Änderungshistorie
Waldverordnung (WaldV) vom 21. Februar 1995
3 Versionen
· 1995-04-13
2015-08-01
Waldverordnung (WaldV) vom 21 — arts. 2, 3, 8 y 25 más
2013-01-01
Waldverordnung (WaldV) vom 21 — arts. 2, 3, 8 y 11 más
Änderungen vom 2013-01-01
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3) Soweit möglich sind Sicherungsmassnahmen mit ingenieurbiologischen und waldbaulichen Massnahmen auszuführen.
4) Sicherungsmassnahmen nach Abs. 1 Bst. a werden vom Amt für Umwelt, Sicherungsmassnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis e vom Amt für Bevölkerungsschutz ausgeführt.[^2]
##### Art. 3
**Umfang und Abgeltung**
1) Ausserhalb des Perimeters der in der Verordnung vom 1. Juli 1968 über die Sanierung der Alp- und Berggebiete, LGBl. 1968 Nr. 24, ausgewiesenen Flächen werden Sicherungsmassnahmen zum Schutz vor Naturereignissen abgegolten, wenn:
1) Ausserhalb des Perimeters der in der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes ausgewiesenen Flächen werden Sicherungsmassnahmen zum Schutz vor Naturereignissen abgegolten, wenn:[^3][^4]
- a) der Wald auf Hängen stockt, von denen bei fehlendem Wald oder schlechtem Waldzustand eine direkte Lawinen-, Rutsch-, Erosions-, Verrüfungs- oder Steinschlaggefährdung für Menschen oder erhebliche Sachwerte ausgeht (Wald mit Personen- und Objektschutzfunktion); und
- b) aus einem Gefahrenkataster, einer Gefahrenkarte oder einem Gefahrenzonenplan hervorgeht, dass im betreffenden Gebiet Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind.[^2]
- b) aus einem Gefahrenkataster, einer Gefahrenkarte oder einem Gefahrenzonenplan hervorgeht, dass im betreffenden Gebiet Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind.
2) Von den waldbaulichen Massnahmen wird nur die Schaffung von Wald und die entsprechende Jungwaldpflege abgegolten.
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2) Als waldseitiger Waldrand gilt dabei ein Streifen von bis zu 40 m, auf welchem zur Förderung eines strauch- und baumartenreichen, gestuften und ungleichförmigen Waldgürtels mit der zugehörenden Bodenvegetation besondere Pflegemassnahmen notwendig sind.
3) Mehraufwendungen für diese Waldrandgestaltung und Waldrandpflege werden vom Land getragen.[^3]
3) Mehraufwendungen für diese Waldrandgestaltung und Waldrandpflege werden vom Land getragen.[^5]
##### Art. 9
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2) Soweit die gemäss spezieller Planung festgelegten Schutzziele dies gestatten, ist in Wäldern mit vorrangiger Natur- und Landschaftsschutzfunktion auf jegliche Pflege zu verzichten.
3) Ordnet die Regierung zur Gewährleistung der Schutzfunktion Massnahmen der minimalen Pflege an, werden innerhalb des Perimeters der in der Verordnung vom 1. Juli 1968 über die Sanierung der Alp- und Berggebiete, LGBl. 1968 Nr. 24, ausgewiesenen Flächen die entsprechenden Kosten vom Land getragen.[^4]
4) Aufgehoben[^5]
3) Ordnet die Regierung zur Gewährleistung der Schutzfunktion Massnahmen der minimalen Pflege an, werden innerhalb des Perimeters der in der Verordnung vom 1. Juli 1968 über die Sanierung der Alp- und Berggebiete, LGBl. 1968 Nr. 24, ausgewiesenen Flächen die entsprechenden Kosten vom Land getragen.[^6]
4) Aufgehoben[^7]
##### Art. 11
**Pflege der Alpwaldungen**
1) Innerhalb des Perimeters der in der Verordnung vom 1. Juli 1968 über die Sanierung der Alp- und Berggebiete, LGBl. 1968 Nr. 24, ausgewiesenen Flächen werden an die waldbaulichen Pflege-, Durchforstungs- und Verjüngungsmassnahmen im Wald mit Personen- und Objektschutzfunktion Abgeltungen von 100 %, im Wald mit Standortschutzfunktion Abgeltungen von 85 % geleistet, wenn:
1) Innerhalb des Perimeters der in der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes ausgewiesenen Flächen werden an die waldbaulichen Pflege-, Durchforstungs- und Verjüngungsmassnahmen im Wald mit Personen- und Objektschutzfunktion Abgeltungen von 100 %, im Wald mit Standortschutzfunktion Abgeltungen von 85 % geleistet, wenn:[^8]
- a) die Massnahmen für eine Dauer von zehn Jahren mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis zusammengefasst und umgrenzt sind; und
- b) ein marktgerechter Holzpreis sowie Leistungen Dritter die Gesamtkosten der Massnahmen nicht decken.[^6]
- b) ein marktgerechter Holzpreis sowie Leistungen Dritter die Gesamtkosten der Massnahmen nicht decken.[^9]
2) Ausgewiesener Mehraufwand im Sinne einer umfassenden und dauerhaften Sanierung, die möglichst alle bestehenden Nutzungsformen (Alpwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Erholung und Jagd) umfasst, ist in die Abgeltung gemäss Abs. 1 einzubeziehen.
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- b) die Massnahmen im Rahmen eines Betriebsgutachtens erfolgen.
##### Art. 13 [^7]
##### Art. 13[^10]
Aufgehoben
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### IV. Flurgehölze, Hecken, Windschutzstreifen
##### Art. 15[^14]
**Verbote**
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden:
- a) im Wald;
- b) in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Waldbestockung;
- c) in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen.
##### Art. 16[^15]
**Ausnahmen**
1) Von den Verboten nach Art. 15 Bst. b und c ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
2) Vom Verbot nach Art. 15 Bst. a abweichend kann das Amt für Umwelt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen bewilligen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
3) Können im Wald Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, erteilt das Amt für Umwelt in Abweichung vom Verbot nach Art. 15 Bst. a und b eine Bewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln:
- a) zur Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;
- b) zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Insektiziden, die gestützt auf die schweizerische Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) für die Kultur "Liegendes Rundholz im Wald und auf Lagerplätzen" zugelassen sind, auf dazu geeigneten Plätzen, sofern das Holz nicht rechtzeitig abgeführt werden kann, diese Plätze nicht in den Grundwasserschutzzonen S 1 und S 2 liegen und wirksame Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden;
- c) in forstlichen Pflanzgärten ausserhalb von Grundwasserschutzzonen;
- d) zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.
4) Die Bewilligung nach Abs. 3 wird nicht erteilt:
- a) in der Zone S 1 von Grundwasserschutzzonen;
- b) in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern;
- c) in Naturschutzgebieten, soweit die dazugehörigen Vorschriften nichts anderes bestimmen;
- d) in Riedgebieten und Mooren.
### V. Waldschäden, Krankheiten und Schädlinge
##### Art. 17[^17]
**Verbote**
Dünger dürfen nicht verwendet werden:
- a) im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung;
- b) in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen.
##### Art. 18[^18]
**Ausnahmen**
1) In Abweichung vom Verbot nach Art. 17 Bst. a kann das Amt für Umwelt eine Bewilligung für die Anwendung von Düngern im Wald und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung ausserhalb von Grundwasserschutzzonen erteilen für:
- a) die Verwendung von Kompost, festem Gärgut und Mineraldüngern:
- 1. in forstlichen Pflanzgärten;
- 2. bei Wieder- und Neuanpflanzungen sowie für Ansaaten;
- 3. zur Förderung der Begrünung von Waldstrassenböschungen sowie im Lebendverbau;
- 4. auf kleinen Flächen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche;
- b) das Ausbringen von Hofdüngern, Kompost, festem Gärgut und nicht stickstoffhaltigen Mineraldüngern auf bestockten Weiden.
2) Vorbehalten bleiben Art. 17 Bst. b dieser Verordnung sowie Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. a, b, d, e und Abs. 2 bis 4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).
### VI. Wildschäden
##### Art. 19
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**Abgeltung**
1) Die Abgeltung von 50 % an die vom Waldbesitzer jährlich ausgewiesenen Aufwendungen für Massnahmen zur Behebung von ausserordentlichen Waldschäden und die damit verbundenen Zwangsnutzungen beschränkt sich auf die Wälder mit Standortschutzfunktion.[^9]
1) Die Abgeltung von 50 % an die vom Waldbesitzer jährlich ausgewiesenen Aufwendungen für Massnahmen zur Behebung von ausserordentlichen Waldschäden und die damit verbundenen Zwangsnutzungen beschränkt sich auf die Wälder mit Standortschutzfunktion.[^12]
2) Auf begründetes Gesuch hin kann die Regierung die Leistung einer Abgeltung auch auf Bestände erstrecken, welche einer anderen Waldfunktion zugeordnet sind. Ausgeschlossen davon bleiben Waldbestände mit vorrangiger Holzproduktionsfunktion.
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2) Nicht beitragsberechtigt sind alle Massnahmen, welche zur Walderhaltung oder der Sicherung der Vorrangfunktionen gemäss der Waldfunktionenplanung nicht zwingend sind.
##### Art. 25 [^10]
**Koordination, Information, Beratung**
1) Das Amt für Wald, Natur und Landschaft entscheidet über die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landschaft organisiert mit den Gemeindeförstern die Erhebung von Daten, die für den Forstschutz von Bedeutung sind, informiert über das Auftreten von Organismen und anderen Einflüssen, die den Wald schädigen können, und berät die Waldbesitzer in Forstschutzfragen.
### VIII. Ausbildung, Beratung, Grundlagenbeschaffung, Information
##### Art. 25
**Koordination, Information, Beratung[^13]**
1) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden.[^14]
2) Das Amt für Umwelt organisiert mit den Gemeindeförstern die Erhebung von Daten, die für den Forstschutz von Bedeutung sind, informiert über das Auftreten von Organismen und anderen Einflüssen, die den Wald schädigen können, und berät die Waldbesitzer in Forstschutzfragen.[^15]
### VIII. Grundlagenbeschaffung und Information[^19]
##### Art. 26
**Verhütung**
1) Treten trotz Regulierung der Wildbestände im Rahmen der Abschussplanung Wildschäden auf, welche die Walderhaltung, insbesondere die Verjüngung mit standortsgerechten Baumarten, oder die Sicherung der Vorrangfunktionen gemäss der Waldfunktionenplanung in Frage stellen, ist vom Amt für Wald, Natur und Landschaft in Abstimmung mit den einschlägigen jagd- sowie natur- und landschaftsschutzgesetzlichen Bestimmungen ein Konzept zu ihrer Verhütung zu erstellen.[^11]
1) Treten trotz Regulierung der Wildbestände im Rahmen der Abschussplanung Wildschäden auf, welche die Walderhaltung, insbesondere die Verjüngung mit standortsgerechten Baumarten, oder die Sicherung der Vorrangfunktionen gemäss der Waldfunktionenplanung in Frage stellen, ist vom Amt für Umwelt in Abstimmung mit den einschlägigen jagd- sowie natur- und landschaftsschutzgesetzlichen Bestimmungen ein Konzept zu ihrer Verhütung zu erstellen.[^16]
2) Das Konzept umfasst Massnahmen zur Verbesserung der Lebensräume (Biotop-Hege), den Schutz des Wildes vor Störung, die Ausscheidung von Intensiv- und Schwerpunktbejagungsgebieten, den Abschuss einzelner schadenstiftender Tiere sowie eine Erfolgskontrolle wie die Einrichtung von Verbiss-Kontrollzäunen.
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### IX. Schlussbestimmung
##### Art. 27 [^12]
##### Art. 27[^17]
Aufgehoben
##### Art. 28 [^13]
##### Art. 28[^18]
Aufgehoben
### VIII. Grundlagenbeschaffung und Information[^26]
##### Art. 29
**Aus- und Weiterbildung**
1) Für die Berufsausbildung des Forstpersonals gilt die Gesetzgebung über die Berufsausbildung. Vollzugsaufgaben im Rahmen der Berufsausbildung nimmt das zuständige Ressort wahr.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landschaft berät die Waldeigentümer über eine angemessene Weiterbildung des Forstpersonals, insbesondere im Hinblick auf die Optimierung der Grundausbildung, die Vermittlung neuer Erkenntnisse und Arbeitsverfahren sowie die Erhöhung der Arbeitssicherheit und die Verringerung der Gefährdung von Drittpersonen.[^14]
3) Aufgehoben[^15]
##### Art. 29[^20]
Aufgehoben
##### Art. 30
@@ -428,16 +352,6 @@
2) An die anerkannten Kosten von Aufgaben, welche Vereinigungen zur Förderung der Anliegen der Walderhaltung wahrnehmen, kann die Regierung Beiträge leisten.
#### VIIIa. Vollzug[^28]
##### Art. 32a[^29]
**Delegation von Geschäften**
Die nach Art. 43 Abs. 1 Bst. b, c, e, g bis l, n bis q und s bis u des Waldgesetzes der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden dem Amt für Umwelt zur selbständigen Erledigung übertragen.
### IX. Schlussbestimmung
##### Art. 33
**Inkrafttreten**
@@ -448,34 +362,44 @@
[^1]: LR 921.0
[^2]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^3]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^4]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^5]: Art. 10 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^6]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^7]: Art. 13 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^8]: Art. 15 bis 18 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 230](https://www.gesetze.li/chrono/2000230000).
[^9]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^10]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000).
[^11]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000).
[^12]: Art. 27 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^13]: Art. 28 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^14]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^15]: Art. 29 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
##### Art. 15 bis 18 [^8]
[^2]: Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 408](https://www.gesetze.li/chrono/2012408000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 408](https://www.gesetze.li/chrono/2012408000).
[^5]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^6]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^7]: Art. 10 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^8]: Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 408](https://www.gesetze.li/chrono/2012408000).
[^9]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^10]: Art. 13 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^11]: Art. 15 bis 18 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 230](https://www.gesetze.li/chrono/2000230000).
[^12]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^13]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000).
[^14]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^15]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^16]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^17]: Art. 27 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^18]: Art. 28 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2007121000).
[^19]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 408](https://www.gesetze.li/chrono/2012408000).
[^20]: Art. 29 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 408](https://www.gesetze.li/chrono/2012408000).
##### Art. 15 bis 18[^11]
Aufgehoben
2007-05-25
Waldverordnung (WaldV) vom 21
Originalfassung
Text zu diesem Datum