Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1992-02-07
Letzte Aktualisierung 2021-11-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 250
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Zugang zum Markt

1) Gelegenheitsverkehr gemäss Art. 1 Ziff. 2.1 der Anlage 7 ist nicht genehmigungspflichtig.

2) Sonderformen des Linienverkehrs gemäss Art. 1 Ziff. 1.2 der Anlage 7 sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie im Gebiet von Mitgliedstaaten, ausgenommen der Schweiz, zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.

3) Leerfahrten im Zusammenhang mit dem in den Abs. 1 und 2 erwähnten Verkehr sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

4) Der Linienverkehr ist gemäss Art. 2 ff. der Anlage 7 genehmigungspflichtig.

5) Sonderformen des Linienverkehrs, für die keine vertragliche Regelung zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht, sind im Gebiet von Mitgliedstaaten, ausgenommen der Schweiz, gemäss Art. 2 ff. der Anlage 7 genehmigungspflichtig. In der Schweiz sind Sonderformen des Linienverkehrs nicht genehmigungspflichtig.

6) Beförderungen im Werkverkehr auf der Strasse gemäss Art. 1 Ziff. 3 der Anlage 7 sind nicht genehmigungspflichtig.

Art. 15

Dreiländerverkehr mit Drittländern

1) Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland andererseits festgelegt. Diese Abkommen sind dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

2) Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen über den Verkehr mit Drittländern zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über die genannten Beförderungen von diesem Anhang unberührt. Anlage 8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

Art. 16

Beförderungen zwischen zwei im Gebiet eines Mitgliedstaates liegenden Orten

1) Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet eines Mitgliedstaates liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassen ist, sind nach diesem Anhang nicht zulässig.

2) Allerdings können die nach geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Rechte weiterhin unter der Bedingung wahrgenommen werden, dass die Verkehrsunternehmer gleich behandelt werden und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Anlage 8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

Art. 17

Verfahren

Die Verfahren für die Ausstellung, Benutzung, Erneuerung und das Erlöschen von Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen in Anlage 7 dieses Anhangs.

Art. 18

Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs bestehenden Genehmigungen für Verkehrsdienste bleiben, soweit diese Dienste weiterhin genehmigungspflichtig sind, bis zu ihrem Erlöschen gültig.

Titel III

Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr

Art. 19

Unabhängigkeit der Geschäftsführung

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, - die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten, insbesondere indem sie ihnen einen Unabhängigkeitsstatus verleihen, der es ihnen ermöglicht, ihre Tätigkeiten an den Markt anzupassen und ihre Geschäfte unter der Verantwortlichkeit ihrer leitenden Organe zu führen; - den Betrieb des Eisenbahnfahrwegs und die Erbringung von Verkehrsleistungen durch die Eisenbahnunternehmen zumindest im Bereich der Rechnungsführung voneinander zu trennen; die für einen dieser beiden Tätigkeitsbereiche gewährten Beihilfen können nicht auf den anderen Bereich übertragen werden.

Art. 20

Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg und Transitrechte

1) Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen haben die Zugangs- und Transitrechte, die in den in Anlage 1 Abschnitt 4 aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind, wie dies im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist.

2) Die im Gebiet eines Mitgliedstaates niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erhalten für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr Zugangsrechte zum Fahrweg im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten.

3) Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen, die ihre Zugangs- bzw. Transitrechte ausüben, treffen mit den Betreibern des benutzten Eisenbahnfahrwegs die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Abs. 1 und 2 zu regeln.

Art. 21

Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen

1) Die Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die betreffende Art der Verkehrsleistung im Eisenbahnverkehr ist eine Voraussetzung für die Beantragung der Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg oder der Transitrechte und damit des Rechts auf die Erbringung von Verkehrsleistungen. Diese Genehmigung allein berechtigt jedoch nicht zum Zugang zum Eisenbahnfahrweg.

2) Ein Eisenbahnunternehmen kann eine Genehmigung in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem es niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder verlängern, wenn die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllt werden.

3) Die Genehmigungen werden unter der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten von der besonders bezeichneten Genehmigungsbehörde an schon bestehende und an neue Unternehmen erteilt.

4) Die Genehmigungen werden in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkannt.

5) Sie unterliegen während ihrer gesamten Geltungsdauer den von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung sowie die Deckung der Haftpflicht. Die hierfür geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 4 der Anlage 1 aufgeführt.

6) Die Genehmigungen gelten so lange, wie das Eisenbahnunternehmen die Verpflichtungen aus oben genannten Rechtsvorschriften erfüllt. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch die Überprüfungen in regelmässigen Abständen vorschreiben.

7) Die Verfahren für die Überprüfung, Änderung, Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung unterliegen den oben erwähnten Rechtsvorschriften.

Art. 22

Erteilung der Sicherheitsbescheinigung

1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Eisenbahnunternehmen vor, ausserdem eine Sicherheitsbescheinigung vorzulegen, in der die Sicherheitsanforderungen an die Eisenbahnunternehmen zur Gewährleistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes auf den betroffenen Strecken festgelegt sind.

2) Das Eisenbahnunternehmen kann die Sicherheitsbescheinigung bei der Stelle beantragen, die vom Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der benutzte Fahrweg befindet, hierfür benannt wurde.

3) Das Eisenbahnunternehmen muss zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung die einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für den benutzten Fahrweg im Gebiet dieses Mitgliedstaates einhalten.

Art. 23

Zuweisung der Zugtrasse

1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Stelle, die für die Zuweisung der Kapazitäten zuständig ist, wobei es sich hierbei um eine besondere Behörde oder den Fahrwegbetreiber handeln kann. Die Zuweisungsstelle, die Kenntnis aller verfügbaren Zugtrassen hat, stellt insbesondere sicher, dass - die Fahrwegkapazität der Eisenbahnen gerecht und in nicht diskriminierender Weise zugewiesen wird; - das Zuweisungsverfahren vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 eine effiziente und optimale Nutzung des Fahrwegs erlaubt.

2) Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung, das bzw. die die Zuweisung einer oder mehrerer Zugtrassen beantragt, wendet sich an die Zuweisungsstelle(n) des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sich der Anfangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet. Die mit dem Antrag auf Fahrwegkapazität befasste Zuweisungsstelle unterrichtet unverzüglich die anderen betroffenen Zuweisungsstellen hiervon. Die letzteren nehmen spätestens binnen eines Monats nach Erhalt der erforderlichen Angaben Stellung, wobei jede Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann. Die Zuweisungsstelle, an die der Antrag gerichtet wurde, entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen spätestens binnen zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Angaben. Die Verfahren betreffend einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unterliegen den in Abschnitt 4 der Anlage 1 enthaltenen Bestimmungen.

3) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten folgenden Eisenbahnverkehrsdiensten Vorrang eingeräumt wird:

  • a) gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten,
  • b) Verkehrsdiensten, die ganz oder teilweise auf einem speziell für diese Verkehrsdienste gebauten oder ausgebauten Fahrweg (z.B. besondere Hochgeschwindigkeits- oder Güterverkehrsstrecken) betrieben werden.

4) Die Mitgliedstaaten können die Zuweisungsstelle beauftragen, den Eisenbahnunternehmen, die bestimmte Arten von Verkehrsdiensten erbringen oder diese in bestimmten Gebieten erbringen, bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung besondere Rechte zu gewähren, wenn diese zur Sicherstellung eines angemessenen öffentlichen Verkehrsdienstes oder einer effizienten Nutzung der Fahrwegkapazität oder zur Finanzierung neuer Fahrwege unentbehrlich sind.

5) Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, dass bei Anträgen auf Fahrwegzugang eine Kaution zu hinterlegen oder eine vergleichbare Sicherheit zu leisten ist.

6) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Sie unterrichten ausserdem den mit Art. 29 eingesetzten Ausschuss hiervon.

Art. 24

Rechnungswesen und Wegeentgelt

1) Im Rechnungswesen des Fahrwegbetreibers muss über einen angemessenen Zeitraum hinweg zumindest ein ausgeglichener Saldo zwischen den Einnahmen aus Wegeentgelten und etwaigen staatlichen Beihilfen einerseits und den Fahrwegausgaben andererseits ausgewiesen werden.

2) Der Fahrwegbetreiber erhebt für den Betrieb seines Eisenbahnfahrwegs ein Wegeentgelt, das von den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die diesen Fahrweg nutzen, zu entrichten ist.

3) Die Entgelte für die Benutzung des Fahrwegs werden insbesondere je nach Art und Zeit des Verkehrsdienstes, der Marktlage sowie Art und Abnutzung des Fahrwegs festgelegt.

4) Die Entgelte sind an den/die Fahrwegbetreiber zu zahlen.

5) Jeder Mitgliedstaat setzt die Modalitäten für die Festlegung der Entgelte nach Beratung mit dem Fahrwegbetreiber fest. Innerhalb des gleichen Marktes werden die für gleichwertige Dienste erhobenen Entgelte diskriminierungsfrei angewendet.

6) Der Fahrwegbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die seinen Fahrweg für die in Art. 20 erwähnten Dienste nutzen, rechtzeitig alle wichtigen Veränderungen der Qualität oder Kapazität des betreffenden Fahrwegs mit.

Art. 25

Beschwerderecht

1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Erhebung der Wegeentgelte bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde eingelegt werden kann. Diese Stelle entscheidet binnen zwei Monaten nach Vorlage aller sachdienlichen Angaben.

2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen nach oben stehendem Abs. 1 und nach Art. 21 Abs. 3 der richterlichen Überprüfung unterliegen.

Titel IV

Diverses

Art. 26

Kontingente für leichte Fahrzeuge

Island erhält ein jährliches Kontingent von 5 Genehmigungen, Liechtenstein ein jährliches Kontingent von 3000 und Norwegen ein jährliches Kontingent von 500 für die Periode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 von einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schweizerischen Alpentransit, sofern das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im beladenen Zustand 28 t nicht überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur in Höhe von CHF 50.00 im Jahre 2001, CHF 60.00 im Jahre 2002, CHF 70.00 im Jahre 2003 und CHF 80.00 im Jahre 2004. Diese Fahrten unterliegen dem gewöhnlichen Kontrollverfahren.

Art. 27

Erleichterung der Grenzkontrollen

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die den Verkehr betreffenden Formalitäten, insbesondere die Zollformalitäten, zu erleichtern und zu vereinfachen.

Art. 28

Umweltnormen für Nutzfahrzeuge

Ist die Emissionskategorie (EURO) der schweren Nutzfahrzeuge (wie sie in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft definiert und wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist) nicht im Zulassungsschein des Fahrzeugs angegeben, wird sie anhand des darin angegebenen Datums der Erstzulassung oder gegebenenfalls anhand eines von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaates zusätzlich ausgestellten besonderen Dokuments überprüft.

Art. 29

Ausschuss

1) Der Rat errichtet einen Landverkehrsausschuss, der für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist.

2) Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab und trifft Entscheidungen in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen.

3) Er kann dem Rat insbesondere empfehlen, die Bestimmungen in den Anlagen 1 und 3 bis 9 dieses Anhangs zu ändern.

Anhang P - Anlage 1

Anwendbare Bestimmungen

Anhang P - Anlage 2

Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Art. 8

Anhang P - Anlage 3

Genehmigungsmodell

Anhang P - Anlage 4

Liste der Beförderungen, die von allen die Genehmigung betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind

Anhang P - Anlage 5

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr

Anhang P - Anlage 6

Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot

Anhang P - Anlage 7

Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

    1. Linienverkehr
  • 1.1 Linienverkehr ist die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.
  • 1.2 Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Ziff. 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden im Folgenden als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:

  • a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;
  • b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;
  • c) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort. Die Regelmässigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.
  • 1.3 Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.
    1. Gelegenheitsverkehr
  • 2.1 Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt I festlegten Verfahren.

  • 2.2 Die in diesem Ziff. 2 genannten Fahrten verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden.
  • 2.3 Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind. Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie die Anschlussverbindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nach Verfahren übermittelt, die vom Ausschuss festzulegen sind.
    1. Werkverkehr

Werkverkehr ist der nicht kommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt: - bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person; - die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst geführt.

Abschnitt I

Genehmigungspflichtiger Linienverkehr

Art. 2

Art der Genehmigung

1) Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt; sie ist nicht übertragbar. Das Unternehmen, das die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Art. 3 Abs. 1 dieser Anlage genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name dieses Unternehmens und seine Stellung als Unterauftragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen des Art. 13 des Anhangs genügen. Bei für den Betrieb von Linienverkehrsdiensten gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben.

2) Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre.

3) In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:

  • a) die Art des Verkehrsdienstes;
  • b) die Streckenführung, insbesondere der Ausgangs- und der Zielort;
  • c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
  • d) die Haltestellen und die Fahrpläne.

4) Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen Muster entsprechen Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl EG. L 268 vom 3.10.1998, S. 10), wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist.

5) Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

6) Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder aussergewöhnlichen Situation zu begegnen. In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden: - eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr; - eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument; - eine beglaubigte Kopie der Lizenz, die für den Betrieb des Liniendienstes erteilt wurde.

Art. 3

Genehmigungsanträge

1) Die Einreichung der Genehmigungsanträge durch Verkehrsunternehmer der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz erfolgt gemäss den Bestimmungen des Art. 6 der Verordnung (EWG) 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, wie im EWR-Abkommen und im Landverkehrsabkommen Schweiz-EG vereinbart ist, und die Einreichung der Genehmigungsanträge durch schweizerische Verkehrsunternehmer erfolgt gemäss den Bestimmungen des Kapitels 5 der Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession (VPK). Für Verkehrsdienste, die in einem Mitgliedsstaat genehmigungsfrei, in einem andern jedoch genehmigungspflichtig sind, beantragen die Verkehrsunternehmer die Genehmigung bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Ausgangspunkt befindet.

2) Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen Muster entsprechen.

3) Der Antragsteller legt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Informationen vor, die er für zweckdienlich hält oder um welche die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. Verkehrsunternehmer von Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz sollen eine Kopie der Gemeinschaftslizenz für die gewerbliche Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, vorzeigen; Schweizer Verkehrsunternehmer sollen eine Kopie der vergleichbaren Schweizer Lizenz, die dem Betreiber des Liniendienstes erteilt wird, vorzeigen.

Art. 4

Genehmigungsverfahren

1) Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.

2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Stellungnahme, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Hat die Genehmigungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmigung.

3) Vorbehaltlich der Abs. 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer.

4) Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn:

  • a) der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;
  • b) der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Strassenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten oder er hat schwerwiegend gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, verstossen;
  • c) im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;
  • d) es wird nachgewiesen, dass der betreffende Verkehrsdienst das Bestehen der bereits genehmigten Liniendienste unmittelbar gefährden würde; dies gilt nicht für den Fall, dass die betreffenden Liniendienste nur von einem einzigen Verkehrsunternehmen oder einer einzigen Gruppe von Verkehrsunternehmen erbracht werden;
  • e) es stellt sich heraus, dass der Betrieb der Verkehrsdienste, die Gegenstand des Antrags sind, nur auf die einträglichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielt;
  • f) die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entscheidet auf Grund einer eingehenden Analyse, dass der genannte Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken ernsthaft beeinträchtigen würde. Jede auf Grund dieser Bestimmung getroffene Entscheidung wird zusammen mit ihrer Begründung den betroffenen Verkehrsunternehmern mitgeteilt. Ab dem 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls der grenzüberschreitende Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt. Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.

5) Die Genehmigungsbehörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit diesem Anhang vereinbar sind.

6) Kommt das Einvernehmen gemäss Abs. 1 nicht zu Stande, so kann der Ausschuss befasst werden.

7) Der Ausschuss trifft so rasch wie möglich eine Entscheidung, die 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft tritt.

8) Nach Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens teilt die Genehmigungsbehörde allen in Abs. 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung.

Art. 5

Erteilung und Erneuerung der Genehmigung

1) Gemäss dem in Art. 4 beschriebenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag offiziell ab.

2) Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.

3) Art. 4 dieser Anlage gilt sinngemäss für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste. Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates durch die Genehmigungsbehörde.

Art. 6

Erlöschen einer Genehmigung

Bei Erlöschen einer Genehmigung gilt das Verfahren gemäss den Bestimmungen des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, und des Art. 44 der VPK.

Art. 7

Pflichten des Beförderungsunternehmens

1) Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes muss - ausser im Fall höherer Gewalt - während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Massnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmässigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäss Art. 2 Abs. 3 dieser Anlage festgelegten Anforderungen entspricht.

2) Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen, soweit diese nicht gesetzlich festgelegt sind, für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.

3) Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrsdienstes zu ändern.

Abschnitt II

Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienste

Art. 8

Kontrollpapier

1) Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäss Art. 14 Abs. 1 des Anhangs ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen.

2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.

3) Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.

4) Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegt.

Art. 9

Bescheinigung

Die in Art. 14 Abs. 6 des Anhangs vorgesehene Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Sie entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegten Muster.

Abschnitt III

Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstössen

Art. 10

Fahrausweise

1) Fahrgäste, die einen Linienverkehrsdienst - mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs - benutzen, müssen während der ganzen Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält: - den Abfahrts- und den Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt; - die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises; - den Beförderungspreis.

2) Die Fahrausweise nach Abs. 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Art. 11

Kontrollen auf der Strasse und in den Unternehmen

1) Im gewerblichen Verkehr sind von den Verkehrsunternehmern die beglaubigte Kopie der Genehmigung des Mitgliedstaates und, je nach Art des Dienstes, die Genehmigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) oder das Fahrtenblatt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Im Werkverkehr ist die Bescheinigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verkehrsdiensten nach Art. 14 Abs. 2 des Anhangs tritt der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrags an die Stelle des Kontrollpapiers.

2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu.

Art. 12

Gegenseitige Amtshilfe

1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander auf Ersuchen über: - Verstösse gegen diese Anlage und alle anderen Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, sofern diese Verstösse in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von einem Verkehrsunternehmen aus dem Land eines anderen Mitgliedstaates begangen werden, sowie über die Ahndung dieser Verstösse; - die Ahndung von Verstössen, die ihre eigenen Verkehrsunternehmen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates begangen haben.

2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, widerrufen die durch einen Mitgliedstaat erteilte Lizenz, wenn der Lizenzinhaber: - die Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 des Anhangs nicht mehr erfüllt; - zu Tatsachen, die für die Erteilung der durch einen Mitgliedstaat erteilten Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

3) Die Genehmigungsbehörde widerruft die Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung Ausschlag gebend waren, nicht mehr erfüllt, insbesondere auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist. Sie unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates.

4) Bei einem schwerwiegenden Verstoss oder wiederholten geringfügigen Verstössen gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Art. 1 Ziff. 2.1 ohne entsprechende Genehmigung, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer, der gegen die betreffenden Vorschriften verstossen hat, ansässig ist, insbesondere den Entzug der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung oder den zeitlich befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung verfügen. Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Genehmigung begangenen Verstosses und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

Anhang P - Anlage 8

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr

Anhang P - Anlage 9

Verzeichnis der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die vollständig oder teilweise Aufgaben betreffen, die in den materiellen Geltungsbereich des Anhangs fallen

Anhang P - Anlage 10

Schweizer Grenzgebiet

Anhang Q[^41]

Luftverkehr

Art. 1

Geltungsbereich

Dieser Anhang legt für die Mitgliedstaaten Regeln im Bereich des Luftverkehrs fest und gilt in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten wie in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt betreffen.

Art. 2

Nichtdiskriminierung

Im Anwendungsbereich dieses Anhangs ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Anhangs jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.

Art. 3

Niederlassungsfreiheit

1) Im Anwendungsbereich dieses Anhangs unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 des Art. 4, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten vorbehaltlich der Beschränkungen gemäss der Anhänge L und M sowie des Protokolls zu Anhang K über den freien Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.

Art. 4

Gesellschaften

1) Im Anwendungsbereich dieses Anhangs stehen nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, natürlichen Personen gleich, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.

2) Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Art. 5

Ausnahmen

1) Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, finden die Art. 3 und 4 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Anwendung.

2) Die Art. 3 und 4 und die auf Grund derselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Art. 6

Staatliche Beihilfen

1) Soweit in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit diesem Anhang unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

2) Mit diesem Anhang vereinbar sind:

  • a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
  • b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind.

3) Als mit diesem Anhang vereinbar können angesehen werden:

  • a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
  • b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
  • c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Art. 7

Aufsicht

Die zuständigen Behörden werden alle im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend prüfen. Jeder Mitgliedstaat trägt Sorge, dass die anderen Mitgliedstaaten über Verfahren in Kenntnis gesetzt werden, mit denen die Einhaltung der Regeln von Art. 6 sichergestellt werden soll, und sich gegebenenfalls vor einer endgültigen Entscheidung äussern können. Auf Verlangen eines Mitgliedstaats erörtert der Rat alle geeigneten Massnahmen, die im Hinblick auf den Zweck und das Funktionieren dieses Anhangs erforderlich sind.

Art. 8

Geltende zweiseitige Vereinbarungen

1) Die Bestimmungen betreffend die Verkehrsrechte, auf die in der Anlage Bezug genommen wird, gehen den einschlägigen Bestimmungen der geltenden zweiseitigen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte aus diesen zweiseitigen Vereinbarungen, die nicht unter diese Bestimmungen fallen, dürfen weiterhin ausgeübt werden, sofern keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt und der Wettbewerb nicht verfälscht wird.

2) Unbeschadet des Abs. 1 geht dieser Anhang den einschlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Anhangs sind.

Art. 9

Ausschuss

1) Der Rat setzt einen Luftverkehrsausschuss ein, der für die Handhabung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zuständig ist.

2) Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab.

3) Er kann dem Rat insbesondere die Änderung der Bestimmungen der Anlage empfehlen.

4) Die Mitgliedstaaten tauschen zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Abkommens Informationen aus und führen auf Verlangen eines Mitgliedstaates Konsultationen im Ausschuss durch.

Art. 10

Erworbene Rechte

1) Bei Ausserkrafttreten dieser Konvention oder beim Rücktritt eines Mitgliedstaats dürfen Flugdienste, die zum Zeitpunkt dieses Ausserkrafttretens der Konvention oder der Wirksamkeit dieses Rücktritts durchgeführt werden, bis zum Ende der Flugplanperiode, in die dieser Zeitpunkt fällt, fortgeführt werden.

2) Rechte und Pflichten, die von Unternehmen gemäss den Art. 3 und 4 dieses Anhangs und den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, erworben wurden, bleiben vom Ausserkrafttreten dieses Abkommens oder vom Rücktritt eines Mitgliedstaats unberührt.

Anhang Q - Anlage

Anhang R

Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 1

Geltungsbereich

Der Zugang von Lieferanten und Erbringern von Dienstleistungen der Mitgliedstaaten zu Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen, inklusive Baudienstleistungen, durch Anbieter im Schienenverkehr, Anbieter im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung und private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Stromversorgung, städtischer Verkehr, Häfen oder Flughäfen der Mitgliedstaaten tätig sind, findet gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs statt.

Art. 2

Definitionen

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

  • a) "Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs": Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden, und zu deren Tätigkeiten das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene gehört;
  • b) "im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätige Vergabestellen": Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter Ziff. i und ii genannten Tätigkeiten gehören:
  • i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder die Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme;
  • ii) Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen[^42];
  • c) "private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen": Vergabestellen, die nicht unter das GPA[^43] fallen, jedoch mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen für die Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates verliehen wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter den Ziff. i bis v genannten Tätigkeiten gehören:
  • i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;
  • ii) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom;
  • iii) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen;
  • iv) Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen;
  • v) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des städtischen Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.
  • d) Dieser Anhang gilt für die Gesetze, Vorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit den Beschaffungen der in diesem Artikel definierten und in den Anlagen 1 bis 9 aufgeführten Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs der Mitgliedstaaten, der im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen sowie der privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen (nachfolgend "Vergabestellen" genannt) sowie für jede Vergabe von Aufträgen durch diese Vergabestellen.
Art. 3

Wettbewerb

Dieser Anhang gilt nicht für Aufträge, die Anbieter im Bereich des Schienenverkehrs, im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung sowie private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, tätigen, sobald diese Sektoren für Aufträge liberalisiert sind, die diese Anbieter ausschliesslich in Verbindung mit einer oder mehreren Dienstleistungen vergeben, und andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Aufträge.

Art. 4

Dienstleistungen

In Bezug auf Dienstleistungen, einschliesslich Baudienstleistungen, gilt dieser Anhang für diejenigen Dienstleistungen, die in den Anlagen 10 und 11 aufgeführt sind.

Art. 5

Schwellenwerte

Dieser Anhang gilt für Aufträge oder Serienaufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer nicht weniger beträgt als:

  • a) im Falle der von Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs und den von im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen vergebenen Aufträge:
  • i) 400 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
  • ii) 5 000 000 Euro bei Bauaufträgen;
  • b) im Falle der von privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, vergebenen Aufträge:
  • i) 400 000 SZR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
  • ii) 5 000 000 SZR bei Bauaufträgen.
Art. 6

Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten erteilen bezüglich aller Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen, die durch diesen Anhang abgedeckt sind, die Behandlung gemäss Art. III des GPA.

Art. 7

Anwendungsbereich unterhalb der Schwellenwerte

Was die Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert unter den in Art. 5 festgesetzten Schwellenwerten liegt, anbelangt, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen von Art. 37 Abs. 2 der Konvention zu behandeln. Dieser Grundsatz berührt nicht Massnahmen, die durch die Entwicklung des Binnenmarktes[^44] der Schweiz erforderlich werden oder andere Massnahmen, die durch Mitgliedstaaten notifiziert und in Anlage 12 aufgelistet sind.

Art. 8

Ausnahmen

Dieser Anhang ist nicht anwendbar auf Vergabestellen, wenn sie die Bedingungen in den Anlagen 10 und 13 dieses Anhangs erfüllen.

Art. 9

Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren nicht diskriminierend und transparent sind. Für die in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallenden Stellen sind die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren des GPA nach Massgabe von Anlage 14 anwendbar.

Art. 10

Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten teilen einander die Namen und Adressen der "Kontaktstellen" mit, die für die Information über die Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zuständig sind.

Art. 11

Komitee

1) Der Rat setzt ein Komitee über das öffentliche Beschaffungswesen ein (im Folgenden "Komitee"), das die zweckmässige Umsetzung und Verwaltung dieses Anhangs sicherstellen soll.

2) Das Komitee kann insbesondere dem Rat Änderungen dieses Anhangs sowie der Anlagen vorschlagen.

3) Der Rat kann Art. 5 dieses Anhangs und die dazugehörigen Anlagen ändern.

Anhang R - Anlage 1

Produktion, Transport oder Verteilung von Trinkwasser

Anhang R - Anlage 2

Produktion, Transport oder Verteilung von Elektrizität

Anhang R - Anlage 3

Transport oder Verteilung von Gas oder Wärme

Anhang R - Anlage 4

Schürfen und Gewinnung von Öl und Gas

Anhang R - Anlage 5

Schürfen und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen

Anhang R - Anlage 6

Auftraggeber im Bereich von Eisenbahnunternehmen

Anhang R - Anlage 7

Auftraggeber im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, Strassenbahn, Trolley oder Bus

Anhang R - Anlage 8

Beschaffungsstellen im Bereich der Flughäfen

Anhang R - Anlage 9

Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte

Anhang R - Anlage 10

Dienstleistungen

Anhang R - Anlage 11

Bauleistungen

Anhang R - Anlage 12

Von den Mitgliedstaaten notifizierte Massnahmen

Anhang R - Anlage 13

Ausnahmen

Anhang R - Anlage 14

Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren

Anhang S

Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen

Anhang T

Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 1

Einsetzung und Funktionsweise des Schiedsgerichts und die Umsetzung von Schiedssprüchen

1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

2) Mitgliedstaaten, welche einen Streitfall der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen, bezeichnen in ihrer schriftlichen Notifikation nach Art. 48 dieses Übereinkommens ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3) Mitgliedstaaten, welche Empfänger einer Notifikation nach Abs. 2 sind, bezeichnen ihrerseits innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser ein Mitglied.

4) Die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Abs. 2 auf ein drittes Mitglied. Dieses dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der Streitparteien noch dauernd auf dem Gebiet einer dieser Mitgliedstaaten wohnhaft sein. Das sodann berufene Mitglied präsidiert das Schiedsgericht.

5) Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Abs. 2 alle drei Mitglieder weder bezeichnet noch berufen sind, nimmt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs die nötigen Bezeichnungen in Anwendung der Art. 3 und 4 und auf Antrag einer der Streitparteien vor. Ist der Präsident nicht in der Lage, unter diesem Artikel zu handeln, oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, werden die Bezeichnungen durch ein anderes hohes Mitglied des Gerichtshofes, welches in der Lage zu handeln und nicht Staatsangehöriger einer der Mitgliedstaaten ist, vorgenommen.

6) Vorbehaltlich anderer Abmachungen unter den Streitparteien und Art. 48 des Abkommens und diesem Anhang sind die fakultativen Regeln für die Streitschlichtung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes (SSH), in Kraft getreten am 20. Oktober 1992, anwendbar.

7) Das Schiedsgericht fällt seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Minderheitspositionen werden nicht bekannt gegeben.

8) Nach Einreichung einer schriftlichen Meldung an die Streitparteien hat ein Mitgliedstaat, welcher nicht Streitpartei ist, das Recht, schriftliche Eingaben an das Schiedsgericht zu machen, schriftliche Eingaben von den Streitparteien zu erhalten, allen Anhörungen beizuwohnen und mündliche Eingaben vorzunehmen.

9) Sechs Monate nach Ernennung des Präsidenten des Schiedsgerichts muss der Schiedsspruch vorliegen. Mit Zustimmung der Streitparteien kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.

10) Die Ausgaben des Schiedsgerichts inklusive die Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. An die Mitglieder eines unter diesen Artikeln eingesetzten Schiedsgerichtes ausgerichtete Honorare und Spesen werden gemäss den im Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichtes massgebenden Tabellen des Rates geregelt.

Art. 2

Umsetzung des Schiedsspruchs

1) Bei Erhalt des Schiedsspruchs einigen sich die Streitparteien über dessen Umsetzung. Diese entspricht, falls nicht einvernehmlich anders vereinbart, den Erwägungen und Empfehlungen des Schiedsgerichts. Die Streitparteien unterrichten die anderen Mitgliedstaaten über jede Lösung der Streitsache.

2) Wenn immer möglich hat diese Lösung aus Nicht-Umsetzung oder Rückzug einer mit diesem Übereinkommen nicht vereinbaren Massnahme oder, falls undurchführbar, aus einer Entschädigung zu bestehen.

3) Differenzen betreffend Vorhandensein oder Vereinbarkeit einer Massnahme zur Umsetzung des Schiedsspruchs mit den Empfehlungen des Schiedsgerichts müssen vom selben Schiedsgericht beurteilt werden, bevor eine Entschädigung beantragt oder die Aussetzung von Leistungen gemäss unten stehendem Art. 3 verfügt werden kann.

4) Vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs gemäss Art. 48 Abs. 3 kann der klagende Mitgliedstaat kein Schiedsverfahren gemäss dem vorangehenden Absatz verlangen. Der Gerichtsspruch gemäss vorangehendem Absatz wird normalerweise innerhalb von 3 Monaten nach Ersuchen um ein Schiedsverfahren gefällt.

Art. 3

Nicht-Umsetzung - Aussetzung von Leistungen

1) Falls das Schiedsgericht, in Übereinstimmung mit Art. 48 Abs. 3, eine Unvereinbarkeit einer Massnahme mit den Verpflichtungen dieses Übereinkommens feststellt und der beklagte Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs keine einvernehmliche Lösung mit jedem klagenden Mitgliedstaat gefunden hat, oder falls keine Umsetzungsmassnahmen ergriffen wurden, kann jeder klagende Mitgliedstaat:

  • a) durch Vereinbarung mit dem beklagten Mitgliedstaat Entschädigung beantragen; oder
  • b) die Ausrichtung von Leistungen gleichen Umfangs zu Gunsten des beklagten Mitgliedstaats so lange aussetzen, bis die Streitparteien eine Vereinbarung über eine Lösung der Streitsache gefunden haben.

2) Auf schriftliches Verlangen jeder an der Streitsache beteiligten Partei und nach Verteilung an den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten wird dasselbe Schiedsgericht darüber befinden, ob die durch einen Mitgliedstaat ausgesetzten Leistungen gemäss Abs. 1 von gleichem Umfang sind.

3) Die Verfahren vor Schiedsgericht werden nach oben stehendem Art. 1 Abs. 2 geführt. Das Schiedsgericht gibt seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Ersuchen um Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Abs. 2 oder innerhalb einer von den Streitparteien vereinbarten Frist bekannt.

Anhang U

Territoriale Anwendung

Anhang V[^69]

Basisagrarprodukte

Anhang W[^70]

Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte

Anhang X[^71]

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen

Schlussakte

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichnenden, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Stockholm am 4. Januar 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Revidiert in Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.

(Art. 11 des Übereinkommens)

  • A. Auf die EWR-EFTA-Staaten anwendbare Rechtserlasse:

Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen:

    1. Grundlegende Bestimmungen
    1. Durchführungsbestimmungen
  • B. Auf die Schweiz anwendbare Rechtserlasse:
  • A. Auf die EWR-EFTA-Staaten anwendbare Rechtserlasse:

Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen:

    1. Grundlegende Bestimmungen
    1. Durchführungsbestimmungen
  • B. Auf die Schweiz anwendbare Rechtserlasse:
  • C. Einfuhrbescheinigungen:

Die amtlichen EG- oder OECD-Verpackungsetiketten, die von den in Anlage 2 dieses Anhangs genannten Stellen ausgestellt werden, sowie der Internationale Orange Bericht oder der Internationale Grüne Bericht der ISTA oder ein gleichwertiger Saatgutanalysebericht für jede Saatgutpartie.

Die Anerkennung basiert bezüglich der Feldbesichtigung der Samenträgerbestände und der Saatgutkontrollen auf der Entscheidung 95/514/EG des Rates (ABl. L 296 vom 9.12.1995, S. 34), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/162/EG des Rates (ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 21) sowie bezüglich der Kontrolle der Sortenerhaltungszüchtung auf der Entscheidung 97/788/EG des Rates (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 39).

Argentinien

Australien

Belgien

Bulgarien

Chile

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Israel

Italien

Kanada

Kroatien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Marokko

Neuseeland

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Südafrika

Tschechische Republik

Türkei

Ungarn

Uruguay

Vereinigtes Königreich

Vereinigte Staaten von Amerika

Zypern

(Art. 11 des Übereinkommens)

Geltende Rechtsvorschriften in den EWR und EFTA-Staaten

Nationale Rechtsvorschriften erlassen in Durchführung der nachfolgenden EU-Erlasse, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind:

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission vom 4. September 1998 (ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 6);

Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14);

Verordnung (EG) Nr. 3457/97 der Kommission vom 30. November 1992 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 350 vom 1.12.1992, S. 34);

Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Art. 5 Abs. 4 (ABl. L 25 vom 2.2.1993, S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission (ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 38).

Geltende schweizerische Rechtsvorschriften

Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), zuletzt geändert am 23. August 2000 (RO 2000 2491);

Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 23. August 2000 (RO 2000 2508).

Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind:

Schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden.

Durchführungsvorschriften: - keine

(Art. 12 des Übereinkommens)

Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden durch das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen geregelt.

(Art. 14 des Übereinkommens)

(Art. 15)

Inhaltsverzeichnis

    1. Grundlegende Bestimmungen
    1. Anlage 1: Benennende Behörden

In dieser Anlage sind die benennenden Behörden der Mitgliedstaaten für die folgenden Produktbereiche aufgeführt:

    1. Maschinen
    1. Persönliche Schutzausrüstungen
    1. Spielzeug
    1. Medizinprodukte
    1. Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel
    1. Druckgeräte
    1. Telekommunikationsendgeräte
    1. Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
    1. Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit
    1. Baugeräte und Baumaschinen
    1. Messgeräte und Fertigpackungen
    1. Kraftfahrzeuge
    1. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
    1. Gute Laborpraxis (GLP)
    1. Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen
    1. Bauprodukte
    1. Aufzüge
  • 1. Maschinen

EWR-EFTA-Staaten

  • 2. Persönliche Schutzausrüstung

EWR-EFTA-Staaten

  • 3. Spielzeug

EWR-EFTA-Staaten

  • 4. Medizinprodukte

EWR-EFTA-Staaten

  • 5. Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel

Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 1 (Warmwasserheizkessel)

EWR-EFTA-Staaten

Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 2 (Gasverbrauchseinrichtungen)

EWR-EFTA-Staaten

  • 6. Druckgeräte

Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 1 (transportierbare Druckgeräte)

EWR-EFTA-Staaten

Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 2 (Druckgeräte und einfache Druckbehälter)

EWR-EFTA-Staaten

  • 7. Radiogeräte und Telekommunikationsendgeräte

EWR-EFTA-Staaten

  • 8. Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

EWR-EFTA-Staaten

  • 9. Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit

EWR-EFTA-Staaten

  • 10. Baugeräte und Baumaschinen

EWR-EFTA-Staaten

  • 11. Messgeräte und Fertigpackungen

Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 1

EWR-EFTA-Staaten

Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 2

EWR-EFTA-Staaten

  • 12. Kraftfahrzeuge

EWR-EFTA-Staaten

  • 13. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

EWR-EFTA-Staaten

  • 14. Gute Laborpraxis (GLP)

Für die Zwecke dieses sektoralen Kapitels bedeutet der Begriff "Benennende Behörden" die für die amtliche Überwachung der GLP zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

EWR-EFTA-Staaten

  • 15. Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff "Konformitätsbewertungsstellen" die amtlichen GMP-Inspektorate der Mitgliedstaaten.

EWR-EFTA-Staaten

  • 16. Bauprodukte

EWR-EFTA-Staaten

  • 17. Aufzüge

EWR-EFTA-Staaten

(Art. 19 des Übereinkommens)

(Kapitel VIII des Übereinkommens)

(Art. 20 des Übereinkommens)

Dienstleistungserbringer

(Art. 21 des Übereinkommens)

SCHWEIZERISCHE HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG

Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 1999 werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt.

LIECHTENSTEINISCHE HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG

Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in seiner geänderten Fassung werden ausschliesslich den betreffenden Personen gewährt, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen.

SCHWEIZERISCHE BERUFLICHE ALTERS-, HINTERLASSENEN- UND INVALIDENVORSORGE

Ungeachtet des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf Antrag einer arbeitnehmenden oder selbstständigerwerbenden Person, die beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und die den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern diese Person die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten von Anhang K verlässt.[^24]

Im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz gelten die Abschnitte A und B der Anlage 2 mit folgenden Abweichungen:

    1. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
  • 1.1 Personen, die im Gebiet eines der beiden Staaten wohnen, unterliegen in Bezug auf die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften dieses Staates, wenn
  • a) sie in Bezug auf die anderen Zweige der sozialen Sicherheit auf Grund einer Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten unterliegen,
  • b) sie eine Rente beziehen oder einen Rentenantrag gestellt haben und wenn nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung einer der beiden Staaten zuständiger Staat ist,
  • c) sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung eines der beiden Staaten erhalten,
  • d) sie Familienangehörige einer Person sind, die nach den Bst. a bis c den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eines der beiden Staaten unterliegt.
  • 1.2 Die Versicherungspflicht in der Krankengeldversicherung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, denen die Person auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit unterliegt.
  • 1.3 Arbeitnehmer, die nach Ziff. 1.1 Bst. a den schweizerischen und in Bezug auf Ziff. 1.2 den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unterliegen, haben gegenüber ihrem liechtensteinischen Arbeitgeber Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberbeitrages für die in der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung obligatorisch versicherten Arbeitnehmer.
  • 1.4 Analog zu Art. 17 der Verordnung erhalten Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ihre Familienangehörigen, die nach Ziff. 1.1. Bst. a und d der obligatorischen Krankenversicherung in ihrem Wohnstaat unterliegen, im Staat, in dem sie arbeiten, dieselben Leistungen als wären sie dort versichert.
    1. Arbeitslosenversicherung

Eine voll arbeitslose arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Person, die im Sinne von Art. 64 Abs. 1 der Verordnung die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des einen Staates erfüllt und sich in den anderen Staat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, erhält Leistungen vom ersten Staat und muss sich dessen Kontrollvorschriften unterwerfen.

(Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise)

(Art. 22 des Übereinkommens)

    1. Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, so wie sie in das Abkommen über den EWR und in das Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz-EG aufgenommen sind, und so wie sie am 21. Juni 1999 in Kraft standen, einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen, oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
    1. Zwecks Anwendung der Vorschriften dieser Anlage berücksichtigen die Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die in Abschnitt B dieser Anlage Bezug genommen wird, so wie sie im Abkommen über den EWR und im Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz-EG enthalten sind, und so wie sie am 21. Juni 1999 in Kraft standen.
    1. Unter dem Begriff "Mitgliedstaat(en)" in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird, sind die Mitgliedstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.

Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird

  • A. Generelles Anerkennungssystem, Anerkennung der Berufserfahrung, automatische Anerkennung

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:

  • A) Art. 9(e) findet keine Anwendung.
  • B) In Art. 49 Abs. 2 wird Folgendes eingefügt:
  • "d) 1. Januar 1994 für Island und Norwegen;
  • e) 1. Mai 1995 für Liechtenstein;
  • f) 1. Juni 2002 für die Schweiz."
  • C) Im Anhang II "Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäss Art. 11 Bst. c Ziffer ii" wird Folgendes eingefügt:
  • a) Unter der Überschrift "1. Fachberufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich":

"In der Schweiz: - diplomierter Augenoptiker, Opticien diplômé, ottico diplomato - Hörgeräte-Akustiker mit eidg. Fachausweis, Audioprothésiste avec brevet fédéral, audioprotesista con attestato professionale federale - diplomierter Orthopädie-Schuhmachermeister, Bottier-orthopédiste diplômé, calzolaio ortopedico diplomato - diplomierter Zahntechnikermeister, Technicien dentiste, maître, odontotecnico, maestro - diplomierter Orthopädist, Orthopédiste diplômé, ortopedista diplomato

  • b) Unter der Überschrift "2. Mester/Meister/Maître (schulische und berufliche Bildung, die zum ‹Meister› für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt):

"In Norwegen: - Berufsfachlehrer (yrkesfaglærer),

  • c) Unter der Überschrift "3. Schifffahrt":
  • i) Unter der Überschrift "a) Schiffsführung":

"In Norwegen: - Schiffskoch (skipskokk),

  • ii) Unter der Überschrift "b) Hochseefischerei":

"In Island: - Kapitän der Handelsmarine (skipstjóri), - Erster Offizier (stýrimaður), - Wachoffizier (undirstýrimaður),

  • iii) Unter der neuen Überschrift "c) Personal mobiler Bohrinseln":

"In Norwegen: - Plattformleiter (plattformsjef), - Bereichsleiter Stabilität (stabilitetssjef), - Kontrollraumbediener (kontrollromoperatør), - technischer Leiter (teknisk sjef), - technischer Assistent (teknisk assistent), - im Falle des Kontrollraumbedieners durch eine einjährige berufliche Fachausbildung, - im Falle der anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige berufliche Fachausbildung."

  • d) Unter der Überschrift "4. Technischer Bereich":

"In Liechtenstein: - Treuhänder - Wirtschaftsprüfer

In der Schweiz: - Bergführer mit eidg. Fachausweis, Guide de montagne avec brevet fédéral, guida alpina con attestato professionale federale - Schneesportlehrer mit eidg. Fachausweis, Professeur de sports de neige avec brevet fédéral, Maestro di sport sulla neve con attestato professionale federale

  • D) In Anhang V "Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung" wird Folgendes eingefügt:
  • a) Unter der Überschrift "V.1. ARZT":
  • i) Unter der Überschrift "5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung":
  • ii) Unter der Überschrift "5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt":
  • iii) Unter der Überschrift "5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen":
  • iv) Unter der Überschrift "5.1.4. Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner":
  • b) Unter der Überschrift "5.2.2. Ausbildungsnachweise für die Krankenschwester und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind", unter der Überschrift "V.2. Krankenschwester und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind":
  • c) Unter der Überschrift "V.3. Zahnarzt":
  • i) Unter der Überschrift "5.3.2. Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)"
  • ii) Unter der Überschrift "5.3.3. Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte":
  • d) Unter der Überschrift "5.4.2. Ausbildungsnachweise für den Tierarzt", unter der Überschrift "V.4. Tierarzt":
  • e) Unter der Überschrift "5.5.2. Ausbildungsnachweise für die Hebamme", unter der Überschrift "V.5. Hebamme":
  • f) Unter der Überschrift "5.6.2. Ausbildungsnachweise für den Apotheker", unter der Überschrift "V.6. Apotheker":
  • g) Unter der Überschrift "5.7.1. Nach Art. 46 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten", unter der Überschrift "V.7. Architekt":
  • E) In Anhang VI "Erworbene Rechte von Angehörigen der Berufe, die auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung anerkannt werden" wird Folgendes angefügt:
  • B. Rechtsberufe
    1. 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17),

geändert durch: - 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91), - 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), - 395 D 0001: Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, - 1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33), - 32206 L 0100: Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: In Art. 1 Abs. 2 wird folgender Wortlaut angefügt:

    1. 398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36), geändert durch:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:

In Art. 1 Abs. 2 wird folgender Wortlaut angefügt:

  • C. Handels- und Vermittlungstätigkeiten

Handel mit und Verteilung von Giftstoffen

    1. 374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1).
    1. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), geändert durch:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:

Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

"In Liechtenstein:

    1. Benzol und Tetrachlorkohlenstoff (Verordnung Nr. 23 vom 1. Juni 1964);
    1. Alle Giftstoffe und Produkte gemäss Art. 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte der Klassen 1, 2 und 3 gemäss Art. 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.801) (anzuwenden gemäss Zollvertrag, Mitteilung Nr. 47 vom 28. August 1979) aufgeführt sind.

In Norwegen:

    1. Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel vom 5. April 1963 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
    1. Chemikalien nach Massgabe der Verordnung vom 1. Juni 1990 über die Kennzeichnung von und den Handel mit Chemikalien, die für den Menschen gesundheitsschädlich sein können, sowie der entsprechenden Verordnung über das Verzeichnis der Chemikalien.

In der Schweiz:

Alle Giftstoffe und Produkte, die im Chemikaliengesetz aufgeführt sind (systematische Sammlung des Bundesrechts [SR 813.1]), insbesondere diejenigen, die in den betreffenden Verordnungen (SR 813) und in den Verordnungen über umweltgefährdende Stoffe (SR 814.812.31, 814.812.32 und 814.812.33) aufgeführt sind.

Selbstständige Handelsvertreter

    1. 386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17).

Abschnitt B: Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen

Die vertragsschliessenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis:

    1. 389 X 0601: 89/601/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346 vom 27.11.1989, S. 1).

Die Schweiz

und

Liechtenstein,

nachstehend "die Parteien" genannt, - in Anbetracht dessen, dass im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Schweiz sowie Island und Norwegen, auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ein Abkommen zum Personenverkehr abgeschlossen haben; - im Hinblick darauf, dass die Schweiz und Liechtenstein sich zum Ziel gesetzt haben, ebenfalls ein solches Abkommen abzuschliessen; - unter Berücksichtigung der besonderen Situation Liechtensteins, auf Grund derer Liechtenstein als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Bereich der Freizügigkeit eine Sonderlösung ausgehandelt hat, die auf der Erklärung des EWR-Rates über die Freizügigkeit beruht, welche ihrerseits Bestandteil der Schlussfolgerungen der zweiten Tagung des EWR-Rates vom 20. Dezember 1994 ist und wonach der EWR-Rat anerkennt, dass Liechtenstein ein sehr kleines bewohnbares Gebiet ländlichen Charakters mit einem ungewöhnlich hohen Prozentsatz an ausländischen Gebietsansässigen und Beschäftigten ist und überdies ein vitales Interesse an der Wahrung seiner nationalen Identität hat sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. Dezember 1999; - im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung zu Gleichbehandlungsfragen zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 2. November 1994; - in Umsetzung der am 6. April 2001 in Genf im Rahmen der Verhandlungen zur Änderung des EFTA-Übereinkommens unterzeichneten Erklärung der Delegationen Liechtensteins und der Schweiz über den freien Personenverkehr; sind wie folgt übereingekommen:

  • A) Betreffend Punkt 29 (Personenverkehr) und Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art. 20 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens):
    1. Grundsätze
  • 1.1. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass Liechtenstein auf die schweizerischen Staatsangehörigen die Gleichbehandlung mit den EWR-Staatsangehörigen gemäss der Sonderlösung, die Liechtenstein im EWR zugestanden wird, zur Anwendung bringen wird.
  • 1.2. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass die Schweiz auf Liechtenstein den Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) zur Anwendung bringen wird.
  • 1.3. Liechtenstein und die Schweiz stimmen die jeweiligen Regelungen im Hinblick auf äquivalente Lösungen ab.
  • 1.4. Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und ist damit zu rechnen, dass sie anhalten, so können Liechtenstein und die Schweiz einseitig geeignete Massnahmen treffen. Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.

Werden von einer Partei Schutzmassnahmen in Erwägung gezogen, teilt sie dies der anderen Partei unverzüglich mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. Liechtenstein und die Schweiz nehmen unverzüglich Konsultationen auf, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden, und unterrichten den EFTA-Rat darüber. Die Schutzmassnahmen dürfen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Mitteilung an die andere Partei getroffen werden, es sei denn, die Konsultationen würden vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen. Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorgängige Prüfung aus, so dürfen die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Massnahmen unverzüglich getroffen werden.

Mindestens alle drei Monate finden bilaterale Konsultationen mit dem Ziel statt, Schutzmassnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.

Entsteht durch eine von einer Partei getroffene Schutzmassnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Protokoll, so kann jede Partei gegenüber der anderen angemessene Ausgleichsmassnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.

    1. Umsetzung
  • 2.1. Liechtenstein wird ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Gleichstellung der bereits in Liechtenstein wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen mit den in Liechtenstein wohnhaften EWR-Staatsangehörigen zur Anwendung bringen.
  • 2.2. Die Schweiz wird ab diesem Zeitpunkt gemäss Art. 10 Abs. 5 Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) den bereits in der Schweiz wohnhaften liechtensteinischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gewähren.
  • 2.3. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Bereich des Gewerbes.
  • 2.4. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis 2, spätestens aber bis 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Einführung der Gleichstellung von Schweizer Staatsangehörigen mit den EWR-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein, resp. die Einführung der Gleichstellung von liechtensteinischen Staatsangehörigen mit den EU-/EFTA-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz.
  • B) Betreffend Punkt 29 (Koordination der Systeme der Sozialen Sicherheit) sowie Anhang VIII und Anlage 2 zu Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art 21 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens):

In den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein finden die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) und Anlage 2 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Anwendung.

  • C) Betreffend Punkt 29 (Diplomanerkennung) sowie Anhang VIII und Anlage 3 zu Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art. 22 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens):

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