Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811
So oft der Fall eintritt, dass ein ausstehendes Kapital eingehen solle, hat der Vormund für dessen vorteilhafte Verwendung die Anstalt zu treffen, und zu der wirklichen Verwendung die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.
§ 236
zur Sicherstellung unbedeckter Forderungen
Über Schuldforderungen, zu deren Beweise keine Urkunden vorhanden sind, muss der Vormund sich Urkunden verschaffen, und diejenigen, welche nicht sichergestellt sind, so viel möglich sicherzustellen suchen oder zur Verfallszeit eintreiben. Doch soll den Eltern das Kapital des Minderjährigen, wenn es auch nicht gesetzmässig versichert, der Minderjährige jedoch wahrscheinlicher Weise keiner Gefahr eines Verlustes ausgesetzt ist, nicht aufgekündet werden, wofern ihnen die Zurückbezahlung ohne Veräusserung ihres unbeweglichen Gutes oder Abtretung von ihrem Gewerbe schwer fallen würde.
§ 237
Kaution
Der Vormund ist bei Antretung der Vormundschaft nicht schuldig, Kaution zu leisten. Er bleibt auch in der Folge von der Kaution befreit, solange er die durch das Gesetz zur Sicherheit des Vermögens bestehenden Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit ordentlich Rechnung legt.
§ 238[^205][^206]
Verbindlichkeit zur Rechnungslegung
Auf die Rechnungslegung des Vormundes sind die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Eltern eines minderjährigen Kindes anzuwenden.
§ 239
Zeit der Rechnungslegung
Die Rechnungen müssen mit jedem Jahre oder längstens innerhalb zwei Monaten nach dessen Verlauf mit allen erforderlichen Belegen dem vormundschaftlichen Gerichte übergeben werden. In diesen Rechnungen muss die Einnahme und Ausgabe, der Überschuss oder die Verminderung des Kapitals genau bestimmt werden. Ist unter dem Vermögen des Minderjährigen eine Handlung begriffen, so hat sich das Gericht mit dem vorgelegten beglaubigten Rechnungsabschlusse oder mit der sogenannten Bilanz zu begnügen und solche geheim zu halten. Gegen einen Vormund, welcher in der bestimmten Zeit die Rechnung zu legen unterlässt, müssen die den Umständen angemessenen rechtlichen Zwangsmittel angewendet werden.
§ 240[^207]
Ort, wo die Rechnung zu legen
Aufgehoben
§ 241[^209]
Das vormundschaftliche Gericht ist verbunden, die Rechnungen des Vormundes durch Rechnungssachverständige prüfen und berichtigen zu lassen, soweit besondere Vorschriften bestehen oder es die Umstände erfordern. Die Erledigung dieser Überprüfung ist dem Vormunde mitzuteilen.
§ 242[^210]
Aufgehoben
§ 243
Besondere Vorschriften für den Vormund bei der mittelbaren Vermögensverwaltung
Aufgehoben[^211]
§ 244[^212]
Bei Verträgen des Pflegebefohlenen
Aufgehoben
§ 245
Vertretung
1) Vertreter eines unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen ist, soweit dieser nicht durch einen besonderen Beistand vertreten wird, der Vormund. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedarf er zur Vertretung in den Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 der Genehmigung des Gerichtes. Der § 154a Abs. 2 gilt sinngemäss.[^213]
2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Vormund nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass das Kind nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder das Kind zu erkennen gibt, dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Vormund die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung ersetzen oder die Obsorge an einen anderen Vormund übertragen.[^214]
§ 246[^215]
Aufgehoben
§ 247[^216]
Aufgehoben
§ 248[^217]
Aufgehoben
§ 249
a) durch den Tod
Eine Vormundschaft endigt sich gänzlich durch den Tod des Minderjährigen. Stirbt aber der Vormund oder wird er entlassen, so muss nach der Vorschrift des Gesetzes (§§ 198 und 199) ein anderer bestellt werden.
§ 250[^218]
b) durch das Aufleben der Befugnisse der Eltern
Die Vormundschaft endet auch, wenn einer Person, der die Obsorge zukommt, die Vermögensverwaltung und die Vertretung, wenn auch nur in Teilbereichen, zustehen; im zweiten Fall des § 211 endet die Vormundschaft überdies, wenn ein solcher Elternteil auftritt.
§ 251[^219]
c) durch die Mündigkeit
Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der Mündigkeit des Minderjährigen.
§ 252[^220]
d) durch die vermittelst erteilter Nachsicht rechtlich angenommene Volljährigkeit
Aufgehoben
§ 253
Die Entlassung des Vormundes verordnet das Gericht in einigen Fällen von Amts wegen, in andern, wenn darum angesucht wird.
§ 254
Von Amts wegen muss ein Vormund entlassen werden, wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig verwaltet, wenn er als unfähig erkannt wird oder, wenn sich in Ansehung seiner solche Bedenklichkeiten äussern, welche ihn kraft des Gesetzes von Übernehmung der Vormundschaft ausgeschlossen haben würden.
§ 255[^221]
Gefährdet eine Vormundschaft über ein nicht eigenes Kind des Vormundes dessen Ehe oder dessen Familienleben, so hat ihn das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten zu entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des Mündels entgegensteht.
§ 256
Hat der Erblasser oder das Gericht einen Vormund nur auf eine Zeit bestellt oder ihn auf einen bestimmten Ereignungsfall ausgeschlossen, so muss er entlassen werden, sobald diese Zeit verflossen oder der bestimmte Fall eingetreten ist.
§ 257
Wenn während der Vormundschaft solche Gründe eintreten, die den Vormund kraft der Gesetze von Übernehmung derselben befreit oder ausgeschlossen hätten, so ist er in dem erstern Falle berechtigt, in dem letztern aber verpflichtet, die Entlassung anzusuchen.
§ 258
Einem Vormunde, dem man als vermeintlichen nächsten Verwandten des Minderjährigen die Vormundschaft aufgetragen hat, steht es frei, einen später entdeckten, nähern und tauglichen Verwandten an seine Stelle vorzuschlagen: allein der nähere Verwandte hat kein Recht, zu fordern, dass ihm ein minder naher Verwandter eine bereits angetretene Vormundschaft abtrete; er wäre denn früher sich zu melden gehindert worden.
§ 259[^223]
Wenn das Gericht einen Nichtverwandten zur Vormundschaft berufen hat, steht es jedem Verwandten frei, sich um die Übernahme der Vormundschaft zu bewerben. Die Entscheidung darüber hat das Gericht unter Bedachtnahme auf bestmögliche Förderung des Kindeswohls zu treffen.
§ 260[^224]
Steht ein minderjähriger Ehegatte unter Vormundschaft, so hängt es von der Beurteilung des Gerichtes ab, ob die Vormundschaft dem volljährigen Ehegatten abgetreten werden soll.
§ 261
a) gewöhnlicher Zeitpunkt
Ein Vormund kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Person oder des Vermögens notwendig, so kann es ihm selbe auch sogleich abnehmen.
§ 262[^225]
b) Schlussrechnung
Ein Vormund ist verbunden, längstens innerhalb zwei Monaten nach geendigter Vormundschaft dem Gerichte seine Schlussrechnung zu übergeben, und erhält von demselben nach gepflogener Richtigkeit eine Urkunde über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes. Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht frei.
§ 263
c) Übergabe des Vermögens
Am Ende einer Vormundschaft ist es die Pflicht des Vormundes, das Vermögen dem volljährig Gewordenen oder dem neu bestellten Vormunde gegen Empfangsschein zu übergeben und sich darüber bei Gericht auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichnis des Vermögens, und die jährlich genehmigten Rechnungen dienen bei solchen Übergaben zur Richtschnur.
§ 264
Haftung des Vormundes aus fremdem Verschulden
Insgemein hat ein Vormund nur für sein Verschulden und nicht auch für das Verschulden der ihm Untergeordneten zu haften. Hat er aber wissentlich unfähige Personen angestellt, hat er solche beibehalten oder nicht auf den Ersatz des von ihnen verursachten Schadens gedrungen, so ist er auch dieser Nachlässigkeit wegen verantwortlich.
§ 265[^226]
Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes
Aufgehoben
§ 266[^227]
Entschädigung des Vormundes
1) Dem Vormund gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird.
2) Sofern das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen hält, beträgt sie fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Kindes 20 000 Franken, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei Prozent des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich der Vormund um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit des Vormundes nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.
3) Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Vormundes kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach Abs. 2 erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn Prozent der Einkünfte.
§ 267[^228]
Entgelt und Aufwandersatz des Vormundes
1) Nützt der Vormund für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim minderjährigen Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
2) Zur zweckentsprechenden Ausübung der Obsorge notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen und die Kosten der Versicherung der Haftpflicht nach § 264 sind dem Vormund vom minderjährigen Kind jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.
3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre.
§ 268[^229]
Rechtsmittel des Vormundes bei Beschwerden
Ein Vormund, welcher sich durch eine Verordnung des vormundschaftlichen Gerichtes beschwert zu sein erachtet, soll die Beschwerde zuerst bei dem nämlichen Gerichte, und nur, wenn diese fruchtlos war, den Rekurs bei dem höhern Gerichte anbringen.
5. Hauptstück
Von der Sachwalterschaft, der Kuratel und der Vorsorgevollmacht[^230]
§ 269[^231]
Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters
1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.
2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmass besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmass vorgesorgt ist. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloss vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.
3) Je nach Ausmass der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen
-
- mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,
-
- mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder,
-
- soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.
4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.
§ 270[^232]
Bestellung
1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu vertretende Person (den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten.
2) Mit der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden:
-
- nicht eigenberechtigte Personen;
-
- Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.
§ 271[^233]
1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter oder Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteile.
2) Ein Rechtsanwalt kann die Übernahme einer Sachwalterschaft oder Kuratel nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften oder Kuratelen vermutet.
§ 272[^234]
Rechte und Pflichten
1) Die Sachwalterschaft oder Kuratel umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter oder Kurator übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter oder Kurator hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.
2) In wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten hat der Sachwalter oder Kurator die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Massnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
3) In Vermögensangelegenheiten gilt § 245 sinngemäss.
§ 273[^235]
Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
1) Dem Sachwalter oder Kurator gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters oder Kurators kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 20 000 Franken, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter oder Kurator bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hat. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.
2) Nützt der Sachwalter oder Kurator für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 274 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter oder Kurator vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.
4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.
§ 274[^236]
Haftung
Der Sachwalter oder Kurator haftet dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Der Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mässigen oder ganz erlassen, als sie den Sachwalter oder Kurator unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter oder Kurator, unbillig hart träfe.
§ 275[^237]
Änderung und Beendigung
1) Das Gericht hat die Sachwalterschaft oder Kuratel auf Antrag oder von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen, wenn der Sachwalter oder Kurator stirbt, nicht die erforderliche Eignung aufweist, ihm die Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann, einer der Umstände des § 270 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert.
2) Der Sachwalter oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nach den §§ 269, 277 und 278 wegfallen; fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der dem Sachwalter oder Kurator übertragenen Angelegenheiten weg, so ist sein Wirkungskreis einzuschränken. Sein Wirkungskreis ist zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Stirbt der Pflegebefohlene, so erlischt die Sachwalterschaft oder Kuratel. § 263 ist sinngemäss anzuwenden.
3) Das Gericht hat in angemessenen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zu prüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Beendigung oder Änderung der Sachwalterschaft oder Kuratel erfordert.
§ 275a[^238]
Aufgehoben
§ 276[^239]
Aufgehoben
§ 277
a) Verhinderungs- und Kollisionskuratel[^241]
1) Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amts wegen ernennt das Gericht einen Kurator in den im Gesetz besonders vorgesehenen sowie in folgenden weiteren Fällen:[^242]
-
- wenn eine volljährige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag;[^243]
-
- wenn der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen;[^244]
-
- wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert ist.[^245]
2) Widerstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator zu bestellen.[^246]
§ 278
b) Verwaltungskuratel[^247]
Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Kurator zu ernennen:[^248]
-
- bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt;[^249]
-
- Aufgehoben[^250]
-
- bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt;[^251]
-
- Aufgehoben[^252]
-
- bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle dienenden Zwecke, solange für die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt ist.[^253]
§ 279[^255]
a) Auswahl des Sachwalters
1) Bei der Auswahl des Sachwalters ist besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person und darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sachwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung steht, in der sich die behinderte Person aufhält oder von der sie betreut wird. Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche, die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäussert hat (Sachwalterverfügung), und Anregungen nahe stehender Personen sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen.
2) Einer behinderten Person ist eine geeignete, ihr nahe stehende Person zum Sachwalter zu bestellen. Wird eine behinderte Person volljährig, so ist ein bisher mit der Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu bestellen, sofern dies dem Wohl der behinderten Person nicht widerspricht. Waren bisher beide Elternteile mit der Obsorge betraut, so können auch beide Elternteile zum Sachwalter bestellt werden, sofern dies dem Wohl der behinderten Person dient.
3) Ist eine geeignete, nahe stehende Person nicht verfügbar, so ist ein geeigneter Verein mit dessen Zustimmung zum Sachwalter zu bestellen. Kommt auch ein Verein nicht in Betracht, so ist nach Massgabe des § 271 Abs. 2 ein Rechtsanwalt oder ein Konzipient oder eine andere geeignete Person mit deren Zustimmung zu bestellen.
4) Ein Rechtsanwalt oder ein Konzipient ist vor allem dann zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein geeigneter Verein vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind.
5) Eine Person darf nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäss besorgen kann. Es wird vermutet, dass eine Person - ausgenommen ein geeigneter Verein - nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt nicht mehr als 15 Sachwalterschaften übernehmen kann; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei ausser Betracht.
§ 280[^256]
b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person
1) Die Geschäftsfähigkeit der behinderten Person wird durch eine Sachwalterschaft nicht eingeschränkt.
2) Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die behinderte Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich des Sachwalters anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der behinderten Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei verwaltungsrechtlichen Verfahren die Genehmigung des Sachwalters und in den Fällen des § 272 Abs. 3 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Sachwalterschaft im Sinne des § 275 Abs. 1 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.
3) Schliesst eine volljährige Person, die nicht einsichts- und urteilsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt, so wird dieses - sofern in diesem Bereich kein Genehmigungsvorbehalt nach Abs. 2 angeordnet wurde - mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
§ 281[^257]
c) Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person
1) Der Sachwalter hat danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.
2) Die behinderte Person hat das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden wichtigen Massnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu, wie auch zu anderen Massnahmen, in angemessener Frist zu äussern; diese Äusserung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht.
3) Ist der Sachwalter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der behinderten Person betraut, so hat er diese vorrangig zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden.
4) Ist das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.
§ 282[^259]
Der Sachwalter hat mit der behinderten Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmass persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass der behinderten Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird. Sofern der Sachwalter nicht bloss zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bestellt ist, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.
§ 283[^260]
1) In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst.
2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.
3) Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
§ 283a[^261]
1) Hält der Arzt eine behinderte Person für nicht einsichts- und urteilsfähig, so hat er sich nachweislich um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahestehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zu bemühen, die die Person dabei unterstützen können, ihre Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu erlangen. Soweit sie aber zu erkennen gibt, dass sie mit der beabsichtigten Beiziehung anderer und der Weitergabe von medizinischen Informationen nicht einverstanden ist, hat der Arzt dies zu unterlassen.
2) Kann durch Unterstützung im Sinne des Abs. 1 die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der behinderten Person hergestellt werden, so ist ihre Einwilligung in die medizinische Behandlung ausreichend.
3) Von einer Aufklärung der von der Behandlung betroffenen Person oder ihrer Unterstützung im Sinne des Abs. 1 ist abzusehen, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären.
§ 284[^262]
Der Sachwalter kann einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.
§ 284a[^263]
1) Über ihren Wohnort entscheidet eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, selbst.
2) Sonst hat der Sachwalter diese Aufgabe zu besorgen, soweit dies zur Wahrung des Wohles der behinderten Person erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Soll der Wohnort der behinderten Person dauerhaft geändert werden, so bedarf dies der gerichtlichen Genehmigung.
§ 284b[^265]
1) Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äusserungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Der Bevollmächtigte darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.
2) Die Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig unterschrieben, nicht aber eigenhändig geschrieben, so muss er in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht. Die Einhaltung dieses Formerfordernisses ist von den Zeugen unmittelbar nach der Erklärung des Vollmachtgebers mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde zu bestätigen. Unterschreibt der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde nicht, so muss ein Rechtsanwalt oder das Gericht die Bekräftigung durch den Vollmachtgeber beurkunden.
3) Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn des § 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.
§ 284c[^266]
Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird, durch seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will. Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch dann abgesehen werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht die Voraussetzungen des § 284b erfüllt, aber auf Grund der Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person besorgen wird.
§ 284d[^267]
1) Der Bevollmächtigte hat bei Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des Vollmachtgebers, wie er in dem Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu entsprechen. Einem Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des Vorsorgefalls aus Äusserungen des Vollmachtgebers oder sonst aus den Umständen des Einzelfalls hervorgeht, hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn er dem Wohl des Vollmachtsgebers nicht weniger entspricht. Mangels eines feststellbaren Willens hat der Bevollmächtigte das Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern.
2) Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur Entscheidung über eine Änderung des Wohnorts nicht weitergeben.
§ 284e[^269]
1) Das Landgericht führt ein Zentrales Vertretungsverzeichnis, in dem registriert werden:
-
- die Sachwalterverfügung (§ 279 Abs. 1);
-
- die Vorsorgevollmacht (§ 284b);
-
- das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht; und
-
- der Widerruf der Sachwalterverfügung und der Vorsorgevollmacht.
2) Bei der Registrierung sind insbesondere anzugeben:
-
- die Bezeichnung der Urkunde als Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung beziehungsweise das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht;
-
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Vollmachtgebers, des Verfügenden sowie des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Sachwalters; sowie
-
- nach Angabe der Partei, der Verwahrer der Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung und das Datum der Errichtung der Urkunde.
3) Das Landgericht hat den Vollmachtgeber oder den Verfügenden von der Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis zu verständigen; im Fall des Abs. 1 Ziff. 3 hat das Landgericht den Bevollmächtigten über die Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis und ihre Folgen zu informieren.
§ 284f[^270]
1) Die Registrierung des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung hat entsprechend § 284e Abs. 2 zu erfolgen und ist unter Beifügung des Datums des Widerrufs vorzunehmen.
2) Das Landgericht hat das Wirksamwerden der vorgelegten Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äusserungsfähigkeit fehlt, zu registrieren. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat sich das Landgericht im Zentralen Vertretungsverzeichnis über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht zu informieren. Das Landgericht hat nach erfolgter Registrierung dem Bevollmächtigten eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten auszuhändigen, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden.
3) Das Landgericht hat das Ende der Vertretungsbefugnis zu registrieren, wenn der Vollmachtgeber oder sein Sachwalter die Vorsorgevollmacht widerruft. Das Landgericht hat den Bevollmächtigten über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren.
§ 284g[^271]
1) Aufgehoben[^272]
2) Für Fehler bei der Registrierung einer Vorsorgevollmacht und bei der Ausstellung der Bestätigungen nach § 284f Abs. 2 haftet das Land nach Massgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.
3) Das Landgericht hat auf Anfrage den anderen Gerichten, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen, dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
2. Teil
Von dem Sachenrechte
Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung
§ 285 bis 308[^273]
Aufgehoben
1. Abteilung des Sachenrechtes
Von den dinglichen Rechten
1. Hauptstück
Von dem Besitze
§§ 309-352[^274]
Aufgehoben
2. Hauptstück
Von dem Eigentumsrechte
§§ 353 bis 379[^275]
Aufgehoben
3. Hauptstück
Von der Erwerbung des Eigentumes durch Zueignung
§§ 380 bis 403[^276]
Aufgehoben
4. Hauptstück
Von Erwerbung des Eigentumes durch Zuwachs
§§ 404 bis 422[^277]
Aufgehoben
5. Hauptstück
Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe
§§ 423 bis 446[^278]
Aufgehoben
6. Hauptstück
Von dem Pfandrechte
§§ 447 bis 471[^279]
Aufgehoben
7. Hauptstück
Von Dienstbarkeiten (Servituten)
§§ 472 bis 530[^280]
Aufgehoben
8. Hauptstück
Von dem Erbrechte
§ 531
Verlassenschaft
Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloss persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heisst desselben Verlassenschaft oder Nachlass.
§ 532[^281]
Erbrecht und Erbschaft
Das ausschliessende Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben (z.B. die Hälfte, ein Drittel) in Besitz zu nehmen, heisst Erbrecht. Es ist ein absolutes Recht, welches gegen einen jeden, der sich der Verlassenschaft anmassen will, wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, und die Verlassenschaft, in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt.
§ 533[^282]
Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers, auf einen Erbvertrag (§§ 602 ff.) oder auf das Gesetz.
§ 534[^283]
Die erwähnten drei Arten des Erbrechtes können auch nebeneinander bestehen, so dass einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Teil aus dem letzten Willen, dem andern aus dem Erbvertrag, und einem dritten aus dem Gesetze gebührt.
§ 535
Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis
Wird jemandem kein solcher Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht, sondern nur eine einzelne Sache, eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, eine Summe oder ein Recht zugedacht, so heisst das Zugedachte, obschon dessen Wert den grössten Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtnis (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen worden, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als Vermächtnisnehmer (Legatar) zu betrachten.
§ 536
Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser, so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.
§ 537
Hat der Erbe den Erblasser überlebt, so geht das Erbrecht auch vor Übernahme der Erbschaft, wie andere frei vererbliche Rechte, auf seine Erben über, wenn es anders durch Entsagung oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war.
§ 538[^285]
Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.
§ 539[^286]
Aufgehoben
§ 540[^288]
Wer gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist erbunwürdig, sofern der Erblasser nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.
§ 541[^289]
Wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Erblassers vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, etwa indem er ihn zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet, ihn an der Erklärung oder Änderung des letzten Willens gehindert oder einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist erbunwürdig, sofern der Erblasser nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat. Er haftet für jeden einem Dritten dadurch zugefügten Schaden.
§ 542[^290]
Wer ist erbunwürdig, wenn der Erblasser aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben, und er auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.
-
- gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Erblassers oder gegen dessen Verwandte in gerader Linie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
-
- dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat oder
-
- sonst gegenüber dem Erblasser seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat,
§ 543[^291]
Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit
Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Erblasser überlebt hat.
§ 544[^292]
Beurteilung der Erbfähigkeit
1) Die Erbfähigkeit muss im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unbeachtlich und berechtigt daher nicht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmässig zugekommen ist.
2) Wer nach dem Erbanfall eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft im Sinn des § 540 begeht oder die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Erblassers vereitelt oder zu vereiteln versucht (§ 541), verliert nachträglich seine Erbfähigkeit.
§§ 545 und 546[^293]
Aufgehoben
§ 547
Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für Eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.
§ 548[^294]
Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe.
§ 549
Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis.
§ 550
Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Übergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für einen und einer für alle. Inwiefern sie nach der erfolgten Übergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt.
§ 551[^295]
Erbverzicht
1) Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, kann auch durch Vertrag mit dem Erblasser im Voraus darauf verzichten. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll; die Aufhebung des Vertrags bedarf der Schriftform.
2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich ein solcher Verzicht auch auf den Pflichtteil und auf die Nachkommen.
9. Hauptstück
Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten insbesondere
§ 552
Erklärung des letzten Willens
Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen oder einen Teil desselben einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überlässt, heisst eine Erklärung des letzten Willens.
§ 553
Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heisst sie Testament; enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heisst sie Kodizill.
§ 554
a) wenn nur ein Erbe
Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Teil der Verlassenschaft zu beschränken, unbestimmt eingesetzt, so erhält er den ganzen Nachlass. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbteil ausgemessen worden, so fallen die übrigen Teile den gesetzlichen Erben zu.
§ 555
b) wenn mehrere ohne Teilung
Sind ohne Vorschrift einer Teilung mehrere Erben eingesetzt worden, so teilen sie zu gleichen Teilen.
§ 556
c) wenn alle in bestimmten Teilen
Sind mehrere Erben und zwar alle in bestimmten Erbteilen, die aber das Ganze nicht erschöpfen, eingesetzt worden, so fallen die übrigen Teile den gesetzlichen Erben zu. Hat aber der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse berufen, so haben die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, obschon er in der Berechnung der Beträge oder in der Aufzählung der Erbstücke etwas übergangen hätte.
§ 557
Wird unter mehreren eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Teil (z. B. ein Drittteil, ein Sechsteil), andern aber nicht Bestimmtes ausgemessen, so erhalten diese den übrigen Nachlass zu gleichen Teilen.
§ 558
Bleibt nichts übrig, so muss von sämtlichen bestimmten Teilen für den unbestimmt eingesetzten Erben verhältnismässig so viel abgezogen werden, dass er einen gleichen Anteil mit demjenigen erhalte, der am geringsten bedacht worden ist. Sind die Teile der Erben gleich gross, so haben sie an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, dass er einen gleichen Anteil mit ihnen empfange. In allen andern Fällen, wo ein Erblasser sich verrechnet hat, ist die Teilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wird.
§ 559
Welche Erben als eine Person betrachtet werden
Treffen unter den eingesetzten Erben solche Personen zusammen, wovon einige bei der gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen als eine Person angesehen werden müssen (z. B. die Bruderskinder gegen den Bruder des Erblassers), so werden sie auch bei der Teilung aus dem Testamente nur als eine Person betrachtet. Ein Körper, eine Gemeinde, eine Versammlung (z. B. die Armen) werden immer nur für eine Person gerechnet.
§ 560
Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Teile oder in dem allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Teilung zur Erbschaft berufen werden und es kann oder will einer der Erben von seinem Erbrechte keinen Gebrauch machen, so wächst der erledigte Teil den übrigen eingesetzten Erben zu.
§ 561
Sind ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohne Bestimmung des Erbteiles eingesetzt, so wächst der erledigte Teil nur dem einzelnen oder den mehreren noch übrigen, unbestimmt eingesetzten Erben zu.
§ 562
Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in keinem Falle das Zuwachsrecht. Wenn also kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist, so fällt ein erledigter Erbteil nicht einem noch übrigen, für einen bestimmten Teil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu.
§ 563
Wer den erledigten Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, insofern sie nicht auf persönliche Handlungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sind.
§ 564
Der Erblasser muss den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht dem Ausspruche eines Dritten überlassen.
§ 565
Die Erklärung muss überlegt, bestimmt und frei sein
Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muss im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrtume erklärt werden.
§ 566[^296]
Wird bewiesen, dass die Erklärung in einem die hierfür erforderliche Besonnenheit ausschliessenden Zustand, wie etwa dem einer psychischen Krankheit oder der Trunkenheit, geschehen sei, so ist sie ungültig.
§ 567
Wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, so muss die Behauptung durch Kunstverständige oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemütszustand des Erblassers genau erforschten oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden.
§ 568[^297]
Aufgehoben
§ 569[^298]
2. unreifes Alter
Unmündige bis zum 14. Lebensjahr sind zu testieren unfähig. Minderjährige unter 18 Jahren können, ausser im Fall des § 597, nur mündlich vor Gericht testieren. Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden.
§ 570
Ein wesentlicher Irrtum des Erblassers macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlt hat.
§ 571
Zeigt sich, dass die bedachte Person oder die vermachte Sache nur unrichtig benannt oder beschrieben worden, so ist die Verfügung gültig.
§ 572
Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verfügung gültig, es wäre denn erweislich, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrunde beruht habe.
§ 573[^300]
Aufgehoben
§ 574[^301]
Aufgehoben
§ 575
Ein rechtsgültig erklärter letzter Wille kann durch später eintretende Hindernisse seine Gültigkeit nicht verlieren.
§ 576
Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue Verfügung getroffen, so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.
§ 577
1) Man kann aussergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich, schriftlich aber mit oder ohne Zeugen testieren.
2) Gerichtliche Testamente werden von Amts wegen hinterlegt. Aussergerichtliche Testamente kann der Erblasser persönlich oder durch seinen Rechtsvertreter gerichtlich hinterlegen. Der Rechtsvertreter darf dabei weder selbst erbberechtigt noch testamentarisch berücksichtigt worden sein. Über die Hinterlegung ist ein Protokoll aufzunehmen.[^302]
§ 578[^304]
Wer schriftlich ohne Zeugen testieren will, muss das Testament oder Kodizill eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.
§ 579[^305]
1) Ein von ihm nicht eigenhändig geschriebenes Testament muss der Erblasser in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und ausdrücklich erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
2) Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt des Testaments müssen sie nicht kennen.
§ 580
Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, muss nebst Beobachtung der in dem vorigen Paragraph vorgeschriebenen Förmlichkeiten, anstatt der Unterschrift sein Handzeichen, und zwar in Gegenwart aller drei Zeugen, eigenhändig beisetzen. Zur Erleichterung eines bleibenden Beweises, wer der Erblasser sei, ist es auch vorsichtig, dass einer der Zeugen den Namen des Erblassers als Namensunterfertiger beisetze.
§ 581[^306]
Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muss er den Aufsatz von einem Zeugen in Gegenwart der anderen zwei Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, sich vorlesen lassen und bekräftigen, dass derselbe seinem Willen gemäss sei. Der Schreiber des letzten Willens kann in allen Fällen zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Erblasser nicht lesen kann, von der Verlesung des Aufsatzes ausgeschlossen.
§ 582
Eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einen Zettel oder auf einen Aufsatz, ist nur dann von Wirkung, wenn ein solcher Aufsatz mit allen zur Gültigkeit einer letzten Willenserklärung nötigen Erfordernissen versehen ist. Ausserdem können dergleichen von dem Erblasser angezeigte schriftliche Bemerkungen nur zur Erläuterung seines Willens angewendet werden.
§ 583[^307]
In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen Erblasser. Eine Ausnahme besteht für Ehegatten und Brautleute sowie eingetragene Partner (§ 583a).
§ 583a[^308]
Gemeinsames Testament
1) Ehegatten und Brautleute unter der Bedingung der Eheschliessung sowie eingetragene Partner können sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig wie auch dritte Personen als Erben einsetzen. Ein derartiges Testament ist widerruflich.
2) Der Bestand der einen Verfügung ist nicht von dem der anderen abhängig, ausser es wird dies eigens vereinbart.
§§ 584 bis 586[^309]
Aufgehoben
§ 587[^311]
Der Erblasser kann auch vor einem Gerichte schriftlich oder mündlich testieren. Die schriftliche Anordnung muss von dem Erblasser wenigstens eigenhändig unterschrieben sein, und dem Gerichte persönlich übergeben werden. Das Gericht hat den Erblasser auf den Umstand, dass seine eigenhändige Unterschrift beigerückt sein müsse, aufmerksam zu machen, dann den Aufsatz gerichtlich zu versiegeln, und auf dem Umschlage anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten sei. Über den Vorgang ist ein Protokoll aufzunehmen und der Aufsatz gerichtlich zu hinterlegen (§ 577 Abs. 2).
§ 588
Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären, so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorhergehenden Paragraph von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen.
§ 589
Das Gericht, welches die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muss wenigstens aus zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen, deren einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht. Die Zeugenschaft der zweiten Gerichtsperson, ausser dem Richter, können auch zwei andere Zeugen vertreten.
§ 590[^312]
Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum Erblasser begeben, um seinen letzten Willen zu Protokoll zu nehmen.
§ 591[^313]
Personen unter 18 Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.
§ 592[^314]
Aufgehoben
§ 593[^315]
Aufgehoben
§ 594[^316]
Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, und eben so wenig dessen Ehegatte, eingetragener Partner, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muss, um gültig zu sein, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben oder durch drei von den gedachten Personen verschiedene Zeugen bestätigt werden.
§ 595[^317]
Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, eingetragenen Partner, Kindern, Eltern, Geschwistern oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlass bestimmt, so muss die Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraph erwähnte Art ausser Zweifel gesetzt sein.
§ 596
Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers ausser Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.
§ 597[^318]
Nottestament[^319]
1) Droht unmittelbar die Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er auch mündlich oder schriftlich (§ 579) unter Beiziehung zweier fähiger Zeugen testieren, die zugleich gegenwärtig sein müssen. Bei Gefahr einer Ansteckung ist nicht nötig, dass beide Zeugen zugleich anwesend sind. Es sind auch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, gültige Zeugen. Ein so erklärter letzter Wille verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.
2) Eine mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist (§ 601).
§§ 598 bis 600[^320]
Aufgehoben
§ 601[^321]
Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen
Wenn der Erblasser eines der hier vorgeschriebenen und nicht ausdrücklich der blossen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat, so ist die letzte Willenserklärung ungültig.
§ 602[^324]
1) Durch einen Erbvertrag wird der künftige Nachlass oder ein Teil desselben versprochen und das Versprechen angenommen.
2) Durch einen Erbvertrag kann auch ein Dritter zum Erben eingesetzt werden.
3) Zur Gültigkeit eines Erbvertrages ist es notwendig, dass die für letzte Anordnungen massgeblichen Vorschriften eingehalten worden sind.
4) Gerichtliche Erbverträge werden von Amts wegen hinterlegt. Aussergerichtliche Erbverträge kann jede Erbvertragspartei persönlich gerichtlich hinterlegen. Über die Hinterlegung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 602a[^325]
Was für Bedingungen bei Verträgen überhaupt gilt, ist auch auf Erbverträge anzuwenden.
§ 602b[^327]
Ein Erbvertrag hindert die Vertragschliessenden nicht, über ihr Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. Das Recht aus dem Erbvertrag setzt den Tod des Erblassers voraus. Es kann von dem Vertragserben für den Fall, dass er den Erblasser nicht überlebt, weder auf andere übertragen, noch um der künftigen Erbschaft willen eine Sicherstellung gefordert werden.
§ 602c[^328]
Hat der Erblasser nur über einen Teil des Nachlasses verfügt, so fällt der übrige Teil nicht dem Vertragserben, sondern den gesetzlichen Erben zu. Pflichtteilsberechtigten bleiben ihre Rechte wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehalten.
§ 602d[^329]
3. Erlöschen des Erbvertrages
1) Der Erbvertrag kann gemäss den Bestimmungen des Abs. 2 widerrufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entkräftet werden.
2) Ein Erbvertrag kann aus Gründen, die eine Enterbung rechtfertigen (§§ 768 ff.) sowie wegen groben Undanks (§ 948) einseitig widerrufen werden. Weiters kann der Erbvertrag unter Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft widerrufen werden. Der Widerruf bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschrift.
3) Der Erbvertrag unter Ehegatten erlischt bei Ungültigerklärung (Art. 39 EheG), Scheidung (Art. 50 ff. EheG) oder Trennung (Art. 63 ff. EheG) der Ehe, der Erbvertrag unter eingetragenen Partnern bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 26 ff. PartG).
§ 602e[^330]
Vermächtnisvertrag
1) Durch einen Vermächtnisvertrag werden Vermächtnisse (§ 535) versprochen und das Versprechen angenommen.
2) Die Bestimmungen über den Erbvertrag gelten sinngemäss.
§ 603[^331]
Schenkung auf den Todesfall
Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen, wenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat, die Anforderungen des § 602 erfüllt sind und eine schriftliche Urkunde dem Beschenkten ausgehändigt worden ist. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von Schenkungen und § 602c sind anzuwenden.
10. Hauptstück
Von der Ersatz- und Nacherbschaft[^332]
§ 604[^333]
Ersatzerbschaft
1) Für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.
2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.
§ 605[^334]
Vermutete Ersatzerbschaft
Es wird vermutet, dass der Erblasser die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
§ 606[^335]
Rechte und Pflichten des Ersatzerben
Die Rechte und Pflichten des Erben kommen auch dem an seine Stelle tretenden Ersatzerben zu, sofern sie nicht nach dem ausdrücklichen Willen des Erblassers oder nach den Umständen des Falles allein die Person des Erben betreffen. Für einschränkende Bedingungen gilt § 702.
§ 607[^336]
Gegenseitige Ersatzerbschaft
Sind allein Miterben gegenseitig zu Ersatzerben berufen, so wird vermutet, dass der Erblasser die in der Einsetzung bestimmten Teile auch auf die Ersatzerbschaft ausdehnen wollte. Ist aber in der Ersatzerbschaft ausser den Miterben auch eine andere Person zum Ersatzerben berufen, so fällt der frei gewordene Erbteil allen zu gleichen Teilen zu.
§ 608[^337]
Nacherbschaft
1) Der Erblasser kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst nach einem anderen Erben erbt. Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe.
2) Hat der Erblasser nichts anderes verfügt, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.
§ 609[^338]
Nacherbschaft auf den Überrest
Eine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, wenn der Nacherbe nach dem Willen des Erblassers nur das erhalten soll, was beim Ableben des Vorerben noch übrig ist.
§ 610[^339]
Umdeutung von Testieranordnungen
1) Hat der Erblasser dem Erben verboten oder zugunsten einer bestimmten Person geboten, über die Verlassenschaft zu testieren, so ist dies im Zweifel in eine Nacherbschaft auf den Überrest umzudeuten, und zwar im Fall des Verbots zugunsten der gesetzlichen Erben, im Fall des Gebots zugunsten der bestimmten Person.
2) Das Verbot, eine Sache zu veräussern, schliesst im Zweifel das Recht, darüber zu testieren, nicht aus.
§ 611[^340]
Nacherbschaft bei Zeitgenossen
Wenn die Nacherben Zeitgenossen des Erblassers sind, kann er sie ohne zahlenmässige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind.
§ 612[^341]
Einschränkung der Nacherbschaft
Sind die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch keine Zeitgenossen des Erblassers, so ist die Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen auf zwei Nacherbfälle, bei unbeweglichen Sachen auf einen Nacherbfall, beschränkt.
§ 613[^342]
Rechte des Vorerben
1) Bis zum Eintritt der Nacherbschaft kommt dem eingesetzten Vorerben das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtniessers zu.
2) Verfügungen über Sachen der von der Nacherbschaft erfassten Verlassenschaft sind mit der Zustimmung des Nacherben zulässig, sonst nur zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Verlassenschaft, zur Vermeidung von Schäden an derselben oder soweit sie im Rahmen der ordentlichen Verwaltung erfolgen.
3) Erlangt der Vorerbe durch die Verfügung über eine Sache der von der Nacherbschaft erfassten Verlassenschaft Geld oder eine andere Sache, so wird diese Ersatzsache im Zweifel Teil der Verlassenschaft.
4) Ist jedoch die angeordnete Nacherbschaft eine solche auf den Überrest, so kann der Vorerbe wie jeder Eigentümer über Sachen der Verlassenschaft unter Lebenden verfügen.
§ 614[^343]
Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft
Ist eine Ersatz- oder Nacherbschaft undeutlich ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am wenigsten eingeschränkt wird. Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Ersatz- oder Nacherbschaft angeordnet wurde.
§ 615[^345]
1) Eine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat. Eine Nacherbschaft erlischt, wenn kein berufener Nacherbe mehr vorhanden ist oder wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung errichtet wurde, die endgültig nicht eintreten kann.
2) Das Recht eines Nacherben geht im Zweifel auch dann auf seine Erben über (§ 537), wenn er den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt.
§ 616[^346]
1) Ist für eine vermeintlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, so ist die Nacherbschaft im Zweifel ungültig, wenn diese Person im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung testierfähig war.
2) Ist für eine tatsächlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, so erlischt die Nacherbschaft im Zweifel, wenn diese Person die Testierfähigkeit später erlangt. Die Nacherbschaft lebt nicht wieder auf, wenn sie später wieder testierunfähig wird.
§ 617[^347]
Die von einem Erblasser seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.
§§ 618 bis 645[^348]
Aufgehoben
§ 646[^349]
Unterschied zwischen Ersatz- oder Nacherbschaften und Stiftungen
Von den Ersatz- oder Nacherbschaften unterscheiden sich die Stiftungen. Die Vorschriften über die Stiftungen sind in dem das Personen- und Gesellschaftsrecht regelnden Gesetze enthalten.
11. Hauptstück
Von Vermächtnissen
§ 647
Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§ 535) ist notwendig, dass es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.
§ 648
Der Erblasser kann auch einem oder mehreren Miterben ein Vermächtnis vorausbestimmen, in Rücksicht desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten.
§ 649
Die Vermächtnisse fallen in der Regel allen Erben, selbst in dem Falle, dass die einem Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Mass ihres Erbteiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser ab, ob er die Abführung des Legats einem Miterben oder auch einem Legatar besonders auftragen wolle.
§ 650
Ein Legatar kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weitern Vermächtnisses aus dem Grunde, dass es den Wert des ihm zugedachten Legats übersteige, nicht entschlagen. Nimmt er aber das Legat nicht an, so muss derjenige, dem es zufällt, den Auftrag übernehmen oder das ihm zugefallene Vermächtnis dem darauf gewiesenen Vermächtnisnehmer überlassen.
§ 651
Ein Erblasser, welcher ein Legat einer gewissen Klasse von Personen, als: Verwandten, Dienstpersonen oder Armen zugedacht hat, kann die Verteilung, welchen aus diesen Personen, und, was jeder zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der Erblasser hierüber nichts bestimmt, so bleibt die Wahl dem Erben vorbehalten.
§ 652[^350]
Ersatz- oder Nacherbschaften bei Vermächtnissen
Der Erblasser kann bei einem Vermächtnis eine Ersatz- oder Nacherbschaft anordnen; dabei sind die in dem vorigen Hauptstück gegebenen Vorschriften anzuwenden.
§ 653
Alles, was im gemeinen Verkehr steht: Sachen, Rechte, Arbeiten und andere Handlungen, die einen Wert haben, können vermacht werden.
§ 654
Werden Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig ist, so wird ihm der ordentliche Wert vergütet.
§ 655
Allgemeine Auslegungsregel bei Vermächtnissen
Worte werden auch bei Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen, es müsste denn bewiesen werden, dass der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondern Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist oder dass das Vermächtnis sonst ohne Wirkung wäre.
§ 656
Hat der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, aber ohne eine nähere Bestimmung, vermacht, und sind mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft vorhanden, so steht dem Erben die Wahl zu. Er muss aber ein Stück wählen, wovon der Legatar Gebrauch machen kann. Wird dem Legatar überlassen, eine von den mehreren Sachen zu nehmen oder zu wählen, so kann er auch die beste wählen.
§ 657
Wenn der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung ausdrücklich nur aus seinem Eigentume vermacht hat, und es finden sich dergleichen gar nicht in der Verlassenschaft, so verliert das Vermächtnis seine Wirkung. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge, so muss sich der Legatar mit den vorhandenen begnügen.
§ 658
Vermacht der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung nicht ausdrücklich aus seinem Eigentume, und es finden sich dergleichen nicht in der Verlassenschaft, so muss der Erbe sie dem Legatar in einer, dessen Stande und Bedürfnissen angemessenen, Eigenschaft verschaffen. Das Legat einer Summe Geldes verbindet den Erben zur Zahlung derselben, ohne Rücksicht, ob bares Geld in der Verlassenschaft vorhanden sei oder nicht.
§ 659
Der Erblasser kann die Auswahl, welche Sache aus mehreren der Legatar haben soll, auch einem Dritten überlassen. Schlägt sie dieser aus oder ist er vor getroffener Auswahl gestorben, so bestimmt die Gerichtsbehörde das Legat mit Rücksicht auf den Stand und das Bedürfnis des Legatars. Diese gerichtliche Bestimmung tritt auch in dem Falle ein, dass der Legatar vor der ihm überlassenen Auswahl verstorben ist.
§ 660
Das Vermächtnis einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn es in einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederholt wird, nicht zugleich in Natur und dem Werte nach verlangt werden. Andere Vermächtnisse, ob sie gleich eine Sache der nämlichen Art oder den nämlichen Betrag enthalten, gebühren dem Legatar so oft, als sie wiederholt worden sind.
§ 661
Das Vermächtnis ist ohne Wirkung, wenn das vermachte Stück zur Zeit der letzten Anordnung schon ein Eigentum des Legatars war. Hat er es später an sich gebracht, so wird ihm der ordentliche Wert bezahlt. Wenn er es aber von dem Erblasser selbst und zwar unentgeltlich erhalten hat, ist das Vermächtnis für aufgehoben zu halten.
§ 662
c) einer fremden Sache
Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist wirkungslos. Gebührt den erwähnten Personen ein Anteil oder Anspruch an der Sache, so ist das Vermächtnis nur von diesem Anspruche oder Anteile zu verstehen. Ist die vermachte Sache verpfändet oder belastet, so übernimmt der Empfänger auch die darauf haftenden Lasten. Wenn aber der Erblasser ausdrücklich verordnet, dass eine bestimmte fremde Sache gekauft, und dem Legatar geleistet werden solle, der Eigentümer hingegen sie um den Schätzungspreis nicht veräussern will, so ist dem Legatar dieser Wert zu entrichten.
§ 663
Das Vermächtnis einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat, verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen oder dem Legatar die Befreiung von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen.
§ 664
Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat, so muss der Erbe die Forderung samt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen.
§ 665
Das Vermächtnis der Schuld, die der Erblasser dem Legatar zu entrichten hat, hat die Wirkung, dass der Erbe die von dem Erblasser bestimmt ausgedrückte oder von dem Legatar ausgewiesene Schuld anerkennen, und sie, ohne Rücksicht auf die in der Schuldverschreibung enthaltenen Bedingungen oder Fristen, längstens in der zur Abführung der übrigen Legate bestimmten Zeitfrist berichtigen muss. Den gefährdeten Gläubigern des Erblassers aber kann dessen Anerkennung nicht zum Nachteile gereichen.
§ 666
Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen, nicht auch von den erst nach dem errichteten Vermächtnisse entstandenen Schulden zu verstehen. Wird durch ein Vermächtnis das Pfandrecht oder die Bürgschaft erlassen, so folgt daraus nicht, dass auch die Schuld erlassen worden sei. Werden die Zahlungsfristen verlängert, so müssen doch die Zinsen fort bezahlt werden.
§ 667
Wenn der Erblasser einer Person eine Summe schuldig ist, und ihr eine gleiche Summe vermacht, so wird nicht vermutet, dass er die Schuld mit dem Vermächtnisse habe tilgen wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle die Summe doppelt, einmal als Schuld und dann als Vermächtnis.
§ 668
Unter dem Vermächtnisse aller ausstehenden Forderungen sind doch weder die Forderungen aus öffentlichen Kreditspapieren, noch auch die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien oder die aus einem dinglichen Rechte entstehenden Forderungen begriffen.
§§ 669 bis 671[^351]
Aufgehoben
§ 672
Das Vermächtnis des Unterhaltes begreift Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch den nötigen Unterricht in sich. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endigt sich mit der Volljährigkeit. Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffen.
§ 673
Das Mass der im vorstehenden Paragraph angeführten Vermächtnisse, wenn es weder aus dem ausdrücklichen, noch aus dem stillschweigenden, durch die bisherige Unterstützung erklärten, Willen des Erblassers erhellt, muss nach dem Stande bestimmt werden, welcher dem Legatar eigen ist, oder wozu er durch die genossene Verpflegung vorbereitet worden ist.
§ 674
g) der Mobilien; des Hausrates
Unter Mobilien (Meublen) werden nur die zum anständigen Gebrauche der Wohnung, unter Hausrat oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen Gerätschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung, darunter nicht begriffen.
§ 675
Ist jemandem ein Behältnis vermacht worden, welches nicht für sich selbst besteht, sondern nur ein Teil eines Ganzen ist, so wird in der Regel vermutet, dass nur diejenigen Stücke zugedacht worden sind, welche sich bei dem Ableben des Erblassers darin vorfinden und zu deren Aufbewahrung das Behältnis seiner Natur nach bestimmt oder von dem Erblasser gewöhnlich verwendet worden. ist.
§ 676
Ist hingegen das Behältnis beweglich oder doch eine für sich bestehende Sache, so hat der Legatar nur auf das Behältnis, nicht auch auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.
§ 677[^353]
1) Einer dem Erblasser nahestehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloss geringfügigem Ausmass gepflegt hat, gebührt dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.
2) Pflege ist jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
3) Nahestehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Erblassers, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Erblassers und dessen Kinder.
§ 678[^354]
1) Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.
2) Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil und neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Erblasser das verfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.
§ 679[^355]
Aufgehoben
§ 680[^356]
Aufgehoben
§ 681
m) Über die Benennung: Kinder
Unter dem Worte: Kinder, werden, wenn der Erblasser die Kinder eines andern bedenkt, nur die Söhne und Töchter, wenn er aber seine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge begriffen, welche bei dem Ableben des Erblassers schon erzeugt waren.
§ 682
n) Verwandte
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird denjenigen, welche nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten sind, zugewendet, und die oben in dem § 559 über die Verteilung einer Erbschaft unter solchen Personen, welche für eine Person angesehen werden, aufgestellte Regel ist auch auf Vermächtnisse anzuwenden.
§ 683
o) Dienstpersonen
Hat der Erblasser seinen Dienstpersonen ein Vermächtnis hinterlassen, und sie bloss durch das Dienstverhältnis bezeichnet, so wird vermutet, dass es diejenigen erhalten sollen, welche zur Zeit seines Ablebens in dem Dienstverhältnisse stehen. Doch kann in diesem, sowie in den übrigen Fällen, die Vermutung durch entgegengesetzte stärkere Vermutungsgründe aufgehoben werden.
§ 684
Anfallstag bei den Vermächtnissen
Der Legatar erwirbt in der Regel (§ 699) gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Das Eigentumsrecht auf die vermachte Sache aber kann nur nach den für die Erwerbung des Eigentums in dem 5. Hauptstücke aufgestellten Vorschriften erlangt werden.
§ 685
Das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächtnisse können sogleich, andere aber erst nach einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden.
§ 686
Bei dem Vermächtnisse eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen dem Legatar auch die seit dem Tode des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen, und jeder andere Zuwachs zustatte. Er trägt hingegen auch alle auf dem Legate haftende Lasten und selbst den Verlust, wenn es ohne Verschulden eines andern vermindert wird oder gänzlich zugrunde geht.
§ 687
Wird jemanden ein in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monate und dergleichen zu leistender Betrag vermacht, so erhält der Legatar ein Recht auf den ganzen Betrag dieser Frist, wenn er auch nur den Anfang der Frist erlebt hat. Doch kann der Betrag erst mit Ablauf der Frist gefordert werden. Die erste Frist fängt mit dem Sterbetage des Erblassers zu laufen an.
§ 688[^357]
Recht des Legatars zur Sicherstellung
In allen Fällen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern berechtigt ist, kann auch ein Legatar die Sicherstellung seines Legates verlangen.
§ 689
Wem ein erledigtes Vermächtnis zufalle?
Ein Vermächtnis, welches der Legatar nicht annehmen kann oder will, fällt auf den Nachberufenen (§ 652). Ist kein Nachberufener vorhanden, und ist das ganze Vermächtnis mehreren Personen ungeteilt oder ausdrücklich zu gleichen Teilen zugedacht, so wächst der Anteil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen eben so, wie den Miterben die Erbschaft, zu. Ausser den gedachten zwei Fällen bleibt das erledigte Vermächtnis in der Erbschaftsmasse.
§ 690
Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist, so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlass nicht selbst verwalten, so muss er um die Aufstellung eines Kurators anlangen.
§ 691
Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschaftsmasse befriedigt werden, so wird das Legat des Unterhalters vor allen andern entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des Erbanfalles.
§ 692
Reicht die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmässigen Auslagen und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zu, so leiden die Legatare einen verhältnismässigen Abzug. Daher ist der Erbe, so lange eine solche Gefahr obwaltet, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen nicht schuldig.
§ 693
Im Falle aber, dass die Legatare die Vermächtnisse bereits empfangen haben, wird der Abzug nach dem Werte, den das Vermächtnis zur Zeit des Empfanges hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. Doch steht dem Legatar auch nach empfangenem Vermächtnisse noch immer frei, zur Vermeidung des Beitrages, das Vermächtnis oder den oben erwähnten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Masse zurückzustellen; in Rücksicht der Verbesserungen und Verschlimmerungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.
§ 694
Die Beiträge, welche ein Erblasser nach den politischen Vorschriften zur Unterstützung der Armen-, Invaliden- und Krankenhäuser und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, sind nicht als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet und können nicht nach den Grundsätzen des Privatrechts, sondern nur nach den politischen Verordnungen beurteilt werden.
12. Hauptstück
Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens
§ 695
Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Änderung seines letzten Willens
Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung, auf einen Zeitpunkt, durch einen Auftrag oder eine erklärte Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder Kodizill abändern oder es ganz aufheben.
§ 696
Eine Bedingung heisst eine Ereignung, wovon ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem sie sich auf den Erfolg oder Nichterfolg der Ereignung bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritte verloren geht.
§ 697
a) über unverständliche
Ganz unverständliche Bedingungen sind für nicht beigesetzt zu achten.
§ 698
b) unmögliche oder unerlaubte
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