Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988

Typ Ordnung
Veröffentlichung 1988-12-31
Letzte Aktualisierung 2024-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 443
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1) Das Untersuchungsverfahren hat den Zweck, den Tatbestand zu erheben, den Täter, die Mitschuldigen und Teilnehmer zu erforschen, die Verdachtsgründe und Beweise über die Schuld einerseits und die Mittel zur Rechtfertigung des Beschuldigten andererseits zu sammeln.

2) Die Erhebung des Tatbestandes besteht in der Nachforschung, ob eine zur Kenntnis des Gerichts gelangte strafbare Handlung wirklich stattgefunden und welche Beschaffenheit sie nach allen Umständen und Wirkungen habe. Insbesondere ist hiebei auch zu erheben, inwieferne die Tat mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit begangen worden; mit welchen erschwerenden oder mildernden Umständen sie begleitet gewesen; welche Personen davon Kenntnis haben können; und wie gross der durch die strafbare Handlung zugefügte Schaden ist.

3) Der Untersuchungsrichter darf die Untersuchung nur wegen solcher strafbarer Handlungen und nur gegen Personen einleiten, bei denen ihm ein darauf abzielender Antrag eines berechtigten Anklägers vorliegt.[^133]

4) Beantragt der Staatsanwalt die Einleitung der Untersuchung, so hat er die Anzeige sowie die zu seiner Kenntnis gelangten Beweismittel und die Ergebnisse der etwa veranlassten Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter mitzuteilen.[^134]

5) Über den Antrag auf Einleitung der Untersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluss.[^135]

§ 42

Der Untersuchungsrichter hat die strafbaren Handlungen unter Beiziehung eines beeideten Protokollführers zu erforschen.

§ 43

1) Der Ankläger und der Beschuldigte sind berechtigt, hinsichtlich der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen, über welche dieser zu entscheiden hat. Im Übrigen wird jedoch der Untersuchungsrichter, ohne weitere Anträge des Anklägers abzuwarten, von Amts wegen mit dem Ziel tätig, den Tatbestand zu erheben, den Täter zu ermitteln und die zur Überführung oder Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweismittel so weit festzustellen, als es der Zweck der Untersuchung erfordert.[^136]

2) Ausser in den in diesem Gesetz geregelten Fällen (§§ 69 Abs. 2, 115a, 147 Abs. 3) dürfen der Ankläger, der Privatbeteiligte, das Opfer und der Verteidiger bei der förmlichen Vernehmung des Beschuldigten oder der Zeugen durch den Untersuchungsrichter nicht anwesend sein. Der Ankläger und der Verteidiger sind auch berechtigt, dem Augenscheine, der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Papieren beizuwohnen und die Gegenstände zu bezeichnen, auf welche diese Untersuchungshandlungen auszudehnen sind. Der Untersuchungsrichter soll den Ankläger und den Verteidiger deshalb in der Regel von der Vornahme dieser Handlungen vorher benachrichtigen; er nimmt sie aber, wenn Gefahr im Verzuge ist, ohne vorausgegangene Verständigung derselben vor.[^137]

§ 44

Ist bei einer Untersuchungshandlung die Zuziehung von Gerichtszeugen erforderlich, so müssen diese volljährige, unbescholtene, bei der Sache unbeteiligte Personen sein und mittels Handschlages angeloben, dass sie auf alles, was vor ihnen vorgenommen und ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über die getreue Protokollierung wachen und bis zum Schlussverfahren über alles, was ihnen während der Untersuchungshandlung bekannt geworden, Stillschweigen beobachten. Die Zuziehung von Gerichtszeugen ist nur erforderlich:

    1. bei der Vornahme des Augenscheines;
    1. bei der Haus- und Personsdurchsuchung;
    1. bei der Vernehmung des Beschuldigten, wenn er es verlangt.
§ 45

Es ist allgemeine Bürgerpflicht, sich als Gerichtszeuge bei Untersuchungshandlungen verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner jener Gemeinde, in welcher die Untersuchungshandlung vorgenommen wird.

§ 46

Der Untersuchungsrichter bestimmt die Gerichtszeugen nach Massgabe der §§ 44 und 45 dieses Gesetzes. Ganz befreit von der Pflicht, sich als Gerichtszeugen verwenden zu lassen, bleiben:

  • a) die Seelsorger;
  • b) öffentliche Beamte und Diener;
  • c) die Lehrer, Sanitätspersonen und alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Dienstes nicht unterbrochen werden kann.
§ 47

1) Über alle Untersuchungshandlungen sind Protokolle aufzunehmen; es muss ausser dem Beamten, welcher die Handlung vornimmt oder leitet, stets ein beeideter Protokollführer gegenwärtig sein.

2) Vorbringen von Personen ausserhalb einer förmlichen Vernehmung und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.[^138]

§ 48

1) Die Protokolle über gerichtliche Verhandlungen werden gleich bei deren Vornahme und, wo dies nicht tunlich ist, unmittelbar nachher aufgenommen.

2) Soweit nichts anderes angeordnet wird (§ 202 Abs. 4), enthält jedes Protokoll die Bezeichnung des Ortes, des Jahres und Tages der Aufnahme, der gegenwärtigen Personen, den Inhalt von Aussagen und andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung, allenfalls gestellte Anträge und die Unterschriften der vernommenen Personen.[^139]

3) Die Fragen sind nur insoweit niederzuschreiben, als es zum Verständnis einer Antwort erforderlich ist. Die Antworten sind in der Regel bloss ihrem wesentlichen Inhalte nach erzählungsweise aufzunehmen. Nur wenn es für die Beurteilung der Sache wichtig ist, oder wenn zu erwarten ist, dass die Vorlesung des Protokolls in der Schlussverhandlung erforderlich sein werde oder wenn es der Vernommene verlangt, ist die Aussage des Vernommenen unter Beibehaltung seiner eigenen Ausdrücke, wörtlich als solche erkennbar, in das Protokoll aufzunehmen.[^140]

4) Der Leiter der Amtshandlung hat das Protokoll laut zu diktieren, sodass es die Anwesenden hören. Doch steht dem Vernommenen frei, seine Antwort dem Protokollführer zu diktieren. Missbraucht der Vernommene dieses Recht, so kann es ihm vom Richter entzogen werden. Das Protokoll ist in Vollschrift abzufassen. Es ist aber zulässig, vorläufig Kurzschrift zu verwenden oder das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufzunehmen. Eine solche Vorgangsweise und ein allenfalls verkündeter Beschluss sind jedenfalls sogleich in Vollschrift festzuhalten. Kurzschrift und Tonaufnahme sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen, die Tonaufnahme ist überdies zuvor wiederzugeben, sofern dies einer der Beteiligten verlangt; auf Kurzschriften und Tonaufnahmen ist § 202 Abs. 4 anwendbar.[^141]

§ 49[^142]

Jedes Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulesen oder auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen und es ist die geschehene Vorlegung sowie die Genehmigung im Protokoll zu bemerken. Dasselbe ist sodann von den vernommenen Personen durch Beisetzung der Unterschrift oder des Handzeichens auf jedem Bogen und am Schluss von den anwesenden Beamten, dem Protokollführer und den beigezogenen Gerichtszeugen sowie allenfalls sonst Beteiligten zu unterschreiben. Verweigert der Vernommene die Unterschrift, so ist dies nebst dem Grunde der Weigerung im Protokoll zu bemerken.

§ 50[^143]

In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Berichtigungen, die ein Vernommener seiner Aussage beifügt, sind am Rand des Protokolls oder in einem Nachtrag zu bemerken und auf die im § 49 bezeichnete Art zu genehmigen und zu unterschreiben. Soweit die vernommene Person zur Akteneinsicht berechtigt ist, ist ihr auf Verlangen sogleich eine Abschrift oder Kopie auszufolgen, sofern dem schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegenstehen; § 30a ist anzuwenden.

§ 50a[^144]

1) Nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person ist es zulässig, eine Ton- oder Bildaufnahme einer Vernehmung anzufertigen, sofern diese zur Gänze aufgenommen wird. Im Fall der Vernehmung eines Zeugen hat dies, unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen (§§ 69, 115a, 195a, 197 Abs. 3), zu unterbleiben, wenn und sobald der Zeuge der Aufnahme widerspricht.

2) Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann an Stelle eines Protokolls eine schriftliche Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden, welche der Untersuchungsrichter unterfertigt und zum Akt nimmt. Auf diese Zusammenfassung sind im Übrigen die Vorschriften des § 48 anzuwenden.

§ 51

1) Besteht das Protokoll aus mehreren Bogen, so müssen diese zusammengeheftet und mit dem Gerichtssiegel befestigt werden.

2) Der Untersuchungsrichter hat ein Verzeichnis zu führen, in welchem täglich alle Akten der Untersuchung genau festzuhalten sind.

§ 52[^145]

Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, Personen, die sich trotz vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzen, gegenüber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhalten oder auf andere Weise die Amtshandlung behindern, auf einige Zeit oder für die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die §§ 183 Abs. 2, 184 Abs. 2 und 185 im Untersuchungsverfahren sinngemäss anzuwenden. Die dort erwähnten Ordnungsstrafen kann jedoch nur der Untersuchungsrichter verhängen. Gegen Rechtsbeistände der Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen. Jede dieser Verfügungen ist in den Akten ersichtlich zu machen.

§ 53

1) Wird einer Behörde der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die ihren gesetzmässigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder die Landespolizei verpflichtet.[^146]

2) Keine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht,

    1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    1. wenn und so lange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Massnahmen entfallen.[^147]

3) Die Behörde hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.[^148]

4) Die Anzeigepflicht der Landespolizei und der Gerichte sowie in anderen Gesetzen festgelegte Anzeigepflichten bleiben unberührt.[^149]

§ 54

1) Die im § 53 näher bezeichnete Pflicht zur Anzeigeerstattung trifft insbesondere auch die Gerichte.

2) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Staatsanwalt sowie dem Strafgericht (§ 12) alle notwendigen Aufklärungen zu erteilen und die Akten, deren sie bedürfen, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift zu übermitteln.

§ 55[^150]

1) Wer immer von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist berechtigt, sie anzuzeigen. Zur Annahme der Anzeige ist nicht bloss die Staatsanwaltschaft, sondern es sind dazu auch der Untersuchungsrichter und die Landespolizei verpflichtet. Sie haben die Anzeige der Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

2) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder dass nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächst erreichbaren Organ der Landespolizei anzuzeigen.

§ 56

1) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, alle an ihn gelangten Anzeigen über strafbare Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, zu prüfen, sowie die zu seiner Kenntnis gelangenden Spuren solcher strafbaren Handlungen zu verfolgen. Er hat auch zur Entdeckung unbekannter Täter durch Erforschung dahinführender Verdachtsgründe mitzuwirken.

2) Wenn namenlose Anzeigen oder solche, die von einem völlig Unbekannten herrühren, bestimmte, die strafbare Handlung glaubwürdig bezeichnende Umstände enthalten, so ist zwar zur Erhebung dieser Umstände zu schreiten; doch ist dabei mit Vermeidung allen Aufsehens und mit möglichster Schonung der Ehre der beschuldigten Personen vorzugehen.

3) Wenn die Staatsanwaltschaft von einer strafbaren Handlung, die nicht bloss auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen ist, Kenntnis durch Anzeige oder sonstige Mitteilung einer Person erlangt, so ist sie verpflichtet, die Vernehmung dieser Person zu veranlassen, der Anzeige oder Mitteilung unter Mitwirkung der Landespolizei bis zu ihren Ursprüngen nachzugehen und sich, soviel als möglich, zu überzeugen, ob sich dadurch ein Verdacht begründen lässt.[^151]

4) Aufgehoben[^152]

§ 57

1) Der Untersuchungsrichter nimmt, solange kein Antrag des Staatsanwaltes vorliegt, nur die Untersuchungshandlungen vor, die ohne Gefährdung des Zweckes oder ohne Überschreitung einer gesetzlichen Frist nicht aufgeschoben werden können. Vom Vorgenommenen hat er den Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen und sodann dessen Anträge abzuwarten.

2) Die über Untersuchungshandlungen nach Abs. 1 aufgenommenen Protokolle hat der Untersuchungsrichter mit grösstmöglicher Beschleunigung dem Staatsanwalt zur Antragstellung mitzuteilen.

§ 58[^153]

Indessen ist auch über eine namenlose oder von einer unbekannten Person herrührende Anzeige, sofern sie bestimmte, die strafbare Handlung glaubwürdig bezeichnende Umstände enthält, zur Erhebung dieser Umstände zu schreiten.

§ 59

1) Hat eine strafbare Handlung Spuren zurückgelassen, so sind diese in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein nach den in dem folgenden Hauptstücke enthaltenen Bestimmungen zu erheben.

2) Daher ist auch gehörig Sorge zu tragen, dass solche Spuren bis zu dieser Erhebung, soweit dieses ohne grösseren Schaden zu besorgen tunlich ist, in dem Zustande gelassen werden, in welchem sie sich zur Zeit befunden, als die strafbare Handlung entdeckt worden ist.

§ 60

1) Gegenstände, an oder mit welchen die strafbare Tat verübt wurde oder welche der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte, überhaupt Gegenstände, welche von dem Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können, sind, soweit es möglich ist, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. Sie sind entweder in ein mit einem amtlichen Siegel zu verschliessendes Behältnis zu geben, oder es ist an ihnen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende Bezeichnung anzubringen.[^154]

2) Befinden sich unter den vorgefundenen Gegenständen zum Gottesdienste geweihte Sachen, so hat das Gericht für deren Absonderung von allen übrigen Gegenständen und für deren entsprechende Aufbewahrung zu sorgen.

§ 61

1) Der Untersuchungsrichter hat alle Personen, von denen sich mit Wahrscheinlichkeit eine Auskunft über die Umstände der Tat oder über die Person von dabei Beteiligten und deren Verhältnis zur Tat erwarten lässt und insbesondere auch den durch die strafbare Handlung Beschädigten zu vernehmen.

2) Auch bereits vernommene Personen können von dem Untersuchungsrichter neuerlich vernommen werden, insoferne dies zur Ergänzung oder Aufklärung ihrer früheren Aussagen erheblich erscheint.

§ 62

Kann der durch eine strafbare Handlung verursachte Schaden oder entgangene Gewinn durch die Aussage des Beschädigten nicht zuverlässig erhoben werden oder ist mit Grund zu vermuten, dass der Beschädigte seinen Schaden zu hoch schätze, so ist die Grösse des Schadens in jenen Fällen, in welchen sie auf die Zurechnung der Tat als Verbrechen, auf das Strafmass oder auf die Zuerkennung der Entschädigung von Einfluss ist, durch Vernehmung von Zeugen oder durch Sachverständige zu ermitteln.

§ 63

Schriften, die nicht in deutscher Sprache geschrieben und für die Untersuchung erheblich sind, hat der Untersuchungsrichter durch einen beeideten Dolmetscher übersetzen zu lassen und samt der Übersetzung zu den Akten zu bringen.

§ 64[^155]

1) Die Untersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger von der strafgerichtlichen Verfolgung absteht.

2) Ausser diesem Fall kann die Untersuchung nur durch Beschluss des Untersuchungsrichters (§ 66) oder des Obergerichts eingestellt werden.

§ 65

1) Wird die Untersuchung eingestellt, so sind der Ankläger, das Opfer, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte hievon zu verständigen; letzterer ist, wenn er verhaftet war, sogleich freizulassen.[^156]

2) Auf sein Verlangen ist ihm ein Amtszeugnis darüber auszufertigen, dass kein Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung gegen ihn vorhanden sei.

3) Aufgehoben[^157]

§ 66[^158]

Die Untersuchung ist mit Beschluss des Untersuchungsrichters einzustellen, wenn auf Grund der Ergebnisse der Erhebungen fest steht, dass kein Tatbestand einer strafbaren Handlung vorhanden sei oder wenn alle Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten behoben sind oder wenn sich von weiteren Erhebungen eine bessere Aufklärung, weder in Beziehung auf den Tatbestand, noch in Ansehung des Täters erwarten lässt.

§ 67

1) Die Zuständigkeit des Gerichtes für den unmittelbaren Täter begründet auch die Zuständigkeit für die anderen Beteiligten (§ 12 StGB).

2) Liegen demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last, oder haben sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt, oder hat eine dieser letzteren auch noch in Verbindung mit anderen Personen strafbare Handlungen begangen, so ist in der Regel das Strafverfahren gegen alle diese Personen und wegen aller dieser strafbaren Handlungen gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Urteil zu fällen. Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.[^159]

3) Das Gericht kann aber auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass hinsichtlich einzelner strafbarer Handlungen oder einzelner Beschuldigter das Strafverfahren abgesondert zu führen und zum Abschluss zu bringen sei, soferne dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich erscheint.

4) In jedem solchen Falle ist dem Ankläger eine sofortige Erklärung abzufordern, ob er sich hinsichtlich der ausgeschiedenen gegen denselben Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkte die Verfolgung vorbehalte. Geschieht dies, so ist das Verfahren hinsichtlich der letzteren ohne unnötigen Aufschub fortzuführen und zum Abschlusse zu bringen; im entgegengesetzten Falle ist die Untersuchung hinsichtlich dieser Anschuldigungspunkte einzustellen.

§ 68

Gehören zu den strafbaren Handlungen im Sinne des § 67 Abs. 2 solche, für die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen ein besonderer Rechtszug an eine ausländische Rechtsmittelinstanz besteht, so ist das Strafverfahren für diese strafbaren Handlungen abgesondert zu führen.

VIII. Hauptstück

Von dem Augenscheine und den Sachverständigen

I. Von dem Augenscheine und der Zuziehung von Sachverständigen überhaupt

§ 69

1) Der Augenschein ist vorzunehmen, sooft dies zur Aufklärung eines für die Untersuchung erheblichen Umstandes notwendig erscheint. Es sind stets zwei Gerichtszeugen, und wenn sich dies wegen Anerkennung der zu untersuchenden Gegenstände oder zur Erlangung von Aufklärungen als zweckdienlich darstellt, ist auch der Beschuldigte zuzuziehen. Dem Verteidiger des Beschuldigten kann die Beteiligung bei der Vornahme des Augenscheines nicht versagt werden; auch ist ein bereits bestellter Verteidiger, wenn kein besonderes Bedenken dagegen obwaltet, von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen.

2) Wird im Verlauf des Augenscheins eine Person im Zuge des Nachstellens des wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort oder an einem anderen mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Ort vernommen und über diese Vorgänge eine Ton- und Bildaufnahme angefertigt (Tatrekonstruktion), so ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich daran zu beteiligen. Sie haben das Recht Fragen zu stellen und ergänzende Untersuchungen und Feststellungen zu verlangen.[^160]

3) Der Beschuldigte kann von der Teilnahme nach Abs. 2 vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn seine Anwesenheit den Zweck des Verfahrens gefährden könnte oder besondere Interessen dies erfordern (§ 197 Abs. 1). Dem Opfer und dem Privatbeteiligten ist die Beteiligung vorübergehend zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass deren Anwesenheit den Beschuldigten oder Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. In diesen Fällen ist den betroffenen Beteiligten sogleich eine Kopie des Protokolls zu übermitteln. Die Beteiligung des Verteidigers darf jedoch nicht eingeschränkt werden. Im Übrigen ist § 50a anzuwenden.[^161]

§ 70

Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und umständlich abzufassen, dass es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewährt. Es sind demselben zu diesem Zwecke erforderlichenfalls Zeichnungen, Pläne oder Risse beizufügen; Masse, Gewichte, Grössen und Ortsverhältnisse sind nach bekannten und unzweifelhaften Bestimmungen zu bezeichnen.

§ 71

1) Dem Augenschein ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger beizuziehen.

2) Zwei Sachverständige sind nur dann beizuziehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich ist.

§ 72

1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach bei dem Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder in dem einzelnen Falle als bedenklich erscheinen.

2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, so kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis zu 1 000 Franken gegen ihn verhängen.

§ 73[^162]

Personen, die im Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der im § 107 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Verhältnis stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl des Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheins in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.

§ 74

1) Diejenigen Sachverständigen, welche schon im allgemeinen beeidigt sind, hat der Untersuchungsrichter vor dem Beginne der Amtshandlung an den von ihnen abgelegten Eid zu erinnern.

2) Andere Sachverständige müssen vor der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtet werden, dass sie den Gegenstand desselben sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund sowie ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen.

§ 75

1) Die Gegenstände des Augenscheines sind von den Sachverständigen in Gegenwart der Gerichtspersonen zu besichtigen und zu untersuchen, ausser wenn letztere aus Rücksichten des sittlichen Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen oder, wenn die erforderlichen Wahrnehmungen, wie bei der Untersuchung von Giften, nur durch fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche gemacht werden können.

2) Bei jeder solchen Entfernung der Gerichtspersonen von dem Orte des Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass die Glaubwürdigkeit der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen sichergestellt werde.

3) Ist von dem Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten, so soll ein Teil des letzteren, insoferne es tunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden.

§ 76

1) Der Untersuchungsrichter leitet den Augenschein. Er bezeichnet mit möglichster Berücksichtigung der von dem Ankläger und dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger gestellten Anträge die Gegenstände, auf welche die Sachverständigen ihre Beobachtung zu richten haben und stellt die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält. Die Sachverständigen können verlangen, dass ihnen aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, welche sie für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten.

2) Wenn den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die Einsicht der Untersuchungsakten unerlässlich erscheint, können ihnen, soweit nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Akten selbst mitgeteilt werden.

§ 77

Die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen gemachten Wahrnehmungen (Befund) sind von dem Protokollführer sogleich aufzuzeichnen. Das Gutachten samt dessen Gründen können sie entweder sofort zu Protokoll geben oder sich die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens vorbehalten, wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist.

§ 78

Ist der Befund dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen oder weichen die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen erheblich voneinander ab, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung beseitigen, so ist der Augenschein, sofern es möglich ist, unter Zuziehung desselben oder derselben Sachverständigen zu wiederholen. Erforderlichenfalls können an ihrer Stelle andere Sachverständige beigezogen werden.

§ 79

Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in bezug auf das Gutachten oder zeigt sich, dass es Schlüsse enthält, welche aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist das Gutachten eines anderen oder mehrerer anderer Sachverständigen einzuholen.

II. Verfahren bei Untersuchungen wegen Tötungen und wegen Körperverletzungen insbesondere

§ 80

1) Wenn sich bei einem Todesfalle Verdacht ergibt, dass derselbe durch eine strafbare Handlung verursacht worden sei, so muss vor der Beerdigung die Leichenbeschau und Leichenöffnung vorgenommen werden.

2) Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe wieder ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann und nicht dringende Gefahr für die Gesundheit der Personen, welche an der Leichenbeschau teilnehmen müssen, vorhanden ist.

3) Ehe zur Öffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe genau zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, ausser Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nötigenfalls vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist aber der letztere ganz unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekanntzumachen.

4) Bei der Leichenbeschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo und die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt sowie alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, sorgfältig beachtet werde. Insbesondere sind Wunden und andere äussere Spuren erlittener Gewalttätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge, durch welche sie wahrscheinlich verursacht wurden, anzugeben und die etwa vorgefundenen, möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.

§ 81

1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen, nötigenfalls zwei Ärzte vorzunehmen (§ 71).

2) Der Arzt, welcher den Verstorbenen in der seinem Tode allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.

§ 82

1) Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei.

2) Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:

    1. ob dieselben dem Verstorbenen durch die Handlung eines anderen zugefügt wurden und, falls diese Frage bejaht wird,
    1. ob diese Handlung
  • a) schon ihrer allgemeinen Natur wegen,
  • b) vermöge der eigentümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten,
  • c) wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde oder
  • d) vermöge zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlasster oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe und ob endlich
  • e) der Tod durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte abgewendet werden können.

3) Insoferne sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber von dem Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.

§ 83

Bei Verdacht einer Kindestötung ist nebst den nach den vorstehenden Vorschriften zu pflegenden Erhebungen auch zu erforschen, ob das Kind lebendig geboren sei.

§ 84

Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist der Erhebung des Tatbestandes nebst dem Arzte nach Erfordernis noch ein Chemiker beizuziehen. Die Untersuchung der Gifte selbst aber kann nach Umständen auch von dem Chemiker allein in einem hiezu geeigneten Lokale vorgenommen werden. Im übrigen gilt § 71 sinngemäss.

§ 85[^163]

Auch bei körperlichen Beschädigungen ist die Besichtigung des Opfers durch einen Arzt als Sachverständigen vorzunehmen, welcher sich nach genauer Beschreibung der Verletzungen insbesondere auch darüber auszusprechen hat, welche von den vorhandenen Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen an und für sich oder in ihrem Zusammenwirken unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien, welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden einzelnen Falle daraus hervorgegangen sowie durch welche Mittel oder Werkzeuge oder auf welche Weise dieselben zugefügt worden seien. Im Übrigen gilt § 71 sinngemäss.

§ 86

Ist die Untersuchung einer Frau nötig, so ist womöglich eine Ärztin zu beauftragen.

III. Verfahren bei Zweifeln über Geistesstörungen oder über Zurechnungsfähigkeit

§ 87

1) Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte den Gebrauch der Vernunft besitze, oder ob er an einer Geistesstörung leide, wodurch die Zurechnungsfähigkeit desselben aufgehoben sein könnte, so ist die Untersuchung des Geistes- und Gemütszustandes des Beschuldigten jederzeit durch zwei Ärzte zu veranlassen.

2) Dieselben haben über das Ergebnis ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurteilung des Geistes- und Gemütszustandes des Beschuldigten einflussreichen Tatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln als im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad derselben zu bestimmen und sich sowohl nach den Akten, als nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Beschuldigten geäussert habe und noch äussere und ob und in welchem Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen Tat bestanden habe.

IV. Prüfung von Handschriften

§ 88

Entstehen Zweifel über die Echtheit einer Urkunde oder soll ermittelt werden, von wessen Hand eine bestimmte Schrift herrühre, so kann eine Vergleichung mit unzweifelhaft echten Schriftstücken durch einen oder zwei Sachverständige vorgenommen werden.

V. Verfahren bei Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen

§ 89

1) In Fällen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen hat der Untersuchungsrichter die Stücke, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden, in der Regel der Regierung zu übergeben, um den Befund über ihre Echtheit oder Unechtheit und die weitere Auskunft zu erhalten, in welcher Art die Fälschung geschehen sei, ob vorbereitete Werkzeuge, welche die Vervielfältigung erleichtern, benützt worden, endlich ob und wo solche gefälschten Stücke bereits vorgekommen sind.

2) Eben dahin sind auch nach gänzlich beendigten strafgerichtlichen Verfahren die Falsifikate samt allen von der strafbaren Handlung herrührenden Werkzeugen, Materialien und anderen dazugehörigen Gegenständen einzuschicken. Sobald diese Gegenstände zu einer neuerlichen strafgerichtlichen Amtshandlung nötig werden, sind sie zurückzuverlangen.

VI. Verfahren bei Untersuchungen wegen Brandlegungen

§ 90

Bei Brandlegungen ist insbesondere zu ermitteln, auf welche Weise der Brand gelegt, ob dazu ein Zündstoff und welcher verwendet worden ist; ferner der Ort, wo und die Zeit zu erforschen, wann die Brandlegung, ob bei Tag oder Nacht oder ob sie unter solchen Umständen geschehen, dass daraus wirklich eine Feuerbrunst an fremden Eigentume bewirkt oder doch die Gefahr einer solchen herbeigeführt, oder das Leben eines Menschen einer Gefahr ausgesetzt worden sei und ob das Feuer bei dem Ausbruche sich leicht hätte verbreiten können; endlich ist bei einem wirklich ausgebrochenen Brande die Grösse des dadurch verursachten Schadens zu erheben.

VII. Verfahren bei Untersuchungen wegen anderer Beschädigungen

§ 91

Bei strafbaren Handlungen, durch welche auf andere als die eben erwähnte Weise, ein Schaden oder eine Gefahr für Leben oder für Eigentum herbeigeführt wurde, ist durch den Augenschein vorzüglich die Beschaffenheit der angewendeten Gewalt oder List, der gebrauchten Mittel oder Werkzeuge und die Grösse des verursachten oder beabsichtigten Schadens und des entgangenen Gewinnes oder der Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen und für fremdes Eigentum zu erheben.

IX. Hauptstück

Von der Identitätsfeststellung, der Haus- und Personsdurchsuchung, der körperlichen und molekulargenetischen Untersuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung der elektronischen Kommunikation, der Observation, der verdeckten Ermittlung und dem Scheingeschäft sowie vom Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und der Berufsgeheimnisse[^164]

I. Identitätsfeststellung, Haus- und Personsdurchsuchung, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung[^165]

§ 91a[^166]

1) Eine Identitätsfeststellung, das ist die Ermittlung und Feststellung von Daten (Art. 46 Bst. a DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen, ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über Umstände der Begehung einer Straftat Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.[^167]

2) Die Landespolizei ist ermächtigt, die Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln, die Grösse einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Fingerabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.

3) Jede Person ist verpflichtet, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken; die Landespolizei hat auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.

4) Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist die Landespolizei berechtigt, zur Feststellung der Identität die Durchsuchung der Person nach § 92 Abs. 2 von sich aus durchzuführen.

§ 92[^168]

1) Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, ist zulässig, wenn gegründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen hält oder dass sich daselbst Gegenstände oder Spuren befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder auszuwerten sind.

2) Die Personsdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat, ist zulässig, wenn diese festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde, einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe oder durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.

§ 93

1) Eine Durchsuchung findet in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung desjenigen, bei oder an welchem sie vorgenommen werden soll und nur insoferne statt, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten, noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassenden Gründe herbeigeführt wird.

2) Von dieser Vernehmung kann Umgang genommen werden bei übel berüchtigten Personen sowie auch dann, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn die Durchsuchung von dem Publikum offenstehenden Räumlichkeiten vorgenommen wird.

3) In der Regel darf die Durchsuchung nur Kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls durchgeführt werden. Dieser Befehl ist dem Betroffenen sogleich oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen.[^169]

4) Eine Durchsuchung von nicht allgemein zugänglichen, nicht zum Hauswesen gehörigen (§ 92 Abs. 1) Grundstücken und Räumen, Fahrzeugen oder Behältnissen sowie die Durchsuchung einer Person nach § 92 Abs. 2 kann die Landespolizei von sich aus durchführen.[^170]

5) Erweist sich jedoch eine Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person als erforderlich, so ist diese vom Gericht anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Landespolizei jedoch berechtigt, auch diese Durchsuchung ohne Anordnung durchzuführen. Eine solche Durchsuchung ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder von einem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen.[^171]

6) Das Opfer darf in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen.[^172]

§ 94

1) Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Landespolizei aus eigener Macht durchgeführt werden, wenn gegen jemanden die Vorführung oder Festnahme angeordnet, oder wenn jemand auf der Tat betreten, durch öffentliche Verfolgung oder öffentlichen Ruf als einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitz von Gegenständen betreten wird, welche auf eine Beteiligung an einer solchen hindeuten.[^173]

2) In diesem Fall und wenn die Landespolizei eine Durchsuchung nach § 93 Abs. 4 und 5 durchführt ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten vierundzwanzig Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Durchsuchung und deren Gründe zuzustellen.[^174]

§ 95

1) Hausdurchsuchungen sind stets mit Vermeidung alles unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglichen nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen, mit möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstande der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse sowie mit sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen.[^175]

2) In der Regel ist die Hausdurchsuchung in Gegenwart des Untersuchungsrichters zu vollziehen. In geringeren Fällen kann der Untersuchungsrichter solche Untersuchungshandlungen durch die Landespolizei ausführen lassen.[^176]

3) Der Betroffene hat das Recht, der Durchsuchung eine Person seines Vertrauens zuzuziehen; für diese gilt § 115 Abs. 2 sinngemäss. Der Inhaber der Räumlichkeit, welche durchsucht werden soll, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen. Ist der Inhaber verhindert oder nicht anwesend, so muss die Aufforderung an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder in dessen Ermangelung an eine unbeteiligte, vertrauenswürdige Person ergehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Einer Durchsuchung in ausschliesslich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 erwähnten Personen ist von Amts wegen ein Vertreter der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung beziehungsweise der Medieninhaber oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter beizuziehen.[^177]

4) Ausserdem sind der Durchsuchung stets ein Protokollführer und zwei Gerichtszeugen beizuziehen.[^178]

5) Das über die Durchsuchung angefertigte Protokoll ist von allen Anwesenden zu unterfertigen. Dem Betroffenen ist auf sein Verlangen eine Abschrift (Ablichtung) des Protokolls auszuhändigen. Ist nichts Verdächtiges ermittelt worden, so ist dem Betroffenen auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu erteilen.[^179]

§ 95a

1) Eine körperliche Untersuchung, das ist die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen, ist zulässig, wenn[^180]

    1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Spuren hinterlassen hat, deren Sicherstellung und Untersuchung für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind,[^181]
    1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Gegenstände im Körper verbirgt, die der Sicherstellung unterliegen, oder[^182]
    1. Tatsachen, die für die Aufklärung einer Straftat oder die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von massgebender Bedeutung sind, auf andere Weise nicht festgestellt werden können.[^183]

2) Eine körperliche Untersuchung nach Abs. 1 Ziff. 1 ist auch an Personen zulässig, die einem durch bestimmte Merkmale individualisierbaren Personenkreis angehören, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Täter in diesem Personenkreis befindet und die Aufklärung eines Verbrechens andernfalls wesentlich erschwert wäre.[^184]

3) Eine körperliche Untersuchung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen. Einen Wangenschleimhautabstrich kann die Landespolizei von sich aus abnehmen, es sei denn, dass die Abnahme aus den in Abs. 2 erwähnten Gründen durchzuführen oder eine Anordnung des Gerichts nach dem Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile erforderlich wäre.[^185]

4) Operative Eingriffe und alle Eingriffe, die eine Gesundheitsschädigung von mehr als dreitägiger Dauer bewirken könnten, sind unzulässig. Andere Eingriffe dürfen vorgenommen werden, wenn die zu untersuchende Person nach vorheriger Aufklärung über die möglichen Folgen ausdrücklich zustimmt. Ohne Einwilligung des Betroffenen darf eine Blutabnahme oder ein vergleichbar geringfügiger Eingriff, bei dem der Eintritt von anderen als bloss unbedeutenden Folgen ausgeschlossen ist, vorgenommen werden, wenn

    1. die Person im Verdacht steht, durch Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in alkoholisiertem oder sonst durch ein berauschendes Mittel beeinträchtigtem Zustand eine Straftat gegen Leib oder Leben begangen zu haben, oder
    1. die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Aufklärung einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches erforderlich ist.[^186]

5) Jede körperliche Untersuchung ist von einem Arzt oder einer medizinischen Fachperson vorzunehmen; ein Wangenschleimhautabstrich kann jedoch auch von einer anderen Person, die für diesen Zweck besonders geschult ist, abgenommen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 93 Abs. 1, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1, 3 und 5 über die Durchsuchung sinngemäss.[^187]

6) Als Beweismittel dürfen die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, wenn

    1. die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung vorlagen,
    1. die körperliche Untersuchung rechtmässig angeordnet worden ist und
    1. die Verwendung zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können, dient.[^188]

7) Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, die aus anderen als strafprozessualen Gründen durchgeführt wurde, dürfen in einem Strafverfahren nur als Beweismittel verwendet werden, wenn dies zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung hätte angeordnet werden können, erforderlich ist.[^189]

§ 95b[^190]

1) Zur Aufklärung einer Straftat ist es zulässig, einerseits biologische Spuren und andererseits Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, molekulargenetisch zu untersuchen, um die Spur einer Person zuzuordnen oder die Identität einer Person oder deren Abstammung festzustellen, und mit Ergebnissen molekulargenetischer Untersuchungen abzugleichen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften rechtmässig gewonnen wurden.

2) Eine molekulargenetische Untersuchung, das ist die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen, ist vom Untersuchungsrichter anzuordnen, sofern es sich nicht bloss um eine biologische Tatortspur oder eine nicht invasiv abgenommene Probe bei Personen (§ 95a Abs. 3 letzter Satz) handelt; solche kann die Landespolizei von sich aus untersuchen lassen.

3) Mit der molekulargenetischen Untersuchung ist ein in- oder ausländisches gerichtsmedizinisches Institut oder Labor zu beauftragen. Diesem ist das Untersuchungsmaterial in anonymisierter Form zu übergeben. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass Daten aus molekulargenetischen Untersuchungen nur insoweit einer bestimmten Person zugeordnet werden können, als dies für den Untersuchungszweck (Abs. 1 und 4) erforderlich ist.

4) Untersuchungsmaterial, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, und die Ergebnisse der Untersuchung dürfen nur so lange verwendet und verarbeitet werden, als die Zuordnung zur Spur oder die Feststellung der Identität oder der Abstammung nicht ausgeschlossen ist; danach sind sie zu vernichten. Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Polizeigesetzes, und besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

5) Daten, die auf Grund dieser Bestimmung ermittelt wurden, sind der Landespolizei auf deren Verlangen zu übermitteln, soweit Ermittlung und Verarbeitung dieser Daten nach anderen Vorschriften zulässig wäre.

II. Beschlagnahme

§ 96

1) Werden Gegenstände und auf Datenträgern gespeicherte Informationen gefunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Konfiskation, dem Verfall, dem erweiterten Verfall oder der Einziehung unterliegen, so sind sie in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen (§ 60).[^191]

1a) Die Beschlagnahme von Gegenständen aus Beweisgründen ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die Gegenstände selbst oder die Originale der beschlagnahmten Informationen in der Schlussverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden. Gegebenenfalls ist die Beschlagnahme auf die Aufnahmen und Kopien zu beschränken.[^192]

2) Jedermann ist verpflichtet (§ 9 Abs. 4) in Beschlag zu nehmende Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben oder die Beschlagnahme auf andere Weise zu ermöglichen. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und lässt sich die Abnahme nicht durch Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 10 000 Franken und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu angehalten werden (§ 9 Abs. 5 und 6).[^193]

2a) Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationen beschlagnahmt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen. Überdies hat er die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen zu dulden.[^194]

3) Der zur Herausgabe verpflichteten Person sind, soweit sie nicht selbst der Tat verdächtig ist, auf ihren Antrag die angemessenen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Ablichtungen (Kopien, Wiedergaben) notwendigerweise entstanden sind.[^195]

4) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Die Aufhebung erfolgt durch Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände oder durch Vernichtung von Aufnahmen und Kopien.[^196]

§ 96a

1) Die Landespolizei ist, selbst wenn keine Gefahr im Verzug vorliegt (§ 10 Abs. 1), berechtigt, Gegenstände von sich aus sicherzustellen,[^197]

    1. wenn sie[^198]
  • a) in niemandes Verfügungsmacht stehen,[^199]
  • b) dem Verletzten durch die Straftat entzogen wurden,[^200]
  • c) am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der Straftat verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder[^201]
  • d) geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,[^202]
    1. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 356a Abs. 1) ist, oder[^203]
    1. mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 127 Abs. 1 Ziff. 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen einer Durchsuchung, die die Landespolizei von sich aus durchführen kann (§ 93 Abs. 4) aufgefunden werden.[^204]

2) Für eine solche Sicherstellung gilt § 96 sinngemäss.[^205]

§ 96b[^206]

1) Dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstehende Personen (Sorgfaltspflichtige) sind, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet, Dasselbe gilt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsbeziehung wurde oder werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der dem Verfall (§ 20 StGB) oder dem erweiterten Verfall (§ 20b StGB) unterliegt.

    1. den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsbeziehung und des Vertragspartners sowie deren Anschrift bekannt zu geben,
    1. Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsbeziehung mit dem Sorgfaltspflichtigen unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsbeziehung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsbeziehung und über seine Verfügungsberechtigung zu übermitteln,
    1. alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsbeziehung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben.

2) Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original ausser Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat der Sorgfaltspflichtige dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen. Wird zur Führung der Geschäftsbeziehung eine automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, so hat über Aufforderung des Gerichtes die Übermittlung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen. Transaktionsdaten sind auf einem elektronischen Datenträger in strukturierter Form so zu übermitteln, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. § 96 Abs. 3 gilt sinngemäss.

3) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist jedenfalls dem Sorgfaltspflichtigen zuzustellen. Die Zustellung an die sonst aus der Geschäftsbeziehung hervorgehenden und bekannt gewordenen Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist der Sorgfaltspflichtige zu informieren, der alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch für den Sorgfaltspflichtigen tätige Personen den Vertragspartner oder Dritte nicht über laufende Ermittlungen in Kenntnis setzen.

4) Will der Sorgfaltspflichtige bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 92 ff. vorzugehen. Das Mitteilungsverbot nach Abs. 3 bleibt davon unberührt.

§ 97

Werden bei einer Haus- oder Personsdurchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der strafbaren Handlung schliessen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so werden sie, wenn jene von Amts wegen zu verfolgen ist, zwar mit Beschlag belegt; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und dieses sofort dem Staatsanwalte mitgeteilt werden. Beantragt dieser nicht die Einleitung des Strafverfahrens, so sind die in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich zurückzugeben.

§ 97a

1) Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) nachstehende Anordnungen zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde:[^207] Durch das Verbot gemäss Ziff. 3 erwirbt der Staat an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht.[^208]

    1. die Pfändung, Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen, einschliesslich der Hinterlegung von Geld,
    1. das gerichtliche Verbot der Veräusserung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen,
    1. das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte,
    1. das gerichtliche Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken oder Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind.

2) Die Anordnung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.[^209]

3) In der Anordnung kann ein Geldbetrag bestimmt werden, durch dessen Erlag die Vollziehung der Anordnung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Anordnung auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, dass darin der voraussichtliche Verfall oder der voraussichtliche erweiterte Verfall Deckung findet.[^210]

4) Das Gericht hat die Dauer, für welche die Anordnung getroffen wird, auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag für jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.[^211]

5) Die Anordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass der Verfall oder der erweiterte Verfall unterbleiben werde oder die gemäss Abs. 4 festgesetzte Befristung abgelaufen ist.[^212]

6) Gegen den Beschluss, mit dem über die Anordnung oder deren Aufhebung entschieden wird, steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (§ 354) die Beschwerde an das Obergericht zu.[^213]

§ 97b[^214]

1) Unterliegen sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände oder nach § 97a gesicherte Vermögenswerte einem raschen Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismässigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im § 268 angeordnete Weise veräussern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden.

2) Personen, die von der Veräusserung betroffen sind, sind vor der Verwertung zu verständigen, sofern diese erreichbar sind.

3) Der Erlös tritt an die Stelle der veräusserten Gegenstände. Die Verwertung wegen unverhältnismässiger Aufbewahrungs-, Unterhalts- oder Verwaltungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.

4) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme oder dem Verfügungsverbot nach § 97a mit Beschluss zu entscheiden.

III. Versiegelung[^215]

§ 98[^216]

1) Bei der Durchsuchung von Papieren oder Datenträgern ist dafür zu sorgen, dass deren Inhalt nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangt.

2) Die Versiegelung von in gerichtliche Verwahrung genommenen Papieren oder Datenträgern erfolgt, soweit

    1. diese anlässlich einer Hausdurchsuchung nicht sofort verzeichnet werden können oder
    1. in § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 angeführte Personen anlässlich der Hausdurchsuchung oder zugleich mit deren Herausgabe eine Umgehung ihres Rechtes zur Verweigerung der Aussage (§ 108 Abs. 3) geltend machen und die entsprechenden Papiere oder Datenträger bestimmt bezeichnen.

3) Die Versiegelung von anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Papieren oder Datenträgern kann binnen 14 Tagen ab Vollzug auch durch nicht unmittelbar von der Hausdurchsuchung betroffene Personen, die nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, beantragt werden. Dasselbe gilt binnen 14 Tagen ab Herausgabe aufgrund eines Beschlusses nach § 96 Abs. 2 oder § 96b.

4) Zur Versiegelung beantragte Papiere oder Datenträger sind anlässlich der Hausdurchsuchung abzusondern oder im Fall der Herausgabe gesondert zu kennzeichnen. Die Versiegelung erfolgt durch das Gericht oder die mit der Hausdurchsuchung beauftragte Landespolizei. Hierzu sind die Papiere und Datenträger in ein taugliches Behältnis zu legen, welches mit einem amtlichen Siegel zu verschliessen ist, oder, sofern dies nicht tunlich erscheint, sonst auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern. Auch dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Betroffenen ist die Anbringung eines Siegels zu gestatten.

5) Das Gericht hat die Entsiegelung ohne Verzug vorzunehmen, wobei der nach Abs. 2 Ziff. 2 oder Abs. 3 Betroffene aufzufordern ist, derselben beizuwohnen. Erscheint er auf eine solche Aufforderung nicht oder kann ihm dieselbe nicht zugestellt werden, so ist die Entsiegelung in dessen Abwesenheit vorzunehmen. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.

6) Über die Entsiegelung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die versiegelten Papiere oder Datenträger zu verzeichnen und die Erklärung des Betroffenen sowie der Antrag auf gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschlagnahme aufzunehmen sind. Gibt das Gericht dem Antrag der nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 zur Verweigerung der Aussage berechtigten Personen ganz oder teilweise Folge, so ist dies im Protokoll zu vermerken und die Papiere oder Datenträger sind in diesem Umfang umgehend an den Betroffenen auszufolgen.

7) Soweit dem Antrag nach Abs. 6 keine Folge gegeben wird, steht dem Betroffenen gegen diesen Beschluss die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Zugleich mit dieser Beschwerde kann auch der Beschlagnahmebeschluss angefochten werden. Die betroffenen Papiere oder Datenträger sind in diesem Fall durch das Gericht bis zur Rechtskraft abzusondern.

§ 98a[^217]

Aufgehoben

IV. Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen und anderen Sendungen

§ 99[^218]

Befindet sich der Beschuldigte bereits wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Haft oder ist wegen einer solchen seine Vorführung oder Festnahme angeordnet, so kann der Untersuchungsrichter Telegramme, Briefe oder andere Sendungen, welche der Beschuldigte abschickt oder welche an ihn gerichtet werden, in Beschlag nehmen und von den Beförderungsanstalten deren Auslieferung verlangen. Diese sind ferner verpflichtet, auf Verlangen der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Verfügung zurückzuhalten; erfolgt jedoch eine solche Verfügung von Seiten des Untersuchungsrichters nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben.

§ 100

1) Die Eröffnung der mit Beschlag belegten Sendungen kann nur durch den Untersuchungsrichter geschehen.

2) Bei der Eröffnung, über welche ein Protokoll aufzunehmen ist, dürfen die Siegel nicht verletzt werden; Umschläge und Adressen sind aufzubewahren.

§ 101

Die Beschlagnahme von Sendungen ist dem Beschuldigten oder, wenn er abwesend ist, einem seiner Angehörigen sogleich und längstens binnen vierundzwanzig Stunden bekanntzumachen. Ist die Eröffnung der Sendungen erfolgt, so sind Briefe und Telegramme, soferne von der Mitteilung ihres Inhaltes kein nachteiliger Einfluss auf die Untersuchung zu besorgen ist, dem Beschuldigten oder demjenigen, an welchen sie gerichtet sind, in Urschrift oder Abschrift ganz oder auszugsweise mitzuteilen. Ist der Beschuldigte abwesend, so geschieht die Mitteilung an einen seiner Angehörigen. Sind keine Angehörigen des Beschuldigten vorhanden, so ist der Brief, wenn der Richter es im Interesse des Absenders erachtet, diesen zurückzuschicken oder demselben, falls der Brief oder das Telegramm bei den Akten bleiben muss, die erfolgte Beschlagnahme anzuzeigen.

§ 102

In Beschlag genommene Sendungen, deren Eröffnung nicht für notwendig erachtet wurde, sind ohne Verzug denjenigen, an welche sie gerichtet sind, auszufolgen oder der Beförderungsanstalt zurückzugeben.

IVa. Verwertung von Vorratsdaten[^219]

§ 102a[^220]

1) Anbieter im Sinne des Kommunikationsgesetzes sind, sofern dies zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB), eines Vergehens nach den §§ 105 bis 107a, 118a, 119, 119a, 123, 124, 126a bis 126c, 131a, 168a, 201, 203, 204, 207 bis 216, 218 bis 219, 225a, 278, 279 bis 283, 288, 289, 292, 293, 295, 299 bis 301, 304 bis 311, 319 und 320 des Strafgesetzbuches, eines Vergehens nach den Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, eines Vergehens nach den Art. 62 bis 65 des Personenfreizügigkeitsgesetzes, eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz oder eines Vergehens nach dem Kommunikationsgesetz erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden Vorratsdaten bekanntzugeben, wenn der betroffene Teilnehmer oder der Nutzer des Anschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Straftat begangen zu haben, oder nach entsprechender Belehrung schriftlich einwilligt.

2) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist jedenfalls dem Anbieter zuzustellen; die Ausfertigung für den Anbieter besteht aus dem Spruch des Beschlusses, mit dem über die Anordnung entschieden wird. Die Zustellung an den betroffenen Teilnehmer oder Nutzer des Anschlusses kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist der Anbieter zu informieren, der alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge vorläufig geheim zu halten hat. Diese Geheimhaltungspflicht trifft auch alle Personen, die an der Tätigkeit des Anbieters mitwirken.

3) Wird die Bekanntgabe von Vorratsdaten durch den Anbieter rechtswidrig verweigert, so kann der Anbieter, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 50 000 Franken dazu angehalten werden.

V. Überwachung einer elektronischen Kommunikation[^221]

§ 103

1) Die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation einschliesslich der Aufzeichnung ihres Inhaltes ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und wenn[^222]

    1. der Inhaber der Kommunikationsanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder
    1. Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich eine der Tat dringend verdächtige Person beim Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm unter Benützung der Anlage in Verbindung setzen werde, es sei denn, dass der Inhaber eine der im § 108 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen ist, oder[^223]
    1. der Inhaber der Anlage der Überwachung ausdrücklich zustimmt.

2) Die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation steht dem Untersuchungsrichter zu.[^224]

2a) Die Anordnung nach Abs. 2 und der Umfang der Überwachung der elektronischen Kommunikation sowie die allfällige Verpflichtung, mit der Anordnung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat der Untersuchungsrichter dem Anbieter im Sinnes des Kommunikationsgesetzes mit einem gesonderten Beschluss aufzutragen; dieser Beschluss besteht aus dem Spruch des Beschlusses, mit dem über die Anordnung entschieden wird. § 9 Abs. 4 sowie die Bestimmungen über die Haus- und Personsdurchsuchung gelten sinngemäss.[^225]

3) Mit der Durchführung der Überwachung der elektronischen Kommunikation ist im Einvernehmen mit den Anbietern im Sinne des Kommunikationsgesetzes die Landespolizei zu ersuchen (§ 10). Verständigungen von Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten haben zunächst zu unterbleiben.[^226]

4) Die angeordnete Überwachung ist auf drei Monate befristet. Besteht die Notwendigkeit der Überwachung nach dem Ablauf dieses Zeitraumes weiter, ist erneut nach den vorstehenden Absätzen vorzugehen.

§ 104

1) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung der elektronischen Kommunikation weggefallen sind, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.[^227]

2) Nach Beendigung der Überwachung hat der Untersuchungsrichter dem Inhaber der überwachten Kommunikationsanlage und dem Verdächtigen (Beschuldigten) die Tatsache der Überwachung mitzuteilen. Zugleich ist dem Inhaber der Kommunikationsanlage Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu geben, desgleichen dem vom Inhaber der Kommunikationsanlage verschiedenen Verdächtigen (Beschuldigten), diesem jedoch nur insoweit, als die Aufzeichnungen für das gegenwärtige oder für ein erst einzuleitendes Strafverfahren gegen ihn von Bedeutung sein könnten. Bei der Einsichtnahme können der Inhaber der Kommunikationsanlage und der Verdächtige (Beschuldigte) verlangen, dass die von ihnen eingesehenen Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Wird kein solches Verlangen gestellt, so hat der Untersuchungsrichter die Aufzeichnungen nur soweit zu den Akten zu nehmen, als sie für das gegenwärtige oder ein erst einzuleitendes Strafverfahren von Bedeutung sein können; die nicht zu den Akten genommenen Aufzeichnungen hat er vernichten zu lassen.[^228]

3) Jedenfalls zu vernichten sind Aufzeichnungen von Gesprächen, die zwischen einem Verdächtigen (Beschuldigten) und seinem Verteidiger (§ 108 Abs. 1 Ziff. 2) geführt wurden, es sei denn, beide verlangen übereinstimmend die Aufbewahrung.[^229]

4) Erachtet sich der Inhaber der überwachten Kommunikationsanlage dadurch beschwert, dass die Überwachung angeordnet, genehmigt oder aufrechterhalten oder die Aufbewahrung einer Aufzeichnung angeordnet worden ist, so steht ihm die binnen vierzehn Tagen nach der Mitteilung des Untersuchungsrichters einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Wird die Beschwerde für berechtigt erkannt, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch unzulässige Überwachung gewonnenen Aufzeichnungen zu vernichten sind, sofern nicht nach den Abs. 2 oder 3 ihre Aufbewahrung verlangt worden ist.[^230]

VI. Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft[^231]

§ 104a[^232]

1) Die Landespolizei ist berechtigt, von sich aus das Verhalten einer Person heimlich zu überwachen (Observation), wenn dadurch die Aufklärung einer Straftat oder die Ausforschung des Aufenthaltes eines Beschuldigten gefördert werden kann.

2) Zur Unterstützung einer Observation sind zulässig, sofern sie ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre:[^233]

    1. der verdeckte Einsatz von Geräten, die der Bildaufzeichnung und Bildübertragung an öffentlich zugänglichen Orten dienen, und
    1. der verdeckte Einsatz von Geräten, die im Wege der Übertragung von Signalen eine Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die überwachte Person aufhält, sowie das Öffnen von Fahrzeugen und Behältnissen zum Zweck der Einbringung solcher Geräte.

3) Sofern die Observation ist sie nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, und auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die überwachte Person die strafbare Handlung begangen habe oder mit dem Beschuldigten Kontakt herstellen werde oder dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann.

    1. durch den Einsatz von Geräten nach Abs. 2 unterstützt wird oder[^234]
    1. über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden durchgeführt werden soll,

4) Eine Observation nach Abs. 3 ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter für jenen Zeitraum anzuordnen, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. Mit der Durchführung der Observation ist die Landespolizei zu ersuchen (§ 10). Bei Gefahr im Verzug ist die Landespolizei jedoch berechtigt, die Observation von sich aus zu beginnen; doch hat sie unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu berichten, die sodann die Anordnung des Gerichts zu beantragen hat, soweit die Observation nicht bereits zuvor zu beenden ist. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Observation Erfolg haben werde. Verständigungen von Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten haben zunächst zu unterbleiben.

5) Eine Observation ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, ihr Zweck erreicht oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann oder wenn der Untersuchungsrichter die Beendigung anordnet. Nach Beendigung der Observation nach Abs. 3 ist dem Beschuldigten und den Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne grösseren Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Tatsache der Observation mitzuteilen. Diese Mitteilung kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.

§ 104b[^235]

1) Die Landespolizei ist berechtigt, von sich aus ihre Organe oder andere Personen, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen (verdeckte Ermittlung), in ihrem Auftrag einzusetzen, wenn dadurch die Aufklärung einer Straftat gefördert werden kann.

2) Eine systematische, über längere Zeit durchgeführte verdeckte Ermittlung ist nur dann zulässig, wenn die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre. Soweit dies für die Aufklärung oder Verhinderung unerlässlich ist, ist es auch zulässig, Urkunden, die über die Identität eines Organs der Landespolizei täuschen, herzustellen und sie im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen.

3) Eine verdeckte Ermittlung nach Abs. 2 ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen, der mit ihrer Durchführung die Landespolizei zu beauftragen hat (§ 10 Abs. 1). Sie darf nach Abs. 2 nur für jenen Zeitraum angeordnet oder genehmigt werden, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung verdeckter Ermittlungen Erfolg haben werde. Der verdeckte Ermittler ist von der Landespolizei zu führen und regelmässig zu überwachen. Sein Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch ihn erlangt werden, sind in einem Amtsvermerk (§ 47 Abs. 2) festzuhalten, sofern sie für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Das Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.

4) Eine verdeckte Ermittlung ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, ihr Zweck erreicht ist oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann oder wenn der Untersuchungsrichter die Beendigung anordnet.

5) Verständigungen von Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten haben zunächst zu unterbleiben. Nach Beendigung der verdeckten Ermittlung nach Abs. 2 ist dem Beschuldigten und den Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne grösseren Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Tatsache der verdeckten Ermittlung mitzuteilen. Diese Mitteilung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.

§ 104c[^236]

1) Die Landespolizei ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Beschluss des Landgerichts berechtigt, ein Scheingeschäft (Abs. 2) durchzuführen, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren oder von der Konfiskation (§ 19a StGB), vom Verfall (§ 20 StGB), vom erweiterten Verfall (§ 20b StGB) oder von der Einziehung (§ 26 StGB) bedroht sind, andernfalls wesentlich erschwert wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch zulässig, zur Ausführung eines Scheingeschäfts durch Dritte beizutragen (§ 12 dritter Fall StGB).[^237]

2) Ein Scheingeschäft im Sinne dieses Gesetzes ist der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist.

3) Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen, der mit der Durchführung die Landespolizei zu beauftragen hat (§ 8).

3) Nach Durchführung eines Scheingeschäfts ist dem Beschuldigten und den sonst allenfalls Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne grösseren Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Tatsache des Scheingeschäfts mitzuteilen. Diese Mitteilung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.

VII. Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen[^238]

§ 104d[^239]

1) Die geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt (§ 106 Ziff. 1); sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmassnahmen.

2) Die Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmassnahmen ist auch unzulässig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäss § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 die Aussage zu verweigern, umgangen wird.

3) Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, soweit die betroffene Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.

X. Hauptstück

Von der Vernehmung der Zeugen

§ 105[^240]

1) In der Regel ist jeder, der als Zeuge vorgeladen wird, verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über dasjenige, was ihm von dem Gegenstande der Untersuchung bekannt ist, Zeugnis abzulegen.

1a) Ist das persönliche Erscheinen des Zeugen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, kann er unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernommen werden.[^241]

2) Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten. Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (§ 31a) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist. Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens unter den in § 113 angeführten Voraussetzungen vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.

§ 106[^242]

1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden:

    1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
    1. Beamte (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4 und 4a StGB), wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Pflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden worden sind;
    1. Personen, die zur Zeit, zu der sie Zeugnis ablegen sollen, wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben.
  • 2) Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 Ziff. 2 besteht jedoch nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 53) besteht.
§ 107[^243]

1) Von der Pflicht zur Aussage sind befreit:

    1. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen (§ 72 StGB), wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht, was sinngemäss auch für die faktische Lebensgemeinschaft gilt;
    1. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat verletzt worden sein könnten und zur Zeit ihrer Vernehmung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Einvernahme zu beteiligen (§§ 115a, 195).

2) Nach Abs. 1 Ziff. 1 ist eine erwachsene Person, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirkt (§ 32), von der Aussage nicht befreit.

3) Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur gegenüber einem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der anderen nur dann befreit, wenn eine Sonderung der Aussagen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Befreiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht.

4) Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht sind Zeugen vor ihrer Vernehmung oder sobald der Grund für die Zeugnisbefreiung bekannt wird, zu belehren und ihre darüber abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Die Belehrung kann auch von einem Sachverständigen (§ 115a Abs. 2) vorgenommen werden. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist bei der Belehrung jedenfalls Rücksicht zu nehmen. Hat der Zeuge auf seine Befreiung von der Aussagepflicht nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine gesamte Aussage nichtig.

§ 108[^244]

1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:

    1. Personen, soweit sie sich oder einen Angehörigen (§ 107 Abs. 1 Ziff. 1) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten;
    1. Verteidiger, Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Patentanwälte und Notare über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist;[^245]
    1. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, nichtärztliche Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung sowie zur Schwangerschaftskonfliktberatung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist;[^246]
    1. Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden;
    1. Wahlberechtigte darüber, wie sie ein gesetzlich für geheim erklärtes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt haben.

2) Die Beantwortung einzelner Fragen können verweigern:

    1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (§ 107 Abs. 1 Ziff. 1) der Schande oder der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würden;
    1. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden oder verletzt worden sein könnten, soweit sie Einzelheiten der Tat zu offenbaren hätten, deren Schilderung sie für unzumutbar halten;
    1. Personen, soweit sie Umstände aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person zu offenbaren hätten.

3) Das Recht der in Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch:[^247]

    1. Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherten Informationen, die durch das Betreuungsverhältnis neu geschaffen wurden;
    1. Verwertung von Vorratsdaten; oder
    1. Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmässigen Tätigkeit nach Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 teilnehmen.

4) Die in Abs. 2 angeführten Personen können trotz Weigerung zur Aussage verpflichtet werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung ihrer Aussage für den Gegenstand des Verfahrens unerlässlich ist.

5) Über ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage sind Zeugen vor ihrer Vernehmung oder sobald Anhaltspunkte für ein solches Recht bekannt werden, zu belehren. § 107 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäss. Wurde ein Zeuge, der ein Recht auf Verweigerung der Aussage nach Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 hat, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil seiner Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu vernichten.

§ 109

Personen, welche durch Krankheit oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu erscheinen verhindert sind, können in ihrer Wohnung vernommen werden.

§ 110

Mitglieder des fürstlichen Hauses werden in ihrer Wohnung vernommen.

§ 111

Sind Zeugen zu vernehmen, die sich im Auslande befinden, so ist in der Regel um deren Vernehmung der zuständige fremde Richter zu ersuchen. Demselben sind die Gegenstände und Fragen mitzuteilen, worüber die Vernehmung stattzufinden hat, und es ist zugleich das Ersuchen zu stellen, nach Beschaffenheit der Umstände die Vernehmung auch auf solche Fragepunkte auszudehnen, die sich aus dem Inhalte der von dem Zeugen abgelegten Aussage ergeben werden. Stellt sich aber das persönliche Erscheinen eines solchen Zeugen vor dem Gerichte als notwendig dar, so ist, wenn der Zeuge sich nicht freiwillig einfindet, darüber der Regierung Bericht zu erstatten.

§ 112

1) Steht die zu vernehmende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muss zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während ihrer Verhinderung eintreten, so ist der unmittelbare Vorgesetzte von deren Vorladung gleichzeitig zu benachrichtigen.

2) Diese Vorschrift hat auch dann zu gelten, wenn Angestellte von Eisenbahnen oder sonstigen Unternehmungen, wo aus Gründen der öffentlichen Sicherheit besondere Vorkehrungen für die Stellvertretung des Vorgeladenen notwendig werden können, wenn Sanitätspersonen, die im Landes- oder Gemeindedienste stehen oder Personen des öffentlichen oder Privatforstdienstes vorzuladen sind.

§ 113

Wenn ein Zeuge der ihm zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, so geschieht seine neuerliche Vorladung unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken für den Fall des Nichterscheinens und unter der ferneren Drohung, dass ein Vorführungsbefehl gegen ihn werde erlassen werden. Bleibt der Zeuge ohne gültige Entschuldigungsgründe dennoch aus, so hat der Untersuchungsrichter die Geldstrafe wider ihn zu verhängen und den Vorführungsbefehl auszufertigen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben gegen ihn einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der Zeuge zu vergüten.

§ 114

Erscheint der Zeuge, verweigert er aber ohne gesetzlichen Grund ein Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid zu leisten, so kann ihn der Untersuchungsrichter durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 1 000 Franken und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu anhalten, ohne dass deshalb die Fortsetzung oder Beendigung der Untersuchung aufgehalten werden muss.

§ 115

1) Jeder Zeuge wird in der Regel ohne Beisein des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten, ihrer Vertreter oder anderer Zeugen einzeln vernommen.[^248]

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