Änderungshistorie

Schwachstromverordnung vom 7. August 1984

3 Versionen · 1985-05-23
2022-04-01
Schwachstromverordnung vom 7 — art. 37

Änderungen vom 2022-04-01

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1) Der Verlauf der Erdkabel ist vom Betriebsinhaber in topographischen Karten, Lageplänen oder speziellen Aufzeichnungen festzuhalten. Diese Unterlagen müssen über die Lage von Bauwerken, Erdkabeln, Spleissungen, Linienausrüstungen und soweit möglich über Kreuzungen und Parallelführungen mit anderen Leitungen Aufschluss geben.
2) Bei Anlagen in öffentlichem Gebiet muss dem Amt für Bau und Infrastruktur und der zuständigen Gemeinde in der Regel die Lage der Kabel oder dann der Ort, wo die Pläne zur Einsicht aufliegen, bekanntgegeben werden.[^3]
2) Bei Anlagen in öffentlichem Gebiet muss dem Amt für Tiefbau und Geoinformation und der zuständigen Gemeinde in der Regel die Lage der Kabel oder dann der Ort, wo die Pläne zur Einsicht aufliegen, bekanntgegeben werden.[^3]
##### Art. 38
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[^2]: Art. 2 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1995 Nr. 158](https://www.gesetze.li/chrono/1995158000).
[^3]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^3]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2022056000).
2013-01-01
Schwachstromverordnung vom 7 — arts. 29, 31, 37
1995-07-13
Schwachstromverordnung vom 7
Originalfassung Text zu diesem Datum