Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
die Aufzeichnungen nach § 25 Absatz 1, die Dokumentationen nach § 27 Absatz 3, die der Dokumentation nach § 35 Absatz 3 zugrundeliegenden Unterlagen, die Niederschriften nach § 44 und die Aufzeichnungen nach § 51 Absatz 4,
die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie
Unterlagen über die zu der Wasserversorgungsanlage gehörigen Schutzzonen oder, sofern Schutzzonen nicht festgesetzt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit die Umgebung der Wasserfassungsanlage für die Wassergewinnung von Bedeutung ist.
(2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, der zuständigen Behörde auf Verlangen folgende Unterlagen vorzulegen:
technische Pläne einer geplanten oder bestehenden Wasserversorgungsanlage,
bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung die technischen Pläne für den Teil der Wasserversorgungsanlage, der von der Änderung betroffen ist, und
Unterlagen über die Schutzzonen oder, sofern Schutzzonen nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit die Umgebung der Wasserfassungsanlage für die Wassergewinnung von Bedeutung ist.
(3) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt auf Verlangen folgende Unterlagen in Bezug auf eine Nichttrinkwasseranlage vorzulegen:
technische Pläne der geplanten oder bestehenden Nichttrinkwasseranlage und
bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung der Nichttrinkwasseranlage die technischen Pläne mindestens für den Teil der Nichttrinkwasseranlage, der von der Änderung betroffen ist.
§ 59 Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde
(1) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde kann die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben im Rahmen der Überwachung von Wasserversorgungsanlagen selbst durchführen oder hierzu eine zugelassene Untersuchungsstelle beauftragen.
(2) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde kann den Betreiber der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine bestimmte zugelassene Untersuchungsstelle zu benennen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben vornehmen soll.
(3) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber der Wasserversorgungsanlage die im Rahmen der Überwachung erforderliche Untersuchung veranlasst und dazu eine zugelassene Untersuchungsstelle beauftragt; in diesem Fall hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis zu übermitteln.
(4) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde informiert den Betreiber der Wasserversorgungsanlage in den Fällen der Absätze 1 und 2 über das Ergebnis der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Untersuchung.
§ 60 Niederschrift über die Überwachung
(1) Die Ergebnisse der Überwachung hat das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat die übermittelte Ausfertigung mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Das Gesundheitsamt und die zuständige Behörde haben die Niederschrift zehn Jahre aufzubewahren.
Abschnitt 14 Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr
§ 61 Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge
Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechenden Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten zugelassenen Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten Verfahren und zu bestimmten Zeiten zu nehmen hat,
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren durchzuführen hat,
bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen hat,
die für den Betreiber verpflichtenden Untersuchungen nach den §§ 28, 29, 31 und 32
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen durchzuführen hat und
an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen hat,
Untersuchungen durchzuführen hat zur Feststellung,
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, und
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter, die keine Mikroorganismen sind, in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, oder
Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind,
um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die einer der folgenden Umstände hindeutet:
aa) die Überschreitung der nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,
bb) die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter,
cc) die Überschreitung der nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 vom Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,
dd) die Nichterfüllung der nach § 20 Absatz 1 und 2 festgelegten Anforderungen an Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren oder
ee) ein anderer Umstand oder
um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.
§ 62 Beurteilung von Gefährdungen und Risiken
(1) Das Gesundheitsamt hat unverzüglich zu beurteilen, ob eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, wenn ihm bekannt wird, dass im Trinkwasser
einer Wasserversorgungsanlage die in § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nicht eingehalten sind,
einer Wasserversorgungsanlage die nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 durch das Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nicht eingehalten sind,
einer Wasserversorgungsanlage die in § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I für Indikatorparameter festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten und Anforderungen nicht erfüllt sind,
einer Wasserversorgungsanlage der nach § 65 Absatz 3 Satz 3 vom Gesundheitsamt festgelegte Wert für Indikatorparameter oder die nach § 65 Absatz 3 Satz 3 vom Gesundheitsamt festgelegte Anforderung für Indikatorparameter nicht eingehalten wird,
einer Eigenwasserversorgungsanlage der nach § 65 Absatz 4 Satz 2 durch das Gesundheitsamt festgelegte Wert für chemische Parameter nicht eingehalten wird,
einer Wasserversorgungsanlage der nach § 66 Absatz 2 durch das Gesundheitsamt festgelegte Maßnahmenwert für chemische Parameter nicht eingehalten wird oder
einer Wasserversorgungsanlage ein Leitwert für Stoffe und Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 Richtlinie (EU) 2020/2184 überschritten wird.
Das Gesundheitsamt hat dabei insbesondere zu beurteilen, ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können.
(2) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser einer Wasserversorgungsanlage der Grenzwert für den Parameter Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, nach Anlage 3 Teil I überschritten wurde, veranlasst das Gesundheitsamt unverzügliche Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Schädigung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens von Krankheitserregern, zum Beispiel Cryptosporidium oder Giardia, zu besorgen ist.
(3) Wird der zuständigen Behörde bekannt, dass im Trinkwasser einer Wasserversorgungsanlage einer der in § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten ist, so hat die zuständige Behörde unverzüglich zu beurteilen, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert.
(4) Über das Ergebnis der Beurteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie der Nachforschungen nach Absatz 2 unterrichtet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde unverzüglich den Betreiber der verursachenden Wasserversorgungsanlage. Im Fall von Lieferketten stellt das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde, erforderlichenfalls durch Anordnung, sicher, dass die Betreiber weiterer betroffener Wasserversorgungsanlagen über das Ergebnis ebenfalls unverzüglich informiert werden.
§ 63 Anordnungen von Maßnahmen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr bei Wasserversorgungsanlagen
(1) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde ordnet die erforderlichen Maßnahmen an, wenn nach der Beurteilung nach § 62 Absatz 1 eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, nach den Nachforschungen nach § 62 Absatz 2 eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist oder nach der Beurteilung nach § 62 Absatz 3 ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht. Für Eigenwasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen anordnen, sofern sie dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich hält. In der Regel ordnet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde an,
dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Wasserversorgung zu sorgen hat, sofern ihm dies auf zumutbare Weise möglich ist,
dass die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon mit bestimmten Auflagen weiterbetrieben werden dürfen und dass erforderliche Maßnahmen zu treffen sind, wenn die Umstellung auf eine anderweitige Wasserversorgung nach Nummer 1 nicht möglich ist und sofern eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch die Auflagen und Maßnahmen ausgeschlossen werden kann, oder
dass der Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage zu unterbrechen ist, sofern auch die Maßnahmen der Nummer 2 nicht möglich sind.
(2) Bei der Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen haben das Gesundheitsamt und die zuständige Behörde auch die Schädigungen zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit zu besorgen wären, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde.
(3) Das Gesundheitsamt hat, erforderlichenfalls durch Anordnung, sicherzustellen, dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage die Wasserversorgung in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort unterbricht, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz
mit Krankheitserregern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Trinkwasser zu desinfizieren,
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und von Satz 1 darf nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, und wenn gleichzeitig die Verwendung des Trinkwassers eingeschränkt wird.
(4) Die Unterbrechung des Betriebs und die Wiederinbetriebnahme der betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
§ 64 Anordnungen des Gesundheitsamts zur Gefahrenabwehr bei Trinkwasserinstallationen
(1) Ist die Nichteinhaltung oder die Nichterfüllung der in den §§ 6 bis 8 festgelegten Grenzwerte, Höchstwerte und Anforderungen für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter auf die Trinkwasserinstallation zurückzuführen, so kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage die betroffenen Verbraucher über Folgendes zu informieren und zu beraten hat:
die Bedingungen des Konsums und der Verwendung des Trinkwassers,
in der Verantwortung der Verbraucher liegende Maßnahmen, insbesondere solche, mit denen sich von der Trinkwasserinstallation verursachte Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden lassen, und
Einschränkungen für die Verwendung des Trinkwassers, die die Verbraucher vornehmen sollten.
(2) Bei Trinkwasserinstallationen in Wasserversorgungsanlagen, die zumindest auch im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, muss das Gesundheitsamt die Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
(3) Bei einer Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat das Gesundheitsamt den Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage darüber zu beraten,
welche Maßnahmen in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage getroffen werden können, um die Gefahren zu verringern oder zu beseitigen, die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung resultieren können, und
mit welchen Inhalten und wie die betroffenen Verbraucher nach Absatz 1 informiert und beraten werden können.
(4) Das Gesundheitsamt kann dem Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage in den Fällen der Absätze 1 und 2 empfehlen, eine Risikoabschätzung der Trinkwasserinstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die Pflicht zur Erstellung einer Risikoabschätzung nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.
§ 65 Klärung der Ursachen und Anordnung von Maßnahmen durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde
(1) Ist die Ursache der Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 9 festgelegten Anforderungen unbekannt, so ordnet das Gesundheitsamt oder, soweit es sich um radioaktive Stoffe handelt, die zuständige Behörde eine unverzügliche Untersuchung zur Klärung der Ursache an oder führt sie selbst durch.
(2) Bei Nichteinhaltung der in den §§ 6 und 7 festgelegten Grenzwerte und Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter ordnet das Gesundheitsamt unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechenden Beschaffenheit des Trinkwassers getroffen werden. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasserinstallation sind wegen einer durch diese verursachten Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwerts in Anlage 2 Teil II ist.
(3) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 8 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen für Indikatorparameter ordnet das Gesundheitsamt an, dass Maßnahmen zur Wiederherstellung der den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechenden Beschaffenheit des Trinkwassers getroffen werden. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und nachteilige Auswirkungen auf die Materialien im Kontakt mit Trinkwasser nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt für den betroffenen Indikatorparameter fest, bis zu welchem Wert oder mit welcher abweichenden Anforderung und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird, sofern eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist.
(4) Bei einer Eigenwasserversorgungsanlage kann das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung der in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte oder eines nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerts für chemische Parameter nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle von der Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 2 absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt für den betroffenen chemischen Parameter fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung geduldet wird.
§ 66 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter
(1) Kann bei der Überschreitung eines in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerts oder eines nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerts für chemische Parameter eine den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers durch die getroffenen Maßnahmen nach § 65 Absatz 2 nicht unverzüglich wiederhergestellt werden, so kann das Gesundheitsamt eine befristete Abweichung von dem überschrittenen Grenzwert oder Höchstwert zulassen, wenn
das Gesundheitsamt bei der Beurteilung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Abweichung eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lässt,
die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des Wasserversorgungsgebiets nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann,
es sich nicht um Trinkwasser handelt, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
es sich nicht um eine Eigenwasserversorgungsanlage handelt und
die Ursache der Überschreitung zurückzuführen ist auf
ein neues Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung,
eine nachweislich neue Verunreinigungsquelle im Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung,
einen Parameter, der erstmals nach dem 24. Juni 2023 zu untersuchen war, oder
eine unvorhergesehene und außergewöhnliche Situation in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage, insbesondere in einem bestehenden Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung, mit voraussichtlich zeitlich begrenzten Überschreitungen der Grenzwerte oder Höchstwerte.
(2) Bei der Zulassung einer Abweichung nach Absatz 1 legt das Gesundheitsamt die Frist zur Behebung der Abweichung sowie einen Wert fest, der für den betreffenden chemischen Parameter innerhalb dieser Frist zulässig ist (Maßnahmenwert). Die Frist ist so kurz wie möglich zu bemessen und darf drei Jahre nicht überschreiten. Bevor die Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 abläuft, prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden und der Grenzwert oder Höchstwert für den betroffenen chemischen Parameter nicht mehr überschritten wird.
(3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c bei andauernder Überschreitung des Grenzwerts oder Höchstwerts nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle eine Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen.
(4) Die Zulassung einer Abweichung nach den Absätzen 1 und 3 muss in Bezug auf den betroffenen Parameter folgende Angaben enthalten:
die Kennzeichnung und geografische Beschreibung des Wasserversorgungsgebiets, die gelieferte Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belieferten Personen,
den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenzwerts oder Höchstwerts,
die Untersuchungsergebnisse aus den letzten drei Jahren hinsichtlich der Minimal-, Median- und Maximalwerte,
die Anzahl der betroffenen Personen und die Angabe, ob Lebensmittelunternehmen in einer für die Einhaltung der Hygiene relevanten Weise betroffen sind,
die Dauer der Zulassung der Abweichung und den vorgesehenen Maßnahmenwert für den betreffenden Parameter,
ein geeignetes Programm für Kontrollmaßnahmen durch den Betreiber, erforderlichenfalls mit einer gegenüber den Untersuchungspflichten nach den §§ 28 und 29 erhöhten Untersuchungshäufigkeit, sowie
eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen zur Abhilfe mit
einem Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen,
einer Schätzung der Kosten der Maßnahmen und
Angaben über die Überprüfung der Maßnahmen.
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, für die eine Zulassung der Abweichung beantragt wird, hat dem Gesundheitsamt auf Verlangen Angaben mitzuteilen, die dem Gesundheitsamt nicht bekannt sind.
(5) Die Angaben nach Absatz 4 müssen in der Zulassung einer Abweichung nicht enthalten sein, wenn das Gesundheitsamt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wasserversorgung nicht unterbrochen werden muss und die Abweichung mittels Maßnahmen nach § 65 Absatz 2 binnen 30 Tagen behoben werden kann. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Grenzwert oder Höchstwert bereits während zwölf Monaten, die der aktuellen Abweichung vorangegangen sind, an insgesamt mehr als 30 Tagen nicht eingehalten worden ist.
(6) Abweichungen, die nach § 10 Absatz 2 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, zugelassen wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Wurden die Abweichungen noch kein zweites Mal zugelassen, können die Zulassungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 verlängert werden.
§ 67 Information der betroffenen Verbraucher
(1) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde hat, sofern erforderlich durch Anordnung, die Einhaltung der Informationspflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage nach § 52 sicherzustellen.
(2) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde stellt sicher, dass die betroffenen Verbraucher unverzüglich informiert werden, wenn
das Gesundheitsamt nach § 62 Absatz 1 festgestellt hat, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, oder
die zuständige Behörde nach § 62 Absatz 3 festgestellt hat, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht.
Die Informationen nach Satz 1 umfassen die Information über den Umstand, der in den in § 62 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 genannten Fällen der Feststellung einer Besorgnis oder eines Risikos nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 zu Grunde liegt, sowie Gesundheitshinweise und Hinweise zum Gebrauch des Trinkwassers. Die Information hat in benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise über das Internet zu erfolgen und zusätzlich auf anderem Wege, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit erforderlich ist oder ein begründetes Verlangen von Verbrauchern vorliegt.
(3) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes ein Risiko für die menschliche Gesundheit der Personen bestehen könnte, die sich aus einer Eigenwasserversorgungsanlage versorgen, so informiert die zuständige Behörde den Betreiber dieser Wasserversorgungsanlage über das mögliche Risiko und eventuelle in eigener Verantwortung zu treffende Vorsorgemaßnahmen.
§ 68 Besondere Maßnahmen des Gesundheitsamts in Bezug auf Legionella spec.
(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. in einer Trinkwasserinstallation nach § 51 Absatz 1 erreicht wird, und kommt der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage seinen Handlungspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 nicht nach, so fordert das Gesundheitsamt ihn unter Fristsetzung auf, diese Handlungspflichten zu erfüllen.
(2) Kommt der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage seinen Handlungspflichten nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nach Absatz 1 nicht fristgemäß und vollständig nach, so prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamts nach § 61 bleiben unberührt.
(3) Das Gesundheitsamt kann, wenn im Hinblick auf das Ausmaß einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für den Parameter Legionella spec. und im Hinblick auf die Betroffenheit von Risikogruppen sofortige Maßnahmen erforderlich sind, anordnen, dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage die betroffenen Verbraucher sofort informiert oder andere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreift.
Abschnitt 15 Berichtswesen
§ 69 Berichtspflichten der Behörden
(1) Bis zum Ablauf des 30. April jedes Jahres haben das Gesundheitsamt und, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle für das vorangegangene Kalenderjahr einen Datensatz zu übermitteln über die Beschaffenheit des Trinkwassers in Wasserversorgungsgebieten, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden oder in denen mindestens 50 Personen versorgt werden. Der Datensatz umfasst
die Kenndaten der Wasserversorgungsgebiete,
für jedes Wasserversorgungsgebiet
die Gesamtanzahl der Untersuchungen je Parameter, die nach § 32, § 57 oder entsprechend dem Berichtsplan des Gesundheitsamts nach § 56 durchgeführt wurden, und
alle Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Untersuchungen,
für Wasserversorgungsgebiete, bei denen Überschreitungen der in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter, der in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter oder der in § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurden, die Maßnahmen nach § 63 Absatz 1 und 3 und nach § 65 Absatz 2,
bei den in Nummer 3 genannten Überschreitungen und anderen Vorfällen in der Trinkwasserversorgung, wenn die Überschreitung oder der Vorfall eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließ, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerte und mindestens 1 000 Personen betraf (berichtspflichtiger Vorfall), die folgenden Angaben:
Art des berichtpflichtigen Vorfalls,
Ursache des berichtpflichtigen Vorfalls und
getroffene Maßnahmen und
vom Gesundheitsamt nach § 66 Absatz 1 und 3 zugelassene Abweichungen von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter, einschließlich der Angaben nach § 66 Absatz 4.
In dem übermittelten Datensatz müssen die Probennahmestellen den Anforderungen nach § 41 und müssen der Umfang und die Anzahl der Untersuchungen den Anforderungen nach den §§ 32 und 56 entsprechen.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Angaben nach Absatz 1 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(3) Bis zum Ablauf des 31. August jedes Jahres erstellt die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle mit den Datensätzen nach Absatz 1 einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr über die Beschaffenheit des Trinkwassers und übermittelt den Bericht dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle.
(4) Für den Bericht nach Absatz 3 legt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Ländern das Format, die Modalitäten und die Mindestinformationen mit den jeweiligen Vorgaben zur elektronischen Datenverarbeitung fest. Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst die Veröffentlichung dieser Festlegungen im Internet sowie im Bundesgesundheitsblatt.
§ 70 Bewertung von Trinkwasserinstallationen
(1) Das Umweltbundesamt führt eine allgemeine Bewertung der von Trinkwasserinstallationen in Deutschland ausgehenden gesundheitlichen Risiken durch. Für die Bewertung nutzt es insbesondere die nach § 53 Absatz 4 gemeldeten Daten, den Bericht nach § 69 Absatz 3 sowie andere zugängliche Informationen. Es kann bei Bedarf zusätzliche Umfragen und Untersuchungen durchführen.
(2) Die Bewertung ist bis zum Ablauf des 12. Juni 2028 durchzuführen, anschließend mindestens alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Die Bewertung und etwaige Aktualisierungen sind dem Bundeministerium für Gesundheit zu übermitteln.
Abschnitt 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 71 Straftaten
(1) Nach § 75 Absatz 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 oder § 49 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.
(2) Wer durch eine in § 72 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit, einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.
§ 72 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3, § 12 Satz 1, § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2, oder entgegen § 53 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 13 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig plant, nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
entgegen § 13 Absatz 3 eine Wasserversorgungsanlage mit einer Nichttrinkwasseranlage verbindet,
entgegen § 13 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Leitung oder Stelle zur Entnahme von Wasser gekennzeichnet ist oder eine dort genannte Stelle zur Entnahme von Wasser gesichert ist,
entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 einen Stoff oder Gegenstand verwendet oder ein dort genanntes Verfahren anwendet,
entgegen § 13 Absatz 5 Satz 2 oder 3 einen Stoff oder einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder die Anwendung eines Verfahrens nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
entgegen § 17 Absatz 1 eine Trinkwasserleitung oder ein Teilstück nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,
entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
entgegen § 23 Absatz 2 eine Desinfektionskapazität nicht oder nicht richtig vorhält,
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 51 Absatz 1 Nummer 2 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Monate bereithält,
entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen § 26 Absatz 1 den Beginn des Einsatzes eines Aufbereitungsstoffs oder der Anwendung eines Desinfektionsverfahrens oder die Konzentration eines Aufbereitungsstoffs im Trinkwasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine Schutzzone oder die Umgebung einer Wasserfassungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig besichtigt,
entgegen § 27 Absatz 2 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
entgegen § 27 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder 4, § 59 Absatz 3 erster Halbsatz, § 61, § 63 Absatz 1 Satz 3, § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder § 67 Absatz 1 zuwiderhandelt,
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder 3, Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Feststellung nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
entgegen § 34 Absatz 2 ein Risikomanagement nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 eine Untersuchung durchführt,
entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig in einer Niederschrift festhält,
entgegen§ 44 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz oder Satz 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, das Original oder eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 51 Absatz 1 Nummer 4 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Maßnahmenplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt,
entgegen § 51 Absatz 1 Nummer 3 eine Risikoabschätzung nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
entgegen § 51 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine Risikoabschätzung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 oder Absatz 3 einen Verbraucher nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
entgegen § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Verbrauchergruppe nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder
entgegen § 58 Absatz 2 oder 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen, soweit nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieser Verordnung dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt.
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2, § 47 Absatz 1 Nummer 3, § 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 61 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)Mikrobiologische Parameter
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 47)
Teil I
Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser
ParameterGrenzwert
Escherichia coli (E. coli)0/100 ml
Intestinale Enterokokken0/100 ml
Teil II
Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist
ParameterGrenzwert
Escherichia coli (E. coli)0/250 ml
Intestinale Enterokokken0/250 ml
Pseudomonas aeruginosa0/250 ml
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 1 Nummer 5, § 48 Absatz 5, § 55 Absatz 5 Satz 3, § 61 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)Chemische Parameter
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 48 - 51)
Teil I
Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasserinstallation in der Regel nicht mehr erhöht
ParameterGrenzwert mg/lBemerkungen
Acrylamid0,000 10Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Acrylamids nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser oder Verwendung von Aufbereitungsstoffen berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden. Die Anforderungen an acrylamidhaltige Aufbereitungsstoffe nach § 20 bleiben unberührt.
Benzol0,001 0
Bor1,0
Bromat0,010
Chrom0,025Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2030.
0,005 0Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2030.
Cyanid0,050
1,2-Dichlorethan0,003 0
Fluorid1,5
Microcystin-LR0,001 0Dieser Parameter ist nur im Fall des Auftretens potenziell toxischer Cyanobakterien in dem Wasservorkommen zu bestimmen. Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.
Nitrat50Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein.
Pestizide0,000 10Pestizide sind Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 vom 3. März 2021 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert wurde, und Wirkstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die in Produkten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zum Einsatz kommen. Dazu gehören Wirkstoffe unter anderem von organischen Insektiziden, organischen Herbiziden, organischen Fungiziden, organischen Nematiziden, organischen Akariziden, organischen Algiziden, organischen Rodentiziden, Antifoulings, Schleimbekämpfungsmitteln und verwandten Produkten (unter anderem Wachstumsregulatoren) sowie Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die für Trinkwasser als relevant eingestuft werden. Ein Pestizid-Metabolit wird für Trinkwasser als relevant eingestuft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist, und wenn er für Verbraucher eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt oder seine Transformationsprodukte auf Grund der in der jeweiligen Wasserversorgungsanlage angewendeten Aufbereitungsverfahren eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
Es sind nur solche Pestizide zu untersuchen, deren Vorkommen im betreffenden Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für die Pestizide Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt abweichend jeweils der Grenzwert von 0,000 030 mg/l.
Pestizide-gesamt0,000 50Pestizide-gesamt bezeichnet die Summe der bei der entsprechenden Untersuchung nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pestizide. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, und nicht relevante Metaboliten werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Es sind alle zur Summenbildung herangezogenen Pestizide einzeln auszuweisen.
Summe PFAS-200,000 10Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe: Perfluorbutansäure (PFBA), Perfluorpentansäure (PFPeA), Perfluorhexansäure (PFHxA), Perfluorheptansäure (PFHpA), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA), Perfluordecansäure (PFDA), Perfluorundecansäure (PFUnDA), Perfluordodecansäure (PFDoDA), Perfluortridecansäure (PFTrDA), Perfluorbutansulfonsäure (PFBS), Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluornonansulfonsäure (PFNS), Perfluordecansulfonsäure (PFDS), Perfluorundecansulfonsäure (PFUnDS), Perfluordodecansulfonsäure (PFDoDS) und Perfluortridecansulfonsäure (PFTrDS).Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen PFAS sind einzeln auszuweisen. Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.
Summe PFAS-40,000 020Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe: Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS). Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen PFAS sind einzeln auszuweisen. Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028.
Quecksilber0,001 0
Selen0,010
Tetrachlorethen und Trichlorethen0,010Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Einzelstoffe. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
Uran0,010
Teil II
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasserinstallation ansteigen kann
ParameterGrenzwert mg/lBemerkungen
Antimon0,005 0
Arsen0,010Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2028. Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die vor dem 12. Januar 2028 in Betrieb genommen worden sind, bis zum Ablauf des 11. Januar 2036.
0,004 0Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2036 für alle Wasserversorgungsanlagen. Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die ab dem 12. Januar 2028 neu in Betrieb genommen werden, bereits ab dem 12. Januar 2028.
Benzo(a)pyren0,000 010
Bisphenol A0,002 5Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2024.
Blei0,010Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2028. Er gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 oder bei der Zufallsstichprobe der Messwert über dem Grenzwert liegt.
0,005 0Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028. Er gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 oder bei der Zufallsstichprobe der Messwert über dem Grenzwert liegt.
Cadmium0,003 0
Chlorat0,070Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine Desinfektion mit chloratbildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde. Für die zeitweise Dosierung gilt ein Grenzwert von 0,20 mg/l. Bei der Desinfektion mit Chlordioxid gilt der Grenzwert für die zeitweise Dosierung als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid dazugegeben wird. Wenn zur Gefahrenabwehr eine erhöhte Dosierung von Natrium- oder Calciumhypochlorit erforderlich ist, darf die Chloratkonzentration kurzzeitig 0,70 mg/l betragen. Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein Referenzwert von 0,020 mg/l Chlorat.
Chlorit0,20Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn keine Desinfektion mit Chlordioxid erfolgt. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid dazugegeben wird. Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein Referenzwert von 0,060 mg/l Chlorit.
Epichlorhydrin0,000 10Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Epichlorhydrins nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden.
Halogenessigsäuren (HAA-5)0,060Summe der folgenden an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstanden sind: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure sowie Mono- und Dibromessigsäure. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen HAA-5 sind einzeln auszuweisen.
Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine Desinfektion mit HAA-5-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde. Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein Referenzwert von 0,010 mg/l HAA-5. Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.
Kupfer2,0Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 oder der Messwert der Zufallsstichprobe über dem Grenzwert liegt.
Nickel0,020Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 oder der Messwert der Zufallsstichprobe über dem Grenzwert liegt.
Nitrit0,50Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Messwert für Nitrit 0,10 mg/l nicht überschreiten.
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)0,000 10Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
Trihalogenmethane (THM)0,050Summe der folgenden an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstanden sind: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform). Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen THM sind einzeln auszuweisen. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen an der Entnahmestelle für Trinkwasser in der Trinkwasserinstallation bis 0,10 mg/l zulassen, wenn zur Gefahrenabwehr erhöhte Konzentrationen von THM-bildenden Desinfektionsmitteln erforderlich sind. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine Desinfektion mit THM-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde. Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein Referenzwert von 0,010 mg/l THM.
Vinylchlorid0,000 50Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Vinylchlorids nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden.
Anlage 3 (Teil I zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2Satz 2 Nummer 2, § 47 Absatz 1 Nummer 7, § 49 Absatz 1 Nummer 3, § 61 Nummer 6 Buchstabe aDoppelbuchstabe bb, § 62 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2, § 65 Absatz 3 Satz 1Teil II zu § 39 Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 1, § 53 Absatz 1, § 68 Absatz 1Teil III zu § 36 Absatz 2 Satz 1)Indikatorparameter
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 52 - 53)
Teil I
Allgemeine Indikatorparameter
ParameterEinheitGrenzwert/ AnforderungBemerkungen
Aluminiummg/l0,200
Ammoniummg/l0,50
Calcitlösekapazitätmg/l CaCO35Die Anforderung gilt für zentrale Wasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Wasserstoffionenkonzentration am Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten.
Chloridmg/l250
Clostridium perfringens, einschließlich SporenAnzahl/ 100 ml0Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.
Coliforme BakterienAnzahl/ 100 ml0Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml.
Eisenmg/l0,200
Elektrische LeitfähigkeitµS/cm2 790 bei 25 °CMessungen bei anderen Temperaturen sind zulässig. Der Messwert ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die Bezugstemperatur von 25 °C umzurechnen.
Färbungm–10,5Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer bei der Wellenlänge 436 nm (Quecksilberlinie)
Geruchfür den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Geschmackfür den Verbraucher annehmbar und ohne anormale VeränderungBei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden.
Koloniezahl bei 22 °Cohne anormale VeränderungFür Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml. Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gelten folgende Grenzwerte: 100/ml an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Eigenwasserversorgungsanlagen sowie in Wasserspeichern von mobilen Wasserversorgungsanlagen.
Koloniezahl bei 36 °Cohne anormale VeränderungFür Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml. Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gilt der Grenzwert von 100/ml.
Manganmg/l0,050
Natriummg/l200
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)ohne anormale Veränderung
Oxidierbarkeitmg/l O25,0Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC bestimmt wird.
Sulfatmg/l250
TrübungNephelometrische Trübungseinheiten (NTU)1,0Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird.
Wasserstoffionen-konzentrationpH-Einheiten≥ 6,5 und ≤ 9,5
Teil II
Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation
ParameterTechnischer Maßnahmenwert
Legionella spec.100/100 ml
Teil III
Spezieller Indikatorparameter für das Auftreten bestimmter mikrobieller Gefährdungen
ParameterReferenzwert
Somatische Coliphagenim Rohwasser: 50 plaquebildende Einheiten (PFU) pro 100 ml
Anlage 4 (zu § 9 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8, den §§ 33, 39 Absatz 4 Nummer 3, § 43 Absatz 7 Satz 2, § 47 Absatz 1 Nummer 8, § 62 Absatz 3, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 54 - 55)
Teil I
Parameterwerte für Radon-222, Tritium und die Richtdosis
ParameterEinheitParameterwert
Radon-222Bq/l100
TritiumBq/l100
RichtdosismSv/a0,10
Teil II
Berechnung der Richtdosis
Die „Richtdosis“ ist die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen im Trinkwasser nachgewiesenen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.
Die Richtdosis wird berechnet, indem die folgenden drei Faktoren miteinander multipliziert werden: die gemessenen Radionuklidkonzentrationen mit den im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil II veröffentlichten Dosiskoeffizienten und der angenommenen jährlichen Aufnahme von 730 Litern Trinkwasser. Dabei sind grundsätzlich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Aktivitätskonzentrationen von Kalium‑40, Tritium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberücksichtigt. Wenn Informationen vorliegen, dass andere Radionuklide im Trinkwasser vorhanden sein können, deren Dosisbeitrag zu einer Überschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.
Anstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Parameterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhältniszahlen aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-Aktivitätskonzentrationen kleiner oder gleich 1 ist:
Dabei gilt:
Ci(mess)= gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids iCi(ref)= Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids in= Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide
Referenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser
RadionuklidReferenz-Aktivitätskonzentration (siehe Anmerkung)
Radionuklide natürlichen Ursprungs
Blei-2100,2 Bq/l
Polonium-2100,1 Bq/l
Radium-2260,5 Bq/l
Radium-2280,2 Bq/l
Uran-2342,8 Bq/l
Uran-2383,0 Bq/l
Radionuklide künstlichen Ursprungs
Americium-2410,7 Bq/l
Cäsium-1347,2 Bq/l
Cäsium-13711 Bq/l
Cobalt-6040 Bq/l
Iod-1316,2 Bq/l
Kohlenstoff-14240 Bq/l
Plutonium-239/Plutonium-2400,6 Bq/l
Strontium-904,9 Bq/l
Anmerkung:Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-Aktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und anhand der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.
Teil III
Beurteilung der Richtdosis
Die Richtdosis kann mit unterschiedlichen Verfahren bestimmt bzw. beurteilt werden: Screening-Verfahren nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration Calpha‑ges und Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3. Kann die Einhaltung des Parameterwerts für die Richtdosis mittels Screening-Verfahren nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der Richtdosis Einzelnuklidbestimmungen nach Nummer 3 erforderlich.
Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha‑ges ≤ 0,1 Becquerel pro Liter
Es werden die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und die Aktivitätskonzentration von Blei-210 und Radium-228 bestimmt, gemittelt über vier unterschiedliche Quartale.
Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für Blei-210 und Radium-228 werden Teil II entnommen. Für die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:
Dabei gilt:
Calpha-ges (mess)= gemessene Gesamt-Alpha-AktivitätskonzentrationCRa-228 (mess)= gemessene Radium-228-AktivitätskonzentrationCPb-210 (mess)= gemessene Blei-210-Aktivitätskonzentration
Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha‑ges ≤ 0,05 Becquerel pro Liter
Der Parameterwert für die Richtdosis gilt ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen ebenfalls als eingehalten, wenn die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration gleich oder weniger als 0,05 Becquerel pro Liter beträgt.
Sofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, muss für die Beurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration folgende Bedingung eingehalten werden:
Cbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter
Dabei gilt: Cbeta-rest= Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration
Die Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn direkt die Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3 vorgenommen wird.
Einzelnuklidbestimmung
Es werden die Aktivitätskonzentrationen der Einzelnuklide bestimmt und die Richtdosis nach Teil II berechnet.
Anlage 5 (zu § 24 Absatz 1 und 3)Betriebsparameter Trübung
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 56)
Teil I
Referenzwerte für den Betriebsparameter Trübung
BetriebsparameterReferenzwert
Trübungim Filtrat: a)0,3 Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) bei 95 Prozent der Proben undb)in keiner Probe darf der Messwert von 1,0 Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) überschritten werden
Teil II
Untersuchungshäufigkeit für den Betriebsparameter Trübung
Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro TagAnzahl der Untersuchungen
< 1 000wöchentlich
≥ 1 000 bis ≤ 10 000täglich
10 000fortlaufend
Anlage 6 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2, § 32 Absatz 7 Satz 2, § 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)Untersuchungshäufigkeit
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 57 - 58)
Teil I
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (siehe Anmerkung 1)Parameter der Gruppe A (siehe Anmerkung 2) Anzahl der Untersuchungen pro Jahr (siehe Anmerkungen 3 und 4)Parameter der Gruppe B (siehe Anmerkung 2) Anzahl der Untersuchungen (siehe Anmerkung 4)
< 1011 pro 3 Jahre
≥ 10 bis ≤ 1 00041 pro Jahr
1 000 bis ≤ 10 0004 zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 3 pro weitere 1 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet)1 pro Jahr zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 4 500 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 4 500 Kubikmeter aufgerundet)
10 000 bis ≤ 100 0003 pro Jahr zuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 10 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)
100 00012 pro Jahr zuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1:Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2:Parameter der Gruppe A–Coliforme Bakterien–elektrische Leitfähigkeit–Escherichia coli (E. coli)–Färbung–Geruch–Geschmack–intestinale Enterokokken–Koloniezahl bei 22 °C–Koloniezahl bei 36 °C–Trübung–Wasserstoffionenkonzentration
Unter den nachfolgend bestimmten Bedingungen werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt: –Aluminium, wenn es als Aufbereitungsstoff dazugegeben wird,–Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird,–Eisen, wenn es als Aufbereitungsstoff dazugegeben wird,–Pseudomonas aeruginosa bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zur Abgabe beim zeitweiligen Ersatz einer leitungsgebundenen Wasserversorgung bestimmt ist.
Parameter der Gruppe B
Parameter der Gruppe B sind alle Parameter, die nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 Teil I zu untersuchen sind, sofern diese nicht bereits als Parameter der Gruppe A zu untersuchen sind.
Anmerkung 3:Die angegebene Häufigkeit gilt für Trinkwasser, das zur Abgabe beim zeitweiligen Ersatz einer leitungsgebundenen Wasserversorgung bestimmt ist. Abweichend hiervon ist bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung durch Wassertransport-Fahrzeuge das in den Fahrzeugen bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
Anmerkung 4:Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben pro Jahr für Parameter der Gruppe A (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + vier mal drei für die zusätzlichen 3 300 m3/Tag). Für die Parameter der Gruppe B ergeben sich zwei Proben (eine für die ersten 1 000 m3/Tag + eine für die zusätzlichen 3 300 m3/Tag).
Teil II
Häufigkeit der Untersuchungen in Bezug auf radioaktive Stoffe
Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (siehe Anmerkung)Anzahl der Untersuchungen pro Jahr
Menge ≤ 1 0001
1 000 < Menge ≤ 10 0001 zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 3 300 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)
10 000 < Menge ≤ 100 0003 zuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 10 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)
Menge > 100 00010 zuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung:Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers kann die zuständige Behörde zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und eine tägliche Pro-Kopf-Wasserabnahme von 200 Liter ansetzen.
Anlage 7 (zu § 32 Absatz 8, § 43 Absatz 6 Satz 1 und 3 und Absatz 7 Satz 1)Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 59 - 61)
Teil I
Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Untersuchungsverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwerts auf.
Das Untersuchungsergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.
Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwerts in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwerts geschätzt, wenn nicht anders angegeben.
Parameter (siehe Anmerkung)Messunsicherheit in Prozent des GrenzwertsBemerkungen
Acrylamid30Für den Fall, dass Acrylamid im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird.
Aluminium25
Ammonium40
Antimon40
Arsen30
Benzo(a)pyren50
Benzol40
Bisphenol A50
Blei25
Bor25
Bromat40
Cadmium25
Chlorat40
Chlorid15
Chlorit40
Chrom30Bestimmungsgrenze 0,000 50 mg/l
Cyanid30Mit dem Verfahren soll der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.
1,2-Dichlorethan40
Eisen30
Elektrische Leitfähigkeit20
Epichlorhydrin30Für den Fall, dass Epichlorhydrin im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird.
Fluorid20
Halogenessigsäuren (HAA-5)50Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 20 Prozent (= 1/5, d. h. 0,012 mg/l) des Summengrenzwerts von 5 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,003 6 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich.
Kupfer25
Mangan30
Microcystin-LR30
Natrium15
Nickel25
Nitrat15
Nitrit20
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)30Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden.
Oxidierbarkeit50
Pestizide30Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2 Teil I können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte von bis zu 80 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2 Teil I können für einzelne Pestizide zugelassen werden.
Summe PFAS-2050Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 5 Prozent (= 1/20, d. h. bei 0,000 005 0 mg/l) des Summengrenzwerts von 20 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,000 001 5 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich.
Summe PFAS-450Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 25 Prozent (= 1/4, d. h. bei 0,000 005 0 mg/l) des Summengrenzwerts von 4 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,000 001 5 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich.
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)50Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil II.
Quecksilber30
Selen40
Sulfat15
Tetrachlorethen30Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I.
Trichlorethen40Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I.
Trihalogenmethane (THM)40Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil II.
Trübung30Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden.
Uran30
Vinylchlorid50Für den Fall, dass Vinylchlorid im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird.
Wasserstoffionenkonzentration0,2Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt.
Anmerkung:Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.
Teil II
Verfahrenskennwerte für die Untersuchung auf radioaktive Stoffe
Parameter, Gesamt-Aktivitätskonzentrationen und RadionuklideNachweisgrenze (siehe Anmerkungen 1 und 2)
Americium-2410,06 Bq/l
Blei-2100,02 Bq/l
Cäsium-1340,5 Bq/l
Cäsium-1370,5 Bq/l
Cobalt-600,5 Bq/l
Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration0,04 Bq/l (siehe Anmerkung 3)
Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration0,4 Bq/l
Iod-1310,5 Bq/l
Kohlenstoff-1420 Bq/l
Plutonium-239/Plutonium-2400,04 Bq/l
Polonium-2100,01 Bq/l
Radium-2260,04 Bq/l
Radium-2280,02 Bq/l (siehe Anmerkung 4)
Radon-22210 Bq/l
Strontium-900,4 Bq/l
Tritium10 Bq/l
Uran-2340,02 Bq/l
Uran-2380,02 Bq/l
Anmerkung 1:Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN EN ISO 11929-1-3 „Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen)“ mit Wahrscheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils fünf Prozent.
Anmerkung 2:Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 − y von 95 Prozent festzulegen ist.
Anmerkung 3:Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwerts von 0,1 Becquerel pro Liter unter Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung des Prüfwerts von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn ausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von 0,025 Becquerel pro Liter.
Anmerkung 4:Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für ein neues Wasservorkommen. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228 20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen ein Untersuchungsverfahren mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228 angewendet werden.
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