Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988

Typ Ordnung
Veröffentlichung 1988-12-31
Letzte Aktualisierung 2024-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 443
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2) Auf Verlangen des Zeugen ist jedoch einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht und den Anspruch auf Beratung, Begleitung und Vertretung durch die Opferhilfestelle (§ 31a Abs. 2) ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Straftat verdächtig ist, wer als Zeuge vernommen wurde oder werden soll und wer sonst am Verfahren beteiligt ist oder besorgen lässt, dass seine Anwesenheit den Zeugen an einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Vernehmung verpflichtet (§ 301 Abs. 2 StGB).[^249]

3) Der Vernehmung eines noch nicht Achtzehnjährigen, eines psychisch Kranken oder geistig Behinderten ist, soweit es in dessen Interesse zweckmässig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen.[^250]

§ 115a

1) Ist zu besorgen, dass die Vernehmung eines Zeugen in der Schlussverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die §§ 186 und 197 Abs. 1 und 2 sind sinngemäss anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen. In diesem Fall kann an Stelle eines Protokolls eine schriftliche Zusammenfassung des Inhaltes der Vernehmung erstellt werden, welche vom Richter zu unterfertigen und zum Akt zu nehmen ist. Soweit dies für die Beurteilung der Sache erforderlich ist, ist die Aussage in der Zusammenfassung wörtlich wieder zu geben.[^251]

2) Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf sein geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand, oder im Interesse der Wahrheitsfindung kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit soll nach Möglichkeit ein Sachverständiger mit der Befragung beauftragt werden. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Zeugen mit dem Beschuldigten möglichst unterbleibt.[^252]

3) Einen Zeugen, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das Gericht in jedem Fall auf die in Abs. 2 beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die übrigen im § 107 Abs. 1 erwähnten Zeugen dann, wenn sie oder die Staatsanwaltschaft dies beantragen.[^253]

4) Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen über seine Rechte nach Abs. 3 und darüber zu belehren, dass in der Schlussverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte. Diese Belehrungen und darüber abgegebene Erklärungen sind in das Protokoll aufzunehmen; sie können auch vom Sachverständigen (Abs. 2) durchgeführt werden. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist bei jeder Belehrung Rücksicht zu nehmen.[^254]

§ 116

Ist ein Zeuge der deutschen Sprache nicht kundig, so ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn nicht sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Schriftführer der fremden Sprache mächtig sind. In dieser Sprache ist die Aussage des Zeugen nur dann im Protokoll oder in der Beilage aufzuzeichnen, wenn es notwendig ist, die eigenen Ausdrücke des Vernommenen wörtlich anzuführen (§ 48 Abs. 3).

§ 117

Ist ein Zeuge taub, so werden ihm die Fragen schriftlich vorgelegt und ist er stumm, so wird er aufgefordert, schriftlich zu antworten. Wenn die eine oder die andere Art der Vernehmung nicht möglich ist, so muss die Vernehmung des Zeugen unter Zuziehung einer oder mehrerer Personen geschehen, welche der Zeichensprache desselben kundig sind oder sonst die Geschicklichkeit besitzen, sich mit Taubstummen zu verständigen und welche vorher als Dolmetscher zu beeiden sind.

§ 118

Der Zeuge ist vor seiner Vernehmung zu ermahnen, dass er auf die an ihn zu richtenden Fragen nach seinem besten Wissen und Gewissen die reine Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und seine Aussage so abzulegen habe, dass er sie erforderlichenfalls eidlich bekräftigen könne.

§ 119[^255]

1) Sodann ist der Zeuge über Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Geburts- oder Heimatort, Beruf und Wohnort oder eine sonstige zur Ladung geeignete Anschrift sowie erforderlichenfalls über sein Verhältnis zum Beschuldigten zu befragen. Dies hat bei Vernehmung in Anwesenheit anderer Personen auf eine Weise zu geschehen, dass diese Umstände möglichst nicht öffentlich bekannt werden.

2) Fragen nach allfälligen strafgerichtlichen Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang sowie Fragen nach Umständen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen dürfen nicht gestellt werden, es sei denn, dass dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich notwendig erscheint.

§ 119a[^256]

Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person (§ 119 Abs. 1) oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ihm gestattet werden, solche Fragen nicht zu beantworten. In diesem Fall ist auch zulässig, dass der Zeuge seine äussere Erscheinung derart verändert, dass er nicht wieder erkannt werden kann. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, sein Gesicht derart zu verhüllen, dass sein Mienenspiel nicht soweit wahrgenommen werden kann, als dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage unerlässlich ist.

§ 120

Bei der Vernehmung über die Sache selbst ist der Zeuge zuvörderst zu einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen, sodann aber zur Ergänzung derselben und zur Behebung von Unklarheiten oder Widersprüchen zu veranlassen. Der Zeuge ist insbesondere aufzufordern, den Grund seines Wissens anzugeben. Fragen, durch welche ihm Tatumstände vorgehalten werden, welche erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, sind möglichst zu vermeiden und wenn sie gestellt werden müssen, im Protokolle ersichtlich zu machen.

§ 121[^257]

1) Einem Zeugen können mehrere Personen - offen oder verdeckt - gegenübergestellt werden, unter denen sich eine befindet, die verdächtig ist. Zuvor ist der Zeuge aufzufordern, zur Unterscheidung erforderliche Kennzeichen des Verdächtigen zu beschreiben; dieser Beschreibung haben die gegenübergestellten Personen möglichst ähnlich zu sein. Sodann ist der Zeuge zur Angabe darüber aufzufordern, ob er eine Person erkenne und auf Grund welcher Umstände dies der Fall sei. Dieser Vorgang ist zu protokollieren und kann durch geeignete bildgebende Verfahren unterstützt werden.

2) Gleiches gilt bei der Einsicht in Lichtbilder und der Anhörung von Stimmproben. Auch wenn der Zeuge Gegenstände wieder erkennen soll, die als Beweismittel von Bedeutung sind, ist er zunächst aufzufordern, diesen Gegenstand und gegebenenfalls seine Unterscheidungsmerkmale zu beschreiben.

3) Im Übrigen ist eine Konfrontation des Beschuldigten oder eines Zeugen mit anderen Zeugen oder Beschuldigten zulässig, wenn die jeweiligen Aussagen in erheblichen Umständen von einander abweichen und anzunehmen ist, dass die Aufklärung der Widersprüche dadurch gefördert werden kann. Die einander gegenüber gestellten Personen sind über jeden einzelnen Umstand ihrer von einander abweichenden oder einander widersprechenden Aussagen besonders zu vernehmen; die beiderseitigen Antworten sind zu protokollieren.

§ 122

Nach geschlossener Aussage hat jeder Zeuge, der etwas für die Sache Erhebliches ausgesagt hat, oder rücksichtlich dessen der Untersuchungsrichter die Beeidigung für nötig hält, um sich volle Gewissheit zu verschaffen, dass ihm nichts Näheres bekannt sei, seine Aussage zu beschwören.

§ 123

Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidet werden:

    1. welche selbst überwiesen sind oder in Verdacht stehen, dass sie die strafbare Handlung, wegen welcher sie abgehört werden, begangen oder daran teilgenommen haben;
    1. die sich wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Untersuchung befinden oder wegen einer solchen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, die sie noch zu verbüssen haben;
    1. die schon einmal wegen falscher Beweisaussage vor Gericht verurteilt worden sind;
    1. die zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben;
    1. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leiden;
    1. die mit dem Beschuldigten, gegen welchen sie aussagen, in einer Feindschaft leben, welche nach Massgabe der Persönlichkeiten und mit Rücksicht auf die Umstände geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit der Zeugen auszuschliessen;
    1. welche in ihrem Verhöre wesentliche Umstände angegeben haben, deren Unwahrheit bewiesen ist und worüber sie nicht einen blossen Irrtum nachweisen können.
§ 124

1) Der Verletzte ist bei seiner Vernehmung als Zeuge insbesondere darüber zu befragen, ob er sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliesst.[^258]

2) Auch wenn der Privatbeteiligte als Ankläger auftritt (§ 173), finden alle über die Zeugenvernehmung erteilten Vorschriften Anwendung.[^259]

XI. Hauptstück

Von der Vorladung, Vorführung, Festnahme und Untersuchungshaft des Beschuldigten[^260]

I. Vorladung und Vorführung[^261]

§ 125

1) Der Beschuldigte wird, wo das Gesetz nichts anderes vorschreibt, zuerst zur Vernehmung vorgeladen.

2) Diese Vorladung geschieht durch Zustellung einer von dem Untersuchungsrichter unterzeichneten, an den Vorzuladenden gerichteten schriftlichen und verschlossenen Ladung. Diese muss den Namen des Gerichtes und des Vorgeladenen, die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung, den Ort, den Tag und die Stunde des Erscheinens und den Beisatz enthalten, dass der Vorgeladene als Beschuldigter vernommen werden solle und im Falle seines Ausbleibens persönlich werde vor Gericht geführt werden.

§ 126

1) Erscheint der Vorgeladene nicht, ohne eine hinreichende Entschuldigungsursache angezeigt zu haben, so ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl gegen ihn auszufertigen.

2) Der Untersuchungsrichter kann die Vorführung des Verdächtigen zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Verdächtige sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Landespolizei ihn von sich aus vorführen.[^262]

II. Festnahme und Untersuchungshaft[^263]

§ 127

1) Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der Untersuchungsrichter die Festnahme des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen,[^264]

    1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder mit anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen;
    1. wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde sich dem Strafverfahren entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt, oder wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten;[^265]
    1. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen oder
    1. wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete, oder er werde die ihm angelastete, versuchte oder angedrohte Tat ausführen.[^266]

2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme des Verdächtigen angeordnet werden, es sei denn, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller in Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschliessen.[^267]

3) Eine Anordnung der Festnahme nach Abs. 1 und 2 ist nicht zulässig, soweit die Haft zur Bedeutung der Sache ausser Verhältnis steht.[^268]

§ 128[^269]

1) Der Untersuchungsrichter hat die Festnahme mit Beschluss anzuordnen, in dem deren Voraussetzungen (§ 127) zu begründen sind; eine Ausfertigung der Anordnung ist dem Verdächtigen sogleich bei seiner Festnahme oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

2) Wird eine der in § 112 erwähnten Personen festgenommen, so ist deren unmittelbarer Vorgesetzter hievon unverzüglich und, sofern keine besonderen Bedenken entgegenstehen, bereits von der Anordnung zur Festnahme (Abs. 1) in Kenntnis zu setzen. Wird die Haft wieder aufgehoben, so ist auch dies sofort mitzuteilen.

3) Von der Festnahme ist der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt unter Angabe von Tag, Stunde und Uhrzeit sogleich zu verständigen; der Staatsanwalt hat unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden einen Antrag auf Freilassung oder Verhängung der Untersuchungshaft einzubringen.

§ 128a[^270]

Jeder Festgenommene ist bei der Festnahme oder unmittelbar danach über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und den Grund seiner Festnahme sowie darüber zu unterrichten, dass er berechtigt sei, einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger zu verständigen und dass er das Recht habe, nicht auszusagen. Dabei ist er darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.

§ 129

1) Ausnahmsweise kann der Verdächtige durch die Landespolizei ohne schriftliche Anordnung zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter festgenommen werden:[^271]

    1. im Falle des § 127 Abs. 1 Ziff. 1;
    1. in den Fällen des § 127 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 und § 127 Abs. 2, soferne die vorläufige Einholung des Befehls des Untersuchungsrichters wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist.

2) Der Festgenommene ist unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Festnahme zu vernehmen, und wenn sich dabei ergibt, dass kein Grund für seine Haft mehr vorhanden sei, sogleich freizulassen. Kommt eine Enthaftung nicht in Betracht, so ist der Staatsanwalt unverzüglich zu verständigen; erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich zu enthaften. Ansonsten hat die Staatsanwaltschaft das Gericht von der Festnahme des Beschuldigten sogleich zu verständigen (§ 128 Abs. 3 erster Satz) und unverzüglich, längstens jedoch binnen 48 Stunden nach der Festnahme den Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft einzubringen.[^272]

3) Die Haft darf nicht aufrechterhalten werden, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel nach § 131 Abs. 5 Ziff. 1 bis 4 und 5 bis 7 erreicht werden kann. In diesem Fall hat die Landespolizei, sofern die Staatsanwaltschaft dem zustimmt, unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegen zu nehmen oder ihm die in § 131 Abs. 5 Ziff. 5 und 6 erwähnten Papiere abzunehmen und den Verdächtigen freizulassen. Die Ergebnisse der Erhebungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Papieren sind der Staatsanwaltschaft mit den Erhebungsergebnissen binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluss.[^273]

4) Festnahme und Fortsetzung der Haft nach Abs. 1 und 2 sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache ausser Verhältnis stehen.[^274]

§ 130[^275]

1) Jeder Festgenommene ist vom Untersuchungsrichter unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden nach Einlagen275a des Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft zu vernehmen. Zu Beginn der Vernehmung ist der Festgenommene vom Untersuchungsrichter über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Er ist darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.

2) Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschliessen, ob der Beschuldigte, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 131 Abs. 5), freigelassen oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Der Untersuchungsrichter kann aber vor seiner Entscheidung sofortige Erhebungen vornehmen oder vornehmen lassen, wenn deren Ergebnis massgebenden Einfluss auf die Beurteilung von Tatverdacht und Haftgründen erwarten lässt. In jeden Fall hat der Untersuchungsrichter innerhalb von 48 Stunden nach Übergabe des Beschuldigten über die Untersuchungshaft zu entscheiden.

3) Der Beschluss des Untersuchungsrichters samt Begründung ist dem Beschuldigten sofort zu eröffnen; dies ist im Protokoll zu vermerken. Ein Beschluss auf Freilassung des Beschuldigten ist dem Staatsanwalt binnen 24 Stunden zuzustellen; einem gegebenenfalls bestellten Bewährungshelfer ist er in Abschrift zu übermitteln. Lautet der Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft, so ist die Zustellung an den Beschuldigten binnen 24 Stunden zu veranlassen; Abschriften sind unverzüglich dem Landesgefängnis und einem gegebenenfalls bestellten Bewährungshelfer zu übermitteln. Der Beschuldigte kann auf die Zustellung nicht wirksam verzichten.

4) Der Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft hat zu enthalten:

    1. den Namen des Beschuldigten sowie weitere Angaben zur Person,
    1. die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, Zeit, Ort und Umstände ihrer Begehung sowie ihre gesetzliche Bezeichnung,
    1. den Haftgrund,
    1. die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, und aus welchen Gründen der Haftzweck durch Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann,
    1. die Mitteilung, bis zu welchem Tag der Haftbeschluss längstens wirksam sei sowie dass vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft eine Haftverhandlung stattfinden werde, sofern nicht einer der im § 132 Abs. 3, 4 oder 6 erwähnten Fälle eintritt,
    1. die Mitteilung, dass der Beschuldigte einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson von der Verhängung der Untersuchungshaft verständigen oder verständigen lassen könne,
    1. die Mitteilung, dass der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein müsse, solange er sich in Untersuchungshaft befinde,
    1. die Mitteilung, dass dem Beschuldigten die binnen sieben Tagen nach Zustellung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an das Obergericht zustehe und dass er im Übrigen jederzeit seine Enthaftung beantragen könne.

5) Gegen einen Beschluss nach Abs. 2 steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen sieben Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst mit ihrem Einlangen die Haftfrist von einem Monat (§ 132 Abs. 2 Ziff. 2) aus. Ein darauf ergehender Beschluss des Obergerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist von zwei Monaten (§ 132 Abs. 2 Ziff. 3) aus. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung. Abs. 4 Ziff. 1 bis 5 gilt sinngemäss.

§ 131

1) Die Untersuchungshaft darf nur auf Antrag des Staatsanwalts und nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn gegen den Beschuldigten eine Untersuchung eingeleitet oder Anklage erhoben wird und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in den Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft einvernommen worden ist. Sie darf nicht verhängt oder fortgesetzt werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs. 5) erreicht werden kann.[^276]

2) Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt abgesehen von den Fällen des Abs. 7 voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit[^277]

    1. wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt (Fluchtgefahr),[^278]
    1. Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen (Verdunkelungsgefahr) oder
    1. ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens
  • a) eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen;
  • b) eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden;
  • c) eine strafbare Handlung begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die strafbaren Handlungen, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist;
  • d) die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen.[^279]

3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, dass er bereits Anstalten zur Flucht oder andere Vorkehrungen getroffen hat, um sich dem Verfahren zu entziehen. Bei Beurteilung des Haftgrundes nach Abs. 2 Ziff. 3 fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) ausgeht. Im Übrigen ist bei der Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben.[^280]

4) Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art erreicht werden können. Wird von der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen einer gleichzeitigen Strafhaft Abstand genommen, so hat der Untersuchungsrichter die Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft zu verfügen, die für die Zwecke der Untersuchung unentbehrlich sind.[^281]

5) Als gelindere Mittel sind anwendbar:

    1. das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen;
    1. das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln;
  • 2a. in Fällen von häuslicher Gewalt (Art. 24g Abs. 1 des Polizeigesetzes) das Gelöbnis, jeden Kontakt mit der gefährdeten Person zu unterlassen und die Weisung, eine bestimmte Wohnung und deren unmittelbare Umgebung nicht zu betreten oder ein bereits erteiltes Betretungsverbot nach Art. 24g Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes oder eine einstweilige Verfügung nach Art. 277a der Exekutionsordnung nicht zu übertreten, samt Abnahme aller Schlüssel zur Wohnung;[^282]
    1. die Weisung, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen;
    1. die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden;
  • 4a. mit der Zustimmung des Beschuldigten die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie (§ 51 Abs. 3 StGB) oder einer gesundheitsbezogenen Massnahme zu unterziehen;[^283]
    1. die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere;
    1. die vorübergehende Abnahme der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere;
    1. die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 138 bis 140;[^284]
    1. die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 144b.[^285]

6) Können die Haftzwecke durch die gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art oder die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden oder würde die Untersuchung durch die Aufrechterhaltung der Strafhaft oder der Haft anderer Art wesentlich erschwert, so ist vom Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft zu verhängen. Damit tritt im Falle der Strafhaft eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein.

7) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Untersuchungshaft verhängt werden, es sei denn, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 2 angeführten Haftgründe sei auszuschliessen.

8) Aufgehoben[^286]

9) Aufgehoben[^287]

§ 132[^288]

1) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse des Obergerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 132a Abs. 4) sind längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluss anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften.

2) Die Haftfrist beträgt

    1. 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft;
    1. einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft;
    1. zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.

3) Mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anberaumung der Schlussverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt; ordnet der Einzelrichter jedoch die Schlussverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Abs. 2 Ziff. 1) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Schlussverhandlung ablaufen, und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Schlussverhandlung entschieden werden kann.

4) Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Die für die Verlegung massgeblichen Gründe sind im Beschluss (§ 132a Abs. 3) anzuführen.

5) Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 132a Abs. 3) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.

6) Im Übrigen ist die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem Beginn der Schlussverhandlung durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen von Amts wegen finden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.

§ 132a[^289]

1) Die Haftverhandlung leitet der Untersuchungsrichter; sie ist nicht öffentlich. Der Staatsanwalt, der Verteidiger, der gesetzliche Vertreter sowie der Bewährungshelfer sind zur Verhandlung zu laden; der Beschuldigte ist von diesem Termin zu verständigen.

2) Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, dass dies wegen Krankheit nicht möglich ist. Er muss durch einen Verteidiger vertreten sein.

3) Zunächst trägt der Staatsanwalt seinen Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vor und begründet ihn. Der Beschuldigte, sein Verteidiger und sein gesetzlicher Vertreter haben das Recht zu erwidern. Der Bewährungshelfer kann sich zur Haftfrage äussern. Die Parteien können ergänzende Feststellungen aus dem Akt begehren. Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen oder auf Anregung der Parteien Zeugen vernehmen oder andere Beweise aufnehmen, soweit er dies für zweckmässig hält; die Parteien haben das Fragerecht. Die Erreichung des Untersuchungszweckes darf durch die Verhandlung nicht gefährdet werden. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger gebührt das Recht der letzten Äusserung. Sodann entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Beschluss; dieser ist mündlich zu verkünden und schriftlich auszufertigen. § 130 Abs. 4 Ziff. 1 bis 5 und 8 gilt sinngemäss.

4) Gegen einen Beschluss nach Abs. 3 steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu (§ 239). Erkennt das Obergericht auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, so gilt § 130 Abs. 4 Ziff. 1 bis 5 sinngemäss.

III. Vollzug der Untersuchungshaft[^290]

§ 133[^291]

1) Der Zweck der Untersuchungshaft liegt ausschliesslich darin, dem Haftgrund entgegen zu wirken (§ 131 Abs. 2).

2) Das Leben in Untersuchungshaft soll den allgemeinen Lebensbedingungen soweit wie möglich angeglichen werden. Beschränkungen dürfen nur insoweit angeordnet oder auferlegt werden, als dies gesetzlich zulässig ist und zur Erreichung des Haftzwecks oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Landesgefängnis notwendig ist.

3) Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass

    1. für Beschuldigte die Vermutung der Unschuld gilt,
    1. Beschuldigte ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung haben und
    1. schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs auf geeignete Weise entgegen gewirkt wird.

4) Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, insoweit sie mit dem Sicherungszweck der Untersuchungshaft vereinbar sind, sinngemäss anzuwenden, es sei denn, dass in der Strafprozessordnung etwas Besonderes bestimmt ist. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist nicht allein deshalb aufzuschieben oder zu unterbrechen, weil Gründe für den Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit vorliegen.

5) Die Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft gelten auch für den Vollzug der Haft nach §§ 127 und 129.

§ 134[^292]

1) Untersuchungsgefangene sollen nicht in Gemeinschaft mit Strafgefangenen untergebracht werden. Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen sowie bei der Krankenbetreuung kann jedoch von einer Trennung abgesehen werden, soweit eine solche nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist.

2) Soweit es zur Erreichung der Haftzwecke erforderlich ist, sind der Beteiligung an derselben Tat verdächtige Untersuchungsgefangene so unterzubringen, dass sie nicht miteinander verkehren können. Solange der Untersuchungsrichter hierüber keine Entscheidung getroffen hat, sind solche Untersuchungsgefangene jedenfalls getrennt unterzubringen.

3) Weibliche Untersuchungsgefangene sind in jedem Fall von männlichen Untersuchungs- und Strafgefangenen getrennt unterzubringen.

§ 135[^293]

1) Untersuchungsgefangene sind unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihres Ehrgefühls sowie mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln. Verfügt ein Untersuchungsgefangener über keine geeignete Kleidung, so ist ihm eine solche für Verhandlungen vor Gericht, für Ausführungen und für Überstellungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung zu stellen.

2) Untersuchungsgefangene sind berechtigt, sich auf eigene Kosten Bedarfsgegenstände und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbar ist und weder die Sicherheit gefährdet noch die Ordnung in dem Landesgefängnis erheblich beeinträchtigt oder Mithäftlinge belästigt.

§ 136[^294]

1) Untersuchungsgefangene sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeitsfähiger Untersuchungsgefangener kann jedoch unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen (Art. 42 bis 46 StVG) arbeiten, wenn er sich dazu bereit erklärt und Nachteile für das Verfahren nicht zu befürchten sind.

2) Die Arbeitsvergütung ist dem Untersuchungsgefangenen nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (Art. 28 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 StVG) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens ist ihm der einbehaltene Vollzugskostenbeitrag auszubezahlen.

3) Kann einem Untersuchungsgefangenen, der zur Arbeit bereit ist und bei dem der Haftzweck der Heranziehung zur Arbeit nicht entgegen steht, Arbeit nicht zugewiesen werden, so ist ihm im Nachhinein ein Betrag von 5 % der Vergütung für Hauswirtschaftsangestellte gemäss Normalarbeitsvertrag als Hausgeld gutzuschreiben.

§ 137[^295]

1) Untersuchungsgefangene dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmass empfangen, als die Abwicklung ohne unvertretbaren Aufwand gewährleistet werden kann. Im Übrigen gelten für den Empfang von Besuchen die Art. 84 bis 87 des Strafvollzugsgesetzes mit folgenden Massgaben:

    1. Untersuchungsgefangenen darf nicht verwehrt werden, wenigstens zweimal in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde zu empfangen,
    1. auf den Inhalt des zwischen einem Untersuchungsgefangenen und einem Besucher geführten Gesprächs hat sich die Überwachung nur zu erstrecken, wenn dies der Untersuchungsrichter zur Sicherung des Haftzwecks oder der Anstaltsleiter zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Landesgefängnis anordnet,
    1. der Besuch bestimmter Personen, von denen eine Gefährdung des Zweckes der Untersuchungshaft oder der Sicherheit des Landesgefängnisses zu befürchten ist, kann untersagt oder abgebrochen werden.

2) Untersuchungsgefangene sind berechtigt, auf eigene Kosten mit anderen Personen schriftlich zu verkehren und zu telefonieren, es sei denn, dass durch den ausserordentlichen Umfang des Brief- oder Telefonverkehrs die Überwachung oder die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird. In diesem Fall sind die jeweils erforderlichen Beschränkungen anzuordnen. Schreiben, von denen eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist, sind zurückzuhalten, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des Art. 81 des Strafvollzugsgesetzes über den schriftlichen Verkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen etwas anderes ergibt. Für die Überwachung des Inhalts von Telefongesprächen gilt Abs. 1 Ziff. 2.

3) Für die Überwachung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs des Untersuchungsgefangenen mit seinem Verteidiger gilt § 30 Abs. 3 und 4.

§ 137a[^296]

1) Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen Untersuchungsgefangene verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Entscheidungen, die sich auf den Verkehr mit der Aussenwelt beziehen, stehen dem Untersuchungsrichter zu. Von der Überwachung des Brief- und Telefonverkehrs darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist.

2) Die von den Untersuchungsgefangenen begangenen Ordnungswidrigkeiten sind dem Untersuchungsrichter mitzuteilen. Das gleiche gilt für Vorfälle, von denen eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist.

IV. Sicherheitsleistung, Höchstdauer und Aufhebung der Haft[^297]

§ 138

1) Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 131 Abs. 5 Ziff. 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse kann der Beschuldigte freigelassen oder die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufgehoben werden, sofern ausschliesslich der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 131 Abs. 2 Ziff. 1) vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann (§ 131 Abs. 7); die Haft muss gegen die angegebenen Sicherheiten unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Höhe der Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Untersuchungsrichter unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmen.[^298]

2) Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist entweder in barem Geld oder in solchen Wertpapieren, die nach den bestehenden Gesetzen zur Anlegung der Gelder von Minderjährigen oder Personen, welchen ein Sachwalter bestellt wurde, verwendet werden dürfen, nach dem Börsenkurs des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter oder durch taugliche Bürgen (§ 1374 ABGB), die sich zugleich als Zahler verpflichten, sicherzustellen.[^299]

3) Gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu.[^300]

§ 139[^301]

1) Wenn der Beschuldigte nach gestatteter Freilassung Anstalten zur Flucht trifft oder wenn neue Umstände vorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheitsleistung zu verhaften; ist er in diesen Fällen verhaftet worden, so wird die Kaution oder Bürgschaftssumme frei.

2) Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.

3) Über die Freigabe der Kaution oder die Bürgschaftssumme entscheidet der Untersuchungsrichter, nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anordnung der Schlussverhandlung vor dem Einzelrichter aber der Vorsitzende (Einzelrichter).

§ 140

1) Die Kaution oder Bürgschaftssumme ist vom Gericht für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder auf die an ihn ergangene Vorladung, die im Falle seiner Nichtauffindung nach Art. 8 Abs. 2 ZustG zuzustellen ist, binnen drei Tagen vor Gericht nicht erscheint.[^302]

2) Dieses Erkenntnis ist, sobald es rechtskräftig geworden, gleich jedem Urteil exekutionsfähig. Die verfallenen Sicherheitsbeträge fliessen dem Land zu, doch hat der durch die strafbare Handlung Geschädigte das Recht, zu verlangen, dass vor allem seine Entschädigungsansprüche daraus befriedigt werden.[^303]

§ 141

1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauert.[^304]

2) Die Haft und die Anwendung gelinderer Mittel sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismässig wäre.[^305]

3) Gelangt der Landespolizei ein Umstand zur Kenntnis, der für sich allein oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, dass die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Abs. 2), so hat sie dies unverzüglich dem Untersuchungsrichter und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Im Übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, dass spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse dem Untersuchungsrichter in dreifacher und der Staatsanwaltschaft in einfacher Ausfertigung zugehen.[^306]

4) Ist der Staatsanwalt der Ansicht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, so beantragt er dies beim Untersuchungsrichter, der sogleich die Enthaftung zu verfügen hat.[^307]

5) Beantragt der Beschuldigte seine Enthaftung und spricht sich der Staatsanwalt dagegen aus, so hat der Untersuchungsrichter ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, dass die Haft aufzuheben sein könnte und der Staatsanwalt der Enthaftung entgegentritt.[^308]

6) Der Untersuchungsrichter hat die Aufhebung gelinderer Mittel zu verfügen, wenn der Beschuldigte dies beantragt und der Staatsanwalt zustimmt. Ansonsten entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Änderung gelinderer Mittel nach Anhörung des Staatsanwalts mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Die Beschwerde des Staatsanwalts hat aufschiebende Wirkung.[^309]

7) Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz unter Angabe der hiefür massgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer von häuslicher Gewalt und Opfer gemäss § 31b Abs. 3 sind jedenfalls unverzüglich von Amts wegen in diesem Sinn zu informieren. Diese Verständigung hat die Landespolizei, bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft jedoch das Landgericht zu veranlassen.[^310]

§ 142[^311]

1) Die Untersuchungshaft aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Ziff. 2) darf nicht länger als zwei Monate dauern.

2) Im Übrigen ist der Beschuldigte jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon sechs Monate, handelt es sich um ein Verbrechen, schon ein Jahr, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon zwei Jahre in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Schlussverhandlung begonnen hat.

3) Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

4) Muss ein in Vollziehung der vorstehenden Bestimmungen aus der Untersuchungshaft entlassener Beschuldigter zum Zwecke der Durchführung der Schlussverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, so darf dies jeweils höchstens für die Dauer von weiteren sechs Wochen geschehen.

§ 143[^312]

Aufgehoben

§ 144[^313]

Aufgehoben

§ 144a[^314]

Aufgehoben

V. Vorläufige Bewährungshilfe[^315]

§ 144b[^316]

1) Vorläufige Bewährungshilfe ist anzuordnen, wenn der Beschuldigte dem zustimmt und es geboten erscheint, dadurch die Bemühungen des Beschuldigten um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zu fördern.

2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe mitzuteilen.

3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.

XII. Hauptstück

Von der Vernehmung des Beschuldigten

§ 145

1) Der Beschuldigte ist in der Untersuchung ohne Beisein des Anklägers oder anderer gesetzlich hiezu nicht berufener Personen von dem Untersuchungsrichter zu vernehmen. Die Vernehmung findet in der Regel mündlich statt, doch kann der Untersuchungsrichter bei verwickelten Punkten auch eine schriftliche Beantwortung gestatten. Gerichtszeugen sind in der Vernehmung des Beschuldigten nur dann beizuziehen, wenn der Untersuchungsrichter es für nötig erachtet oder der Beschuldigte es verlangt.

2) Ist ein Verhafteter mit Fesseln belegt worden, so müssen ihm dieselben vor seiner Vernehmung abgenommen werden, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann.

3) Ist er der deutschen Sprache nicht kundig oder ist er taub oder stumm, so sind die Vorschriften der §§ 116 und 117 zu beobachten.

§ 146

Die Vernehmung des Beschuldigten soll der Untersuchungsrichter ohne Verzug vornehmen, sobald es geschehen kann und die einmal angefangene ohne wichtiges Hindernis nicht durch längere Zeit unterbrechen. Insbesondere soll dann nicht ausgesetzt werden, wenn der Befragte im Bekenntnis der Schuld oder in zusammenhängender Ausweisung seiner Schuldlosigkeit begriffen oder wenn wahrgenommen wird, dass er durch die an ihn gestellten Fragen dahin gebracht worden, der Wahrheit nicht ausweichen zu können oder dass sonst sich Gelegenheit bietet, auf nähere Spuren zur Entdeckung der Wahrheit zu kommen.

§ 147[^317]

1) Der Untersuchungsrichter hat vor dem Beginn der Vernehmung den Beschuldigten (§ 23 Abs. 3) nach § 130 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zu belehren. Sodann ist der Beschuldigte über seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum, seine Religion, seinen Geburts- und Wohnort, über Stand, Gewerbe oder Beschäftigung, ferner, soweit es zum Zwecke der Untersuchung erforderlich erscheint, über seine Familien- und Vermögensverhältnisse, seinen Lebenslauf, insbesondere ob und weshalb er schon in Untersuchung oder Strafe gewesen ist, zu befragen.

2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Untersuchung oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (§ 50a) anzufertigen.

3) Besteht die im § 115a Abs. 1 angeführte Besorgnis hinsichtlich eines Beschuldigten, so kann dieser vom Untersuchungsrichter nach Massgabe des § 115a auf die dort angeführte Weise vernommen werden.

§ 148[^318]

Nach der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse hat der Untersuchungsrichter den Beschuldigten zu veranlassen, dass er sich über die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Tatsachen in einer zusammenhängenden umständlichen Erzählung äussere. Die weiteren Fragen sind mit Vermeidung aller unnötigen Weitläufigkeit auf die Ergänzung der Erzählung, auf die Entfernung von Unklarheiten und Widersprüchen zu richten und insbesondere so zu stellen, dass der Beschuldigte alle gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und Aussagen anderer Personen erfahre und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung erhalte. Gibt er Tatsachen oder Beweismittel zu seiner Entlastung an, so müssen dieselben, soferne sie nicht offenbar zur Verzögerung angegeben wurden, erhoben werden.

§ 149

1) Die an den Beschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig oder verfänglich sein; sie müssen eine aus der anderen nach der natürlichen Ordnung fliessen. Es ist daher insbesondere die Stellung solcher Fragen zu vermeiden, in welchen eine von dem Beschuldigten nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

2) Fragen, wodurch dem Beschuldigten Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen oder wodurch ihm die zu erforschenden Mitbeteiligten durch Namen oder andere leicht erkennbare Merkmale bezeichnet werden, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Beschuldigte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnte. Die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 150

Gegenstände, die sich auf die Tat beziehen oder zur Überweisung des Beschuldigten dienen, sind ihm nach vorläufiger Beschreibung derselben zur Anerkennung vorzulegen und er ist, soferne eine Vorlegung derselben nicht möglich ist, zu diesen Gegenständen zum Behufe ihrer Anerkennung zu führen. Der Beschuldigte kann, wenn dies zur Beseitigung von Zweifeln über die Echtheit eines ihm beigemessenen Schriftstückes dienlich scheint, veranlasst werden, einige Worte oder Sätze vor Gericht niederzuschreiben, ohne dass jedoch deshalb Zwangsmittel angewendet werden dürfen.

§ 151

Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen, noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden, um den Beschuldigten zu Geständnissen oder anderen bestimmten Angaben zu bewegen. Auch darf die Untersuchung durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden.

§ 152

Verweigert der Beschuldigte die Antwort überhaupt oder auf bestimmte Fragen oder stellt er sich taub, stumm, wahnsinnig oder blödsinnig und ist der Untersuchungsrichter in den letzteren Fällen entweder durch seine eigenen Wahrnehmungen oder durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen von der Verstellung überzeugt, so ist der Beschuldigte lediglich aufmerksam zu machen, dass sein Verhalten die Untersuchung nicht hemmen und dass er sich dadurch seiner Verteidigungsgründe berauben könne.

§ 153

Weichen spätere Angaben des Beschuldigten von den früheren ab, widerruft er insbesondere frühere Geständnisse, so ist er über die Veranlassung zu jenen Abweichungen und die Gründe seines Widerrufes zu befragen.

§ 154

1) Wenn die Aussagen eines Beschuldigten in erheblichen Punkten von den Angaben eines wider ihn aussagenden Zeugen oder Mitbeteiligten abweichen, so sind ihm diese im Laufe der Untersuchung nur dann gegenüberzustellen, wenn es der Untersuchungsrichter zur Aufklärung der Sache für notwendig hält.

2) Bei solchen Gegenüberstellungen ist das in dem § 121 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.

§ 155[^319]

1) Zum Nachteil eines Beschuldigten - ausser gegen eine Person, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist - dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen und Mitbeschuldigten nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie

    1. unter Folter (Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 1 Abs. 1 sowie 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe) zustande gekommen sind, oder
    1. sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschliessung oder Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.

2) Aussagen, die auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder gewonnen wurden, sind nichtig.

§ 156

Geständnisse des Beschuldigten entbinden den Untersuchungsrichter nicht von der Pflicht, den Tatbestand so weit als möglich zu ermitteln.

XIII. Hauptstück

Von der Anklage

§ 157

Sobald der Untersuchungsrichter die Untersuchung abgeschlossen hat, so hat er die Akten dem Ankläger zur Antragstellung zu übermitteln.

§ 158

1) Der Ankläger hat seine Anträge binnen vierzehn Tagen zu stellen. Die Versäumung dieser Frist zieht beim Staatsanwalt die Folgen nach § 8 Abs. 4, beim Privatankläger nach § 31 Abs. 3 nach sich.[^320]

2) Ist der Staatsanwalt als Ankläger der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen, hat er beim Untersuchungsrichter einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu stellen. Gegen dessen Entscheidung ist die binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zulässig. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt.

§ 159

Beantragt der Ankläger eine Ergänzung der Untersuchung, so entscheidet über diesen Antrag, falls der Untersuchungsrichter hiemit nicht einverstanden ist, das Obergericht ohne weiteren Rechtszug.

§ 160

Nach Abweisung des Ergänzungsantrages oder Vornahme der Ergänzungen übermittelt der Untersuchungsrichter den Akt dem Ankläger neuerlich, dem die vierzehntägige Frist zur Stellung seiner Anträge wiederum zusteht (§ 158 Abs. 1).

§ 161

Erhebt der Ankläger die Anklage, so hat er die Tat, wegen deren er die Verurteilung des Beschuldigten begehrt, genau zu bezeichnen. In bezug auf Anschuldigungspunkte, die der Ankläger unberücksichtigt lässt, wird angenommen, dass er die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Diese Anschuldigungspunkte dürfen in dem folgenden Schlussverfahren nicht erörtert werden.

§ 162

Die Anklage ist schriftlich zu erheben. Dem Anklageantrag kann der Ankläger Beweisanträge insbesondere auf Vorladung von Zeugen und Sachverständigen anfügen, wobei er jedoch nicht darauf beschränkt ist, die wiederholte Vernehmung bereits in dem Untersuchungsverfahren vernommener Zeugen und Sachverständigen zu beantragen, sondern seine Anträge auch auf andere ausdehnen kann.

§ 163

1) Vor dem Kriminalgericht obliegt es dem Ankläger, eine förmliche Anklageschrift einzubringen.[^321]

2) Die Anklageschrift muss enthalten:

    1. den Namen des Beschuldigten;
    1. die Angabe der ihm von dem Ankläger zur Last gelegten strafbaren Handlung oder Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, wobei die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit, des Gegenstandes u.s.f. soweit hinzuzufügen sind, als dies zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist;
    1. die gesetzliche Benennung der strafbaren Handlung oder Handlungen, worauf die Anklage gerichtet ist sowie Anführung jener Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird.

3) Der Anklageschrift ist eine kurze, aber erschöpfende Begründung beizufügen, in welcher der Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, zusammenhängend zu erzählen ist.

4) Ausserdem ist das Verzeichnis der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen sowie der anderen Beweismittel, deren sich der Ankläger in der Schlussverhandlung zu bedienen gedenkt, in die Anklageschrift aufzunehmen oder derselben beizulegen.

§ 164[^322]

Der Staatsanwalt kann in der Anklageschrift auch den Antrag auf Festnahme des Beschuldigten und Verhängung der Untersuchungshaft stellen.

§ 165

1) Die Anklageschrift ist, unabhängig davon, ob eine Untersuchung stattgefunden hat oder nicht, beim Untersuchungsrichter einzubringen.

2) Der Untersuchungsrichter teilt dem Beschuldigten die Anklageschrift samt Beilagen mit und belehrt ihn über seine Verteidigungsrechte (§§ 24 ff), insbesondere darüber, dass er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben (§ 166 Abs. 2) und die Entscheidung des Obergerichtes über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne, sowie dass er für die Schlussverhandlung eines Verteidigers bedürfe.[^323]

3) Der Untersuchungsrichter entscheidet auch über einen zugleich eingebrachten Antrag auf Festnahme des Beschuldigten (§ 128).[^324]

§ 166

1) Befindet sich der Beschuldigte bereits in Haft, so ist ihm die Anklageschrift längstens binnen 24 Stunden, wird aber seine Festnahme auf Grund der Anklageschrift angeordnet, so ist sie ihm zugleich mit dieser Anordnung zuzustellen.[^325]

2) Zur Erhebung des Einspruches steht dem Festgenommenen eine Frist von 14 Tagen offen, die im letzten Falle des Abs. 1 vom Zeitpunkt der Verständigung des Gerichts von der Festnahme zu laufen beginnt. Den Einspruch kann er beim Untersuchungsrichter zu Protokoll oder schriftlich anbringen.[^326]

3) Wird auf sein Verlangen die Anklageschrift seinem Verteidiger zugestellt, so läuft die Frist zur Erhebung des Einspruches von der Zustellung an den Verteidiger.

4) Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuss, so ist ihm die Anklageschrift mit der Belehrung zuzustellen, dass er den Einspruch dagegen binnen 14 Tagen beim Untersuchungsrichter mündlich oder schriftlich erheben könne, sowie dass er für die Schlussverhandlung eines Verteidigers bedürfe.[^327]

§ 167

1) Ist der Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben worden oder hat der Beschuldigte ausdrücklich darauf verzichtet, so legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes erster Instanz vor, der sofort die Schlussverhandlung anzuordnen hat.

2) Im entgegengesetzten Falle sendet der Untersuchungsrichter nach Erhebung des Einspruches die Akten dem Obergericht unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Anklägers.

3) Das Obergericht entscheidet über den Einspruch nach Anhörung des Anklägers in nichtöffentlicher Sitzung.

4) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Beschuldige gegen die vom Untersuchungsrichter über ihn verhängte Haft (§ 165 Abs. 3) beschwert; auch in diesem Fall hat das Obergericht so vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben.[^328]

§ 168

1) Das Obergericht weist die Anklageschrift vorläufig zurück, wenn es dies zur Beseitigung eines Formgebrechens oder zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig erachtet.

2) Der Ankläger hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlich zu überreichen (§ 158 Abs. 1).

§ 168a[^329]

1) Erachtet das Obergericht, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach dem IIIa. Hauptstück vorliegen, so weist es die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.

2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 22c Abs. 1, 22d Abs. 5, 22f Abs. 4 oder 22g Abs. 1 in Verbindung mit § 22b nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 22h), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.

§ 169

1) Erachtet das Obergericht, dass der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe: so entscheidet das Obergericht, dass die Anklage nicht zugelassen und das Verfahren eingestellt werde. In diesem Falle hat das Obergericht zugleich die zur Enthaftung eines verhafteten Beschuldigten erforderlichen Anordnungen zu treffen.

    1. dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
    1. dass es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;
    1. dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist; oder dass die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben seien; oder
    1. dass der nach dem Gesetze erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle;

2) Betrifft dieser Ausspruch nicht alle Anklagepunkte, so verfügt das Obergericht, dass die Punkte, über die er ergangen ist, aus der Anklageschrift zu entfallen haben.

§ 170

Kommt der Grund, dessentwegen die Anklage nicht zugelassen wird, auch einem Mitbeschuldigten zustatten, der keinen Einspruch erhoben hat, so geht das Obergericht so vor, als ob ein solcher Einspruch vorläge.

§ 171

1) Tritt keiner der in den §§ 168 bis 170 erwähnten Fälle ein, so entscheidet das Obergericht, dass die Anklage zugelassen werde.

2) In diesem Fall ist zugleich über alle die Verbindung oder Trennung mehrerer Anklagen und die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen betreffenden Anträge Beschluss zu fassen.

§ 172

Entscheidungen nach §§ 168 bis 171 sind in der Art zu begründen, dass dadurch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Gegen Entscheidungen nach den §§ 168 und 171 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 173

1) Insoweit das Strafverfahren infolge Abstehens oder Einstellungsantrages des Staatsanwaltes nicht eingeleitet oder eingestellt wird, hat der Privatbeteiligte (§ 32) das Recht, die Strafverfolgung anstatt des Staatsanwaltes als Subsidiarankläger fortzusetzen, indem er binnen vierzehn Tagen nach seiner Verständigung beim Landgericht den Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung der Untersuchung stellt oder die Anklageschrift (§ 163) einbringt.

2) Diese subsidiären Verfolgungsrechte des Privatbeteiligten finden in allen Fällen nicht Anwendung, in denen das Gericht ein Strafverfahren im Sinne des § 42 StGB beendet hat.

3) Über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages des Privatbeteiligten entscheidet das Obergericht unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges.

§ 174

1) Der Verteidiger ebenso wie der Beschuldigte können unabhängig vom Rechte der Einspruchserhebung gegen eine Anklageschrift in dem Falle, als der eine oder der andere glaubt, dass doch noch irgendein Tatumstand erhoben werden soll oder dass ausser den von dem Ankläger zur Vorladung für das Schlussverfahren beantragten Zeugen und Sachverständigen noch andere berufen werden sollen, innerhalb vierzehn Tagen seit Zustellung der Anklage einschlägige Anträge bei Gericht stellen.

2) Der Untersuchungsrichter soll darauf noch vor der Schlussverhandlung durch nachträgliche Erhebungen den Untersuchungsakt in der etwa erforderlichen Weise vervollständigen. Die Erörterung der Ergebnisse solcher nachträglicher Erhebungen bleibt in der Regel der Schlussverhandlung vorbehalten.

3) Soferne sich der Untersuchungsrichter nicht bestimmt oder nicht in der Lage sieht, nach Abs. 2 vorzugehen, hat er das mündlich oder schriftlich gestellte, einschlägige Begehren des Beschuldigten oder seines Verteidigers den übrigen Akten zur Entscheidung bei der Schlussverhandlung beizuschliessen.

XIV. Hauptstück

Von der Schlussverhandlung

§ 175

1) Das Landgericht entscheidet in Kollegialbesetzung als Kriminalgericht nach mündlich durchgeführter Schlussverhandlung über die gemäss § 15 Abs. 2 zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen und Vergehen.[^330]

2) Grundlage der Schlussverhandlung ist die erhobene Anklage.

§ 176

1) Im Einzelfall setzt sich das Kriminalgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, einem Landrichter und drei weiteren Kriminalrichtern zusammen. Hiezu kommt jedenfalls noch der Protokollführer. Das Nähere bestimmt die Geschäftsverteilung.[^331]

2) Im Verhinderungsfalle treten die zur Vertretung bestimmten Ersatzrichter an ihre Stelle.

3) Der mit der Untersuchung betraut gewesene Richter darf dem zur Entscheidung berufenen Senat nicht angehören.

§ 177

Sobald die Anklage eingebracht beziehungsweise rechtskräftig geworden ist und allenfalls noch vorzunehmende Ergänzungen der Untersuchung durchgeführt sind (§ 174 Abs. 2), hat der Untersuchungsrichter die Strafakten dem zuständigen Vorsitzenden mit möglichster Beschleunigung zur Einsicht und zur Anberaumung der Schlussverhandlung vorzulegen.

§ 178

Die Schlussverhandlung hat an einem Wochentage vor dem nach obigen Bestimmungen zusammengesetzten Gerichtshof stattzufinden.

§ 179[^332]

Zu der Verhandlung sind der Ankläger, der Beschuldigte, dieser unter Androhung der Säumnisfolgen, und dessen Verteidiger, ferner jene Zeugen und Sachverständigen zu laden, deren Vernehmung von den Parteien verlangt wurde und die der Vorsitzende als zum Erscheinen bestimmt bezeichnet hat. Vom Termin der Schlussverhandlung ist gegebenenfalls die Opferhilfestelle zu verständigen. Der Privatbeteiligte ist mit dem Beisatze zu laden, dass im Falle seines Nichterscheinens die Verhandlung dennoch vor sich gehen werde und dass seine Anträge aus den Akten vorgelesen werden würden.

§ 180

Auf Antrag des Anklägers, des Beschuldigten oder seines Verteidigers kann der Vorsitzende des Gerichtshofes aus erheblichen Gründen eine Vertagung des angeordneten Schlussverfahrens bewilligen, jedoch muss die Anzeige, wenn immer möglich, rechtzeitig beim Landgericht geschehen, um eine Verlegung der Schlussverhandlung verfügen zu können.

§ 181[^333]

1) Die Schlussverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit.

2) An einer Schlussverhandlung dürfen nur unbewaffnete Personen als Beteiligte oder Zuhörer teilnehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden

3) Unmündige können als Zuhörer von der Schlussverhandlung ausgeschlossen werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.

4) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.

§ 181a[^334]

1) Die Öffentlichkeit einer Schlussverhandlung darf nur aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden. Der Gerichtshof verfügt diese Ausschliessung von Amts wegen oder auf den Antrag des Anklägers oder des Angeklagten nach darüber gepflogener geheimer Verhandlung und Beratung mit Beschluss. Der Beschluss ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden und im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Gegen den Beschluss ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

2) Vor der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebens- oder dem Geheimnisbereich des Angeklagten, eines Zeugen oder eines Dritten sowie vor der Vernehmung eines Zeugen, dessen Angaben zur Person unterbleiben (§ 119a), hat der Gerichtshof bei Überwiegen schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag auszuschliessen. Für einen solchen Beschluss gilt im Übrigen Abs. 1 entsprechend.

3) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann zudem von Amts wegen oder auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch sie ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. n des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder ein Betriebsgeheimnis gefährdet würde. In diesem Fall gilt Abs. 1 entsprechend mit der Ausnahme, dass die Begründung über die Ausschliessung nur den in § 181b Abs. 2 genannten Personen verkündet werden darf.[^335]

§ 181b[^336]

1) Nach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen.

2) Nur Opfer, Privatbeteiligte, Richter, Gerichtspraktikanten, Staatsanwälte sowie Rechtsanwälte dürfen niemals ausgeschlossen werden. Sowohl der Angeklagte als auch der Privatbeteiligte oder Privatankläger kann verlangen, dass der Zutritt drei Personen seines Vertrauens gestattet werde. § 115 Abs. 2 und 3 ist sinngemäss anzuwenden.[^337]

§ 181c[^338]

Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen daraus zu veröffentlichen. Auch kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht machen, die durch die Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangen. Dieser Beschluss ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.

§ 181d[^339]

Die Anordnung einer geheimen Sitzung aufgrund des § 181a kann nach dem Aufruf der Sache in jedem Moment der Verhandlung begehrt werden. Die Ausschliessung der Öffentlichkeit kann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung stattfinden. Die Verkündung des Urteils aber muss stets öffentlich geschehen.

§ 182

1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, vernimmt den Angeklagten, die Zeugen und Sachverständigen, bestimmt die Reihenfolge, in welcher diejenigen, welche das Wort verlangen, zu sprechen haben, die Zeugen und Sachverständigen vernommen, diejenigen Akten des Untersuchungsverfahrens, deren Vorlesung er selbst oder das Gericht für notwendig findet, vorgelesen und andere Beweise dargelegt werden.

2) Der Vorsitzende und der Gerichtshof sind ermächtigt, auch ohne Antrag des Anklägers oder des Beschuldigten Zeugen und Sachverständige, von welchen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe der Schlussverhandlung vorzuladen und zu vernehmen. Überhaupt sind sie verpflichtet, die Ermittlung der Wahrheit zu befördern.

§ 183

1) Dem Vorsitzenden obliegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entsprechenden Anstandes im Gerichtssaal.

2) Zeichen des Beifalles oder der Missbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Personen, die die Sitzung durch solche Zeichen oder auf eine andere Weise stören, zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaale entfernen zu lassen. Widersetzt sich jemand oder werden die Störungen wiederholt, so kann der Vorsitzende über die Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Franken, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerlässlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen. Im letzterwähnten Falle kann er die sofortige Verhaftung verfügen.

§ 184

1) Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlung durch ein ungeziehmendes Benehmen stört und ungeachtet der Ermahnung des Vorsitzenden unter Androhung, dass er aus der Sitzung werde entfernt werden, nicht davon absteht, so kann er durch Beschluss des Gerichtshofes auf einige Zeit oder für die ganze Dauer der Verhandlung von derselben entfernt, die Sitzung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und ihm das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofes in Gegenwart des Protokollführers verkündet werden.

2) Wenn von dem Angeklagten, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten, von Zeugen oder Sachverständigen gegen irgendeine der vernommenen Personen oder gegen einen Vertreter, gegen den Staatsanwalt oder gegen eine Gerichtsperson Beschimpfungen oder offenbar unbegründete und zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden oder überhaupt die dem Gerichte schuldige Achtung durch ein unanständiges Benehmen verletzt wird, so kann der Gerichtshof wider den Schuldigen auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Franken, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerlässlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.

§ 185

Macht sich der Verteidiger einer solchen Übertretung schuldig, so ist derselbe vom Gericht mit einem Verweise zu belegen und falls er ein solches ungebührliches Benehmen trotz der erhaltenen Mahnung oder des verhängten Verweises fortsetzen sollte, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen und in diesem Falle sowie auch im Falle seines Nichterscheinens bei der anberaumten Verhandlung auch eine Vertagung der Verhandlung auf Kosten des schuldigen Vertreters aussprechen. Schreiten Rechtsfreunde als Verteidiger ein, so kann der Gerichtshof in solchen Fällen wider sie auch die Erstattung der Disziplinaranzeige beim Obergericht beschliessen.

§ 186[^340]

1) Ausser dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Gerichtshofes, der Ankläger, der Angeklagte und der Privatbeteiligte sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen.

2) Der Vorsitzende hat unzulässige Fragen zurückzuweisen; Fragen, die sonst unangemessen erscheinen, kann er untersagen.

§ 187

1) Die Schlussverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache durch den Protokollführer.

2) Der Beschuldigte erscheint ungefesselt, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, jedoch wenn er verhaftet ist, unter polizeilicher Bewachung.

§ 188

Nach Eröffnung der Schlussverhandlung hat der Vorsitzende an den Ankläger, an den Beschuldigten und an den Privatbeteiligten sowie an die anwesenden Richter die Frage zu stellen, ob bei einem der letzteren ein Ausschliessungsgrund vorhanden sei.

§ 189

Der Vorsitzende befragt hierauf den Angeklagten um Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Zuständigkeitsgemeinde, Religion, Stand und Gewerbe oder Beschäftigung und Wohnort und ermahnt ihn, dem nunmehr folgenden Verfahren seine Aufmerksamkeit zuzuwenden.

§ 190

1) Hierauf werden die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen aufgerufen und angewiesen, sich in das für sie bestimmte Zimmer zu begeben.

2) Rücksichtlich der Sachverständigen kann der Vorsitzende in allen Fällen, in welchen er es für die Erforschung der Wahrheit zweckdienlich findet, verfügen, dass dieselben sowohl während der Vernehmung des Angeklagten als der Zeugen im Sitzungssaale bleiben.

3) Der Privatankläger oder Privatbeteiligte, wenn er als Zeuge zu vernehmen ist, kann unbeschadet seines Rechtes, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen, zur Entfernung aus dem Sitzungssaale angewiesen werden. Der Vorsitzende ordnet auch nach Befinden Massregeln an, um Verabredungen oder Besprechungen der Zeugen zu verhindern.

§ 191

Wider Zeugen und Sachverständige, welche der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet bei der Schlussverhandlung ohne Nachweisung eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Hindernisses nicht erscheinen, kann von dem Gerichtshof ein Vorführungsbefehl erlassen und eine Geldstrafe bis zu 1 000 Franken, eventuell der Ersatz der Kosten der vereitelten Schlussverhandlung ausgesprochen werden, wogegen aber von dem Zeugen oder Sachverständigen binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung des Erkenntnisses der Einspruch beim erkennenden Gericht erhoben werden kann.

§ 192[^341]

1) Sodann erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen.

2) Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der Vorsitzende zu vergewissern, dass der Angeklagte von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend in Kenntnis gesetzt ist.

3) Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäusserung zu erwidern.

§ 193

1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, dass er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts entgegenzustellen und nach Vorführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen lassen.

2) Der Angeklagte kann zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen nicht verhalten werden.

3) Während der Schlussverhandlung ist dem Angeklagten unbenommen, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen; es ist ihm jedoch nicht gestattet, mit demselben über die unmittelbare Beantwortung der an ihn gestellten Fragen zu beraten.

§ 194

Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen.

§ 195

1) Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufen und in Anwesenheit des Angeklagten abgehört. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu ermahnen. Sachverständige, welche den Eid bereits abgelegt haben und Zeugen, welche in der Untersuchung beeidet wurden, sind an den abgelegten Eid zu erinnern.

2) Ausser diesem Falle ist jeder derselben nach Beantwortung der allgemeinen Fragen und vor seiner weiteren Vernehmung bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen, soferne nicht einer der im § 123 Ziff. 1 bis 6 bezeichneten Gründe entgegensteht. Die Beeidigung kann unterbleiben oder bis nach erfolgter Abhörung der Zeugen ausgesetzt werden, wenn Ankläger und Angeklagter darüber einverstanden sind.

§ 195a[^342]

1) Ein Zeuge, der wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernommen werden.

2) Ein Zeuge, der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage oder Willens ist, vor Gericht zu erscheinen, kann in gleicher Weise vernommen werden, sofern die zuständige ausländische Behörde Rechtshilfe leistet.

§ 196

1) Der Vorsitzende hat bei der Abhörung der Zeugen und Sachverständigen die für den Untersuchungsrichter in der Untersuchung erteilten Vorschriften, soweit dieselben nicht ihrer Natur nach als in der Schlussverhandlung unausführbar erscheinen, zu beobachten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein noch nicht vernommener Zeuge nicht bei der Beweisaufnahme überhaupt, ein nicht vernommener Sachverständiger nicht bei der Vernehmung anderer Sachverständigen über denselben Gegenstand zugegen sei.

2) Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, kann der Vorsitzende einander gegenüberstellen.

3) Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung solange bei der Verhandlung anwesend zu bleiben, als der Vorsitzende sie nicht entlässt oder ihr Abtreten verordnet. Die einzelnen Zeugen dürfen einander über ihre Aussagen nicht zur Rede stellen.

4) Der Angeklagte muss nach Abhörung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten befragt werden, ob er auf die eben vernommene Aussage etwas zu entgegnen habe.

§ 197[^343]

1) Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Anhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Er muss ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind.

2) Ist diese Mitteilung unterblieben, so muss sie jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit vor Schluss des Beweisverfahrens nachgetragen werden.

3) Bei der Vernehmung von Zeugen hat der Vorsitzende § 115a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 bis 4 sinngemäss anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.

§ 198

Sowohl der Angeklagte als der Ankläger können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Abhörung aus dem Gerichtssaale entfernen und später wieder hereingerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.

§ 198a

1) Gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, andere amtliche Dokumente, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (§ 115a) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden:

    1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind;
    1. wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;
    1. wenn die in der Schlussverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;
    1. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§ 107) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 115a, 195);
    1. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitbeschuldigte die Aussage verweigern;
    1. wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.[^344]

2) Augenscheins- und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Dokumente anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.[^345]

3) Nach jeder Vorlesung ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe.[^346]

4) Die Bestimmungen des Abs. 1 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.[^347]

§ 199

Im Laufe oder am Schlusse des Beweisverfahrens lässt der Vorsitzende dem Angeklagten und soweit es nötig ist, den Zeugen und Sachverständigen diejenigen Gegenstände, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen können, vorlegen und fordert sie auf, sich zu erklären, ob sie dieselben anerkennen.

§ 200

1) Nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren geschlossen hat, erhält zuerst der Ankläger das Wort zur Stellung und Begründung seines Strafantrages.

2) Der Privatbeteiligte erhält zunächst nach dem Staatsanwalte das Wort.

3) Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht das Recht zu, darauf zu antworten. Findet der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte hierauf etwas zu erwidern, so gebührt dem Angeklagten und seinem Verteidiger jedenfalls die Schlussrede.

§ 201

Die Schlussverhandlung soll, wenn sie einmal begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung erforderlich findet. Eine Vertagung hat zu erfolgen:[^348]

  • a) im Falle der Erkrankung des Angeklagten, wenn er nicht selbst einwilligt, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine in der Untersuchung abgegebene Erklärung vorgelesen werde;
  • b) wenn das Gericht die Einleitung neuer Erhebungen oder die Vernehmung eines nicht erschienenen Zeugen oder Sachverständigen für notwendig erachtet oder die Herbeischaffung neuer Beweismittel anordnet.
§ 202

1) Über die Schlussverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe soll die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtes, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten, alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beurkunden, insbesondere anführen, welche Zeugen und Sachverständigen vernommen und welche Aktenstücke vorgelesen wurden, ob die Zeugen und Sachverständigen beeidigt wurden oder aus welchen Gründen die Beeidigung unterblieb; endlich alle Anträge der Parteien und die von dem Vorsitzenden oder dem Gerichte darüber erfolgten Entscheidungen bemerken. Den Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokolle zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.

2) Der Vorsitzende hat, wo es auf die Feststellung der wörtlichen Fassung ankommt, auf Verlangen einer Partei sofort die Verlesung oder Wiedergabe einzelner Stellen anzuordnen.

3) Der Antworten des Angeklagten und der Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen geschieht nur dann eine Erwähnung, wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten niedergelegten Angaben enthalten, oder wenn die Zeugen oder Sachverständigen in der Verhandlung das erste Mal vernommen werden.

4) Die Protokollierung hat auf Ansage durch den Vorsitzenden während der Verhandlung zu erfolgen. Nach der Fertigstellung ist das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

5) Schreib- und Rechenfehler im Verhandlungsprotokoll hat der Vorsitzende jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Beteiligten, zu berichtigen. Das Protokoll ist von Amtes wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Schlussverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der für die Ausführung eines gegen das Urteil einzubringenden Rechtsmittels offen stehenden Frist einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder Ergänzung und zu den Ergebnissen der gepflogenen Erhebungen binnen festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. Wird eine Ergänzung oder Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel aus.[^349]

6) Wenn der Vorsitzende es für zweckmässig erachtet, kann die Protokollführung nach Massgabe der dem Gericht zur Verfügung stehenden technischen Einrichtungen auch durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes unterstützt werden.[^350]

§ 203

Über die Beratungen und Abstimmungen während und am Schluss der Verhandlung ist in den Fällen, wo sich das Gericht zur Beschlussfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen.

§ 204

Nachdem der Vorsitzende die Verhandlungen für geschlossen erklärt hat, zieht sich der Gerichtshof zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück.

§ 205[^351]

1) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf dasjenige Rücksicht zu nehmen, was im Schlussverfahren vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie im Schlussverfahren vorgelesen worden sind.

2) Das Gericht hat die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheiden die Richter nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

3) Bei der Beurteilung der Aussage eines Zeugen, dem nach § 119a gestattet worden ist, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, ist insbesondere zu prüfen, ob dem Gericht und den Parteien ausreichend Gelegenheit geboten war, sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage auseinanderzusetzen.

§ 206

1) Der Referent hat als erster seine Schlussanträge zu stellen, und der Vorsitzende hat sodann die weitere Umfrage zu halten.

2) Jede Stimme muss mit den angeführten Gründen in dem Beratungsprotokolle genau angegeben werden.

3) Das Urteil wird nach Stimmenmehrheit gefasst.

4) Die Abstimmung erfolgt, indem das älteste Mitglied des Gerichtshofes seine Stimme zuerst, der Vorsitzende hingegen die seinige zuletzt abgibt.[^352]

5) Wenn unter mehreren Meinungen eine die Hälfte der Stimmen für sich hat, so gibt der Vorsitzende durch seinen Beitritt für dieselbe den Ausschlag. Hat aber der Vorsitzende eine davon verschiedene Meinung, oder hat überhaupt keine Meinung die Hälfte der Stimmen für sich, so ist die Umfrage zu wiederholen und wenn auch dann eine Mehrheit der Stimmen nicht zu erzielen ist, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen solange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.

6) Bei der Beratschlagung über die Strafe steht es den Mitgliedern des Gerichtshofs, welche den Angeklagten wegen einer ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung nicht schuldig gefunden haben, frei, aufgrund des über die Schuldfrage gefassten Beschlusses ihre Stimme über die Strafe abzugeben oder sich der Abstimmung zu enthalten. In letzterem Falle sind ihre Stimmen so zu zählen, als ob sie der für den Angeklagten günstigsten unter den von den übrigen Stimmführern ausgesprochenen Meinungen beigetreten wären.

§ 207

Der Angeklagte wird durch Urteil des Gerichtshofes von der Anklage freigesprochen:

    1. wenn es sich zeigt, dass das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden ist;

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