Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999
- § 3 Bei Schäden gemäss Art. 9 gilt § 1 Satz 1 sinngemäss, wenn Ursachen zusammengewirkt haben, die von mehreren Beförderern, die dieselbe Infrastruktur benutzen, zu vertreten sind. Ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, haften die Beförderer dem Betreiber zu gleichen Teilen.
Art. 11
Schadenersatz bei Tötung
- § 1 Bei Tötung umfasst der Schadenersatz:
- a) die infolge des Todes entstandenen notwendigen Kosten, insbesondere für die Überführung und die Bestattung;
- b) bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Art. 12 vorgesehenen Schadenersatz.
- § 2 Haben durch den Tod Personen, denen gegenüber der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadenersatzanspruch von Personen, denen der Getötete ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, richtet sich nach Landesrecht.
Art. 12
Schadenersatz bei Verletzung
Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit umfasst der Schadenersatz:
Art. 13
Ersatz anderer Personenschäden
Ob und inwieweit der Betreiber oder der Beförderer bei Personenschäden für andere als die in den Art. 11 und 12 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, richtet sich nach Landesrecht.
Art. 14
Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung
- § 1 Der in Art. 11 § 2 und in Art. 12 Bst. b vorgesehene Schadenersatz ist in Form eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente zulässig, so wird der Schadenersatz in dieser Form geleistet, wenn der Geschädigte oder die gemäss Art. 11 § 2 Anspruchsberechtigten die Zahlung einer Rente verlangen.
- § 2 Die Höhe des gemäss § 1 zu leistenden Schadenersatzes richtet sich nach Landesrecht. Es gilt jedoch bei Anwendung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften für jede Person eine Höchstgrenze von 175 000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht.
Art. 15
Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
Die in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Schädigers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Art. 16
Umrechnung und Verzinsung
- § 1 Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.
- § 2 Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, der Anrufung des in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgerichtes oder der Klageerhebung an.
Art. 17
Haftung bei nuklearem Ereignis
Der Betreiber und der Beförderer sind von der ihnen gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und wenn gemäss den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.
Art. 18
Haftung für Hilfspersonen
Der Betreiber und der Beförderer haften für ihre Hilfspersonen.
Art. 19
Sonstige Ansprüche
- § 1 In allen Fällen, auf welche diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, gegen den Betreiber oder gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.
- § 2 Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Hilfspersonen, für die der Betreiber oder der Beförderer gemäss Art. 18 haften.
Art. 20
Prozessvereinbarungen
Die Parteien des Vertrages können die Bedingungen vereinbaren, unter denen sie ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der anderen Partei des Vertrages geltend machen oder darauf verzichten, sie geltend zu machen.
Titel IV
Ansprüche der Hilfspersonen
Art. 21
Ansprüche gegen Betreiber oder Beförderer
- § 1 Ansprüche der Hilfspersonen des Beförderers auf Ersatz von Schäden, die der Betreiber verursacht hat, können, auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen, gegen den Betreiber nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.
- § 2 Ansprüche der Hilfspersonen des Betreibers auf Ersatz von Schäden, die der Beförderer verursacht hat, können, auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen, gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.
Titel V
Geltendmachung von Ansprüchen
Art. 22
Schlichtungsverfahren
Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen zur Streitschlichtung treffen oder vorsehen, sich an das in Titel V des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht zu wenden.
Art. 23
Rückgriff
Die Rechtmässigkeit einer durch den Beförderer auf Grund der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM geleisteten Zahlung kann nicht bestritten werden, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem dem Betreiber durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.
Art. 24
Gerichtsstand
- § 1 Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertrages bestimmten Gerichten der Mitgliedstaaten geltend gemacht werden.
- § 2 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Betreiber seinen Sitz hat.
Art. 25
Verjährung
- § 1 Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche verjähren in drei Jahren.
- § 2 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist.
- § 3 Bei Tötung von Personen verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Tod, spätestens aber in fünf Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem schädigenden Ereignis.
- § 4 Eine Rückgriffsklage einer haftbar gemachten Person kann auch nach Ablauf der in § 1 vorgesehen Verjährungsfrist erhoben werden, wenn sie innerhalb der Frist erhoben wird, die nach dem Recht des Staates gilt, in dem das Verfahren eingeleitet wird. Jedoch darf die Frist nicht weniger als 90 Tage seit dem Tag betragen, an dem derjenige, der die Rückgriffsklage erhebt, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage in dem Verfahren gegen ihn selbst zugestellt worden ist.
- § 5 Ein von den Streitparteien vereinbartes Schlichtungsverfahren oder ein Verfahren vor dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgericht unterbricht die Verjährung.
- § 6 Im Übrigen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung Landesrecht.
Art. 1
Anwendungsbereich
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, technische Normen für verbindlich erklärt und einheitliche technische Vorschriften angenommen werden.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer Anlagen bezeichnet der Ausdruck
Art. 3
Zweck
- § 1 Die Verbindlicherklärung technischer Normen für Eisenbahnmaterial sowie die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial sollen
- a) das freie Verkehren von Fahrzeugen und die freizügige Verwendung von sonstigem Eisenbahnmaterial im internationalen Verkehr erleichtern;
- b) dazu beitragen, die Sicherheit, die Zuverlässigkeit und die Betriebsbereitschaft im internationalen Verkehr zu gewährleisten;
- c) den Belangen der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit Rechnung tragen.
- § 2 Bei der Verbindlicherklärung technischer Normen oder der Annahme einheitlicher technischer Vorschriften werden ausschliesslich solche herangezogen, die auf internationaler Ebene ausgearbeitet wurden.
- § 3 Nach Möglichkeit
- a) ist die Interoperabilität der für den internationalen Verkehr erforderlichen technischen Systeme und Komponenten sicherzustellen;
- b) sind die technischen Normen und die einheitlichen technischen Vorschriften wirkungsorientiert; gegebenenfalls enthalten sie Varianten.
Art. 4
Ausarbeitung technischer Normen und Vorschriften
- § 1 Die Ausarbeitung technischer Normen und einheitlicher technischer Vorschriften betreffend Eisenbahnmaterial ist Aufgabe der als hierfür zuständig anerkannten Stellen.
- § 2 Die Normierung industrieller Produkte und Verfahren ist Aufgabe der anerkannten nationalen und internationalen Normungsinstitute.
Art. 5
Verbindlicherklärung technischer Normen
- § 1 Einen Antrag auf Verbindlicherklärung einer technischen Norm können stellen:
- a) jeder Vertragsstaat;
- b) jede regionale Wirtschaftsgemeinschaft mit eigener, für ihre Mitglieder verbindlicher Rechtssetzungsbefugnis auf dem Gebiet technischer Normen für Eisenbahnmaterial;
- c) jedes nationale oder internationale Normungsinstitut, das mit der Normierung im Eisenbahnwesen beauftragt ist;
- d) jeder repräsentative internationale Verband, für dessen Mitglieder die Geltung technischer Normen für Eisenbahnmaterial aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.
- § 2 Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über die Verbindlicherklärung einer technischen Norm gemäss dem in Art. 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren. Die Beschlüsse treten gemäss Art. 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.
Art. 6
Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
- § 1 Einen Antrag auf Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift können stellen:
- a) jeder Vertragsstaat;
- b) jede regionale Wirtschaftsgemeinschaft mit eigener, für ihre Mitglieder verbindlicher Rechtssetzungsbefugnis auf dem Gebiet technischer Vorschriften betreffend Eisenbahnmaterial;
- c) jeder repräsentative internationale Verband, für dessen Mitglieder die Geltung einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.
- § 2 Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über die Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift gemäss dem in Art. 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren. Die Beschlüsse treten gemäss Art. 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.
Art. 7
Form der Anträge
Anträge gemäss Art. 5 und 6 müssen vollständig und aus sich heraus verständlich sein sowie begründet werden. Sie sind an den Generalsekretär der Organisation in einer ihrer Arbeitssprachen zu richten.
Art. 8
Technische Anlagen
- § 1 Die für verbindlich erklärten technischen Normen und die angenommenen einheitlichen technischen Vorschriften sind in den folgenden Anlagen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten:
- a) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend alle Eisenbahnfahrzeuge (Anlage 1);
- b) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Triebfahrzeuge (Anlage 2);
- c) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Güterwagen (Anlage 3);
- d) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Reisezugwagen (Anlage 4);
- e) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Infrastruktureinrichtungen, soweit sie nicht unter Bst. f) fallen (Anlage 5);
- f) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Sicherungs- und Betriebsleitsysteme (Anlage 6);
- g) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Systeme der Informationstechnologie (Anlage 7);
- h) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend jedes andere Eisenbahnmaterial (Anlage 8).
- § 2 Die Anlagen sind Bestandteil dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften. Sie sind entsprechend den Besonderheiten der Spurweite, des Lichtraumprofils, der Energieversorgungssysteme und der Sicherungs- und Betriebsleitsysteme in den Vertragsstaaten zu gliedern.
- § 3 Die Anlagen erhalten die Fassung, die der Fachausschuss für technische Fragen nach Inkrafttreten des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung des Übereinkommens nach dem gleichen Verfahren beschliesst, wie es in Art. 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens für Änderungen der Anlagen vorgesehen ist.
Art. 9
Erklärungen
- § 1 Jeder Vertragsstaat kann innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab dem Tage der Mitteilung des Beschlusses des Fachausschusses für technische Fragen durch den Generalsekretär, diesem gegenüber eine begründete Erklärung abgeben, dass er bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Eisenbahninfrastruktur und des Verkehrs auf dieser Infrastruktur die für verbindlich erklärte technische Norm oder die angenommene einheitliche technische Vorschrift nicht oder nur teilweise anwenden wird.
- § 2 Vertragsstaaten, die eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben haben, werden bei der Ermittlung der Zahl der Staaten, die gemäss Art. 35 § 4 des Übereinkommens Widerspruch erheben müssen, damit ein Beschluss des Fachausschusses für technische Fragen nicht in Kraft tritt, nicht berücksichtigt.
- § 3 Der Staat, der eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurücknehmen. Die Rücknahme wird am ersten Tag des zweiten auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.
Art. 10
Ausserkrafttreten der Technischen Einheit
Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäss Art. 8 § 3 beschlossenen Anlagen in allen Vertragsstaaten der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882, tritt das genannte Übereinkommen ausser Kraft.
Art. 11
Vorrang der Anlagen
Anlage 3 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Güterwagen Anlage 4 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Reisezugwagen Anlage 5 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Infrastruktureinrichtungen Anlage 6 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Sicherungs- und Betriebsleitsysteme Anlage 7 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Systeme der Informationstechnologie Anlage 8 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend jedes andere Eisenbahnmaterial In einem ersten Schritt werden die bestehenden, international anerkannten technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften für Eisenbahnmaterial, wie sie zur Zeit in der Technischen Einheit, im RIV und im RIC sowie in den technischen Merkblättern der UIC enthalten sind, in die vorstehenden Anlagen aufgenommen.
- § 1 Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäss Art. 8 § 3 beschlossenen Anlagen haben die darin enthaltenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882.
- § 2 Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäss Art. 8 § 3 beschlossenen Anlagen haben diese Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie die in ihren Anlagen enthaltenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften in den Vertragsstaaten Vorrang vor den technischen Regelungen des
- a) Übereinkommens über die gegenseitige Benutzung der Personen- und Gepäckwagen im internationalen Verkehr (RIC),
- b) Übereinkommens über die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV).
Anlage 1
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend alle Eisenbahnfahrzeuge
A. Spurweite
-
- Eisenbahnen mit Normalspur (1435 mm)
-
- Eisenbahnen mit (russischer) Breitspur (1520 mm)
-
- Eisenbahnen mit (finnischer) Breitspur (1524 mm)
-
- Eisenbahnen mit (irischer) Breitspur (1600 mm)
-
- Eisenbahnen mit (iberischer) Breitspur (1688 mm)
-
- Sonstige Eisenbahnen
B. Lichtraumprofil
-
- Eisenbahnen mit Normalspur auf dem europäischen Kontinent
-
- Eisenbahnen mit Normalspur in Grossbritannien
-
- ....
C. ...
Anlage 2
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Triebfahrzeuge
A. Stromversorgungssysteme
-
- Gleichstrom 3000 V
-
- Gleichstrom 1500 V und weniger
-
- Wechselstrom 25 kV / 50 Hz
-
- Wechselstrom 15 kV / 16 b Hz
B. Zugsicherungssysteme ...
Art. 1
Anwendungsbereich
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen werden.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer Anlage bezeichnet der Ausdruck
Art. 3
Zulassung zum internationalen Verkehr
- § 1 Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahnfahrzeug gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein.
- § 2 Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den
- a) Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU,
- b) Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID,
- c) besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Art. 7 § 2 oder § 3
entsprechen.
- § 3 Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäss.
Art. 4
Verfahren
- § 1 Die technische Zulassung erfolgt
- a) entweder in einem einzigen Schritt durch Erteilung der Betriebserlaubnis für ein bestimmtes einzelnes Eisenbahnfahrzeug,
- b) oder in zwei Schritten durch Erteilung
-
- der Bauartzulassung für ein bestimmtes Baumuster für Eisenbahnfahrzeuge,
-
- und der Betriebserlaubnis für einzelne Fahrzeuge, die diesem zugelassenen Baumuster entsprechen, in Form eines vereinfachten Verfahrens, das die Übereinstimmung mit diesem Baumuster bestätigt.
- § 2 Art. 10 bleibt unberührt.
Art. 5
Zuständige Behörde
- § 1 Die technische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen zum Einsatz im internationalen Eisenbahnverkehr ist Aufgabe der nationalen oder internationalen Behörden, die nach den Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates hierfür zuständig sind.
- § 2 Die in § 1 genannten Behörden können die Aufgabe der technischen Zulassung auf als geeignet anerkannte Einrichtungen übertragen, wobei sie deren Überwachung sicherzustellen haben. Eine Übertragung der Aufgabe der technischen Zulassung auf ein Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Ausschluss anderer ist unzulässig. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Übertragung auf den Betreiber einer Infrastruktur, der direkt oder indirekt an der Herstellung von Eisenbahnmaterial beteiligt ist.
Art. 6
Anerkennung der technischen Zulassung
Die von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erteilten Bauartzulassungen und Betriebserlaubnisse sowie die hierüber ausgestellten Zertifikate werden in den übrigen Vertragsstaaten von Behörden, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern ohne erneute Prüfung und technische Zulassung auch für den Verkehr und für die Verwendung auf dem Gebiet dieser anderen Staaten anerkannt.
Art. 7
Bauvorschriften für Fahrzeuge
- § 1 Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden, müssen Eisenbahnfahrzeuge
- a) den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU,
- b) den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID
entsprechen.
- § 2 Soweit die Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU keine Bestimmungen enthalten, sind der technischen Zulassung die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrundezulegen. Selbst wenn sie nicht im Verfahren gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU für verbindlich erklärt worden sind, gelten technische Normen als Beweis, dass das in der Norm enthaltene Fachwissen eine allgemein anerkannte Regel der Technik darstellt.
- § 3 Um technische Entwicklungen zu ermöglichen, darf von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und von den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass
- a) mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln und Vorschriften sowie
- b) die Interoperabilität
weiterhin gewährleistet sind.
- § 4 Beabsichtigt ein Vertragsstaat, ein Eisenbahnfahrzeug gemäss § 2 oder § 3 zuzulassen, so hat er dies unverzüglich dem Generalsekretär der Organisation mitzuteilen. Dieser unterrichtet hierüber die anderen Vertragsstaaten. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Generalsekretärs kann ein Vertragsstaat die Einberufung des Fachausschusses für technische Fragen verlangen, damit dieser prüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 2 oder des § 3 vorliegen. Der Ausschuss entscheidet innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Generalsekretär das Verlangen nach Einberufung erhalten hat.
Art. 8
Bauvorschriften für sonstiges Material
- § 1 Um zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen zu werden, muss sonstiges Eisenbahnmaterial den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU entsprechen.
- § 2 Art. 7 §§ 2 bis 4 gilt sinngemäss.
- § 3 Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die sich für sie aus dem Europäischen Übereinkommen über die internationalen Haupteisenbahnstrecken (AGC) vom 31. Mai 1985 und aus dem Europäischen Übereinkommen über wichtige Strecken und Einrichtungen des internationalen kombinierten Verkehrs (AGTC) vom 1. Februar 1991, deren Vertragspartei sie ebenfalls sind, ergeben, bleiben unberührt.
Art. 9
Betriebsvorschriften
- § 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ein zum internationalen Verkehr zugelassenes Eisenbahnfahrzeug einsetzen, sind verpflichtet, die in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU enthaltenen Vorschriften, die den betrieblichen Einsatz eines Fahrzeugs im internationalen Verkehr betreffen, zu beachten.
- § 2 In den Vertragsstaaten sind die Unternehmen oder Verwaltungen, die eine für die Durchführung von internationalen Verkehren bestimmte und geeignete Infrastruktur einschliesslich der Sicherungs- und Betriebsleitsysteme betreiben, verpflichtet, die technischen Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU beim Bau und beim Betrieb einer solchen Infrastruktur zu beachten und ständig zu erfüllen.
Art. 10
Technische Zulassung
- § 1 Die technische Zulassung (Bauartzulassung, Betriebserlaubnis) wird bezogen auf ein Baumuster für ein Eisenbahnfahrzeug oder bezogen auf ein Eisenbahnfahrzeug erteilt.
- § 2 Einen Antrag auf technische Zulassung können stellen:
- a) der Hersteller,
- b) ein Eisenbahnverkehrsunternehmen,
- c) der Halter des Fahrzeugs,
- d) der Eigentümer des Fahrzeugs.
Der Antrag kann bei jeder gemäss Art. 5 zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gestellt werden.
- § 3 Ein Antragsteller, der für einzelne Eisenbahnfahrzeuge eine Betriebserlaubnis im Verfahren der vereinfachten technischen Zulassung (Art. 4 § 1 Bst. b) beantragt, hat seinem Antrag das gemäss Art. 11 § 2 ausgestellte Zertifikat über die Bauartzulassung beizufügen und in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Fahrzeuge, für die eine Betriebserlaubnis beantragt wird, dem zugelassenen Baumuster entsprechen.
- § 4 Die technische Zulassung ist ohne Ansehen der Person des Antragstellers zu erteilen.
- § 5 Die technische Zulassung wird grundsätzlich unbefristet erteilt; sie kann allgemein oder eingeschränkt erteilt werden.
- § 6 Eine Bauartzulassung kann entzogen werden, wenn auf Grund des Verkehrs von Eisenbahnfahrzeugen, die nach dem betreffenden Baumuster gebaut worden sind oder gebaut werden sollen, die Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umweltverträglichkeit nicht gewährleistet sind.
- § 7 Eine Betriebserlaubnis kann entzogen werden,
- a) wenn das Eisenbahnfahrzeug den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, den besonderen Bedingungen seiner Zulassung in Anwendung des Art. 7 § 2 oder § 3 oder den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID nicht mehr entspricht und der Halter der Aufforderung der zuständigen Behörde, die Mängel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt;
- b) wenn Auflagen oder Bedingungen, die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäss § 5 ergeben, nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden.
- § 8 Eine Bauartzulassung und eine Betriebserlaubnis können nur von der Behörde entzogen werden, die sie erteilt hat.
- § 9 Die Betriebserlaubnis ruht,
- a) wenn die in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Art. 7 § 2 oder § 3 oder in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID vorgeschriebenen Untersuchungen und Kontrollen des Eisenbahnfahrzeugs sowie Instandhaltungsarbeiten nicht durchgeführt werden;
- b) im Falle schwerer Beschädigungen des Eisenbahnfahrzeugs, wenn der Aufforderung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug vorzuführen, nicht nachgekommen wird;
- c) im Falle der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und der Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU;
- d) wenn die zuständige Behörde es anordnet.
- § 10 Die Betriebserlaubnis erlischt mit der Ausmusterung des Eisenbahnfahrzeugs. Die Ausmusterung ist der Behörde anzuzeigen, die die Betriebserlaubnis erteilt hat.
- § 11 Im Übrigen richtet sich das Verfahren der technischen Zulassung nach dem Landesrecht des Vertragsstaates, in dem ein Antrag auf technische Zulassung gestellt wird.
Art. 11
Zertifikate
- § 1 Bauartzulassung und Betriebserlaubnis werden in getrennten Urkunden mit folgenden Bezeichnungen festgehalten: "Zertifikat über eine Bauartzulassung" und "Zertifikat über eine Betriebserlaubnis".
- § 2 Das Zertifikat über eine Bauartzulassung muss folgende Angaben enthalten:
- a) den Hersteller des Fahrzeugmusters;
- b) alle technischen Merkmale, die zur Identifizierung des Fahrzeugmusters erforderlich sind;
- c) gegebenenfalls die besonderen Verkehrsbedingungen, unter denen das Fahrzeugmuster und die dem Muster entsprechenden Eisenbahnfahrzeuge verkehren dürfen.
- § 3 Das Zertifikat über eine Betriebserlaubnis muss folgende Angaben enthalten:
- a) den Halter des Eisenbahnfahrzeugs;
- b) alle technischen Merkmale, die zur Identifizierung des Eisenbahnfahrzeugs erforderlich sind; dies kann auch durch Verweisung auf das Zertifikat über die Bauartzulassung erfolgen;
- c) gegebenenfalls die besonderen Verkehrsbedingungen, unter denen das Eisenbahnfahrzeug verkehren darf;
- d) gegebenenfalls seine Gültigkeitsdauer;
- e) die in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Art. 7 § 2 oder § 3 oder in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID vorgeschriebenen Untersuchungen des Eisenbahnfahrzeugs sowie die sonstigen vorgeschriebenen technischen Überprüfungen einzelner Bauteile und bestimmter technischer Aggregate des Fahrzeugs.
- § 4 Die Zertifikate sind in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen mindestens eine eine der Arbeitssprachen der Organisation sein muss.
Art. 12
Einheitliche Muster
- § 1 Die Organisation wird einheitliche Muster für das "Zertifikat über die Bauartzulassung" und für das "Zertifikat über die Betriebserlaubnis" vorschreiben. Sie werden vom Fachausschuss für technische Fragen ausgearbeitet und beschlossen.
- § 2 Art. 35 §§ 1 und 3 bis 5 des Übereinkommens gilt entsprechend.
Art. 13
Datenbank
- § 1 Für Eisenbahnfahrzeuge, die zum internationalen Verkehr zugelassen sind, wird unter der Verantwortung der Organisation eine Datenbank eingerichtet und geführt.
- § 2 Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Einrichtungen, denen sie die Erteilung von Betriebserlaubnissen übertragen haben, übermitteln der Organisation hinsichtlich der Eisenbahnfahrzeuge, die zum internationalen Verkehr zugelassen sind, unverzüglich die für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Angaben. Der Fachausschuss für technische Fragen legt fest, welche Angaben erforderlich sind. Nur diese Angaben werden in der Datenbank gespeichert. Ausmusterungen, behördliche Stillegungen, der Entzug von Betriebserlaubnissen oder Änderungen am Fahrzeug, die vom Baumuster abweichen, sind der Organisation in jedem Falle mitzuteilen.
- § 3 Die in der Datenbank gespeicherten Angaben stellen lediglich einen widerlegbaren Beweis hinsichtlich der technischen Zulassung eines Eisenbahnfahrzeugs dar.
- § 4 Die gespeicherten Angaben stehen
- a) den Vertragsstaaten,
- b) den am internationalen Verkehr beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat,
- c) den Infrastrukturbetreibern mit Sitz in einem Vertragsstaat, auf deren Infrastruktur internationaler Verkehr durchgeführt wird,
- d) den Herstellern von Eisenbahnfahrzeugen in Bezug auf ihre Fahrzeuge,
- e) den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen in Bezug auf ihre Fahrzeuge
für Auskünfte zur Verfügung.
- § 5 Zu welchen Angaben und unter welchen Bedingungen die in § 4 genannten Berechtigten Zugriff erhalten, wird in einer Anlage zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften festgelegt. Diese Anlage ist ein Bestandteil dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften. Sie erhält die Fassung, die der Revisionsausschuss nach dem in Art. 16, 17 und 33 § 4 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren beschliesst.
Art. 14
Anschriften und Zeichen
- § 1 Die zum internationalen Verkehr zugelassenen Eisenbahnfahrzeuge müssen versehen werden mit:
- a) einem Zeichen, welches verdeutlicht, dass sie gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Verkehr zugelassen sind, und
- b) den übrigen Anschriften und Zeichen, wie sie in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU vorgeschrieben sind.
- § 2 Der Fachausschuss für technische Fragen legt das in § 1 Bst. a vorgesehene Zeichen sowie die Übergangsfristen fest, innerhalb derer zum internationalen Verkehr zugelassene Eisenbahnfahrzeuge noch mit abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen.
- § 3 Art. 35 §§ 1 und 3 bis 5 des Übereinkommens gilt entsprechend.
Art. 15
Instandhaltung
Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial müssen so instandgehalten werden, dass ihr Zustand die Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit ihres Einsatzes oder ihrer Verwendung im internationalen Verkehr sowie die öffentliche Gesundheit in keiner Weise gefährdet. Zu diesem Zweck müssen Eisenbahnfahrzeuge den in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Art. 7 § 2 oder § 3 oder in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID vorgeschrieben Untersuchungen und Instandhaltungsarbeiten unterzogen werden.
Art. 16
Unfälle und schwere Beschädigungen
- § 1 Im Falle eines Unfalls oder einer schweren Beschädigung von Eisenbahnfahrzeugen sind die Infrastrukturbetreiber, gegebenenfalls zusammen mit den Haltern sowie den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, verpflichtet,
- a) unverzüglich alle Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Sicherheit, die Umweltverträglichkeit des Eisenbahnverkehrs und die öffentliche Gesundheit weiter zu gewährleisten, und
- b) die Ursachen des Unfalls oder der schweren Beschädigung festzustellen.
- § 2 Als schwer beschädigt gilt ein Fahrzeug, wenn es auf einfache Weise nicht wieder so instandgesetzt werden kann, dass es auf eigenen Rädern in einem Zug rollen kann, ohne die Betriebsabwicklung zu gefährden.
- § 3 Unfälle und schwere Beschädigungen sind der Behörde, die die Betriebserlaubnis für das beschädigte Fahrzeug erteilt hat, unverzüglich mitzuteilen. Diese Behörde kann eine Vorführung des beschädigten, gegebenenfalls bereits instandgesetzten Fahrzeugs verlangen, um die Gültigkeit der erteilten Betriebserlaubnis zu überprüfen. Gegebenenfalls ist das Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis erneut durchzuführen.
- § 4 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten die Organisation über die Ursachen von Unfällen und schweren Beschädigungen im internationalen Verkehr. Der Fachausschuss für technische Fragen kann auf Antrag eines Vertragsstaates die Ursachen schwerer Unfälle im internationalen Verkehr im Hinblick auf eine eventuelle Weiterentwicklung der Bau- und Betriebsvorschriften für Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU prüfen.
Art. 17
Stillegung und Zurückweisung von Fahrzeugen
Eine gemäss Art. 5 zuständige Behörde, ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber dürfen Eisenbahnfahrzeuge nicht zurückweisen oder stillegen, wenn diese Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, die besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Art. 7 § 2 oder § 3 sowie die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID beachtet werden.
Art. 18
Nichtbeachtung von Vorschriften
- § 1 Vorbehaltlich des § 2 und des Art. 10 § 9 Bst. c richten sich die Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie der Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU ergeben, nach dem Landesrecht des Vertragsstaates, dessen zuständige Behörde die Betriebserlaubnis erteilt hat, einschliesslich der Kollisionsnormen.
- § 2 Die zivil- und strafrechtlichen Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie der Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU ergeben, richten sich, was die Infrastruktur betrifft, nach dem Landesrecht des Vertragsstaates, in dem der Betreiber der Infrastruktur seinen Sitz hat, einschliesslich der Kollisionsnormen.
Art. 19
Meinungsverschiedenheiten
Zwei oder mehrere Vertragsstaaten können Meinungsverschiedenheiten betreffend die technische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, dem Fachausschuss für technische Fragen vorlegen, wenn sie sie nicht im Wege unmittelbarer Verhandlungen ausräumen konnten. Solche Meinungsverschiedenheiten können nach dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren auch dem Schiedsgericht unterbreitet werden.
Geltungsbereich des Protokolls am 1. Juli 2006
Übereinkommen abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 142.
Beitritt zum Übereinkommen zwischen 3. Juni 1999 und dem Inkrafttreten des Protokolls 1999 gilt sowohl für das COTIF 1980 als auch für das COTIF 1999 (s. Art. 3 § 4 des Protokolls 1999)
Beitritt zum Übereinkommen zwischen 3. Juni 1999 und dem Inkrafttreten des Protokolls 1999 gilt sowohl für das COTIF 1980 als auch für das COTIF 1999 (s. Art. 3 § 4 des Protokolls 1999)
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