Änderungshistorie
Gesetz vom 15. April 1992 über das Halten von Hunden (Hundegesetz; HG)
4 Versionen
· 1992-06-30
2026-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 11, 12, 12 y 2 más
2019-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 4, 6, 6 y 25 más
Änderungen vom 2019-01-01
@@ -52,7 +52,7 @@
#### A. Pflichten des Hundehalters
##### Art. 4 [^11]
##### Art. 4[^11]
**Allgemeine Haltungsvorschriften**
@@ -88,7 +88,7 @@
4) Die Gemeinden können für weitere Orte und Anlässe Anleingebote oder Betretungsverbote erlassen. Solche Orte sind mit Verbots- oder Hinweistafeln zu bezeichnen.
##### Art. 6 [^15]
##### Art. 6[^15]
**a) Haltebewilligung**
@@ -112,7 +112,7 @@
2) Halter potentiell gefährlicher Hunde können auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen nach Art. 4 und 5 von der Pflicht nach Abs. 1 befreit werden, wenn sie den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Sozialverträglichkeitsprüfung nach Art. 6d Abs. 4 erbringen. Dem Halter wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt, den er mit sich führen muss.
##### Art. 6b [^17]
##### Art. 6b[^17]
**c) Besondere Informations- und Meldepflichten bei Anvertrauen oder Veräusserung**
@@ -132,7 +132,7 @@
#### B. Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung[^19]
##### Art. 6d [^20]
##### Art. 6d[^20]
**Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung**
@@ -164,7 +164,7 @@
#### C. Meldung von Vorfällen und Massnahmen[^21]
##### Art. 7 [^22]
##### Art. 7[^22]
**Meldungen**
@@ -174,7 +174,7 @@
- b) Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt.
##### Art. 7a [^23]
##### Art. 7a[^23]
**Kontrollen und Massnahmen**
@@ -232,7 +232,7 @@
### III. Hundekontrolle
##### Art. 9 [^27]
##### Art. 9[^27]
**Meldepflicht**
@@ -256,7 +256,7 @@
2) Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten sind vom Tierarzt dem vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bezeichneten Betreiber der Datenbank innerhalb von 10 Tagen zu melden und in der Datenbank zu registrieren.
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, die Gemeinden, die Landespolizei, die Tierärzte und die Tierschutzorganisationen sind berechtigt, die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, bei der Datenbank elektronisch abzurufen.
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, die Gemeinden, die Landespolizei, die Tierärzte und die Tierschutzorganisationen dürfen Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, bei der Datenbank elektronisch abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^29]
4) Die Tierärzte geben den Haltern einen Hundeausweis ab, in dem insbesondere die Nummer des Mikrochips, die Datenbank, in welcher der Hund registriert ist, sowie weitere im Rahmen der Kennzeichnung erhobene Daten aufgeführt sind.
@@ -264,21 +264,21 @@
6) Die Einzelheiten der Kennzeichnung und Registrierung richten sich im Übrigen nach der schweizerischen Tierseuchengesetzgebung.
### IIIa. Hundesteuer[^29]
##### Art. 10a[^30]
### IIIa. Hundesteuer[^30]
##### Art. 10a[^31]
**Steuerobjekt**
Für jeden mehr als drei Monate alten Hund, der von einem Einwohner der Gemeinde gehalten wird, ist eine Hundesteuer zu entrichten. Gehalten ist der Hund in derjenigen Gemeinde, in welcher der Halter Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
##### Art. 10b[^31]
##### Art. 10b[^32]
**Steuerpflichtige**
Zur Entrichtung der Steuer ist die Person verpflichtet, die im Hundeverzeichnis als Halter eingetragen ist.
##### Art. 10c[^32]
##### Art. 10c[^33]
**Steuersatz**
@@ -286,13 +286,13 @@
2) Wenn von einer Person mehrere Hunde gehalten werden, so ist auf den zweiten und jeden weiteren Hund die Steuer mit dem doppelten Satz zu entrichten.
##### Art. 10d[^33]
##### Art. 10d[^34]
**Steuerbefreiung**
Auf Hunde, welche von Blinden als Führer gehalten werden, wird keine Steuer erhoben.
##### Art. 10e[^34]
##### Art. 10e[^35]
**Verfahren**
@@ -304,82 +304,100 @@
4) Wird ein Hund, für den die Steuer bereits entrichtet wurde, durch einen anderen Hund ersetzt, so ist für das betreffende Jahr die Steuer nicht neuerlich zu entrichten.
### IV. Rechtsmittel, Strafbestimmungen und Gebühren[^35]
### IIIb. Zusammenarbeit und Datenschutz[^36]
##### Art. 10f[^37]
**Zusammenarbeit**
Die Behörden des Landes und der Gemeinden arbeiten mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, den zuständigen Gemeindeorganen sowie beigezogenen Dritten zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zu übermitteln.
##### Art. 10g[^38]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, die zuständigen Gemeindeorgane sowie beigezogene Dritte dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Verordnung erforderlich ist.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Dateisysteme führen oder führen lassen.
3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte Daten nach Abs. 1 anderen Organen und Dritten übermitteln, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
### IV. Rechtsmittel, Strafbestimmungen und Gebühren[^39]
##### Art. 11
**Rechtsmittel**
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen oder der Gemeindesteuerkasse kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^40]
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^41]
##### Art. 12
**Strafbestimmungen[^42]**
1) Vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich Hunde auf Aggressivität züchtet (Art. 3a Abs. 2).[^43]
1a) Von der Gemeindesteuerkasse wird mit einer Busse bis zu 500 Franken bestraft, wer die Hundesteuer (Art. 10a ff.) nicht entrichtet.[^44]
2) Vom Amt für Lebenskontrolle und Veterinärwesen ist mit einer Busse bis zu 5 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
- a) die allgemeinen Haltungsvorschriften missachtet (Art. 4);
- b) einen Hund ohne die erforderliche Ausbildung erwirbt oder hält (Art. 4a);
- c) Anleingebote und Betretungsverbote missachtet (Art. 5);
- d) potentiell gefährliche Hunde ohne Bewilligung hält (Art. 6);
- e) den Leinen- und Maulkorbzwang für potentiell gefährliche Hunde missachtet (Art. 6a);
- f) potentiell gefährliche Hunde jemandem anvertraut, ohne über den Leinen- und Maulkorbzwang zu unterrichten (Art. 6b Abs. 1);
- g) im Falle der Veräusserung eines potentiell gefährlichen Hundes den Erwerber des Hundes nicht über die aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen vorgängig in Kenntnis setzt oder das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nicht verständigt (Art. 6b Abs. 2);
- h) keine ausreichende Haftpflichtversicherung abschliesst (Art. 6c);
- i) als Arzt, Tierarzt oder Hundeausbildender die Pflicht zur Meldung von Vorfällen verletzt (Art. 7);
- k) den vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen angeordneten Massnahmen nach Art. 7a nicht Folge leistet;
- l) als Halter die Meldepflichten nach Art. 9 oder 10 Abs. 5 verletzt;
- m) seinen Hund nicht mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt (Art. 10 Abs. 1);
- n) gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.[^45]
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.[^46]
4) Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Vorschriften bleibt vorbehalten.[^47]
##### Art. 12a[^48]
**Gebühren**
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhebt Gebühren für:
- a) Bewilligungen und Verfügungen;
- b) Veranlassung von Sachverständigengutachten;
- c) Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
- d) besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
2) Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren mit Verordnung.
### V. Schlussbestimmung
##### Art. 11
**Rechtsmittel**
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen oder der Gemeindesteuerkasse kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^36]
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^37]
##### Art. 12
**Strafbestimmungen[^38]**
1) Vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich Hunde auf Aggressivität züchtet (Art. 3a Abs. 2).[^39]
1a) Von der Gemeindesteuerkasse wird mit einer Busse bis zu 500 Franken bestraft, wer die Hundesteuer (Art. 10a ff.) nicht entrichtet.[^40]
2) Vom Amt für Lebenskontrolle und Veterinärwesen ist mit einer Busse bis zu 5 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
- a) die allgemeinen Haltungsvorschriften missachtet (Art. 4);
- b) einen Hund ohne die erforderliche Ausbildung erwirbt oder hält (Art. 4a);
- c) Anleingebote und Betretungsverbote missachtet (Art. 5);
- d) potentiell gefährliche Hunde ohne Bewilligung hält (Art. 6);
- e) den Leinen- und Maulkorbzwang für potentiell gefährliche Hunde missachtet (Art. 6a);
- f) potentiell gefährliche Hunde jemandem anvertraut, ohne über den Leinen- und Maulkorbzwang zu unterrichten (Art. 6b Abs. 1);
- g) im Falle der Veräusserung eines potentiell gefährlichen Hundes den Erwerber des Hundes nicht über die aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen vorgängig in Kenntnis setzt oder das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nicht verständigt (Art. 6b Abs. 2);
- h) keine ausreichende Haftpflichtversicherung abschliesst (Art. 6c);
- i) als Arzt, Tierarzt oder Hundeausbildender die Pflicht zur Meldung von Vorfällen verletzt (Art. 7);
- k) den vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen angeordneten Massnahmen nach Art. 7a nicht Folge leistet;
- l) als Halter die Meldepflichten nach Art. 9 oder 10 Abs. 5 verletzt;
- m) seinen Hund nicht mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt (Art. 10 Abs. 1);
- n) gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.[^41]
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.[^42]
4) Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Vorschriften bleibt vorbehalten.[^43]
##### Art. 12a [^44]
**Gebühren**
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhebt Gebühren für:
- a) Bewilligungen und Verfügungen;
- b) Veranlassung von Sachverständigengutachten;
- c) Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
- d) besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
2) Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren mit Verordnung.
##### Art. 13
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 13
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
#### 455.1 Hundegesetz (HG)
### II.
@@ -400,9 +418,9 @@
...
1) Aufgehoben[^45]
2) Halter von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Hunden haben bis zum 1. März 2007 bei der Gemeindeverwaltung ihrer Wohnsitzgemeinde den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 6c zu erbringen.[^46]
1) Aufgehoben[^49]
2) Halter von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Hunden haben bis zum 1. März 2007 bei der Gemeindeverwaltung ihrer Wohnsitzgemeinde den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 6c zu erbringen.[^50]
...
@@ -410,7 +428,7 @@
...
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^47]dieses Gesetzes nachweislich einen Hund halten, sind vom Sachkundenachweis nach Art. 4a befreit.
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^51] dieses Gesetzes nachweislich einen Hund halten, sind vom Sachkundenachweis nach Art. 4a befreit.
...
@@ -470,40 +488,48 @@
[^28]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 277](https://www.gesetze.li/chrono/2006277000).
[^29]: Überschrift vor Art. 10a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^30]: Art. 10a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^31]: Art. 10b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^32]: Art. 10c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^33]: Art. 10d eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^34]: Art. 10e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^35]: Überschrift vor Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 277](https://www.gesetze.li/chrono/2006277000).
[^36]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^37]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^38]: Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 334](https://www.gesetze.li/chrono/2010334000).
[^39]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 334](https://www.gesetze.li/chrono/2010334000).
[^40]: Art. 12 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^41]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 334](https://www.gesetze.li/chrono/2010334000).
[^42]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 334](https://www.gesetze.li/chrono/2010334000).
[^43]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 334](https://www.gesetze.li/chrono/2010334000).
[^44]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 277](https://www.gesetze.li/chrono/2006277000).
[^45]: Ziff. II Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 231](https://www.gesetze.li/chrono/2008231000).
[^46]: Ziff. II Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 278](https://www.gesetze.li/chrono/2006278000).
[^47]: Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
[^29]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2018352000).
[^30]: Überschrift vor Art. 10a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^31]: Art. 10a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^32]: Art. 10b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^33]: Art. 10c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^34]: Art. 10d eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^35]: Art. 10e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^36]: Überschrift vor Art. 10f eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2018352000).
[^37]: Art. 10f eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2018352000).
[^38]: Art. 10g eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2018352000).
[^39]: Überschrift vor Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 277](https://www.gesetze.li/chrono/2006277000).
[^40]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^41]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^42]: Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 334](https://www.gesetze.li/chrono/2010334000).
[^43]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 334](https://www.gesetze.li/chrono/2010334000).
[^44]: Art. 12 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 345](https://www.gesetze.li/chrono/2010345000).
[^45]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 334](https://www.gesetze.li/chrono/2010334000).
[^46]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 334](https://www.gesetze.li/chrono/2010334000).
[^47]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 334](https://www.gesetze.li/chrono/2010334000).
[^48]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 277](https://www.gesetze.li/chrono/2006277000).
[^49]: Ziff. II Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 231](https://www.gesetze.li/chrono/2008231000).
[^50]: Ziff. II Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 278](https://www.gesetze.li/chrono/2006278000).
[^51]: Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
2011-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 2, 2, 2 y 33 más
2008-09-05
Gesetz vom 15
Originalfassung
Text zu diesem Datum