Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2011-12-16
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 793
Änderungshistorie JSON API
a)

Einzeln fahrendes Fahrzeug und Verband, das oder der kein Radar benutzt▬1 langer Ton,

längstens jede Minute wiederholt§ 6.33 Nummer 2 Satz 1, § 6.34 Nummer 3, auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1b) (ohne Inhalt)c) Fahrzeug in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt▬1 langer Ton, wiederholt§ 6.32 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aad) Stillliegendes Fahrzeug1 Gruppe von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt§ 6.31 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2

Anlage 7 Schifffahrtszeichen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 236 - 255 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkung:

1.

Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.

2.

Eine Tafel kann, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.

3.

Das Ende eines Verbots, eine Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.

Abschnitt I — Hauptzeichen

A.VerbotszeichenA.1Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt – allgemeines Verbotszeichen – (§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a Nummer 2, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4)entweder Tafel

oder rote Lichter

oder rote FlaggenWerden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.A.1aGesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar. (§ 6.22 Nummer 2)A.2Überholverbot, allgemein (§ 6.11 Nummer 1)A.3Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten. (§ 6.11 Nummer 2)A.4Verbot des Begegnens und Überholens (§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)A.4.1Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander (§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)A.5Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c)A.5.1Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k)A.6Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 6.18 Nummer 2 Satz 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b)A.7Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b)A.8Wendeverbot (§ 6.13 Nummer 4 Satz 1)A.9Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen (§ 6.20 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe e)A.10Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a)A.11Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen (§ 6.28a Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c)A.12Fahrverbot für ein Fahrzeug mit MaschinenantriebA.13Fahrverbot für ein SportbootA.14Verbot des WasserskilaufensA.15Fahrverbot für ein SegelfahrzeugA.16Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährtA.17Verbot des SegelsurfensA.18Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)A.19(ohne Inhalt)A.20Bade- und Schwimmverbot (§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe d)B.GebotszeichenB.1Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen (§ 6.12 Nummer 1)B.2a)Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1)b)Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1)B.3a)Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1)b)Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1)B.4a)Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren (§ 6.12 Nummer 1)b)Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren (§ 6.12 Nummer 1)B.5Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten (§ 6.26 Nummer 2 Satz 2, § 6.28 Nummer 2 Satz 2 und § 6.29 Nummer 2 Satz 1)B.6Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreitenB.7Gebot, Schallzeichen zu gebenB.8Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen (§ 6.08 Nummer 2 Satz 2)B.9a)Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern (§ 6.16 Nummer 3)b)wie vorB.10Gebot, bei diesem von Land gegebenen „Bleib-Weg-Signal“ die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2.B.11a)Gebot, Sprechfunk zu benutzen (§ 4.05 Nummer 6)b)Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen (§ 4.05 Nummer 6) Beispiel: Kanal 11B.12Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen (§ 7.06 Nummer 4)C.Zeichen für EinschränkungenC.1Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.C.2Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.C.3Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt.C.4Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.C.5Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.D.Empfehlende ZeichenD.1Empfohlene Durchfahrtsöffnunga)für Verkehr in beiden Richtungen; (§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)b)für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt). (§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)D.2Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b)D.3Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren.E.HinweiszeichenE.1Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.27 Nummer 2 Satz 1 und § 6.28a Nummer 4)E.2Kreuzung einer HochspannungsleitungE.3Hinweis auf ein WehrE.4aNicht frei fahrende FähreE.4bFrei fahrende FähreE.5Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (§ 7.05 Nummer 1)E.5.1Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.05 Nummer 2)E.5.2Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind (§ 7.05 Nummer 3)E.5.3Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen (§ 7.05 Nummer 4)E.5.4Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)E.5.5Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)E.5.6Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)E.5.7Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)E.5.8Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)E.5.9Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)a)Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)b)Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)c)E.5.10Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)E.5.11Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)E.5.12Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)E.5.13Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)E.5.14Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)E.5.15Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)E.6Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.03 Nummer 2)E.7Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 2)E.7.1Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nummer 2)E.8Hinweis auf eine Wendestelle (§ 6.13 Nummer 4 Satz 2 und § 7.02 Nummer 1 Buchstabe i)E.8 mit einer zusätz- lichen recht- eckigen weißen TafelHinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge (§ 6.13 Nummer 4 Satz 3)E.9Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)E.10Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 7)Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 8)E.11Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.E.12ohne InhaltE.12aHinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug (§ 6.16 Nummer 5 Satz 1)E.13TrinkwasserzapfstelleE.14FernsprechstelleE.15Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit MaschinenantriebE.16Fahrerlaubnis für ein SportbootE.17WasserskistreckeE.18Fahrerlaubnis für ein SegelfahrzeugE.19Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährtE.20Erlaubnis für SegelsurfenE.21Nautischer Informationsfunk Beispiel: Kanal 18E.22Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)E.23HochwassermarkenDie Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.E.24Erlaubnis für KitesurfenE.25Landstromanschluss vorhandenE.26Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder SchwimmverbotAbschnitt II

Zusätzliche Schilder, Pfeile oder AufschriftenDie Hauptzeichen in Abschnitt I können durch ein zusätzliches Schild, einen zusätzlichen Pfeil oder eine zusätzliche Aufschrift ergänzt werden.1.Ein Schild, das die Entfernung angibt, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.Das Schild wird über dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele:2.Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.Beispiele:a)b)c)Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nummer 4)3.Ein Schild, das ergänzende Erklärungen oder Hinweise gibt. Das Schild wird unter dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele:

Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 256 - 271)

I. Allgemeines

1.

Schifffahrtszeichen

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend gesetzt.

Ein schwimmendes Schifffahrtszeichen wird etwa 5 m außerhalb der zu bezeichnenden Begrenzungen verankert.

Eine Buhne oder ein Parallelwerk kann durch ein schwimmendes oder festes Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Dieses ist im Allgemeinen vor, zwischen oder auf dem Buhnenkopf und Parallelwerk angebracht.

Von einem Schifffahrtszeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.

Ein Schifffahrtszeichen kann mit Taktfeuer ergänzt werden.

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde kann es zur Beeinträchtigung eines Schifffahrtszeichens kommen; eine Tonne kann versenkt oder abgetrieben werden, ein Feuer kann durch äußere Einwirkungen zum Erlöschen kommen. Bei Hochwasser oder Eisgang kann die Betonnung vorübergehend eingezogen werden. Den Schifffahrttreibenden obliegt es, bei der Benutzung der Schifffahrtszeichen diese Risiken zu beachten.

2.

Begriffe

Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.Taktfeuer:Ein in kennzeichnendem Rhythmus aufleuchtendes Feuer mit regelmäßiger Wiederkehr.Es werden verwendet:-ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung: Ubr.odermit Gruppen von Unterbrechungen Beispiel: 2 Unterbrechungen: Ubr. (2)-Gleichtaktfeuer: Glt.-Blitzfeuer mit Einzelblitzen: Blz.odermit Gruppen von 2 Blitzen: Blz. (2)odermit Gruppen von 2 + 1 Blitzen: Blz. (2+1)-Funkelfeuer mit dauerndem Funkel: Fkl.odermit Gruppen von FunkelnBeispiel: 3 Funkel: Fkl. (3)Beispiel: 9 Funkel: Fkl. (9)odermit Gruppen von Funkeln und 1 BlinkBeispiel: 6 Funkel + 1 Blink: Fkl. (6) + Blk.-Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel: SFkl.odermit Gruppen von schnellen FunkelnBeispiel: 3 schnelle Funkel: SFkl. (3)Beispiel: 9 schnelle Funkel: SFkl. (9)odermit Gruppen von schnellen Funkeln und 1 BlinkBeispiel: 6 schnelle Funkel + 1 Blink: SFkl. (6) + Blk.Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/ Minute ausgesendet. Ein Blink wird als Lichterscheinung von mehr als zwei Sekunden Dauer sichtbar.Ein Feuer mit Einzelunterbrechung oder Einzelblitzen und mit Gruppen von drei Unterbrechungen oder drei Blitzen wird als Feuer mit ungerader Kennung bezeichnet. Ein Feuer mit Gruppen von zwei und vier Unterbrechungen oder Blitzen wird als Feuer mit gerader Kennung bezeichnet.

II. Bezeichnung der Fahrrinne1.Rechte SeiteFarbe:rotForm:Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer2.Linke SeiteFarbe:grünForm:Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer3.SpaltungFarbe:rot-grün waagerecht gestreiftForm:Tonne mit Toppzeichen, LeuchttonneToppzeichen (wenn vorhanden):rot-grün waagerecht gestreifter Ball (in der Regel als Radarreflektor)Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt.Erforderlichenfalls zeigt ein rotes zylinderförmiges oder ein grünes kegelförmiges Toppzeichen über dem Zeichen für die Fahrrinnenspaltung an, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll.4.Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt4.1Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden FahrrinneFarbe:rot mit einem grünen waagerechten StreifenForm:Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)Feuer (wenn vorhanden):rotes Blitzfeuer: Blz. (2+1)4.2Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden FahrrinneFarbe:grün mit einem roten waagerechten StreifenForm:Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)Feuer (wenn vorhanden):grünes Blitzfeuer: Blz. (2+1)Die Positionen rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne und linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne werden mit den Zeichen nach Bild 1 und Bild 2 bezeichnet.5.Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel):III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie eines Hindernisses in oder an der WasserstraßeA.Feste Zeichen1.Rechte SeiteFarbe:rotForm:Stange mit ToppzeichenToppzeichen:roter Kegel - Spitze unten - (in der Regel als Radarreflektor)Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer2.Linke SeiteFarbe:grünForm:Stange mit ToppzeichenToppzeichen:grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer3.SpaltungFarbe:rot-grünForm:Stange mit ToppzeichenToppzeichen:roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt.4.Abzweigung, Einmündung, HafeneinfahrtIm Bereich einer Abzweigung, Einmündung und Hafeneinfahrt kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schifffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.B.Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung eines Hindernisses)1.Rechte SeiteFarbe:rot-weiß waagerecht gestreiftForm:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere), in der Regel jeweils mit RadarreflektorToppzeichen (wenn vorhanden):roter ZylinderFeuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer2.Linke SeiteFarbe:grün-weiß waagerecht gestreiftForm:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere), in der Regel jeweils mit RadarreflektorToppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben -Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)C.Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 mit A.4 (Beispiel)

IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses in der Wasserstraße1.Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassenbei Nachtbei Taggesperrte Seitegesperrte SeiteVerbotszeichen A.1freie Seitefreie SeiteHinweiszeichen E.1bei Nachtbei Tag2.Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen (Wellenschlag vermeiden)bei Nachtbei Taggesperrte Seitegesperrte Seitefreie Seitefreie Seitebei Nachtbei TagV. Zusätzliche Zeichen für die Radarschifffahrt (falls erforderlich)A.Bezeichnung eines Radarzieles1.Farbe:gelbForm:Tonne mit Toppzeichen als Radarreflektor Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen als Radarreflektorjeweils z.B. oberhalb oder unterhalb eines Brückenpfeilers ausgelegt2.Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb eines Brückenpfeilers)B.Bezeichnung einer Freileitung1.Radarreflektoren an Freileitung befestigt (ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)2.Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt (ergeben im Radarbild je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)VI. Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer sowie des Übergangs der Fahrrinne von einem zum anderen UferA.Lage der Fahrrinne zum Ufer1.Rechte SeiteFarbe:rot/weißForm:Stange mit ToppzeichenToppzeichen:rote quadratische Tafel mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Randoderroter quadratischer LattenrahmenFeuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer2.Linke SeiteFarbe:grün/weißForm:Stange mit ToppzeichenToppzeichen:auf der Spitze stehende quadratische Tafel, obere Hälfte grün, untere Hälfte weißodergrüner quadratischer auf der Spitze stehender LattenrahmenFeuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer3.Zusammenspiel der Bilder 19 und 20 (Beispiel)B.Übergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer1.Rechte SeiteFarbe:gelb/schwarzForm:Stange mit ToppzeichenToppzeichen:gelbe quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifenodergelbes stehendes Lattenkreuz2.Linke SeiteFarbe:gelb/schwarzForm:Stange mit ToppzeichenToppzeichen:gelbe auf der Spitze stehende quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifenodergelbes liegendes Lattenkreuz3.Zusammenspiel der Bilder 22 und 23 (Beispiele)3.1Bezeichnung durch EinzelbakenFeuer (wenn vorhanden):linke Seite:gelbes Taktfeuer mit ungerader Kennungrechte Seite:gelbes Taktfeuer mit gerader Kennung3.2Bezeichnung durch RichtbakenEin Richtbakenpaar besteht aus Ober- und Unterbake. Sie bezeichnen in Deckpeilung die Richtung des Überganges. Die Oberbake steht vom Schiff aus gesehen hinter der Unterbake und ist höher als diese.Feuer (wenn vorhanden):beide SeitenUnterfeuer:gelbes GleichtaktfeuerOberfeuer:gleichgängig mit Unterfeuer oder gelbes FestfeuerVII. Zusätzliche Bezeichnung für einen See und eine seeartige ErweiterungA.Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses1.KardinalzeichenEine allgemeine Gefahrenstelle (z. B. Untiefe, Wrack, Buhne und sonstiges Schifffahrtshindernis) ist in der Regel mit einem oder mehreren Kardinalzeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.1.1Definition der Quadranten und KardinalzeichenDie vier Quadranten (Nord, Ost, Süd und West) werden durch die vom Bezugspunkt ausgehenden Richtungen NW-NO, NO-SO, SO-SW und SW-NW begrenzt.Ein Kardinalzeichen wird nach dem Quadranten benannt, in dem es liegt.Der Name des Kardinalzeichens sagt aus, dass an der Seite des Zeichens vorbeigefahren werden soll, nach der es benannt ist.1.2Beschreibung der KardinalzeichenNord-KardinalzeichenFarbe:schwarz über gelbForm:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit ToppzeichenToppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen oben -Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl.Ost-KardinalzeichenFarbe:schwarz mit einem breiten gelben waagerechten StreifenForm:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit ToppzeichenToppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen voneinander -Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (3) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (3)Süd-KardinalzeichenFarbe:gelb über schwarzForm:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit ToppzeichenToppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen unten -Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (6) + Blk. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (6) + Blk.West-KardinalzeichenFarbe:gelb mit einem breiten schwarzen waagerechten StreifenForm:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit ToppzeichenToppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen zueinander -Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (9) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (9)2.EinzelgefahrzeichenEin Einzelgefahrzeichen wird errichtet oder ausgelegt über einer Einzelgefahr. Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.Farbe:schwarz mit einem oder mehreren breiten roten waagerechten StreifenForm:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit ToppzeichenToppzeichen:zwei schwarze Bälle übereinanderFeuer (wenn vorhanden):weißes Blitzfeuer Blz. (2)B.Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung sowie einer Fahrwassereinfahrt1.MittefahrwasserzeichenAn beiden Seiten des Mittefahrwasserzeichens ist eine der zugelassenen Abladetiefe entsprechende Wassertiefe vorhanden.Farbe:rot-weiß senkrecht gestreiftForm:Tonne mit Toppzeichen (in der Regel als Radarreflektor)Toppzeichen:roter BallFeuer (wenn vorhanden):weißes Taktfeuer: Ubr., Glt. oder Blz.2.Zusätzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer AnsteuerungEin Leitfeuer ist ein Einzelfeuer, das durch Sektoren verschiedener Farbe und Kennung im Allgemeinen ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt oder einen freien Seeraum zwischen Untiefen bezeichnet. Die Fahrwasserstrecke ist identisch mit dem weißen Sektor des Leitfeuers.

Feuer:weißes Taktfeuer: Ubr. oder Glt. mit Warnsektoren rot und grün.3.EinfahrtzeichenDas Einfahrtzeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten von einem See oder einer seeartigen Erweiterung in einen verhältnismäßig engeren Wasserstraßenabschnitt.Farbe:weiß-schwarz gestreift oder schwarz-weiß gestreiftForm:Stange mit ToppzeichenToppzeichen:rechtes Ufer:Raute aus senkrechtem Lattenwerklinkes Ufer:Raute aus waagerechtem LattenwerkFeuer (wenn vorhanden):rechtes Ufer:rotes Taktfeuerlinkes Ufer:grünes Taktfeuer4.Zusammenspiel der Bilder 26 bis 31 und Bild 34 (Beispiel)VIII. Bezeichnung einer besonderen Wasserfläche1.Tonnen für eine gesperrte WasserflächeGelbe Stumpftonnen (Bild 33) oder gelbe Tonnen (Bild 34) mit oder ohne Radarreflektoren oder mit oder ohne Toppzeichen kennzeichnen eine gesperrte Wasserfläche. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.2.Tonnen für sonstige ZweckeWeiße Tonnen können zu anderen als den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.

Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“

(Fundstelle: BGBl. I 2016, S. 2959 - 2960)

1.

Navigationsstatus

0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft1at anchorvor Anker2not under commandmanövrierunfähig3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt5mooredfestgemacht6agroundauf Grund7engaged in fishingbeim Fischfang8under way sailingin Fahrt unter Segel9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung14AIS-SART (active)AIS-SART (aktiv)15not definednicht definiert

2.

Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

a)

Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

b)

Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband

2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

a)

Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

b)

Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband

Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 286, S. 29 – 30)

MittelSubstanzHeroinMorphinMorphinMorphinKokainBenzoylecgoninAmfetamineAmfetaminDesigner AmfetamineMethylendioxyamfetamin (MDA)Methylendioxyethylamfetamin (MDE)Methylendioxymetamfetamin (MDAE)MetamfetaminMetamfetamin Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.

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