Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
- 2.4. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis 2, spätestens aber bis 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Einführung der Gleichstellung von Schweizer Staatsangehörigen mit den EWR-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein, resp. die Einführung der Gleichstellung von liechtensteinischen Staatsangehörigen mit den EU-/EFTA-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz.
- B) Betreffend Punkt 29 (Koordination der Systeme der Sozialen Sicherheit) sowie Anhang VIII und Anlage 2 zu Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art 21 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens):
In den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein finden die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) und Anlage 2 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Anwendung.
- C) Betreffend Punkt 29 (Diplomanerkennung) sowie Anhang VIII und Anlage 3 zu Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art. 22 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens):
Die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) und Anlage 3 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation finden in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein nach Massgabe der zwischen den Parteien vereinbarten Vorschriften über den Personenverkehr Anwendung.
Dieses Protokoll bildet integrierenden Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und tritt gleichzeitig in Kraft.
Vaduz, den 21. Juni 2001
der Regierungen der Schweiz und Liechtensteins betreffend weitere Verhandlungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Gleichstellung der eigenen Staatsangehörigen im anderen Staat
Im Hinblick auf die Regelungen der Ziff. 2.1. bis 2.3. dieses Protokolls (Personen mit Wohnsitz im jeweils anderen Staat) klären die Schweiz und Liechtenstein zusammen bis Ende 2001 die Rechtslage ab bezüglich des notwendigen Regelungsbedarfs und im Hinblick auf die Ausarbeitung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen beiden Parteien. Anschliessend beginnen die Arbeiten zur Klärung der Rechtslage bezüglich Ziff. 2.4. dieses Protokolls (Personen ohne Wohnsitz im jeweils anderen Staat).
Vaduz, den 21. Juni 2001
Der Begriff "ungebunden" bedeutet, dass Liechtenstein sich in Bezug auf den genannten Punkt nicht verpflichtet.
(Art. 35 des Übereinkommens)
Um die in diesem Anhang erwähnten Ziele zu erreichen, treffen die Mitgliedstaaten nach dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan die nötigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten, die denen der folgenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig sind, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist, in ihren Beziehungen angewandt werden: Abschnitt 1: Abschnitt 2: Abschnitt 4: Abschnitt 5:
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- Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Art. 8 Abs. 2 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt CHF 252.00, wenn die Fahrzeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, CHF 211.00, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und CHF 178.00, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen.
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- Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Art. 8 Abs. 3 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt CHF 300.00, wenn die Fahrzeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, CHF 240.00, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und CHF 210.00, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen.
(blaues Kraftpapier im Format DIN A 4)
(Erste Seite der Genehmigung)
(Wortlaut in der [den] oder einer der Amtssprache[n] des EFTA-Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt)
Genehmigung Nr. .........
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Diese Genehmigung berechtigt
...........................................................................................................................
...........................................................................................................................
...........................................................................................................................
auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der Europäischen Gemeinschaft, Island, Liechtenstein und Norwegen[^34] zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, gemäss dem Zweck des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsaum (EWR-Abkommen) und den allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung.
Besondere Bemerkungen:
...........................................................................................................................
...........................................................................................................................
...........................................................................................................................
...........................................................................................................................
Diese Genehmigung gilt vom .............................. bis zum ...........................
Erteilt in ......................................................., am............................................[^35]
(Zweite Seite der Genehmigung)
Diese Genehmigung wird gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, dem Zweck des EWR-Abkommens angepasst, erteilt.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen - mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten entweder der EG- oder der EFTA sind, befinden, - mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem EG- oder EFTA-Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet, - zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen. Im Falle einer Beförderung aus einem EG-Mitgliedstaat oder aus einem EFTA-Staat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Genehmigung nicht für die Wegstrecke im Gebiet des EG- oder EFTA-Mitgliedstaates, in dem die Be- oder Entladung stattfindet. Diese Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie kann von der zuständigen Behörde des EFTA-Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Transportunternehmer:
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- Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste.
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- Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.
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- Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschliesslich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschliesslich der Nutzlast der Anhänger, 3.5 t nicht übersteigt.
-
- Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein;
- b) die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - ausserhalb des Unternehmens dienen;
- c) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
- d) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz-EG vereinbart ist, erfüllen müssen. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs;
- e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
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- Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
Abkommen vom 26. Mai 1998 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse:
Art. 4 : Güterverkehr.
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- Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung für den Zeitraum bis zum 31.12.2004
Bei Fahrten aus dem Ausland in das schweizerische Grenzgebiet, das in Beilage 10 festgelegt ist (und umgekehrt), werden für sämtliche Güter bis zu einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen und für die Beförderung von 40 Fuss langen ISO-Containern im kombinierten Verkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen Ausnahmen gebührenfrei genehmigt. Aus strassenbautechnischen Gründen schreiben einige Zollämter niedrigere Gewichte vor.
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- Sonstige Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
Bei Fahrten aus dem Ausland zu einem Ort ausserhalb des schweizerischen Grenzgebiets (und umgekehrt) sowie für den Transit durch die Schweiz kann für die nicht unter Art. 8 dieses Anhangs fallenden Fahrten ein tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand genehmigt werden, das über dem in der Schweiz zugelassenen Höchstgewicht liegt:
- a) für die Beförderung unteilbarer Güter, wenn die Vorschriften trotz der Verwendung eines geeigneten Fahrzeugs nicht eingehalten werden können;
- b) für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeitsfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Gewichtsvorschriften nicht entsprechen können;
- c) in dringenden Fällen für Beförderungen beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge;
- d) für Güterbeförderungen zur Versorgung von Flugzeugen (Catering);
- e) für den Strassenvor- und -nachlauf im kombinierten Verkehr, in der Regel im Umkreis von 30 km eines Terminals.
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- Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot
Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sollen ausgenommen sein:
- a) ohne besondere Genehmigung:
- b) mit besonderer Genehmigung:
die Beförderungen von Gütern, die auf Grund ihrer Beschaffenheit Nachtfahrten und aus wirklich triftigen Gründen Sonntagsfahrten rechtfertigen: - verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Beeren, Obst und Gemüse, Pflanzen [einschliesslich Schnittblumen] und frisch gepresste Obstsäfte) während des gesamten Kalenderjahrs, - Schlachtschweine und Geflügel, - frische Milch und verderbliche Milcherzeugnisse, - Zirkusmaterial, die Musikinstrumente eines Orchesters, Bühnenausstattungen für Theater usw., - Tageszeitungen mit einem redaktionellen Teil und Postsendungen, die im Rahmen des gesetzlichen Dienstleistungsauftrags befördert werden. Zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren können für eine beliebige Zahl von Fahrten Genehmigungen mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Monaten erteilt werden, sofern alle diese Fahrten gleichartig sind.
-
- Ausnahmen beim Nachtfahrverbot werden in nicht diskriminierender Weise genehmigt und von einem einzigen Amt gewährt. Sie werden gegen Bezahlung einer Gebühr für Verwaltungskosten gewährt.
Das Grenzgebiet wird in Anhang 4 des Sitzungsberichts der 5. Sitzung des gemäss dem Abkommen von 1992 eingesetzten Gemischten Ausschusses definiert, die am 2. April 1998 in Brüssel stattgefunden hat. In der Regel handelt es sich um das Gebiet im Umkreis von 10 km einer Zollstelle[^40].
(Art. 29 des Übereinkommens)
Im Sinne dieser Anlage gilt Folgendes:
Soweit die Anwendung dieses Anhangs ein gemeinsames Begriffsverständnis rechtlicher Instrumente gemäss dieser Anlage voraussetzt, ist die einschlägige, vor dem 21. Juni 1999 ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. Um das gute Funktionieren dieses Anhangs sicherzustellen, beschliesst der Rat auf Verlangen eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen Rechtsprechung.
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- Liberalisierung und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt
Nr. 2002/30
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, geändert durch: - 1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, geschehen am 16. April 2003 (Abl. L 236 vom 23.9.2006, S. 33).
Nr. 2000/79
Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt.
Nr. 93/104
Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000.
Nr. 785/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber.
Nr. 89/629
Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen
(Art. 1-8)
Nr. 91/670
Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt
(Art. 1-8)
Nr. 95/93
Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
(Art. 1-12)
Nr. 793/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft. (Art. 1-2)
Nr. 96/67
Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft
(Art. 1-9, 11-23, 25)
Nr. 2027/97
Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen
(Art. 1-8)
Nr. 889/2002
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. (Art. 1-2)
Nr. 285/2010
Verordnung der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber.
Nr. 1008/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung).
Nr. 2009/12
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 80/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).
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- Technische Harmonisierung
Nr. 3922/91
Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
(Art. 1-3, 4 Abs. 2, 5-11, 13)
Nr. 1899/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.
Nr. 1900/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.
Nr. 8/2008
Verordnung der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen.
Nr. 859/2008
Verordnung der Kommission vom 20. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen.
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- Flugsicherheit
Nr. 2004/36
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen. (Art. 1-9, 11-14)
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Richtlinie folgendermassen zu verstehen:
Die in dieser Richtlinie beschlossenen Massnahmen sind nicht anwendbar für die bestehende Infrastruktur der zivilen Luftfahrt auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 768/2006
Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems."
Nr. 104/2004
Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Nr. 2003/42
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt. (Art. 1-12).
Nr. 2111/2005
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG.
Nr. 473/2006
Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.
Nr. 474/2006
Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 715/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Der Anhang dieser Verordnung ist anwendbar, solange sie in der EU in Kraft ist.
Nr. 1330/2007
Verordnung der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1321/2007
Verordnung der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäss der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher.
Nr. 351/2008
Verordnung der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektion von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen.
Nr. 2008/49/EG
Richtlinie der Kommission vom 16. April 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführung von Flugfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen.
Nr. 216/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
- a) In Art. 12 Abs. 1, wird der Ausdruck "der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA" hinter dem Begriff "Mitgliedstaat" eingefügt.
- b) Art. 12 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
- c) Der Annex II der Verordnung wird in Bezug auf Art. 2, Abs. 3, Ziff. a, Punkt ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrtzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstung sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben auf folgende Luftfahrzeuge ausgedehnt:
Nr. 690/2009
Verordnung der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
Nr. 1108/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG.
Nr. 748/2012
Verordnung der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 646/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbussen und Zwangsgelder gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1178/2011
Verordnung der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1332/2011
Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzungen des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme.
Nr. 290/2012
Verordnung der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 965/2012
Verordnung der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 800/2013
Verordnung der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 83/2014
Verordnung der Kommission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 6/2013
Verordnung Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 94/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
Nr. 7/2013
Verordnung der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 628/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission.
Nr. 295/2015
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.
Nr. 70/2014
Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäisches Parlaments und des Rates.
Nr. 245/2014
Verordnung der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt.
Nr. 996/2010
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Der Ausdruck "Da Liechtenstein und die Schweiz über eine gemeinsame Datenbank im Sinne der Richtlinie 2003/42/EG verfügen, werden die durch Liechtenstein übermittelten Daten gemeinsam mit den von der Schweiz übermittelten Daten in das Zentralregister eingetragen" wird den Artikeln 18 Abs. 5 und 19 Abs. 1 hinzugefügt.
Nr. 69/2014
Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 379/2014
Verordnung der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf dem Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäisches Parlaments und des Rates.
Nr. 2012/780/EU
Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäss Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt eingerichtete zentrale Europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG.
Nr. 319/2014
Verordnung der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Art. 3 Abs. 5: Der Ausdruck "oder ein Mitgliedstaat der EFTA" wird nach dem Wort "Union" eingefügt.
Nr. 2015/445
Verordnung der Kommission vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt.
Nr. 2015/140
Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betreffend ein steriles Cockpit und zur Berichtigung der genannten Verordnung.
Nr. 139/2014
Verordnung der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1321/2014
Verordnung der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
Nr. 376/2014
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Liechtenstein und die Schweiz haben eine gemeinsame Datenbank über Vorfälle in der zivilen Luftfahrt. Die entsprechenden Daten aus Liechtenstein werden in das zentrale Register der Schweizer Daten integriert. In Anbetracht der bilateralen Zusammenarbeit mit der Schweiz bezüglich den in Liechtenstein ereigneten Vorfällen in der zivilen Luftfahrt, wird Liechtenstein die erhaltenen Anträge in Übereinstimmung mit dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit der Schweiz behandeln.
Nr. 2015/1039
Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 1).
Nr. 2015/1329
Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf den Betrieb von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen durch Luftfahrtunternehmen der Union (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21).
Nr. 2015/640
Verordnung der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).
Nr. 2015/1088
Verordnung der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt (ABl. L 176 vom 7.7.2015, S. 4).
Nr. 2015/1536
Verordnung der Kommission vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16).
Nr. 2015/340
Verordnung der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).
Nr. 2015/1018
Durchführungsverordnung der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1).
Nr. 2015/2338
Verordnung der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 1).
Nr. 2016/4
Verordnung der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2016/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich grundlegender Umweltschutzanforderungen (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 1).
Nr. 2016/5
Verordnung der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Umsetzung grundlegender Umweltschutzanforderungen (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 3).
Nr. 2016/539
Verordnung der Kommission vom 6. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Ausbildung, Prüfung und regelmässige Befähigungsüberprüfung von Piloten auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation (ABl. L 91 vom 7.4.2016, S. 1).
Nr. 2016/583
Verordnung der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 7).
Nr. 2016/963
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 50).
Nr. 2016/1158
Verordnung der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 im Hinblick auf die Streichung der Vordrucke für die Genehmigung von Drittlandsbetreibern und der zugehörigen Spezifikationen (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 21).
-
- Luftsicherheit
Nr. 300/2008
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002.
Nr. 272/2009
Verordnung der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
Nr. 297/2010
Verordnung der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
Nr. 18/2010
Verordnung vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt.
Nr. 72/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen.
Nr. 1254/2010
Verordnung der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmassnahmen treffen können.
Nr. 720/2011
Verordnung der Kommission vom 22. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt hinsichtlich der Einführung der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an EU-Flughäfen.
Nr. 245/2013
Verordnung der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 272/2009 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an EU-Flughäfen.
Nr. 2015/1998
Durchführungsverordnung der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).
Nr. 2015/2426
Durchführungsverordnung der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 bezüglich Drittländern, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gleichwertig sind (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5).
Nr. 2015/8005
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Art. 18 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (nicht publiziert im Amtsblatt der EU).
Nr. 2016/472
Durchführungsverordnung der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs "Kommissionsinspektor" (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28).
Nr. 1141/2011
Verordnung der Kommission vom 10. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen.
-
- Flugverkehrsmanagement
Nr. 549/2004
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
- a) In Art. 11 bedeutet das Wort "gemeinschaftlich" für Island "regional oder national".
- b) Für Island kommt Art. 11 ab 1. Januar 2015 zur Anwendung.
- c) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 550/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung).
Im Sinne dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
- a) Für Island ist Art. 9bis Abs. 2 Bst. c wie folgt zu verstehen:
"gewährleistet die Kohärenz mit dem europäischen Streckennetzwerk, welches gemäss Art. 6 der Luftraumverordnung oder nach dem Streckennetz der Region ICAO NAT festgelegt wird".
- b) Für Island ist Art. 9bis Abs. 2 Bst. i wie folgt zu verstehen:
"erleichtert die Kohärenz mit den regionalen oder nationalen Leistungszielen".
- c) Für Island ist der letzte Satz des Art. 14 wie folgt zu verstehen:
"Dieses System ist ebenfalls in Übereinstimmung mit Art. 15 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Konvention von Chicago) sowie mit dem System über die Streckengebühren von Eurocontrol oder das Abkommen über die gemeinsame, durch die ICAO verwaltete Finanzierung für die Region Nordatlantik".
- d) Für Island wird folgender Ausdruck nach dem ersten Satz von Art. 15 Abs. 2 Bst. b eingefügt:
"oder die Region Nordatlantik."
- e) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 551/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 552/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
- a) In den Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 4 sowie nach dem ersten und letzen Gedankenstrich der Sektion 3 von Anhang III wird der Ausdruck "und die EFTA-Mitgliedstaaten" nach dem Begriff "Gemeinschaft" eingefügt.
- b) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 2096/2005
Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten.
Nr. 2150/2005
Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung.
Nr. 1033/2006
Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums.
Nr. 1032/2006
Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen.
Nr. 633/2007
Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen.
Nr. 1315/2007
Verordnung der Kommission vom 8. November 2007 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission.
Nr. 482/2008
Verordnung der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission.
Nr. 668/2008
Verordnung der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Anhänge II-V der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, betreffend Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren.
Nr. 29/2009
Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
- a) Der Ausdruck "Schweiz UIR" wird in den Anhang I, Teil A eingefügt.
- b) Der Ausdruck "Norwegen FIR 61° 30" Süd" wird in den Anhang I, Teil B eingefügt."
Nr. 262/2009
Verordnung der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 2006/93
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988).
Nr. 30/2009
Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 hinsichtlich der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten bezüglich der Unterstützung von Datalink-Diensten.
Nr. 255/2010
Verordnung der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 283/2011
Verordnung der Kommission vom 22. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 hinsichtlich der in Art. 7 genannten Übergangsbestimmungen.
Nr. 1079/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den Einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 428/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 genannten ICAO-Bestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 929/2010.
Nr. 657/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 1070/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems.
Nr. 923/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010.
Nr. 176/2011
Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen.
Nr. 121/2011
Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014.
Nr. 677/2011
Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 1034/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 1035/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 448/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 durch Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Anhänge des Abkommens von Chicago.
Nr. 1206/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
"Schweiz UIR" ist im Anhang I hinzugefügt.
Nr. 1207/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 390/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen.
Nr. 391/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste.
Nr. 409/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement.
Nr. 132/2014
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019.
Nr. 716/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Einrichtung des gemeinsamen Pilotvorhabens für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement.
Nr. 2015/310
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2014.
Nr. 970/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 12. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes.
Nr. 1028/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 73/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6).
Nr. 1029/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 9).
Nr. 2016/1006
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 gennannten ICAO-Bestimmungen (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 8).
Nr. 2016/1185
Durchführungsverordnung der Kommission vom 20. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 3).
-
- Sonstiges
Nr. 90/314
Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
(Art. 1-10)
Nr. 93/13
Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
(Art. 1-11)
Nr. 261/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 295/91. (Art. 1-18)
Nr. 1107/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.
Nr. 437/2003
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 1358/2003
Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
- a) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
- b) Für Island und Norwegen gilt folgende Tabelle:
Island: Liste der gemeinschaftlichen Flughäfen
Norwegen: Liste der gemeinschaftlichen Flughäfen
(Art. 37 des Übereinkommens)
Island
Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemäss lög nr. 81/1991, um vatnsveitur sveitarfélaga.
Liechtenstein
Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland.
Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland.
Norwegen
Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemäss Forskrift om drikkevann og vannforsyning (FOR 1995-01-01 Nr 68).
Schweiz
Stellen, die Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder verteilen und nach kantonalem oder lokalem Recht oder auf Grund von Vereinbarungen, die in Übereinstimmung mit diesem Recht stehen, tätig sind.
Beispiele: Wasserversorgung Zug AG, Wasserversorgung Düdingen.
Island
Landsvirkjun (the National Power Company), lög nr. 42/1983;
Rafmagnsveitur ríkisins (the State Electric Power Works), orkulög nr. 58/1967;
Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy), lög nr. 38/1940;
Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating), lög nr. 100/1974;
Orkubú Vestfjarða (Vestfjord Power Company), lög nr. 66/1976;
Andere Stellen, die gemäss örkulög nr. 58/1967 elektrischen Strom produzieren, transportieren oder verteilen.
Liechtenstein
Liechtensteinische Kraftwerke
Norwegen
Stellen, die Elektrizität produzieren, transportieren oder verteilen, gemäss Lov om erverv av vannfall, bergverk og annen fast eiendom m.v., kap. I, if. kap. V (LOV 1917-12-14 16, kap. I), oder
Vassdragsreguleringsloven (LOV 1917-12-14 17) oder Energiloven (LOV 1990-06-29 50).
Schweiz
Stellen, die Elektrizität fortleiten und verteilen und denen gemäss BG vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen das Enteignungsrecht erteilt werden kann.
Stellen, die Elektrizität erzeugen gemäss BG vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und BG vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie.
Beispiele: CKW, ATEL, EGL.
Island
Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy), lög nr. 38/1940;
Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating), lög nr. 100/1974;
Andere Stellen, die gemäss örkulög nr. 58/1967 Hitze transportieren oder verteilen.
Liechtenstein
Liechtensteinische Gasversorgung.
Norwegen
Stellen, die Wärme transportieren oder verteilen gemäss Lov om produksjon, omforming, overføring, omsetning og fordeling av energi m.m (LOV 1990-06-29 50) (Energiloven).
Schweiz
Stellen, die gestützt auf eine Konzession gemäss Art. 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 Gas befördern oder verteilen.
Stellen, die gestützt auf eine kantonale Konzession Fernwärme befördern oder verteilen.
Beispiele: SWISSGAS AG, Gaznat SA, Gasverbund Ostschweiz AG, REFUNA AG, Cadbar SA.
Island
Liechtenstein
Norwegen
Stellen gemäss Lov om petroleumsvirksomhet (LOV 1996-11-29 72) (Erdölgesetz) und Vorschriften gemäss dem Erdölgesetz oder Lov om undersøkelse etter og utvinning av petroleum i grunnen under norsk landområde (LOV 1973-05-04 21).
Schweiz
Stellen, die gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom 24. September 1955 betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Aargau und Thurgau Öl und Gas gewinnen.
Beispiel: Seag AG.
Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
Island
Liechtenstein
Norwegen
Norges Statsbaner (NSB) und andere Stellen gemäss Lov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-11 100) (Jernbaneloven).
Schweiz
Schweizerische Bundesbahnen (SBB)
Stellen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG), soweit sie öffentliche Transportdienstleistungen auf normalspurigen Bahnen und Schmalspurbahnen anbieten.[^45]
Beispiele: BLS, MthB, chemin de fer du Jura, RhB, FO, TPF.
Island
Strætisvagnar Reykjavíkur (the Reykjavík Municipal Bus Service).
Almenningsvagnar bs.
Andere Busdienstleistungen durch Gemeinden.
Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund von Art. 3 von lög nr. 13/1999 skipulag á fólksflutningum með hópferðabifreiðum.
Liechtenstein
Liechtenstein Bus Anstalt.
Norwegen
NSB BA und Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund von Lov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-11 100) (Jernbaneloven).
Schweiz
Stellen, die Strassenbahnen gemäss Art. 2 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) betreiben.
Stellen, die öffentliche Verkehrsleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 des BG vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen bereitstellen.
Stellen, die gewerbsmässig mit regelmässigen Fahrten nach Fahrplan Reisende befördern auf Grund einer Konzession gemäss Art. 4 des BG vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung, wenn für deren Linien eine Erschliessungsfunktion nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz gegeben ist.
Island
Flugmálastjórn (Directorate of Civil Aviation).
Liechtenstein
Norwegen
Flughäfen gemäss Luftfartsloven (LOV 1993-06-11 101).
Schweiz
Stellen, die auf Grund einer Konzession gemäss Art. 37 Abs. 1 des BG vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt Flughäfen betreiben.
Beispiele: Bern-Belp, Birrfeld, Grenchen, Samedan.
Island
Siglingastofnun, (Icelandic Maritime Administration).
Andere Stellen gemäss Hafnalög nr. 23/1994.
Liechtenstein
Norwegen
Norges Statsbaner (NSB) (Railway terminals).
Stellen gemäss Havneloven (LOV 1984-06-08 51).
Schweiz
Dieses Abkommen umfasst die folgenden Dienstleistungen aus der Klassifikation der Dienstleistungssektoren gemäss WTO-Dokument MTN.GNS/W/120:
Die im Rahmen dieses Anhangs von den Mitgliedstaaten im Dienstleistungsbereich eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom 15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) unterbreitet worden sind.
Dieser Anhang gilt nicht für:
-
- die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an eine Stelle, die ihrerseits öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieses Abkommens und der Anhänge 1, 2 oder 3 des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ist und diese Aufträge auf Grund eines ausschliesslichen Rechts erhält, das sie gemäss veröffentlichter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat;
-
- die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an verbundene Unternehmen oder die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum Zwecke der Ausführung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 3 dieses Abkommens aus mehreren Vergabestellen gebildet wurde, an eine dieser Vergabestellen oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen, sofern mindestens 80% des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den letzten drei Jahren aus der Erbringung dieser Dienstleistungen an verbundene Unternehmen stammen. Falls die gleichen oder ähnliche Dienstleistungen von mehr als einem mit der Vergabestelle verbundenen Unternehmen erbracht werden, ist der aus der Erbringung von Dienstleistungen herrührende Gesamtumsatz dieser Unternehmen zu berücksichtigen;
-
- die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderen unbeweglichen Sachen oder in Bezug auf diesbezügliche Rechte, ungeachtet der Finanzmodalitäten;
-
- Arbeitsverträge;
-
- Verträge über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmelementen durch Sendeanstalten sowie Verträge über Sendezeiten.
Spezifizierung der eingeschlossenen Bauleistungen:
Definition
Ein Vertrag über Bauleistungen hat jegliche Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne der Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC) zum Gegenstand.
Liste der relevanten Bauleistungen aus Abteilung 51 der CPC
Die im Rahmen dieses Anhangs von den Mitgliedstaaten in den Bauleistungen eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom 15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) unterbreitet worden sind.
Von der Schweiz notifizierte Massnahmen: - Die Rechtsmittel gemäss Art. 9 des Anhangs, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 in den Kantonen und Gemeinden für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte eingeführt wurden.
Transportdienstleistungen per Bus
Die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die eine öffentliche Dienstleistung im Bereich des Busverkehrs erbringen, ist keine unter Art. 2(c) des Anhangs fallende Tätigkeit, sofern andere Stellen diese Dienstleistung im Allgemeinen oder in einem bestimmten geografischen Gebiet unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber frei erbringen können.
Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze
Die Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an öffentliche Versorgungsnetze durch eine Beschaffungsstelle, die keine staatliche Behörde ist, ist nicht eine unter Art. 2 des Anhangs fallende Tätigkeit falls:
- a) im Fall von Trinkwasser oder Elektrizität:
-
- die Trinkwasser- oder Stromerzeugung durch die betreffende Stelle deshalb erfolgt, weil der Verbrauch für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als die unter Art. 2(c)(i) und (ii) des Anhangs ausgeführten notwendig ist, und
-
- wenn die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch der Stelle abhängt, und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschliesslich des laufenden Jahres, 30 % der gesamten Trinkwasser- oder Stromerzeugung der betreffenden Stelle nicht überschnitten hat;
- b) im Fall von Gas oder Wärme:
-
- die Gas- oder Wärmeerzeugung durch die betreffende Stelle das unvermeidbare Ergebnis einer anderen als der unter Art. 2(b)(i) des Anhangs gemachten Tätigkeit ist, und
-
- die Einspeisung in das öffentliche Netz nur zum Ziel hat, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschliesslich des laufenden Jahres, höchstens 20 % des Umsatzes der betreffenden Stelle entspricht.
Tätigkeiten unter Bedingungen, die keine Benutzung eines Netzes oder eines geografischen Gebiets eines Mitgliedstaates beinhalten
Die Bestimmungen des Anhangs finden keine Anwendung auf Verträge oder Wettbewerbe, welche die Beschaffungsstelle zu anderen Zwecken als zur Ausübung ihrer Tätigkeiten gemäss Art. 2 des Anhangs oder zu deren Ausübung ausserhalb jedes Mitgliedstaates vergeben, falls kein Netz oder das geografische Gebiet des entsprechenden Mitgliedstaates nicht benützt wird.
Weiterverkauf oder Vermietung an Dritte
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Vergaben von Aufträgen zu Zwecken der Weiterveräusserung oder der Vermietung an Dritte, sofern der Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht für den Verkauf oder die Vermietung des Auftragsgegenstands besitzt und andere Stellen diesen Gegenstand unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber uneingeschränkt verkaufen oder vermieten können.
Lieferaufträge
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf:
- a) Aufträge von Beschaffungsstellen zur Wasserbeschaffung;
- b) Aufträge von Beschaffungsstellen zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen für die Energieerzeugung.
Nationale Sicherheit
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Aufträge, die von den Mitgliedstaaten für vertraulich erklärt werden oder deren Durchführung gemäss den geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des betreffenden Landes dies erforderlich macht.
Internationale Verpflichtungen
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf:
- a) Aufträge, die im Rahmen eines internationalen Abkommens vergeben werden und sich auf die gemeinsame Errichtung oder Nutzung eines Werkes durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten beziehen;
- b) Aufträge, die im Rahmen des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
- c) Tätigkeiten in Norwegen, Island und Liechtenstein oder einem Drittland im Hinblick auf die Umsetzung von internationalen Verpflichtungen über die Stationierung von Truppen.
Besondere Bedeutung für Anbieter im Bereich des Schienenverkehrs
Die Bestimmungen dieses Anhangs sind nicht anwendbar auf Verträge von Beschaffungsstellen, die eine Tätigkeit gemäss Art. 2(a) des Anhangs ausüben, falls der Vertrag die Refinanzierung mittels "sale and lease back" eines gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens vergebenen Lieferauftrages zum Gegenstand hat.
Die folgenden Bestimmungen des GPA sind auf den Anhang anwendbar:
(Art. 43 Abs. 3 des Übereinkommens)
Ausschüsse
-
- Aufgehoben[^50]
-
- Ausschuss für technische Handelshemmnisse[^51]
-
- Ausschuss für Ursprungsbezeichnung und Zollsachverständige[^52]
-
- Aufgehoben[^53]
-
- Ausschuss für Wirtschaftsfragen[^54]
-
- Aufgehoben[^55]
-
- Ausschuss für die Abgeordneten des Parlamentes[^56]
-
- Konsultativer Ausschuss[^57]
-
- Budgetausschuss[^58]
-
- Rechnungsprüfungsausschuss[^59]
-
- Aufgehoben[^60]
-
- Ausschuss für Drittlandbeziehungen[^61]
-
- Saatgutausschuss (Anhang E)
-
- Ausschuss für ökologischer Landbau (Anhang F)
-
- Unter Annex I geschaffener Ausschuss
-
- Ausschuss für Personenverkehr (Anhang K)
-
- Ausschuss für Landverkehr (Anhang P)
-
- Ausschuss für Luftverkehr (Anhang Q)
-
- Ausschuss für öffentliches Beschaffungswesen (Anhang R)
-
- Ausschuss über Handelserleichterung.[^62]
Expertengruppen
-
- Aufgehoben[^63]
-
- Aufgehoben[^64]
-
- Aufgehoben[^65]
-
- Aufgehoben[^66]
-
- Aufgehoben[^67]
-
- Aufgehoben[^68]
(Art. 48 des Übereinkommens)
(Art. 58 des Übereinkommens)
Durch Unterzeichnung des Abkommens in Ergänzung zur Konvention zur Erschaffung der Europäischen Freihandels-Assoziation vom 21. Juni 2001 behält sich das Königreich Norwegen das Recht vor, das Territorium von Svalbard von der Umsetzung der Konvention auszunehmen mit Ausnahme des Warenverkehrs.
(Art. 8)
(Art. 8)
(Art. 8)
Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001
In Kraft getreten am 1. Juni 2002
Die Bevollmächtigten
der Republik Island,
des Fürstentums Liechtenstein,
des Königreichs Norwegen,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
im Folgenden die "EFTA-Staaten",
am 21. Juni 2001 in Vaduz zur Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation versammelt, haben die folgenden Erlasse verabschiedet:
-
- das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation;
-
- die unten stehenden Erlasse, welche dem Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation angehängt werden.
Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kenntnis genommen, dass Liechtenstein und die Schweiz ein Protokoll bezüglich die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz abgeschlossen haben, welches als integrierender Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation dem Anhang VIII und dieser Schlussakte beigefügt ist.
Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die unten stehenden, der Schlussakte beigefügten, gemeinsamen Erklärungen verabschiedet:
-
- Entwicklung des Rechts;
-
- Wettbewerb;
-
- Gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen;
-
- Gleichzeitige Anwendung des Anhangs I (konsolidierte Fassung) über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen und des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der EG;
-
- Gegenseitige Anerkennung der guten klinischen Praxis und der entsprechenden Inspektionen;
-
- Kontingente für den Schwerverkehr;
-
- Schutz der Investitionen im Verkehr mit Drittstaaten.
Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ebenfalls von der der Schlussakte beigefügten Erklärung von Norwegen und der Schweiz bezüglich des Protokolls 1 der Anlage 2 des Anhangs K (konsolidierte Fassung) über die Arbeitslosenentschädigung Kenntnis genommen.
Schliesslich haben die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten vom Korrigendum, welches dieser Schlussakte beigefügt ist, Kenntnis genommen.
Geschehen zu Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich der Änderung am 1. Juni 2002
Gemeinsame Erklärung
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Konvention regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der sektionellen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der einen Seite und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten auf der anderen Seite Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere innert drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ergänzung des EFTA-Übereinkommens das Übereinkommen mit den gemeinsamen Entwicklungen des EWR-Abkommens und der sektionellen Abkommen Schweiz-EG in Übereinstimmung bringen.
Gemeinsame Erklärung
Die Mitgliedstaaten sind sich darin einig, dass aus den Bestimmungen des Art. 18 (ex-Art. 15) des Übereinkommens keine unmittelbaren Verpflichtungen für Unternehmen abgeleitet werden können. Ferner wird bestätigt, dass die Praktiken, auf welche in Art. 18 (ex-Art. 15) Bezug genommen wird, im Lichte der nationalen Wettbewerbsgesetzgebung der Mitgliedstaaten zu verstehen sind.
Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in Vollzugsfragen des Wettbewerbsrechts, etwa durch Notifikationen, Konsultationen und den Austausch von Informationen für die Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Art. 18 (ex-Art. 15) des Übereinkommens. Soweit wünschbar kommt es zum Abschluss von Kooperationsabkommen.
Gemeinsame Erklärung
Die Mitgliedstaaten beschliessen Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in das Übereinkommen aufzunehmen. Sie stimmen darin überein, dass die in Art. 53 und 59 des Übereinkommens (konsolidierte Fassung) und Art. 10 des Anhangs I getroffenen Lösungen das gute Funktionieren der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, einschliesslich derjenigen mit der Europäischen Gemeinschaft, nicht behindern wird. Bei Bedarf werden die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen überprüfen.
Gemeinsame Erklärung
Es besteht Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten, dass dieser Anhang parallel zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen angewendet wird.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Anlagen des Anhangs I (konsolidierte Fassung) spätestens einen Monat nach dessen Inkrafttreten zu aktualisieren.
Um allfällige Zweifel zu vermeiden, bestätigen die Mitgliedstaaten, dass Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen von im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Stellen unter diesem Anhang anerkannt werden.
Gemeinsame Erklärung
Die Ergebnisse der im Gebiet der Mitgliedstaaten durchgeführten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln werden gegenwärtig für die Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens und auf Änderung oder Verlängerung dieser Genehmigungen anerkannt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich grundsätzlich, diese klinischen Prüfungen für die Zwecke der Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens weiterhin anzuerkennen. Sie vereinbaren, auf eine Angleichung der Guten Klinischen Praxis hinzuarbeiten, insbesondere durch die Umsetzung der gegenwärtigen Erklärungen von Helsinki und Tokio und aller im Rahmen der Internationalen Harmonisierungskonferenz angenommenen Leitlinien für klinische Prüfungen. Auf Grund der Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften für die Kontrolle und Genehmigung klinischer Prüfungen in der Europäischen Gemeinschaft müssen jedoch so bald als möglich detaillierte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Überwachung dieser Prüfungen erwogen und die praktischen Modalitäten in einem besonderen Kapitel festgelegt werden.
Gemeinsame Erklärung
In Bezug auf die Abs. 2 und 3 von Art. 8 sowie Art. 26 von Anhang P (konsolidierte Fassung) betreffend den Landverkehr erklären die Mitgliedstaaten, dass ihre Vereinbarungen im Lichte ihrer Erfahrungen und Bedürfnisse nochmals überdacht werden. Die Schweiz wird dem Rat regelmässig entsprechende Statistiken und Informationen über die tatsächliche Verwendung solcher Kontingente zukommen lassen.
Gemeinsame Erklärung
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sich auf gemeinsame Leitlinien zu einigen, um die Kapitalanlagen ihrer jeweiligen Investoren in Drittstaaten zu schützen.
Erklärung
Die in den Ziff. 1.2 und 1.3 des Protokolls zur Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschriebenen Durchführungsregelungen über die Rückerstattung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sollen vor Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den Arbeitsmarktbehörden Norwegens und der Schweiz festgelegt werden.
Gemeinsame Erklärung[^72]
[^1]: LGBl. 2003 Nr. 189 Anhang XX (Übersetzung des englischen Originaltextes).
[^2]: Gestützt auf die mit dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten. Fussnote eingefügt durch Ratsentscheid 2/2012 (LGBl. 2013 Nr. 289).
[^3]: Art. 5 abgeändert durch Ratsentscheid 2/2019 (LGBl. 2021 Nr. 341).
[^4]: Art. 8 abgeändert durch Ratsentscheid 2/2012 (LGBl. 2013 Nr. 289).
[^5]: Art. 9 aufgehoben durch Ratsentscheid 2/2012 (LGBl. 2013 Nr. 289).
[^6]: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitgliedstaates im Rahmen seines Steuersystems, die (i)für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder (ii)für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (iii)für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleisten, oder (iv)für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (v)unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden oder vi)dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 27 Ziff. 3 a) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.
[^7]: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitgliedstaates im Rahmen seines Steuersystems, die (i)für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder (ii)für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (iii)für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleisten, oder (iv)für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (v)unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden oder vi)dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 27 Ziff. 3 a) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.
[^8]: Art. 53 abgeändert durch Ratsentscheid 2/2019 (LGBl. 2021 Nr. 341).
[^9]: Anhang A abgeändert durch Ratsentscheid 6/2020 (LGBl. 2021 Nr. 342).
[^10]: Anlage A zu Anhang A des Übereinkommens in englischer Originalsprache kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols. Eine deutsche Übersetzung der alternativen Ursprungsregeln ist im schweizerischen BBl 2021 346 veröffentlicht.
[^11]: Anhang C aufgehoben durch Ratsentscheid 2/2012 (LGBl. 2013 Nr. 289).
[^12]: Anhang D aufgehoben durch Ratsentscheid 2/2012 (LGBl. 2013 Nr. 289).
[^13]: Anhang E abgeändert durch Ratsentscheid Nr. 3/2012 (LGBl. 2012 Nr. 291).
[^14]: Gegebenenfalls nur für Getreidesaatgut.
[^15]: Anhang I abgeändert durch Ratsentscheid Nr. 2/2009 (LGBl. 2011 Nr. 327) und Beschluss des EFTA-Ausschusses Nr. 1/2011 (LGBl. 2011 Nr. 427).
[^16]: Gemäss Änderung durch Beschluss Nr. 1/2007 vom 23. April 2007 des unter Anhang I eingesetzten Ausschusses.
[^18]: Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.
[^19]: Anhang K abgeändert durch Ratsentscheide Nr. 2/2004 (LGBl. 2005 Nr. 80), Nr. 4/2007 (LGBl. 2009 Nr. 91), Nr. 2/2007 (LGBl. 2012 Nr. 50) und Nr. 5/2015 (LGBl. 2015 Nr. 352).
[^20]: Die Übergangsfristen sollten im gleichen Zeitpunkt ablaufen wie diejenigen, die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG festgesetzt wurden.
[^21]: In der Schweiz muss die Krankenversicherung für Personen, die ihren Wohnsitz nicht dort wählen, auch Leistungen bei Unfall und Mutterschaft abdecken.
[^22]: Sie unterliegen weder dem Vorrang der inländischen Erwerbstätigen noch der Kontrolle der Einhaltung der branchen- und ortsüblichen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen.
[^23]: ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 33 und EWR-Beilage Nr. 54 vom 6.10.2011, S. 46.
[^24]: Anhang K des EFTA-Übereinkommens ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
[^25]: Anhang K - Anlage 3 abgeändert durch Ratsentscheid Nr. 1/2013 (LGBl. 2014 Nr. 172).
[^26]: Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.
[^27]: Der Text dieses Anhangs war im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Er konnte beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden. Anhang M im vollständigen Wortlaut kundgemacht mit LGBl. 2016 Nr. 74.
[^28]: Kein Element dieser Verpflichtung darf so ausgelegt werden, dass öffentliche Werke erfasst werden, ob diese nun von den Gemeinden oder dem Land Liechtenstein kontrolliert oder betrieben werden oder von ihnen in Auftrag gegeben werden.
[^29]: Nicht nur die in Abs. B.3 der "Vereinbarung" aufgeführten Transaktionen sind damit erfasst, sondern das ganze Spektrum an Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausser Versicherung).
[^30]: Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.
[^31]: Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.
[^32]: Anhang P abgeändert durch Ratsentscheid Nr. 3/2010 (LGBl. 2011 Nr. 341), Ratsentscheid Nr. 6/2011 (LGBl. 2016 Nr. 122) und Ratsentscheid Nr. 3/2015 (LGBl. 2017 Nr. 275).
[^33]: Nationalitätszeichen: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen).
[^34]: Im Folgenden "die EFTA-Staaten" genannt.
[^35]: Unterschrift und Dienststempel der zuständigen Behörde oder Stelle, welche die Genehmigung erteilt.
[^36]: Unter "Fahrzeug" ist ein in einem EFTA-Staat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem EFTA-Staat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind.
[^37]: Sollte richtigerweise "Abkommen vom 4. März 1999 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse" lauten.
[^38]: Kabotagerechte; im englischen Text wird dies mit „international transport“ ausgedrückt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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