Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2023-04-05
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 180
Änderungshistorie JSON API

12345Nr.PrüfungsstoffAB1.Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher1.1Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (einschließlich der vorübergehenden Anordnungen)Kapitel 1 bis 7, 151xxKapitel 81Kapitel 9, 10, 12, 14 (für die beantragten Strecken)1xxKapitel 111Anlagen  3. Bezeichnung der Fahrzeuge1xx  6. Schallzeichen1xx  7. Schiffahrtszeichen1xx  8. Bezeichnung der Wasserstraße1xx10. Ölkontrollbuch1xxMerkblätter / HandbücherSprechfunk2xxAbfallbeseitigung2xx1.2Verkehrsvorschriften für Seeschifffahrtsstraßen1x(Bezeichnung der Fahrzeuge, Schallzeichen, Schifffahrtszeichen, Seezeichen und Betonnungssystem, Fahrregeln)1.3Rheinschiffsuntersuchungsordnung und Europäischer Standard der technischen Vorschriften für BinnenschiffeAufbau und Inhalt2xxInhalt des Binnenschiffszeugnisses2xx1.4Besatzungsvorschriften, Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung1x1.5ADNAufbau2xUrkunden/Weisungen2xKenntnis der vorgeschriebenen Bezeichnung mit blauen Kegeln/Lichtern1xAuffinden der Betriebsvorschriften2x1.6Bestimmungen über die Patente, Teile II und III der RheinschiffspersonalverordnungPatentarten und besondere Berechtigungen2xxKriterien für Patententzug und Aussetzen der Gültigkeit1xx1.7Unfallverhütung2xx2.Nautische Kenntnisse2.1Rhein und Nebenwasserstraßen2xx(wichtigste geografische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale)2.2Ortskenntnisse der beantragten RheinstreckenFahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt1xxFahrwegabmessungen1xx2.3Navigation auf Seeschifffahrtsstraßen2x(Kursbestimmung, Standlinien und Schiffsort, Arbeiten mit der Seekarte, Kompasskontrollverfahren, Grundlagen der Gezeitenlehre)3.Berufskenntnisse(nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten)3.1Führung des FahrzeugesVorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften2xxFunktion von Steuereinrichtungen und Antrieb2xxEinfluss von Strömung, Wind und Sog2xxSchwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung2xxAnkern und Festmachen2xx3.2MaschinenkenntnisseBau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen2xxBedienung, Betriebskontrolle2xxMaßnahmen bei Betriebsstörungen2xx3.3Laden und LöschenBestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines2Verwendung der Tiefgangsanzeiger2Stauen der Ladung2x3.4Verhalten unter besonderen UmständenMaßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks2xxBedienung von Rettungsgeräten2xxBesonderheiten bei Havarien auf Seeschifffahrtsstraßen2xAbfallbehandlung und Reinhaltung der Gewässer2xxBenachrichtigung von zuständigen Behörden2xxFeuerlöschwesen2xx

Anlage 3 Sportpatent

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 40)

Die Liste der Sportpatente der Rheinuferstaaten und Belgiens und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.

Anlage 4 Behördenpatent

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 40)

Die Liste der Behördenpatente der Rheinuferstaaten und Belgiens und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.

Anlage 5 Besonderheiten für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 41 – 43; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil A: Anforderungen für Rheinabschnitte mit besonderem Risiko

1.

Wer ein Fahrzeug auf den Abschnitten zwischen km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) und km 425,00 (Mannheim) oder zwischen km 498,45 (Straßenbrücke Mainz/Mainz-Kastel) und km 592,00 (Koblenz, Moselmündung) führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken.

2.

Die erforderliche Prüfung wird von der zuständigen Behörde als behördliche Befähigungsprüfung (Kapitel 7) abgenommen. Die Prüfung kann als Multiple-Choice- oder mündliche Prüfung durchgeführt werden. Es werden folgende Kenntnisse des Kandidaten geprüft:

a)

Beschreibung des Fahrwegs in der Berg- und in der Talfahrt;

b)

Detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Strömungsverhältnisse und der sich daraus ergebenden Anforderungen an die sichere Navigation des Fahrzeuges durch den Rheinabschnitt;

c)

Detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;

d)

Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Rheinabschnitt.

3.

Wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer die besondere Berechtigung nach dieser Anlage erwerben will, muss den entsprechenden Rheinabschnitt im Laufe der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben. Während aller Fahrten nach Satz 1 muss der Kandidat im Steuerhaus anwesend gewesen sein. Während mindestens einer Fahrt zu Berg und einer Fahrt zu Tal muss der Kandidat selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben.

4.

Die Streckenfahrten müssen an Bord eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb durchgeführt worden sein, für dessen Führung ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer vorgeschrieben ist.

5.

Die Durchführung der Streckenfahrten weist der Kandidat anhand des Schifferdienstbuches nach. Hat der Bewerber zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung noch nicht alle erforderlichen Streckenfahrten absolviert, wird der Bewerber unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen, dass alle Streckenfahrten bis zum Tag der Prüfung erbracht werden.

6.

Der Schiffsführer hat dem Bewerber die Durchführung von Streckenfahrten – im Rahmen eines sicheren Schiffsbetriebes – zu ermöglichen und ihn hierbei zu unterstützen.

Teil B: Teile des Rheins, für die zusätzliche Befähigungen des Schiffsführers gefordert werden

I. Rhein von Rhein-km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.

1.

Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.

2.

Er muss zusätzlich verfügen über

a. detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,

b. detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße.

3.

Zusätzlich muss der Schiffsführer

a)

Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über

(1) außergewöhnliche Wirkung und Bedeutung der Buhnenbauwerke auf dieser Strecke

(2) eine Vielzahl von Wechseln der Begegnungsseite von Backbord zu Steuerbord und umgekehrt mit der einhergehenden hohen Drehbewegung der Fahrzeuge

(3) die Lage der Buhnenfelder, um deren Strömungsbeeinflussung abzuschätzen

(4) die extrem hohe Dichte von Einmündung von Nebengewässern

(5) Sonderregelungen für Fahrzeuge ab bestimmten Längen

(6) die besonders engen Fahrwassersituationen mit den Bereichen, in denen eine Begegnung mit Schubverbänden vermieden werden sollte

(7) die auftretenden stark veränderlichen Strömungsmuster und Strömungsgeschwindigkeiten

(8) Regelungen zur Mindestgeschwindigkeit von Schubverbänden

(9) die besonderen Anforderungen, die durch die Vielzahl von Kleinfahrzeugen verursacht werden,

b)

die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Rheinabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über

(1) die veränderliche Beschaffenheit des Untergrundes von Kiesbänken über Buhnenfelder bis hin zu feinem Sediment

(2) starke Tendenz zur Bildung von Anlandungen mit der Entstehung von Fehlstellen in der Fahrrinne

(3) die Tiefenverhältnisse auch im Fahrwasserbereich, um bei der Passage der talfahrenden Fahrzeuge ausweichen zu können oder den optimalen Bergweg zu nutzen

(4) Position und Lage von Notliegeplätzen bzw. Notwendemöglichkeiten bei unvorhersehbaren Sperren

(5) die Vielzahl von Gefahrenstellen.

II. Rhein von Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze) bis Rhein-km 425,00 (Mannheim)

Die zusätzliche Befähigung entspricht der zusätzlichen Befähigung der Nummer I (Rhein von Rhein-km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)).

III. Rhein von Rhein-km 498,00 (Mainz, Mainspitze) bis Rhein-km 592,00 (Koblenz, Moselmündung)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.

1.

Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.

2.

Er muss zusätzlich verfügen über

a. detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,

b. detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;

c. Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.

3.

Zusätzlich muss der Schiffsführer

a)

Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über

• das Befahren des Rheingaus

• Wechsel des gleichwertigen Wasserstandes des Rheins (GlW) von 2,10 m auf 1,90 m in diesem Bereich

• Berechnung der unterschiedlichen Richtpegel zum Bestimmen der Fahrrinnen- und Abladetiefen in diesem Bereich

• Wirkung von Strömung

• Geeignete Liegeplätze benennen und kennen, um bei unvorhersehbaren Ereignissen richtig und sicher reagieren zu können,

b)

Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen

• Verkehrsregelung in der Gebirgsstrecke

• Wartepositionen

• Überholverbote.

Anlage 6 Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster)

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 44)

gültig bis:.................................................................................................

...................................................................(Ort und Datum der Verlängerung)

gültig bis:.................................................................................................BescheinigungErsthelfer in derFahrgastschifffahrt

...................................................................

gültig bis:.................................................................................................Nr. ...................................

...................................................................

gültig bis:.................................................................................................

...................................................................

gültig bis:.................................................................................................

...................................................................

Innere Seiten

HerrFrau....................................................................................... Name(n), Vorname(n)

.............................................

geboren am/ in .................................................................................Eigenhändige Unterschrift

...........................................................................................................Lichtbild des Inhabers35 mm x 45 mm

Besatzungsmitgliedsnummer (CID), falls vorhanden

verfügt über besondere Fachkunde über Maßnahmen zur

Ersthilfe bei Unfällen in der Fahrgastschifffahrt.

Diese Bescheinigung ist gültig bis

.........................................................

(Zuständige Behörde)

........................................................................................................... (Ort und Datum der Ausstellung) Im Auftrag .................................................... (Unterschrift)

Anlage 7 Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster)

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 45)

gültig bis:.................................................................................................

...................................................................(Ort und Datum der Verlängerung)

gültig bis:.................................................................................................BescheinigungAtemschutzgeräteträgerin der Fahrgastschifffahrt

...................................................................

gültig bis:.................................................................................................Nr. ...................................

...................................................................

gültig bis:.................................................................................................

...................................................................

gültig bis:.................................................................................................

...................................................................

Innere Seiten

HerrFrau....................................................................................... Name, Vorname

.............................................

geboren am/ in .................................................................................Eigenhändige Unterschrift

...........................................................................................................Lichtbild des Inhabers35 mm x 45 mm

Besatzungsmitgliedsnummer (CID), falls vorhanden

verfügt über die besondere Eignung als

Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt.

Diese Bescheinigung ist gültig bis

.........................................................

(Zuständige Behörde)

........................................................................................................... (Ort und Datum der Ausstellung) Im Auftrag .................................................... (Unterschrift)

Anlage 8 Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 46)

(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch bzw. mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 11.01 Nummer 1 bzw. dem vorläufigen Rheinpatent nach § 12.08 RheinSchPersV)

Name und Vorname: ......................................................................

Nummer des Schifferdienstbuches bzw. des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer:

Schiffsname,einheitlicheeuropäischeSchiffsnummer(ENI)Ende derReiseDatumEnde derReiseUhrzeitBetriebsformvor Ende derReiseLetzte Ruhezeit vor Endeder ReiseUnterschrift desSchiffsführers

BeginnEnde

EE1E2E3E4

1234567

Anweisung zur Führung der Bescheinigung:

1.

Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.

2.

Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.

3.

Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.

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