Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978
1) Die Verkehrsexperten dürfen amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn sie die Ausbildung nach Art. 58b abgeschlossen und die Prüfung nach Art. 58c bestanden haben.
2) Haben sie eine Teilprüfung nach Art. 58c Abs. 1a bestanden, so dürfen sie bereits während der Ausbildung selbständig Führer- und Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn:
- a) die in der Teilprüfung nachgewiesenen Kompetenzen sie dazu befähigen; und
- b) sie dabei in geeigneter Weise von einem Ausbilder betreut werden.
Art. 58f[^355]
Aufsicht
Das Amt für Strassenverkehr kontrolliert und überwacht die Tätigkeit der Verkehrsexperten.
7. Abschnitt
Vermieter von Motorfahrzeugen[^356]
Art. 59
Vermieter von Motorfahrzeugen
1) Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet, hat über die Mieter Verzeichnisse zu führen. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in diese Verzeichnisse zu gewähren.
2) Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.
II. Teil
Fahrzeuge
1. Abschnitt
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
a) Zulassung
Art. 60
Grundsätze
1) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:
- a) das Fahrzeug vorbehaltlich Abs. 1a den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht und die für die Zulassung erforderlichen Angaben vorliegen; insbesondere müssen die Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erfüllen:[^357]
-
- hinsichtlich der innerstaatlichen Güterbeförderung die Abmessungen nach Art. 38 Abs. 4 und Art. 182 Bst. b und c VTS sowie Art. 62 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 und 4 und Art. 63a VRV;
-
- hinsichtlich der innerstaatlichen Personenbeförderung die Abmessungen nach Art. 62 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 63a VRV;
- b) die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht; und
- c) das Fahrzeug, das im Ausland hergestellt wurde, verzollt oder von der Verzollung befreit ist.[^358]
1a) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder können erteilt werden, sofern für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur innerstaatlichen Güter- und Personenbeförderung Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Masse und Gewichte nach Art. 76 bis 80 VRV bewilligt wurden.[^359]
1b) Das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a richtet sich nach der VTS.[^360]
2) Für die Erteilung von Tagesausweisen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen sowie die Abgabe von entsprechenden Kontrollschildern (Art. 21 bis 27 VVV) ist eine Bewilligung der Zollbehörden nicht erforderlich.
3) Für die provisorische Zulassung der Fahrzeuge gelten die Art. 17 bis 20 VVV.
4) Fahrzeugausweise sind, unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats, stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.[^361]
Art. 61
Ausnahmen
1) Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
- a) Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen;
- b) Motorhandwagen;
- c) folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger:[^362]
-
- land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an Traktoren sowie an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h;[^363]
-
- land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem Garantiegewicht von höchstens 1 500 kg an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und Allradantrieb;[^364]
-
- Anhänger an Motor- und Arbeitskarren;
-
- Anhänger und Nachlaufachsen an Motoreinachsern;
-
- Schlittenanhänger.[^365]
- d) Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
- e) Motorfahrzeuge und ihre Anhänger im behördlich bewilligten werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen;
- f) Abschlepprollis;
- g) geschleppte Motorfahrzeuge;[^366]
- h) Fahrzeuge, die auf einem Transportwagen oder einem Anhänger transportiert werden und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des Transportfahrzeuges eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV abgeschlossen hat;[^367]
- i) Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV besteht;[^368]
- k) Leicht-Motorfahrräder;[^369]
- l) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h;[^370]
- m) Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.[^371]
2) Aufgehoben[^372]
3) Das Amt für Strassenverkehr kann bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.[^373]
b) Fahrzeugausweis
Art. 62
Ausweisarten
Es gibt folgende Arten von Fahrzeugausweisen:
- a) den Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern;
- b) den Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern;
- c) den Tagesausweis für Motorfahrzeuge oder Anhänger;
- d) den Kollektiv-Fahrzeugausweis für die Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes;
- e) den Ausweis für Ersatzfahrzeuge.
Art. 63
Erteilung
1) Das Amt für Strassenverkehr erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihm der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:[^374]
- a) bei Neuzulassung von Fahrzeugen schweizerischer und liechtensteinischer Herkunft: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) und den entsprechenden Versicherungsnachweis;[^375]
- b) bei Zulassung von Fahrzeugen, die weder liechtensteinischer noch schweizerischer Herkunft sind: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung und den entsprechenden Versicherungsnachweis;[^376]
- c) bei Zulassung bereits immatrikulierter Fahrzeuge nach Halterwechsel den alten Fahrzeugausweis und den entsprechenden Versicherungsnachweis. Beim Halterwechsel unverzollter Fahrzeuge ist zudem eine auf den neuen Halter lautende Zollbewilligung beizubringen.
- d) bei der Zulassung von Lastwagen, schweren Sattelschleppern, schweren Sattelmotorfahrzeugen und Gesellschaftswagen zusätzlich zu den Erfordernissen nach Bst. a, b oder c: eine Transportunternehmerbewilligung nach dem Strassentransportgesetz. Die Anzahl der Fahrzeuge, die auf einen Halter zugelassen werden, richtet sich nach der zulässigen Anzahl Fahrzeuge gemäss den Bestimmungen der Strassentransportgesetzgebung.[^377]
2) Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein.
3) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird vom Amt für Strassenverkehr, wenn das Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt.[^378]
4) Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch von der Landespolizei erteilt werden, wenn das Originalfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein bezogen wird.[^379]
5) Die Inhaber haben unter Vorlage des Fahrzeugausweises dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung des Ausweises erfordert. Sie haben dem Amt für Strassenverkehr die endgültige Ausserverkehrssetzung des Fahrzeugs unter Rückgabe des Fahrzeugausweises bekanntzugeben. Lässt der Halter innert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzen, so hat er auch die Kontrollschilder unverzüglich zurückzugeben.[^380]
Art. 64
Prüfungsbericht
1) Besteht eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt.[^381]
2) Besteht weder eine Typengenehmigung noch ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht vom Amt für Strassenverkehr ausgefüllt.[^382]
3) Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.[^383]
4) Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren.
Art. 65[^384]
Verzollungs- und Versteuerungskontrolle
1) Als Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form. 13.20 A).
2) Die Berechtigung zur Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs in Liechtenstein ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.
3) Die zuständigen Zollorgane geben dem Amt für Strassenverkehr die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach Abs. 1 oder eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erforderlich ist.[^385]
Art. 66[^386]
Standort
1) Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.
2) Der Wohnsitz des Halters im Fürstentum Liechtenstein gilt als Standort bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb Liechtensteins verwendet und durchschnittlich mindestens zwei Mal im Monat über das Wochenende am Wohnsitz des Halters im Fürstentum Liechtenstein untergebracht werden.
Art. 67
Halter
1) Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.
1a) Als Halter können auftreten:
- a) natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland;
- b) juristische Personen, welche im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind.[^387]
1b) Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber dem Amt für Strassenverkehr verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen.[^388]
2) Das Amt für Strassenverkehr klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich wenn der Versicherungsnachweis nicht auf den Bewerber um den Fahrzeugausweis lautet, wenn der Bewerber keinen Führerausweis besitzt oder bei der Erteilung von Wechselschildern und bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.[^389]
Art. 68
Gültigkeit
1) Der Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung und der Kollektiv-Fahrzeugausweis sind unbefristet gültig.
2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Ersatzfahrzeuge, des Fahrzeugausweises für die provisorische Zulassung und des Tagesausweises richtet sich nach der VVV; für die Gültigkeit der Sonderbewilligung ist die VRV massgebend.
3) Der Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung unverzollter Fahrzeuge darf unter Beachtung des Art. 18 VVV nur dann über die Gültigkeitsdauer und Zollbewilligung hinaus befristet oder verlängert werden, wenn dies in der Zollbewilligung ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 69
Eintragungen
1) Als Auflagen im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG gelten:[^390]
- a) die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
- b) die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
- c) die Eintragungen über die Platzzahl.[^391]
2) Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport wird im Fahrzeugausweis eingetragen.[^392]
3) Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.[^393]
4) Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann beim Amt für Strassenverkehr mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Das Amt für Strassenverkehr trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis und im zentralen Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) ein, wenn ihm das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.[^394]
5) Das Amt für Strassenverkehr bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.[^395]
6) Die Verwendung des Kontrollschildes für hintere Lastenträger nach Art. 71 Abs. 1 Bst. g wird im Fahrzeugausweis eingetragen.[^396]
Art. 70[^397]
Annullierung
1) Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch das Amt für Strassenverkehr annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen anderen Halter zugelassen wurde.[^398]
2) Wird dem Amt für Strassenverkehr ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Art. 69 Abs. 4 enthält, so verweigert es:[^399][^400]
- a) die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter;
- b) die Löschung des Eintrags.
3) Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.[^401]
4) Aufgehoben[^402]
c) Kontrollschilder
Art. 71
Arten von Kontrollschildern
1) Es werden abgegeben:[^403]
- a) Kontrollschilder mit schwarzem Grund und weisser Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger;
- b) Kontrollschilder mit hellblauem Grund und schwarzer Schrift für Arbeitsfahrzeuge;
- c) Kontrollschilder mit hellbraunem Grund und schwarzer Schrift für Ausnahmefahrzeuge;
- d) Kontrollschilder mit hellgrünem Grund und schwarzer Schrift für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
- e) Kontrollschilder mit gelbem Grund und schwarzer Schrift für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;
- f) Kontrollschilder mit schwarzem Grund und gelber Schrift für Fahrzeuge mit einer Tageszulassung;
- g) Kontrollschilder mit rotem Grund und weisser Schrift für hintere Lastenträger an Motorwagen (Kontrollschild für hintere Lastenträger).[^404]
2) Besonders gekennzeichnet werden:
- a) die Schilder für die provisorische Zulassung nach Art. 19 VVV;
- b) Aufgehoben[^405]
- c) die Händlerschilder mit dem Buchstaben "U";
- d) Aufgehoben[^406]
3) Ein Schilderwechsel ist vorzunehmen, wenn sich die Fahrzeugeinteilung ändert und für die neue Fahrzeugart eine andere Schilderart bestimmt ist. Kein Schilderwechsel ist erforderlich:[^407]
- a) bei Motorfahrzeugen bis höchstens 3 500 kg Gesamtgewicht, wenn sich die Einteilung für höchstens sechs zusammenhängende Monate ändert;
- b) bei den übrigen Motorfahrzeugen, wenn sich die Einteilung für höchstens drei zusammenhängende Monate ändert.
4) Das Kontrollschild für hintere Lastenträger nach Abs. 1 Bst. g ist nur gültig, wenn es zusammen mit den zwei am Motorwagen angebrachten schwarzen Kontrollschildern nach Abs. 1 Bst. a verwendet wird.[^408]
Art. 72[^409]
Material; Ausführung
1) Die Kontrollschilder bestehen aus korrosionsbeständigem Metall; sie können mit einem reflektierenden oder nachleuchtenden Belag versehen sein.
2) Das kleine Staatswappen sowie die Buchstaben und Zahlen sind auf 1.5 mm erhaben gepresst.
3) Die Kontrollschilder weisen folgende Formate auf, wobei die Ecken mit einem Radius von 1 cm abgerundet sind:
- a) Das vordere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Motoreinachser, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger haben eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm.
- b) Das hintere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Transportanhänger an Motorwagen haben entweder eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm (Hochformat) oder eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm (Langformat).
- c) Das Schild für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger hat eine Länge von 18 cm und eine Höhe von 14 cm;
- d) Das Kontrollschild für hintere Lastenträger an Motorwagen hat eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm (Langformat).[^410]
Art. 73
Nummerierung[^411]
1) Liechtensteinische Motorfahrzeuge tragen als Unterscheidungszeichen die Buchstaben FL.[^412]
2) Die Nummerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einerseits und Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt und erfolgt in aufsteigender Reihenfolge. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung.[^413]
Art. 74[^414]
Anordnung
1) Auf dem vorderen Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen aufgetragen.
2) Auf dem hinteren Kontrollschild sind aufgetragen:
- a) oben links das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen; oder
- b) von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen.
3) Auf Kollektivschildern (Händlerschilder) ist am rechten Schilderrand zudem der Buchstabe "U" aufgetragen.
Art. 75[^415]
Aufgehoben
Art. 76
Schilderabgabe
1) Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind; sie erfolgt überdies nach Art. 70.
2) Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Landespolizei zu melden, die die vermissten Schilder ausschreiben kann. Das Amt für Strassenverkehr teilt Kontrollschilder mit anderen Nummern zu.[^416]
3) Die Hersteller dürfen keine Schilder direkt an Halter abgeben.
4) Die Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten werden im Einvernehmen mit der Regierung abgegeben.
5) Die Kontrollschilder, mit Ausnahme der Schilder für die provisorische Zulassung, bleiben Eigentum des Staates.
6) Das Amt für Strassenverkehr kann bestimmte Kontrollschilder dem Meistbietenden abgeben. Die Regierung erlässt Weisungen über das Verfahren.[^417]
2. Abschnitt
Prüfungsfahrzeuge[^418]
Art. 77[^419]
Prüfungsfahrzeuge
1) An Führerprüfungen sind die in Anhang 11 Ziff. V genannten Prüfungsfahrzeuge zu verwenden.
2) Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen versehen sein.
Art. 77a
Besondere Prüfungsfahrzeuge[^420]
1) Wird die praktische Führerprüfung auf Motorfahrzeugen ohne Kupplungspedal (bei Fahrzeugen der Kategorie A oder der Unterkategorien A1 und A2 ohne Schalthebel) oder mit elektrischem Batterieantrieb abgelegt, so dürfen nur entsprechende Fahrzeuge geführt werden.[^421]
2) Aufgehoben[^422]
3) Die Beschränkungen werden im Führerausweis eingetragen (Art. 24b).[^423]
4) Wird die praktische Führerprüfung der Kategorie BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug ohne Kupplungspedal abgelegt, so wird auf den Eintrag der Beschränkung verzichtet, wenn der Gesuchsteller bereits eine praktische Führerprüfung der Kategorien oder Unterkategorien B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug mit Schaltgetriebe bestanden hat.[^424]
Art. 78[^425]
Aufgehoben
3. Abschnitt
Motorfahrräder
Art. 79[^426]
Zulassung
Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder, dem darin genannten Kontrollschild und einer gültigen Versicherungsvignette versehen sind.
Art. 80
Fahrzeugausweis
1) Der Fahrzeugausweis wird erteilt, wenn:
- a) der Fahrzeugtyp aufgrund der Typenprüfung als Motorfahrrad anerkannt ist;
- b) das Einzelfahrzeug dem anerkannten Motorfahrradtyp entspricht;
- c) das Motorfahrrad, das weder im Fürstentum Liechtenstein noch in der Schweiz hergestellt wurde, nachgewiesenermassen verzollt oder von der Verzollung befreit ist.
2) Der Fahrzeugausweis wird aufgrund einer Einzelprüfung nach Art. 80a abgegeben. Er ist unbefristet gültig.[^427]
3) Der Fahrzeugausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen.
Art. 80a[^428]
Einzelprüfung
1) Einzeln eingeführte Motorfahrräder sind vor der Zulassung durch amtliche Verkehrsexperten zu prüfen. Die Zollveranlagung ist durch ein unverletztes Zollblei, die Befreiung von der Veranlagung durch eine Zollbewilligung nachzuweisen.
2) Gebrauchte Motorfahrräder, deren Fahrzeugausweis und Kontrollschild behördlich entzogen worden sind oder deren Fahrzeugausweis abhanden gekommen ist, müssen vor der Wiederzulassung durch den Verkehrsexperten geprüft werden. Die Zollveranlagungskontrolle entfällt, wenn das Motorfahrrad deutliche Gebrauchsspuren aufweist oder der Halter den Kauf des Fahrzeugs in Liechtenstein oder der Schweiz belegt.
3) Wird an ein Fahrrad nachträglich ein Hilfsmotor angebaut, so gibt das Amt für Strassenverkehr den Fahrzeugausweis ab, wenn es aufgrund einer Prüfung festgestellt hat, dass das Fahrzeug den Anforderungen an Motorfahrräder entspricht.
4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 beschriftet das Amt für Strassenverkehr den Fahrzeugausweis vollständig und bestätigt darin die Typen- oder Vorschriftskonformität.
5) Die Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrads ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild kann vom Amt für Strassenverkehr bewilligt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Motorfahrrad versichert ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann das Amt für Strassenverkehr einem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten bewilligen, Probefahrten mit Motorfahrrädern ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild durchzuführen oder durch Kaufinteressenten durchführen zu lassen.
Art. 81
Kontrollschild
1) Die Kontrollschilder für Motorfahrräder werden vom Amt für Strassenverkehr abgegeben.[^429]
2) Das Amt für Strassenverkehr darf die Kontrollschilder nur abgeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis beibringt und die Haftpflichtversicherungs-Prämie entrichtet.[^430]
3) Die Nummer des Schildes ist durch das Amt für Strassenverkehr in den Fahrzeugausweis einzutragen. Dieselbe Kontrollschildnummer wird auf Ersuchen des Halters in die Fahrzeugausweise weiterer Motorfahrräder mit Standort in Liechtenstein eingetragen. Die Versicherungsvignette wird lediglich in einen Fahrzeugausweis geklebt. Dieser Fahrzeugausweis ist zusammen mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades mitzuführen.[^431]
4) Das Kontrollschild eines gebrauchsfähigen Motorfahrrads darf zusammen mit der Versicherungsvignette ohne behördliche Bewilligung (Art. 10 Abs. 2 VVV) während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden.[^432]
5) Beim Fahrzeugwechsel darf das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads zusammen mit der Versicherungsvignette für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden.[^433]
6) Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Buchstaben und Zahlen haben eine schwarze Farbe. Oben sind das Landeskennzeichen FL, daneben die Versicherungsvignette und darunter auf zwei Linien die 5-stelligen Kontrollschildnummern erhaben eingepresst.[^434]
Art. 82
Kontrollen
1) Wird der Standort eines Motorfahrrades mit schweizerischem Kennzeichen nach Liechtenstein verlegt, ist ein neues Kontrollschild einzuholen, wenn die frühere Zulassung abgelaufen ist.
2) Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen zu melden. Das Amt für Strassenverkehr trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein.[^435]
3) Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 81 Abs 5), so hat dies der Halter dem Amt für Strassenverkehr unverzüglich zu melden. Das Amt für Strassenverkehr trägt die Schildnummer im Fahrzeugausweis ein.[^436]
4) Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 37 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Das Amt für Strassenverkehr trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an.[^437]
Art. 83[^438]
Anhänger an Motorfahrrädern
Anhänger an Motorfahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild.
4. Abschnitt
Fahrzeugprüfungen
Art. 84[^439]
Aufgehoben
5. Abschnitt
Massnahmen
a) Fahrzeugausweisentzug
Art. 85
Entzugsgründe
1) Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn:
- a) die Voraussetzungen des SVG oder der Durchführungsvorschriften zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
- b) der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt.
2) Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn:
- a) die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 69) missachtet wurden;
- b) Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
- c) die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.[^440]
3) Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschilder können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^441]
Art. 86
Dauer und Vollzug
1) Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden.
2) Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder vorbehaltlich Abs. 2a auf Verlangen wieder abzugeben.[^442]
2a) In den Fällen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV gibt das Amt für Strassenverkehr für eine Dauer von höchstens zwei Jahren provisorische Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ab. Liegt innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Massnahme erneut ein Grund nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV vor, kann die Abgabe provisorischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für die Dauer von fünf Jahren angeordnet werden.[^443]
3) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder durch die Landespolizei einzuziehen.[^444]
Art. 87
Verfahren
1) Das Amt für Strassenverkehr hat die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.[^445]
2) Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
b) Fahrzeuge ohne Ausweis
Art. 88[^446]
Verwendungsverbot
Wird bei einer Prüfung oder Kontrolle festgestellt, dass Fahrzeuge, die nach Art. 61 keinen Fahrzeugausweis benötigen, nicht betriebssicher oder nicht in vorschriftsgemässem Zustand sind, so kann das Amt für Strassenverkehr deren Weiterverwendung bis zur Behebung der Mängel verbieten. Die Sicherstellung solcher Fahrzeuge richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.
Art. 89
Verfahren
1) Das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis ist dem Halter schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2) Gegen das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis kann Beschwerde geführt werden.[^447]
c) Befugnisse der Landespolizei[^448]
Art. 90
Abnahme des Fahrzeugausweises
1) Der Fahrzeugausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn:
- a) die vorgeschriebene Versicherung für das Fahrzeug fehlt;
- b) bei einer Kontrolle von Gefahrenguttransporten auf der Strasse ein oder mehrere die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdende Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften festgestellt werden.[^449]
2) Der Fahrzeugausweis kann abgenommen werden, wenn das Fahrzeug durch Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder vermeidbaren Lärm verursacht oder Fahrzeugausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet werden.
3) Mit der Abnahme des Fahrzeugausweises sind auch die Kontrollschilder zu beschlagnahmen. Das Fahrzeug kann sichergestellt und eine Nachprüfung des Fahrzeugs angeordnet werden.
Art. 91
Verhinderung der Weiterfahrt
Die Landespolizei verhindert die Weiterfahrt, wenn die Gründe nach Art. 90 auf ein Fahrzeug zutreffen, das nach Art. 61 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, und wenn sie Fahrzeuge im Verkehr feststellt, die entgegen dieser Verordnung nicht zugelassen sind. Sie kann solche Fahrzeuge sicherstellen und eine Nachprüfung anordnen.[^450]
Art. 92
Verfahren
1) Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind von der Landespolizei innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport dem Amt für Strassenverkehr zu übermitteln. Das Amt für Strassenverkehr entscheidet unverzüglich über den Entzug; Art. 89 ist anwendbar.[^451]
2) Entfallen die Gründe zur Abnahme des Fahrzeugausweises oder zur Verhinderung der Weiterfahrt, so sind sofort Ausweis und Kontrollschilder zurückzugeben oder das Fahrzeug zur Weiterverwendung freizugeben.
6. Abschnitt
Ausländische Fahrzeuge
Art. 93
Anerkennung der Zulassung
1) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen im Fürstentum Liechtenstein verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und versehen sind:[^452]
- a) mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder internationalen Zulassungsschein nach einem der folgenden Abkommen:
-
- Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (LGBl. 1931 Nr. 9);
-
- Abkommen vom 19. September 1949 über den Strassenverkehr (LGBl. 2020 Nr. 116);
-
- Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 75), in der Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 77); und
- b) mit gültigen, im Ausweis nach Bst. a bezeichneten Kontrollschildern.
2) Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm[^3], land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne Schilder im Fürstentum Liechtenstein verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.[^453]
3) Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.[^454]
4) Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach einem Abkommen nach Abs. 1 Bst. a tragen.[^455]
5) Die von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrzeugausweise werden im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Strassenverkehr oder dessen erneute Zulassung von Liechtenstein anerkannt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der VTS in Bezug auf technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge.[^456]
Art. 94
Liechtensteinische Zulassung
1) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit liechtensteinischem Fahrzeugausweis und liechtensteinischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
- a) ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten im Fürstentum Liechtenstein befindet;
- b) der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten im Fürstentum Liechtenstein aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
- c) der Halter mit rechtlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
- d) sie zur entgeltlichen Beförderung von im Fürstentum Liechtenstein aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden, sofern sie nicht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind. Ausnahmsweise kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit in begründeten Fällen Binnentransporte im LSVA-Abgabengebiet mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen;[^457]
- e) sie die Erfordernisse des Art. 93 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.
2) Aufgehoben[^458]
3) Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.[^459]
4) Ausländische Fahrzeuge sind vor der liechtensteinischen Zulassung amtlich zu prüfen.[^460]
5) Bei der Erteilung der liechtensteinischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind sämtliche Bestandteile der ausländischen Fahrzeugausweise sowie die Kontrollschilder einzuziehen. Das Amt für Strassenverkehr bewahrt den Fahrzeugausweis mindestens sechs Monate auf und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder.[^461]
6) Das Amt für Strassenverkehr unterrichtet hiervon die Behörde des EWR-Mitgliedstaats, die den Fahrzeugausweis ausgestellt hat, innerhalb von zwei Monaten. Das Amt für Strassenverkehr gibt den eingezogenen Fahrzeugausweis an diese Behörde zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für Nicht-EWR-Mitgliedstaaten gilt dies sinngemäss, sofern die Adresse der ausländischen Zulassungsbehörde bekannt ist.[^462]
Art. 95
Massnahmen
1) Die Abnahme und Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, das Verbot der Weiterverwendung des Fahrzeugs oder die Sicherstellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht betriebssicheren und den Verkehr gefährdenden Zustand befinden.
2) Die Abnahme und Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Art. 62 Abs. 4 VVV bleibt vorbehalten.
3) Für das Verfahren gelten die Art. 87, 89 und 92 dieser Verordnung und Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^463]
4) Die nach Abs. 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt Art. 94 Abs. 5 sinngemäss.
5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann vom Amt für Strassenverkehr angeordnet werden, sobald es von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.[^464]
Art. 96[^465]
Besteuerung
Die ausländischen Fahrzeuge sind vom Amt für Strassenverkehr von dem Tag an zu besteuern, da sie mit liechtensteinischem Fahrzeugausweis und liechtensteinischen Kontrollschildern versehen werden oder nach dieser Verordnung hätten versehen werden müssen.
III. Teil
Meldewesen, Statistik, Verkehrskontrollen
1. Abschnitt
Meldewesen
Auskünfte aus Registern
Art. 97
Allgemeines
1) Die vom Amt für Strassenverkehr und der Landespolizei zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.[^466]
2) Auskünfte aus den Registern und Kontrollen sind - unter Vorbehalt des Art. 98 - nur unter Behörden gestattet, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung des Tatbestands oder die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amts wegen benötigen.
3) Jedermann hat das Recht, aus den Registern und Kontrollen Auskünfte zu verlangen, die seine Person oder sein Fahrzeug betreffen, wenn er sich ausweist.
4) Über die Auskunftserteilung aus dem Strafregister gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, LGBl. 1974 Nr. 46.
Art. 98
Auskünfte über Fahrzeugzulassungen
1) Aufgehoben[^467]
2) Das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei haben die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Auskunft ist insbesondere bei Unfällen gegenüber Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter zu erteilen.[^468]
3) Angaben aus dem Fahrzeugausweis dürfen auf begründetes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.
4) Das Amt für Strassenverkehr teilt dem liechtensteinischen Versicherungsbüro (Art. 70 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit liechtensteinischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.[^469]
2. Abschnitt
Statistik
Art. 99
Fahrzeugstatistik
1) Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Amt für Statistik erstellt.[^470]
2) Die Fahrzeugstatistik umfasst:
- a) den Bestand der an einem von der Regierung bestimmten Stichtag im Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsmotorwagen, Motorräder (inkl. Kleinmotorräder) sowie land- und forstwirtschaftliche Traktoren;[^471]
- b) die Zahl der monatlich neu zugelassenen Motorfahrzeuge nach Bst. a;
- c) den Bestand der an einem von der Regierung bestimmten Stichtag im Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsanhänger;
- d) den Bestand der Motorfahrräder und Fahrräder.
3) Die für die statistische Auswertung notwendigen Angaben werden dem Amt für Statistik vom Amt für Strassenverkehr zur Verfügung gestellt.[^472]
Art. 100
Unfallstatistik
1) Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird von der Landespolizei geführt.[^473]
2) Die Unfallstatistik umfasst:
- a) die registrierten Unfälle mit Personenschaden;
- b) die registrierten Unfälle mit Sachschaden.
3) Die Regierung entscheidet über die Veröffentlichung der Unfallstatistik.
Art. 101[^474]
Statistik über Verwaltungsmassnahmen
Das Amt für Strassenverkehr führt eine Statistik über die von ihm angeordneten Verwaltungsmassnahmen.
3. Abschnitt
Verkehrskontrollen
a) Kontrolle durch die Landespolizei[^475]
Art. 102
Grundsätze
1) Aufgehoben[^476]
2) Aufgehoben[^477]
3) Aufgehoben[^478]
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung automatischer Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten und regelt das Verfahren.
Art. 103
Ausweiskontrollen
1) Die Kontrolle der Führer- und Fahrzeugausweise sowie der besonderen Bewilligungen ist im öffentlichen Verkehr jederzeit zulässig.
2) Ausserhalb des öffentlichen Verkehrs besteht zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen die Pflicht zur Vorweisung der Ausweise und Bewilligungen, wenn mit der Fahrt ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
Art. 104[^479]
Gewichtskontrollen
1) Die Landespolizei kann Motorfahrzeuge und Anhänger zum Wägen auf amtlich geprüfte Waagen umleiten.
2) Bei Gewichtsüberschreitungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, ist das Entladen auf das zulässige Gewicht anzuordnen und zu überwachen.
3) Die Regierung legt in einer Weisung fest, welche Werte bei der Messung der Gewichte wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
Art. 105[^480]
Geschwindigkeitskontrollen
Die Regierung legt fest, welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
Art. 105a[^481]
Abgas-Wartungskontrollen
1) Die Landespolizei kontrolliert anhand des Abgas-Wartungsdokuments (Art. 35 Abs. 4 VTS), ob der Halter die Abgaswartung (Art. 57a VRV) durchgeführt hat. Bei Missachtung der Abgas-Wartungspflicht ordnet sie an, dass die Wartung nachgeholt wird. Sie spricht Ordnungsbussen aus oder verzeigt den Fehlbaren.
2) Die Landespolizei kann in Zusammenarbeit mit dem Amt für Strassenverkehr im Verkehr Abgas-Nachkontrollen nach Art. 36 VTS durchführen.[^482]
Art. 106
Kontrolle von Diplomaten und Personen mit ähnlichem Statut
1) Begehen Führer mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Strassenverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben die Ausweise vorzuweisen.
2) Legitimationspapiere sowie Führer- und Fahrzeugausweise dürfen nicht abgenommen werden.
3) Atemlufttests und Blutentnahmen können nicht gegenüber Führern angeordnet werden, die die uneingeschränkte Unverletzlichkeit geniessen.
4) Die Organe der Landespolizei verhindern die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie melden die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich der Regierung.[^483]
Art. 107[^484]
Aufgehoben
b) Kontrolle durch die Zollämter
Art. 108
Zuständigkeit der Zollämter
1) Im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen sind die Zollämter befugt, auch die verkehrspolizeiliche Kontrolle auszuüben.
2) Die Landespolizei unterstützt die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben. Sie trifft namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.[^485]
Art. 109[^486]
Verfahren
Werden bei verkehrspolizeilichen Kontrollen Widerhandlungen festgestellt oder wird den Anordnungen der Zollämter nicht Folge geleistet, so verweigern die Zollämter die Weiterfahrt und bieten die Landespolizei auf.
c) Feststellung der Fahrunfähigkeit[^487]
Art. 110[^488]
Vortests
1) Die Landespolizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben (Art. 51 Abs. 1 SVG).
2) Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, kann die Landespolizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 51 Abs. 1 SVG).
3) Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.
4) Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit hat.
Art. 111[^489]
Blut- und Urinuntersuchung
1) Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
- a) der Wert des Atem-Alkoholtests eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille und mehr entspricht;
- b) Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat;
- c) die Durchführung eines Vortests nicht möglich ist und Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
2) Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat.
3) Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.
Art. 112[^490]
Pflichten der Landespolizei
1) Die Landespolizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat.
2) Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie von der Landespolizei auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 15 Abs. 3 Bst. g, Art. 16 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2 und Art. 86a Abs. 1 SVG).
3) Die Durchführung des Atem-Alkoholtests, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Landespolizei sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll nach Anhang 7 festzuhalten.
Art. 113[^491]
Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
1) Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person.
2) Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein von der Regierung anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.
3) Die Regierung anerkennt Laboratorien, welche die für forensische Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Sie überprüft oder lässt die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien überprüfen.
Art. 114[^492]
Ärztliche Untersuchung
1) Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum nach Massgabe des Formulars in Anhang 8 zu untersuchen.
2) Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann der Arzt von der Untersuchungspflicht entbunden werden.
Art. 114a[^493]
Begutachtung durch Sachverständige
1) Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und Entzugsbehörde durch einen anerkannten Sachverständigen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
- a) eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Art. 2a VRV aufgeführte Substanz handelt;
- b) eine Person eine Substanz nach Art. 2a VRV gemäss ärztlicher Verschreibung nach Art. 2c VRV eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
2) Der Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet seine Schlussfolgerungen.
3) Die Regierung anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die:
- a) eine Ausbildung als Rechtsmediziner oder Toxikologe oder eine gleichwertige in- oder ausländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; und
- b) sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit ausweisen können.
Art. 114b[^494]
Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit
Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person oder durch Ermittlung über den Konsum und dergleichen festgestellt werden, namentlich wenn der Atem-Alkoholtest, der Betäubungs- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten.
IV. Teil
Strafbestimmungen
Art. 115[^495]
Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder
1) Wer vor Erreichung des Mindesalters ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
2) Wer ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz Fahrverbots führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
3) Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet,[^496] wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt, wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg führt, sich jedoch vom Amt für Strassenverkehr die entsprechende Berechtigung nicht im Führerausweis eintragen lässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
4) Wer am Fahrzeug ohne Bewilligung separate Zeichen "CD" oder"CC" verwendet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
5) Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 116[^497]
Unterlassen der Meldung der Auflösung von Lehrverträgen
1) Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" oder "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge", dem der Lernfahrausweis der Kategorie C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt worden ist, nicht meldet, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
2) Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ" während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A nach Art. 15 Abs. 2a Bst. a nicht meldet, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 117
Motorfahrradfahrer
1) Aufgehoben[^498]
2) Aufgehoben[^499]
3) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt, wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem anderen überlässt, wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^500]
4) Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, oder wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^501]
5) Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, der Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^502]
Art. 118
Führer aus dem Ausland
1) Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm[^3] oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^503]
2) Aufgehoben[^504]
Art. 119[^505]
Aufgehoben
Art. 120[^506]
Vermieter von Motorfahrzeugen
Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet und die vorgeschriebenen Mieterverzeichnisse nicht führt oder sich weigert, den Kontrollorganen darin Einsicht zu gewähren, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
V. Teil
Durchführungsbestimmungen
Art. 121[^507]
Vollzugsbehörden
1) Mit der Durchführung dieser Verordnung werden, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei beauftragt.
2) Das Amt für Strassenverkehr wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15, 16, 16a, 16b, 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 SVG sowie Art. 30, 31, 33 bis 36, 38 Abs. 2, 38a, 38b, 42, 57 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, 85 bis 89, 95 und 96 dieser Verordnung zu verfügen:[^508]
- a) den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen;
- b) die Wiedererteilung von Führerausweisen;
- c) Fahrverbote für Radfahrer und Führer von Tierfuhrwerken;
- d) die Aberkennung ausländischer und internationaler Ausweise;
- e) den Besuch des Verkehrsunterrichts;
- f) den Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern;
- g) Verbote zur Weiterverwendung von Fahrzeugen; sowie
- h) die Aberkennung von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern.
3) Gegen die vom Amt für Strassenverkehr getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
Art. 122[^509]
Eintragungen in Ausweise; Duplikate
1) Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur vom Amt für Strassenverkehr vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift des Amts für Strassenverkehr zu versehen.
2) Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das das Amt für Strassenverkehr als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.[^510]
Art. 122a[^511]
Form, Inhalt, Gestaltung und Material von Ausweisen und Bewilligungen
1) Die Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise, die Sonderbewilligungen sowie die Ausbildungsbewilligungen haben hinsichtlich Form, Inhalt, Gestaltung und Material den in Anhang 12 wiedergegebenen Mustern zu entsprechen.
2) Führerausweise müssen im Übrigen die Anforderungen nach der Richtlinie 2006/126/EG, insbesondere deren Anhang I, erfüllen.
3) Führerausweise, die auf Antrag zusätzlich in digitaler Form unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) nach der E-Government-Gesetzgebung ausgestellt werden, haben hinsichtlich Inhalt und Gestaltung dem in Anhang 12 wiedergegebenen Muster zu entsprechen.[^512]
VI. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 123
Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden, unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen nach Art. 124, nachstehende Vorschriften aufgehoben:
- a) Verordnung betreffend Sicherheitsvorschriften für das Mitführen von Sensen durch Radfahrer und Fussgänger, LGBl. 1913 Nr. 2;
- b) Verordnung vom 14. August 1952 betreffend das Verbot von Lautsprecherwagen und das Auswerfen von Süssigkeiten auf öffentlichen Strassen, LGBl. 1952 Nr. 19;
- c) Verordnung vom 11. Februar 1965 betreffend den Entzug von Führer-, Fahrzeug- und Lernfahrausweisen, LGBl. 1965 Nr. 21;
- d) Art. 1 Bst. a der Verordnung vom 23. März 1966 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1966 Nr. 8;
- e) Art. 1 Bst. c der Verordnung vom 23. März 1966 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1966 Nr. 8;
- f) Verordnung vom 28. März 1967 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1967 Nr. 15;
- g) Verordnung vom 30. Januar 1968 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1968 Nr. 8;
- h) Verordnung vom 27. März 1968 über die Feststellung der Angetrunkenheit von Strassenbenützern, LGBl. 1968 Nr. 13;
- i) Verordnung vom 10. März 1969 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1969 Nr. 22;
- k) Verordnung vom 12. August 1969 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1969 Nr. 43;
- l) Verordnung vom 6. Oktober 1969 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1970 Nr. 1;
- m) Verordnung vom 22. Juni 1971 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1971 Nr. 35;
- n) Verordnung vom 14. November 1972 zum Gesetz über den Strassenverkehr (Kontrollmassnahmen im Strassenverkehr), LGBl. 1972 Nr. 66.
Art. 123a
Vollzug[^513]
1) Die Regierung kann:[^514]
- a) die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt (Art. 41 Abs. 1) und die Theorieprüfung (Art. 41 Abs. 2) verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die im Bezug auf Ausbildung und Prüfung des Fürstentums Liechtenstein entsprechende Anforderungen stellen;[^515]
- b) für die Durchführung der Untersuchungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 11a und 27 einheitliche Methoden festlegen;[^516]
- c) die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen.[^517]
- d) Aufgehoben[^518]
1a) Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen und in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen. Sie trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit Fachleuten.[^519]
2) Die Regierung anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.[^520]
Art. 124
Übergangsbestimmungen
1) Die Lernfahr- und Führerausweise im Sinne dieser Verordnung werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben. Die altrechtlichen Ausweise berechtigen zur Führung von Fahrzeugen in bisherigem Umfang; sie sind bis 1. Mai 1987 und - unter Vorbehalt von Bst. e - ohne Prüfung gegen Führerausweise nach den Bestimmungen dieser Verordnung auszutauschen. Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten:
- a) Die Inhaber von Lernfahrausweisen nach altem Recht legen die Führerprüfung nach bisherigem Recht ab; nach bestandener Prüfung wird ihnen der Führerausweis nach den Bestimmungen dieser Verordnung für die entsprechenden neuen Fahrzeugkategorien erteilt.
- b) Alte Führerausweise sind durch neue Ausweise mit den Kategorien und Berechtigungen zu ersetzen, denen der alte Führerausweis entsprochen hat.
- c) Die durch diese Verordnung eingeführten Berechtigungen kommen den Inhabern altrechtlicher Führerausweise zugute.
- d) Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken.
- e) Bisherigen Führern land- und forstwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich bis zum 31. Dezember 1982 darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.[^521]
2) Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollendet haben und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.
3) Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Art. 74 Abs. 2 Bst. b und c werden seit 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb zweier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.
4) Die ab 1. Januar 1978 importierten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen werden. Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Motorfahrzeugkontrolle kann diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis auch stets mitzuführen.[^522]
5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann mit Genehmigung der Regierung aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in anderen Fällen Übergangsregelungen treffen.
6) Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.
Art. 124a[^523]
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2019
1) Art. 3 Abs. 2 Bst. abis gilt nur für Motorräder, die ab dem 19. Januar 2013 zugelassen wurden.
2) Inhaber eines Papierführerausweises oder eines vor dem 1. Januar 2020 ausgestellten Führerausweises im Kreditkartenformat müssen ihren Führerausweis bis spätestens am 19. Januar 2033 in einen Führerausweis im Kreditkartenformat nach neuem Recht umtauschen. Als Ausstelldatum des neuen Führerausweises ist das Datum des Tages einzutragen, an dem das Amt für Strassenverkehr die Umschreibung vorgenommen hat. Die Papierführerausweise und die vor dem 1. Januar 2020 ausgestellten Führerausweise im Kreditkartenformat verlieren nach Ablauf der Frist ihre Eigenschaft als Nachweis der Fahrberechtigungen.
3) Für Personen, die den Führerausweis der Kategorie A, beschränkt auf eine Motorleistung von 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, wird die Beschränkung der Kategorie A auf Gesuch des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung aufgehoben, wenn das Amt für Strassenverkehr feststellt, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.
4) Personen, die den Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben haben und die achtstündige praktische Grundschulung nach bisherigem Recht absolviert haben, werden zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Sind diese Personen Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, so wird ihnen der Führerausweis ohne praktische Führerprüfung erteilt.
Art. 124b[^524]
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Oktober 2024
1) Ein bis am 31. Oktober 2024 erworbener Führerausweis der Unterkategorie D1 berechtigt (unter Vorbehalt von Ziff. II Abs. 10 der Verordnungsänderung vom 11. Februar 2003) im Binnenverkehr auch zum berufsmässigen Führen von Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz und Stehplätzen.
2) Vor dem 1. Mai 2025 nach bisherigem Recht erworbene Lernfahr- und Führerausweise berechtigen die Inhaber von Ausweisen für Fahrzeuge:
- a) der Kategorien C und CE zum Führen von Fahrzeugen dieser Kategorien ab dem Mindestalter von 18 Jahren;
- b) der Kategorien D und DE zum Führen von Fahrzeugen dieser Kategorien ab dem Mindestalter von 21 Jahren.
Art. 125
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 5. April 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1977 Nr. 29.
Anhang 1[^525]
Medizinische Mindestanforderungen
Anhang 2[^526]
Ärztliches Zeugnis
I. Für den Arzt bestimmt
II. Ärztliches Zeugnis
III. Ergebnis der ärztlichen Untersuchung
A. Wichtige anamnestische Angaben
B. Befunde
Anhang 3[^527]
Ärztliches Gutachten
I. Für das Amt für Strassenverkehr bestimmt
II. Ärztliche Begutachtung
Anhang 4[^528]
Anhang 5[^529]
Anhang 6[^530]
Anhang 6a[^531]
Fachgruppen der Verkehrsexperten-Prüfungen
Anhang 7[^532]
Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme
Anhang 8[^533]
Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum
Anhang 9[^534]
Anhang 10[^535]
Nachweis der theoretischen Kenntnisse
Anhang 11[^536]
Praktische Führerprüfung
Anhang 12[^537]
Muster für Ausweise und Bewilligungen
Übergangsbestimmungen
741.51 Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
II.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmungen
III.
Übergangsbestimmungen
II.[^548]
Übergangsbestimmungen
III.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmung
Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
(Art. 7, 9, 11, 11a, 27, 33a, 58a)
A. Führer von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis erforderlich ist
Begriffsbestimmungen
-
- Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:
- 1.1 Gruppe 1:
- 1.2 Gruppe 2:
-
- Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung des Lernfahr- oder Führerausweises gehören.
Sehvermögen
-
- Alle Bewerber um Erteilung und Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blend- und Kontrastempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können.
Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden; in diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben muss der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Prüfung durch das Amt für Strassenverkehr erfolgreich absolvieren.
Gruppe 1:
- 3.1 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0.5 haben.
Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mindestens 120 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 20 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen.
Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden, sofern der Bewerber regelmässig einer Untersuchung durch einen Facharzt für Augenheilkunde unterzogen wird.
- 3.2 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die (beispielsweise bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0.5 haben. Ein Facharzt für Augenheilkunde muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit ausreichend lange besteht, um dem Betreffenden eine Anpassung zu ermöglichen, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges den in Ziff. 3.1 genannten Anforderungen genügt.
- 3.3 Bei in jüngerer Zeit eingetretener Diplopie und nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum von mindestens sechs Monaten eingehalten werden, während dessen das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem positiven Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde erlaubt.
Gruppe 2:
- 3.4 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises müssen beidäugig sehen und dabei, erforderlichenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0.8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0.1 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so muss das Mindestsehvermögen (0.8 und 0.1) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein.
Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mit beiden Augen mindestens 160 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 30 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer Störung der Kontrastempfindlichkeit oder an Diplopie leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden.
Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum von mindestens sechs Monaten eingehalten werden, währenddessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem positiven Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und einer Bewilligung des Amtes für Strassenverkehr erlaubt.
Hörvermögen
-
- Die Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 vorbehaltlich eines fachärztlichen Gutachtens erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Hörweite für Konversationssprache muss bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 bei beidseitigem Hörvermögen mindestens 3 m, bei einseitiger Taubheit mindestens 6 m betragen. Es dürfen keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres vorliegen.
Bewegungsbehinderte
-
- Bewerbern um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Motorfahrzeuges beeinträchtigen, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden.
Gruppe 1:
- 5.1 Körperbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach einem fachärztlichen Gutachten ein eingeschränkter Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden. Das Gutachten muss auf der fachärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muss und ob der Fahrzeugführer orthopädischer Hilfsmittel bedarf, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist.
- 5.2 Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder verlängert werden, sofern sie in regelmässigen Abständen fachärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann.
Ein Lernfahr- oder Führerausweis kann ohne regelmässige fachärztliche Kontrolle erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat.
Gruppe 2:
- 5.3 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
Herz-Kreislauf-Erkrankungen
-
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen können zu einer plötzlichen Beeinträchtigung der Hirnfunktionen führen und so die Sicherheit im Strassenverkehr gefährden. Diese Erkrankungen sind Anlass für vorübergehende oder permanente Fahrbeschränkungen.
- 6.1 Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen können den Bewerbern oder Fahrern in den aufgeführten Gruppen ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder verlängert werden, wenn die Erkrankung wirksam behandelt wurde, eine fachärztliche Genehmigung vorliegt und erforderlichenfalls eine regelmässige medizinische Bewertung erfolgt:
- a) bradykarde Herzrhythmusstörungen (Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems) und tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit Anamnese von Synkopen oder synkopalen Episoden aufgrund von Herzrhythmusstörungen (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- b) bradykarde Herzrhythmusstörungen:
Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems mit AV-Block zweiten Grades Mobitz Typ II, AV-Block dritten Grades oder alternierendem Schenkelblock (gilt nur für Gruppe 2);
- c) tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit:
- d) Angina-Symptomatik (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- e) Implantation oder Austausch eines permanenten Schrittmachers (gilt nur für Gruppe 2);
- f) Implantation oder Austausch eines Defibrillators oder angemessene oder nicht angemessene Schockabgabe (gilt nur für Gruppe 1);
- g) Synkope (vorübergehender Verlust des Bewusstseins und Tonusverlust, gekennzeichnet durch plötzliches Einsetzen, kurze Dauer und spontane Erholung, zurückzuführen auf eine globale Minderdurchblutung des Gehirns, vermutlich reflexvermittelt, Ursache unbekannt, ohne Anzeichen einer bestehenden Herzerkrankung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- h) akutes Koronarsyndrom (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- i) stabile Angina, wenn Symptome bei leichter körperlicher Beanspruchung nicht auftreten (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- j) perkutane Koronarintervention (PCI) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- k) Koronararterien-Bypass (CABG) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- l) Schlaganfall/vorübergehende Durchblutungsstörung (TIA) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- m) signifikante Verengung der Halsschlagader (gilt nur für Gruppe 2);
- n) maximaler Aortendurchmesser übersteigt 5.5 cm (gilt nur für Gruppe 2);
- o) Herzversagen:
- p) Herztransplantation (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- q) herzunterstützendes Gerät (gilt nur für Gruppe 1);
- r) Herzklappenchirurgie (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- s) maligne Hypertonie (Erhöhung des systolischen Blutdrucks ≥ 180 mmHg oder des diastolischen Blutdrucks ≥ 110 mmHg, verbunden mit drohender oder progressiver Organschädigung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- t) Blutdruck Stadium III (diastolischer Blutdruck ≥ 110 mmHg und/oder systolischer Blutdruck ≥ 180 mmHg) (gilt nur für Gruppe 2);
- u) angeborene Herzerkrankung (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- v) hypertrophe Kardiomyopathie, wenn keine Synkope auftritt (gilt nur für Gruppe 1);
- w) Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes oder QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 1).
- 6.2 Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen werden Lernfahr- oder Führerausweise für die Bewerber oder Fahrer in den angegebenen Gruppen nicht erteilt oder erneuert:
- a) Implantation eines Defibrillators (gilt nur für Gruppe 2);
- b) periphere Gefässerkrankung - thorakales und abdominales Aortenaneurysma, wenn der maximale Aortendurchmesser zu einer Prädisposition für ein signifikantes Risiko einer plötzlichen Ruptur und folglich einer unvermittelten Fahrunfähigkeit führt (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- c) Herzversagen:
- d) herzunterstützende Geräte (gilt nur für Gruppe 2);
- e) Herzklappenerkrankung mit Aorteninsuffizienz, Aortenstenose, Mitralinsuffizienz oder Mitralstenose, wenn die funktionelle Fähigkeit als NYHA Stadium IV eingeschätzt wird oder wenn synkopale Episoden aufgetreten sind (gilt nur für Gruppe 1);
- f) Herzklappenerkrankung im NYHA Stadium III oder IV oder mit Ejektionsfraktion (EF) unter 35 %, Mitralstenose und schwerer pulmonaler Hypertonie oder mit schwerer echokardiographischer Aortenstenose oder Aortenstenose, die Synkopen auslöst; ausser für vollständig asymptomatische schwere Aortenstenose, wenn die Anforderungen des Belastungstests erfüllt sind (gilt nur für Gruppe 2);
- g) strukturelle und elektrische Kardiomyopathien - hypertrophe Kardiomyopathie mit Anamnese von Synkopen oder wenn zwei oder mehr der folgenden Probleme bestehen:
Wanddicke der linken Herzkammer (LV) > 3 cm, nichtanhaltende ventrikuläre Tachykardie, Familienanamnese von plötzlichem Tod (bei Verwandten ersten Grades), keine Erhöhung des Blutdrucks unter Belastung (gilt nur für Gruppe 2);
- h) Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes und QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 2);
- i) Brugada-Syndrom mit Synkope oder Zustand nach erfolgreicher Reanimation (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2).
Lernfahr- oder Führerausweise können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmässige fachärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.
- 6.3 Sonstige Kardiomyopathien
Das Risiko plötzlich eintretender Ereignisse, die zum Verlust der Fahrfähigkeit führen, wird bei Bewerbern oder Fahrern mit bereits hinreichend beschriebenen Kardiomyopathien (z. B. arrhythmogene rechtsventrikuläre Kardiomyopathie, Non-Compaction-Kardiomyopathie, katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardie und Short-QT-Syndrom) oder mit eventuell neu entdeckten Formen von Kardiomyopathien bewertet. Es ist eine sorgfältige Bewertung durch einen Spezialisten erforderlich. Die Prognosemerkmale der betreffenden Kardiomyopathie müssen berücksichtigt werden.
Zuckerkrankheit
-
- In den nachfolgenden Ziffern bedeutet "schwere Hypoglykämie" die Notwendigkeit von Hilfe durch eine andere Person und "wiederholte Hypoglykämie" das zweimalige Auftreten einer schweren Hypoglykämie innerhalb von zwölf Monaten.
Gruppe 1:
- 7.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Zuckerkrankheit darf ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden. Bei einer medikamentösen Behandlung der Betreffenden muss ein entsprechendes positives Gutachten eines Facharztes vorliegen und regelmässig eine fallspezifisch geeignete fachärztliche Kontrolle durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen fünf Jahre nicht überschreiten darf.
- 7.2 Ein Bewerber oder Fahrer mit Diabetes, der mit Medikamenten behandelt wird, die zu Hypoglykämie führen können, muss nachweisen, dass er das Risiko einer Hypoglykämie versteht und die Erkrankung angemessen unter Kontrolle hat.
Lernfahr- oder Führerausweise werden nicht erteilt oder erneuert, wenn Bewerber oder Fahrer eine unzureichende Hypoglykämiewahrnehmung haben.
Treten beim Bewerber oder Fahrer wiederholt schwere Hypoglykämien auf, wird ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert, wenn fachärztliche Gutachten und eine regelmässige fachärztliche Bewertung dies unterstützen. Bei wiederholt auftretenden schweren Hypoglykämien im Wachzustand wird ein Lernfahr- oder Führerausweis erst drei Monate nach der letzten Episode erteilt oder erneuert.
Lernfahr- oder Führerausweise können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmässige fachärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Gruppe 2:
- 7.3 Die Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises der Gruppe 2 für zuckerkranke Fahrzeugführer kann in Betracht gezogen werden. Bei einer mit Hypoglykämierisiko behafteten medikamentösen Behandlung (d. h. mit Insulin oder bestimmten Tabletten) gelten die folgenden Kriterien:
- a) In den letzten zwölf Monaten darf keine schwere Hypoglykämie aufgetreten sein.
- b) Es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung.
- c) Der Fahrzeugführer muss eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmässige Blutzuckertests nachweisen, die mindestens zweimal täglich sowie zu den für das Führen eines Fahrzeugs relevanten Zeiten vorgenommen werden.
- d) Der Fahrer muss zeigen, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht.
- e) Es dürfen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vorliegen, die das Führen von Fahrzeugen ausschliessen.
Ausserdem darf der Lernfahr- oder Führerausweis in diesen Fällen nur mit Zustimmung eines Facharztes und unter der Voraussetzung einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle erteilt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen drei Jahre nicht überschreiten darf.
- 7.4 Eine schwere Hypoglykämie im Wachzustand ist, auch wenn dabei kein Fahrzeug geführt wurde, Anlass zu einer erneuten Prüfung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen.
Krankheiten des Nervensystems und Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Krankheiten des Nervensystems
- 8.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gesuch durch ein fachärztliches Gutachten befürwortet wird.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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