km 329,85 (oberhalb Einfahrt Handelshafen) und von km 502,25 (Mündung der Alten Löcknitz) bis km 568,90 (Hohnstorfer Brücke)

3.

Weser: von km 000,00 (Hann. Münden) bis km 204,47 (Minden)

Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 3)

Name des Anbieters des zugelassenen Lehrgangs

Kennziffer der Zulassung (JJJJ-XXXXXX-VV)

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang/Wiederholungslehrgang für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt

Herr/Frau [Name], [Vorname]geboren am: TT.MM.JJJJ............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

hat an dem XX* Unterrichtseinheiten umfassenden o. g. Lehrgang

vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ/ am TT.MM.JJJJ

unter der Leitung von ................................................................................... [Name, Vorname] erfolgreich teilgenommen.

Ort: [........................], den TT.MM.JJJJ Unterschrift der Lehrkraft............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

Anlage 4 (zu § 20)Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 4 - 17)

Einführung

Der untersuchende Arzt sollte bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeit bei Auftreten und Prognose abdeckt.

Die Grundsätze, die dem in der Tabelle angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von dieser Tabelle abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:

1.

Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund deren sie nicht in der Lage ist, die folgenden Tätigkeiten zu verrichten:

a)

die für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufgaben auszuführen;

b)

die ihr zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen;

c)

die Umgebung korrekt wahrzunehmen.

2.

Die aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit von Besatzungsmitgliedern führen können. Anhand dieser Liste können auch entsprechende Tauglichkeitsbeschränkungen festgelegt werden. Die angegebenen Kriterien sind lediglich als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen eine fundierte ärztliche Beurteilung nicht.

3.

Die Auswirkungen auf die Arbeit und das Leben auf in Binnengewässern verkehrenden Fahrzeugen variieren je nach Verlauf der jeweiligen Gesundheitsstörung und je nach Behandlungsumfang erheblich. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf Kenntnissen der Gesundheitsstörung und der Beurteilung der Merkmale, die sich bei der untersuchten Person zeigen.

4.

Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen werden im vorliegenden Text in den Bemerkungen aufgeführt. In der Beschreibung der medizinischen Tauglichkeitskriterien wird gegebenenfalls auf die betreffenden Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen verwiesen.

Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:

Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.

Spalte 2: Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe zu deren Bedeutung für die Arbeit auf Binnenwasserstraßen.

Spalte 3: Die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: Unvereinbarkeit.

Spalte 4: Die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: Kann die zugewiesenen Aufgaben jederzeit erfüllen.

Das Dokument umfasst zwei Anhänge:

Anhang 1: Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen gemäß Diagnosecode H 00–59.

Anhang 2: Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen gemäß Diagnosecode H 68–95.

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