Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1992-02-07
Letzte Aktualisierung 2021-11-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 250
Änderungshistorie JSON API

Dieser Anhang gilt nicht für Massnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Massnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

Art. 2

1) Vorbehaltlich des Art. 4 übermitteln die Mitgliedstaaten dem Rat unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten den Rat gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor:

  • a) Die Notifikation hat den vollständigen Text des Entwurfes der technischen Vorschrift in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung auf Englisch zu enthalten.
  • b) Gegebenenfalls - sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist - übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.
  • c) Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
  • d) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, ebenfalls entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben, sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Massnahme auf Gesundheits, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmässig mit einer Risikoanalyse, die nach den allgemeinen Grundsätzen für neue oder alte chemische Stoffe durchgeführt wird.
  • e) Der Rat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihm zugegangenen Dokumente. Er kann den Entwurf auch dem nach Art. 5 eingesetzten Ausschuss (nachstehend "Ausschuss") und gegebenenfalls dem jeweils in der Sache zuständigen Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen.
  • f) In Bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Art. 1 Ziff. 7 Unterabs. 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten sich nur auf den Aspekt der Massnahme, der möglicherweise ein Handelshemmnis oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellt, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Massnahme beziehen.

2) Die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt.

3) Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.

4) Die auf Grund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen. Der Ausschuss und die nationalen Behörden können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.

Art. 3

1) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäss Art. 2 Abs. 1 beim Rat an.

2) Die Mitgliedstaaten nehmen - den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Art. 1 Ziff. 7 Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich nicht vor Ablauf von vier Monaten, - den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten, - jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von sechs Monaten; nach Eingang der Mitteilung gemäss Art. 2 Abs. 1 beim Rat an, wenn ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr oder den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Gebiets der Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

3) Die ausführlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Massnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.

4) Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat über die Massnahmen, die er auf Grund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt.

5) Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.

6) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat

  • a) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder
  • b) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

7) Der Mitgliedstaat begründet in der in Art. 2 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Massnahmen. Die Gründe für die dringenden Massnahmen sind im Einzelnen klar darzulegen; dabei ist besonders auf die Unvorhersehbarkeit und den Ernst der Gefahr einzugehen, der die zuständigen Behörden gegenüberstehen, sowie auf die unbedingte Notwendigkeit, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Der Ausschuss äussert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft er die erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

1) Die Art. 2 und 3 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden.

2) Art. 3 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.

3) Art. 3 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Art. 1 Ziff. 7 dritter Gedankenstrich.

Art. 5

1) Der Rat bestimmt einen Ausschuss, welcher für die Durchführung und die korrekte Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist.

2) Zu diesem Zweck kann der Ausschuss dem Rat Empfehlungen unterbreiten.

3) Der Ausschuss kann dem Rat insbesondere die Anpassung der Bestimmungen dieses Anhangs empfehlen.

4) Zur Untersuchung von Fragen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft trifft sich der Ausschuss in besonderer Zusammensetzung.

Anhang I[^15]

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Art. 1

Ziel

1) Die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten anerkennen gegenseitig die von den gemäss Art. 6 anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen des beziehungsweise der anderen Mitgliedstaaten in den in Art. 3 genannten Bereichen bescheinigt wird.

2) Zur Vermeidung doppelter Verfahren in den Fällen, in denen die schweizerischen Anforderungen mit denen des EWR als gleichwertig beurteilt werden, anerkennen die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten gegenseitig die von den gemäss Art. 6 anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen und Zulassungen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Anforderungen in den in Art. 3 genannten Bereichen bescheinigt wird. In den Berichten, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätserklärungen des Herstellers wird insbesondere angegeben, dass die betreffenden Produkte mit den im EWR geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen sind auf den Waren anzubringen, die im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.

3) Der unter Art. 10 eingesetzte Ausschuss legt fest, in welchen Fällen Abs. 2 Anwendung findet.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Anhangs bedeuten: - "EWR-EFTA-Staaten" jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, welche sich am Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen, d.h. die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen; - "Konformitätsbewertung" die systematische Prüfung zwecks Festlegung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen genügt; - "Konformitätsbewertungsstelle" die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stelle, zu deren Tätigkeiten die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens oder einzelner Teile davon gehört; - "Benennende Behörde" die Stelle, welche die Befugnis zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen besitzt.

2) Zur Bestimmung der Bedeutung der in dieser Konvention verwendeten allgemeinen Begriffe der Konformitätsbewertung können die von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.

Art. 3

Geltungsbereich und Inhalt

1) Der Geltungsbereich dieses Anhangs ist mit demjenigen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen identisch, wie zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2009 vom 21. Dezember 2009.

2) Wird der Inhalt des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen angepasst, erwägen die Parteien dieses Abkommens eine entsprechende Anpassung dieses Anhangs.

Art. 4

Gesetzgebung

1) Für die Schweiz sind die relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter diesem Anhang im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen aufgeführt.

2) Für die EWR-EFTA-Staaten sind die relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter diesem Anhang im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführt.

3) Wenn die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz beide zum Schluss kommen, dass ihre jeweilige Gesetzgebung gleichwertig ist, dann wird die Schweizer Gesetzgebung auch als gleichwertig mit der EWR-Gesetzgebung beurteilt.

Art. 5[^16]

Ursprung

Die Bestimmungen des Anhangs gelten für Produkte, die von diesem Anhang erfasst sind, unabhängig von ihrem Ursprung.

Art. 6

Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen

Die Konformitätsbewertungsstellen, die unter dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder unter dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert oder akzeptiert wurden, werden unter diesem Anhang anerkannt. Informationen zu diesen Konformitätsbewertungsstellen werden auf der Website des EFTA-Sekretariats verfügbar gemacht.[^17]

Art. 7

Benennende Behörden

1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der in Art. 6 definierten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen verfügen.

2) Die benennenden Behörden für die verschiedenen vom Abkommen erfassten Produktbereiche sind in Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt.

Art. 8

Überprüfung der Konformitätsbewertungsstellen

1) Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz der in Art. 6 definierten Konformitätsbewertungsstellen anzufechten. Eine solche Anfechtung ist in einem an die anderen Mitgliedstaaten gerichteten Schreiben mit objektiven und sachdienlichen Argumenten zu begründen.

2) Sind die Mitgliedstaaten hierüber uneinig und wird diese Uneinigkeit durch den in Art. 10 erwähnten Ausschuss bestätigt, so nehmen die Mitgliedstaaten unter Beteiligung der betroffenen zuständigen Behörden eine gemeinsame Überprüfung der fachlichen Kompetenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen vor. Der Ausschuss berät über das Ergebnis der Überprüfung mit dem Ziel, so bald wie möglich zu einer Lösung zu gelangen.

3) Jeder Mitgliedstaat stellt wie verlangt sicher, dass die seiner Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügbar sind, um ihre fachliche Kompetenz auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen überprüfen zu lassen.

4) Sofern der Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Benennung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Uneinigkeit festgestellt wurde, bis zu einer Einigung im Ausschuss ausgesetzt.

Art. 9

Durchführung des Anhangs

1) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufriedenstellende Anwendung dieses Anhangs sicherzustellen.

2) Die benennenden Behörden vergewissern sich mit geeigneten Mitteln, dass die ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen die allgemeinen Grundsätze für die Benennung gemäss den in Art. 4 erwähnten anwendbaren Bestimmungen beachten.

3) Die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen werden von den benennenden Behörden dazu angehalten, in geeigneter Weise zusammen zu arbeiten, um sicherzustellen, dass die in Art. 4 enthaltenen Konformitätsbewertungsverfahren einheitlich und korrekt angewandt werden.

Art. 10

Ausschuss

1) Für die Verwaltung des Anhangs und dessen ordnungsgemässes Funktionieren gibt der auf Grund von Art. 43 Abs. 3 der Konvention eingesetzte Ausschuss Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er kann Experten, Berater oder sektorielle Arbeitsgruppen beiziehen. Er beschliesst einvernehmlich.

2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats enthält.

3) Der Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jeder Mitgliedstaat kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

4) Der Ausschuss kann Abs. 1 von Art. 3 dieses Anhangs sowie die entsprechende Anlage ändern.

5) Der Vorsitzende des Ausschusses informiert den Rat unverzüglich über alle gefassten Beschlüsse.

Art. 11

Informationsaustausch

1) Die Mitgliedstaaten tauschen zweckdienliche Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieses Anhangs aus.

2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über beabsichtigte Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für diesen Anhang von Bedeutung sind, und notifiziert den anderen Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen schriftlich spätestens sechzig Tage vor deren Inkrafttreten.

3) Sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorsehen, dass bestimmte Informationen von einer in ihrem Gebiet ansässigen Person für die zuständige Behörde zur Verfügung gehalten werden müssen, kann die zuständige Behörde sich auch an die zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten oder direkt an den Hersteller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten ansässigen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten.

4) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten über die in seinem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.

Art. 12

Streitbeilegung

Jeder Mitgliedstaat kann den Ausschuss nach Art. 10 mit Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Anhangs befassen. Dieser bemüht sich um die Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten, die es erlauben, ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Anhangs aufrechtzuerhalten.

Art. 13

Abkommen mit Drittländern

Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittland geschlossen werden, für die anderen Mitgliedstaaten keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Konformitätserklärungen des Herstellers sowie der Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringt, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.

Art. 14

Aussetzung

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein anderer Mitgliedstaat entweder die Bestimmungen dieses Anhangs nicht einhält oder von einer Aussetzung der Anwendung paralleler Bestimmungen eines Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft betroffen ist, so kann er nach Konsultation im Ausschuss die Anwendung der Anlage I ganz oder teilweise aussetzen.

Art. 15

Erworbene Rechte

Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäss den Bestimmungen des Anhangs ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers weiter an, sofern:

  • a) der Auftrag zur Durchführung der Konformitätsbewertung vor der Notifikation der Aussetzung dieses Anhangs oder der Notifikation der Kündigung der Konvention erteilt wurde; und
  • b) die Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers ausgestellt wurden, bevor die Aussetzung oder die Kündigung in Kraft trat.

Anlage 1

Benennende Behörden[^18]

Anhang J

Schutz des geistigen Eigentums

Art. 1

Geistiges Eigentum

Der Begriff "Geistiges Eigentum" umfasst insbesondere die Urheberrechte, einschliesslich der Rechte an Computerprogrammen und Datenbanken sowie der verwandten Schutzrechte, die Marken für Güter und Dienstleistungen, die geografischen Herkunftsangaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen, für Güter und Dienstleistungen, die Designs, die Patente, die Pflanzensorten, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie die vertraulichen Informationen.

Art. 2

Internationale Übereinkommen

1) Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Verpflichtungen aus den internationalen Abkommen, deren Partei sie sind, namentlich aber aus folgenden multilateralen Abkommen: - WTO-Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen); - Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967); - Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971); und - Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).

2) Die Mitgliedstaaten, welche nicht Partei eines oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten multilateralen Abkommen sind, verpflichten sich, diesen Abkommen vor dem 1. Januar 2005 beizutreten: - Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle; - WIPO Copyright Treaty (Genf 1996); und - WIPO Performance and Phonograms Treaty (Genf 1996).

3) Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Ersuchen eines jeden Mitgliedstaates umgehend Konsultationen auf Expertenebene über Aktivitäten in Zusammenhang mit bezeichneten oder künftigen internationalen Abkommen über Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie über Aktivitäten internationaler Organisationen wie der WTO und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), ebenso wie über Beziehungen von Mitgliedstaaten zu Drittländern in Angelegenheiten betreffend geistiges Eigentum zu führen.

Art. 3

Erfindungspatente

Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung mindestens Folgendes:

  • a) einen angemessenen und wirkungsvollen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik. Für Liechtenstein und die Schweiz bedeutet dies einen Schutz auf dem Niveau, der dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 entspricht, wie es in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt ist. Für Island und Norwegen bedeutet dies einen Schutz auf dem Niveau, der dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entspricht, wie es in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt ist;
  • b) eine ergänzende Schutzdauer für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, welche ab Ablauf der maximalen Schutzdauer des Patents von zwanzig Jahren berechnet wird und dem Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung der Patentanmeldung und dem Zeitpunkt der erstmaligen Marktzulassung für das Produkt entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren. Der ergänzende Schutz soll höchstens fünf Jahre betragen und unter folgenden Bedingungen gewährt werden:
Art. 4

Designs

Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung einen angemessenen und wirkungsvollen Schutz von Designs, indem sie namentlich eine Schutzdauer von fünf Jahren ab dem Datum der Hinterlegung mit der Möglichkeit einer Verlängerung um mindestens vier weitere Schutzperioden von je fünf Jahren vorsehen. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Schutzdauer für Designs von Bestandteilen zur Reparatur eines Erzeugnisses vorsehen.

Art. 5

Geografische Herkunftsangaben

Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirkungsvolle Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, einschliesslich von Ursprungsbezeichnungen, für sämtliche Waren und Dienstleistungen.

Art. 6

Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums

Unterliegt der Erwerb eines Rechts des geistigen Eigentums der Erteilung oder der Eintragung des Rechts, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verfahren für die Erteilung oder Eintragung dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Art. 62, entsprechen.

Art. 7

Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

Die Mitgliedstaaten sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vor, welche dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Art. 41 bis 61 entsprechen.

Anhang K[^19]

Freizügigkeit (Freier Personenverkehr)

I. Grundbestimmungen

Art. 1

Ziel

Ziel dieses Anhangs zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:

  • a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
  • b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
  • c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
  • d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Art. 2

Nichtdiskriminierung

Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anlagen 1, 2 und 3 nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.

Art. 3

Einreiserecht

Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen eingeräumt.

Art. 4

Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit

Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Art. 10 nach Massgabe der Anlage 1 eingeräumt.

Art. 5

Dienstleistungserbringer

1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anlage 1 das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.

2) Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eingeräumt, sofern

  • a) er gemäss Abs. 1 oder auf Grund eines in Abs. 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist, oder
  • b) falls die Voraussetzungen unter Bst. a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.

3) Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt.

4) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anlagen 1, 2 und 3 eingeräumt. Die Höchstzahlen des Art. 10 können gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.

Art. 6

Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben

Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen der Anlage 1 über Nichterwerbstätige eingeräumt.

Art. 7

Sonstige Rechte

Die Mitgliedstaaten regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anlage 1:

  • a) Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;
  • b) Recht auf berufliche und geografische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben;
  • c) Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;
  • d) Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
  • e) Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
  • f) Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte;
  • g) während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.
Art. 8

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Mitgliedstaaten regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

  • a) Gleichbehandlung;
  • b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
  • c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
  • d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben;
  • e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Art. 9

Gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten den Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten gemäss Anlage 3 die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.

II. Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 10

Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Anhangs

1) Während eines Zeitraums von fünf Jahren[^20] nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über den freien Personenverkehr (nachfolgend Freizügigkeitsabkommen genannt) kann die Schweiz für die beiden Kategorien der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr, Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit aufrechterhalten werden. Die Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keiner Beschränkung. Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aufgehoben.

2) Die Mitgliedstaaten können die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten einschliesslich der in Art. 5 genannten Dienstleistungserbringer höchstens zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EG beibehalten. Vor Ablauf des ersten Jahres prüft der Ausschuss, der in Art. 14 genannt wird (nachfolgend als Komitee bezeichnet) inwieweit diese Beschränkungen noch notwendig sind. Der Rat kann die Höchstdauer von zwei Jahren verkürzen. Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen im Rahmen der Anhänge P, Q und R erbringen, soweit diese sich auf die Erbringung von Dienstleistungen beziehen, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer.

3) Ab Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens und bis zum Ende des fünften Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Gesamtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbstständige der Mitgliedstaaten vor: 300 neue Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr, 200 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr. Falls diese Höchstzahlen nicht ausreichen, wird der Rat Massnahmen treffen.

4) Die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse, die die Schweiz an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten für Aufenthalte als Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbstätige mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr ausstellt, darf nicht auf weniger als 300 pro Jahr, bzw. die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr für Arbeitnehmer und Selbstständige darf nicht auf weniger als 200 pro Jahr begrenzt werden.

5) Die Übergangsbestimmungen der Abs. 1 bis 4, insbesondere die des Abs. 2 über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der Höchstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; diesen Arbeitnehmern und Selbstständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Anhangs, insbesondere in Art. 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingeräumt.

6) Die Schweiz teilt dem Rat die erforderlichen Statistiken und Angaben einschliesslich der zur Durchführung des Abs. 2 getroffenen Massnahmen regelmässig und umgehend mit. Jeder Mitgliedstaat kann eine Prüfung der Lage beantragen.

7) Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung.

8) Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit und die Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in den Protokollen 1, 2 und 3 zu Anlage 2 festgelegt.

Art. 11

Behandlung von Beschwerden

1) Die unter diesen Anhang fallenden Personen haben das Recht, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Beschwerde einzulegen.

2) Die Beschwerden müssen innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

3) Die unter diesen Anhang fallenden Personen erhalten die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen über Beschwerden oder das Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist bei dem zuständigen nationalen Gericht Berufung einzulegen.

Art. 12

Günstigere Bestimmungen

Dieser Anhang steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.

Art. 13

Stand still

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen keine neuen Beschränkungen für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten einzuführen.

Art. 14

Ausschuss für den freien Personenverkehr

1) Der Rat soll einen Ausschuss für den freien Personenverkehr einrichten, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist. Zu diesem Zweck soll er Empfehlungen abgeben. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen im Bereich der Koordination der Sozialversicherungssysteme und der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen.

2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tauschen die Mitgliedstaaten regelmässig Informationen aus und führen auf Verlangen eines Mitgliedstaates Konsultationen im Komitee durch.

3) Der Rat kann beschliessen, die Anlagen 2 und 3 dieses Anhangs zu ändern.

Art. 15

Schutzklausel

Im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher oder sozialer Probleme soll der Ausschuss auf Begehren eines Mitgliedstaates zusammenkommen, um angemessene Massnahmen zu prüfen und Abhilfe zu schaffen. Der Rat soll innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen seit dem Begehren entscheiden, welche Massnahmen zu ergreifen sind. Der Rat kann diesen Zeitraum verlängern. Ausmass und Dauer solcher Massnahmen sollen nicht weiter gehen als unbedingt erforderlich ist, um das Problem zu lösen. Es soll denjenigen Massnahmen der Vorzug gegeben werden, die das Funktionieren dieses Anhangs am wenigsten beeinträchtigen.

Art. 16

Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht

1) Zur Erreichung der Ziele dieses Anhangs treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden, so wie sie in den EWR und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG aufgenommen wurden.

2) Soweit für die Anwendung dieses Anhangs Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 berücksichtigt. Um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Anhangs sicherzustellen, stellt der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaates die Auswirkungen der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen Rechtsprechung fest.

Art. 17

Entwicklung des Rechts

1) Sobald ein Mitgliedstaat das Verfahren zur Annahme eines Entwurfs zur Änderung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften einleitet oder eine Änderung in der Rechtsprechung der Instanzen, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in einem unter diesen Anhang fallenden Bereich eintritt, unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses hiervon.

2) Der Ausschuss führt einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen einer solchen Änderung auf das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Anhangs.

Art. 18

Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit

Sofern in Anlage 2 nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten mit Inkrafttreten dieses Anhanges insoweit ausgesetzt, als in diesem Anhang derselbe Sachbereich geregelt wird.

Art. 19

Beziehung zu den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen

1) Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten bleiben von den Bestimmungen dieses Anhangs unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Anhangs die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Definition des Grenzgängers unberührt.

2) Keine Bestimmung dieses Anhangs ist so auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich - insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen befinden.

3) Keine Bestimmung dieses Anhangs hindert die Mitgliedstaaten daran, Massnahmen zu beschliessen oder anzuwenden, um nach Massgabe der Bestimmungen der nationalen Steuergesetzgebung oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen, oder zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.

Art. 20

Beziehung zu bilateralen Abkommen in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit und der Doppelbesteuerung

1) Ungeachtet der Art. 18 und 19 lässt dieser Anhang die Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, beispielsweise betreffend Privatpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder den kleinen Grenzverkehr, insoweit unberührt, als sie mit diesem Anhang vereinbar sind.

2) Sind die betreffenden Abkommen nicht mit diesem Anhang vereinbar, so ist letzterer massgebend.

Art. 21

Erworbene Ansprüche

Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Anhang K - Anlage 1

Freizügigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Einreise und Ausreise

1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, deren Familienangehörigen im Sinne des Art. 3 dieser Anlage und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Art. 16 dieser Anlage die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, ausser im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Art. 16 dieser Anlage, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen. Der betreffende Mitgliedstaat gewährt diesen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa.

2) Die Mitgliedstaaten erkennen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, ihren Familienangehörigen im Sinne des Art. 3 dieser Anlage und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Art. 16 dieser Anlage das Recht zu, ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu verlassen. Sie dürfen von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten kein Ausreisevisum und keinen gleichwertigen Nachweis verlangen. Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigen gemäss ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der insbesondere ihre Staatsangehörigkeit angibt, oder verlängern diese Dokumente. Der Reisepass muss zumindest für alle Mitgliedstaaten und für die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gültig sein. Ist die Ausreise nur mit dem Reisepass statthaft, so muss dieser mindestens fünf Jahre gültig sein.

Art. 2

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

1) Unbeschadet der für die Übergangszeit gemäss Art. 10 dieses Anhangs und Kapitel VII dieser Anlage geltenden Bestimmungen haben die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger ausgestellt. Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden haben im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

2) Den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs haben, wird das Aufenthaltsrecht eingeräumt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

3) Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Sonderbescheinigung für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten erfolgen kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern nicht übersteigen darf. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen.

4) Die Mitgliedstaaten können von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen.

Art. 3

Familienangehörige

1) Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus dem anderen Mitgliedstaat führen.

2) Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit: Die Mitgliedstaaten begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Bst. a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.

  • a) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
  • b) die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;
  • c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder.

3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates dürfen die Mitgliedstaaten nur folgende Unterlagen verlangen:

  • a) die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;
  • b) eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird;
  • c) für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die in Abs. 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

4) Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist.

5) Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufenthaltsrecht, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit.

6) Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates dürfen ungeachtet dessen, ob er im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Mitgliedstaaten unterstützen alle Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen an diesem Unterricht bzw. dieser Ausbildung teilzunehmen.

Art. 4

Verbleiberecht

1) Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates und ihre Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates.

2) Gemäss Art. 16 dieses Anhangs wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24) und auf die Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig waren.

Art. 5

Öffentliche Ordnung

1) Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.

2) Gemäss Art. 16 des Anhangs wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) 72/194/EWG (ABI. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig waren.

II. Arbeitnehmer

Art. 6

Aufenthaltsregelung

1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist (im Folgenden "Arbeitnehmer" genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.

2) Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis.

3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Mitgliedstaaten vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

  • a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
  • b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung.

4) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.

5) Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.

6) Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern Letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird.

7) Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.

Art. 7

Abhängig beschäftigte Grenzgänger

1) Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.

2) Die Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates kann dem abhängig beschäftigten Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren oder mit einer der Dauer der Beschäftigung entsprechenden Gültigkeitsdauer ausstellen, wenn diese mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt.

3) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.

Art. 8

Berufliche und geografische Mobilität

1) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.

2) Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeitsstelle, des Berufs und den Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die geografische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.

Art. 9

Gleichbehandlung

1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

2) Ein Arbeitnehmer und seine in Art. 3 dieser Anlage genannten Familienangehörigen geniessen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.

3) Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungszentren teilnehmen.

4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.

5) Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer Gewerkschaft; er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern des anderen Mitgliedstaates im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt werden.

6) Unbeschadet des Art. 25 dieser Anlage geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und geniesst die damit verbundenen Vergünstigungen und Rangstellungen. Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung gilt.

Art. 10

Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient.

III. Selbstständige

Art. 11

Aufenthaltsregelung

1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niederlassen will (im Folgenden "Selbstständiger" genannt), erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will.

2) Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbstständige den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Mitgliedstaaten vom Selbstständigen nur folgende Unterlagen verlangen:

  • a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
  • b) den in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweis.

4) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.

5) Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.

6) Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Abs. 1 genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben.

Art. 12

Selbstständige Grenzgänger

1) Ein selbstständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.

2) Die selbstständigen Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige Behörde des betreffenden Staates kann dem selbstständigen Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren ausstellen, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben will. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

3) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.

Art. 13

Berufliche und geografische Mobilität

1) Der Selbstständige hat das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.

2) Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Berufs und den Übergang von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Die geografische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.

Art. 14

Gleichbehandlung

1) Dem Selbstständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.

2) Art. 9 dieser Anlage gilt sinngemäss für die in diesem Kapitel genannten Selbstständigen.

Art. 15

Ausübung hoheitlicher Befugnisse

Dem Selbstständigen kann das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit verweigert werden, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.

IV. Erbringung von Dienstleistungen

Art. 16

Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäss Art. 5 dieses Anhangs ist Folgendes untersagt:

  • a) Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet;
  • b) Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts in den Fällen nach Art. 5 Abs. 2 dieses Anhangs für folgende Personen:
  • i) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die Dienstleistungserbringer sind und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind;
  • ii) Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit -, die in den regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden, unbeschadet des Art. 1.
Art. 17

Art. 16 dieser Anlage gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaates haben.

Art. 18

Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Massgabe dieser Anlage und der Anlagen 2 und 3 unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.

Art. 19

1) Die Personen nach Art. 16 Bst. b dieser Anlage, die zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, benötigen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen keine Aufenthaltserlaubnis. Der Ausweis nach Art. 1, mit dem sie eingereist sind, ist auch für ihren Aufenthalt gültig.

2) Die Personen nach Art. 16 Bst. b dieser Anlage, die zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind oder denen eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde, erhalten zur Feststellung dieses Rechts eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht.

3) Das Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates.

4) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Mitgliedstaaten von den Personen nach Art. 16 Bst. b dieser Anlage nur Folgendes verlangen:

  • a) den Ausweis, mit dem sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;
  • b) den Nachweis dafür, dass sie eine Dienstleistung erbringen oder erbringen wollen.
Art. 20

1) Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Art. 16 Bst. a dieser Anlage, unabhängig davon, ob es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinander folgende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

2) Abs. 1 lässt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der Gewährleistungspflicht gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.

Art. 21

1) Von der Anwendung der Bestimmungen der Art. 16 und 18 dieser Anlage ausgenommen sind die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaates umfassen.

2) Die Art. 16 und 18 dieser Anlage sowie die auf Grund dieser Artikel getroffenen Massnahmen lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsandten Arbeitnehmer unberührt. Gemäss Art. 16 dieses Anhangs wird auf die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 18, 1997, S. 1) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig war.

3) Art. 16 Bst. a und Art. 18 dieser Anlage lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anhangs bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jedes Mitgliedstaates in folgenden Bereichen unberührt:

  • a) Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und verleihunternehmen;
  • b) Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden dieses Mitgliedstaates unterliegen.

4) Art. 16 Bst. a und Art. 18 dieser Anlage lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften jedes Mitgliedstaates betreffend die Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von höchstens 90 tatsächlichen Arbeitstagen unberührt, sofern diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

Art. 22

Dienstleistungsempfänger

1) Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der Dienstleistungsempfänger nach Art. 5 Abs. 3 des Anhangs keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der Dienstleistungsempfänger kann während der Dauer seines Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

2) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.

V. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben

Art. 23

Aufenthaltsregelung

1) Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen.

  • a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen;
  • b) einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt[^21].

2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.

3) Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen der Anlage 2 des Anhangs, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Abs. 1 Bst. a und des Abs. 2 dieses Artikels anzusehen.

4) Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Anhangs über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, sodass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Der Anhang regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.

5) Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert.

6) Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.

7) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.

8) Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen.

VI. Erwerb von Immobilien

Art. 24

1) Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt keine Veräusserungspflicht.

2) Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.

3) Ein Grenzgänger hat hinsichtlich des Erwerbs einer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieser Anhang die geltenden Regeln des Aufnahmestaates für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.

VII. Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung des Abkommens

Art. 25

Allgemeines

1) Werden die Beschränkungen des Art. 10 dieses Anhangs angewandt, so ergänzen bzw. ersetzen die Bestimmungen dieses Kapitels die übrigen Bestimmungen dieser Anlage.

2) Werden die quantitativen Beschränkungen des Art. 10 dieses Anhangs angewandt, so ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitserlaubnis erforderlich.

Art. 26

Aufenthaltsregelung für Arbeitnehmer

1) Die Aufenthaltserlaubnis eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr hat, wird bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert, sofern der Arbeitnehmer den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeitnehmer nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und die Höchstzahlen nach Art. 10 dieses Anhangs nicht erreicht sind. Es besteht keine Verpflichtung gemäss Art. 23 dieser Anlage, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen.

2) Während des in Art. 10 Abs. 2 dieses Anhangs genannten Zeitraums kann ein Mitgliedstaat für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage verlangen.

3)

  • a) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates befristete Arbeitsverhältnisse während mindestens 30 Monaten innehatten, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.[^22] Eine etwaige Ausschöpfung der garantierten Anzahl Aufenthaltserlaubnisse kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden.
  • b) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates saisonale Arbeitsverhältnisse während einer Gesamtdauer von mindestens 50 Monaten in den letzten 15 Jahren innehatten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäss Bst. a nicht erfüllen, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.
Art. 27

Abhängig beschäftigte Grenzgänger

1) Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne des Anhangs gelten die Gebiete, die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegt sind.

2) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.

Art. 28

Rückkehrrecht der Arbeitnehmer

1) Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr innehatte und das Aufnahmeland verlassen hat, hat innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ein Anrecht auf bevorrechtigten Zugang innerhalb der für seine Aufenthaltserlaubnis geltenden Quote, sofern er nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

2) Ein Grenzgänger hat innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von drei Jahren ein Anrecht auf eine neue Sonderbescheinigung vorbehaltlich einer Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, während der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

3) Jugendliche, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren ein Anrecht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Art. 29

Geografische und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer

1) Der Arbeitnehmer, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr besitzt, hat während 12 Monaten nach Beginn seiner Beschäftigung ein Anrecht auf berufliche und geografische Mobilität. Der Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 10 dieses Anhangs möglich.

2) Die den abhängig beschäftigten Grenzgängern erteilten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geografischen Mobilität innerhalb der gesamten Grenzgebiete der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten.

Art. 30

Aufenthaltsregelung für Selbstständige

Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (im Folgenden "Selbstständiger" genannt) im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates niederlassen will, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf Erbringung dieses Nachweises bestehen.

Art. 31

Selbstständige Grenzgänger

1) Ein selbstständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der Schweiz oder der Nachbarstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegten Gebiete.

2) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der als selbstständiger Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten ausüben will, erhält im Voraus eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf die Erbringung dieses Nachweises bestehen.

3) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.

Art. 32

Rückkehrrecht der Selbstständigen

1) Ein Selbstständiger, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren innehatte und den Aufnahmestaat verlassen hat, erhält innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ohne Weiteres eine neue Aufenthaltserlaubnis, sofern er bereits während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren im Aufnahmeland gearbeitet hat und den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

2) Ein selbstständiger Grenzgänger erhält innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von vier Jahren ohne Weiteres eine neue Sonderbescheinigung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

3) Die Jugendlichen, die das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren das Recht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Art. 33

Geografische und berufliche Mobilität der Selbstständigen

Die den selbstständigen Grenzgängern ausgestellten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geografischen Mobilität innerhalb des Grenzgebiets der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten. Die im Voraus erteilte Aufenthaltserlaubnis (bzw. Sonderbescheinigung für Grenzgänger) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten berechtigt nur zur geografischen Mobilität.

Anhang K - Anlage 2

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Art. 1

1) Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union, auf welche in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden, oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.

2) Der Begriff "Mitgliedstaat(en)" in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird, bezieht sich auf die Mitgliedstaaten dieses Abkommens.

Art. 2

1) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage werden die Mitgliedstaaten die Rechtsakte der Europäischen Union berücksichtigen, auf welche in Abschnitt B dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden.

2) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage werden die Mitgliedstaaten die Rechtsakte der Europäischen Union berücksichtigen, auf welche in Abschnitt C dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden.

Art. 3

1) Die Bestimmungen zu den Schweizer und liechtensteinischen Hilflosenentschädigungen und zur schweizerischen beruflichen Vorsorge finden sich in Protokoll 1 zu dieser Anlage.

2) Die Abschnitte A und B sind in den Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz unter den in Protokoll 2 zu dieser Anlage dargelegten Voraussetzungen anwendbar.

3) Die Abschnitte A und B sind in den Beziehungen zwischen Norwegen und der Schweiz unter den in Protokoll 3 zu dieser Anlage dargelegten Voraussetzungen anwendbar. Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird Abschnitt B: Beschlüsse, die die Mitgliedstaaten berücksichtigen Abschnitt C: Rechtsakte, welche die Mitgliedstaaten zur Kenntnis nehmen Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:

Protokoll 1 zu Anlage 2

Protokoll 2 zu Anlage 2

Anhang K - Anlage 3[^25]

Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Protokoll betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein

Anhang L[^26]

Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang M[^27]

Vorbehalte von Liechtenstein (Kapitel IX - Investitionen und Kapitel X - Dienstleistungen)

Anhang N[^30]

Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang O[^31]

Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang P[^32]

Landverkehr

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Allgemeine Grundsätze und Ziele

1) Ziel dieses Anhangs ist es, den gegenseitigen Zugang der Mitgliedstaaten zum Güter- und Personenverkehrsmarkt auf der Strasse und auf der Schiene zu liberalisieren, damit eine effizientere Verkehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geografisch und wirtschaftlich am besten auf die unter diesen Anhang fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist.

2) Die Bestimmungen dieses Anhangs und ihre Anwendung beruhen auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit, der Territorialität, der Transparenz und der freien Wahl des Verkehrsträgers.

3) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses Anhangs keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen.

4) Die Anwendung dieses Anhangs beruht im Rahmen der Kompetenz der Mitgliedstaaten gleichzeitig auf den Grundsätzen und Zielen einer nachhaltigen Mobilität und einer koordinierten Verkehrspolitik in den Alpen, wie in Kapitel 4 des Landverkehrsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG (im Folgenden "Abkommen Schweiz-EG" genannt) vereinbart ist.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieser Anhang gilt für den bilateralen Güter- und Personenverkehr auf der Strasse zwischen den Mitgliedstaaten, für den Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Art. 7 Abs. 3 sowie für den Güter- und Personenverkehr im Dreiländerverkehr

2) Dieser Anhang gilt für den grenzüberschreitenden Eisenbahngüter- und -personenverkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr. Es gilt nicht für die Eisenbahnunternehmen, deren Betrieb auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist.

3) Dieser Anhang gilt für den Verkehr, der von Strassenverkehrsunternehmen oder Eisenbahnunternehmen durchgeführt wird, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

Art. 3

Begriffsbestimmungen

1) Strassenverkehr Im Sinne dieses Anhangs gilt als:

2) Eisenbahnverkehr Im Sinne dieses Anhangs gilt als:

Art. 4

Bestehende bilaterale Abkommen

1) Vorbehaltlich der in diesem Anhang enthaltenen Ausnahmen sind die Rechte und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die aus den bilateralen Abkommen zwischen ihnen hervorgehen, von den Bestimmungen dieses Anhangs nicht betroffen.

2) Die zwischen Liechtenstein und der Schweiz bestehenden bilateralen Abkommen, die in der Anlage 9 aufgelistet sind, sind in den Bereichen des internationalen Transports, der Kabotage und des Dreiländerverkehrs vorrangig.

3) Die in Abs. 1 erwähnten Abkommen sind in der Anlage 9 dieses Anhangs aufgelistet.

Titel II

Grenzüberschreitender Strassenverkehr

A. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5

Zugang zum Beruf

1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen die nachstehenden drei Bedingungen erfüllen:

  • a) Zuverlässigkeit,
  • b) angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit,
  • c) fachliche Eignung.

2) Die in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 1 der Anlage 1 aufgeführt.

Art. 6

Sozialvorschriften

Die in diesem Zusammenhang geltenden Sozialvorschriften sind in Abschnitt 2 der Anlage 1 aufgeführt.

Art. 7

Technische Normen

1) Die Bestimmungen über die technischen Normen, die in diesem Gebiet anwendbar sind, stehen in Abschnitt 3 der Anlage 1.

2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis im anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen.

3) Hinsichtlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässigkeit der Territorialität und der Transparenz wenden die Mitgliedstaaten für die Fahrzeuge der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich Gewichtsgrenze, Strassenabgaben und gegebenenfalls Nacht- und Sonntagsfahrverbot die gleichen Regeln an, die für ihre eigenen Fahrzeuge gelten.

4) Die Ausnahmen bezüglich der Schweizer Bestimmungen über die Gewichtsbegrenzung und das Nacht- und Sonntagsfahrverbot sind in der Anlage 6 aufgelistet.

Art. 8

Übergangsregelung für das Fahrzeuggewicht

1) Der Güterverkehr, der aus einem anderen Mitgliedstaat zu einem Ort ausserhalb der schweizerischen Grenzzone, wie sie in Beilage 10 definiert ist (und umgekehrt), oder im Transit durch die Schweiz mit Fahrzeugen erfolgt, deren tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand (zwischen dem 1.1.2001 und dem 31.12.2004) 34 t überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 t beträgt, wird gemäss den Bestimmungen der unten stehenden Abs. 2 und 3 einer Kontingentierung mit Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur unterworfen.

2) Island erhält sowohl für das Jahr 2001 wie für das Jahr 2002 ein Kontingent von 4 Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 4 000 Genehmigungen und Norwegen ein Kontingent von 900 Genehmigungen.

3) Island erhält sowohl für das Jahr 2003 wie für das Jahr 2004 ein Kontingent von 7 Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 5 000 Genehmigungen und Norwegen ein Kontingent von 1200 Genehmigungen.

4) Jeder Betreiber muss für die Verwendung der in den Abs. 2 und 3 vorgesehenen Genehmigungen eine Gebühr für die Nutzung der schweizerischen Infrastruktur entrichten, die gemäss den in Beilage 2 aufgeführten Modalitäten berechnet und erhoben wird.

5) Ab dem 1. Januar 2005 sind Fahrzeuge, die den technischen Normen gemäss der Schweizer Gesetzgebung über die zulässigen Höchstgewichtsgrenzen für Fahrzeuge im internationalen Verkehr entsprechen, von jeglicher Kontingentierung oder Genehmigungspflicht befreit.

B. Grenzüberschreitender Strassengüterverkehr

Art. 9

Güterverkehr zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten

1) Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten unterliegen der Genehmigung für die Verkehrsunternehmer gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist und deren Muster sich in Anlage 3 befindet, und einer ähnlichen schweizerischen Genehmigung für die schweizerischen Verkehrsunternehmer.

2) Die in B Anlage 4 genannten Beförderungen sind von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten im Verkehrsbereich befreit.

3) Die Verfahren für die Erteilung, Benutzung, Erneuerung und den Entzug der Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist, sowie gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.

Art. 10

Güterverkehr im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten

1) Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr sowie die Leerfahrten im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten sind liberalisiert. Diese Beförderungen werden durch die Genehmigungen gemäss Art. 9 abgedeckt.

2) Es gelten die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 und 3.

Art. 11

Dreiländerverkehr mit Drittländern

1) Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland andererseits festgelegt. Diese Abkommen sind dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

2) Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über den Dreiländerverkehr mit Drittländern von diesem Anhang unberührt. Anlage 5 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

Art. 12

Beförderungen zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat

Die Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaates mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug sind nach diesem Anhang nicht zulässig.

C. Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Art. 13

Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen

1) Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Art. 1 der Anlage 7 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er - in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, eine Genehmigung für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat und - die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

2) Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Art. 1 Nr. 3 der Anlage 7 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er - in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, gemäss den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für den Marktzugang eine Genehmigung für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen erhalten hat und - die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

3) Zur Durchführung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen muss jeder Verkehrsunternehmer, der die Kriterien in Abs. 1 erfüllt, eine geeignete Genehmigung besitzen. Die Muster sowie die Verfahren zur Erteilung, Benutzung und Erneuerung der Genehmigung unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist, sowie den gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.

Art. 14

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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