Änderungshistorie

Gesetz vom 15. April 1936 betreffend den Nachlassvertrag

4 Versionen · 1936-04-17
2021-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 1, 1, 4 y 9 más

Änderungen vom 2021-01-01

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Ich erteile dem nachstehenden auf Grund der Art. 2, 14, 27, 62 und 66 der Verfassung gefassten Landtagsbeschlusse vom 15. April 1936 Meine Zustimmung.
##### Art. 1
##### Art. 1[^1]
Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
- a) die Nachlassstundung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes; sowie
- b) die Nachlassstundung und den Nachlassvertrag im Sinne des Bankengesetzes.
##### Art. 1a[^2]
Ein Schuldner, welcher die Rechtswohltat des Nachlassvertrages erlangen will, hat dem Landgerichte als Nachlassbehörde den Entwurf eines Nachlassvertrages einzureichen, unter Beilegung einer Bilanz, aus welcher seine Vermögenslage ersichtlich ist, sowie ein Verzeichnis seiner Geschäftsbücher, wenn er zur Führung von solchen verpflichtet ist.
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2) Die Stundung kann auf Antrag des Sachwalters um höchstens zwei Monate verlängert werden.
##### Art. 4[^1]
##### Art. 4[^3]
Die Bewilligung der Stundung wird durch Edikt öffentlich bekannt gemacht und ist dem Amt für Justiz mitzuteilen (Art. 558 SR).
##### Art. 4a[^2]
##### Art. 4a[^4]
Über die Bewilligung einer Stundung gemäss Art. 3 ist, sofern es sich beim betroffenen Schuldner um einen Teilnehmer an einem System im Sinne des Finalitätsgesetzes handelt, die Finanzmarktaufsicht (FMA) unverzüglich zu verständigen.
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2) Durch die nämliche Bekanntmachung beruft der Sachwalter zur Beratung des Nachlassgesuches eine frühestens nach einem Monat abzuhaltende Gläubigerversammlung ein, mit der Beifügung, dass die Akten während zehn Tagen vor der Versammlung eingesehen werden können.
##### Art. 8a[^3]
##### Art. 8a[^5]
1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung dieses Verfahrens geltend zu machen.
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3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung dieses Verfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.
##### Art. 8b[^4]
##### Art. 8b[^6]
1) Forderungen auf Entrichtung von jährlichen Renten, Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der im Art. 8a Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
2) Forderungen, der in Abs. 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Verfahrenseröffnung geltend zu machen.
##### Art. 8c[^5]
##### Art. 8c[^7]
Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, dass die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.
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Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingegebenen Forderungen ein.
##### Art. 9a[^6]
##### Art. 9a[^8]
1) Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen nicht geltend gemacht werden.
2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch bedingt oder betagt, oder dass die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach den Art. 8a und 8b zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Landgericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
##### Art. 9b[^7]
##### Art. 9b[^9]
1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Gläubiger erst nach der Eröffnung des Verfahrens Verpflichteter des Schuldners geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erworben worden ist. Dasselbe gilt, wenn der Verpflichtete des Schuldners die Gegenleistung zwar vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hatte oder haben musste.
2) Hingegen ist die Aufrechnung zulässig, wenn der Verpflichtete des Schuldners die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder Kenntnis hatte noch haben musste.
3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen:[^8]
3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen:[^10]
- a) die auf Grund der Eröffnung des Verfahrens aufgelöst worden sind, über:
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1) Der Nachlassvertrag gilt als angenommen, wenn zwei Drittteile der Gläubiger demselben zugestimmt haben, und die von ihnen vertretene Forderungssumme zwei Drittteile des Gesamtbetrages der Forderungen ausmacht.
2) Die in Art. 3 §§ 2, 3 und 4 der Konkursordnung in der Abänderung gemäss vorliegendem Gesetze genannten Gläubiger werden hierbei weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet; pfandversicherte Forderungen zählen indessen zu demjenigen Betrage mit, welcher nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.[^9]
2) Die in Art. 3 §§ 2, 3 und 4 der Konkursordnung in der Abänderung gemäss vorliegendem Gesetze genannten Gläubiger werden hierbei weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet; pfandversicherte Forderungen zählen indessen zu demjenigen Betrage mit, welcher nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.[^11]
3) Die Nachlassbehörde entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.
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- 1. wenn der Schuldner nicht zum Nachteil seiner Gläubiger unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen begangen hat;
- 2. wenn die angebotene Summe in richtigem Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und mindestens 40 Prozent der Nachlassforderungen beträgt. Dabei können auch dessen Erbanwartschaften in Anschlag gebracht werden. [^10]
- 2. wenn die angebotene Summe in richtigem Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und mindestens 40 Prozent der Nachlassforderungen beträgt. Dabei können auch dessen Erbanwartschaften in Anschlag gebracht werden. [^12]
- 3. wenn die Vollziehung des Nachlassvertrages und die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger hinlänglich sichergestellt sind, es sei denn, dass die letzteren hierauf verzichten.
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##### Art. 17
1) Der Entscheid wird, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, öffentlich bekannt gemacht und dem Amt für Justiz mitgeteilt.[^11]
1) Der Entscheid wird, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, öffentlich bekannt gemacht und dem Amt für Justiz mitgeteilt.[^13]
2) Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Entscheides fallen die Wirkungen der Stundung dahin.
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**gez. *Dr. Hoop* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^2]: Art. 4a eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2002160000) und abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2004191000).
[^3]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 302](https://www.gesetze.li/chrono/2007302000).
[^4]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 302](https://www.gesetze.li/chrono/2007302000).
[^5]: Art. 8c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 302](https://www.gesetze.li/chrono/2007302000).
[^6]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 302](https://www.gesetze.li/chrono/2007302000).
[^7]: Art. 9b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 302](https://www.gesetze.li/chrono/2007302000).
[^8]: Art. 9b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2016499000).
[^9]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1950 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/1950022000).
[^10]: Art. 15 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 1955 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1955003000).
[^11]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2020366000).
[^2]: Art. 1a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2020366000).
[^3]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^4]: Art. 4a eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2002160000) und abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 191](https://www.gesetze.li/chrono/2004191000).
[^5]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 302](https://www.gesetze.li/chrono/2007302000).
[^6]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 302](https://www.gesetze.li/chrono/2007302000).
[^7]: Art. 8c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 302](https://www.gesetze.li/chrono/2007302000).
[^8]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 302](https://www.gesetze.li/chrono/2007302000).
[^9]: Art. 9b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 302](https://www.gesetze.li/chrono/2007302000).
[^10]: Art. 9b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2016499000).
[^11]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1950 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/1950022000).
[^12]: Art. 15 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 1955 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1955003000).
[^13]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
2017-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 9, 14, 15, 17
2013-02-01
Gesetz vom 15 — arts. 4, 4, 8 y 5 más
2008-01-01
Gesetz vom 15
Originalfassung Text zu diesem Datum