Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-08-31
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 150
Änderungshistorie JSON API

Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äussern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung des Lernfahr- oder Führerausweises in diesen Fällen von regelmässigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

  • 8.2 In den folgenden Ziffern entspricht ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einer Anzahl von Apnoen und Hypopnoen (Apnoe-Hypopnoe-Index) zwischen 15 und 29 pro Stunde und ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30, jeweils im Zusammenhang mit übermässiger Tagesmüdigkeit.
  • 8.3 Bewerber oder Fahrzeugführer, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom besteht, werden zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an einen Facharzt weiterverwiesen, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert wird. Bis zur Bestätigung der Diagnose darf kein Fahrzeug geführt werden.
  • 8.4 Bewerbern oder Fahrzeugführern mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben, eine geeignete Behandlung einhalten und deren Müdigkeit sich nach Massgabe eines fachärztlichen Gutachtens verbessert hat, kann ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden.
  • 8.5 Bewerber oder Fahrzeugführer mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die sich in Behandlung befinden, müssen sich einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle in Abständen von höchstens drei Jahren für Fahrzeugführer der Gruppe 1 und einem Jahr für Fahrzeugführer der Gruppe 2 unterziehen, um den Grad der Einhaltung der Behandlung und die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung sowie einer weiterhin hohen Vigilanz zu bestimmen.

Epilepsie

    1. Epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Motorfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Strassenverkehr dar.

Epilepsie liegt bei zwei oder mehr epileptischen Anfällen innerhalb von weniger als fünf Jahren vor. Als provozierter epileptischer Anfall gilt ein Anfall mit erkennbarer und vermeidbarer Ursache.

Einer Person, die einen erstmaligen oder isolierten Anfall oder Bewusstseinsverlust erlitten hat, darf kein Fahrzeug führen. Es ist ein Gutachten eines Facharztes zu erstellen, in dem die Dauer des Fahrverbots und die notwendigen Folgemassnahmen aufgeführt sind.

Es ist von grösster Wichtigkeit, dass das spezifische Epilepsiesyndrom des Betreffenden und die Art des Anfalls ermittelt werden, sodass dessen Fahrsicherheit (und das Risiko künftiger Anfälle) richtig eingeschätzt und geeignete Therapiemassnahmen getroffen werden können. Dies muss durch einen Neurologen erfolgen.

Gruppe 1:

  • 9.1 Der Lernfahr- oder Führerausweis von Fahrzeugführern mit Epilepsie der Gruppe 1 unterliegt einer regelmässigen Überprüfung, bis diese mindestens fünf Jahre lang anfallsfrei waren.

Patienten mit Epilepsie erfüllen die Kriterien für die Erteilung eines unbeschränkten Lernfahr- oder Führerausweises nicht. Das Vorliegen einer Epilepsie ist dem Amt für Strassenverkehr umgehend, spätestens jedoch innert 14 Tagen, zu melden. Allfällige Beschränkungen sind nach Art. 24b im Lernfahr- oder Führerausweis einzutragen.

  • 9.2 Provozierter epileptischer Anfall:

Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines positiven neurologischen Gutachtens (z. B. bei Alkoholproblematik oder Komorbidität) im Einzelfall als zum Führen eines Fahrzeugs für geeignet erklärt werden.

  • 9.3 Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall:

Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer geeigneten fachärztlichen Untersuchung nach sechs anfallsfreien Monaten als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.

  • 9.4 Sonstiger Bewusstseinsverlust:

Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden.

  • 9.5 Epilepsie:

Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden.

  • 9.6 Ausschliesslich im Schlaf auftretende Anfälle:

Bewerber oder Fahrzeugführer, die ausschliesslich schlafgebundene Anfälle erlitten haben, können als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem im Wachzustand erlittenen Anfall müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.

  • 9.7 Anfälle ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit:

Bewerber oder Fahrzeugführer, die stets nur Anfälle erlitten haben, die nachweislich weder das Bewusstsein beeinträchtigen noch funktionelle Störungen verursachen, können als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem Anfall anderer Art müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.

  • 9.8 Anfälle infolge einer fachärztlich verordneten Änderung oder Reduzierung der Epilepsietherapie:

Dem Patienten kann empfohlen werden, ab dem Zeitpunkt des Absetzens der Behandlung während eines Zeitraums von sechs Monaten kein Fahrzeug zu führen. Wird nach einem Anfall, der infolge einer fachärztlich verordneten Änderung oder Absetzung der Medikation eingetreten ist, die zuvor wirksame Behandlung wieder aufgenommen, so darf drei Monate lang kein Fahrzeug geführt werden.

  • 9.9 Nach chirurgischer Epilepsietherapie:

Siehe "Epilepsie".

Gruppe 2:

  • 9.10 Der Bewerber darf während des vorgeschriebenen Zeitraums der Anfallsfreiheit keine Antiepileptika einnehmen. Eine geeignete medizinische Nachbehandlung muss erfolgt sein. Eine umfassende neurologische Untersuchung ergab keinen pathologischen zerebralen Befund und das Elektroenzephalogramm (EEG) zeigt keine epileptiforme Aktivität. Nach der akuten Episode muss ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.
  • 9.11 Provozierter epileptischer Anfall:

Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens im Einzelfall als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. Nach der akuten Episode muss ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.

Personen mit struktureller intrazerebraler Läsion und erhöhtem Anfallsrisiko dürfen so lange keine Fahrzeuge der Gruppe 2 führen, bis das Epilepsierisiko mindestens auf 2 % pro Jahr gefallen ist. Die Beurteilung muss (z. B. bei Alkoholproblematik) im Einklang mit anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs erfolgen.

  • 9.12 Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall:

Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemässen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.

  • 9.13 Sonstiger Bewusstseinsverlust:

Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden. Das Risiko des erneuten Eintretens darf höchstens 2 % pro Jahr betragen.

  • 9.14 Epilepsie:

Ohne die Einnahme von Antiepileptika muss Anfallsfreiheit während eines Zeitraums von zehn Jahren erreicht worden sein. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Dies gilt auch im Falle von "juveniler Epilepsie".

Bestimmte Gesundheitsstörungen (z. B. arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen) gehen mit erhöhtem Anfallsrisiko einher, selbst wenn bislang noch keine Anfälle aufgetreten sind. In solchen Fällen muss von einem Facharzt eine Bewertung vorgenommen werden. Das Anfallsrisiko darf höchstens 2 % pro Jahr betragen, damit ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.

Psychische Störungen

Gruppe 1:

  • 10.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die
  • a) an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren psychischen Störungen,
  • b) an Intelligenzminderung,
  • c) an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gesuch durch ein entsprechendes Gutachten eines Facharztes unterstützt wird und, falls notwendig, regelmässig eine fachärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Gruppe 2:

  • 10.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Es dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung, keine Beeinträchtigung von Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, keine erhebliche Intelligenzminderung sowie keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen vorliegen.

Alkohol

    1. Alkoholgenuss ist eine grosse Gefahr für die Sicherheit im Strassenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene grosse Wachsamkeit geboten.

Gruppe 1:

  • 11.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens eines Facharztes und einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden.

Gruppe 2:

  • 11.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Insbesondere dürfen keine Abhängigkeit, kein verkehrsrelevanter Missbrauch und keine Substitutionstherapie vorliegen.

Betäubungs- und Arzneimittel

    1. Missbrauch

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmässig übermässig Gebrauch machen, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis, unabhängig von der beantragten Führerausweiskategorie, weder erteilt noch erneuert werden.

Gruppe 1:

  • 12.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmässig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so gross ist, dass die Fahrfähigkeit nachteilig beeinflusst wird, ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrfähigkeit beeinträchtigen.

Gruppe 2:

  • 12.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Insbesondere dürfen keine Abhängigkeit, kein verkehrsrelevanter Missbrauch und keine Substitutionstherapie vorliegen.

Nierenerkrankungen

Gruppe 1:

  • 13.1 Vorbehaltlich des Gutachtens eines Facharztes kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmässig einer fachärztlichen Kontrolle unterzieht.

Gruppe 2:

  • 13.2 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis nur in Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten eines Facharztes vorliegt und regelmässig eine fachärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Organtransplantation und Implantate

Gruppe 1:

  • 14.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrfähigkeit auswirken kann, ein Lernfahr- oder Führerausweis nur vorbehaltlich des Gutachtens eines Facharztes und gegebenenfalls einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle erteilt werden; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihr Lernfahr- oder Führerausweis auch verlängert werden.

Gruppe 2:

  • 14.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

Andere Leiden

    1. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Ziffern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, sodass dadurch beim Führen eines Motorfahrzeugs die Sicherheit im Strassenverkehr gefährdet wird, ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden, ausser wenn ein positives Gutachten eines Facharztes vorliegt und erforderlichenfalls eine regelmässige fachärztliche Kontrolle vorgenommen wird.

B. Führer von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist

Sehvermögen

Die Mindestsehschärfe muss korrigiert oder unkorrigiert einseitig mindestens 0,2 betragen; es darf keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung vorliegen.

(Art. 7, 11a und 58a VZV)

Fürstentum Liechtenstein

Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18

über die Eignung des

Von der Behörde auszufüllen und abzustempeln

  • A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe ....................................................
  • B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist*
  • C. Kontrollfahrt nötig: □ Nein

□ Ja

  • D. Auflagen: □ Nein

□ Ja, welche: .............................................

...........................................................................................................................

(Verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, Psychosen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen)

  • Zutreffendes unterstreichen

(Art. 7, 11a, 27 und 58a VZV)

Fürstentum Liechtenstein

Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18

der Eignung des

  • A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe ..............................................
  • B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist*

Angaben des für die Beurteilung massgebenden Befundes:

................................................................................................................

................................................................................................................

................................................................................................................

  • Zutreffendes unterstreichen

(Art. 58b und 58c)

  • 1 Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen
  • 11 Theoretische Kenntnisse
    1. Fachgruppe: Recht

Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.

    1. Fachgruppe: Psychologie

Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.

    1. Fachgruppe: Mathematik und Motorfahrzeugtechnik

Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.

    1. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge

Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.

    1. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung

Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.

  • 12 Praktische Arbeiten
    1. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motorfahrzeugen mit Beurteilung des Fahrschülers.
    1. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Lieferwagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellung der Prüfungsunterlagen.
  • 2 Verkehrsexperte für Führerprüfungen
  • 21 Theoretische Kenntnisse
    1. Fachgruppe: Recht

Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.

    1. Fachgruppe: Psychologie

Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.

    1. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung

Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.

  • 22 Praktische Arbeiten
    1. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motorfahrzeugen mit Beurteilung des Fahrschülers.
  • 3 Verkehrsexperte für Fahrzeugprüfungen
  • 31 Theoretische Kenntnisse
    1. Fachgruppe: Recht

Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten.

    1. Fachgruppe: Psychologie

Grundlagen der Gesprächsführung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.

    1. Fachgruppe: Mathematik und Motorfahrzeugtechnik

Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssyteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.

    1. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge

Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.

  • 32 Praktische Arbeiten
    1. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Lieferwagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellung der Prüfungsunterlagen.

(Art. 112 Abs. 3)

(Art. 114 Abs. 1)

Aufgehoben

(Art. 13 und 21)

  • I. Kenntnisse

Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen: - die Gefahren des Strassenverkehrs zu erkennen und deren Ausmass abzuschätzen; - die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen; - alle Faktoren, die die Fahreignung beeinträchtigen (Alkohol, Arznei- und Betäubungsmittel, Übermüdung, Sehschwächen usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeuges erforderlichen Fähigkeiten bleiben.

  • II. Mindestanforderungen

Der Nachweis der Kenntnisse in Ziff. I wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:

  • 1. Prüfung der Basistheorie (Art. 13)

Gemeinsame Bestimmungen für alle Kategorien und Unterkategorien

  • 1.1. die Strassenverkehrsvorschriften:

insbesondere Signale, einschliesslich Markierungen und Lichtsignale, Vortrittsregeln und Höchstgeschwindigkeitsvorschriften;

  • 1.2. der Fahrzeugführer:
  • 1.2.1. Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern;
  • 1.2.2. Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Verkehrssituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrzeugführers unter der Einwirkung von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszuständen;
  • 1.2.3. Regeln für die umweltfreundliche Benützung des Fahrzeugs (umweltschonendes und verbrauchsarmes Fahren, Lärmvermeidung), insbesondere:
  • 1.3. die Strasse:
  • 1.3.1. die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstandes zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Strassenverhältnissen;
  • 1.3.2. Gefahren aufgrund des - insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit - unterschiedlichen Strassenzustandes;
  • 1.3.3. Besonderheiten der verschiedenen Strassenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften;
  • 1.3.4. sicheres Fahren in Strassentunneln;
  • 1.4. die übrigen Teilnehmer am Strassenverkehr:
  • 1.4.1. besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fussgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit;
  • 1.4.2. Gefahren, die sich ergeben, weil verschiedene Fahrzeugarten am Strassenverkehr teilnehmen, die sich in Bezug auf ihre Fahreigenschaften und die Sicht der Fahrzeugführer unterscheiden;
  • 1.5. allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:
  • 1.5.1. Vorschriften über amtliche Papiere für die Benützung des Fahrzeugs;
  • 1.5.2. allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung der Unfallstelle, Unfallmeldung, lebensrettende Sofortmassnahmen);
  • 1.5.3. Faktoren, welche die Sicherheit der Fahrzeugladung und der beförderten Personen betreffen;
  • 1.6 Vorsichtsmassnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs;
  • 1.7 Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind:

Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Abblendlichtern, den Richtungsblinkern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und den akustischen Warnvorrichtungen erkennen können;

  • 1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge:

insbesondere Benützung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder;

Besondere Bestimmungen für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2

  • 1.9 deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer.
  • 2 Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21)
  • 2.1 Geltungsbereich der ARV einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers bei Transporten, für die ein solcher vorgesehen ist;
  • 2.2 Generelle Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen;
  • 2.3 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen und Mitfahrern;
  • 2.4 Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel;
  • 2.5 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;
  • 2.6 Besonderheiten der Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs;
  • 2.7 Prinzipien der Bauweise sowie der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;
  • 2.8 Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung;
  • 2.9 Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Motorfahrzeug;
  • 2.10 Vorbeugende Wartung von Motorfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen;
  • 2.11 Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Motor, Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit, Schmier- und Frostschutzmittel), Treibstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.);
  • 2.12 Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (inkl. Vorschriften), deren Funktionsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung;
  • 2.13 Verkehrsregeln, Signale und Markierungen, die die Verwendung von Fahrzeugen der Kategorien C und D beziehungsweise der Unterkategorien C1 und D1 regeln;
  • 2.14 Grundlagen der Ladungssicherung.

(Art. 22 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 1)

  • I. Zulassungsbedingungen

Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen:

  • a) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie A, die:
    1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen;
    1. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
    1. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
  • b) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die:
    1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen;
    1. das 18. Altersjahr vollendet haben; und
    1. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
  • c) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie C, die:
    1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und
    1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie C besitzen; und
    1. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
  • d) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie D, die:
    1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie C; oder
    1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie D besitzen; und
    1. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
  • e) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E, die:
    1. einen gültigen Führerausweis für das Zugfahrzeug; und
    1. einen gültigen Lernfahrausweis für die jeweilige Anhängerkombination besitzen;
  • f) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie A1, die:
    1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 besitzen;
    1. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
    1. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
  • fbis) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie A2, die:
    1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie A2 besitzen;
    1. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
    1. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
  • g) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie B1, die:
    1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie B1 besitzen; und
    1. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
  • h) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie C1, die:
    1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und
    1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 besitzen; und
    1. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
  • i) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie D1, die
    1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 besitzen; und
    1. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
  • k) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorie F, die einen gültigen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F besitzen.
  • II. Fähigkeiten und Verhaltensweisen

Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen: - ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen beziehungsweise richtig zu reagieren, falls eine solche Situation dennoch eintritt; - die Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen; - durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller - und insbesondere der schwächeren - Verkehrsteilnehmer beizutragen; - umweltschonend und sparsam zu fahren.

  • III. Mindestanforderungen

Der Nachweis der in Ziff. II genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht: A. Alle Kategorien und Unterkategorien

    1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten.

Sie müssen den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, der Beleuchtung, der Rückstrahler, der Richtungsblinker und der akustischen Warnsignale stichprobenartig überprüfen.

    1. Verhaltensweisen im Verkehr:

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

  • 2.1. wegfahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn verlassen;
  • 2.2. auf geraden Strassen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;
  • 2.3. in Kurven fahren;
  • 2.4. an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;
  • 2.5. Richtungswechsel: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;
  • 2.6. Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder Autostrassen (wenn verfügbar): Einfahrt von Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;
  • 2.7. überholen/vorbeifahren: Überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeifahren; von anderen Fahrzeugen überholt werden (wenn angemessen);
  • 2.8 spezielle Teile der Strasse (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Tram-/Bushaltestellen; Fussgängerstreifen; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; Tunnel;
  • 2.9. beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen.
  • B. Kategorie A sowie Unterkategorien A1 und A2
    1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
  • 1.1. die Sicherheitsausrüstung einstellen, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm;
  • 1.2. den ordnungsgemässen Zustand des Nothalteschalters (sofern vorhanden), der Kette und des Ölstands stichprobenartig überprüfen;
  • 1.3. die Risikofaktoren beherrschen, die mit den unterschiedlichen Strassenverhältnissen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, Strassenmarkierungen und Tramschienen.
    1. Beherrschen spezieller Fahrmanöver, unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
  • 2.1. das Motorrad von seinem Ständer herunternehmen und durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortbewegen;
  • 2.2. das Motorrad auf seinem Ständer abstellen;
  • 2.3. mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung im Zusammenhang mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motorrad zu überprüfen, wobei die Füsse auf den Pedalen verbleiben sollen;
  • 2.4. mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Motorrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen;
  • 2.5. Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver sollten durchgeführt werden, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motorrad zu überprüfen.
  • C. Kategorien B, BE, C, CE, D sowie DE und Unterkategorien B1, C1, C1E, D1 und D1E

Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit: - die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen; - die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen einstellen.

  • D. Kategorien B und BE sowie die Unterkategorie B1
    1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
  • 1.1. überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;
  • 1.2. den ordnungsgemässen Zustand der Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) stichprobenartig überprüfen;
  • 1.3. Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Kategorie BE);
  • 1.4. den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Kategorie BE).
    1. Kategorie B und Unterkategorie B1: Folgende spezielle Fahrübungen müssen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit stichprobenartig geprüft werden (mindestens zwei Fahrübungen aus den Ziff. 2.1. bis 2.4., davon eine im Rückwärtsgang):
  • 2.1. in gerader Richtung rückwärts fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Strassenecke den richtigen Fahrstreifen benützen;
  • 2.2. unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden;
  • 2.3. das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg und senkrecht zum Fahrbahnrand, unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);
  • 2.4. das Fahrzeug genau zum Halten bringen, die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.
    1. Kategorie BE: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
  • 3.1. den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (das heisst nicht in einer Linie) stehen;
  • 3.2. rückwärts eine Kurve entlang fahren;
  • 3.3. sicher parken um das Be- und Entladen durchzuführen.
  • E. Kategorien C, D, CE und DE sowie Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E
    1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
  • 1.1. die Brems- und Lenkhilfe, den Zustand der Räder sowie der Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster, Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; das Instrumentenbrett einschliesslich des Fahrtschreibers überprüfen und verwenden;
  • 1.2. den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen;
  • 1.3. Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung;
  • 1.4. den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unterkategorien C1E und D1E);
  • 1.5. Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmassnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E);
  • 1.6. das Lesen einer Strassenkarte (fakultativ).
    1. Besondere Fahrübungen, die unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit durchzuführen sind:
  • 2.1. den Anhänger oder den Sattelanhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unterkategorien C1E und D1E); zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Sattelanhänger nebeneinander stehen (das heisst nicht in einer Linie);
  • 2.2. rückwärts eine Kurve entlang fahren;
  • 2.3. sicher parken, um an einer Laderampe/Plattform oder einer ähnlichen Einrichtung zu be- bzw. zu entladen (nur für die Kategorien C und CE sowie die Unterkategorien C1 und C1E);
  • 2.4. parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug zu ermöglichen (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E).

F. Spezialkategorie F

Die Prüfung muss den Besonderheiten dieser Spezialkategorie, insbesondere der reduzierten Höchstgeschwindigkeit, Rechnung tragen: - Betriebsbereitschaft erstellen (Beleuchtung, Rückspiegel, Schutzvorrichtung usw.); - Rundumkontrolle: Fahrzeugausweis, Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker, Bereifung und Felgen, Ladung (Art, Schwerpunkt, Sicherung und Zusatzausrüstung wie z.B. Kran), Seitenladen, Blachenverdeck (Eis, Schnee)/Blick unter das Fahrzeug/Kondenswasser an Druckluftbehältern ablassen; - Funktionskontrolle: Rückspiegel-Einstellung, Richtungsblinker, Warnvorrichtung, Armaturen, Bremsüberwachung (Vorratsdruck, Zweikreiswarnlampe, Luftverlust), Starthilfe, Fahrtschreiber; - Gewichte und Abmessungen des Prüffahrzeuges sowie die Höchstgeschwindigkeiten besonders beachten, Behinderungen und Kolonnenbildung vermeiden; - auf gute Sicht achten; - Fahrzeugsicherung bei Steigung/Gefälle (Massnahmen bei fehlender Gangsicherung); - besondere Beachtung der Besonderheiten des Fahrzeuges beim Einfädeln, bei der Lückenbenützung und beim Überqueren der Fahrbahn (begrenzte Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit); - Rechtsfahren zweckmässig anwenden; - Bremsverhalten kennen. G. Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen

Vorausgesetzt wird eine flüssige, routinierte Fahrweise mit ausgeprägtem Verkehrssinn. Die kategorienspezifischen Mindestanforderungen müssen dabei klar übertroffen werden.

  • IV. Prüfungsdauer und -strecke

Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll, inkl. Begrüssung und Verabschiedung des Kandidaten, in keinem Falle weniger betragen als: - 60 Minuten, wobei mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr absolviert werden müssen, für die Kategorien A, B, BE und DE, die Unterkategorien A1, A2, B1, C1, D1, C1E und D1E, die Spezialkategorie F sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25; die Prüfungsfahrt für den Fähigkeitsausweis zum Personentransport oder den Fähigkeitsausweis zum Gütertransport nach Art. 16 Abs. 3 der Chauffeurzulassungsverordnung kann direkt anschliessend absolviert werden; - 90 Minuten für die Kategorien C und CE; - 120 Minuten für die Kategorie D.

  • V. Prüfungsfahrzeuge
  • a) Kategorie A:

ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 595 cm[^3], einer Motorleistung von mindestens 50 kW, bei elektrischem Antrieb einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mindestens 0,25 kW/kg, einem Leergewicht von mindestens 175 kg und zwei Sitzplätzen;

  • b) Kategorie B:

ein Motorwagen der Kategorie B, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht;

  • c) Kategorie C:

ein Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2.40 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Motorwagen muss mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestattet sein. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

  • d) Kategorie D:

ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2.40 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht. Der Gesellschaftswagen muss mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein;

  • e) Kategorie BE:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht und die nicht der Kategorie B zuzurechnen ist. Der Anhänger muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie das Zugfahrzeug. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel des Zugfahrzeuges sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

  • f) Kategorie CE:

ein Sattelmotorfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7.5 m. Sowohl das Sattelmotorfahrzeug als auch die Fahrzeugkombination müssen ein zulässiges Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t, ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2.40 m aufweisen, eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen sowie mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe von mindestens 8 Vorwärtsgängen und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

  • g) Kategorie DE:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg und einer Breite von mindestens 2.40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

  • h) Unterkategorie A1:

ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 115 cm³, einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,1 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0,08 kW/kg;

  • hbis) Unterkategorie A2:

ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 245 cm[^3], einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch höchstens 35 kW, und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,2 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0,15 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen;

  • i) Unterkategorie B1:

ein Klein- oder dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von höchstens 670 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht;

  • k) Unterkategorie C1:

ein Motorwagen der Unterkategorie C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Der Motorwagen muss mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine;

  • l) Unterkategorie D1:

ein Gesellschaftswagen der Unterkategorie D1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Gesellschaftswagen muss mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) 3821/85 ausgestattet sein. Es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 verwendet werden;

  • m) Unterkategorie C1E:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg, die mindestens 8 m lang ist und eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und so hoch wie das Zugfahrzeug ist. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten nur über die Aussenspiegel sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

  • n) Unterkategorie D1E:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1E verwendet werden;

  • o) Spezialkategorie F:

ein Motorfahrzeug der Spezialkategorie F, das eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h erreicht;

  • p) Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen:

ein Motorfahrzeug der Ausweiskategorie, mit der die berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden sollen.

  • VI. Prüfungsort

Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf Überlandstrassen und Autobahnen (oder Autostrassen) sowie auf allen Arten von Strassen in bebautem Gebiet (30 km/h Gebiete, Wohngebiete, städtische Schnellstrassen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, mit denen ein Fahrzeugführer konfrontiert werden kann, statt. Die praktische Führerprüfung sollte wenn möglich bei unterschiedlicher Verkehrsdichte absolviert werden. Die auf der Strasse verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Fahrschülers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.

  • VII. Bewertung
    1. Bei jeder Verkehrslage wird bewertet, wie vertraut der Fahrschüler im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet. Der Verkehrsexperte muss sich während der gesamten praktischen Führerprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Strassenverkehr unmittelbar gefährden, wird die praktische Führerprüfung unabhängig davon, ob der Verkehrsexperte oder die Begleitperson eingreifen mussten oder nicht, vorzeitig abgebrochen. Der Verkehrsexperte kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Führerprüfung zu Ende zu führen ist.
    1. Der Verkehrsexperte soll während seiner Einschätzung besondere Aufmerksamkeit darauf legen, ob der Fahrschüler defensiv, rücksichtsvoll und umweltschonend fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Verkehrsexperte soll dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Fahrschülers berücksichtigen; dies schliesst angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Strassenzustandes und der anderen – insbesondere der schwächeren - Verkehrsteilnehmer; der Fahrschüler sollte zudem vorausschauend fahren.
    1. Der Verkehrsexperte soll ausserdem folgende Verhaltensweisen des Fahrschülers bewerten:
  • 3.1. Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeuges: richtige Anwendung und Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopflehnen, des Sitzes; der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden) und der Lenkung; Kontrolle des Fahrzeuges unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten; Wahrung der Gleichmässigkeit der Fahrweise, Berücksichtigung der Eigenschaften, des Gewichtes und der Abmessungen des Fahrzeugs sowie des Gewichtes und der Art der Ladung (nur für die Kategorien C, BE, CE und DE sowie die Unterkategorien C1, C1E und D1E); Berücksichtigung des Komforts der Passagiere [langsames Beschleunigen, ruhiges Fahren und gleichmässiges Bremsen] (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E);
  • 3.2. umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Umdrehungszahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung;
  • 3.3. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benützung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen;
  • 3.4. Vortritt gewähren: Vortritt an Kreuzungen; Vortritt gewähren unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);
  • 3.5. Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Motorfahrzeuges; vorausschauende Positionierung auf der Strasse;
  • 3.6. Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne, hinten und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Strassenteilnehmern halten;
  • 3.7. Geschwindigkeit: die maximal zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter- und Verkehrsbedingungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren und freien Strecke möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit der gleichen Art von Verkehrsteilnehmern anpassen;
  • 3.8. Ampeln, Signale und Markierungen und andere Bedingungen: richtiges Verhalten an Ampeln; Hinweise von Verkehrspolizisten beachten; richtiges Verhalten bei Signalen und Markierungen;
  • 3.9. Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren;
  • 3.10. Bremsen: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen; vorausschauende Fahrweise; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für die Kategorien C, D, CE, und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für die Kategorien C, D, CE und DE).

(Art. 122a)

  • I. Lernfahr- und Führerausweise
  • A. Lernfahrausweis(Farbe weiss, Format A5, Material Normalpapier)
  • B. Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien

Vorbemerkung: - Farbe rosa - Kreditkartenformat (ISO-Normen 7810 und 7816-1) - Material Polycarbonat - Gestaltung und Sicherheitsmerkmale nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG

  • C. Digitaler Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien

Vorbemerkung: - Gestaltung und Sicherheitsmerkmale gemäss elektronischer Identität (eID)

  • II. Ausbildungsbewilligung für Ausbilder von Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"

Vorbemerkung: - Farbe weiss - Format A4 - Material Normalpapier

  • III. Fahrzeugausweise
  • A. Fahrzeugausweis für Motorfahrräder

Vorbemerkung: - Farbe braun - Format A6 - Material Sicherheitspapier

  • B. Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern

Vorbemerkung: - Farbe braun - Format A5 - Material Sicherheitspapier

  • C. Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern

Vorbemerkung: - Farbe braun mit ganzseitig rotem Längsstreifen - Format A5 - Material Sicherheitspapier

  • D. Tagesausweis für Motorfahrzeuge oder Anhänger

Vorbemerkung: - Farbe weiss - Format A5 - Material Normalpapier

  • E. Kollektiv-Fahrzeugausweis für die Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes

Vorbemerkung: - Farbe hellorange - Format A5 - Material Sicherheitspapier

  • F. Fahrzeugausweis für Ersatzfahrzeuge

Vorbemerkung: - Farbe braun mit halbseitig schwarzem Querstreifen - Format A5 - Material Sicherheitspapier

  • IV. Sonderbewilligung

Vorbemerkung: - Farbe weiss - Format A4 - Material Normalpapier

...

1) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 das Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A1, A2, B, C, C1 oder D2 einreichen und das Mindestalter für die betreffende Fahrzeugkategorie vor diesem Zeitpunkt erreichen, sind nicht verpflichtet, den Kurs über Verkehrskunde nach Art. 17a oder die praktische Grundschulung nach Art. 17b zu besuchen.

2) Vor dem 1. Juli 1992 ausgestellte Fahrlehrerausweise berechtigen - unter Vorbehalt von Abs. 3 - zum Erteilen von Fahrunterricht im bisherigen Umfang, wenn die Inhaber bis zum 30. Juni 1993 einen Kurs über Verkehrskunde im Rahmen der beruflichen Weiterbildung besucht haben. Die Bescheinigung über den Besuch des Kurses ist bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen. Wird der Kurs nicht fristgemäss besucht, so endet die Berechtigung am 30. Juni 1993; der Fahrlehrerausweis ist zu entziehen.

3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Fahrlehrerausweise der Kategorie I berechtigen zum Erteilen von Fahrunterricht auf Motorrädern und zur Abgabe von Bestätigungen nach Art. 17b Abs. 3, wenn die Inhaber den Führerausweis der Kategorie A besitzen und sich im Hinblick auf die Ausbildung von Motorradfahrern weitergebildet haben.

4) Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Ausweisumtausch zu.

5) Prüfungsfahrzeuge der Kategorie C und der Kategorie C + E nach bisherigem Recht können noch bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden; die für die Führerprüfung der Kategorie C + E verwendete Fahrzeugkombination muss dabei ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t aufweisen.

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...

1) Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Eintrag im Ausweis zu.

2) Fahrzeugführer, die lediglich den Führerausweis der Kategorie F besitzen, können von der Behörde den Eintrag der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h verlangen.

3) Für vor dem 1. Oktober 1996 in Verkehr gesetzte Motorfahrzeuge, die nach neuem Recht als Leicht-, Klein- oder dreirädrige Motorfahrzeuge bezeichnet werden, können die bisherigen Vorschriften weiterhin angewendet werden.

...

...

Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen, die nach bisherigem Recht zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen berechtigt waren, können ihre Tätigkeit weiterhin auch ohne Absolvierung der in Art. 58b und 58c erwähnten Ausbildung und Prüfung ausüben.

...

...

Kontrollschilder, die mit dem Buchstaben "V" gekennzeichnet sind, müssen bis spätestens 1. Juni 2002 durch Kontrollschilder der ordentlichen Serie ersetzt werden. Der Halter kann die Löschung des Eintrages "Mietfahrzeuge" verlangen.

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...

1) Die bisherigen Berechtigungen bestehen in ihrem bisherigen Umfang weiter, ausser für Inhaber des Führerausweises der bisherigen Kategorie C zur nichtberufsmässigen Beförderung von Personen in Gesellschaftswagen.

2) Ein neuer Führerausweis wird ausgestellt:

  • a) wenn Änderungen von Tatsachen im Sinne von Art. 26 festgestellt werden;
  • b) nach Ablauf der Entzugsdauer, wenn ein Führerausweis nach bisherigem Recht entzogen worden ist.

3) Wird gegenüber dem Inhaber eines Lernfahr- oder Führerausweises nach bisherigem Recht der Entzug der Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen einer Kategorie oder Unterkategorie nach neuem Recht verfügt, ohne dass gleichzeitig das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien verboten wird, besteht die Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F nur für die in Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung erwähnten Motorfahrzeuge.

4) Für die Erteilung des Führerausweises an Inhaber des Lernfahrausweises nach bisherigem Recht gilt das Verfahren nach bisherigem Recht. Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 müssen die praktische Grundschulung nach Art. 19 absolvieren.

5) Die Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 können mit einer Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle:

  • a) Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg durchführen;
  • b) Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 kW/kg durchführen, wenn sie das 25. Altersjahr vollendet haben.

6) Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C, D und CE, die den Anforderungen nach bisherigem Recht entsprechen, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2006 den neuen Anforderungen entsprechen.

7) Aufgehoben[^543]

8) Die bisherige Kategorie C1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1 und C1E und von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg.

9) Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^544]

10) Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3 500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3 500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^545]

11) Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Spezialkategorie F sowie der neuen Unterkategorie A1, beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.

12) Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b besteht nicht für Personen, die bereits im Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind.

13) Aufgehoben[^546]

14) Die bisherige Kategorie C ohne die Berechtigung zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorfahrzeugen der Kategorie C (bisherige Auflage 09) berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen der neuen Kategorien BE und DE sowie der neuen Unterkategorien C1E und D1E, sofern ein Führerausweis für das entsprechende Zugfahrzeug erteilt worden ist.

15) Der nach Art. 11 Abs. 5 des bisherigen Rechts auf eine bestimmte Strecke beschränkte Führerausweis der Kategorie D bewilligt zum Führen von Gesellschaftswagen nach bisherigem Umfang. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn bei einer praktischen Führerprüfung mit einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D (Anhang 11 Ziff. V) die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Gesellschaftswagen festgestellt wird. Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer ein solches Fahrzeug während eines Jahres im Linienverkehr geführt hat oder sich über den Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 2 ausweisen kann.

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...

1) Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie I vor dem 1. April 2003 erworben haben, dürfen Bewerber um den Führerausweis der Unterkategorie D1 auf Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg ausbilden.

2) Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie IV vor dem 1. April 2003 erworben haben, dürfen die praktische Grundschulung nach Art. 19 erst erteilen, wenn sie die von der Regierung vorgeschriebene Weiterbildung besucht haben.

...

...

    1. Personen unter 18 Jahren, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F vor dem 1. September 2007 gestellt haben oder zu diesem Zeitpunkt den Führerausweis der Spezialkategorie F besitzen, dürfen in Abweichung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F führen.
    1. Bei Erteilung des Führerausweises der Spezialkategorie F an Personen, die den Lernfahrausweis nach Abs. 1 erworben haben, bestätigt die Motorfahrzeugkontrolle schriftlich, dass der Inhaber berechtigt ist, auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F zu führen.

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...

1) Ein vor dem 1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrädern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellen eines neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestanden hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A entspricht. Das Amt für Strassenverkehr stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.[^549]

2) Inhaber des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, sind berechtigt, Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg zu führen. Wer solche Fahrzeuge führen will, muss sich die neue Berechtigung vom Amt für Strassenverkehr im Führerausweis eintragen lassen.[^550]

3) Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, erhalten nach bestandener Führerprüfung die Kategorie A, beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg.

4) Für die Aufhebung der Beschränkung nach Art. 24 Abs. 4 wird die Besitzdauer der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, vollständig angerechnet.

5) Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, müssen die praktische Prüfung mit einem Motorrad ablegen, das die bisherigen Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge erfüllt.

...

...

Bei Ausweisinhabern, die sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b des bisherigen Rechts unterzogen haben, darf die Heraufsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 75. Altersjahr nicht dazu führen, dass das Zweijahresintervall der Kontrolluntersuchung verkürzt wird.

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 360.

[^4]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^8]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^9]: Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^10]: Art. 2 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 201.

[^11]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^12]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^13]: Art. 2 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^14]: Art. 2 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^15]: Art. 2 Abs. 3a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^16]: Art. 2 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 154.

[^17]: Art. 2 Abs. 3b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 154.

[^18]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 420.

[^19]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^20]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^21]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^22]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^23]: Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^24]: Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^25]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^26]: Art. 3 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^27]: Art. 3 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^28]: Art. 3 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 420.

[^29]: Art. 3 Abs. 2 Bst. abis abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^30]: Art. 3 Abs. 2 Bst. ater abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^31]: Art. 3 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^32]: Art. 3 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^33]: Art. 3 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^34]: Art. 3 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^35]: Art. 3 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^36]: Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^37]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^38]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^39]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^40]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^41]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^42]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 315.

[^43]: Art. 4 Abs. 2 Bst. abis abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 315.

[^44]: Art. 4 Abs. 2 Bst. ater eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 315.

[^45]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^46]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^47]: Art. 4 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^48]: Art. 4 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^49]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^50]: Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^51]: Art. 4 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^52]: Art. 4 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^53]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^54]: Art. 4 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

[^55]: Art. 4 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^56]: Art. 4 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^57]: Art. 4 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 89.

[^58]: Art. 4 Abs. 5 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^59]: Art. 4 Abs. 5 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 89.

[^60]: Art. 4 Abs. 5 Bst. e Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^61]: Art. 4 Abs. 5 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 308.

[^62]: Art. 4 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^63]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^64]: Art. 5 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

[^65]: Art. 5 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 308.

[^66]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^67]: Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^68]: Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^69]: Art. 5a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^70]: Art. 5a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 125.

[^71]: Art. 5a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^72]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^73]: Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^74]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^75]: Art. 6 Abs. 1 Bst b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

[^76]: Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

[^77]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^78]: Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^79]: Art. 6 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^80]: Art. 6 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 420.

[^81]: Art. 6 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^82]: Art. 6 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 420.

[^83]: Art. 6 Bst. hbis abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 420.

[^84]: Art. 6 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

[^85]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^86]: Art. 6 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^87]: Art. 6 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^88]: Art. 6 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 77.

[^89]: Art. 6 Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^90]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^91]: Art. 6 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^92]: Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^93]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^94]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^95]: Art. 7 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

[^96]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 351.

[^97]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

[^98]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^99]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^100]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 77.

[^101]: Art. 8 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 77.

[^102]: Art. 8 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 77.

[^103]: Art. 8 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^104]: Art. 8 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

[^105]: Art. 8 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

[^106]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

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