Änderungshistorie

Gesetz vom 15. April 1936 betreffend den Nachlassvertrag

4 Versionen · 1936-04-17
2021-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 1, 1, 4 y 9 más
2017-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 9, 14, 15, 17

Änderungen vom 2017-01-01

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2) Hingegen ist die Aufrechnung zulässig, wenn der Verpflichtete des Schuldners die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder Kenntnis hatte noch haben musste.
3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen über Finanzsicherheiten (Art 392 ff. SR) sowie aus Verträgen über Finanzleistungen, insbesondere Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn:
- a) vereinbart worden ist, dass diese Verträge bei Eröffnung eines Verfahrens nach diesem Gesetz über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Vertragsteil aufgelöst werden können und alle wechselseitigen Forderungen zu verrechnen sind; und
- b) der Wert der vertraglichen Leistungen aufgrund von Schätz-, Markt- oder Kurswerten bestimmbar ist.
3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen:[^8]
- a) die auf Grund der Eröffnung des Verfahrens aufgelöst worden sind, über:
- 1. im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Derivatgeschäfte, einschliesslich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
- 2. Derivatgeschäfte, die nicht unter Bst. a fallen, sofern sie auf einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF) gehandelt werden oder unter einem Rahmenvertrag geschlossen wurden, sowie Kassageschäfte;
- 3. Pensionsgeschäfte nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 4. Wertpapierdarlehensgeschäfte;
- 5. Finanzsicherheiten nach Art. 392 ff. des Sachenrechts; und
- b) bei denen vereinbart wurde, dass sie bei Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Vertragsteil aufgelöst werden können und alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.
##### Art. 10
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1) Der Nachlassvertrag gilt als angenommen, wenn zwei Drittteile der Gläubiger demselben zugestimmt haben, und die von ihnen vertretene Forderungssumme zwei Drittteile des Gesamtbetrages der Forderungen ausmacht.
2) Die in Art. 3 §§ 2, 3 und 4 der Konkursordnung in der Abänderung gemäss vorliegendem Gesetze genannten Gläubiger werden hierbei weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet; pfandversicherte Forderungen zählen indessen zu demjenigen Betrage mit, welcher nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.[^8]
2) Die in Art. 3 §§ 2, 3 und 4 der Konkursordnung in der Abänderung gemäss vorliegendem Gesetze genannten Gläubiger werden hierbei weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet; pfandversicherte Forderungen zählen indessen zu demjenigen Betrage mit, welcher nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.[^9]
3) Die Nachlassbehörde entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.
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- 1. wenn der Schuldner nicht zum Nachteil seiner Gläubiger unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen begangen hat;
- 2. wenn die angebotene Summe in richtigem Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und mindestens 40 Prozent der Nachlassforderungen beträgt. Dabei können auch dessen Erbanwartschaften in Anschlag gebracht werden. [^9]
- 2. wenn die angebotene Summe in richtigem Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und mindestens 40 Prozent der Nachlassforderungen beträgt. Dabei können auch dessen Erbanwartschaften in Anschlag gebracht werden. [^10]
- 3. wenn die Vollziehung des Nachlassvertrages und die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger hinlänglich sichergestellt sind, es sei denn, dass die letzteren hierauf verzichten.
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##### Art. 17
1) Der Entscheid wird, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, öffentlich bekannt gemacht und dem Amt für Justiz mitgeteilt.[^10]
1) Der Entscheid wird, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, öffentlich bekannt gemacht und dem Amt für Justiz mitgeteilt.[^11]
2) Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Entscheides fallen die Wirkungen der Stundung dahin.
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[^7]: Art. 9b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 302](https://www.gesetze.li/chrono/2007302000).
[^8]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1950 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/1950022000).
[^9]: Art. 15 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 1955 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1955003000).
[^10]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^8]: Art. 9b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2016499000).
[^9]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1950 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/1950022000).
[^10]: Art. 15 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 1955 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1955003000).
[^11]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
2013-02-01
Gesetz vom 15 — arts. 4, 4, 8 y 5 más
2008-01-01
Gesetz vom 15
Originalfassung Text zu diesem Datum