Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1811-06-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 1285
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Sind mehrere Vormünder ernannt worden, so können sie zwar das Vermögen des Minderjährigen gemeinschaftlich oder teilweise verwalten. Verwalten sie es aber gemeinschaftlich oder teilen sie die Verwaltung ohne Genehmhaltung des Gerichtes unter sich, so haftet jeder Einzelne für den ganzen dem Minderjährigen erwachsenden Schaden. Immer muss auch das Gericht dafür besorgt sein, dass die Verantwortung für die Person des Minderjährigen und die Hauptführung der Geschäfte nur einer Person obliegt.

§ 211185

Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist das Amt für Soziale Dienste bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes.

§ 212186

1) Das Amt für Soziale Dienste hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.

2) Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Vaterschaft ist das Amt für Soziale Dienste besonderer Beistand des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

3) Für andere Angelegenheiten ist das Amt für Soziale Dienste besonderer Beistand des Kindes, wenn es sich zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

4) Durch die Vertretungsbefugnis des Amtes für Soziale Dienste wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, jedoch gilt § 154a sinngemäss. Das Amt für Soziale Dienste und der sonstige gesetzliche Vertreter haben einander über ihre Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

5) Die Vertretungsbefugnis des Amtes für Soziale Dienste endet, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, das Amt für Soziale Dienste seine Erklärung nach Abs. 3 zurücknimmt oder das Gericht das Amt für Soziale Dienste auf dessen Antrag als besonderen Beistand enthebt, weil es zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.

§ 213187

Ist einem Minderjährigen ein Vormund oder ein besonderer Beistand zu bestellen und lässt sich eine hierfür geeignete Person nicht finden, so hat das Gericht das Amt für Soziale Dienste zu bestellen.

§ 214188

1) Die §§ 203, 205, 206, 216 Abs. 2, 237 zweiter Satz, 266 und 267 gelten für das Amt für Soziale Dienste nicht. Dieses ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen, soweit diese Anlegung den Bestimmungen des § 230 nicht entspricht.

2) Das Amt für Soziale Dienste bedarf zu Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes sowie zum Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des Gerichtes. Vereinbarungen über die Leistung des Unterhaltes eines Minderjährigen, die vor dem Amt für Soziale Dienste oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

3) Das Amt für Soziale Dienste hat Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit bezüglich dieses Kindes Auskünfte zu erteilen, soweit das Wohl des Kindes hiedurch nicht gefährdet wird.

§ 215

1) Das Amt für Soziale Dienste hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereiche der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzuge kann es die erforderlichen Massnahmen der Pflege und Erziehung als besonderer Beistand vorläufig mit der Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn es unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt. Eine einstweilige Verfügung nach Art. 277a Exekutionsordnung und deren Vollzug nach Art. 277c Exekutionsordnung kann das Amt für Soziale Dienste beantragen, wenn die sonstige gesetzliche Vertretung einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 212 Abs. 4 gilt hierfür entsprechend.189

2) Das Amt für Soziale Dienste ist erforderlichenfalls vor Verfügungen, die die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen betreffen, zu hören, es sei denn, dass durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Auf Ersuchen des Gerichtes hat das Amt für Soziale Dienste bei der Befragung eines Kindes mitzuwirken oder eine solche selbst vorzunehmen.190

§ 216193

1) Stehen die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen keiner Person zu, der die Obsorge zukommt, so stehen sie dem Vormund zu.

2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat der Vormund in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.

§ 217

Entsprechende Verbindlichkeit des Pflegebefohlenen

Der Minderjährige ist seinem Vormunde Ehrerbietung und Folgsamkeit schuldig; er ist aber auch berechtigt, sich bei seinen nächsten Verwandten oder bei der gerichtlichen Behörde zu beschweren, wenn der Vormund seine Macht auf was immer für eine Art missbrauchen oder die Pflichten der nötigen Obsorge und Pflege hintansetzen würde. Auch den Verwandten des Minderjährigen und jedem, der hiervon Kenntnis erhält, steht die Anzeige bevor. An diese Behörde hat sich auch der Vormund zu wenden, wenn er den Vergehungen des Minderjährigen durch die zur Erziehung ihm eingeräumte Gewalt Einhalt zu tun nicht vermag.

§ 218194

Wer zunächst die Erziehung besorge

Aufgehoben

§ 219195

Aufgehoben

§ 220196

Aufgehoben

§ 221197

In dem Falle, dass die Minderjährigen ganz mittellos sind, soll das vormundschaftliche Gericht die bemittelten nächsten Verwandten zu deren Verpflegung, soferne sie hiezu nicht ohnehin rechtlich verbunden sind, zu bewegen suchen. Ausserdem hat der Vormund auf die öffentlichen Einrichtungen der sozialen Hilfe solange einen Anspruch, bis der Minderjährige imstande ist, sich durch eigene Arbeit und Verwendung selbst zu ernähren.

§ 222

Erforschung und Sicherstellung des Vermögens

Die dem vormundschaftlichen Gerichte über das Vermögen des Waisen anvertraute Obsorge fordert, dass es zuerst desselben Vermögen zu erforschen und es durch Sperre, durch Inventur und Schätzung sicherzustellen suche.

§ 223198

durch die Sperre und Inventur

Bewegliches Vermögen wird durch gerichtliche Sperre in Verwahrung genommen, wenn es zur Sicherstellung notwendig ist. Ein Verzeichnis des Vermögens des Minderjährigen muss stets errichtet werden.

§ 224

dann durch die Schätzung des Vermögens entweder unmittelbar von dem vormundschaftlichen Gerichte

Das Verzeichnis des Vermögens und die Schätzung der beweglichen Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes, vorgenommen werden. Das Inventarium wird bei den Verlassenschaftsakten aufbewahrt und dem Vormunde eine beglaubigte Abschrift davon mitgeteilt. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muss, sobald es tunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der Wert sich aus andern zuverlässigen Quellen darstellt, ganz unterbleiben.

§ 225200

Liegt ein unbewegliches Gut des Minderjährigen in einem anderen Staat, so muss die vormundschaftliche Behörde den ordentlichen Gerichtsstand des anderen Staates um die Inventur und Schätzung und um die Mitteilung derselben ersuchen, diesem Gerichtsstand aber die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters über dieses Gut überlassen, soweit in zwischenstaatlichen Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 226201

Aufgehoben

§ 227

Wohin das bewegliche Vermögen gehöre

Diejenigen Mobilien, welche sich auf einem unbeweglichen Gute befinden, um beständig auf demselben zu bleiben, sind als ein Teil dieses Gutes anzusehen; alle übrigen Mobilien, auch Schuldbriefe und selbst die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien gehören unter die vormundschaftliche Gerichtsbarkeit.

§ 228202

Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung

Auf die Vermögensverwaltung durch den Vormund sind die Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen ehelichen Kindes durch seine Eltern anzuwenden; ausserdem gelten die folgenden Bestimmungen.

§ 229

Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren Vermögensverwaltung, insbesondere in Rücksicht der Kostbarkeiten

Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtigen Urkunden, in gerichtliche Verwahrung; von den erstern erhält der Vormund ein Verzeichnis, von den letztern die zu seinem Gebrauche nötigen Abschriften.

§ 230203

des Geldes (Anlegung von Mündelgeld)

1) Soweit Geld eines Minderjährigen nicht dem Gesetze entsprechend für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den Grundsätzen der Mündelsicherheit anzulegen. Diese ist insbesondere nur dann gegeben, wenn durch die Sicherstellung mit Einrechnung der etwa vorgehenden Lasten, ein Haus nicht über die Hälfte, ein Grundstück aber nicht über zwei Drittel seines wahren Wertes beschwert wird.

2) Ist es wirtschaftlich zweckmässig, so ist das Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.

§ 231204

des übrigen beweglichen Vermögens

Das übrige bewegliche Vermögen, das weder zum Gebrauch des Minderjährigen noch zum Andenken der Familie oder nach Anordnung der Eltern aufzubewahren ist noch auf eine andere Art vorteilhaft verwendet werden kann, muss im allgemeinen öffentlich feilgeboten werden. Das Hausgerät kann man den Eltern und den Miterben in dem gerichtlichen Schätzungspreise aus freier Hand überlassen. Stücke, die bei der öffentlichen Versteigerung nicht veräussert worden sind, kann der Vormund mit Bewilligung des vormundschaftlichen Gerichtes auch unter dem Schätzungspreise verkaufen.

§ 232

in Rücksicht des unbeweglichen

Ein unbewegliches Gut kann nur im Notfalle oder zum offenbaren Vorteile des Minderjährigen mit Genehmhaltung des vormundschaftlichen Gerichtes, und in der Regel nur vermittelst öffentlicher Versteigerung veräussert, aus wichtigen Gründen aber kann auch eine Veräusserung aus freier Hand von dem Gerichte bewilligt werden.

§ 233

bei vorzukehrenden wichtigen Veränderungen

Überhaupt kann ein Vormund in allen Geschäften, welche nicht zu dem ordentlichen Wirtschaftsbetriebe gehören, und welche von grösserer Wichtigkeit sind, nichts ohne gerichtliche Einwilligung vornehmen. Er kann also eigenmächtig keine Erbschaft ausschlagen oder unbedingt annehmen; keine Veräusserung der seiner Verwahrung anvertrauten Güter vornehmen; keinen Pachtvertrag abschliessen; kein mit gesetzmässiger Sicherheit anliegendes Kapital aufkündigen; keine Forderung abtreten; keinen Rechtsstreit vergleichen; keine Fabrik, Handlung und Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung anfangen, fortsetzen oder aufheben.

§ 234

bei Einhebung der Kapitalien

Ein Vormund kann für sich allein kein Kapital des Minderjährigen, wenn es zurückbezahlt wird, in Empfang nehmen. Der Schuldner, dem ein solches Kapital aufgekündigt wird, muss sich zu seiner Sicherheit von dem Vormunde die gerichtliche Bewilligung zur Erhebung des Kapitales vorzeigen lassen, und sich nicht mit der Quittung des Vormundes allein begnügen; auch steht es ihm frei, die Zahlung unmittelbar an das Gericht selbst zu leisten.

§ 235

bei weiterer Verwendung derselben

So oft der Fall eintritt, dass ein ausstehendes Kapital eingehen solle, hat der Vormund für dessen vorteilhafte Verwendung die Anstalt zu treffen, und zu der wirklichen Verwendung die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.

§ 236

zur Sicherstellung unbedeckter Forderungen

Über Schuldforderungen, zu deren Beweise keine Urkunden vorhanden sind, muss der Vormund sich Urkunden verschaffen, und diejenigen, welche nicht sichergestellt sind, so viel möglich sicherzustellen suchen oder zur Verfallszeit eintreiben. Doch soll den Eltern das Kapital des Minderjährigen, wenn es auch nicht gesetzmässig versichert, der Minderjährige jedoch wahrscheinlicher Weise keiner Gefahr eines Verlustes ausgesetzt ist, nicht aufgekündet werden, wofern ihnen die Zurückbezahlung ohne Veräusserung ihres unbeweglichen Gutes oder Abtretung von ihrem Gewerbe schwer fallen würde.

§ 237

Kaution

Der Vormund ist bei Antretung der Vormundschaft nicht schuldig, Kaution zu leisten. Er bleibt auch in der Folge von der Kaution befreit, solange er die durch das Gesetz zur Sicherheit des Vermögens bestehenden Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit ordentlich Rechnung legt.

§ 238205206

Verbindlichkeit zur Rechnungslegung

Auf die Rechnungslegung des Vormundes sind die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Eltern eines minderjährigen Kindes anzuwenden.

§ 239

Zeit der Rechnungslegung

Die Rechnungen müssen mit jedem Jahre oder längstens innerhalb zwei Monaten nach dessen Verlauf mit allen erforderlichen Belegen dem vormundschaftlichen Gerichte übergeben werden. In diesen Rechnungen muss die Einnahme und Ausgabe, der Überschuss oder die Verminderung des Kapitals genau bestimmt werden. Ist unter dem Vermögen des Minderjährigen eine Handlung begriffen, so hat sich das Gericht mit dem vorgelegten beglaubigten Rechnungsabschlusse oder mit der sogenannten Bilanz zu begnügen und solche geheim zu halten. Gegen einen Vormund, welcher in der bestimmten Zeit die Rechnung zu legen unterlässt, müssen die den Umständen angemessenen rechtlichen Zwangsmittel angewendet werden.

§ 240207

Ort, wo die Rechnung zu legen

Aufgehoben

§ 241209

Das vormundschaftliche Gericht ist verbunden, die Rechnungen des Vormundes durch Rechnungssachverständige prüfen und berichtigen zu lassen, soweit besondere Vorschriften bestehen oder es die Umstände erfordern. Die Erledigung dieser Überprüfung ist dem Vormunde mitzuteilen.

§ 242210

Aufgehoben

§ 243

Besondere Vorschriften für den Vormund bei der mittelbaren Vermögensverwaltung

Aufgehoben211

§ 244212

Bei Verträgen des Pflegebefohlenen

Aufgehoben

§ 245

Vertretung

1) Vertreter eines unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen ist, soweit dieser nicht durch einen besonderen Beistand vertreten wird, der Vormund. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedarf er zur Vertretung in den Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 der Genehmigung des Gerichtes. Der § 154a Abs. 2 gilt sinngemäss.213

2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Vormund nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass das Kind nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder das Kind zu erkennen gibt, dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Vormund die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung ersetzen oder die Obsorge an einen anderen Vormund übertragen.214

§ 246215

Aufgehoben

§ 247216

Aufgehoben

§ 248217

Aufgehoben

§ 249

a) durch den Tod

Eine Vormundschaft endigt sich gänzlich durch den Tod des Minderjährigen. Stirbt aber der Vormund oder wird er entlassen, so muss nach der Vorschrift des Gesetzes (§§ 198 und 199) ein anderer bestellt werden.

§ 250218

b) durch das Aufleben der Befugnisse der Eltern

Die Vormundschaft endet auch, wenn einer Person, der die Obsorge zukommt, die Vermögensverwaltung und die Vertretung, wenn auch nur in Teilbereichen, zustehen; im zweiten Fall des § 211 endet die Vormundschaft überdies, wenn ein solcher Elternteil auftritt.

§ 251219

c) durch die Mündigkeit

Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der Mündigkeit des Minderjährigen.

§ 252220

d) durch die vermittelst erteilter Nachsicht rechtlich angenommene Volljährigkeit

Aufgehoben

§ 253

Die Entlassung des Vormundes verordnet das Gericht in einigen Fällen von Amts wegen, in andern, wenn darum angesucht wird.

§ 254

Von Amts wegen muss ein Vormund entlassen werden, wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig verwaltet, wenn er als unfähig erkannt wird oder, wenn sich in Ansehung seiner solche Bedenklichkeiten äussern, welche ihn kraft des Gesetzes von Übernehmung der Vormundschaft ausgeschlossen haben würden.

§ 255221

Gefährdet eine Vormundschaft über ein nicht eigenes Kind des Vormundes dessen Ehe oder dessen Familienleben, so hat ihn das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten zu entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des Mündels entgegensteht.

§ 256

Hat der Erblasser oder das Gericht einen Vormund nur auf eine Zeit bestellt oder ihn auf einen bestimmten Ereignungsfall ausgeschlossen, so muss er entlassen werden, sobald diese Zeit verflossen oder der bestimmte Fall eingetreten ist.

§ 257

Wenn während der Vormundschaft solche Gründe eintreten, die den Vormund kraft der Gesetze von Übernehmung derselben befreit oder ausgeschlossen hätten, so ist er in dem erstern Falle berechtigt, in dem letztern aber verpflichtet, die Entlassung anzusuchen.

§ 258

Einem Vormunde, dem man als vermeintlichen nächsten Verwandten des Minderjährigen die Vormundschaft aufgetragen hat, steht es frei, einen später entdeckten, nähern und tauglichen Verwandten an seine Stelle vorzuschlagen: allein der nähere Verwandte hat kein Recht, zu fordern, dass ihm ein minder naher Verwandter eine bereits angetretene Vormundschaft abtrete; er wäre denn früher sich zu melden gehindert worden.

§ 259223

Wenn das Gericht einen Nichtverwandten zur Vormundschaft berufen hat, steht es jedem Verwandten frei, sich um die Übernahme der Vormundschaft zu bewerben. Die Entscheidung darüber hat das Gericht unter Bedachtnahme auf bestmögliche Förderung des Kindeswohls zu treffen.

§ 260224

Steht ein minderjähriger Ehegatte unter Vormundschaft, so hängt es von der Beurteilung des Gerichtes ab, ob die Vormundschaft dem volljährigen Ehegatten abgetreten werden soll.

§ 261

a) gewöhnlicher Zeitpunkt

Ein Vormund kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Person oder des Vermögens notwendig, so kann es ihm selbe auch sogleich abnehmen.

§ 262225

b) Schlussrechnung

Ein Vormund ist verbunden, längstens innerhalb zwei Monaten nach geendigter Vormundschaft dem Gerichte seine Schlussrechnung zu übergeben, und erhält von demselben nach gepflogener Richtigkeit eine Urkunde über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes. Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht frei.

§ 263

c) Übergabe des Vermögens

Am Ende einer Vormundschaft ist es die Pflicht des Vormundes, das Vermögen dem volljährig Gewordenen oder dem neu bestellten Vormunde gegen Empfangsschein zu übergeben und sich darüber bei Gericht auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichnis des Vermögens, und die jährlich genehmigten Rechnungen dienen bei solchen Übergaben zur Richtschnur.

§ 264

Haftung des Vormundes aus fremdem Verschulden

Insgemein hat ein Vormund nur für sein Verschulden und nicht auch für das Verschulden der ihm Untergeordneten zu haften. Hat er aber wissentlich unfähige Personen angestellt, hat er solche beibehalten oder nicht auf den Ersatz des von ihnen verursachten Schadens gedrungen, so ist er auch dieser Nachlässigkeit wegen verantwortlich.

§ 265226

Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes

Aufgehoben

§ 266227

Entschädigung des Vormundes

1) Dem Vormund gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird.

2) Sofern das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen hält, beträgt sie fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Kindes 20 000 Franken, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei Prozent des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich der Vormund um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit des Vormundes nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.

3) Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Vormundes kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach Abs. 2 erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn Prozent der Einkünfte.

§ 267228

Entgelt und Aufwandersatz des Vormundes

1) Nützt der Vormund für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim minderjährigen Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.

2) Zur zweckentsprechenden Ausübung der Obsorge notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen und die Kosten der Versicherung der Haftpflicht nach § 264 sind dem Vormund vom minderjährigen Kind jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.

3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre.

§ 268229

Rechtsmittel des Vormundes bei Beschwerden

Ein Vormund, welcher sich durch eine Verordnung des vormundschaftlichen Gerichtes beschwert zu sein erachtet, soll die Beschwerde zuerst bei dem nämlichen Gerichte, und nur, wenn diese fruchtlos war, den Rekurs bei dem höhern Gerichte anbringen.

5. Hauptstück
Von der Sachwalterschaft, der Kuratel und der Vorsorgevollmacht230
§ 269231

Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters

1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.

2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmass besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmass vorgesorgt ist. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloss vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.

3) Je nach Ausmass der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen

    1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,
    1. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder,
    1. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.

4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.

§ 270232

Bestellung

1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu vertretende Person (den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten.

2) Mit der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden:

    1. nicht eigenberechtigte Personen;
    1. Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.
§ 271233

1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter oder Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteile.

2) Ein Rechtsanwalt kann die Übernahme einer Sachwalterschaft oder Kuratel nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften oder Kuratelen vermutet.

§ 272234

Rechte und Pflichten

1) Die Sachwalterschaft oder Kuratel umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter oder Kurator übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter oder Kurator hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.

2) In wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten hat der Sachwalter oder Kurator die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Massnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.

3) In Vermögensangelegenheiten gilt § 245 sinngemäss.

§ 273235

Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz

1) Dem Sachwalter oder Kurator gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters oder Kurators kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 20 000 Franken, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter oder Kurator bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hat. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.

2) Nützt der Sachwalter oder Kurator für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.

3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 274 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter oder Kurator vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.

4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.

§ 274236

Haftung

Der Sachwalter oder Kurator haftet dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Der Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mässigen oder ganz erlassen, als sie den Sachwalter oder Kurator unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter oder Kurator, unbillig hart träfe.

§ 275237

Änderung und Beendigung

1) Das Gericht hat die Sachwalterschaft oder Kuratel auf Antrag oder von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen, wenn der Sachwalter oder Kurator stirbt, nicht die erforderliche Eignung aufweist, ihm die Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann, einer der Umstände des § 270 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert.

2) Der Sachwalter oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nach den §§ 269, 277 und 278 wegfallen; fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der dem Sachwalter oder Kurator übertragenen Angelegenheiten weg, so ist sein Wirkungskreis einzuschränken. Sein Wirkungskreis ist zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Stirbt der Pflegebefohlene, so erlischt die Sachwalterschaft oder Kuratel. § 263 ist sinngemäss anzuwenden.

3) Das Gericht hat in angemessenen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zu prüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Beendigung oder Änderung der Sachwalterschaft oder Kuratel erfordert.

§ 275a238

Aufgehoben

§ 276239

Aufgehoben

§ 277

a) Verhinderungs- und Kollisionskuratel241

1) Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amts wegen ernennt das Gericht einen Kurator in den im Gesetz besonders vorgesehenen sowie in folgenden weiteren Fällen:242

    1. wenn eine volljährige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag;243
    1. wenn der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen;244
    1. wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert ist.245

2) Widerstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator zu bestellen.246

§ 278

b) Verwaltungskuratel247

Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Kurator zu ernennen:248

    1. bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt;249
    1. Aufgehoben250
    1. bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt;251
    1. Aufgehoben252
    1. bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle dienenden Zwecke, solange für die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt ist.253
§ 279255

a) Auswahl des Sachwalters

1) Bei der Auswahl des Sachwalters ist besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person und darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sachwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung steht, in der sich die behinderte Person aufhält oder von der sie betreut wird. Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche, die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäussert hat (Sachwalterverfügung), und Anregungen nahe stehender Personen sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen.

2) Einer behinderten Person ist eine geeignete, ihr nahe stehende Person zum Sachwalter zu bestellen. Wird eine behinderte Person volljährig, so ist ein bisher mit der Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu bestellen, sofern dies dem Wohl der behinderten Person nicht widerspricht. Waren bisher beide Elternteile mit der Obsorge betraut, so können auch beide Elternteile zum Sachwalter bestellt werden, sofern dies dem Wohl der behinderten Person dient.

3) Ist eine geeignete, nahe stehende Person nicht verfügbar, so ist ein geeigneter Verein mit dessen Zustimmung zum Sachwalter zu bestellen. Kommt auch ein Verein nicht in Betracht, so ist nach Massgabe des § 271 Abs. 2 ein Rechtsanwalt oder ein Konzipient oder eine andere geeignete Person mit deren Zustimmung zu bestellen.

4) Ein Rechtsanwalt oder ein Konzipient ist vor allem dann zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein geeigneter Verein vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind.

5) Eine Person darf nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäss besorgen kann. Es wird vermutet, dass eine Person - ausgenommen ein geeigneter Verein - nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt nicht mehr als 15 Sachwalterschaften übernehmen kann; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei ausser Betracht.

§ 280256

b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person

1) Die Geschäftsfähigkeit der behinderten Person wird durch eine Sachwalterschaft nicht eingeschränkt.

2) Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die behinderte Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich des Sachwalters anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der behinderten Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei verwaltungsrechtlichen Verfahren die Genehmigung des Sachwalters und in den Fällen des § 272 Abs. 3 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Sachwalterschaft im Sinne des § 275 Abs. 1 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.

3) Schliesst eine volljährige Person, die nicht einsichts- und urteilsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt, so wird dieses - sofern in diesem Bereich kein Genehmigungsvorbehalt nach Abs. 2 angeordnet wurde - mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

§ 281257

c) Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person

1) Der Sachwalter hat danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.

2) Die behinderte Person hat das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden wichtigen Massnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu, wie auch zu anderen Massnahmen, in angemessener Frist zu äussern; diese Äusserung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht.

3) Ist der Sachwalter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der behinderten Person betraut, so hat er diese vorrangig zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden.

4) Ist das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.

§ 282259

Der Sachwalter hat mit der behinderten Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmass persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass der behinderten Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird. Sofern der Sachwalter nicht bloss zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bestellt ist, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.

§ 283260

1) In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst.

2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.

3) Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.

§ 283a261

1) Hält der Arzt eine behinderte Person für nicht einsichts- und urteilsfähig, so hat er sich nachweislich um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahestehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zu bemühen, die die Person dabei unterstützen können, ihre Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu erlangen. Soweit sie aber zu erkennen gibt, dass sie mit der beabsichtigten Beiziehung anderer und der Weitergabe von medizinischen Informationen nicht einverstanden ist, hat der Arzt dies zu unterlassen.

2) Kann durch Unterstützung im Sinne des Abs. 1 die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der behinderten Person hergestellt werden, so ist ihre Einwilligung in die medizinische Behandlung ausreichend.

3) Von einer Aufklärung der von der Behandlung betroffenen Person oder ihrer Unterstützung im Sinne des Abs. 1 ist abzusehen, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären.

§ 284262

Der Sachwalter kann einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.

§ 284a263

1) Über ihren Wohnort entscheidet eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, selbst.

2) Sonst hat der Sachwalter diese Aufgabe zu besorgen, soweit dies zur Wahrung des Wohles der behinderten Person erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Soll der Wohnort der behinderten Person dauerhaft geändert werden, so bedarf dies der gerichtlichen Genehmigung.

§ 284b265

1) Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äusserungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Der Bevollmächtigte darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.

2) Die Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig unterschrieben, nicht aber eigenhändig geschrieben, so muss er in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht. Die Einhaltung dieses Formerfordernisses ist von den Zeugen unmittelbar nach der Erklärung des Vollmachtgebers mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde zu bestätigen. Unterschreibt der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde nicht, so muss ein Rechtsanwalt oder das Gericht die Bekräftigung durch den Vollmachtgeber beurkunden.

3) Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn des § 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.

§ 284c266

Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird, durch seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will. Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch dann abgesehen werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht die Voraussetzungen des § 284b erfüllt, aber auf Grund der Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person besorgen wird.

§ 284d267

1) Der Bevollmächtigte hat bei Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des Vollmachtgebers, wie er in dem Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu entsprechen. Einem Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des Vorsorgefalls aus Äusserungen des Vollmachtgebers oder sonst aus den Umständen des Einzelfalls hervorgeht, hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn er dem Wohl des Vollmachtsgebers nicht weniger entspricht. Mangels eines feststellbaren Willens hat der Bevollmächtigte das Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern.

2) Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur Entscheidung über eine Änderung des Wohnorts nicht weitergeben.

§ 284e269

1) Das Landgericht führt ein Zentrales Vertretungsverzeichnis, in dem registriert werden:

    1. die Sachwalterverfügung (§ 279 Abs. 1);
    1. die Vorsorgevollmacht (§ 284b);
    1. das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht; und
    1. der Widerruf der Sachwalterverfügung und der Vorsorgevollmacht.

2) Bei der Registrierung sind insbesondere anzugeben:

    1. die Bezeichnung der Urkunde als Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung beziehungsweise das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht;
    1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Vollmachtgebers, des Verfügenden sowie des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Sachwalters; sowie
    1. nach Angabe der Partei, der Verwahrer der Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung und das Datum der Errichtung der Urkunde.

3) Das Landgericht hat den Vollmachtgeber oder den Verfügenden von der Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis zu verständigen; im Fall des Abs. 1 Ziff. 3 hat das Landgericht den Bevollmächtigten über die Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis und ihre Folgen zu informieren.

§ 284f270

1) Die Registrierung des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung hat entsprechend § 284e Abs. 2 zu erfolgen und ist unter Beifügung des Datums des Widerrufs vorzunehmen.

2) Das Landgericht hat das Wirksamwerden der vorgelegten Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äusserungsfähigkeit fehlt, zu registrieren. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat sich das Landgericht im Zentralen Vertretungsverzeichnis über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht zu informieren. Das Landgericht hat nach erfolgter Registrierung dem Bevollmächtigten eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten auszuhändigen, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden.

3) Das Landgericht hat das Ende der Vertretungsbefugnis zu registrieren, wenn der Vollmachtgeber oder sein Sachwalter die Vorsorgevollmacht widerruft. Das Landgericht hat den Bevollmächtigten über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren.

§ 284g271

1) Aufgehoben272

2) Für Fehler bei der Registrierung einer Vorsorgevollmacht und bei der Ausstellung der Bestätigungen nach § 284f Abs. 2 haftet das Land nach Massgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.

3) Das Landgericht hat auf Anfrage den anderen Gerichten, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen, dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.

2. Teil

Von dem Sachenrechte

Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung
§ 285 bis 308273

Aufgehoben

1. Abteilung des Sachenrechtes

Von den dinglichen Rechten

1. Hauptstück
Von dem Besitze
§§ 309-352274

Aufgehoben

2. Hauptstück
Von dem Eigentumsrechte
§§ 353 bis 379275

Aufgehoben

3. Hauptstück
Von der Erwerbung des Eigentumes durch Zueignung
§§ 380 bis 403276

Aufgehoben

4. Hauptstück
Von Erwerbung des Eigentumes durch Zuwachs
§§ 404 bis 422277

Aufgehoben

5. Hauptstück
Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe
§§ 423 bis 446278

Aufgehoben

6. Hauptstück
Von dem Pfandrechte
§§ 447 bis 471279

Aufgehoben

7. Hauptstück
Von Dienstbarkeiten (Servituten)
§§ 472 bis 530280

Aufgehoben

8. Hauptstück
Von dem Erbrechte
§ 531

Verlassenschaft

Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloss persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heisst desselben Verlassenschaft oder Nachlass.

§ 532281

Erbrecht und Erbschaft

Das ausschliessende Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben (z.B. die Hälfte, ein Drittel) in Besitz zu nehmen, heisst Erbrecht. Es ist ein absolutes Recht, welches gegen einen jeden, der sich der Verlassenschaft anmassen will, wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, und die Verlassenschaft, in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt.

§ 533282

Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers, auf einen Erbvertrag (§§ 602 ff.) oder auf das Gesetz.

§ 534283

Die erwähnten drei Arten des Erbrechtes können auch nebeneinander bestehen, so dass einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Teil aus dem letzten Willen, dem andern aus dem Erbvertrag, und einem dritten aus dem Gesetze gebührt.

§ 535

Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis

Wird jemandem kein solcher Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht, sondern nur eine einzelne Sache, eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, eine Summe oder ein Recht zugedacht, so heisst das Zugedachte, obschon dessen Wert den grössten Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtnis (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen worden, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als Vermächtnisnehmer (Legatar) zu betrachten.

§ 536

Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser, so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.

§ 537

Hat der Erbe den Erblasser überlebt, so geht das Erbrecht auch vor Übernahme der Erbschaft, wie andere frei vererbliche Rechte, auf seine Erben über, wenn es anders durch Entsagung oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war.

§ 538285

Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.

§ 539286

Aufgehoben

§ 540288

Wer gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist erbunwürdig, sofern der Erblasser nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.

§ 541289

Wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Erblassers vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, etwa indem er ihn zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet, ihn an der Erklärung oder Änderung des letzten Willens gehindert oder einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist erbunwürdig, sofern der Erblasser nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat. Er haftet für jeden einem Dritten dadurch zugefügten Schaden.

§ 542290

Wer ist erbunwürdig, wenn der Erblasser aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben, und er auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.

    1. gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Erblassers oder gegen dessen Verwandte in gerader Linie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
    1. dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat oder
    1. sonst gegenüber dem Erblasser seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat,
§ 543291

Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit

Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Erblasser überlebt hat.

§ 544292

Beurteilung der Erbfähigkeit

1) Die Erbfähigkeit muss im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unbeachtlich und berechtigt daher nicht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmässig zugekommen ist.

2) Wer nach dem Erbanfall eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft im Sinn des § 540 begeht oder die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Erblassers vereitelt oder zu vereiteln versucht (§ 541), verliert nachträglich seine Erbfähigkeit.

§§ 545 und 546293

Aufgehoben

§ 547

Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für Eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.

§ 548294

Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe.

§ 549

Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis.

§ 550

Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Übergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für einen und einer für alle. Inwiefern sie nach der erfolgten Übergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt.

§ 551295

Erbverzicht

1) Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, kann auch durch Vertrag mit dem Erblasser im Voraus darauf verzichten. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll; die Aufhebung des Vertrags bedarf der Schriftform.

2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich ein solcher Verzicht auch auf den Pflichtteil und auf die Nachkommen.

9. Hauptstück
Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten insbesondere
§ 552

Erklärung des letzten Willens

Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen oder einen Teil desselben einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überlässt, heisst eine Erklärung des letzten Willens.

§ 553

Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heisst sie Testament; enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heisst sie Kodizill.

§ 554

a) wenn nur ein Erbe

Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Teil der Verlassenschaft zu beschränken, unbestimmt eingesetzt, so erhält er den ganzen Nachlass. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbteil ausgemessen worden, so fallen die übrigen Teile den gesetzlichen Erben zu.

§ 555

b) wenn mehrere ohne Teilung

Sind ohne Vorschrift einer Teilung mehrere Erben eingesetzt worden, so teilen sie zu gleichen Teilen.

§ 556

c) wenn alle in bestimmten Teilen

Sind mehrere Erben und zwar alle in bestimmten Erbteilen, die aber das Ganze nicht erschöpfen, eingesetzt worden, so fallen die übrigen Teile den gesetzlichen Erben zu. Hat aber der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse berufen, so haben die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, obschon er in der Berechnung der Beträge oder in der Aufzählung der Erbstücke etwas übergangen hätte.

§ 557

Wird unter mehreren eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Teil (z. B. ein Drittteil, ein Sechsteil), andern aber nicht Bestimmtes ausgemessen, so erhalten diese den übrigen Nachlass zu gleichen Teilen.

§ 558

Bleibt nichts übrig, so muss von sämtlichen bestimmten Teilen für den unbestimmt eingesetzten Erben verhältnismässig so viel abgezogen werden, dass er einen gleichen Anteil mit demjenigen erhalte, der am geringsten bedacht worden ist. Sind die Teile der Erben gleich gross, so haben sie an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, dass er einen gleichen Anteil mit ihnen empfange. In allen andern Fällen, wo ein Erblasser sich verrechnet hat, ist die Teilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wird.

§ 559

Welche Erben als eine Person betrachtet werden

Treffen unter den eingesetzten Erben solche Personen zusammen, wovon einige bei der gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen als eine Person angesehen werden müssen (z. B. die Bruderskinder gegen den Bruder des Erblassers), so werden sie auch bei der Teilung aus dem Testamente nur als eine Person betrachtet. Ein Körper, eine Gemeinde, eine Versammlung (z. B. die Armen) werden immer nur für eine Person gerechnet.

§ 560

Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Teile oder in dem allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Teilung zur Erbschaft berufen werden und es kann oder will einer der Erben von seinem Erbrechte keinen Gebrauch machen, so wächst der erledigte Teil den übrigen eingesetzten Erben zu.

§ 561

Sind ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohne Bestimmung des Erbteiles eingesetzt, so wächst der erledigte Teil nur dem einzelnen oder den mehreren noch übrigen, unbestimmt eingesetzten Erben zu.

§ 562

Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in keinem Falle das Zuwachsrecht. Wenn also kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist, so fällt ein erledigter Erbteil nicht einem noch übrigen, für einen bestimmten Teil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu.

§ 563

Wer den erledigten Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, insofern sie nicht auf persönliche Handlungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sind.

§ 564

Der Erblasser muss den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht dem Ausspruche eines Dritten überlassen.

§ 565

Die Erklärung muss überlegt, bestimmt und frei sein

Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muss im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrtume erklärt werden.

§ 566296

Wird bewiesen, dass die Erklärung in einem die hierfür erforderliche Besonnenheit ausschliessenden Zustand, wie etwa dem einer psychischen Krankheit oder der Trunkenheit, geschehen sei, so ist sie ungültig.

§ 567

Wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, so muss die Behauptung durch Kunstverständige oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemütszustand des Erblassers genau erforschten oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden.

§ 568297

Aufgehoben

§ 569298

2. unreifes Alter

Unmündige bis zum 14. Lebensjahr sind zu testieren unfähig. Minderjährige unter 18 Jahren können, ausser im Fall des § 597, nur mündlich vor Gericht testieren. Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden.

§ 570

Ein wesentlicher Irrtum des Erblassers macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlt hat.

§ 571

Zeigt sich, dass die bedachte Person oder die vermachte Sache nur unrichtig benannt oder beschrieben worden, so ist die Verfügung gültig.

§ 572

Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verfügung gültig, es wäre denn erweislich, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrunde beruht habe.

§ 573300

Aufgehoben

§ 574301

Aufgehoben

§ 575

Ein rechtsgültig erklärter letzter Wille kann durch später eintretende Hindernisse seine Gültigkeit nicht verlieren.

§ 576

Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue Verfügung getroffen, so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.

§ 577

1) Man kann aussergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich, schriftlich aber mit oder ohne Zeugen testieren.

2) Gerichtliche Testamente werden von Amts wegen hinterlegt. Aussergerichtliche Testamente kann der Erblasser persönlich oder durch seinen Rechtsvertreter gerichtlich hinterlegen. Der Rechtsvertreter darf dabei weder selbst erbberechtigt noch testamentarisch berücksichtigt worden sein. Über die Hinterlegung ist ein Protokoll aufzunehmen.302

§ 578304

Wer schriftlich ohne Zeugen testieren will, muss das Testament oder Kodizill eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.

§ 579305

1) Ein von ihm nicht eigenhändig geschriebenes Testament muss der Erblasser in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und ausdrücklich erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.

2) Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt des Testaments müssen sie nicht kennen.

§ 580

Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, muss nebst Beobachtung der in dem vorigen Paragraph vorgeschriebenen Förmlichkeiten, anstatt der Unterschrift sein Handzeichen, und zwar in Gegenwart aller drei Zeugen, eigenhändig beisetzen. Zur Erleichterung eines bleibenden Beweises, wer der Erblasser sei, ist es auch vorsichtig, dass einer der Zeugen den Namen des Erblassers als Namensunterfertiger beisetze.

§ 581306

Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muss er den Aufsatz von einem Zeugen in Gegenwart der anderen zwei Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, sich vorlesen lassen und bekräftigen, dass derselbe seinem Willen gemäss sei. Der Schreiber des letzten Willens kann in allen Fällen zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Erblasser nicht lesen kann, von der Verlesung des Aufsatzes ausgeschlossen.

§ 582

Eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einen Zettel oder auf einen Aufsatz, ist nur dann von Wirkung, wenn ein solcher Aufsatz mit allen zur Gültigkeit einer letzten Willenserklärung nötigen Erfordernissen versehen ist. Ausserdem können dergleichen von dem Erblasser angezeigte schriftliche Bemerkungen nur zur Erläuterung seines Willens angewendet werden.

§ 583307

In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen Erblasser. Eine Ausnahme besteht für Ehegatten und Brautleute sowie eingetragene Partner (§ 583a).

§ 583a308

Gemeinsames Testament

1) Ehegatten und Brautleute unter der Bedingung der Eheschliessung sowie eingetragene Partner können sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig wie auch dritte Personen als Erben einsetzen. Ein derartiges Testament ist widerruflich.

2) Der Bestand der einen Verfügung ist nicht von dem der anderen abhängig, ausser es wird dies eigens vereinbart.

§§ 584 bis 586309

Aufgehoben

§ 587311

Der Erblasser kann auch vor einem Gerichte schriftlich oder mündlich testieren. Die schriftliche Anordnung muss von dem Erblasser wenigstens eigenhändig unterschrieben sein, und dem Gerichte persönlich übergeben werden. Das Gericht hat den Erblasser auf den Umstand, dass seine eigenhändige Unterschrift beigerückt sein müsse, aufmerksam zu machen, dann den Aufsatz gerichtlich zu versiegeln, und auf dem Umschlage anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten sei. Über den Vorgang ist ein Protokoll aufzunehmen und der Aufsatz gerichtlich zu hinterlegen (§ 577 Abs. 2).

§ 588

Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären, so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorhergehenden Paragraph von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen.

§ 589

Das Gericht, welches die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muss wenigstens aus zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen, deren einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht. Die Zeugenschaft der zweiten Gerichtsperson, ausser dem Richter, können auch zwei andere Zeugen vertreten.

§ 590312

Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum Erblasser begeben, um seinen letzten Willen zu Protokoll zu nehmen.

§ 591313

Personen unter 18 Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.

§ 592314

Aufgehoben

§ 593315

Aufgehoben

§ 594316

Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, und eben so wenig dessen Ehegatte, eingetragener Partner, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muss, um gültig zu sein, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben oder durch drei von den gedachten Personen verschiedene Zeugen bestätigt werden.

§ 595317

Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, eingetragenen Partner, Kindern, Eltern, Geschwistern oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlass bestimmt, so muss die Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraph erwähnte Art ausser Zweifel gesetzt sein.

§ 596

Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers ausser Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.

§ 597318

Nottestament319

1) Droht unmittelbar die Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er auch mündlich oder schriftlich (§ 579) unter Beiziehung zweier fähiger Zeugen testieren, die zugleich gegenwärtig sein müssen. Bei Gefahr einer Ansteckung ist nicht nötig, dass beide Zeugen zugleich anwesend sind. Es sind auch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, gültige Zeugen. Ein so erklärter letzter Wille verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.

2) Eine mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist (§ 601).

§§ 598 bis 600320

Aufgehoben

§ 601321

Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen

Wenn der Erblasser eines der hier vorgeschriebenen und nicht ausdrücklich der blossen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat, so ist die letzte Willenserklärung ungültig.

§ 602324

1) Durch einen Erbvertrag wird der künftige Nachlass oder ein Teil desselben versprochen und das Versprechen angenommen.

2) Durch einen Erbvertrag kann auch ein Dritter zum Erben eingesetzt werden.

3) Zur Gültigkeit eines Erbvertrages ist es notwendig, dass die für letzte Anordnungen massgeblichen Vorschriften eingehalten worden sind.

4) Gerichtliche Erbverträge werden von Amts wegen hinterlegt. Aussergerichtliche Erbverträge kann jede Erbvertragspartei persönlich gerichtlich hinterlegen. Über die Hinterlegung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 602a325

Was für Bedingungen bei Verträgen überhaupt gilt, ist auch auf Erbverträge anzuwenden.

§ 602b327

Ein Erbvertrag hindert die Vertragschliessenden nicht, über ihr Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. Das Recht aus dem Erbvertrag setzt den Tod des Erblassers voraus. Es kann von dem Vertragserben für den Fall, dass er den Erblasser nicht überlebt, weder auf andere übertragen, noch um der künftigen Erbschaft willen eine Sicherstellung gefordert werden.

§ 602c328

Hat der Erblasser nur über einen Teil des Nachlasses verfügt, so fällt der übrige Teil nicht dem Vertragserben, sondern den gesetzlichen Erben zu. Pflichtteilsberechtigten bleiben ihre Rechte wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehalten.

§ 602d329

3. Erlöschen des Erbvertrages

1) Der Erbvertrag kann gemäss den Bestimmungen des Abs. 2 widerrufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entkräftet werden.

2) Ein Erbvertrag kann aus Gründen, die eine Enterbung rechtfertigen (§§ 768 ff.) sowie wegen groben Undanks (§ 948) einseitig widerrufen werden. Weiters kann der Erbvertrag unter Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft widerrufen werden. Der Widerruf bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschrift.

3) Der Erbvertrag unter Ehegatten erlischt bei Ungültigerklärung (Art. 39 EheG), Scheidung (Art. 50 ff. EheG) oder Trennung (Art. 63 ff. EheG) der Ehe, der Erbvertrag unter eingetragenen Partnern bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 26 ff. PartG).

§ 602e330

Vermächtnisvertrag

1) Durch einen Vermächtnisvertrag werden Vermächtnisse (§ 535) versprochen und das Versprechen angenommen.

2) Die Bestimmungen über den Erbvertrag gelten sinngemäss.

§ 603331

Schenkung auf den Todesfall

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