Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)
Abschnitt 4 Befähigungen für besondere Tätigkeiten
Kapitel 14 Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen
§ 14.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/68/EG muss auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, eine Person gemäß den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 des ADN Inhaber einer Sachkundigenbescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN sein.
Kapitel 15 Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen
§ 15.01 Sachkunde und Einweisung
Der Schiffsführer und Personen, die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.
§ 15.02 Befähigungszeugnis
Die Sachkundigen für Flüssigerdgas weisen ihre Sachkunde und Fähigkeiten durch ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für LNG nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) nach.
Das Befähigungszeugnis für Sachkundige für LNG wird erteilt, wenn die Anforderungen der §§ 15.03 und 15.04 erfüllt sind und der Sachkundige mindestens 18 Jahre alt ist.
§ 15.03 Lehrgang und Prüfung
Der Lehrgang für Sachkundige für LNG besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) aufgeführten Befähigungen, die mit „Kenntnis“ bezeichnet werden.
Der praktische Teil des Lehrgangs betrifft die Umsetzung des theoretischen Wissens in der Praxis an Bord eines Fahrzeugs, das mit LNG betrieben wird, und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage. Er umfasst die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) aufgeführten Befähigungen, die mit „Fähigkeit“ angegeben werden.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in ausreichendem Maße unter Beweis gestellt hat, über die Befähigungen zu verfügen, die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) mit „Kenntnis“ angegeben werden. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat die praktische Prüfung zur Erlangung des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG gemäß ES-QIN (Teil II, Kapitel 3) erfolgreich abgelegt hat.
Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage abgenommen, die den im ES-QIN (Teil II, Kapitel 3) aufgeführten „Technischen Anforderungen für Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden“ entsprechen.
§ 15.04 Zulassung von Lehrgängen
Die Zulassung von Lehrgängen erfolgt durch die zuständigen Behörden nach den in § 15.05 festgelegten einheitlichen Kriterien.
Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung von Lehrgängen oder über den Widerruf oder die Aussetzung einer solchen Zulassung.
Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
§ 15.05 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
Die zuständige Behörde kann einen Lehrgang zulassen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausbildungsstätte Lehrgänge und Prüfungen anbietet, die die Sachkunde von Besatzungsmitgliedern von Fahrzeugen, die mit LNG betrieben werden, sicherstellen.
Die Lehrgänge und Prüfungen müssen § 15.03 entsprechen.
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss Folgendes enthalten:
einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;
ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen und die praktische Prüfung zur Verfügung stehen;
die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, wie z. B. die Anzahl der Teilnehmer;
eine Beschreibung des Prüfungsprogramms (theoretische und praktische Prüfungen) und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die zur Verlängerung der Befähigung erforderlichen Prüfung;
die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Informationen zu informieren.
Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und Prüfungen. Sie kann eine erteilte Zulassung widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
die Ausbildungsstätte ihren Mitwirkungs- oder sonstigen Pflichten nicht nachgekommen ist.
§ 15.06 Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses
Das Befähigungszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
Auf Antrag des Inhabers wird das gültige Befähigungszeugnis nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) von der zuständigen Behörde um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber
folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das mit LNG betrieben wird, nachweisen kann:
- für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
- für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage;
dass er im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms eine neue Prüfung gemäß § 15.03 mit Erfolg abgelegt hat.
Kapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 16.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.
§ 16.02 Erwerb des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Um erstmals ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Befähigungen verfügen. Diese gelten als vorhanden, wenn die betreffende Person eine Prüfung gemäß § 16.03 bestanden hat, die organisiert wurde
als Teil eines zugelassenen Lehrgangs gemäß § 16.04 oder
unter der Verantwortung einer zuständigen Behörde.
Das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt besteht für fünf Jahre.
Wer die Erneuerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt beantragt, muss die in Nummer 1 genannte Prüfung erneut erfolgreich ablegen.
§ 16.03 Prüfung für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber die praktische Prüfung gemäß dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) erfolgreich abgelegt hat. Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, die den technischen Anforderungen des ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) entsprechen.
§ 16.04 Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Der in § 16.02 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lehrgang muss von der zuständigen Behörde gemäß den in § 16.05 festgelegten Bedingungen zugelassen werden und besteht aus
einer theoretischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse und
einer praktischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten.
§ 16.05 Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
Die Zulassung von Lehrgängen erfolgt durch die zuständigen Behörden aufgrund der festgelegten Kriterien in § 16.06.
Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung von Lehrgängen oder über den Widerruf oder die Aussetzung einer solchen Zulassung.
Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
§ 16.06 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
Die zuständige Behörde kann einen Lehrgang oder einen Auffrischungslehrgang zulassen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausbildungsstätte (Auffrischungs-)Lehrgänge und Prüfungen anbietet, die den Erwerb der besonderen Befähigungen von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt nach § 16.03 sicherstellen.
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss Folgendes enthalten:
einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;
ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen und die praktische Prüfung zur Verfügung stehen;
die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, wie z. B. die Anzahl der Teilnehmer;
eine Beschreibung des Prüfungsprogramms (theoretische und praktische Prüfungen) und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die zur Verlängerung des Befähigungszeugnisses erforderlichen Prüfung;
die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Informationen zu informieren.
Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und Prüfungen. Sie kann eine erteilte Zulassung widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
die Ausbildungsstätte ihren Mitwirkungs- oder sonstigen Pflichten nicht nachgekommen ist.
§ 16.07 Ersthelfer
Der Ersthelfer muss mindestens 17 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen hat und
regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.09 teilgenommen hat.
§ 16.08 Atemschutzgeräteträger
Der Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN, zur Rettung von Personen, benutzen zu können. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens nachweist und regelmäßig an Auffrischungslehrgängen nach § 16.09 teilgenommen hat.
§ 16.09 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
Die Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger müssen nach den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens durchgeführt werden.
§ 16.10 Nachweise der Befähigung
Nach bestandener Abschlussprüfung gemäß § 16.03 stellt die zuständige Behörde ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) aus.
Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.07 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Ersthelfer nach dem Muster der Anlage 6 aus oder verlängert diese. Als Bescheinigungen gelten auch die Dokumente der nationalen oder regionalen Organisationen des Roten Kreuzes und vergleichbarer nationaler oder regionaler Rettungsorganisationen, die von der ZKR bekannt gemacht werden.
Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.08 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Atemschutzgeräteträger nach dem Muster der Anlage 7 aus oder verlängert diese.
Diese Schulungsnachweise gelten als Bescheinigung, wenn sie von einer nach dem nationalen Recht der Rheinuferstaaten oder Belgiens zugelassenen Ausbildungsstelle ausgestellt worden sind und das entsprechende Muster von der ZKR bekannt gemacht worden ist.
§ 16.11 Anzahl des Sicherheitspersonals
Die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und des Atemschutzgeräteträgers müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:
während der Fahrt an Bord:
aa) Tagesausflugsschiffe
Stufevorhandene PersonenzahlSachkundige für die FahrgastschifffahrtErsthelfer1bis 250112über 25012
bb) Kabinenschiffe
StufeAnzahl der belegten BettenSachkundige für die FahrgastschifffahrtErsthelferAtemschutzgeräteträger1bis 1001122über 100122
beim Stillliegen ständig verfügbar
das nach Buchstabe a jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.
Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet und in deren Kabinen Fluchthauben in einer Zahl, die der Zahl der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind, sind Atemschutzgeräteträger nicht erforderlich.
Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von nicht mehr als 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger nicht die gleiche Person sein.
§ 16.12 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
Über die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hinaus hat der Schiffsführer
den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 ES-TRIN vertraut zu machen;
für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das Fahrgastschiff zu sorgen;
die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach den §§ 16.02 bis 16.09 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nach § 16.10 nachweisen zu können;
für den Nachweis über die Durchführung von Kontrollgängen zu sorgen.
Der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt hat für die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen gemäß Sicherheitsrolle und für die Sicherheit der Fahrgäste im Gefahrenfall und in Notsituationen an Bord zu sorgen. Er muss die Sicherheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers
den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen zuteilen;
diese Mitglieder der Besatzung und des Bordpersonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unterweisen;
die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinweisen;
Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten.
§ 16.13 Aufsicht
Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss nachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.
Teil III Besatzung
Kapitel 17 Allgemeines
§ 17.01 Allgemeines
Die Besatzung und das Sicherheitspersonal, die sich nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden haben, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Die Besatzung, die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschrieben ist, und das Sicherheitspersonal müssen während der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung oder ohne das Sicherheitspersonal ist unzulässig.
Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung – Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für die betreffende Strecke geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.
Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, dass seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe anwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen den Vorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Unternehmen oder der Eigner seinen Hauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat.
Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgiens bilateral vereinbaren, dass einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates fallen.
Werdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein; davon müssen wenigstens sechs Wochen vor und wenigstens sieben Wochen nach der Niederkunft liegen.
Für die Anwendung der §§ 18.01, 18.02 und 18.03 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.
Der Inhaber eines Rheinpatentes kann die Funktion als Schiffsführer nur ausüben, wenn er die notwendige Eignung besitzt.
Die Eignung nach Nummer 4 kann von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht geprüft werden. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines Rheinpatentes nicht die notwendige Eignung besitzt, kann sie ihm die Ausübung der Funktion als Schiffsführer untersagen.
Ein Entzug oder eine Aussetzung nach § 8.01 oder § 8.02 allein aus diesem Grund ist nicht zulässig.
§ 17.02 Gleichwertigkeit und Abweichungen
Schreiben die Bestimmungen dieses Teils vor, dass bestimmte Besatzungsvorschriften anzuwenden sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Vorgaben der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung gestatten, dass andere Besatzungsvorschriften angewendet werden, wenn diese aufgrund von Empfehlungen der ZKR als gleichwertig anerkannt sind.
Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung der ZKR für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen andere Regelungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Nummer 1 und 2 sind in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.
Die zuständigen Behörden benachrichtigen die ZKR innerhalb eines Monats über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten und Zulassung von Abweichungen. Die ZKR veröffentlicht eine Liste der anerkannten Gleichwertigkeiten und zugelassenen Abweichungen.
Kapitel 18 Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch
§ 18.01 Betriebsformen
Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
A1 Fahrt bis zu 14 Stunden,
A2 Fahrt bis zu 18 Stunden,
B Fahrt bis zu 24 Stunden,
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.
Ein in der Betriebsform A1 eingesetztes Schiff darf äußerstenfalls einmal pro Kalenderwoche die Fahrt bis zu 16 Stunden verlängern, wenn die Fahrzeit durch die Aufzeichnungen eines Fahrtenschreibers, der den Anforderungen der Anlage 5, Abschnitt V des ES-TRIN über Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert, nachgewiesen wird und wenn außer dem Schiffsführer ein weiteres Mitglied der Mindestbesatzung ein Befähigungszeugnis als Steuermann besitzt.
Ein in der Betriebsform A1 oder A2 eingesetztes Schiff muss die Fahrt ununterbrochen während acht oder sechs Stunden einstellen, und zwar
in der Betriebsform A1 zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und
in der Betriebsform A2 zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr.
Von diesen Uhrzeiten kann abgewichen werden, wenn die Fahrzeit durch die Aufzeichnungen eines Fahrtenschreibers, der den Anforderungen der Anlage 5, Abschnitt V des ES-TRIN über Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert, nachgewiesen wird. Der Fahrtenschreiber muss mindestens seit dem Beginn der letzten ununterbrochenen acht- oder sechsstündigen Ruhezeit eingeschaltet und für die Kontrollorgane jederzeit zugänglich sein.
§ 18.02 Mindestruhezeit
In der Betriebsform A1 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von acht Stunden außerhalb der Fahrt und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von acht Stunden zu laufen beginnen.
In der Betriebsform A2 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von acht Stunden, wovon sechs ununterbrochene Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von sechs Stunden zu laufen beginnen. Für Besatzungsmitglieder unter 18 Jahren sind acht ununterbrochene Stunden Ruhezeit, wovon sechs Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, einzuhalten.
In der Betriebsform B hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von 24 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden; diese Ruhezeit muss mindestens zweimal sechs ununterbrochene Stunden betragen.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die Ruhezeit auch während der Fahrt eingehalten werden, wenn
• auch während dieses Zeitraumes stets die für die Sicherheit des Schiffes erforderliche Zahl an Besatzungsmitgliedern, wovon mindestens eines ein Schiffsführer sein muss, eingesetzt wird und
• die Möglichkeit besteht, die Ruhezeit in einem allein einem Besatzungsmitglied zugewiesenen, zur Ableistung der Ruhezeit geeigneten Raum zu verbringen, der gegen die Einwirkung von unzulässigem Lärm und Vibrationen geschützt ist. Der dortige Schalldruckpegel darf 60 dB(A) nicht übersteigen, was sich aus dem Binnenschiffszeugnis ergeben muss, wobei die Messung des Schalldruckpegels nach dem geltenden ES-TRIN erfolgt.
Während seiner Mindestruhezeit darf ein Mitglied der Besatzung nicht eingesetzt werden, auch nicht für Überwachungsfunktionen und Bereitschaftsdienst; die durch polizeiliche Bestimmungen vorgeschriebene Wache und Aufsicht für stillliegende Fahrzeuge gilt nicht als Einsatz im Sinne dieses Absatzes.
Regelungen arbeitsrechtlicher Art einschließlich der Regelungen der Europäischen Union und tarifvertragliche Bestimmungen für eine längere Ruhezeit bleiben unberührt.
§ 18.03 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
Abweichend von § 18.02 Nummer 1 und 3 ist ein Wechsel oder eine Wiederholung der Betriebsform nach Maßgabe der Vorschriften in Nummer 2 bis 6 möglich.
Von der Betriebsform A1 darf nur dann in die Betriebsform A2 gewechselt werden, wenn
ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder
die für die Betriebsform A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine achtstündige Ruhezeit, wovon sechs Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, eingehalten und nachgewiesen haben und die für die Betriebsform A2 vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist.
Von der Betriebsform A2 darf nur dann in die Betriebsform A1 gewechselt werden, wenn
ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder
die für die Betriebsform A1 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine ununterbrochene achtstündige Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben.
Von der Betriebsform B darf nur dann in die Betriebsform A1 oder A2 gewechselt werden, wenn
ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder
die für die Betriebsform A1 oder A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- oder sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit eingehalten und nachgewiesen haben.
Von der Betriebsform A1 und A2 darf nur dann in die Betriebsform B gewechselt werden, wenn
ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder
die für die Betriebsform B bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- oder sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt oder gemäß den Vorschriften in § 18.02 Nummer 4 eingehalten und nachgewiesen haben und die für die Betriebsform B vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist.
Ein Fahrzeug kann unmittelbar im Anschluss an eine Fahrt in der Betriebsform A1 oder A2 für eine weitere A1- oder A2-Fahrt eingesetzt werden, wenn ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat und die neuen Besatzungsmitglieder eine unmittelbar vor Beginn der weiteren A1- oder A2-Fahrt in Anspruch genommene acht- oder sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben.
Der Nachweis einer sechs- oder achtstündigen Ruhezeit erfolgt durch eine Bescheinigung nach Anlage 8 oder durch eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- oder Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeugs, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Sofern die Ruhezeit während der Fahrt eingehalten wurde, ist zugleich eine Kopie des Binnenschiffszeugnisses des jeweiligen Schiffs erforderlich, aus welchem sich ergibt, dass der maximale Schalldruckpegel des Raums in diesem Schiff den Vorschriften in § 18.02 Nummer 4 entspricht.
§ 18.04 Bordbuch – Fahrtenschreiber
Auf jedem Fahrzeug ist im Steuerhaus ein aktives Bordbuch nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 5) mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch muss von einer zuständigen Behörde aufgrund der Vorlage eines Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein.
Alle nachfolgenden Bordbücher können von allen zuständigen Behörden mit der Folgenummer nummeriert ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.
Die Aushändigung des neuen Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 4 erfolgen. Der Schiffseigner hat jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Bordbuches, das auf der Bescheinigung nach Nummer 4 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.
Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist noch für die Dauer von sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
Mit der Ausgabe des ersten Bordbuches nach Nummer 1 erstellt die Behörde, die das erste Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern nach Nummer 2 sind von der ausgebenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.
Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zudem durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den technischen Anforderungen des § 18.01 Nummer 2 entspricht. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind noch für die Dauer von sechs Monaten nach der letzten Aufzeichnung an Bord aufzubewahren.
Bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung nach § 18.03 muss für jedes neue Besatzungsmitglied eine Bescheinigung nach Anlage 8 oder eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- oder Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeugs, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, beiliegen.
a) Die Anleitung zur Führung des Bordbuches, wonach ein einziges Schema pro Fahrt für die Eintragungen der Ruhezeiten genügt, gilt nur für Besatzungsmitglieder in der Betriebsform B; in den Betriebsformen A1 und A2 müssen für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende der Ruhezeiten jeden Tag während der Fahrt eingetragen werden;
die nach dem Wechsel der Betriebsform notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden;
werden pro Tag zwei oder mehr Fahrten mit unveränderter Besatzung durchgeführt, genügt es, die Uhrzeit des Beginns der ersten Tagesfahrt und die Uhrzeit des Endes der letzten Tagesfahrt einzutragen.
Kapitel 19 Mindestbesatzungen an Bord
§ 19.01 Ausrüstung der Fahrzeuge
Unbeschadet der Bestimmungen des ES-TRIN müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen:
1.1 Standard S1
Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.
Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.
In den kritischen Bereichen
- der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren,
- des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben,
- des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller,
- des Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes
muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen optische und akustische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.
Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.
Die Steuereinrichtung muss auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden können.
Die nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerstand aus gegeben werden können.
Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.
Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.
Die im Binnenschiffszeugnis eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.
Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.
Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.
Die nach Artikel 6.01 Nummer 1 des ES-TRIN erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können.
1.2 Standard S2
für einzeln fahrende Motorschiffe:
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
für Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen:
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
für Motorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen:
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes aus bedienbar ist;
für Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen:
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes aus bedienbar ist;
für Fahrgastschiffe:
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.
Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 wird von der Schiffsuntersuchungskommission in dem Binnenschiffszeugnis durch einen Vermerk in Ziffer 47 bescheinigt.
§ 19.02 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
Die Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote beträgt:
Stufe BesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2A1A2BS1S2S1S2S1S21L ≤ 70 mSchiffsführer ................1222Steuermann ................----Bootsmann ..................----Matrose ........................1-1-Leichtmatrose ..............--12270 m < L ≤ 86 mSchiffsführer ................1 oder 11222Steuermann ................- -----Bootsmann ..................1 -----Matrose ........................- 11-21Leichtmatrose ..............- 111-13L > 86 mSchiffsführer ................1 oder 11222 oder 22Steuermann ................1 11--1 11Bootsmann ..................- ----- --Matrose ........................1 --1-2 11Leichtmatrose ..............- 2112- -1
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a und c zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.
§ 19.03 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:
Stufe BesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2A1A2BS1S2S1S2S1S21Abmessungen der Zusammenstellung L ≤ 37 m B ≤ 15 mSchiffsführer ................1222Steuermann ................----Bootsmann ..................----Matrose ........................1-1-Leichtmatrose ..............-- 1 2Maschinist ....................----2Abmessungen der Zusammenstellung 37 m < L ≤ 86m B ≤ 15 mSchiffsführer ................1 oder 11222Steuermann ................- -----Bootsmann ..................1 -----Matrose ........................- 11-21Leichtmatrose ..............- 11 1-1Maschinist ....................- -----3Schubboot + 1 Leichter mit L > 86 m oder Abmessungen der Zusammenstellung 86 m < L ≤ 116,5 m B ≤ 15 mSchiffsführer ................1 oder 11222 oder 22Steuermann ................1 11-- 1 11Bootsmann ..................- ----- --Matrose ........................1 --1-2 11Leichtmatrose ..............- 21 1 2- -1Maschinist ....................- ----- --4Schubboot + 2 Schubleichter Motorschiff + 1 SchubleichterSchiffsführer ................11222 oder 22 oder 2Steuermann ................11-- 1 1 1 1Bootsmann ..................---1- -1 1Matrose ........................1-2-2 2- -Leichtmatrose .............. 1 2 1 2- -1 1Maschinist ....................----1 -1 -5Schubboot + 3 oder mehr Schubleichter Motorschiff + 2 oder mehr SchubleichterSchiffsführer ................1 oder 11222 oder 22 oder 2Steuermann ................1 11-- 1 1 1 1Bootsmann ..................- ---1- -1 1Matrose ........................2 112-2 2- -Leichtmatrose ..............- 21 1 2 1 - 2 1Maschinist ....................1 111-1 11 1
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2
in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform A2 Standard S2 und
in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a, c zweite Alternative, d und e zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen jeweils durch einen zusätzlichen Bootsmann ersetzt werden. Sie dürfen auch jeweils durch einen zusätzlichen Matrosen ersetzt werden, wenn in der Tabelle nach Nummer 1 bereits ein Bootsmann vorgeschrieben ist.
§ 19.04 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:
Stufe BesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2A1A2BS1S2S1S2S1S21Zulässige Anzahl der Fahrgäste: bis 75Schiffsführer ................1222Steuermann ................----Bootsmann ..................---1Matrose ........................112-Leichtmatrose ..............---1Maschinist ....................----2Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 76 bis 250Schiffsführer ................1 oder 1122Steuermann ................- ----Bootsmann ..................- ----Matrose ........................1 -1-1Leichtmatrose ..............1 -1 1 1Maschinist ....................- 1--13Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 251 bis 600Schiffsführer ................1 oder 112233Steuermann ................- ------Bootsmann ..................1 11----Matrose ........................- --1-1-Leichtmatrose ..............- 21-1-1Maschinist ....................1 --11114Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 601 bis 1 000Schiffsführer ................112233Steuermann ................11----Bootsmann ..................---1-1Matrose ........................1-2-2-Leichtmatrose .............. 1 2-1-1Maschinist ....................1111115Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1 001 bis 2 000Schiffsführer ................2 oder 222233Steuermann ................- ------Bootsmann ..................- -1-1-1Matrose ........................3 213131Leichtmatrose ..............- 21 1 2 1 2Maschinist ....................1 1111116Zulässige Anzahl der Fahrgäste: über 2 000Schiffsführer ................222233Steuermann ................------Bootsmann ..................-1-1-1Matrose ........................314242Leichtmatrose .............. 1 2-1 1 2Maschinist ....................111111
Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
Stufe BesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2A1A2BS1S2S1S2S1S21Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 501 bis 1 000Schiffsführer ................112233Steuermann ................11----Bootsmann ..................111111Matrose ........................1-1-1-Leichtmatrose ..............-1-1-1Maschinist ....................2222332Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1 001 bis 2 000Schiffsführer ................2 oder 222233Steuermann ................- ------Bootsmann ..................- -1-1-1Matrose ........................3 213131Leichtmatrose ..............- 211212Maschinist ....................3 333333
Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:
Stufe BesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2A1A2BS1S2S1S2S1S21Zulässige Anzahl der Betten: bis 50Schiffsführer ................112233Steuermann ................------Bootsmann ..................1-----Matrose ........................--1-1-Leichtmatrose ..............-2-1-1Maschinist ....................1111112Zulässige Anzahl der Betten: von 51 bis 100Schiffsführer ................112233Steuermann ................11----Bootsmann ..................------Matrose ........................1-1-1-Leichtmatrose ..............-1-1-1Maschinist ....................1111113Zulässige Anzahl der Betten: über 100Schiffsführer ................1 oder 112233Steuermann ................1 11----Bootsmann ..................- ---1-1Matrose ........................2 113131Leichtmatrose ..............- 21-1-1Maschinist ....................1 111111
Für Fahrgastschiffe nach Nummer 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 19.02.
Die in den Tabellen nach den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1,
in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2,
in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2 und
in der Stufe 6 Betriebsform B Standard S2
Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1,
in der Stufe 2 Betriebsform A2 Standard S2 und
in der Stufe 2 Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben b und c gelten nur, wenn ein anderer Leichtmatrose in der Zeit des Schulbesuchs an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.
Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Kabinenschiffe
in der Stufe 1 Betriebsform A1 Standard S2 und
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
Bei Tagesausflugsschiffen, die mit einer vor Antritt der Fahrt feststehenden und während der Fahrt unverändert bleibenden Anzahl von Fahrgästen verkehren (Charterfahrt), kann die gemäß der Stufen zwei bis sechs in Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung auf die nächst niedrigere Stufe reduziert werden, wenn der nach den Stufen zwei bis sechs angesetzte Mindestwert an Fahrgästen unterschritten wird. Die Anforderungen von Kapitel 16 und die Anforderungen an Besatzung und Bordpersonal aus der Sicherheitsrolle bleiben unberührt.
Die in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen durch zusätzliche Bootsmänner ersetzt werden. Diese Bootsmänner dürfen auch durch zusätzliche Matrosen ersetzt werden, wenn in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 die Anzahl der Bootsmänner als Mindestbesatzung an Bord vorgeschrieben ist, die der Anzahl der zu ersetzenden Maschinisten entspricht.
§ 19.05 Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01
Entspricht ein Motorschiff, ein Schubboot, ein starrer Verband, eine andere starre Zusammenstellung oder ein Fahrgastschiff nicht dem in § 19.01 dieser Verordnung definierten Standard S1, muss die Mindestbesatzung nach § 19.02, § 19.03 oder § 19.04 wie folgt erhöht werden:
in den Betriebsformen A1 und A2 jeweils um einen Matrosen und
in der Betriebsform B jeweils um zwei Matrosen. Werden nur die Anforderungen nach den Buchstaben g und j oder den Buchstaben g oder j des Standards S1 nach § 19.01 Nummer 1.1 nicht erfüllt, ist in der Betriebsform B die Besatzung nur um einen Matrosen zu erhöhen.
Entspricht die Ausrüstung des Fahrzeugs nur zum Teil dem in § 19.01 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 19.01 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt,
ist in den Betriebsformen A1 und A2 der Matrose nach Nummer 1 Buchstabe a durch einen Bootsmann;
sind in der Betriebsform B die zwei Matrosen nach Nummer 1 Buchstabe b durch zwei Bootsmänner
Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 47 vermerkt.
§ 19.06 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 19.02 bis 19.04 fallen (wie Schleppboote, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.
Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann die Untersuchungskommission eine von § 19.02 abweichende Mindestbesatzung festlegen.
Die Schiffsuntersuchungskommission nimmt im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 48 die entsprechenden Eintragungen vor.
§ 19.07 Mindestbesatzung von Seeschiffen
Für die Festlegung der Mindestbesatzung von Seeschiffen ist Teil III dieser Verordnung anzuwenden.
Abweichend von Nummer 1 können für Seeschiffe die Besatzungsregelungen, die den Grundsätzen der IMO-Resolution A. 481 (XII) und des STCW-Übereinkommens entsprechen, angewendet werden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung der Betriebsform B des Teils III übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 19.02 und 19.06.
Namen der Inhaber der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer, die sich an Bord befinden sowie Anfang und Ende ihrer Wache;
Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.
§ 19.08 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Kanalpenichen. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
- einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und
- eine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.
§ 19.09 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge.
Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
- einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und
- eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.
§ 19.10 Ausnahme
Für die Fahrt unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) genügen, sofern die deutsch-niederländische Grenze in der einen oder anderen Richtung während der Fahrt nicht überschritten wird, anstelle der Vorschriften dieses Kapitels auch die Vorschriften der niederländischen „Binnenvaartwet“ (Staatsblad 2007 Nummer 498).
Teil IV Übergangsbestimmungen
Kapitel 20 Übergangsbestimmungen
§ 20.01 Gültigkeit der Schifferdienstbücher
Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Schifferdienstbücher.
Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch mit seiner jeweiligen Qualifikation beantragen. Die Ausstellung dieses Dokuments bemisst sich nach den Bestimmungen des § 5.01 dieser Verordnung.
Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis, für dessen Erwerb die Anforderungen höher sind, beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn der Bewerber
für ein Befähigungszeugnis für Matrosen: 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
für ein Befähigungszeugnis für Bootsmänner: 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
für ein Befähigungszeugnis für Steuerleute: 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt.
– Inhaber eines in Tabelle a des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführten anerkannten Zeugnisses ist oder
– ein in Tabelle b des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführtes Ausbildungsprogramm absolviert hat.
Der Umtausch nach den Nummern 2 und 3 kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Schifferdienstbuch nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
§ 20.02 Gültigkeit der Bordbücher
Bordbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Bordbücher.
Ein Bordbuch nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.
§ 20.03 Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente
Große oder Kleine Rheinpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig.
Die in Nummer 1 genannten Rheinpatente können bis zu ihrem dort genannten Ablaufdatum in ein Rheinpatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden. Der Umtausch Kleiner Rheinpatente erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von einem Jahr als Inhaber des Kleinen Rheinpatentes. Der Umtausch kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Rheinpatent nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Rheinpatent nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
Die von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten auf dem Rhein bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032. Diese Zeugnisse können in dem in Nummer 2 genannten Verfahren bei einer zuständigen Behörde gegen ein Rheinpatent eingetauscht werden.
§ 20.04 Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente
Die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften gültigen Behörden- und Sportpatente bleiben im Rahmen ihrer bisherigen Gültigkeit gültig.
§ 20.05 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
Der Inhaber eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes, eines Behördenpatentes oder eines Sportpatentes, welches nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden ist oder weitergilt, der die für die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken erforderliche Prüfung erfolgreich abgelegt hat, darf nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin befahren, für den die genannte Streckenkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden ist.
§ 20.06 Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse
Hat der Inhaber eines auf dem Rhein als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein Streckenzeugnis für die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken, so darf er den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 befahren.
Das Streckenzeugnis nach Nummer 1 weist die besondere Berechtigung zum Befahren der entsprechenden Streckenabschnitte mit besonderen Risiken nach § 13.03 nach.
§ 20.07 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
Ein Großes oder Kleines Rheinpatent nach § 20.03 Nummer 1 berechtigt bis zu seinem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, auch zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04.
Mit dem Umtausch eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes nach § 20.03 wird das neue Rheinpatent zugleich mit der besonderen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04 ausgestellt.
§ 20.08 Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, können ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurde. Das gilt für den Schiffsführer nur bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 und unter der Voraussetzung, dass dieses Befahren einer Binnenwasserstraße zu Beginn oder am Ende einer Seefahrt erfolgt.
§ 20.09 Gültigkeit der Radarpatente
Radarpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, zur Durchführung von Radarfahrten auf dem Rhein, gültig.
Mit dem Umtausch eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes nach § 20.03 wird das neue Rheinpatent zugleich mit der besonderen Berechtigung, unter Radar zu fahren nach § 13.02, ausgestellt.
Der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses auf dem Rhein darf weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 auf dem Rhein Radarfahrten durchführen.
§ 20.10 Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG
Die von den zuständigen Stellen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellten oder weitergeltenden Bescheinigungen Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt sowie die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellten oder weitergeltenden Sachkundebescheinigungen für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
Inhaber der in Nummer 1 genannten Bescheinigungen können bis zum jeweiligen Ablaufdatum der Bescheinigung bei den zuständigen Behörden die Ausstellung eines neuen Befähigungszeugnisses nach § 15.06 oder § 16.10 beantragen. Die zuständige Behörde stellt das beantragte Befähigungszeugnis aus, wenn der Antragssteller seine Bescheinigung nach Nummer 1, eine Kopie seines Ausweisdokumentes und die nach § 15.06 oder die nach § 16.10 erforderlichen Nachweise vorgelegt hat.
§ 20.11 Anrechnung von Fahrzeiten
Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erbracht worden sind.
Anlage 1 Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt (Muster)
(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 37; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Name, Vorname (ggf. Geburtsname) des Untersuchten
Geburtsdatum und -ort
Ausgewiesen durch
Name und Vorname des untersuchenden Arztes
Anschrift
Telefonische Erreichbarkeit Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit gemäß den ES-QIN Standards für medizinische Tauglichkeit (allgemeine Tauglichkeit, Sehvermögen und Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht: □ Dauerhaft untauglich□ Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis ___□ Tauglich ohne Einschränkungen□ Tauglichkeit befristet bis __□ Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen (Code gemäß ES-QIN)□ 01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich□ 02 Hörhilfe erforderlich□ 03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich□ 04 Kein Alleindienst im Steuerhaus□ 05 Nur bei Tageslicht□ 06 Keine Navigationsaufgaben zulässig□ 07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens ____□ 08 Beschränkter Bereich ____□ 09 Beschränkte Aufgabe _______□ Tauglich, sofern das Schifferpatent nach Richtlinie 96/50/EG vor dem 1. April 2004 ausgestellt wurdeStempel__________ Datum und Unterschrift des Arztes
Anlage 2 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und Behördenpatentes
(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 38 - 39)
Vorbemerkung:
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