Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811
Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen, wenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat, die Anforderungen des § 602 erfüllt sind und eine schriftliche Urkunde dem Beschenkten ausgehändigt worden ist. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von Schenkungen und § 602c sind anzuwenden.
10. Hauptstück
Von der Ersatz- und Nacherbschaft332
§ 604333
Ersatzerbschaft
1) Für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.
2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.
§ 605334
Vermutete Ersatzerbschaft
Es wird vermutet, dass der Erblasser die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
§ 606335
Rechte und Pflichten des Ersatzerben
Die Rechte und Pflichten des Erben kommen auch dem an seine Stelle tretenden Ersatzerben zu, sofern sie nicht nach dem ausdrücklichen Willen des Erblassers oder nach den Umständen des Falles allein die Person des Erben betreffen. Für einschränkende Bedingungen gilt § 702.
§ 607336
Gegenseitige Ersatzerbschaft
Sind allein Miterben gegenseitig zu Ersatzerben berufen, so wird vermutet, dass der Erblasser die in der Einsetzung bestimmten Teile auch auf die Ersatzerbschaft ausdehnen wollte. Ist aber in der Ersatzerbschaft ausser den Miterben auch eine andere Person zum Ersatzerben berufen, so fällt der frei gewordene Erbteil allen zu gleichen Teilen zu.
§ 608337
Nacherbschaft
1) Der Erblasser kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst nach einem anderen Erben erbt. Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe.
2) Hat der Erblasser nichts anderes verfügt, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.
§ 609338
Nacherbschaft auf den Überrest
Eine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, wenn der Nacherbe nach dem Willen des Erblassers nur das erhalten soll, was beim Ableben des Vorerben noch übrig ist.
§ 610339
Umdeutung von Testieranordnungen
1) Hat der Erblasser dem Erben verboten oder zugunsten einer bestimmten Person geboten, über die Verlassenschaft zu testieren, so ist dies im Zweifel in eine Nacherbschaft auf den Überrest umzudeuten, und zwar im Fall des Verbots zugunsten der gesetzlichen Erben, im Fall des Gebots zugunsten der bestimmten Person.
2) Das Verbot, eine Sache zu veräussern, schliesst im Zweifel das Recht, darüber zu testieren, nicht aus.
§ 611340
Nacherbschaft bei Zeitgenossen
Wenn die Nacherben Zeitgenossen des Erblassers sind, kann er sie ohne zahlenmässige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind.
§ 612341
Einschränkung der Nacherbschaft
Sind die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch keine Zeitgenossen des Erblassers, so ist die Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen auf zwei Nacherbfälle, bei unbeweglichen Sachen auf einen Nacherbfall, beschränkt.
§ 613342
Rechte des Vorerben
1) Bis zum Eintritt der Nacherbschaft kommt dem eingesetzten Vorerben das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtniessers zu.
2) Verfügungen über Sachen der von der Nacherbschaft erfassten Verlassenschaft sind mit der Zustimmung des Nacherben zulässig, sonst nur zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Verlassenschaft, zur Vermeidung von Schäden an derselben oder soweit sie im Rahmen der ordentlichen Verwaltung erfolgen.
3) Erlangt der Vorerbe durch die Verfügung über eine Sache der von der Nacherbschaft erfassten Verlassenschaft Geld oder eine andere Sache, so wird diese Ersatzsache im Zweifel Teil der Verlassenschaft.
4) Ist jedoch die angeordnete Nacherbschaft eine solche auf den Überrest, so kann der Vorerbe wie jeder Eigentümer über Sachen der Verlassenschaft unter Lebenden verfügen.
§ 614343
Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft
Ist eine Ersatz- oder Nacherbschaft undeutlich ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am wenigsten eingeschränkt wird. Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Ersatz- oder Nacherbschaft angeordnet wurde.
§ 615345
1) Eine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat. Eine Nacherbschaft erlischt, wenn kein berufener Nacherbe mehr vorhanden ist oder wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung errichtet wurde, die endgültig nicht eintreten kann.
2) Das Recht eines Nacherben geht im Zweifel auch dann auf seine Erben über (§ 537), wenn er den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt.
§ 616346
1) Ist für eine vermeintlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, so ist die Nacherbschaft im Zweifel ungültig, wenn diese Person im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung testierfähig war.
2) Ist für eine tatsächlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, so erlischt die Nacherbschaft im Zweifel, wenn diese Person die Testierfähigkeit später erlangt. Die Nacherbschaft lebt nicht wieder auf, wenn sie später wieder testierunfähig wird.
§ 617347
Die von einem Erblasser seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.
§§ 618 bis 645348
Aufgehoben
§ 646349
Unterschied zwischen Ersatz- oder Nacherbschaften und Stiftungen
Von den Ersatz- oder Nacherbschaften unterscheiden sich die Stiftungen. Die Vorschriften über die Stiftungen sind in dem das Personen- und Gesellschaftsrecht regelnden Gesetze enthalten.
11. Hauptstück
Von Vermächtnissen
§ 647
Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§ 535) ist notwendig, dass es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.
§ 648
Der Erblasser kann auch einem oder mehreren Miterben ein Vermächtnis vorausbestimmen, in Rücksicht desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten.
§ 649
Die Vermächtnisse fallen in der Regel allen Erben, selbst in dem Falle, dass die einem Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Mass ihres Erbteiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser ab, ob er die Abführung des Legats einem Miterben oder auch einem Legatar besonders auftragen wolle.
§ 650
Ein Legatar kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weitern Vermächtnisses aus dem Grunde, dass es den Wert des ihm zugedachten Legats übersteige, nicht entschlagen. Nimmt er aber das Legat nicht an, so muss derjenige, dem es zufällt, den Auftrag übernehmen oder das ihm zugefallene Vermächtnis dem darauf gewiesenen Vermächtnisnehmer überlassen.
§ 651
Ein Erblasser, welcher ein Legat einer gewissen Klasse von Personen, als: Verwandten, Dienstpersonen oder Armen zugedacht hat, kann die Verteilung, welchen aus diesen Personen, und, was jeder zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der Erblasser hierüber nichts bestimmt, so bleibt die Wahl dem Erben vorbehalten.
§ 652350
Ersatz- oder Nacherbschaften bei Vermächtnissen
Der Erblasser kann bei einem Vermächtnis eine Ersatz- oder Nacherbschaft anordnen; dabei sind die in dem vorigen Hauptstück gegebenen Vorschriften anzuwenden.
§ 653
Alles, was im gemeinen Verkehr steht: Sachen, Rechte, Arbeiten und andere Handlungen, die einen Wert haben, können vermacht werden.
§ 654
Werden Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig ist, so wird ihm der ordentliche Wert vergütet.
§ 655
Allgemeine Auslegungsregel bei Vermächtnissen
Worte werden auch bei Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen, es müsste denn bewiesen werden, dass der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondern Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist oder dass das Vermächtnis sonst ohne Wirkung wäre.
§ 656
Hat der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, aber ohne eine nähere Bestimmung, vermacht, und sind mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft vorhanden, so steht dem Erben die Wahl zu. Er muss aber ein Stück wählen, wovon der Legatar Gebrauch machen kann. Wird dem Legatar überlassen, eine von den mehreren Sachen zu nehmen oder zu wählen, so kann er auch die beste wählen.
§ 657
Wenn der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung ausdrücklich nur aus seinem Eigentume vermacht hat, und es finden sich dergleichen gar nicht in der Verlassenschaft, so verliert das Vermächtnis seine Wirkung. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge, so muss sich der Legatar mit den vorhandenen begnügen.
§ 658
Vermacht der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung nicht ausdrücklich aus seinem Eigentume, und es finden sich dergleichen nicht in der Verlassenschaft, so muss der Erbe sie dem Legatar in einer, dessen Stande und Bedürfnissen angemessenen, Eigenschaft verschaffen. Das Legat einer Summe Geldes verbindet den Erben zur Zahlung derselben, ohne Rücksicht, ob bares Geld in der Verlassenschaft vorhanden sei oder nicht.
§ 659
Der Erblasser kann die Auswahl, welche Sache aus mehreren der Legatar haben soll, auch einem Dritten überlassen. Schlägt sie dieser aus oder ist er vor getroffener Auswahl gestorben, so bestimmt die Gerichtsbehörde das Legat mit Rücksicht auf den Stand und das Bedürfnis des Legatars. Diese gerichtliche Bestimmung tritt auch in dem Falle ein, dass der Legatar vor der ihm überlassenen Auswahl verstorben ist.
§ 660
Das Vermächtnis einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn es in einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederholt wird, nicht zugleich in Natur und dem Werte nach verlangt werden. Andere Vermächtnisse, ob sie gleich eine Sache der nämlichen Art oder den nämlichen Betrag enthalten, gebühren dem Legatar so oft, als sie wiederholt worden sind.
§ 661
Das Vermächtnis ist ohne Wirkung, wenn das vermachte Stück zur Zeit der letzten Anordnung schon ein Eigentum des Legatars war. Hat er es später an sich gebracht, so wird ihm der ordentliche Wert bezahlt. Wenn er es aber von dem Erblasser selbst und zwar unentgeltlich erhalten hat, ist das Vermächtnis für aufgehoben zu halten.
§ 662
c) einer fremden Sache
Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist wirkungslos. Gebührt den erwähnten Personen ein Anteil oder Anspruch an der Sache, so ist das Vermächtnis nur von diesem Anspruche oder Anteile zu verstehen. Ist die vermachte Sache verpfändet oder belastet, so übernimmt der Empfänger auch die darauf haftenden Lasten. Wenn aber der Erblasser ausdrücklich verordnet, dass eine bestimmte fremde Sache gekauft, und dem Legatar geleistet werden solle, der Eigentümer hingegen sie um den Schätzungspreis nicht veräussern will, so ist dem Legatar dieser Wert zu entrichten.
§ 663
Das Vermächtnis einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat, verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen oder dem Legatar die Befreiung von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen.
§ 664
Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat, so muss der Erbe die Forderung samt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen.
§ 665
Das Vermächtnis der Schuld, die der Erblasser dem Legatar zu entrichten hat, hat die Wirkung, dass der Erbe die von dem Erblasser bestimmt ausgedrückte oder von dem Legatar ausgewiesene Schuld anerkennen, und sie, ohne Rücksicht auf die in der Schuldverschreibung enthaltenen Bedingungen oder Fristen, längstens in der zur Abführung der übrigen Legate bestimmten Zeitfrist berichtigen muss. Den gefährdeten Gläubigern des Erblassers aber kann dessen Anerkennung nicht zum Nachteile gereichen.
§ 666
Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen, nicht auch von den erst nach dem errichteten Vermächtnisse entstandenen Schulden zu verstehen. Wird durch ein Vermächtnis das Pfandrecht oder die Bürgschaft erlassen, so folgt daraus nicht, dass auch die Schuld erlassen worden sei. Werden die Zahlungsfristen verlängert, so müssen doch die Zinsen fort bezahlt werden.
§ 667
Wenn der Erblasser einer Person eine Summe schuldig ist, und ihr eine gleiche Summe vermacht, so wird nicht vermutet, dass er die Schuld mit dem Vermächtnisse habe tilgen wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle die Summe doppelt, einmal als Schuld und dann als Vermächtnis.
§ 668
Unter dem Vermächtnisse aller ausstehenden Forderungen sind doch weder die Forderungen aus öffentlichen Kreditspapieren, noch auch die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien oder die aus einem dinglichen Rechte entstehenden Forderungen begriffen.
§§ 669 bis 671351
Aufgehoben
§ 672
Das Vermächtnis des Unterhaltes begreift Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch den nötigen Unterricht in sich. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endigt sich mit der Volljährigkeit. Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffen.
§ 673
Das Mass der im vorstehenden Paragraph angeführten Vermächtnisse, wenn es weder aus dem ausdrücklichen, noch aus dem stillschweigenden, durch die bisherige Unterstützung erklärten, Willen des Erblassers erhellt, muss nach dem Stande bestimmt werden, welcher dem Legatar eigen ist, oder wozu er durch die genossene Verpflegung vorbereitet worden ist.
§ 674
g) der Mobilien; des Hausrates
Unter Mobilien (Meublen) werden nur die zum anständigen Gebrauche der Wohnung, unter Hausrat oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen Gerätschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung, darunter nicht begriffen.
§ 675
Ist jemandem ein Behältnis vermacht worden, welches nicht für sich selbst besteht, sondern nur ein Teil eines Ganzen ist, so wird in der Regel vermutet, dass nur diejenigen Stücke zugedacht worden sind, welche sich bei dem Ableben des Erblassers darin vorfinden und zu deren Aufbewahrung das Behältnis seiner Natur nach bestimmt oder von dem Erblasser gewöhnlich verwendet worden. ist.
§ 676
Ist hingegen das Behältnis beweglich oder doch eine für sich bestehende Sache, so hat der Legatar nur auf das Behältnis, nicht auch auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.
§ 677353
1) Einer dem Erblasser nahestehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloss geringfügigem Ausmass gepflegt hat, gebührt dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.
2) Pflege ist jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
3) Nahestehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Erblassers, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Erblassers und dessen Kinder.
§ 678354
1) Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.
2) Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil und neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Erblasser das verfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.
§ 679355
Aufgehoben
§ 680356
Aufgehoben
§ 681
m) Über die Benennung: Kinder
Unter dem Worte: Kinder, werden, wenn der Erblasser die Kinder eines andern bedenkt, nur die Söhne und Töchter, wenn er aber seine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge begriffen, welche bei dem Ableben des Erblassers schon erzeugt waren.
§ 682
n) Verwandte
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird denjenigen, welche nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten sind, zugewendet, und die oben in dem § 559 über die Verteilung einer Erbschaft unter solchen Personen, welche für eine Person angesehen werden, aufgestellte Regel ist auch auf Vermächtnisse anzuwenden.
§ 683
o) Dienstpersonen
Hat der Erblasser seinen Dienstpersonen ein Vermächtnis hinterlassen, und sie bloss durch das Dienstverhältnis bezeichnet, so wird vermutet, dass es diejenigen erhalten sollen, welche zur Zeit seines Ablebens in dem Dienstverhältnisse stehen. Doch kann in diesem, sowie in den übrigen Fällen, die Vermutung durch entgegengesetzte stärkere Vermutungsgründe aufgehoben werden.
§ 684
Anfallstag bei den Vermächtnissen
Der Legatar erwirbt in der Regel (§ 699) gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Das Eigentumsrecht auf die vermachte Sache aber kann nur nach den für die Erwerbung des Eigentums in dem 5. Hauptstücke aufgestellten Vorschriften erlangt werden.
§ 685
Das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächtnisse können sogleich, andere aber erst nach einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden.
§ 686
Bei dem Vermächtnisse eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen dem Legatar auch die seit dem Tode des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen, und jeder andere Zuwachs zustatte. Er trägt hingegen auch alle auf dem Legate haftende Lasten und selbst den Verlust, wenn es ohne Verschulden eines andern vermindert wird oder gänzlich zugrunde geht.
§ 687
Wird jemanden ein in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monate und dergleichen zu leistender Betrag vermacht, so erhält der Legatar ein Recht auf den ganzen Betrag dieser Frist, wenn er auch nur den Anfang der Frist erlebt hat. Doch kann der Betrag erst mit Ablauf der Frist gefordert werden. Die erste Frist fängt mit dem Sterbetage des Erblassers zu laufen an.
§ 688357
Recht des Legatars zur Sicherstellung
In allen Fällen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern berechtigt ist, kann auch ein Legatar die Sicherstellung seines Legates verlangen.
§ 689
Wem ein erledigtes Vermächtnis zufalle?
Ein Vermächtnis, welches der Legatar nicht annehmen kann oder will, fällt auf den Nachberufenen (§ 652). Ist kein Nachberufener vorhanden, und ist das ganze Vermächtnis mehreren Personen ungeteilt oder ausdrücklich zu gleichen Teilen zugedacht, so wächst der Anteil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen eben so, wie den Miterben die Erbschaft, zu. Ausser den gedachten zwei Fällen bleibt das erledigte Vermächtnis in der Erbschaftsmasse.
§ 690
Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist, so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlass nicht selbst verwalten, so muss er um die Aufstellung eines Kurators anlangen.
§ 691
Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschaftsmasse befriedigt werden, so wird das Legat des Unterhalters vor allen andern entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des Erbanfalles.
§ 692
Reicht die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmässigen Auslagen und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zu, so leiden die Legatare einen verhältnismässigen Abzug. Daher ist der Erbe, so lange eine solche Gefahr obwaltet, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen nicht schuldig.
§ 693
Im Falle aber, dass die Legatare die Vermächtnisse bereits empfangen haben, wird der Abzug nach dem Werte, den das Vermächtnis zur Zeit des Empfanges hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. Doch steht dem Legatar auch nach empfangenem Vermächtnisse noch immer frei, zur Vermeidung des Beitrages, das Vermächtnis oder den oben erwähnten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Masse zurückzustellen; in Rücksicht der Verbesserungen und Verschlimmerungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.
§ 694
Die Beiträge, welche ein Erblasser nach den politischen Vorschriften zur Unterstützung der Armen-, Invaliden- und Krankenhäuser und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, sind nicht als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet und können nicht nach den Grundsätzen des Privatrechts, sondern nur nach den politischen Verordnungen beurteilt werden.
12. Hauptstück
Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens
§ 695
Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Änderung seines letzten Willens
Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung, auf einen Zeitpunkt, durch einen Auftrag oder eine erklärte Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder Kodizill abändern oder es ganz aufheben.
§ 696
Eine Bedingung heisst eine Ereignung, wovon ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem sie sich auf den Erfolg oder Nichterfolg der Ereignung bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritte verloren geht.
§ 697
a) über unverständliche
Ganz unverständliche Bedingungen sind für nicht beigesetzt zu achten.
§ 698
b) unmögliche oder unerlaubte
Die Anordnung, wodurch jemand unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht erteilt wird, ist ungültig, obschon die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich, und die Unmöglichkeit dem Erblasser bekannt geworden wäre. Eine auflösende unmögliche Bedingung wird als nicht beigesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den unerlaubten Bedingungen.
§ 699
c) mögliche und erlaubte Bedingungen
Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden, sie mögen vom Zufalle, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars oder eines Dritten abhängen.
§ 700358
d) Bedingung der Nichtverehelichung und Nichtbegründung einer eingetragenen Partnerschaft
Die Bedingung, dass der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Volljährigkeit, nicht verehelichen oder keine eingetragene Partnerschaft eingehen solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person oder ein überlebender eingetragener Partner muss, wenn sie beziehungsweise er ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, dass der Erbe oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirate oder mit ihr keine eingetragene Partnerschaft begründe, kann gültig auferlegt werden.
§ 701
e) wenn die Bedingung bei dem Leben des Erblassers erfüllt worden
Ist die in der letzten Willenserklärung vorgeschriebene Bedingung schon bei dem Leben des Erblassers eingetroffen, so muss die Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur dann wiederholt werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars besteht, welche von ihm wiederholt werden kann.
§ 702
Ob die Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sei
Eine dem Erben oder Legatar beigerückte Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers, auf den von dem Erblasser nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen.
§ 703
Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist notwendig, dass die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebe und bei dem Eintritte derselben erbfähig sei.
§ 704
Ist es ungewiss, ob der Zeitpunkt, auf welchen der Erblasser das zugedachte Recht einschränkt, kommen oder nicht kommen werde, so wird diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen.
§ 705
Ist der Zeitpunkt von der Art, dass er kommen muss, so wird das zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen und nur die Übergabe bis zum gesetzten Termine verschoben.
§ 706
Wäre es offenbar, dass die in der letzten Anordnung ausgemessene Zeit nie kommen könne, so wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beisetzung einer unmöglichen Bedingung angesehen. Nur in dem Falle, dass der Erblasser wahrscheinlich bloss in der Berechnung der Zeit sich geirrt hat, wird der Zeitpunkt nach dem wahrscheinlichen Willen des Erblassers zu bestimmen sein.
§ 707359
Solange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunktes verschoben bleibt, so lange finden im ersten Falle zwischen dem gesetzlichen und eingesetzten Erben und im zweiten Falle zwischen dem Erben und Legatar, in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuss des Nachlasses oder Legats, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie bei einer Nacherbschaft, statt.
§ 708360
Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung oder nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, welchem die Erbschaft oder das Vermächtnis, beim Eintritte der Bedingung oder des bestimmten Zeitpunktes zufällt, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, die einem Vorerben oder Vorvermächtnisnehmer gegen den Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer zukommen (§ 613).
§ 709
Hat der Erblasser jemandem einen Nachlass unter einem Auftrage zugewendet, so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, dass durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlass verwirkt werden solle (§ 696).
§ 710
In dem Falle, dass der Auftrag nicht genau erfüllt werden kann, muss man demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen. Kann auch dieses nicht geschehen, so behält doch der Belastete, wofern aus dem Willen des Erblassers nicht das Gegenteil erhellt, den zugedachten Nachlass. Wer sich zur Erfüllung des Auftrages selbst unfähig gemacht hat, wird des ihm zugedachten Nachlasses verlustig.
§ 711
Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlass bestimmt, zwar ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlass zu dieser Absicht zu verwenden.
§ 712
Die Anordnung, wodurch der Erblasser seinem Erben eine unmögliche oder unerlaubte Handlung mit dem Beisatze aufträgt, dass er, wofern er den Auftrag nicht befolgte, einem Dritten ein Legat entrichten soll, ist ungültig.
§ 712a361
Wird ein Tier in einer letztwilligen Verfügung begünstigt, so gilt die entsprechende Verfügung als Auftrag, für das Tier tiergerecht zu sorgen.
§ 713
Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in Rücksicht der Erbseinsetzung, sondern auch in Rücksicht der übrigen Anordnungen aufgehoben, dafern der Erblasser in dem letztern nicht deutlich zu erkennen gibt, dass das frühere ganz oder zum Teil bestehen solle. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn in dem späteren Testamente der Erbe nur zu einem Teile der Erbschaft berufen wird. Der übrig bleibende Teil fällt nicht den in dem früheren Testamente eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.
§ 714
Durch ein späteres Kodizill, deren mehrere nebeneinander bestehen können, werden frühere Vermächtnisse oder Kodizille nur insofern aufgehoben, als sie mit demselben im Widerspruche stehen.
§ 715
Kann man nicht entscheiden, welches Testament oder Kodizill das spätere sei, so gelten, in so fern sie nebeneinander bestehen können, beide, und es kommen die im Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigentums aufgestellten Vorschriften zur Anwendung.
§ 716362
ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit
Der in einem Testament oder Kodizill angehängte Beisatz: dass jede spätere Anordnung überhaupt oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmale bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen.
§ 717
Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich entweder mündlich oder schriftlich widerrufen oder die Urkunde vertilgen.
§ 718363
Der Widerruf kann nur in einem solchen Zustande gültig geschehen, worin man einen letzten Willen zu erklären fähig ist.
§ 719
Ein mündlicher Widerruf einer gerichtlichen oder aussergerichtlichen letzten Anordnung erfordert so viele und solche Zeugen, als zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes nötig sind, ein schriftlicher aber, eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene oder wenigstens von ihm und den zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Zeugen unterfertigte Erklärung.
§ 720
Eine Anordnung des Erblassers, wodurch er dem Erben oder Legatar unter angedrohter Entziehung eines Vorteiles verbietet, den letzten Willen zu bestreiten, soll für den Fall, dass nur die Echtheit oder der Sinn der Erklärung angefochten wird, nie von einer Wirkung sein.
§ 721
Wer in seinem Testamente oder Kodizille die Unterschrift durchschneidet, sie durchstreicht oder den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt worden, so kann man daraus auf keinen Widerruf schliessen.
§ 722364
Sind die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen oder ist die Urkunde in Verlust geraten, so verliert der letzte Wille seine Wirkung nicht, wenn anders der Zufall und der Inhalt der Urkunde erwiesen wird.
§ 723
Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche Anordnung aber unversehrt gelassen, so kommt die frühere schriftliche wieder zur Kraft. Eine mündliche frühere Anordnung lebt dadurch nicht wieder auf.
§ 724365
c) vermuteten
1) Der Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Erblasser
-
- die vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,
-
- die zugedachte Sache veräussert und nicht wieder zurückerhalten hat oder
-
- die Sache derart umgestaltet hat, dass sie ihre vorige Gestalt und Bezeichnung verliert.
2) Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antrieb berichtigt hat, die Veräusserung des Vermächtnisses auf gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt ist oder die Sache ohne Einwilligung des Erblassers umgestaltet worden ist, bleibt das Vermächtnis wirksam.
§ 725366
2a. durch Verlust der Angehörigenstellung
1) Mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Erblassers werden davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben, es sei denn, dass der Erblasser ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat. Das Gleiche gilt für die Aufhebung der Abstammung oder den Widerruf oder die Aufhebung der Annahme an Kindesstatt, auch wenn sie nach dem Erbfall erfolgt, für letztwillige Verfügungen zugunsten des früheren Angehörigen.
2) Die letztwillige Anordnung wird im Zweifel auch dann aufgehoben, wenn der Erblasser oder die letztwillig bedachte Person das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft oder zum Widerruf oder zur Aufhebung der Annahme an Kindesstatt eingeleitet hat. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Erblasser das gerichtliche Abstammungsverfahren eingeleitet hat, wenn sich in der Folge herausstellt, dass der vermeintliche Angehörige tatsächlich nicht vom Erblasser abstammt.
§ 726
3. durch Entsagung der Erben
Will oder kann weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die Verlassenschaft annehmen, so fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Erblassers zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft, so werden die Legatare verhältnismässig als Erben betrachtet.
13. Hauptstück
Von der gesetzlichen Erbfolge
§ 727
Wenn der Verstorbene keine gültige Erklärung des letzten Willens hinterlassen, wenn er in derselben nicht über sein ganzes Vermögen verfügt, wenn er die Personen, denen er kraft des Gesetzes einen Erbteil zu hinterlassen schuldig war, nicht gehörig bedacht hat oder wenn die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen, so findet die gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Teile statt.
§ 728
In Ermangelung einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganze Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden, so kommt ihnen derjenige Erbteil zu, welcher in derselben niemandem zugedacht ist.
§ 729367
Verkürzter Pflichtteil und Folgen einer Enterbung
1) Ist eine pflichtteilsberechtigte Person durch eine letztwillige Verfügung verkürzt worden, so kann sie sich auf das Gesetz berufen und den ihr gebührenden Pflichtteil fordern.
2) Hat der Erblasser die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils verfügt, so wird vermutet, dass er der enterbten Person auch deren gesetzlichen Erbteil entziehen wollte.
3) Bei gesetzlicher Erbfolge erben die Nachkommen der enterbten Person an deren Stelle, auch wenn diese den Erblasser überlebt hat.
§ 730
1) Gesetzliche Erben sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind.369
2) Aufgehoben370
§ 731372
1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
2) Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
3) Zur dritten Linie gehören die Grosseltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen.
4) Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgrosseltern zur Erbfolge berufen.
§ 732373
Wenn der Erblasser Kinder des ersten Grades hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaft zu, sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes, sie mögen bei Lebzeiten des Erblassers oder nach seinem Tode geboren sein. Mehrere Kinder teilen die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche Teile. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.
§ 733
Ist ein Kind des Erblassers vor ihm gestorben, und sind von demselben ein oder mehrere Enkel vorhanden, so fällt der Anteil, welcher dem verstorbenen Kinde gebührt hätte, diesem nachgelassenen Enkel ganz oder den mehreren Enkeln zu gleichen Teilen zu. Ist von diesen Enkeln ebenfalls einer gestorben und hat Urenkel nachgelassen, so wird auf die nämliche Art der Anteil des verstorbenen Enkels unter die Urenkel gleich geteilt. Sind von einem Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden, so wird die Teilung verhältnismässig nach der eben gegebenen Vorschrift vorgenommen.
§ 734
Auf diese Art wird eine Erbschaft nicht nur dann geteilt, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit noch lebenden Kindern oder entferntere Nachkömmlinge mit näheren Nachkömmlingen des Erblassers zusammentreffen, sondern auch dann, wenn die Erbschaft bloss zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern oder zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln zu teilen ist. Es können also die von jedem Kinde nachgelassenen Enkel, und die von jedem Enkel nachgelassenen Urenkel, ihrer seien viele oder wenige, nie mehr und nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind oder der verstorbene Enkel erhalten hätten, wenn sie am Leben geblieben wären.
§ 735
Ist niemand vorhanden, der von dem Erblasser selbst abstammt, so fällt die Erbschaft auf diejenigen, die mit ihm durch die zweite Linie verwandt sind, nämlich: auf seine Eltern und ihre Nachkömmlinge. Leben noch beide Eltern, so gebührt ihnen die ganze Erbschaft zu gleichen Teilen. Ist eines dieser Eltern verstorben, so treten dessen nachgelassene Kinder oder Nachkömmlinge in sein Recht ein, und es wird die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, unter sie nach jenen Grundsätzen geteilt, welche in den §§ 732 bis 734 wegen Teilung der Erbschaft zwischen Kindern und entferntern Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt worden sind.
§ 736
Wenn beide Eltern des Erblassers verstorben sind, so wird jene Hälfte der Erbschaft, welche dem Vater zugefallen wäre, unter seine hinterlassenen Kinder und derselben Nachkömmlinge; die andere Hälfte aber, welche der Mutter gebührt hätte, unter ihre Kinder und derselben Nachkömmlinge nach den §§ 732 bis 734 geteilt. Sind von diesen Eltern keine andere als von ihnen gemeinschaftlich erzeugte Kinder oder derselben Nachkömmlinge vorhanden, so teilen sie die beiden Hälften unter sich gleich. Sind aber ausser diesen noch Kinder vorhanden, die von dem Vater oder von der Mutter oder von einem und der andern in einer andern Ehe erzeugt worden sind, so erhalten die von dem Vater und der Mutter gemeinschaftlich erzeugten Kinder oder ihre Nachkömmlinge sowohl an der väterlichen, als an der mütterlichen Hälfte ihren gebührenden, mit den einseitigen Geschwistern gleichen Anteil.
§ 737
Wenn eines der verstorbenen Eltern des Erblassers weder Kinder, noch Nachkömmlinge hinterlassen hat, so fällt die ganze Erbschaft dem andern noch lebenden Elternteile zu. Ist dieser Teil auch nicht mehr am Leben, so wird die ganze Erbschaft unter seinen Kindern und Nachkömmlingen nach den bereits angeführten Grundsätzen verteilt.
§ 738
Sind die Eltern des Erblassers ohne Nachkömmlinge verstorben, so kommt die Erbschaft auf die dritte Linie, nämlich: auf des Erblassers Grosseltern und ihre Nachkommenschaft. Die Erbschaft wird dann in zwei gleiche Teile geteilt. Eine Hälfte gehört den Eltern des Vaters und ihren Nachkömmlingen, die andere den Eltern der Mutter und ihren Nachkömmlingen.
§ 739
Jede dieser Hälften wird unter den Grosseltern der einen und der andern Seite, wenn sie beide noch leben, gleich geteilt. Ist eines der Grosseltern oder sind beide von der einen oder andern Seite gestorben, so wird die dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den Kindern und Nachkömmlingen dieser Grosseltern nach jenen Grundsätzen geteilt, nach welchen in der zweiten Linie die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen der Eltern des Erblassers geteilt werden muss (§§ 735 bis 737).
§ 740
Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite beide Grosseltern verstorben, und weder von dem Grossvater, noch von der Grossmutter dieser Seite Nachkömmlinge vorhanden, dann fällt den von der andern Seite noch lebenden Grosseltern oder nach derselben Tode, ihren hinterlassenen Kindern und Nachkömmlingen die ganze Erbschaft zu.
§ 741375
1) Nach gänzlicher Erlöschung der dritten Linie sind die Urgrosseltern des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Auf die Grosseltern des Vaters des Erblassers entfällt die eine Hälfte der Erbschaft, auf die Grosseltern der Mutter die andere Hälfte. In jede Hälfte der Erbschaft teilen sich die beiden Grosselternpaare zu gleichen Teilen. Ist ein Teil eines Grosselternpaares nicht vorhanden, so fällt das auf diesen Teil entfallende Achtel der Erbschaft an den überlebenden Teil dieses Grosselternpaares. Fehlt ein Grosselternpaar, so ist zu seinem Viertel das andere Grosselternpaar desselben Elternteiles des Erblassers berufen.
2) Fehlen die Grosselternpaare des einen Elternteiles des Erblassers, so sind zu der auf sie entfallenden Nachlasshälfte die Grosselternpaare des anderen Elternteiles in demselben Ausmass wie zu der ihnen unmittelbar zufallenden Nachlasshälfte berufen.
§§ 742 bis 749376
Aufgehoben
§ 750
Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist, geniesst er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite insbesondere betrachtet, gebührt (§ 736).
§ 751377
Ausschliessung der entfernteren Verwandten
Auf diese vier Linien der Verwandtschaft wird das Recht der Erbfolge in Ansehung eines frei vererblichen Vermögens eingeschränkt.
§ 752378
Aufgehoben
§ 753379
Aufgehoben
§ 754380
III. Der unehelichen Kinder
Aufgehoben
§ 755381
IV. Der Wahlkinder
Aufgehoben
§ 756382
V. Erbrecht der Eltern in Rücksicht der in den §§ 752 bis 754 erwähnten Kinder
Aufgehoben
§ 757
1) Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zur Hälfte des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Grosseltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Grosseltern Nachkommen verstorbener Grosseltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte oder der eingetragene Partner von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Grosseltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden. In den übrigen Fällen erhält der Ehegatte oder eingetragene Partner den ganzen Nachlass.384
2) In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält. Für den eingetragenen Partner gilt dies im Hinblick auf einen Erbvertrag.385
§ 758386
Sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmässig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der gemeinschaftlichen Wohnung weiterzuwohnen, und die zum gemeinschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.
§ 759
1) Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt, wenn die Ehe vom Gericht für ungültig erklärt, geschieden oder getrennt wurde.387
2) Gehen die früheren Ehegatten wiederum die Ehe miteinander ein oder verliert das Trennungsurteil des Gerichtes seine Wirksamkeit, so lebt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wieder auf.388
3) Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.389
§ 760390391
Erblose Verlassenschaft
Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Lande anheim.
§ 761392
Abweichungen von der allgemeinen Erbfolgeordnung
Die Abweichungen von der in diesem Hauptstücke bestimmten gesetzlichen Erbfolge in Rücksicht auf Bauerngüter und die Verlassenschaft geistlicher Personen sind in den politischen Gesetzen enthalten.
14. Hauptstück
Von dem Pflichtteile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbteil393
§ 762395
Der Pflichtteil ist der Anteil am Wert des Vermögens des Erblassers, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll.
§ 763396
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers.
§ 764397
1) Einer in § 763 angeführten Person steht ein Pflichtteil zu, wenn ihr bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde, sie nicht enterbt wurde und nicht auf den Pflichtteil verzichtet worden ist.
2) Den Nachkommen einer erbunfähigen, enterbten oder vorverstorbenen Person steht ein Pflichtteil zu, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Der Verzicht auf den Pflichtteil und die Ausschlagung der Erbschaft erstrecken sich im Zweifel auch auf die Nachkommen. Die Nachkommen eines vorverstorbenen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, müssen sich mit dem geminderten Pflichtteil begnügen.398
3) Eine in ihrem Pflichtteil verkürzte Person kann sich auch dann auf ihre Pflichtteilsberechtigung stützen, wenn ihr ein Erbrecht aus einem Erbvertrag, einem letzten Willen oder dem Gesetz gebührt.
§ 765
1) Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.400
2) Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat Anspruch auf den doppelten Pflichtteil, wenn er massgeblich zum Aufbau des Vermögens des Erblassers beigetragen hat und der während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft erwirtschaftete Vermögenszuwachs den Grossteil der Erbschaft ausmacht.401
§ 766402
1) Wenn einer der in § 763 angeführten Personen infolge Pflichtteilsverzichtes oder Ausschlagung der Erbschaft kein Pflichtteil zusteht, erhöht dies im Zweifel die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht.
2) Wenn aber einer der in § 763 angeführten Personen aus anderen Gründen kein oder nur ein geminderter Pflichtteil zusteht und an ihrer Stelle auch keine Nachkommen den Pflichtteil erhalten, erhöhen sich die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten anteilig; die §§ 733 und 734 sind anzuwenden.
§ 766a404
a) Leistung und Deckung des Pflichtteils
1) Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Erblassers (§ 777) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 778) gedeckt werden.
2) Wenn der Erblasser jemanden auf den Pflichtteil gesetzt hat, wird vermutet, dass er ihm einen Geldanspruch und nicht ein Vermächtnis zuwenden wollte.
§ 766b405
b) Bedingungen und Belastungen
Haften einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 777 und 778 Bedingungen oder Belastungen an, die der Verwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, so hindert dies nicht deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung; ein dadurch fehlender oder verminderter Nutzen ist aber bei der Bewertung der Zuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen.
§ 766c406
c) Geldpflichtteil
Soweit der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 777 und 778 nicht oder nicht voll gedeckt wird, kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil selbst oder dessen Ergänzung in Geld fordern.
§ 766d407
Pflichtteilsschuldner
1) Der Pflichtteilsanspruch ist von der Verlassenschaft und nach der Einantwortung von den Erben zu erfüllen.
2) Wenn der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 777 und 778 nicht oder nicht voll gedeckt wird, haben neben den Erben auch die Vermächtnisnehmer höchstens bis zum Wert der Verlassenschaft zu seiner Bedeckung verhältnismässig beizutragen, nicht jedoch der Ehegatte oder eingetragene Partner mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, der Lebensgefährte mit einem solchen gesetzlichen Vermächtnis und der Begünstigte aus einem Pflegevermächtnis.
§ 766e408
Anfall und Fälligkeit
1) Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Tod des Erblassers.
2) Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers fordern.
§ 766f409
Stundung und Ratenzahlung des Pflichtteilsanspruchs
1) Der Erbe kann die Stundung des Pflichtteils oder die Zahlung des Pflichtteils in Raten verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Pflichtteilsanspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräusserung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
2) Für den Fall der Stundung oder Ratenzahlung ist die Pflichtteilsforderung zu verzinsen. Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte Sicherheitsleistung verlangen. Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen sowie über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach Billigkeit.
3) Eine rechtskräftige Entscheidung nach Abs. 1 und 2 kann vom Gericht auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
4) Zur Entscheidung über die Anträge nach Abs. 1 bis 3 ist das Verlassenschaftsgericht zuständig. Ist über den Pflichtteilsanspruch ein Rechtsstreit anhängig, sind die Anträge nach Abs. 1 und 2 in diesem Verfahren zu stellen.
§ 767411
a) Allgemeines
Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung.
§ 768412
b) Enterbungsgründe
Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er
-
- gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
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- gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Erblassers eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
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- absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Erblassers vereitelt oder zu vereiteln versucht hat (§ 541),
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- dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
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- sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser gröblich vernachlässigt hat, oder
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- wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
§ 769413
c) Enterbung aus guter Absicht
Wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder grösstenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden.
§ 770414
d) Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes
1) Die Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung erfolgen.
2) Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Erblasser ursächlich gewesen sein.
§ 771415
e) Widerruf der Enterbung und Verzeihung
1) Die Enterbung kann widerrufen werden, und zwar ausdrücklich oder stillschweigend durch die nachträgliche letztwillige Bedenkung des vorher Enterbten oder durch den Widerruf der letztwilligen Verfügung, welche die Enterbung anordnet.
2) Konnte der Erblasser die Enterbung auf Grund fehlender Testierfähigkeit nicht mehr widerrufen, so ist die Enterbung unwirksam, wenn der Erblasser zu erkennen gegeben hat, dass er dem Enterbten verziehen hat.
§ 772416
f) Beweislast
1) Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.
2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.
§ 773417
g) Enterbung ohne Grund und Übergehung
1) Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten wegen eines bestimmten Verhaltens, das keinen Enterbungsgrund darstellt, ausdrücklich oder stillschweigend enterbt, so wird vermutet, dass er ihn auf den Pflichtteil setzen und nicht mit einem Erbteil bedenken wollte.
2) Wenn der Erblasser Kinder und deren Nachkommen hatte, von deren Geburt er bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung nicht wusste, wird vermutet, dass er ihnen letztwillig etwas zukommen lassen wollte. Hatte er daneben noch andere Kinder, so wird vermutet, dass er das ihm nicht bekannte Kind zumindest gleich bedacht hätte wie das am mindesten bedachte Kind. Wenn das ihm nicht bekannte Kind sein einziges war, gilt die letztwillige Verfügung als widerrufen, es sei denn, dass der Erblasser diese Verfügung auch in Kenntnis von seinem Kind errichtet hätte.
§ 773a418
Pflichtteilsminderung
1) Der Erblasser kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern.
2) Die Pflichtteilsminderung muss ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet worden sein.419
3) § 771 Abs. 1 gilt sinngemäss für die Pflichtteilsminderung.420
§ 774421
Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten
Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.
§ 775423
1) Auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten wird zur Ermittlung des Pflichtteils die gesamte Verlassenschaft genau beschrieben und geschätzt.
2) Die Schätzung hat auf den Todestag des Erblassers abzustellen. Bis zur Erfüllung des Geldpflichtteils stehen dem Pflichtteilsberechtigten die gesetzlichen Zinsen zu.
§ 776424
1) Schulden und andere Lasten, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, werden von der Verlassenschaft ebenso abgezogen wie alle nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen und mit der Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbundenen Kosten.
2) Der Pflichtteil wird aber ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringende Lasten berechnet.
§ 777425
Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall
1) Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Erblasser errichteten Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.
2) Zuwendungen auf den Todesfall sind auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu bewerten.
§ 778427
a) Allgemeines
1) Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Erblasser zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach Massgabe der folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.
2) Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch
-
- die Ausstattung eines Kindes,
-
- ein Vorschuss auf den Pflichtteil,
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- die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht,
-
- die Vermögenswidmung an eine Stiftung,
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- die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Stiftung, soweit ihr der Erblasser sein Vermögen gewidmet hat, sowie
-
- jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.
3) Die Einräumung einer echten Ermessensbegünstigung in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 5 und 6 gilt nicht als Schenkung.
§ 779428
b) Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen
1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen, die der Erblasser in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§ 763), wirklich gemacht hat, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
2) Dieses Recht steht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Erblasser gemacht worden sind.
§ 780429
c) Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte
1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§ 763), der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person oder derjenigen Person, die an deren Stelle tritt, anzurechnen. Ein Geschenknehmer, der im Zeitpunkt der Schenkung allgemein zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 763) und dem deshalb kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet hat oder die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann ebenfalls die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen.
2) Die Hinzu- und Anrechnung kann auch ein Vermächtnisnehmer verlangen, soweit er zur Pflichtteilserfüllung beizutragen hat oder einen verhältnismässigen Abzug erleidet.
§ 781431
Schenkungen, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Erblasser und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben.
§ 782432
Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind auf dessen Pflichtteil insoweit nicht anzurechnen, als der Erblasser den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder mit ihm vereinbart hat. In einem solchen Fall ist die von der Anrechnung befreite Zuwendung bei der Ermittlung des Pflichtteils dieses von der Anrechnung befreiten Pflichtteilsberechtigten nicht hinzuzurechnen. Der Vertrag über den Erlass der Anrechnung bedarf der Schriftform; die Aufhebung dieses Vertrags bedarf der Formvorschriften für einen Pflichtteilsverzicht.
§ 783433
e) Auskunftsanspruch
Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, hat in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.
§ 783a434
Stundung und Ratenzahlung des Pflichtteilsanspruchs
1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils oder die Zahlung des Pflichtteils in Raten verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Pflichtteilsanspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräusserung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
2) Für den Fall der Stundung oder Ratenzahlung ist die Pflichtteilsforderung zu verzinsen. Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte Sicherheitsleistung verlangen. Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen sowie über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach Billigkeit.
3) Eine rechtskräftige Entscheidung nach Abs. 1 und 2 kann vom Gericht auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
4) Zur Entscheidung über die Anträge nach Abs. 1 bis 3 ist das Verlassenschaftsgericht zuständig. Ist über den Pflichtteilsanspruch ein Rechtsstreit anhängig, sind die Anträge nach Abs. 1 und 2 in diesem Verfahren zu stellen.
§ 784435
f) Rechenmethode
1) Eine Schenkung, die der Verlassenschaft nach den vorstehenden Bestimmungen hinzugerechnet wird, ist ihr rechnerisch hinzuzuschlagen. Von der dadurch vergrösserten Verlassenschaft sind die Pflichtteile zu ermitteln.
2) Von einem auf solche Art und Weise vergrösserten Pflichtteil ist die Schenkung an den pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer, soweit sie auf seinen Pflichtteil anzurechnen ist, abzuziehen.
§ 785436
g) Bewertung der Schenkung
Die geschenkte Sache ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen.
§ 786438
1) Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen. Dies gilt nicht für die Ausstattung, die ein Kind erhalten hat, soweit es auf diese nach § 1220 einen Anspruch hatte.
2) Mehrere Geschenknehmer haften für den Ausfall am Pflichtteil anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke.
3) Bezahlt der Geschenknehmer den Fehlbetrag oder den Anteil, für den er nach Abs. 2 einzustehen hat, nicht, so haftet er nur mit der zugewendeten Sache.
§ 787439
1) Besitzt der Geschenknehmer die zugewendete Sache oder ihren Wert nicht mehr oder hat sich ihr Wert vermindert, so haftet er mit seinem gesamten Vermögen, wenn er diesen Verlust unredlich zugelassen hat.
2) Auf den Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags ist § 766f über die Stundung und Ratenzahlung des Pflichtteilsanspruchs sinngemäss anzuwenden.
§ 788440
1) Ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer (§ 764) haftet einem anderen verkürzten Pflichtteilsberechtigten nur insoweit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Berücksichtigung der hinzuzurechnenden Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten hat.
2) Ist der Geschenknehmer vorverstorben, hat er auf seinen Pflichtteil verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen, so steht ihm oder seinen Erben die Haftungsfreistellung in Höhe seines hypothetischen Pflichtteils, der zum Todeszeitpunkt des Erblassers zu berechnen ist, zu. Die Schenkung ist selbst dann hinzuzurechnen, wenn der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil erlassen hat.
3) Soweit der Geschenknehmer oder dessen Erbe eine Haftungsbeschränkung bereits geltend gemacht hat, kann eine Person, der der Pflichtteil anstelle des Pflichtteilsberechtigten zufällt oder deren Pflichtteil durch den Wegfall des Pflichtteilsberechtigten erhöht wird, keine weitere solche Haftungsbeschränkung geltend machen.
§ 789441
Wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 763), haftet er nicht, wenn der Erblasser die Schenkung mehr als zwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat.
§ 790443
Bei der letztwillig angeordneten Erbfolge und bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich der Erbe eine Schenkung unter Lebenden (§ 778) anrechnen lassen, wenn der Erblasser dies mittels Testament oder Kodizill angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform, bei Abschluss erst nach erfolgter Schenkung aber der Formvorschriften für einen Erbverzicht.
§ 791444
Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder muss sich ein Kind auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung unter Lebenden (§ 778) anrechnen lassen, es sei denn, dass der Erblasser die Schenkung aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht hat oder den Erlass dieser Anrechnung mittels Testament oder Kodizill verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform.
§ 792445
Einem Nachkommen wird nicht nur das, was er selbst, sondern auch das, was seine Vorfahren, an deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, auf den Erbteil angerechnet. Auch wer einen Erbteil im Wege des Zuwachses erhält (§ 560), hat sich Schenkungen an denjenigen, dessen frei gewordenen Erbteil er übernimmt, anrechnen zu lassen.
§ 793446
1) Das bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach dem Landesindex der Konsumentenpreise aufzuwerten und der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
2) Von dem Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben ist das anzurechnende Vermögen abzuziehen. Der anrechnungspflichtige Erbe ist nicht zur Herausgabe seines Geschenks verpflichtet.
§§ 794 und 795447
Aufgehoben
§ 796448
Anspruch des Ehegatten oder eingetragenen Partners auf anständigen Unterhalt
Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat, ausser in den Fällen der §§ 759 und 774, solange er nicht eine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingeht, an die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf einen den Verhältnissen entsprechenden anständigen Unterhalt. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was die berechtigte Person nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen ihr eigenes Vermögen oder Erträgnisse einer von ihr tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden kann.
15. Hauptstück
Von Besitznehmung der Erbschaft
§ 797449
Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muss vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz, bewirkt werden.
§ 798
Wie weit das Gericht nach einem Todesfalle von Amts wegen vorzugehen habe, und welche Fristen und Vorsichtsmittel bei diesem Abhandlungsgeschäfte zu beobachten seien, bestimmen die besondern, über das gerichtliche Verfahren bestehenden Vorschriften. Hier wird festgesetzt, was dem Erben oder demjenigen, der sonst einen Anspruch an die Verlassenschaft hat, zu tun obliege, um zu dem Besitze dessen, was ihm gebührt, zu gelangen.
§ 798a450
Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss einen Titel zum Erwerb.
§ 799
Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muss den Rechtstitel, ob sie ihm aus einer letzten Anordnung, aus einem gültigen Erbvertrage oder aus dem Gesetze zufalle, dem Gerichte ausweisen, und sich ausdrücklich erklären, dass er die Erbschaft annehme.
§ 800452
Die Antretung der Erbschaft oder die Erbantrittserklärung muss zugleich enthalten, ob sie unbedingt oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums geschehe.
§ 801453
Wirkung der unbedingten
Die unbedingte Erbantrittserklärung hat zur Folge, dass der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muss, wenngleich die Verlassenschaft nicht hinreicht.
§ 802
und der bedingten Erklärung
Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums angetreten, so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, ausser dem Erbrechte ihm zustehenden Forderungen hinreicht.
§ 803454
Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohltat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbieten. Selbst der in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.
§ 804
Die Errichtung des Inventariums kann auch von demjenigen verlangt werden, dem ein Pflichtteil gebührt.
§ 805
Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frei, die Erbschaft unbedingt oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohltat anzutreten oder auch auszuschlagen. Vormünder und Kuratoren haben die am gehörigen Orte erteilten Vorschriften zu befolgen (§ 233).
§ 806455
Der Erbe kann seine gerichtliche Erbantrittserklärung nicht mehr widerrufen, noch auch die unbedingte abändern und sich die Rechtswohltat des Inventariums vorbehalten.
§ 807456
Wenn aus mehreren Miterben einige unbedingt, andere aber oder auch nur einer aus ihnen mit Vorbehalt der erwähnten Rechtswohltat sich zu Erben erklären, so ist ein Inventarium zu errichten und die auf diesen Vorbehalt beschränkte Erbantrittserklärung der Verlassenschaftsabhandlung zum Grunde zu legen. In diesem, sowie in allen Fällen, in welchen ein Inventarium errichtet werden muss, geniesst auch derjenige, welcher eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, so lange ihm die Erbschaft noch nicht übergeben worden, die rechtliche Wohltat des Inventariums.
§ 808
Wird jemand zum Erben eingesetzt, dem auch ohne letzte Willenserklärung das Erbrecht ganz oder zum Teile gebührt hätte, so ist er nicht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen und dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereiteln. Er muss die Erbschaft entweder aus dem letzten Willen antreten oder ihr ganz entsagen. Personen aber, denen ein Pflichtteil gebührt, können die Erbschaft mit Vorbehalt ihres Pflichtteiles ausschlagen.
§ 809
Übertragung des Erbrechtes
Stirbt der Erbe ehe, als er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen (§ 537).
§ 810458
a) Verwaltung
1) Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.
2) Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräusserungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.
3) Ist nach der Aktenlage die Errichtung eines Inventars zu erwarten, so dürfen Vermögensgegenstände, deren Veräusserung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, erst veräussert werden, nachdem sie in ein Inventar (Teilinventar) aufgenommen worden sind.
§ 811459
b) Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger
Für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des Erblassers wird vom Gerichte nicht weiter gesorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig, eine Erbantrittserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und begehren: dass zur Vertretung derselben ein Kurator bestellt werde, gegen welchen sie ihre Forderungen ausführen können.
§ 812460
c) Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben
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