Änderungshistorie

Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974

3 Versionen · 1975-01-01
2022-04-01
Brandschutzgesetz vom 18 — arts. 2, 3, 4 y 12 más
2013-01-01
Brandschutzgesetz vom 18 — arts. 2, 3, 4 y 12 más

Änderungen vom 2013-01-01

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**Zuständigkeit**
1) Für das Brandverhütungswesen sind die Regierung, das Hochbauamt sowie die Gemeinden nach Massgabe der in diesem Gesetz aufgeführten Bestimmungen zuständig.[^1]
2) Das Hochbauamt ist Bewilligungs- und Aufsichtsorgan.[^2]
1) Für das Brandverhütungswesen sind die Regierung, das Amt für Bau und Infrastruktur sowie die Gemeinden nach Massgabe der in diesem Gesetz aufgeführten Bestimmungen zuständig.[^1]
2) Das Amt für Bau und Infrastruktur ist Bewilligungs- und Aufsichtsorgan.[^2]
3) Den Gemeinden und ihren Organen obliegt der Vollzug der Brandschutzvorschriften.
@@ -24,7 +24,7 @@
**Rechtsmittel[^3]**
1) Gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Hochbauamtes oder Beschlüsse des Gemeinderates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ergriffen werden. [^4]
1) Gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Amtes für Bau und Infrastruktur oder Beschlüsse des Gemeinderates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ergriffen werden.[^4]
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^5]
@@ -34,7 +34,7 @@
**Auflagen, Aufsicht**
Das Hochbauamt erlässt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Auflagen hinsichtlich Brandschutz und überwacht den Vollzug derselben und die übrigen Kontrolltätigkeiten der Gemeinden. In diesem Rahmen kann es Weisungen erteilen und eigene Kontrollen durchführen.
Das Amt für Bau und Infrastruktur erlässt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Auflagen hinsichtlich Brandschutz und überwacht den Vollzug derselben und die übrigen Kontrolltätigkeiten der Gemeinden. In diesem Rahmen kann es Weisungen erteilen und eigene Kontrollen durchführen.
##### Art. 5
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2) Die Regierung kann die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht erweitern, wenn dies nach den Erfahrungen und dem jeweiligen Stand der Technik geboten erscheint.
##### Art. 22 [^7]
**Bewilligungsinstanz**
1) Bewilligungsinstanz ist das Hochbauamt.
2) Das Hochbauamt kann für die Beurteilung und Überwachung von Objekten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. b Fachorgane beiziehen. Die auflaufenden Kosten für diese Arbeiten werden dem Bauherrn weiterverrechnet.
##### Art. 22
**Bewilligungsinstanz[^7]**
1) Bewilligungsinstanz ist das Amt für Bau und Infrastruktur.[^8]
2) Das Amt für Bau und Infrastruktur kann für die Beurteilung und Überwachung von Objekten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. b Fachorgane beiziehen. Die auflaufenden Kosten für diese Arbeiten werden dem Bauherrn weiterverrechnet.[^9]
##### Art. 23
@@ -200,7 +200,7 @@
1) Für bewilligungspflichtige Neu- und Umbauten im Sinne des Baugesetzes werden die feuerpolizeilichen Vorschreibungen mit der Baubewilligung erfasst. Sofern im Baugesuch die nötigen Angaben enthalten sind, ist kein spezielles Gesuch mehr notwendig.
2) In den übrigen Fällen ist durch den Bauherrn vor Bau- bzw. Installationsbeginn beim Hochbauamt die Bewilligung einzuholen (amtliches Gesuchsformular).[^8]
2) In den übrigen Fällen ist durch den Bauherrn vor Bau- bzw. Installationsbeginn beim Amt für Bau und Infrastruktur die Bewilligung einzuholen (amtliches Gesuchsformular).[^10]
3) Bauleitung, Ersteller und Lieferanten der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen dürfen ihre Aufträge erst ausführen, nachdem sie sich über das Vorliegen der Bewilligung vergewissert haben. Bei Abweichung von Plänen und Auflagen werden der Bauleiter und der Unternehmer straffällig.
@@ -276,35 +276,35 @@
##### Art. 32
**Kontrollen durch das Hochbauamt[^9]**
1) Das Hochbauamt ist befugt, eigene Brandschutzkontrollen durchzuführen oder Sachverständige damit zu beauftragen. Solchen oberinstanzlichen Kontrollen sind in erster Linie die gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a bewilligungspflichtigen Gebäude und Einrichtungen zu unterziehen.[^10]
2) Für die Bestimmungen von Art, Umfang und Zeitpunkt der Durchführung dieser Kontrollen ist das Hochbauamt zuständig. Dabei hat es Art und Höhe der Gefährdung von Personen und Sachen angemessen zu berücksichtigen.[^11]
**Kontrollen durch das Amt für Bau und Infrastruktur [^11]**
1) Das Amt für Bau und Infrastruktur ist befugt, eigene Brandschutzkontrollen durchzuführen oder Sachverständige damit zu beauftragen. Solchen oberinstanzlichen Kontrollen sind in erster Linie die gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a bewilligungspflichtigen Gebäude und Einrichtungen zu unterziehen.[^12]
2) Für die Bestimmungen von Art, Umfang und Zeitpunkt der Durchführung dieser Kontrollen ist das Amt für Bau und Infrastruktur zuständig. Dabei hat es Art und Höhe der Gefährdung von Personen und Sachen angemessen zu berücksichtigen.[^13]
3) Art. 30 und Art. 31 haben auch für diese Kontrollen sinngemäss Gültigkeit.
##### Art. 33 [^12]
##### Art. 33 [^14]
**Ersatzkontrollen**
Wird die Brandschutzkontrolle in einzelnen Gemeinden nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt, so kann das Hochbauamt nach vorgängiger erfolgloser Ermahnung eine Ersatzkontrolle auf Kosten der Gemeinde verfügen.
##### Art. 34 [^13]
Wird die Brandschutzkontrolle in einzelnen Gemeinden nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt, so kann das Amt für Bau und Infrastruktur nach vorgängiger erfolgloser Ermahnung eine Ersatzkontrolle auf Kosten der Gemeinde verfügen.
##### Art. 34 [^15]
**Ausbildung und Instruktion**
Das Hochbauamt ist für die mit der technologischen Entwicklung schritthaltende Ausbildung und Instruktion der Brandschutzorgane der Gemeinden verantwortlich. Diese Organe können zur Teilnahme an Instruktionen und Kursen verpflichtet werden.
Das Amt für Bau und Infrastruktur ist für die mit der technologischen Entwicklung schritthaltende Ausbildung und Instruktion der Brandschutzorgane der Gemeinden verantwortlich. Diese Organe können zur Teilnahme an Instruktionen und Kursen verpflichtet werden.
#### 4. Sondermassnahmen
##### Art. 35 [^14]
**Automatische Brandmelde- und Löschanlagen**
1) Das Hochbauamt kann bei besonderer Brandgefährdung von Gebäudeinsassen oder Sachwerten sowie zwecks Ersatz gesetzlich vorgeschriebener anderer Brandschutzmassnahmen die Überwachung durch selbsttätige Brandmeldeanlagen oder den Schutz durch selbsttätige Löschanlagen verfügen.
2) Die vorgeschriebenen Anlagen müssen nach einem von der Regierung anerkannten System arbeiten und nach den vom Hochbauamt erlassenen Vorschriften erstellt sein.
##### Art. 35
**Automatische Brandmelde- und Löschanlagen[^16]**
1) Das Amt für Bau und Infrastruktur kann bei besonderer Brandgefährdung von Gebäudeinsassen oder Sachwerten sowie zwecks Ersatz gesetzlich vorgeschriebener anderer Brandschutzmassnahmen die Überwachung durch selbsttätige Brandmeldeanlagen oder den Schutz durch selbsttätige Löschanlagen verfügen.[^17]
2) Die vorgeschriebenen Anlagen müssen nach einem von der Regierung anerkannten System arbeiten und nach den vom Amt für Bau und Infrastruktur erlassenen Vorschriften erstellt sein.[^18]
##### Art. 36
@@ -336,31 +336,31 @@
1) Neue Blitzschutzanlagen sowie die Änderung oder Erweiterung bestehender Anlagen unterliegen der Abnahmekontrolle durch einen bestellten Fachmann.
2) Alle Blitzschutzanlagen sind periodisch durch einen Fachmann zu kontrollieren. Die Regierung ernennt auf Vorschlag des Hochbauamtes einen Blitzschutzkontrolleur.[^15]
2) Alle Blitzschutzanlagen sind periodisch durch einen Fachmann zu kontrollieren. Die Regierung ernennt auf Vorschlag des Amtes für Bau und Infrastruktur einen Blitzschutzkontrolleur.[^19]
##### Art. 39
**Mängelbehebung**
1) Bei der Abnahmekontrolle oder bei einer periodischen Kontrolle festgestellte Mängel sind vom Kontrolleur dem Hochbauamt zu melden, welches die Behebung derselben innert angemessener Frist verfügt. Bei der Abnahme ist der Anlageersteller behebungspflichtig, in den anderen Fällen hat der Anlageeigentümer die Mängel durch einen Fachmann beheben zu lassen.[^16]
1) Bei der Abnahmekontrolle oder bei einer periodischen Kontrolle festgestellte Mängel sind vom Kontrolleur dem Amt für Bau und Infrastruktur zu melden, welches die Behebung derselben innert angemessener Frist verfügt. Bei der Abnahme ist der Anlageersteller behebungspflichtig, in den anderen Fällen hat der Anlageeigentümer die Mängel durch einen Fachmann beheben zu lassen.[^20]
2) Nach Ablauf der Behebungsfrist hat eine Nachkontrolle stattzufinden.
3) Nach unbenützt abgelaufener Frist hat das Hochbauamt die Mängel auf Kosten des Pflichtigen beheben zu lassen.[^17]
##### Art. 40 [^18]
3) Nach unbenützt abgelaufener Frist hat das Amt für Bau und Infrastruktur die Mängel auf Kosten des Pflichtigen beheben zu lassen.[^21]
##### Art. 40 [^22]
**Meldepflicht**
Jeder Blitzschlag, von dem ein Bauwerk oder eine Einrichtung getroffen wird, ist dem Hochbauamt entweder durch den Eigentümer oder einen von ihm Beauftragten zu melden. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Blitzschlag keinen Schaden angerichtet hat.
Jeder Blitzschlag, von dem ein Bauwerk oder eine Einrichtung getroffen wird, ist dem Amt für Bau und Infrastruktur entweder durch den Eigentümer oder einen von ihm Beauftragten zu melden. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Blitzschlag keinen Schaden angerichtet hat.
#### 5. Kaminfeger
##### Art. 41 [^19]
##### Art. 41 [^23]
**Grundsatz**
Feuerungsanlagen samt den dazugehörigen Rauch- und Gasabzugseinrichtungen sowie Rauchkammern sind durch amtlich bestellte Kaminfeger oder deren Angestellte auf Kosten des Eigentümers periodisch zu reinigen und deren Zustand hinsichtlich Feuersicherheit und Unterhalt zu überprüfen. Die Reinigung durch geeignete Angestellte des Eigentümers oder durch einen speziellen Reinigungsdienst bedarf der besonderen Bewilligung durch das Hochbauamt.
Feuerungsanlagen samt den dazugehörigen Rauch- und Gasabzugseinrichtungen sowie Rauchkammern sind durch amtlich bestellte Kaminfeger oder deren Angestellte auf Kosten des Eigentümers periodisch zu reinigen und deren Zustand hinsichtlich Feuersicherheit und Unterhalt zu überprüfen. Die Reinigung durch geeignete Angestellte des Eigentümers oder durch einen speziellen Reinigungsdienst bedarf der besonderen Bewilligung durch das Amt für Bau und Infrastruktur.
##### Art. 42
@@ -380,7 +380,7 @@
### IV. Versicherung gegen Brand- und Explosionsschäden
##### Art. 44 [^20]
##### Art. 44 [^24]
**Versicherungsvorschriften**
@@ -388,7 +388,7 @@
### V. Strafbestimmungen
##### Art. 45 [^21]
##### Art. 45 [^25]
**Widerhandlungen**
@@ -448,44 +448,52 @@
**gez. *Dr. Walter Kieber* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^2]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^1]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^2]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^3]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 251](https://www.gesetze.li/chrono/2000251000).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 251](https://www.gesetze.li/chrono/2000251000).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 251](https://www.gesetze.li/chrono/2000251000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^5]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 251](https://www.gesetze.li/chrono/2000251000) und [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^6]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^7]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^8]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^9]: Art. 32 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^10]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^11]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^12]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^13]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^14]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^15]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^16]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^17]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^18]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^19]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^20]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2005020000).
[^21]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^6]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^7]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^8]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^9]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^10]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^11]: Art. 32 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^12]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^13]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^14]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^15]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^16]: Art. 35 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000).
[^17]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^18]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^19]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^20]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^21]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^22]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^23]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1992038000) und [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^24]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2005020000).
[^25]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
2005-01-28
Brandschutzgesetz vom 18
Originalfassung Text zu diesem Datum