Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811
Wenn jemand, ohne die den Bürgen zustatten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt, so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner, deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurteilen sind (§§ 888 bis 896).
§ 1348
Entschädigungsbürge
Wer dem Bürgen auf den Fall, dass derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heisst Entschädigungsbürge.
§ 1349
Wer sich verbürgen könne
Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht.
§ 1350
Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vorteil oder Nachteil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.
§ 1351
Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftigt werden.
§ 1352
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungeteilten Mitschuldner verpflichtet (§ 896).
§ 1353
Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Wer sich für ein zinsbares Kapital verbürgt, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtigt war.
§ 1354
Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beibehaltung eines Teiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtigt ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.
§ 1355
Der Bürge kann in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder aussergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat.
§ 1356[^902]
Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürgt hat, dass der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sei, zuerst belangt werden, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn der Hauptschuldner zu der Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.
§ 1357
Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen oder beide zugleich belangen wolle (§ 891).
§ 1358[^903]
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.
§ 1359
Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet, so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen, so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§ 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.
§ 1360
Wenn dem Gläubiger vor oder bei Leistung der Bürgschaft noch ausser derselben von dem Hauptschuldner oder einem Dritten ein Pfand gegeben wird, so steht ihm zwar noch immer frei, den Bürgen der Ordnung nach (§ 1355) zu belangen, aber er ist nicht befugt, zu dessen Nachteil sich des Pfandes zu begeben.
§ 1361
Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriedigt, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen, so kann dieser alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.
§ 1362
Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.
§ 1363
Die Verbindlichkeiten des Bürgen hört verhältnismässig mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf. Hat sich der Bürge nur auf eine gewisse Zeit verpflichtet, so haftet er nur für diesen Zeitraum. Die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger, aber nicht gegen die übrigen Mitbürgen zustatten (§ 896).
§ 1364
Durch den Verlauf der Zeit, binnen welcher der Schuldner hätte zahlen sollen, wird der Bürge, wenn auch der Gläubiger auf die Befriedigung nicht gedrungen hat, noch nicht von seiner Bürgschaft befreit; allein er ist befugt, von dem Schuldner, wenn er mit dessen Einwilligung Bürgschaft geleistet hat, zu verlangen, dass er ihm Sicherheit verschaffe. Auch der Gläubiger ist dem Bürgen insoweit verantwortlich, als dieser wegen dessen Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld an Erholung des Ersatzes zu Schaden kommt.
§ 1365
Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den Erbländern, für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben ist, eintritt, so steht dem Bürgen das Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der verbürgten Schuld zu verlangen.
§ 1366
Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist, so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
§ 1367[^904]
Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand befestigt, so erlischt er binnen drei Jahren nach dem Tode des Bürgen, wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit unterlassen hat, von dem Erben die verfallene Schuld gerichtlich oder aussergerichtlich einzumahnen.
§§ 1368 bis 1372[^905]
Aufgehoben
§ 1373
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muss diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, dass er ein Pfand zu geben ausserstande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.
§ 1374
Niemand ist schuldig, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, als dem, bei Häusern auf die Hälfte, bei Grundstücken aber, und bei beweglichen Gütern auf zwei Drittteile der Schätzung bestimmten Werte zum Pfande anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und in der Provinz belangt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.
2. Hauptstück
Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten
§ 1375
Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten
Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkürlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers oder eines neuen Schuldners, geschehen.
§ 1376
Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet statt, wenn der Rechtsgrund oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.
§ 1377
Eine solche Umänderung heisst Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.
§ 1378
Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts-, Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Teilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständnis hierüber etwas anderes festgesetzt haben.
§ 1379
Die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, und andere Nebenbestimmungen, wodurch in Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder Rechtsgrund keine Umänderung geschieht, sind ebensowenig als ein Neuerungsvertrag anzusehen, als die blosse Ausstellung eines neuen Schuldscheines oder einer andern dahin gehörigen Urkunde. Auch kann eine solche Abänderung in den Nebenbestimmungen einem Dritten, welcher derselben nicht beigezogen worden ist, keine neue Last auflegen. Im Zweifel wird die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann.
§ 1380
Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, heisst Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen und wird nach eben denselben Grundsätzen beurteilt.
§ 1381
Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erlässt, macht eine Schenkung (§ 939).
§ 1382
Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beigelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.
§ 1383
Über den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurteilt.
§ 1384
Vergleiche über Gesetzesübertretungen sind nur in Hinsicht auf die Privatgenugtuung gültig; die gesetzmässige Untersuchung und Bestrafung kann dadurch bloss dann abgewendet werden, wenn die Übertretungen von der Art sind, dass die Behörde nur auf Verlangen der Parteien ihr Amt zu handeln angewiesen ist.
§ 1385
Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft.
§ 1386
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.
§ 1387
Ebensowenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partei entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.
§ 1388
Ein offenbarer Rechnungsverstoss oder ein Fehler, welcher bei dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile.
§ 1389
Umfang des Vergleiches
Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist, erstreckt sich nicht auf andere Fälle. Selbst allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche sind auf solche Rechte nicht anwendbar, die geflissentlich verheimlicht worden sind oder auf welche die sich vergleichenden Parteien nicht denken konnten.
§ 1390
Bürgen und Pfänder, welche zur Sicherheit des ganzen noch streitigen Rechtes gegeben worden sind, haften auch für den Teil, der durch den Vergleich bestimmt worden ist. Doch bleiben dem Bürgen und einem dritten Verpfänder, welche dem Vergleiche nicht beigestimmt haben, alle Einwendungen gegen den Gläubiger vorbehalten, welche ohne geschlossenen Vergleich der Forderung hätten entgegengesetzt werden können.
§ 1391
Der Vertrag, wodurch Parteien zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.
§ 1392
Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen und von dieser angenommen wird, so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heisst Abtretung (Zession), und kann mit oder ohne Entgelt geschlossen werden.
§ 1393[^906]
Gegenstände der Zession
Alle veräusserlichen Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf den Überbringer lauten, werden schon durch die Übergabe abgetreten und bedürfen nebst dem Besitze keines andern Beweises der Abtretung.
§ 1394
Die Rechte des Übernehmers sind mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung ebendieselben.
§ 1395
Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Überträger (Zedent) und dem Übernehmer der Forderung (Zessionar), nicht aber zwischen dem letzten und dem übernommenen Schuldner (Zessus) eine neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, solange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, den ersten Gläubiger zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden.
§ 1396
Dieses kann der Schuldner nicht mehr, sobald ihm der Übernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Übernehmer für richtig erkannt, so ist er verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen.
§ 1397
Wer eine Forderung ohne Entgelt abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeltliche Art zustande, so haftet der Überträger dem Übernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Übernehmer erhalten hat.
§ 1398
Insofern der Übernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte, gebührt ihm in Rücksicht der Uneinbringlichkeit keine Entschädigung. Auch für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche und durch einen blossen Zufall oder durch Versehen des Übernehmers uneinbringlich gewordene Forderung haftet der Überträger nicht.
§ 1399
Ein Versehen dieser Art begeht der Übernehmer, wenn er die Forderung zur Zeit, als sie aufgekündigt werden kann, nicht aufkündigt oder nach verfallener Zahlungsfrist nicht eintreibt, wenn er dem Schuldner nachsieht, wenn er die noch mögliche Sicherheit zu rechter Zeit sich zu verschaffen versäumt oder die gerichtliche Exekution zu betreiben unterlässt.
§ 1400[^907]
Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der Anweisung (Assignatar) zur Einhebung der Leistung bei dem Angewiesenen (Assignat) und der letztere zur Leistung an ersteren für Rechnung des Anweisenden (Assignant) ermächtigt. Einen unmittelbaren Anspruch erlangt der Anweisungsempfänger gegen den Angewiesenen erst, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist.
§ 1401[^908]
1) Insoweit der Angewiesene das zu Leistende dem Anweisenden bereits schuldet, ist er diesem gegenüber verpflichtet, der Anweisung Folge zu leisten. Wenn durch die Anweisung eine Schuld des Anweisenden bei dem Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, getilgt werden soll, ist der Empfänger verpflichtet, den Angewiesenen zur Leistung aufzufordern.
2) Will der Empfänger von der Anweisung keinen Gebrauch machen oder verweigert der Angewiesene die Annahme oder die Leistung, so hat der Empfänger dies dem Anweisenden ohne Verzug anzuzeigen.
3) Die Tilgung der Schuld erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, erst durch die Leistung.
§ 1402[^909]
Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen, so kann er diesem nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben.
§ 1403[^910]
1) Solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat, kann sie der Anweisende widerrufen. Besteht zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen kein anderer Rechtsgrund, so gelten für das Rechtsverhältnis zwischen beiden die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag; die Anweisung erlischt jedoch nicht durch den Tod des Anweisenden oder Angewiesenen. Inwiefern die Aufhebung der Anweisung auch gegenüber dem Empfänger rechtswirksam ist, bestimmt sich nach dem zwischen diesem und dem Anweisenden obwaltenden Rechtsverhältnis.
2) Der Anspruch des Empfängers gegen den Angewiesenen verjährt in drei Jahren.
§ 1404[^912]
Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, dass der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.
§ 1405[^913]
Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Bis diese Einwilligung erfolgt oder falls sie verweigert wird, haftet er wie bei Erfüllungsübernahme (§ 1404). Die Einwilligung des Gläubigers kann entweder dem Schuldner oder dem Übernehmer erklärt werden.
§ 1406[^914]
1) Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.
2) Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen.
§ 1407[^915]
1) Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen.
2) Die Nebenrechte der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.
§ 1408[^916]
Übernimmt bei Veräusserung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies im Zweifel als Schuldübernahme zu verstehen. Der Veräusserer kann, nach vollzogener Übertragung des Eigentums, den Gläubiger zur Annahme des neuen Schuldners an seiner Stelle schriftlich mit der Wirkung auffordern, dass die Einwilligung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten versagt wird. Auf diese Wirkung muss in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.
§ 1409
Wenn der Assignat über eine solche Assignation, die zugleich eine Zession in sich begreift, die Zahlung ohne Grund verweigert oder wenn ein Assignat überhaupt, nachdem er dem Assignatar die Zahlung zugesagt hat, damit zögert, so haftet er für die Folgen. Hat er hingegen die auf sich genommene Zahlung in gehöriger Art, und in einem grösseren Betrage, als er dem Assignanten schuldig war, geleistet, so gebührt ihm von diesem der Ersatz (§ 1014).
§ 1410[^917]
Wird der Eintritt des neuen Schuldners an Stelle des bisherigen Schuldners in der Weise verabredet, dass an die Stelle des aufgehobenen Schuldverhältnisses eine Verpflichtung des neuen Schuldners aus selbständigem Rechtsgrunde oder unter Änderung des Hauptgegenstandes der Forderung gesetzt wird, so treten nicht die Wirkungen der Schuldübernahme, sondern eines Neuerungsvertrages (§§ 1377, 1378) ein.
3. Hauptstück
Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten
§ 1411
Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, dass mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.
§ 1412
Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst (§ 469).
§ 1413
Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas anderes zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen.
§ 1414
Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungsstatt gegeben, so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.
§ 1415
Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost teilweise oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen, so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erklärt hat.
§ 1416
Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt oder von dem Gläubiger widersprochen, so sollen zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.
§ 1417[^918]
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 904). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs. 2.
§ 1418
In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit, so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorauszahlung zurückzugeben.
§ 1419
Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen, so fallen die widrigen Folgen auf ihn.
§ 1420[^919]
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905, § 907a Abs. 1) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
§ 1421[^920]
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmässig abtragen und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der Obsorge betrauten Personen, ihr Sachwalter oder Kurator berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
§ 1422[^921]
Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.
§ 1423[^922]
Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muss der Gläubiger die Zahlung annehmen; doch hat er ausser dem Falle des Betruges für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der Forderung nicht zu haften. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubiger von einem Dritten in der Regel (Art. 377 SR) die Zahlung nicht aufgedrängt werden.
§ 1424
an wen
Der Schuldbetrag muss dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigentümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er insoweit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.
§ 1425
Gerichtliche Hinterlegung der Schuld
Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlt werden, so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei dem Gerichte zu hinterlegen oder, wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmässig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreit den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.
§ 1426[^923]
1) Der Zahler ist in allen Fällen berechtigt, von dem Befriedigten eine Quittung, nämlich ein schriftliches Zeugnis der erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muss der Name des Schuldners und des Gläubigers, sowie der Ort, die Zeit und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muss von dem Gläubiger oder dessen Machthaber unterschrieben werden.
2) Die Kosten der Quittung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Gläubiger zu tragen.
§ 1427
Eine Quittung über das bezahlte Kapital gründet die Vermutung, dass auch die Zinsen davon bezahlt worden seien.
§ 1428
Besitzt der Gläubiger von dem Schuldner einen Schuldschein, so ist er nebst Ausstellung einer Quittung verbunden, denselben zurückzugeben oder die allenfalls geleistete Abschlagszahlung auf dem Schuldscheine selbst abschreiben zu lassen. Der zurückerhaltene Schuldschein ohne Quittung gründet für den Schuldner die rechtliche Vermutung der geleisteten Zahlung; er schliesst aber den Gegenbeweis nicht aus. Ist der Schuldschein, welcher zurückgegeben werden soll, in Verlust geraten, so ist der Zahlende berechtigt, Sicherstellung zu fordern oder den Betrag gerichtlich zu hinterlegen, und zu verlangen, dass der Gläubiger die Tötung des Schuldscheines der Gerichtsordnung gemäss bewirke.
§ 1429
Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat, beweist zwar nicht, dass auch andere ältere Posten abgetragen worden seien: wenn es aber gewisse Gefälle, Renten oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld-, Grund-, Haus- oder Kapitalzinsen, aus eben demselben Titel und zu einer gewissen Zeit geleistet werden sollen, so wird vermutet, dass derjenige, welcher sich mit der Quittung des letztverfallenen Termines ausweist, auch die früher verfallenen berichtigt habe.
§ 1430
Ebenso wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschliessen pflegen, vermutet, dass ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer späteren Frist quittiert haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seien.
§ 1431
Wenn jemandem aus einem Irrtume, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat, so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.
§ 1432
Doch können Zahlungen einer verjährten oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloss das Klagerecht versagt, ebensowenig zurückgefordert werden, als wenn jemand eine Zahlung leistet, von der er weiss, dass er sie nicht schuldig ist.
§ 1433
Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.
§ 1434
Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehrt werden, wenn die Schuldforderung auf was immer für eine Art noch ungewiss ist oder wenn sie noch von der Erfüllung einer beigesetzten Bedingung abhängt. Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deswegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist.
§ 1435
Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.
§ 1436
War jemand verbunden, aus zwei Sachen nur eine nach seiner Willkür zu geben, und hat er aus Irrtum beide gegeben, so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurückzufordern.
§ 1437
Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrtum des Gebers gewusst hat oder aus den Umständen vermuten musste oder nicht.
§ 1438
Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem andern entrichtet werden kann, so entsteht, insoweit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt.
§ 1439[^924]
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Kompensation nicht statt. Inwiefern gegen eine Insolvenzmasse die Kompensation stattfinde, wird in der Insolvenzordnung bestimmt.
§ 1440[^925]
Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegenstande haben, gegeneinander nicht aufheben. Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommen Stücke sind überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation.
§ 1441
Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten und der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muss, nicht abgerechnet werden.
§ 1442
Wenn eine Forderung allmählich auf mehrere übertragen wird, so kann der Schuldner zwar die Forderung, welche er zur Zeit der Abtretung an den ersten Inhaber derselben hatte, sowie auch jene, die ihm gegen den letzten Inhaber zusteht, in Abrechnung bringen, nicht aber auch diejenige, welche ihm an einen der Zwischeninhaber zustand.
§ 1443
Gegen eine den öffentlichen Büchern einverleibte Forderung kann die Einwendung der Kompensation einem Zessionar nur dann entgegengesetzt werden, wenn die Gegenforderung ebenfalls und zwar bei der Forderung selbst eingetragen oder dem Zessionar bei Übernehmung der letztern bekanntgemacht worden ist.
§ 1444
3. Entsagung
In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtigt ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vorteile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.
§ 1445
So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in einer Person vereinigt wird, erlöschen beide, ausser wenn es dem Gläubiger noch frei steht, eine Absonderung seiner Rechte zu verlangen (§§ 802 und 812) oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten. Daher wird durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger, der Miterben oder Legatare, und durch die Beerbung des Schuldners und Bürgen in den Rechten des Gläubigers nichts geändert.
§ 1446[^926]
Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung nicht aufgehoben, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist (Art. 202 und 273 SR).
§ 1447
5. Untergang der Sache
Der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache hebt alle Verbindlichkeit, selbst die, den Wert derselben zu vergüten, auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit oder die Zahlung einer Schuld durch einen andern Zufall unmöglich wird. In jedem Falle muss aber der Schuldner das, was er um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten hat, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf eine solche Art zurückstellen oder vergüten, dass er aus dem Schaden des Andern keinen Gewinn zieht.
§ 1448
6. Tod
Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind oder die bloss persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen.
§ 1449
Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den Verlauf der Zeit, worauf sie durch einen letzten Willen, Vertrag, richterlichen Ausspruch oder durch das Gesetz beschränkt sind. Auf welche Art sie durch die von dem Gesetze bestimmte Verjährung aufgehoben werden, wird in dem folgenden Hauptstücke festgesetzt.
§ 1450
Von der Einsetzung in den vorigen Stand
Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlungen und Geschäfte, wenn die Verjährung nicht im Wege steht, unmittelbar bestritten werden können, gestatten keine Einsetzung in den vorigen Stand. Die zum gerichtlichen Verfahren gehörigen Fälle der Einsetzung in den vorigen Stand sind in der Gerichtsordnung bestimmt.
4. Hauptstück
Von der Verjährung und Ersitzung
§ 1451
Verjährung
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.
§ 1452
Ersitzung
Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand andern übertragen, so heisst es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.
§ 1453
Wer verjähren und ersitzen kann
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigentum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
§ 1454
Gegen wen
Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privatpersonen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, stattfinden. Gegen Mündel und Pflegebefohlene; gegen Kirchen, Gemeinden und andere moralische Körper; gegen Verwalter des öffentlichen Vermögens und gegen diejenigen, welche ohne ihr Verschulden abwesend sind, wird sie nur unter den unter (§§ 1494, 1472 und 1475) folgenden Beschränkungen gestattet.
§ 1455
Was sich erwerben lässt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann, ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräusserlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.
§ 1456
Aus diesem Grunde können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden Rechte, z. B. das Recht, Zölle anzulegen, Münzen zu prägen, Steuern auszuschreiben und andere Hoheitsrechte (Regalien) durch Ersitzung erworben, noch die diesen Rechten entsprechenden Schuldigkeiten verjährt werden.
§ 1457
Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschliessend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereien u. dgl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraume (§ 1472) ersessen werden.
§ 1458[^927]
Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, eines Vaters, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.
§ 1459
Die Rechte eines Menschen über seine Handlungen und über sein Eigentum, z. B. eine Ware da oder dort zu kaufen, seine Wiesen oder sein Wasser zu benutzen, unterliegen, ausser dem Falle, dass das Gesetz mit der binnen einem Zeitraume unterlassenen Ausübung ausdrücklich den Verlust derselben verknüpft, keiner Verjährung. Hat aber eine Person der andern die Ausübung eines solchen Rechtes untersagt oder sie daran verhindert, so fängt der Besitz des Untersagungsrechtes von Seite der einen gegen die Freiheit der andern von dem Augenblicke an, als sich diese dem Verbote oder der Verhinderung gefügt hat, und es wird dadurch, wenn alle übrigen Erfordernisse eintreffen, die Verjährung oder die Ersitzung bewirkt (§§ 313 und 351).
§ 1460
Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: dass jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze, dass sein Besitz rechtmässig, redlich und echt sei, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde (§§ 309, 316, 326 und 345).
§ 1461
Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Übernahme des Eigentumes, wenn solches dem Übergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmässig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen sind, z. B. das Vermächtnis, die Schenkung, das Darlehen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, usw.
§ 1462
Verpfändete, geliehene, in Verwahrung oder zur Fruchtniessung gegebene Sachen können von Gläubigern, Entlehnern und Verwahrern oder Fruchtniessern, aus Mangel eines rechtmässigen Titels, niemals ersessen werden. Ihre Erben stellen die Erblasser vor und haben nicht mehr Titel als dieselben. Nur dem dritten rechtmässigen Besitzer kann die Ersitzungszeit zustatten kommen.
§ 1463
b) redlicher
Der Besitz muss redlich sein. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§ 1493).
§ 1464
c) echter
Der Besitz muss auch echt sein. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtigt oder in den Besitz heimlich einschleicht oder eine Sache nur bittweise besitzt, so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.
§ 1465
Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit notwendig. Ausser dem, durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nötige Zeitmass überhaupt bestimmt. Es kommt dabei sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen, als der Personen an.
§ 1466[^928]
Das Eigentum, dessen Gegenstand eine fremde bewegliche Sache ist, ersitzt jemand dadurch, dass er sie ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben in seinem Besitze hat (Art. 196 SR).
§ 1467[^929]
Von unbeweglichen Sachen ersitzt derjenige, auf dessen Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, das volle Recht gegen allen Widerspruch durch Verlauf von zehn Jahren. Die Grenzen der Ersitzung werden nach dem Masse des eingetragenen Besitzes beurteilt.
§ 1468
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind und die Erwerbung unbeweglicher Sachen aus den Gerichtsakten und andern Urkunden zu erweisen ist oder wenn die Sache auf den Namen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübt, nicht eingetragen ist, wird die Ersitzung erst nach 30 Jahren vollendet.
§ 1469[^930]
Dienstbarkeiten und andere auf fremdem Boden ausgeübte besondere Rechte werden, wie das Eigentumsrecht, von demjenigen, auf dessen Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, binnen zehn Jahren ersessen.
§ 1470
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach 30 Jahren ersitzen.
§ 1471
Bei Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B. bei dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden bei Herstellung einer Brücke zum Beitrage anzuhalten, muss derjenige, welcher die Ersitzung behauptet, nebst einem Verlaufe von 30 Jahren, zugleich erweisen, dass der Fall zur Ausübung binnen dieser Zeit wenigstens dreimal sich ergeben, und er jedes Mal dieses Recht ausgeübt habe.
§ 1472[^931]
Aufgehoben
§ 1473
Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die nämliche Begünstigung zustatten. Begünstigungen der längeren Verjährungsfrist haben auch gegen andere, darin ebenfalls begünstigte Personen ihre Wirkung.
§ 1474[^932]
Gegenstandslos
§ 1475
Der Aufenthalt des Eigentümers ausser der Provinz, in welcher sich die Sache befindet, steht der ordentlichen Ersitzung und Verjährung insoweit entgegen, dass die Zeit einer willkürlichen und schuldlosen Abwesenheit nur zur Hälfte, folglich ein Jahr nur für sechs Monate gerechnet wird. Doch soll auf kurze Zeiträume der Abwesenheit, welche durch kein volles Jahr ununterbrochen gedauert haben, nicht Bedacht genommen, und überhaupt die Zeit nie weiter als bis auf 30 Jahre zusammen ausgedehnt werden. Schuldbare Abwesenheit geniesst keine Ausnahme von der ordentlichen Verjährungszeit.
§ 1476
Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag, muss den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.
§ 1477[^933]
Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von 30 Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmässigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schliesst aber auch in diesem längeren Zeitraume die Ersitzung aus.
§ 1478[^935]
1) Insofern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beide mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in einem Zeitraum vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der blosse Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch zehn Jahre hinlänglich.
2) Rechtskräftig festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden verjähren in 30 Jahren.
§ 1479[^936]
Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den zehnjährigen Nichtgebrauch oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
§ 1480[^937][^938]
Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von 30 Jahren verjährt.
§ 1481
Die in dem Familien- und überhaupt in dem Personenrechte gegründeten Verbindlichkeiten, z. B. den Kindern den unentbehrlichen Unterhalt zu verschaffen, sowie diejenigen, welche dem oben (§ 1459) angeführten Rechte, mit seinem Eigentume frei zu schalten, zusagen, z. B. die Verbindlichkeit, die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache oder die Grenzbestimmung vornehmen zu lassen, können nicht verjährt werden.
§ 1482
Auf gleiche Weise wird derjenige, welcher ein Recht auf einem fremden Grunde in Ansehung des Ganzen oder auf verschiedene beliebige Arten ausüben konnte, bloss dadurch, dass er es durch noch so lange Zeit nur auf einem Teile des Grundes oder nur auf eine bestimmte Weise ausübte, in seinem Rechte nicht eingeschränkt, sondern die Beschränkung muss durch Erwerbung oder Ersitzung des Untersagungs- oder Hinderungsrechtes bewirkt werden (§ 351). Eben dieses ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn jemand ein gegen alle Mitglieder einer Gemeinde zustehendes Recht bisher nur gegen gewisse Mitglieder derselben ausgeübt hat.
§ 1483
Solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden. Auch das Recht des Schuldners, sein Pfand einzulösen, bleibt unverjährt. Insofern aber die Forderung den Wert des Pfandes übersteigt, kann sie inzwischen durch Verjährung erlöschen.
§ 1484
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, dass während der Verjährungszeit von 30 Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sei (§ 1471).
§ 1485[^939]
Die allgemeine Regel, dass ein Recht wegen des Nichtgebrauches erst nach Verlauf von zehn Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälle anwendbar, für welche das Gesetz nicht einen kürzeren Zeitraum ausgemessen hat (§ 1465).
§ 1486[^941]
In fünf Jahren sind verjährt: die Forderungen:
-
- für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe;
-
- für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
-
- für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen;
-
- von Miet- und Pachtzinsen;
-
- der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse;
-
- der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Wirtschaftsprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen;[^942]
-
- der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen verjährt in fünf Jahren vom Ende des Monates, in dem die Leistung erbracht worden ist.[^943]
§ 1487[^944]
Die Rechte, eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen, einen entgeltlichen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte aufzuheben oder die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten und die Forderung wegen einer bei dem Vertrage unterlaufenen Furcht oder eines Irrtums, wobei sich der andere vertragmachende Teil keiner List schuldig gemacht hat, müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit sind sie verjährt.
§ 1487a[^945]
Das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustossen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs massgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren diese Rechte dreissig Jahre nach dem Tod des Erblassers.
§ 1488
Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.
§ 1489[^946]
1) Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
2) Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen nicht bekannt geworden, so erlischt das Klagerecht nach zehn Jahren.
3) Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen nicht bekannt geworden und ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen entstanden, die mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr bedroht sind, so erlischt das Klagerecht nur nach 30 Jahren. Dasselbe gilt, unabhängig von der Kenntnis des Beschädigten, wenn der Schaden aus einem Verbrechen entstanden ist.
§ 1489a[^947]
1) Jede Entschädigungsklage gegen einen von der FMA bewilligten Finanzintermediär verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, jedenfalls jedoch in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem das Geschäft besorgt worden ist.
2) Herausgabeansprüche sowie Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen einen von der FMA bewilligten Finanzintermediär verjähren in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Machtgeber Kenntnis von Zuwendungen oder einem anderen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen erhalten hat, jedenfalls jedoch in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem das Geschäft besorgt worden ist.
§ 1490[^948]
1) Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Gebärden bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Tätlichkeiten, so dauert das Klagerecht auf Genugtuung durch drei Jahre.
2) Auf Schadenersatzklage wegen Gefährdung des Kredits, des Erwerbes oder des Fortkommens eines anderen durch Verbreitung unwahrer Tatsachen sind die Vorschriften des § 1489 anzuwenden.
§ 1491
Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vorschriften an den Orten, wo diese Rechte abgehandelt werden, vor.
§ 1492
Wie lange das Wechselrecht einem Wechselbriefe zustatten komme, ist in der Wechselordnung bestimmt.
§ 1493[^949]
Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers
Wer eine Sache von einem rechtmässigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vorfahrers miteinzurechnen (§ 1463). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bei einer Ersitzung von 30 Jahren findet diese Einrechnung auch ohne einen rechtmässigen Titel, und bei der eigentlichen Verjährung selbst ohne guten Glauben oder schuldlose Unwissenheit statt.
§ 1494[^950]
Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, sofern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwei Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden.
§ 1495[^951]
Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und Vormündern, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufrecht ist oder die Vormundschaft, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eingetragenen Partners auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen; doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.
§ 1496
Durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern solange dieses Hindernis dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmt.
§ 1497
Unterbrechung der Verjährung
Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des andern anerkannt hat oder wenn er von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.
§ 1498
Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigentümer bei dem Gerichte die Zuerkennung des Eigentumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.
§ 1499
Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken.
§ 1500
Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteile gereichen.
§ 1501
Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
§ 1502
Entsagung oder Verlängerung der Verjährung
Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden
Übergangsbestimmungen
210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
II.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 4
1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^952] bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vorschriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar.
2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen haben bis spätestens 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für deren Änderung geltenden formellen Bestimmungen den Vorschriften des § 1173a Art. 38, 39 und 40 anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorgeeinrichtungen anwendbar.[^953]
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 2
1) § 540 findet keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem 1. Juli 1977 eingetreten ist.
2) § 579 findet keine Anwendung auf letztwillige Anordnungen, die vor dem 1. Juli 1977 errichtet worden sind.
3) § 716 findet zugunsten einer nach dem 1. Juli 1977 errichteten letztwilligen Anordnung auch dann Anwendung, wenn die einen derartigen Beisatz enthaltende Anordnung noch vor diesem Tage errichtet worden ist.
4) §§ 731, 741 und 751 sowie die Aufhebung der §§ 742 bis 749 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^954] eingetreten ist.
5) Das gemäss § 756 normierte gesetzliche Erbrecht zu dem unehelichen Kind und den Verwandten der Mutter kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^955] eingetreten ist.
6) §§ 757, 758 und 759 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^956] eingetreten ist.
7) §§ 863, 864, 870, 871, 875, 876, 914 und 916 finden auch auf Willenserklärungen Anwendung, die vor dem 1. Juli 1977 abgegeben wurden; desgleichen
8) §§ 878, 879 und 880a auf Verträge, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden, wenn sie nicht vor diesem Tage bereits erfüllt oder durch richterliches Urteil oder gerichtlichen Vergleich festgestellt sind.
9) Inwieweit Schenkungen gemäss § 951 (§ 785), die vor dem 1. Juli 1977 gemacht wurden, bei Berechnung des Pflichtteils in Betracht kommen oder wegen Verkürzung des Pflichtteils zurückgefordert werden können, ist nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beurteilen.
10) §§ 1096, 1100 und 1116f finden keine Anwendung auf Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden.
11) § 1102 findet keine Anwendung auf Vorauszahlungen, die vor dem 1. Juli 1977 gemacht wurden.
12) § 1121 findet keine Anwendung auf Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 1977 verbüchert wurden.
13) §§ 1097, 1098, 1101, 1104, 1105, 1107, 1109 und 1117 finden auch auf Bestandverträge Anwendung, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden, mit der Ausnahme, dass die Beschränkungen des § 1101 betreffend der dem gesetzlichen Pfandrecht des Bestandgebers unterworfenen Gegenstände nur für die Zinsforderungen zu gelten haben, die nach Ablauf der Zeit entstanden sind, innerhalb welcher nach dem 1. Juli 1977 das Bestandverhältnis vom Bestandgeber gelöst werden konnte.
14) §§ 1358, 1422, 1423 und 1426 finden auf Zahlungen, die vor dem 1. Juli 1977 vorgenommen wurden, keine Anwendung.
15) § 1480, 1485, 1486, 1487, 1489 und 1490 treten am 1. Juli 1977 in Wirksamkeit. Wenn die Verjährung vor diesem Tage angefangen hat, so finden die vorstehenden Bestimmungen in der Art Anwendung, dass die Verjährung vom 1. Juli 1977 zu rechnen ist. Läuft jedoch die im Gesetze bisher bestimmte Frist früher ab, so ist die Verjährung mit Ablauf dieser Frist beendet.
Durch die Vorschriften über die Abkürzung der Verjährungsfristen werden Gesetze, soweit sie von diesen Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Verjährung oder über Präklusivfristen enthalten, nicht berührt.
III.
Übergangsbestimmungen
II.
II.
Übergangsbestimmung
III.
Übergangsbestimmung
III.
Übergangsbestimmungen
IV.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmungen
III.
Übergangsbestimmungen
III.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmungen
III.
Übergangsbestimmungen
Art. 1
1) Die Vorschriften über den Schutz vor unzulässigen Mietzinsen und anderen unzulässigen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sind anwendbar auf Anfangsmietzinse oder Mietzinserhöhungen, die mit Wirkung auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten[^970] dieses Gesetzes festgelegt oder mitgeteilt werden.
2) Wurde eine Mietzinserhöhung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach mitgeteilt, so beginnt die Frist für die Anfechtung (Art. 62) mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. Für die Anfechtung eines Anfangsmietzinses, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach festgelegt wurde, gilt die Frist nach Art. 60.
3) Mietverhältnisse mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen, unterstehen diesem Gesetz; Mietverhältnisse mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, aber erst später enden, unterstehen dem bisherigen Recht.
4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für Pachtverträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- und Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln.
Art. 2
1) Die Vorschriften über den Kündigungsschutz bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind auf alle Miet- und Pachtverhältnisse anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt werden.
2) Wurde jedoch ein Miet- oder Pachtverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach gekündigt, so beginnen die Fristen für die Anfechtung der Kündigung (§ 560 ZPO), das Anbringen der Einwendungen (§ 562 Abs. 1 ZPO) und das Erstreckungsbegehren (§ 566 ZPO) mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
I.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmungen
III.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmungen
Umfang des Gesetzes
Auslegung
Andere Arten der Vorschriften, als
I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit
Verfolgung der Rechte
II. Personenrechte aus der Eigenschaft des Alters oder mangelnden Verstandesgebrauchs
III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit
IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person
V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers
Rechte der Fremden
VII. Aus dem Familienverhältnisse, Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft
Allgemeine Rechte und Pflichten[^10]
Abstammung des Kindes[^18]
Anerkenntnis des Vaters[^24]
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft[^28]
Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung[^31]
Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter[^33]
Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses[^36]
Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern[^38]
Name[^39]
Unterhalt[^43]
Obsorge der Eltern[^49]
Persönliche Kontakte, Informations- und Äusserungsrechte[^117]
Dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ähnliche Verbindungen[^122]
1. Annahme an Kindesstatt[^123]
Bewilligung[^128]
Wirkungen[^136]
Widerruf und Aufhebung[^147]
2. Das Pflegeverhältnis[^155]
Von der Vormundschaft[^162]
I. Von der Vormundschaft
Notwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt[^166]
Arten der Berufung zur Vormundschaft[^172]
1. testamentarische[^173]
Form der wirklichen Bestellung des Vormundes
Form, die Bestellung abzulehnen
Verantwortlichkeit des Vormundes in Rücksicht dieses Gegenstandes[^178]
Antritt der Vormundschaft
Führung der Vormundschaft
Vorläufige gerichtliche Vorsicht
Aufgaben des Amtes für Soziale Dienste[^184]
Besondere Pflichten und Rechte des Vormundes[^191]
a) In Rücksicht der Erziehung der Person[^192]
Bestimmung der Quantität und der Quellen der Erziehungskosten
Besondere Pflichten der Vormundschaft
b) In Rücksicht der Vermögensverwaltung
oder vermittels der Realbehörde[^199]
Art der Rechnungslegung[^208]
In welchen Fällen der Minderjährige ohne Einwilligung des Vormundes verbunden werde
Endigung der Vormundschaft
e) durch die amtliche oder angesuchte Entlassung des Vormundes
Fälle der amtlichen Entlassung
Fälle der vom Vormunde
d) oder der von anderen rechtlich angesuchten Entlassung[^222]
Bedingungen zur Entlassung des Vormundes
Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators[^240]
Besondere Vorschriften für die Sachwalterschaft[^254]
d) Personensorge[^258]
Vorsorgevollmacht[^264]
Zentrales Vertretungsverzeichnis[^268]
Titel zu dem Erbrechte
Zeitpunkt des Erbanfalles
Erbfähigkeit[^284]
Gründe für die Erbunwürdigkeit [^287]
Wirkung der Annahme der Erbschaft
Erfordernisse
I. Innere Form
Zuteilung der Erbschaft
d) wenn einige mit Teilen, andere ohne Teile eingesetzt sind
Recht des Zuwachses
Ursachen der Unfähigkeit zu testieren
1. Mangel der Besonnenheit
3. wesentlicher Irrtum[^299]
Zeitpunkt der Gültigkeit der Anordnung
II. Äussere Form der Erklärungen des letzten Willens
1. Aussergerichtlich schriftlich[^303]
2. Gerichtlich[^310]
Unfähige Zeugen bei letzten Anordnungen
Erbvertrag[^322]
1. Erfordernisse zur Gültigkeit des Erbvertrages[^323]
2. Wirkung des Erbvertrages[^326]
Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft[^344]
Fideikommiss
Gegenstände eines Vermächtnisses
Besondere Vorschriften über das Vermächtnis
a) von Sachen einer gewissen Gattung
b) das Vermächtnis einer bestimmten Sache
d) einer Forderung
e) des Heiratsgutes
f) des Unterhalts; der Erziehung; oder Kost
h) eines Behältnisses
i) Pflegevermächtnis[^352]
Zahlungstag
Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen
oder gar übersteigen
Von den gesetzlichen Beiträgen zu öffentlichen Anstalten
Arten der Einschränkung des letzten Willens
1. Bedingung
Vorschriften
2. Zeitpunkt
Rechtsverhältnis bei einer Bedingung oder einem Zeitpunkte zwischen der bedachten und ihr nachfolgenden Person
3. Auftrag
Von Aufhebung der Anordnungen, und zwar:
1. durch Errichtung einer neuen Anordnung; eines Testamentes
oder Kodizills
2. durch Widerruf
a) einen ausdrücklichen
b) stillschweigenden
Fälle der gesetzlichen Erbfolge
Gesetzliche Erben[^368]
I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten[^371]
1. Linie: Die Kinder
2. Linie: Die Eltern und ihre Nachkömmlinge
3. Linie: Die Grosseltern und ihre Nachkommenschaft
4. Linie: Die Urgrosseltern[^374]
II. Gesetzliches Erbrecht legitimierter Kinder
II. Gesetzliches Erbrecht eines Ehegatten oder eingetragenen Partners[^383]
Pflichtteilsberechtigung [^394]
Höhe [^399]
Erfüllungsarten[^403]
Enterbung[^410]
Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils [^422]
Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden[^426]
d) Ausnahmen[^430]
Haftung des Geschenknehmers[^437]
Anrechnung beim Erbteil[^442]
Bedingungen zur rechtlichen Besitznehmung einer Erbschaft
Ausweisung des Rechtstitels; Erbantrittserklärung[^451]
Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft
Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft[^457]
d) Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger
e) Ausweisung über die Erfüllung des letzten Willens
oder dem Erben
Haftung der gemeinschaftlichen Erben
Auslobung[^468]
Abschliessung des Vertrages[^472]
Einteilung der Verträge
Erfordernisse eines gültigen Vertrages
1. Fähigkeit der Personen
2. Wahre Einwilligung
3. Möglichkeit und Erlaubtheit[^486]
Verträge zugunsten Dritter[^493]
Form der Verträge
Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung
Korrealität
Nebenbestimmungen bei Verträgen
1. Bedingungen
3. Zeit, Ort und Art der Erfüllung
5. Reugeld
6. Nebengebühren
Auslegungsregeln bei Verträgen
Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte[^508]
Fälle der Gewährleistung
Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte
Belohnende Schenkung
Ausnahmen
2. Undankes
Verwahrungsvertrag
Pflichten und Rechte des Verwahrers
Gastaufnahme[^531]
Rechte und Pflichten des Entlehners
2. der Zurückstellung
3. der Beschädigung
Gelddarlehen
a) in klingender Münze oder Papiergeld
b) in Schuldscheinen
Zinsen
Bevollmächtigungsvertrag
unumschränkte oder beschränkte
Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers
des Gewaltgebers
in Rücksicht eines Dritten
den Tod
Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere
Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen
oder zum Nutzen des andern
Verwendung einer Sache zum Nutzen des andern
Tausch
und der Nutzungen vor der Übergabe
Der Kaufpreis muss
b) bestimmt
c) nicht gesetzwidrig sein
und des Käufers
Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes
Vorbehalt des Vorkaufsrechtes
Kauf auf die Probe
Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers
Verkaufsauftrag
A. Begriff und Geltungsbereich[^555]
II. Geltungsbereich[^557]
D. Pflichten des Vermieters[^562]
E. Pflichten des Mieters[^566]
I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten[^567]
2. Nebenkosten[^569]
G. Mängel während der Mietdauer[^579]
II. Rechte des Mieters[^581]
2. Beseitigung des Mangels[^583]
5. Hinterlegung des Mietzinses[^588]
H. Erneuerungen und Änderungen[^591]
J. Wechsel des Eigentümers[^594]
O. Beendigung des Mietverhältnisses[^602]
II. Kündigungsfristen und -termine[^604]
III. Ausserordentliche Kündigung[^611]
IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen[^617]
2. Wohnung der Familie[^619]
P. Rückgabe der Sache[^623]
Q. Retentionsrecht des Vermieters[^626]
A. Unzulässige Mietzinse[^630]
E. Anfechtung des Mietzinses[^636]
A. Anfechtbarkeit der Kündigung[^644]
B. Erstreckung des Mietverhältnisses[^648]
A. Begriff und Geltungsbereich[^660]
II. Geltungsbereich[^662]
C. Pflichten des Verpächters[^666]
D. Pflichten des Pächters[^670]
I. Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten[^671]
II. Sorgfalt, Rücksichtnahme und Unterhalt[^674]
F. Erneuerungen und Änderungen[^681]
M. Beendigung des Pachtverhältnisses[^689]
III. Ausserordentliche Beendigung[^692]
N. Rückgabe der Sache[^698]
1. Werkvertrag[^706]
2. Verlagsvertrag[^717]
A. Begriff und Entstehung
B. Pflichten des Arbeitnehmers
C. Pflichten des Arbeitgebers[^735]
I. Diskriminierungsverbot[^736]
Ia. Lohn[^740]
3. Provision
II. Ausrichtung des Lohnes
III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers
V. Akkordlohnarbeit
VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen
2. Auslagen
VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
VIII. Freizeit, Ferien und Freistellung aus familiären Gründen[^751]
2. Ferien[^753]
3. Freistellung aus familiären Gründen[^759]
f) Gemeinsame Bestimmungen[^765]
IX. Übrige Pflichten
D. Personalfürsorge
II. Pflichten der Personalfürsorgeeinrichtung
1. Forderung des Arbeitnehmers
F. Übergang des Arbeitsverhältnisses[^776]
G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses[^780]
I. Befristetes Arbeitsverhältnis[^781]
II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis[^787]
2. Kündigungsfristen[^789]
III. Kündigungsschutz[^793]
1. Missbräuchliche Kündigung[^794]
IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen
2. Folgen
V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers
Va. Massenentlassungen[^818]
VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3. Abgangsentschädigung
VII. Konkurrenzverbot
A. Der Lehrvertrag
B. Der Handelsreisendenvertrag
I. Begriff und Entstehung
II. Pflichten und Vollmachten des Handelsreisenden
III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers
2. Lohn
IV. Beendigung
C. Der Heimarbeitsvertrag
I. Begriff und Entstehung
II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers
III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers
2. Lohn
A. Gesamtarbeitsvertrag
I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer
II. Wirkungen
B. Normalarbeitsvertrag
IV. Mindestlöhne[^832]
4. Leistung zu unerlaubten Zwecken[^841]
Ausstattung[^848]
2. Widerlage
4. Gütergemeinschaft[^857]
5. Verwaltung und Nutzniessung des ursprünglichen oder erworbenen Vermögens[^859]
6. Witwengehalt
Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten
Fruchtniessung auf den Todesfall (Advitalitätsrecht)
Absonderung des Vermögens in dem Falle
1. eines Konkurses
Glücksverträge
Arten der Glücksverträge
1. die Wette
3. Los
4. Hoffnungskauf
oder einer Erbschaft
5. Leibrente
7. Versicherungsvertrag
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
1. Von dem Schaden aus Verschulden
insbesondere a) der Sachverständigen
oder b) mehrerer Teilnehmer
3. aus einer schuldlosen oder unwillkürlichen Handlung
4. durch Zufall
5. durch fremde Handlungen
Arten des Schadensersatzes
Insbesondere
1. bei Verletzungen an dem Körper
4. an dem Vermögen
Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.[^891]
Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden[^892]
Rechtsmittel der Entschädigung
Arten der Befestigung eines Rechtes
I. durch Verpflichtung eines Dritten
Für welche Verbindlichkeiten
Umfang der Bürgschaft
Wirkung
Arten der Erlöschung der Bürgschaft
II. Durch Pfandvertrag
Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist
1. durch Novation
2. Vergleich
Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes
oder anderer Mängel
Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten
3. Zession
Wirkung
Haftung des Zedenten
4. Anweisung (Assignation)
5. Schuldübernahme[^911]
Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten
1. Durch die Zahlung
Wie die Zahlung zu leisten
wann
von wem
Quittungen
Zahlung einer Nichtschuld
2. Kompensation
4. Vereinigung
7. Verlauf der Zeit
Welche Gegenstände
Erfordernisse zur Ersitzung
1. Besitz
und zwar a) ein rechtmässiger
2. Verlauf der Zeit
Ersitzungszeit
Ordentliche
ausserordentliche
Verjährungszeit. Allgemeine[^934]
Ausnahmen
Besondere Verjährungszeit[^940]
Hemmung der Verjährung
Wirkung der Ersitzung oder Verjährung
...
...
...
...
...
...
-
- In den Fällen, in denen schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^957] ein gesetzlicher Vertreter rechtskräftig bestellt wurde, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Beistand (Beirat) oder Kurator anzusehen wäre, bleiben die getroffenen gerichtlichen Verfügungen in Kraft. Jedoch hat das Gericht binnen Jahresfrist zu überprüfen, ob die im Einzelfall getroffene Verfügung mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht die notwendigen Ergänzungen oder Richtigstellungen zu veranlassen.
-
- Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^958] anhängiges Verfahren über eine Entmündigung bzw. die Bestellung eines Beistandes (Beirates) oder Kurators ist nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes fortzusetzen und zu beendigen, soferne das Verfahren noch in erster Instanz behängt. Ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte.
-
- Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen und Bezeichnungen hingewiesen wird, auf die die Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes zutreffen, erhält die in den anderen Gesetzen enthaltene Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen des vorliegenden Gesetzes.
...
...
...
2) Die erbrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung[^959] gestorben ist.
...
...
Besteht aufgrund von Art. 27 Abs. 3 eine Pflicht zur Unterrichtung über die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ist diese Pflicht auf Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Antrages zu erfüllen, sofern das Arbeitsverhältnis beim Inkrafttreten dieses Gesetzes[^960] bereits bestanden hat.
...
...
Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^961] geschlossen wurden.
...
...
Der Anspruch auf Elternurlaub im Sinne von Art. 34a kann bis zum 31. Dezember 2008 auch geltend gemacht werden bei:
- a) einem Kind, das vor dem 1. Januar 2004 geboren wurde, sofern es am 1. Januar 2004 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder
- b) einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde, sofern das Kind am 1. Januar 2004 das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.[^962]
...
...
Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^963] beschlossen wurden.
...
...
Dieses Gesetz findet nur auf Schäden Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^964] verursacht werden.
...
...
1) Wer vor dem Inkrafttreten[^965] dieses Gesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 3 in der Fassung dieses Gesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter einer Beistandschaft für einzelne Angelegenheiten (Beiratschaft) steht, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 1 in der Fassung dieses Gesetzes für die in § 275 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 des bisherigen Rechts vorgesehenen Angelegenheiten bestellt worden ist. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand beziehungsweise Beirat.
2) Die Bestellung eines Beistandes oder Kurators nach anderen Rechtsvorschriften als den §§ 269 ff. bleibt unberührt.
3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ist ein vorläufiger Beistand bestellt, so gilt er als einstweiliger Sachwalter.
4) Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste als Beistand oder Beirat bestellt wurden, wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sachwalterverein als Sachwalter bestellt. Die vom Sachwalterverein namhaft gemachte geeignete Person besorgt in der Folge jene Aufgaben, die bisher der Beistand beziehungsweise Beirat wahrgenommen hat.
...
...
1) Die §§ 569, 590 und 597 sind anzuwenden, wenn die letzte Anordnung frühestens am Tag des Inkrafttretens[^966] dieses Gesetzes errichtet wurde.
2) Die §§ 602 bis 602e sind anzuwenden, wenn die Vereinbarungen frühestens am Tag des Inkrafttretens[^1] dieses Gesetzes abgeschlossen wurden.
3) Die §§ 757 Abs. 1 und 765 Abs. 2 sind anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens[^1] dieses Gesetzes gestorben ist.
4) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehepakte findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Der Anspruch auf Elternurlaub nach diesem Gesetz kann auch geltend gemacht werden:
- a) bei einem Kind, das vor dem Inkrafttreten[^967] dieses Gesetzes geboren wurde, sofern es am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder
- b) bei einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem Inkrafttreten[^1] dieses Gesetzes begründet wurde, sofern das Kind am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
...
...
1) Dieses Gesetz findet auf Rechtsgeschäfte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^968] abgeschlossen werden.
2) Wenn früher begründete Rechtsverhältnisse wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.
...
...
1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^969] bestehende Abstammungsverhältnisse bleiben durch das blosse Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.
2) Auf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht bestanden haben, beginnen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
3) § 138g Abs. 1 gilt auch für Anerkenntnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Zivilstandsbeamten zugekommen sind. § 138g Abs. 2 bis 4 gilt nur für Anerkenntnisse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Zivilstandsbeamten zugekommen sind.
4) Die Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gericht eingelangt ist. Ist der Widerspruch nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.
5) In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesem Verfahren.
6) Auf Ansuchen um Legitimation eines Kindes durch Entschliessung des Landesfürsten sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Ansuchen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gericht eingelangt ist.
7) Rechtskräftige Entscheidungen über die Verlängerung der Minderjährigkeit bleiben unberührt. Die Voraussetzungen und das Verfahren über die Verlängerung der Minderjährigkeit bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist.
8) In Verfahren über die Obsorge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn das Gericht erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht in der Sache entschieden hat.
...
...
...
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^971] dieses Gesetzes laufende Fristen findet das neue Recht Anwendung.
...
...
Auf Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^972] entstanden sind, findet das neue Recht erstmals ein Jahr nach seinem Inkrafttreten Anwendung, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.
...
...
Auf Verfahren über die Annahme an Kindesstatt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^973] hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
...
...
Auf Verfahren über die Annahme an Kindes statt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^974] hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
...
...
1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^975] gestorben ist.
2) § 551 Abs. 1 ist auf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommene Aufhebungen von Erbverzichten anzuwenden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)