Änderungshistorie

Verordnung vom 14. Februar 1984 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappenverordnung)

5 Versionen · 1985-01-01
2025-09-01
Verordnung vom 14 — arts. 3, 4, 5 y 2 más
2025-04-01
Verordnung vom 14 — arts. 1, 2, 3 y 13 más
2019-09-07
Verordnung vom 14 — arts. 3, 3, 5 y 4 más
2013-01-01
Verordnung vom 14 — arts. 5, 10

Änderungen vom 2013-01-01

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5) Die Zahl der zur Verwendung des kleinen Staatssiegels berechtigten Personen ist so klein wie möglich zu halten und wird von der Regierung festgelegt.
##### Art. 3a [^3]
**Staatssiegel in elektronischer Form**
1) Das grosse und das kleine Staatssiegel können nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 bis 5 auch in elektronischer Form geführt und verwendet werden.
2) Die Regierung kann Abweichungen in Bezug auf die Grösse, Form und Gestaltung der Staatssiegel in elektronischer Form bewilligen.
##### Art. 4
**Siegel zu besonderen Zwecken**
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2) Der Verlust eines Staatssiegels ist unverzüglich der Regierung anzuzeigen.
3) Historisch wertvolle Siegel und Staatssiegel, die nicht mehr benötigt werden, sind an das Landesarchiv abzugeben.
3) Historisch wertvolle Siegel und Staatssiegel, die nicht mehr benötigt werden, sind an das das Amt für Kultur abzugeben.[^2]
4) Über die dauernde Aufbewahrung und allfällige Vernichtung von Siegeln befindet der Landesarchivar.
4) Über die dauernde Aufbewahrung und allfällige Vernichtung von Siegeln befindet das Amt für Kultur[^3].
##### Art. 6
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2) Form, Grösse und Gestaltung der amtlichen Drucksachen bedürfen der Bewilligung des Amtes für Personal und Organisation.
##### Art. 9a [^15]
**Darstellung der Landesfarben und des Fürstenhutes**
Für die Darstellung der Landesfarben und des Fürstenhutes in Fahnen, Flaggen, Bannern und Wimpeln (Art. 4 bis 8 des Gesetzes) sind die Formerfordernisse, die Grössenverhältnisse und die Farbdefinitionen nach Anhang 2 massgebend.
##### Art. 10
**Kokarden und Abzeichen**
1) Auf Uniformen der Landespolizei, des PTT-Personals und des Landeskaders der Feuerwehr findet das kleine Staatswappen als Kokarde und Abzeichen Verwendung.[^2]
1) Auf Uniformen der Landespolizei, des PTT-Personals und des Landeskaders der Feuerwehr findet das kleine Staatswappen als Kokarde und Abzeichen Verwendung.[^4]
2) Form, Grösse und Gestaltung der Kokarde richten sich nach der Abbildung Nr. 8 im Anhang.
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Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
### Anhang
### Anhang 2[^20]
#### Darstellung der Landesfarben und des Fürstenhutes in Fahnen, Flaggen, Bannern und Wimpeln (Art. 9a)
**Fürstliche Regierung: gez. *Hans Brunhart* Fürstlicher Regierungschef**
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[^1]: LR 120
[^2]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^2]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^3]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^4]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
1989-08-30
Verordnung vom 14
Originalfassung Text zu diesem Datum