Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2023-06-20
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 72
Änderungshistorie JSON API

(5) Bei der Erstuntersuchung sind die Aktivitätskonzentration von Radon-222 sowie die Richtdosis im Hinblick auf natürliche Radionuklide zu ermitteln. Eine Erstuntersuchung des Trinkwassers im Hinblick auf den Parameterwert für Tritium oder andere Radionuklide künstlichen Ursprungs zur Ermittlung der Richtdosis ist nur erforderlich, wenn die zuständige Behörde dies nach Satz 3 oder 4 angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann eine Erstuntersuchung im Hinblick auf künstliche Radionuklide anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten werden könnten. Die Behörde hat die Ermittlung der Richtdosis unter Berücksichtigung künstlicher Radionuklide anzuordnen, wenn der Parameterwert für Tritium überschritten wird.

(6) Wenn bei der Erstuntersuchung eine Überschreitung eines Parameterwerts für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgestellt wurde, sind bezüglich dieses Parameterwerts regelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers erforderlich. § 33 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. Ordnet die zuständige Behörde nach § 63 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Absatz 3 Maßnahmen zur Aufbereitung an, um den Gehalt an Radionukliden im Trinkwasser zu reduzieren, so sind regelmäßige Untersuchungen durchzuführen, um die anhaltende Wirksamkeit der Aufbereitung zu überprüfen.

(7) Regelmäßige Untersuchungen sind ab dem Folgejahr nach Abschluss der Erstuntersuchung oder nach einer Anordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Absatz 3 durchzuführen. Die Anzahl der regelmäßigen Untersuchungen, die innerhalb von jeweils einem Jahr durchzuführen sind, ergibt sich aus Anlage 6 Teil II. Im Fall von natürlich vorkommenden Radionukliden, für die Ergebnisse vorheriger Untersuchungen eine stabile Aktivitätskonzentration anzeigen, kann die zuständige Behörde abhängig von den örtlichen Gegebenheiten geringere Häufigkeiten der regelmäßigen Untersuchungen festlegen und deren Untersuchungsumfang anpassen. Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung nach § 57 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen angerechnet werden.

(8) Die Berechnung und die Beurteilung der Richtdosis und die Verfahrenskennwerte für die Untersuchung auf radioaktive Stoffe bei Erstuntersuchungen und regelmäßigen Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II und III und Anlage 7 Teil II.

§ 33 Ausnahmen von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe

(1) Erstuntersuchungen sind nicht erforderlich, soweit die zuständige Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die eine Überschreitung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I erwarten lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für einen von ihr festzulegenden Zeitraum feststellen,

1.

dass die Erstuntersuchung nicht erforderlich ist, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen nachweist, dass die nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden, und

2.

dass regelmäßige Untersuchungen nicht erforderlich sind, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage eine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes zu vernachlässigende Überschreitung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I durch eine Erstuntersuchung nachweist.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die regelmäßigen Untersuchungen eingestellt werden können, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage

1.

die Einhaltung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I nachweist oder

2.

eine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes zu vernachlässigende Überschreitung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I nachweist.

Abschnitt 7 Risikobasierter Ansatz

§ 34 Pflicht zum Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen

(1) Die Betreiber der folgenden Wasserversorgungsanlagen haben die Wasserversorgungsanlage zur Sicherstellung von Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers einem kontinuierlichen Risikomanagement (Risikomanagement) zu unterziehen:

1.

zentrale Wasserversorgungsanlagen,

2.

mobile und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird.

(2) Das Risikomanagement ist erstmalig durchzuführen und ein Antrag nach § 38 Absatz 3 erstmalig zu stellen

1.

bis zum Ablauf des 12. Januar 2029, wenn aus der Wasserversorgungsanlage pro Tag mehr als 100 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben oder mehr als 500 Personen versorgt werden, oder

2.

bis zum Ablauf des 12. Januar 2033, wenn aus der Wasserversorgungsanlage pro Tag mindestens 10 Kubikmeter und höchstens 100 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben oder mindestens 50 Personen und höchstens 500 Personen versorgt werden, sofern nicht das Gesundheitsamt im Einzelfall bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 eine Einführung bis zum Ablauf des 12. Januar 2029 verlangt hat.

Nach der erstmaligen Durchführung hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Risikomanagement in Abständen von höchstens sechs Jahren zu überprüfen und, wenn das Risikomanagement die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 nicht mehr sicherstellt, einen Antrag nach § 38 Absatz 3 zu stellen, um das Risikomanagement zu aktualisieren.

(3) Wenn die Ergebnisse der Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und des Risikomanagements für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung noch nicht vorliegen, ist an Stelle von § 35 Absatz 2 Nummer 1 § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, anzuwenden. Für diesen Fall kann einmal eine Genehmigung nach § 38 Absatz 4 und eine Bestimmung nach § 38 Absatz 5 für längstens sechs Jahre ausgesprochen werden.

(4) Vor dem 24. Juni 2023 genehmigte Probennahmeplanungen nach § 14 Absatz 2b der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, können innerhalb ihres Geltungszeitraums einmal auf der Grundlage der Vorschriften der Trinkwasserverordnung in der genannten Fassung um sechs Kalenderjahre verlängert werden, längstens bis zum Ablauf der sich aus Absatz 2 Satz 1 im Einzelfall ergebenden Frist. Die Verlängerung der Probennahmeplanung gilt als Genehmigung nach § 38 Absatz 4.

§ 35 Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen

(1) Personen, die das Risikomanagement durchführen, müssen hinreichende Fachkenntnisse über die dem Risikomanagement unterliegende Art der Wasserversorgungsanlage nach § 34 Absatz 1 haben und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung für das Risikomanagement von Wasserversorgungsanlagen hinreichend qualifiziert sein.

(2) Das Risikomanagement muss mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN EN 15975-2, durchgeführt werden und, sofern für die betreffende Wasserversorgungsanlage zutreffend,

1.

für Wasserversorgungsanlagen, auf die die auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassende Rechtsverordnung anzuwenden ist, die Ergebnisse der Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und des Risikomanagements für dieses Einzugsgebiet berücksichtigen,

2.

Gefährdungen und Gefährdungsereignisse für Wasserversorgungsanlagen identifizieren und eine Abschätzung der daraus resultierenden Risiken für die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers (Risikoabschätzung) umfassen,

3.

Risiken berücksichtigen, die sich bezüglich der Beschaffenheit des Trinkwassers aus Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Trinkwasserleitungen ergeben,

4.

Ergebnisse von Besichtigungen der Wasserversorgungsanlage sowie, sofern zutreffend, der Schutzzonen und der Umgebung der Wasserfassungsanlage berücksichtigen,

5.

die Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung umfassen, um die erkannten Risiken, die die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers gefährden könnten, zu verhindern oder zu mindern,

6.

das gegenwärtig durchgeführte Programm für betriebliche Untersuchungen nach § 30 umfassen,

7.

die in der jeweils geltenden Fassung der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) enthaltenen Stoffe und Verbindungen berücksichtigen,

8.

Folgendes berücksichtigen:

a)

die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 36 und

b)

die Ergebnisse weiterer Untersuchungen des Rohwassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen, soweit solche Untersuchungen durchgeführt worden sind,

9.

basierend auf den in Nummer 8 Buchstabe a und b genannten Ergebnissen die Notwendigkeit zukünftiger weiterer Untersuchungen des Rohwassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen bewerten und gegebenenfalls die Häufigkeit dieser Untersuchungen festlegen.

(3) Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat die Durchführung und die Ergebnisse des Risikomanagements schriftlich oder auf Datenträgern zu dokumentieren. Die Dokumentation hat Folgendes zu umfassen:

1.

eine Beschreibung aller Prozessschritte in der betreffenden Wasserversorgungsanlage zur Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle in die Trinkwasserinstallation, einschließlich Informationen zu den angewendeten Desinfektionsverfahren sowie zu den eingesetzten Aufbereitungsstoffen, Materialien und Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser,

2.

eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikoabschätzung und der anderen Elemente des Risikomanagements, einschließlich des gegenwärtig durchgeführten Programms für betriebliche Untersuchungen nach § 30,

3.

bei einer zentralen Wasserversorgungsanlage einen begründeten Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans, insbesondere,

a)

ob ein erweiterter Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen für bestimmte Parameter nach § 37 Absatz 4 erforderlich ist und

b)

ob ein Parameter vom Untersuchungsumfang ausgenommen oder die Untersuchungshäufigkeit nach § 37 Absatz 2 verringert werden soll,

4.

bei einer in § 34 Absatz 1 Nummer 2 genannten Wasserversorgungsanlage einen Vorschlag für die Bestimmung der Untersuchungspflichten nach § 29 Absatz 2 oder 3,

5.

eine Erklärung des Betreibers, dass kein Umstand abzusehen ist, der bei einer dem Vorschlag entsprechenden Anpassung des Untersuchungsplans oder bei einer dem Vorschlag entsprechenden Bestimmung von Untersuchungspflichten eine Verschlechterung der Beschaffenheit des Trinkwassers verursachen würde,

6.

eine Erklärung des Betreibers, dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, und

7.

einen Anhang, mit dem die Verbraucher nach § 46 Absatz 1 Nummer 6 informiert werden sollen.

Bei einer Überprüfung des Risikomanagements nach § 34 Absatz 2 Satz 2 kann die dem Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zu übermittelnde Dokumentation auf unveränderte Inhalte dem Gesundheitsamt bereits nach § 38 Absatz 1 in der Vergangenheit übermittelter Dokumentationen Bezug nehmen. Aktualisierungen des Risikomanagements sind zusammengefasst darzustellen.

(4) Sobald das Bundesministerium für Gesundheit ein elektronisches Verfahren für die Durchführung und Dokumentation des Risikomanagements nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung stellt, haben die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen dieses zu verwenden. Bevor das Bundesministerium für Gesundheit ein Verfahren nach Satz 1 zur Verfügung stellt, hat es sich mit den zuständigen obersten Landesbehörden oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle hierüber ins Benehmen zu setzen.

§ 36 Indikatorparameter somatische Coliphagen

(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat für das Risikomanagement das Rohwasser, das aus einem Oberflächengewässer stammt, in jeder zu dieser Wasserversorgungsanlage gehörenden Wassergewinnungsanlage vor der ersten Aufbereitungsstufe im Wasserwerk auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen zu untersuchen. Wird das Rohwasser aus mehreren Wassergewinnungsanlagen in einer gemeinsam genutzten Sammelleitung der ersten Aufbereitungsstufe im Wasserwerk zugeführt, ist eine Untersuchung des Rohwassers in der Sammelleitung vor der ersten Aufbereitungsstufe im Wasserwerk ausreichend. Diese Untersuchung umfasst vier repräsentative Probennahmen im Abstand von jeweils drei Monaten sowie in demselben Untersuchungszeitraum mindestens zwei anlassbezogene Probennahmen bei Starkregen, Trockenheit oder anderen ungewöhnlichen Wetterverhältnissen.

(2) Wird bei der Untersuchung nach Absatz 1 oder bei weiteren Untersuchungen des Rohwassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen eine Überschreitung des Referenzwerts für den Indikatorparameter somatische Coliphagen nach Anlage 3 Teil III festgestellt, so hat der Betreiber

1.

die Ursachen im Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung zu ermitteln und

2.

die Wirksamkeit der Aufbereitungsverfahren sowie die Eliminationsleistung der einzelnen Aufbereitungsstufen zu bestimmen und im Hinblick auf virale Krankheitserreger zu bewerten.

§ 37 Vorschlag für eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für die Bestimmung von Untersuchungspflichten

(1) Der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans nach § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder der Vorschlag für die Bestimmung von Untersuchungspflichten nach § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4

1.

erfolgt auf Grundlage der Risikoabschätzung nach § 35 Absatz 2 Nummer 2,

2.

berücksichtigt die in Betracht kommenden Ursachen für das mögliche Vorhandensein untersuchungspflichtiger chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser,

3.

berücksichtigt mögliche Schwankungen und langfristige Entwicklungen der Konzentration der untersuchungspflichtigen chemischen Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser,

4.

basiert auf dem Vorkommen einzelner chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Rohwasser gemäß der Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und dem Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung,

5.

berücksichtigt die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren, die als Ursachen für das Vorhandensein einzelner chemischer Stoffe in Betracht kommen, und

6.

muss, wenn eine unveränderte Beibehaltung des Untersuchungsplans vorgeschlagen wird, die Erklärung des Betreibers enthalten, dass entsprechend dem Risikomanagement und unter Berücksichtigung der Nummern 2 bis 5 keine Anpassung des Untersuchungsplans erforderlich ist.

(2) In einem Vorschlag zur Anpassung des Untersuchungsplans nach Absatz 1 kann vorgeschlagen werden,

1.

einen Parameter von den Untersuchungen auszunehmen, wenn die Dokumentation der Durchführung und der Ergebnisse des Risikomanagements nach § 35 Absatz 3 ausweist, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwerts nach dieser Verordnung betragen haben; die Messunsicherheit wird bei der Bewertung der Messergebnisse nicht berücksichtigt und

2.

für einen Parameter die Häufigkeit der Untersuchungen zu verringern, wenn die Dokumentation der Durchführung und der Ergebnisse des Risikomanagements nach § 35 Absatz 3 ausweist, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwerts nach dieser Verordnung betragen haben; die Messunsicherheit wird bei der Bewertung der Messergebnisse nicht berücksichtigt.

(3) In einem Vorschlag zur Anpassung des Untersuchungsplans nach Absatz 1 darf in Bezug auf die folgenden Parameter keine Reduzierung des Umfangs oder der Häufigkeit von Untersuchungen vorgeschlagen werden:

1.

die mikrobiologischen Parameter Escherichia coli und intestinale Enterokokken sowie

2.

die Indikatorparameter

a)

Clostridium perfringens, einschließlich Sporen,

b)

Coliforme Bakterien,

c)

Geruch,

d)

Geschmack,

e)

Koloniezahl bei 22 Grad Celsius,

f)

Koloniezahl bei 36 Grad Celsius,

g)

organisch gebundener Kohlenstoff,

h)

elektrische Leitfähigkeit und

i)

Wasserstoffionenkonzentration.

(4) Für bestimmte Parameter einschließlich der in Absatz 3 genannten Parameter ist ein gegenüber den Vorgaben des § 28 erweiterter Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen für die Anpassung des Untersuchungsplans nach Absatz 1 vorzuschlagen, wenn dies erforderlich ist, um die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen.

(5) Für den jeweiligen Parameter ist die Häufigkeit der Untersuchungen und der Ort der Probennahmen im Untersuchungsplan vorzuschlagen unter Berücksichtigung

1.

der in Betracht kommenden Ursachen für das mögliche Vorhandensein der entsprechenden chemischen Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und

2.

möglicher Schwankungen und langfristiger Entwicklungen der Konzentration der entsprechenden chemischen Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser.

(6) Über die Untersuchungen nach § 36 Absatz 1 hinausgehende Untersuchungen des Rohwassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen sind in den Vorschlägen nach Absatz 1 zu berücksichtigen, sofern sich aus der Bewertung nach § 35 Absatz 2 Nummer 9 ein entsprechendes Erfordernis ergibt.

§ 38 Verfahren zur Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten

(1) Die Dokumentation der Durchführung und der Ergebnisse des Risikomanagements nach § 35 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch unter Berücksichtigung der Belange der Datensicherheit zu übermitteln

1.

bei der erstmaligen Durchführung des Risikomanagements bis zu den in § 34 Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen,

2.

bei Überprüfungen des Risikomanagements bis zu den in § 34 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen und

3.

bei Aktualisierungen des Risikomanagements nach § 34 Absatz 2 Satz 2 unverzüglich nach deren Fertigstellung.

(2) Das Gesundheitsamt prüft auf Grundlage der Dokumentation sowie von Besichtigungen der Wasserversorgungsanlage nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 und § 55 Absatz 2 Nummer 1, ob

1.

das Risikomanagement die Anforderungen nach § 35 Absatz 1 und 2 erfüllt,

2.

das Risikomanagement vollständig, ausreichend und plausibel ist,

3.

der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans die Anforderungen des § 37 erfüllt und

4.

der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans sich plausibel aus der Dokumentation des Risikomanagements ergibt.

Das Gesundheitsamt kann Nachbesserungen des Risikomanagements verlangen, wenn dieses nicht den in Satz 1 genannten Anforderungen entspricht.

(3) Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage beantragt mit der Übermittlung der Dokumentation an das Gesundheitsamt nach Absatz 1, dass das Gesundheitsamt

1.

bei der Herstellung des Einvernehmens nach § 28 Absatz 2 Satz 3 der Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans entsprechend dem in der Dokumentation enthaltenen Vorschlag zustimmt oder

2.

nach § 29 Absatz 2 oder Absatz 3 den Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen entsprechend dem in der Dokumentation enthaltenen Vorschlag bestimmt.

(4) Das Gesundheitsamt genehmigt den Antrag auf Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans nach Absatz 3 Nummer 1, wenn

1.

das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage die Anforderungen nach § 35 Absatz 1 und 2 erfüllt,

2.

der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans die Anforderungen nach § 37 erfüllt und

3.

der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans sich plausibel aus der Dokumentation des Risikomanagements ergibt.

(5) Das Gesundheitsamt bestimmt den Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen entsprechend dem Antrag nach Absatz 3 Nummer 2, wenn

1.

das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage die Anforderungen des § 35 Absatz 1 und 2 erfüllt,

2.

der Vorschlag zur Bestimmung der Untersuchungspflicht die Anforderungen des § 37 Absatz 1 erfüllt und

3.

der Vorschlag zur Bestimmung der Untersuchungspflicht durch die Dokumentation des Risikomanagements plausibel begründet ist.

(6) Die Genehmigung des Gesundheitsamts nach Absatz 4 oder die Bestimmung nach Absatz 5 gilt für die Dauer von sechs Kalenderjahren. Sie wird auf Antrag um jeweils weitere sechs Kalenderjahre verlängert, wenn auf Grund einer Untersuchung aller nach § 28 oder § 29 zu untersuchenden Parameter sowie einer Überprüfung und, falls erforderlich, einer Aktualisierung des Risikomanagements dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen. Im Fall einer Verlängerung darf die Probennahme für die in Satz 2 genannte Untersuchung zum Zeitpunkt des Antrags nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.

(7) Die Genehmigung nach Absatz 4 oder die Bestimmung nach Absatz 5 kann widerrufen werden, wenn das Gesundheitsamt auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, den Antrag nicht zu genehmigen. Anstelle eines Widerrufs kann das Gesundheitsamt unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen auch verlangen, dass der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Risikomanagement ganz oder teilweise nach § 34 Absatz 2 Satz 2 zu aktualisieren hat.

Abschnitt 8 Zugelassene Untersuchungsstellen

§ 39 Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle

(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Untersuchungen auf den Betriebsparameter Trübung nach § 24 und betriebliche Untersuchungen nach § 30 Absatz 2. Werden diese Untersuchungen mit Messgeräten durchgeführt, sind diese nach Herstellerangaben zu betreiben und zu warten und ebenso wie die Untersuchungsverfahren in eine betriebsinterne Qualitätssicherung einzubeziehen.

(3) Ein Untersuchungsauftrag an eine zugelassene Untersuchungsstelle muss sich auch auf die Durchführung der Probennahme für die jeweilige Untersuchung erstrecken.

(4) Bei der Beauftragung der zugelassenen Untersuchungsstelle stellt der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die zugelassene Untersuchungsstelle ihn unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat über:

1.

festgestellte Abweichungen von den in den §§ 6 bis 8 festgelegten Grenzwerten, Höchstwerten oder Anforderungen für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter,

2.

ein Erreichen des in § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwerts für den Parameter Legionella spec. und über die erfolgte Anzeige nach § 53 Absatz 1 an das zuständige Gesundheitsamt und

3.

eine Überschreitung der nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe.

§ 40 Zugelassene Untersuchungsstellen

(1) Auf die Zulassung von Untersuchungsstellen ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung auf Grund von § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 und 6 sowie § 19 Absatz 3 Satz 5 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle hat eine Liste der von ihr zugelassenen Untersuchungsstellen im Internet zu veröffentlichen oder auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. In der Liste ist für jede Untersuchungsstelle der Parameterumfang anzugeben.

Abschnitt 9 Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen

§ 41 Stelle der Probennahme

(1) Trinkwasserproben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 zu nehmen.

(2) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage kann abweichend von Absatz 1 Trinkwasserproben an einer Stelle nehmen, bei der nicht zu erwarten ist, dass sich das Trinkwasser bezüglich des zu untersuchenden Parameters zwischen der Stelle der Probennahme und den Stellen, an denen das Trinkwasser in Trinkwasserinstallationen oder an eine andere zentrale oder dezentrale Wasserversorgungsanlage übergeben wird, nachteilig verändert. Das Gesundheitsamt kann im Rahmen der Genehmigung einer Anpassung des Untersuchungsplans nach § 38 Absatz 4 von den Vorgaben nach Absatz 1 und nach Satz 1 abweichende Probennahmestellen festlegen. Für Probennahmen im Rahmen der Überwachung von zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen durch das Gesundheitsamt gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage kann nach Abschluss der Aufbereitung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz untersuchen, ob der jeweilige Referenzwert, der für einen der Parameter Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren oder Trihalogenmethane in den Bemerkungen in Anlage 2 Teil II genannt ist, überschritten wird. Wird dieser Referenzwert nicht überschritten, gilt der jeweilige Grenzwert nach Anlage 2 Teil II an der Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 als eingehalten.

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat Trinkwasserproben, die nach § 31 Absatz 1 auf den Parameter Legionella spec. zu untersuchen sind, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik an mehreren repräsentativen Stellen zu nehmen. Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat dafür sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind. Bei der Probennahme ist die in § 43 Absatz 5 genannte Empfehlung des Umweltbundesamts „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ zu beachten.

(5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat Trinkwasserproben zur Bestimmung von radioaktiven Stoffen abweichend von den Absätzen 1 und 2 am Ausgang des Wasserwerks zu nehmen, sofern nicht im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine andere Stelle für die Probennahme festgelegt wird oder die Behörde eine Anordnung nach § 61 Nummer 1 trifft. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der Überwachung Trinkwasserproben zur Bestimmung von radioaktiven Stoffen am Ausgang des Wasserwerks oder an einer anderen geeigneten Stelle nehmen.

(6) Ist die Probennahme für eine Untersuchung von Rohwasser nach § 27 Absatz 2 erforderlich, hat der Betreiber die Stelle der Probennahme mit dem Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, mit der zuständigen Behörde zu erörtern.

§ 42 Probennahmeverfahren

(1) Die Proben für die Untersuchung von Wasser nach dieser Verordnung sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu nehmen.

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme nach Absatz 1 wird vermutet

1.

für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers von zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist,

2.

für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers, einschließlich der Untersuchung auf den Parameter Legionella spec. nach § 31, von Eigenwasserversorgungsanlagen, mobilen Wasserversorgungsanlagen, Gebäudewasserversorgungsanlagen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen, wenn

a)

DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist und

b)

bei Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 zusätzlich die in § 43 Absatz 5 genannte Empfehlung des Umweltbundesamts „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ beachtet worden ist,

3.

für die Probennahme im Verteilungsnetz bis zur Übergabestelle in die Trinkwasserinstallation zur Untersuchung der chemischen Beschaffenheit des Trinkwassers, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.

(3) Wenn Trinkwasser in einer Trinkwasserinstallation auf die chemischen Parameter Blei, Kupfer und Nickel zu untersuchen ist, sind die Proben so zu nehmen, dass sie für die durchschnittliche wöchentliche Aufnahme des Trinkwassers durch die Verbraucher repräsentativ sind. Für die repräsentative Probennahme ist eine gestaffelte Stagnationsbeprobung nach der Empfehlung des Umweltbundesamts „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ vom Dezember 2018 (Bundesgesundheitsblatt 2019 S. 1026) durchzuführen. Bei Untersuchungen des Trinkwassers in einer Trinkwasserinstallation auf die Parameter Blei, Kupfer und Nickel, die im Rahmen der Umsetzung des Berichtsplans vorzunehmen sind, kann sowohl eine gestaffelte Stagnationsbeprobung als auch eine Zufallsstichprobe nach der in Satz 2 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts erfolgen.

(4) Bei der Probennahme zur Untersuchung des Trinkwassers in der Trinkwasserinstallation auf die Indikatorparameter Aluminium und Eisen und auf die neben Blei, Kupfer und Nickel in Anlage 2 Teil II genannten chemischen Parameter ist die in Absatz 3 Satz 2 genannte Empfehlung des Umweltbundesamts zu beachten.

(5) Sind zu einem Parameter im Laufe eines Jahres mehrere Proben zu nehmen, so sollen der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, das Gesundheitsamt und die zuständige Behörde die Proben so nehmen, dass sie für die Beschaffenheit des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind. Jahreszeitliche und saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen.

§ 43 Untersuchungsverfahren

(1) Bei den Untersuchungen der mikrobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers sind die in den folgenden technischen Normen beschriebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden:

1.

für Coliforme Bakterien und Escherichia coli: DIN EN ISO 9308-1 oder DIN EN ISO 9308-2,

2.

für intestinale Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2,

3.

für Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266,

4.

zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen, Koloniezahl bei 22 Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad Celsius: DIN EN ISO 6222,

5.

für Clostridium perfringens, einschließlich Sporen: DIN EN ISO 14189 und

6.

für Legionella spec.: DIN EN ISO 11731.

Für die Untersuchungen des Wassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen soll die Norm DIN EN ISO 10705-2 und, sofern abhängig von den zu untersuchenden Konzentrationsbereichen für die Untersuchung ein Anreicherungsschritt nötig ist, zusätzlich die Norm ISO 10705-3 angewendet werden.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungsverfahren dürfen bei der Untersuchung der in Absatz 1 genannten Parameter angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit erzielten Ergebnisse nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1 ermittelten Ergebnisse.

(3) Außer mit dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Untersuchungsverfahren oder einem Untersuchungsverfahren nach Absatz 2 darf die Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganismen bei 22 Grad Celsius und 36 Grad Celsius auch dadurch bestimmt werden, dass die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien ausgewertet wird, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 Prozent Fleischextrakt, 1 Prozent Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) Grad Celsius und (36 ± 1) Grad Celsius nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Abhängig von dem verwendeten Nährboden sind folgende Methoden möglich:

1.

Agar-Gelatine-Nährböden: Bebrütungstemperatur (20 ± 2) Grad Celsius und (36 ± 1) Grad Celsius, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder

2.

Agar-Nährböden: Bebrütungstemperatur (20 ± 2) Grad Celsius und (36 ± 1) Grad Celsius, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden.

Das Untersuchungsverfahren nach den Sätzen 1 und 2 darf nicht angewendet werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist.

(4) Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine Liste der Untersuchungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesgesundheitsblatt.

(5) Die Empfehlung des Umweltbundesamts „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ vom Dezember 2018 (Bundesgesundheitsblatt 2019 S. 1032) einschließlich der Aktualisierung dieser Empfehlung vom Dezember 2022 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 181) ist neben den Vorgaben für die Untersuchungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 2 zu beachten.

(6) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 und in Anlage 3 genannten chemischen und chemisch-physikalischen Parameter sind Untersuchungsverfahren mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 7 Teil I genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten. Bei den Untersuchungen des Trinkwassers wird

1.

für die Indikatorparameter unter Anwendung der folgenden Referenzverfahren bei der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen und Grenzwerte vermutet, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden:

a)

Calcitlösekapazität: DIN 38404-10,

b)

elektrische Leitfähigkeit: DIN EN 27888,

c)

Geruch: DIN EN 1622 und

2.

für die chemischen Parameter und Indikatorparameter unter Anwendung der folgenden Referenzverfahren bei der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen an die Verfahrenskennwerte vermutet, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden:

a)

organisch gebundener Kohlenstoff: DIN EN 1484,

b)

Oxidierbarkeit: DIN EN ISO 8467,

c)

Trübung: DIN EN ISO 7027-1.

Kann der für den chemischen Parameter Benzo(a)pyren in der Anlage 7 Teil I aufgeführte Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist für die Analyse ein Verfahren mindestens nach dem Stand der Technik zu wählen. In diesem Fall darf die Messunsicherheit des Verfahrens bis zu 60 Prozent des Grenzwerts für den Parameter Benzo(a)pyren in Anlage 2 Teil II betragen.

(7) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf radioaktive Stoffe sind Untersuchungsverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, die mindestens geeignet sein müssen, die Aktivitätskonzentrationen mit den in Anlage 7 Teil II angegebenen Verfahrenskennwerten zu messen. Die Berechnung und die Beurteilung der Richtdosis erfolgen nach den in Anlage 4 Teil II und III beschriebenen Verfahren.

§ 44 Niederschrift über das Untersuchungsergebnis

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat das Ergebnis jeder Untersuchung, die von ihm durchzuführen ist, unverzüglich in einer Niederschrift festzuhalten. Neben dem Untersuchungsergebnis muss die Niederschrift folgende Angaben enthalten:

1.

Adresse der Stelle der Probennahme bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,

2.

Bezeichnung der Stelle der Probennahme,

3.

Zeitpunkt der Entnahme der Wasserprobe,

4.

Zeitpunkt der Untersuchung der Wasserprobe und

5.

das bei der Untersuchung angewendete Verfahren.

Die Anforderungen nach Satz 2 gelten nicht für Niederschriften über die Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 24 und 36 und nicht für Niederschriften über die Ergebnisse von Untersuchungen, die im Programm für betriebliche Untersuchungen nach § 30 vorgesehen sind.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung eine Kopie der Niederschrift zu übersenden; die Pflichten nach § 47 zur unverzüglichen Anzeige von Abweichungen und Überschreitungen bleiben davon unberührt. Kopien der Niederschriften über die Ergebnisse der Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 Absatz 1, über die Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 24 und 36, sowie über die Ergebnisse von Untersuchungen, die im Programm für betriebliche Untersuchungen nach § 30 vorgesehen sind, müssen dem Gesundheitsamt nicht übersandt werden. Im Fall von Untersuchungen auf radioaktive Stoffe ist die Kopie der Niederschrift zusätzlich an die zuständige Behörde zu übersenden, wenn diese nicht mit dem Gesundheitsamt identisch ist.

(3) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat das Original der Niederschrift vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Satz 1 gilt auch für eine dem Betreiber übermittelte Ausfertigung der Niederschrift über das Ergebnis einer Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 59 Absatz 4.

Abschnitt 10 Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher

§ 45 Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform

(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat den betroffenen Anschlussnehmern mindestens jährlich geeignetes und leicht verständliches Informationsmaterial über die Beschaffenheit des Trinkwassers in Textform zu übermitteln. Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, das Informationsmaterial unverzüglich an betroffene Verbraucher, die durch ihn mit Trinkwasser versorgt werden, in Textform weiterzugeben.

(2) Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage mit jeweils eigener Wassergewinnung oder Wasseraufbereitung hat den betroffenen Verbrauchern, sofern die Wasserversorgungsanlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, mindestens jährlich geeignetes Informationsmaterial über die Beschaffenheit des Trinkwassers in Textform bereitzustellen.

(3) Das Informationsmaterial nach den Absätzen 1 und 2 ist geeignet, wenn es auf der Grundlage von Ergebnissen von Untersuchungen des Trinkwassers auf mikrobiologische und chemische Parameter und Indikatorparameter nach § 28 oder § 29, auf radioaktive Stoffe nach § 32 und, soweit vorhanden, auf der Grundlage von Ergebnissen der Untersuchungen des Trinkwassers im Rahmen der Überwachung nach den §§ 54, 55 und 57 sowie von Ergebnissen aktueller Untersuchungen des Trinkwassers auf Anordnung der zuständigen Behörde nach § 61 erstellt wurde. Die Untersuchungsergebnisse dürfen zum Zeitpunkt der Übermittlung nach Absatz 1 oder der Bereitstellung nach Absatz 2 jeweils nicht älter als ein Jahr sein, es sei denn, dass die jüngste Untersuchung des zu untersuchenden Parameters zum Zeitpunkt der Übermittlung nach Absatz 1 oder der Bereitstellung nach Absatz 2 zulässigerweise länger als ein Jahr zurückliegt. Zu dem geeigneten Informationsmaterial gehören

1.

Angaben über die Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, die bei der Aufbereitung im Wasserwerk und während der Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahme des Trinkwassers eingesetzt und angewendet werden, unbeschadet der Pflicht zur unverzüglichen Bekanntgabe nach § 26 Absatz 1, und

2.

Ergebnisse der Untersuchungen des Trinkwassers auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 Absatz 1, sofern entsprechende Untersuchungen durchgeführt wurden.

Der Betreiber der jeweiligen Wasserversorgungsanlage hat den betroffenen Anschlussnehmern und den Verbrauchern auf Verlangen Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu machen, auch wenn diese bereits Informationsmaterial nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder Zugang zu Daten nach § 46 Absatz 4 erhalten haben.

(4) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage informiert die betroffenen Anschlussnehmer zusätzlich mindestens jährlich über

1.

die Gebühren und den Preis des gelieferten Trinkwassers pro Liter und Kubikmeter,

2.

die abgenommene Wassermenge für das Kalenderjahr oder den Abrechnungszeitraum sowie bei technischer Machbarkeit über die Entwicklung der jährlichen Wasserabnahme im Vergleich mindestens zum letzten Abrechnungszeitraum,

3.

die von vergleichbaren Haushalten durchschnittlich jährlich abgenommene Wassermenge,

4.

die Adresse der Internetseite mit den Informationen nach § 46 und

5.

die Pflicht zum Entfernen oder Stilllegen von bestimmten Trinkwasserleitungen oder Teilstücken nach § 17 Absatz 1 und darüber, in welchen Fällen es angebracht ist, eine Wasserversorgungsanlage auf das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei zu untersuchen.

Eine Informationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nicht, wenn die jeweiligen Informationen für den Betreiber nicht verfügbar sind. Die Anschlussnehmer sind zur Weitergabe der Informationen an die betroffenen Verbraucher in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 verpflichtet. Satz 1 Nummer 5 ist bis zum 31. Dezember 2026 anzuwenden.

§ 46 Regelmäßige internetbasierte Information der Verbraucher

(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage informiert die Verbraucher über eine Internetseite in benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise über

1.

Name und Anschrift des Betreibers der Wasserversorgungsanlage, das Wasserversorgungsgebiet, die ungefähre Anzahl der versorgten Personen, das Wassergewinnungsverfahren und über die angewendeten Verfahren der Wasseraufbereitung einschließlich der eingesetzten Aufbereitungsstoffe und der angewendeten Desinfektionsverfahren,

2.

die jeweils aktuellen und repräsentativen Untersuchungsergebnisse und die jeweilige Untersuchungshäufigkeit für die mikrobiologischen Parameter, chemischen Parameter und Indikatorparameter nach dem Untersuchungsplan sowie nach § 32 für radioaktive Stoffe zusammen mit dem jeweiligen Grenzwert oder Parameterwert; die Untersuchungsergebnisse dürfen zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf der Internetseite jeweils nicht älter als ein Jahr sein, es sei denn, dass die jüngste Untersuchung des zu untersuchenden Parameters zum Zeitpunkt der Bereitstellung zulässigerweise länger als ein Jahr zurückliegt,

3.

die Wasserhärte nach § 9 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sowie den Calcium-, Magnesium- und Kaliumgehalt, wobei diese Gehalte in den Einheiten Millimol pro Liter und Milligramm pro Liter auszuweisen sind,

4.

die Untersuchungsergebnisse weiterer Parameter des Trinkwassers, die für die Auswahl von Materialien und Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendig sind,

5.

Gesundheits- und Gebrauchshinweise im Hinblick auf das Trinkwasser, wenn das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde den Betreiber nach § 62 Absatz 4 darüber unterrichtet hat, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist oder dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht,

6.

die Information nach § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 über das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage,

7.

Empfehlungen

a)

zur Verringerung der Menge des verbrauchten Trinkwassers und zum sonstigen verantwortungsvollen Umgang mit Wasser entsprechend den Gegebenheiten an dem Ort, an dem das Trinkwasser bereitgestellt oder abgegeben wird, und

b)

zur Vermeidung einer Schädigung der menschlichen Gesundheit durch stagnierendes Trinkwasser.

(2) Der Betreiber einer oder mehrerer Wasserversorgungsanlagen, die einzeln oder in der Summe mindestens 10 000 Kubikmeter Trinkwasser pro Tag bereitstellen oder an mindestens 50 000 Personen Trinkwasser abgeben, informiert die Verbraucher über das Internet jährlich aktualisierend in benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise über

1.

die Effizienz und Wasserverlustzahlen der Wasserversorgungsanlage oder der Wasserversorgungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik,

2.

die Eigentumsstruktur des Wasserversorgungsunternehmens,

3.

die Zusammensetzung der Gebühren oder der Preise pro Kubikmeter Trinkwasser unter Angabe der fixen und variablen Kosten sowie über Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Trinkwasser im öffentlichen Raum nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern diese Bereitstellung dem Betreiber obliegt und diese Kosten Bestandteil der Entgeltkalkulation sind, und

4.

Verbraucherbeschwerden in Bezug auf Pflichten des Betreibers nach dieser Verordnung, soweit dem Betreiber die Informationen als Zusammenfassungen oder Statistiken vorliegen.

(3) Auf begründetes Verlangen hat der Betreiber einem Verbraucher die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 auf anderem Wege als über das Internet kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat einem Verbraucher auf Antrag den Zugang zu vorhandenen Daten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 bis zu zehn Jahre zurückreichend zu ermöglichen, gerechnet ab dem Datum ihrer Veröffentlichung, frühestens jedoch für den Zeitraum, der mit dem 24. Juni 2023 beginnt.

Abschnitt 11 Pflichten des Betreibers bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten, bei der Nichterfüllung von Anforderungen und bei außergewöhnlichen Vorkommnissen; Verbote

§ 47 Anzeigepflichten

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, der zuständigen Behörde unverzüglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, Folgendes anzuzeigen:

1.

außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an der Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können,

2.

eine organoleptisch wahrnehmbare nachteilige Veränderung des Trinkwassers, beispielsweise im Hinblick auf Färbung, Geruch, Geschmack oder Trübung,

3.

eine Überschreitung der in § 6 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter oder eine Nichterfüllung der mikrobiologischen Anforderungen nach § 6 Absatz 1,

4.

eine Überschreitung der nach § 6 Absatz 4 festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische Parameter,

5.

eine Überschreitung der in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter oder eine Nichterfüllung der chemischen Anforderungen nach § 7 Absatz 1,

6.

eine Überschreitung der nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerte für chemische Parameter,

7.

eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen für Indikatorparameter,

8.

eine Überschreitung der in § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe,

9.

eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der nach § 65 Absatz 3 Satz 3 festgelegten Werte oder abweichenden Anforderungen für Indikatorparameter,

10.

eine Überschreitung der nach § 65 Absatz 4 Satz 2 festgelegten Werte für chemische Parameter,

11.

eine Überschreitung der nach § 66 Absatz 2 festgelegten Maßnahmenwerte für chemische Parameter und

12.

einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg der Untersuchungsergebnisse für den Indikatorparameter Koloniezahl bei 22 Grad Celsius oder Koloniezahl bei 36 Grad Celsius unabhängig vom angewendeten Untersuchungsverfahren.

(2) Zusätzlich zu den anzeigepflichtigen Ereignissen nach Absatz 1 haben Betreiber

1.

einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage auch einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg der Messwerte für die Indikatorparameter Ammonium und Trübung in der Wasserversorgungsanlage oder im Verteilungsnetz nach Absatz 1 anzuzeigen und

2.

einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder einer Eigenwasserversorgungsanlage auch Belastungen des Rohwassers, die zu einer Überschreitung von Grenzwerten, Höchstwerten, Parameterwerten, Maßnahmenwerten oder Werten nach § 65 Absatz 3 oder Absatz 4 im Trinkwasser führen können, nach Absatz 1 anzuzeigen.

§ 48 Klärung der Ursachen und Maßnahmen zur Abhilfe

(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage, einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, einer mobilen Wasserversorgungsanlage hat in den in § 47 Absatz 1 genannten anzeigepflichtigen Fällen unverzüglich

1.

Untersuchungen zur Klärung der Ursache des anzeigepflichtigen Ereignisses durchzuführen,

2.

Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen,

3.

das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde über das Ergebnis der Untersuchungen nach Nummer 1 zu unterrichten und

4.

das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde über die getroffenen Maßnahmen zur Abhilfe nach Nummer 2 zu unterrichten.

Satz 1 Nummer 2 gilt, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, nur, wenn die zuständige Behörde anordnet, dass der Betreiber Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen hat.

(2) Werden dem Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage, einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass die Beschaffenheit des Trinkwassers durch die Trinkwasserinstallation in einer Weise verändert wird, dass sie den Anforderungen nach Abschnitt 2 nicht entspricht, so hat der Betreiber unverzüglich

1.

Untersuchungen zur Klärung der Ursache der Veränderung durchzuführen,

2.

Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen,

3.

das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde über das Ergebnis der Untersuchungen nach Nummer 1 zu unterrichten und

4.

das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde über die getroffenen Maßnahmen zur Abhilfe nach Nummer 2 zu unterrichten.

Satz 1 Nummer 2 gilt, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, nur, wenn die zuständige Behörde anordnet, dass der Betreiber Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen hat.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 gelten nicht, wenn nach den §§ 63, 65 Absatz 3 Satz 2 oder § 65 Absatz 4 Satz 1 keine Maßnahmen durch das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, durch die zuständige Behörde angeordnet wurden.

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat bei einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration des Indikatorparameters Ammonium die Ursache zu ermitteln.

(5) Wird der jeweilige Referenzwert, der für einen der Parameter Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren oder Trihalogenmethane in den Bemerkungen in Anlage 2 Teil II genannt ist, bei einer Untersuchung nach § 41 Absatz 3 überschritten, so muss der Betreiber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich weitere Untersuchungen des Trinkwassers auf den von der Überschreitung betroffenen Parameter an der Stelle der Übergabe des Trinkwassers in die Trinkwasserinstallation oder an der Entnahmestelle für Trinkwasser durchführen, um festzustellen, ob der an der Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 geltende Grenzwert nach Anlage 2 Teil II eingehalten wird.

§ 49 Abgabeverbot

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn

1.

die Grenzwerte oder Höchstwerte nach § 6 Absatz 1 bis 4 für mikrobiologische Parameter nicht eingehalten sind,

2.

die Grenzwerte oder Höchstwerte nach § 7 Absatz 1 bis 3 für chemische Parameter nicht eingehalten sind oder

3.

die Grenzwerte oder Anforderungen nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I für Indikatorparameter nicht eingehalten sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1.

wenn eine Anzeige nach § 47 erfolgt ist, vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamts über nach den §§ 62 bis 68 zu treffende Maßnahmen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine sofortige Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 63 Absatz 3 sind erfüllt,

2.

soweit das Gesundheitsamt eine Beurteilung nach § 62 Absatz 1 vorgenommen oder eine Entscheidung nach § 63 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 getroffen hat, nach der die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile derselben weiterbetrieben werden können,

3.

soweit für Eigenwasserversorgungsanlagen für chemische Parameter eine Duldung nach § 65 Absatz 4 gilt,

4.

soweit für Indikatorparameter eine Duldung nach § 65 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt oder

5.

soweit für chemische Parameter eine Abweichung nach § 66 Absatz 1, 2, 3 und 6 zugelassen ist.

§ 50 Maßnahmenplan des Betreibers

(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat einen Maßnahmenplan gemäß Satz 3 aufzustellen. Der Maßnahmenplan muss, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung, Angaben darüber enthalten,

1.

wie in dem Fall, in dem nach § 63 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 die Wasserversorgung zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung als Ersatz für die unterbrochene Wasserversorgung zu erfolgen hat und

2.

welche Stellen im Fall einer Unterbrechung der Wasserversorgung oder im Fall einer Abweichung von den Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 zu informieren sind sowie wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist.

Der Maßnahmenplan muss spätestens zur Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage vorliegen. Er ist zu aktualisieren, wenn sich in Bezug auf die in Satz 2 genannten Gegebenheiten und Angaben wesentliche Änderungen ergeben haben, mindestens aber alle fünf Jahre.

(2) Der Maßnahmenplan bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamts.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maßnahmenpläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

§ 51 Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.

(1) Wird in einer Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich

1.

dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach § 53 Absatz 1 durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist,

2.

Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation einschließen,

3.

eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) zu erstellen und

4.

unter Beachtung der in Nummer 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

(2) In der Risikoabschätzung nach Absatz 1 Nummer 3 sind Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie Ereignisse oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die betroffene Wasserversorgungsanlage führen können, systematisch zu ermitteln und zu bewerten. Neben dieser Ermittlung und Bewertung muss die Risikoabschätzung mindestens Folgendes enthalten:

1.

eine Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,

2.

Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung nach Absatz 1 Nummer 2,

3.

festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,

4.

sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie

5.

die Ergebnisse von Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließlich der Angabe der Probennahmestellen in der Trinkwasserinstallation und der Angabe von Datum und Uhrzeit der Probennahmen.

(3) Der Betreiber hat dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihm nach Absatz 1 Nummer 4 ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen. Auf Verlangen des Gesundheitsamts ist diesem unverzüglich die Risikoabschätzung zu übermitteln.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 hat der Betreiber unmittelbar nach deren Abschluss schriftlich oder auf Datenträgern zu dokumentieren. Die Dokumentation hat er nach dem Abschluss der Maßnahmen zehn Jahre verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.

§ 52 Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Anforderungen, Parameterwerten oder Erreichen des technischen Maßnahmenwerts

(1) Ordnet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 63 Absatz 1 oder Absatz 3 an, so hat der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage nach einer Erörterung mit dem Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde unverzüglich

1.

die betroffenen Verbraucher über eine zu besorgende Schädigung der menschlichen Gesundheit oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit und über die Ursachen hierfür, über die Überschreitung eines Grenzwerts, Höchstwerts oder Parameterwerts sowie über die getroffenen Maßnahmen, insbesondere über Verwendungsverbote oder Verwendungseinschränkungen, in Kenntnis zu setzen,

2.

den betroffenen Verbrauchern die auf Grund der getroffenen Maßnahmen notwendigen Ratschläge zu Trinkwasserkonsum und Trinkwasserverwendung, insbesondere zur Vermeidung des Konsums von Stagnationswasser, zu erteilen und diese Ratschläge regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen,

3.

bestimmte Verbrauchergruppen, für die in besonderem Maß eine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit zu besorgen ist, darüber in Kenntnis zu setzen und auf mögliche Maßnahmen zum Eigenschutz hinzuweisen,

4.

die betroffenen Verbraucher, sobald eine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit nachweislich nicht mehr zu besorgen ist, darüber sowie über die Wiederaufnahme des Normalbetriebs in Kenntnis zu setzen und

5.

die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die Trinkwasser aus der betroffenen Wasserversorgungsanlage übernehmen, über die angeordneten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 gelten die Informationspflichten nach Satz 1 auch für die Betreiber der Wasserversorgungsanlagen, die Trinkwasser aus der betroffenen Wasserversorgungsanlage übernehmen.

(2) Lässt das Gesundheitsamt nach § 66 eine Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter zu, die durch Maßnahmen nach § 65 Absatz 2 voraussichtlich nicht innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt unverzüglich

1.

die betroffenen Verbraucher sowie die Betreiber anderer Wasserversorgungsanlagen, die von der Abweichung betroffen sind, über die Zulassung der Abweichung in Kenntnis zu setzen und

2.

bestimmte Verbrauchergruppen, für die die Abweichung eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt, zu beraten.

(3) Die betroffenen Verbraucher werden vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unverzüglich in Kenntnis gesetzt, nachdem dieser die folgenden Informationen in Bezug auf den Parameter Legionella spec. erhalten hat:

1.

das Ergebnis der Risikoabschätzung nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 und

2.

Einschränkungen für die Verwendung des Trinkwassers und andere an die betroffenen Verbraucher gerichtete Empfehlungen.

Abschnitt 12 Pflichten der zugelassenen Untersuchungsstelle

§ 53 Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec.

(1) Stellt eine zugelassene Untersuchungsstelle bei einer Untersuchung des Trinkwassers auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 das Erreichen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwerts fest, so ist sie verpflichtet, dies unverzüglich dem für die Überwachung der Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der anzeigenden zugelassenen Untersuchungsstelle,

2.

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Betreibers der betroffenen Wasserversorgungsanlage und, sofern vorhanden, der in seinem Auftrag handelnden Person,

3.

Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort der Stelle der Probennahme,

4.

Bezeichnung der Stelle der Probennahme,

5.

Datum und Uhrzeit der Probennahme,

6.

alle Ergebnisse der Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec., die im Rahmen der systemischen Untersuchung nach § 31 durchgeführt wurden, und

7.

die Bestätigung, dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage und, sofern vorhanden, die in seinem Auftrag handelnde Person über das Erreichen des technischen Maßnahmenwerts informiert wurde.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeige nach Absatz 1 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

(4) Zugelassene Untersuchungsstellen, die Untersuchungen nach § 31 durchführen, haben dem Umweltbundesamt jeweils bis zum Ablauf des 1. März, erstmals bis zum Ablauf des 1. März 2026, folgende Daten zu den im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 zu melden:

1.

Name, Anschrift, Kontaktperson, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die von der Deutschen Akkreditierungsstelle erteilte Registriernummer der Untersuchungsstelle,

2.

Anzahl der untersuchten Trinkwasserinstallationen auf den Parameter Legionella spec.,

3.

Anzahl der untersuchten Trinkwasserinstallationen, bei denen der technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. in mindestens einer Probe erreicht wurde,

4.

Anzahl der insgesamt auf den Parameter Legionella spec. untersuchten Proben und

5.

Anzahl der Proben, bei denen der technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht wurde.

(5) Das Umweltbundesamt bestimmt für die Meldung nach Absatz 4 einheitliche Vordrucke sowie einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren und macht diese im Internet sowie im Bundesgesundheitsblatt bekannt.

Abschnitt 13 Überwachung

§ 54 Überwachung durch das Gesundheitsamt

(1) Das Gesundheitsamt überwacht Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und die Erfüllung der Pflichten, die dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Ausgenommen hiervon sind die durch die jeweils zuständige Behörde erfolgenden Überwachungen im Hinblick auf

1.

radioaktive Stoffe nach § 57 und

2.

die Erfüllung der Informationspflichten nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 3.

(2) Die folgenden Wasserversorgungsanlagen hat das Gesundheitsamt zu überwachen:

1.

zentrale Wasserversorgungsanlagen,

2.

dezentrale Wasserversorgungsanlagen,

3.

Eigenwasserversorgungsanlagen,

4.

mobile Wasserversorgungsanlagen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird,

5.

Gebäudewasserversorgungsanlagen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, und

6.

zeitweilige Wasserversorgungsanlagen.

(3) Mobile Wasserversorgungsanlagen und Gebäudewasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt über die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Fälle hinausgehend in die Überwachung einbeziehen, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 erforderlich ist.

§ 55 Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt

(1) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 umfassen die Überwachungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 insbesondere

1.

die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage und

a)

der dazugehörigen Schutzzonen oder

b)

der Umgebung der Wasserfassungsanlage, wenn keine Schutzzonen festgesetzt sind und soweit die Umgebung der Wasserfassungsanlage für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, und

2.

die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.

(2) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 54 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 umfassen die Überwachungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 insbesondere:

1.

die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage, wenn das Gesundheitsamt eine Besichtigung für erforderlich erachtet, und

2.

die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.

(3) Das Gesundheitsamt entscheidet, in welcher Häufigkeit es die Überwachungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 durchführt. Bei den folgenden Wasserversorgungsanlagen hat das Gesundheitsamt die Überwachungen mindestens in folgender Häufigkeit vorzunehmen:

1.

bei zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen einmal jährlich oder, wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat und das Gesundheitsamt eine Verringerung der Häufigkeit der Überwachungen für angemessen erachtet, in größeren Zeitabständen, mindestens aber einmal innerhalb von drei Jahren,

2.

bei Eigenwasserversorgungsanlagen in Abständen von höchstens fünf Jahren,

3.

bei mobilen Wasserversorgungsanlagen

a)

in der Regel einmal innerhalb von drei Jahren, wenn sie im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, und

b)

in der Regel viermal jährlich, wenn es sich um Wassertransport-Fahrzeuge handelt, und

4.

bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen in der Regel einmal jährlich, wenn sie im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden.

(4) Die Überwachungen sollen nicht vorher angekündigt werden.

(5) Das Gesundheitsamt legt den Umfang der Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 fest. In Bezug auf Parameter, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasserinstallation nachteilig verändern können, sind im Rahmen der Überwachung für das Trinkwasser aus den Trinkwasserinstallationen im jeweiligen Wasserversorgungsgebiet repräsentative Untersuchungen des Trinkwassers mindestens in der sich aus Anlage 6 Teil I ergebenden Häufigkeit zu veranlassen. Parameter, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der jeweiligen Trinkwasserinstallation nachteilig verändern können, sind grundsätzlich insbesondere die in Anlage 2 Teil II genannten chemischen Parameter sowie die Indikatorparameter Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad Celsius. Für die Untersuchungen nach Satz 2 sind Stichproben an Entnahmestellen für Trinkwasser von Gebäudewasserversorgungsanlagen und von zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen ohne eigene Wassergewinnung zu nehmen. Über die Anforderungen nach § 42 hinaus darf es sich nicht um Netzproben handeln.

§ 56 Berichtsplan des Gesundheitsamts für ein Wasserversorgungsgebiet

(1) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet kalenderjährlich einen Plan fest, um sicherzustellen, dass die für die Erfüllung der Berichtspflicht nach § 69 Absatz 1 erforderlichen Untersuchungsdaten erhoben werden (Berichtsplan).

(2) Im Berichtsplan können für das Wasserversorgungsgebiet nur berücksichtigt werden Untersuchungen

1.

der Betreiber von zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen nach § 28,

2.

der Betreiber von zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen nach § 29 Absatz 3 Satz 1, sofern sie keine eigene Wassergewinnung haben,

3.

der Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen und

4.

im Rahmen der Überwachung nach den §§ 54 und 55 in Bezug auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten Wasserversorgungsanlagen.

(3) Der Berichtsplan muss für das Wasserversorgungsgebiet Untersuchungen des Trinkwassers vorsehen,

1.

die sich auf alle in den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter beziehen,

2.

die in der sich aus Anlage 6 Teil I ergebenden Häufigkeit vorgenommen werden und

3.

für die die Proben genommen werden

a)

an Probennahmestellen nach § 41, die für das Wasserversorgungsgebiet repräsentativ sind, und

b)

nach den Probennahmeverfahren nach § 42.

Von den Anforderungen nach Satz 1 kann in dem Berichtsplan in Bezug auf Parameter, bei denen in der Trinkwasserinstallation nicht mit einer nachteiligen Veränderung zu rechnen ist, abgewichen werden, wenn eine entsprechende Anpassung des Untersuchungsplans des Betreibers einer in diesem Wasserversorgungsgebiet gelegenen Wasserversorgungsanlage nach § 38 Absatz 4 genehmigt wurde. Auf eine Untersuchung auf den Parameter Kupfer kann in dem Berichtsplan in der Regel verzichtet werden, wenn die Wasserstoffionenkonzentration im Wasserversorgungsgebiet größer oder gleich pH 7,8 ist.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass

1.

für die Erstellung der Berichtspläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind und

2.

die Berichtspläne zu bestimmten Terminen an die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle zu übermitteln sind.

§ 57 Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe

(1) Die zuständige Behörde überwacht zentrale und, sofern eine Untersuchung von radioaktiven Stoffen angeordnet wurde, dezentrale Wasserversorgungsanlagen daraufhin, ob der Betreiber dieser Wasserversorgungsanlagen seinen Handlungs- und Anzeigepflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe im Trinkwasser nachkommt. Andere Wasserversorgungsanlagen können in die Überwachung einbezogen werden.

(2) Die Überwachung nach Absatz 1 umfasst Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen sowie Entnahmen und Untersuchungen von Wasserproben. Die zuständige Behörde kann ihre Überwachung auf die Prüfung der Ergebnisse der nach § 32 vorgeschriebenen Untersuchungen des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage beschränken.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet, in welcher Häufigkeit sie die Überwachungen nach Absatz 1 durchführt.

(4) Eine Überwachung nach Absatz 1 entfällt, wenn die zuständige Behörde nach § 33 Absatz 1 festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in dem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die eine Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe erwarten lassen.

§ 58 Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Über die Pflichten und Befugnisse nach § 15a des Infektionsschutzgesetzes hinaus gelten im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 54 und durch die zuständigen Behörden nach § 57 die Pflichten und Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3. Zu den Büchern oder sonstigen Unterlagen nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes gehören insbesondere

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