Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-27
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 258
Änderungshistorie JSON API

1) Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser (Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät an Kraftfahrzeugen) haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.[^293]

2) Geschwindigkeitsmesser müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 39 beschrieben ist. Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 in km/h folgende Beziehung bestehen:[^294]

  • a) bei Fahrzeugen nach den Art. 14 Bst. a und Art. 15 Abs. 1 und 3: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 8 km/h;
  • b) bei Fahrzeugen der Klassen M und N: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 6 km/h;
  • c) bei allen übrigen Fahrzeugen: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 4 km/h.

3) Die Anforderungen von Abs. 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind.[^295]

4) Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Art. 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Abs. 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.[^296]

4. Achsen, Radaufhängung

Art. 56

Achsabstand, Spurverbreiterung

1) Eine Änderung des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.[^297]

2) Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Lenkung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen.[^298]

3) Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von Distanzscheiben mit einer Dicke von höchstens 5 mm oder von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern sich die Spurweite insgesamt um nicht mehr als 2 % ändert. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.[^299]

Art. 57[^300]

Federung, Anfahrhilfen

1) Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung nach den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144.

2) Anfahrhilfen, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen, sind zulässig.

5. Räder, Reifen

Art. 58

Räder und Reifen

1) Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.

2) Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Ausgenommen sind Winterreifen nach Art. 59 Abs. 3 und 4.[^301]

3) Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radialreifen oder Diagonalreifen) aufweisen.

4) Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.

5) Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Herstellerin nicht ausdrücklich gestattet.

6) Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen der ETRTO oder in den folgenden Regelungen beschrieben ist:[^302]

  • a) UNECE-Reglement Nr. 30;
  • b) UNECE-Reglement Nr. 54;
  • c) UNECE-Reglement Nr. 75; oder
  • d) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen;
  • e) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder[^303]
  • f) UNECE-Reglement Nr. 106.[^304]

6a) Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.[^305]

7) Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.[^306]

8) An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.[^307]

Art. 59

Ersatzräder, Noträder, Winterreifen

1) Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.

2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.[^308]

3) Winterreifen, die sich nicht für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen, müssen:[^309]

  • a) bei Motorwagen: mit dem Schneeflockenzeichen nach Anhang 7 Anlage 1 des UNECE-Reglements Nr. 117 gekennzeichnet sein und für mindestens 160 km/h geeignet sein;
  • b) bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen: die Zusatzbezeichnung M+S tragen und für mindestens 130 km/h geeignet sein.

4) Für Winterreifen nach Abs. 3 muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.[^310]

Art. 60

Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen

1) Vollgummireifen, Eisenreifen und Raupenbänder sind nur zulässig, wo Luftreifen unzweckmässig wären. Metallische Reifen oder Bänder dürfen keine Rippen oder Stollen aufweisen.

2) Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0.20 t, bei Eisenreifen 0.10 t nicht übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm[^2] der Auflagefläche höchstens 8.2 kg betragen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil der Raupenbänder, der auf einer ebenen Fahrbahn tatsächlich aufliegt.[^311]

3) Reifen, die nachschneidbar sind, müssen eine entsprechende Kennzeichnung gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 54 oder dem UNECE-Reglement Nr. 109 aufweisen. Das Nachschneiden anderer Reifen ist unzulässig.[^312]

4) Aufgehoben[^313]

5) Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein. Die Anforderungen von Art. 58 Abs. 7 und 8 gelten nicht für aufgummierte Reifen.[^314]

6) Als Breitreifen gelten Reifen und Doppelreifen, deren gesamte Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers oder mindestens 0.60 m beträgt.[^315]

Art. 61

Spikesreifen

1) "Spikesreifen" sind Reifen mit eingelassenen Stiften.

2) Spikesreifen sind nur in Radialbauweise und mit Metallkarkasse (Stahlgürtelreifen) zulässig. Es müssen alle Räder eines Fahrzeuges damit ausgerüstet sein.

3) Spikesstifte dürfen ein Gewicht von höchstens 3 g aufweisen. Der Flanschdurchmesser darf nicht mehr als 6 mm betragen. Sie müssen im Reifen gut verankert sein und dürfen nicht mehr als 1.5 mm über die Lauffläche vorstehen.

4) Reifen mit einem Durchmesser bis zu 13 Zoll dürfen höchstens 110, solche mit einem Durchmesser über 13 Zoll höchstens 130 Spikesstifte aufweisen.

Art. 62

Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung

1) Spikesreifen dürfen nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7.5 t, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern verwendet werden. Sie dürfen nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April und ausserhalb dieser Zeitspanne bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden.[^316]

2) Fahrzeuge, die mit Spikesreifen ausgerüstet sind, müssen an der Rückseite ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der Zahl 80 gemäss Anhang 3 tragen. Abweichend von Ziff. 1 des Anhangs 3 darf der Rand schwarz sein und das Zeichen symbolische Spikes aufweisen.

3) Das Zeichen ist zu entfernen oder deutlich durchzustreichen, wenn das Fahrzeug ohne Spikesreifen verwendet wird.

4) Ausgenommen von Abs. 2 sind Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit niedriger ist. Ein allenfalls vorhandenes Höchstgeschwindigkeitszeichen muss angebracht bleiben.[^317]

Art. 63

Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen

1) Schneeketten sowie ähnliche Gleitschutzvorrichtungen müssen auf Schnee und Eis das Anfahren, Bremsen und die Seitenführung gewährleisten; sie dürfen die Strasse nicht übermässig beschädigen.

2) Aufgehoben[^318]

6. Lenkung

Art. 64

1) Die Lenkung darf nur wenig Spiel haben und muss leicht bedienbar sein.

2) Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im 1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht übersteigen.[^319]

3) Lenkmechanismus und Lenkgeometrie müssen so ausgelegt und eingestellt sein, dass Lenkungsschwingungen unterbleiben und das Fahrzeug bei Normallage der Lenkung geradeaus fährt.

4) Bei Fahrzeugen mit hydraulischen oder elektrischen Lenkungen ist nötigenfalls eine Warnvorrichtung anzubringen oder die Geschwindigkeit zu beschränken.

7. Bremsen

Art. 65

1) Motorfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Bremsanlagen versehen sein, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen.

2) Sie müssen, je nach ihrer Kategorieneinteilung mit einer Betriebs-, Hilfs-, Feststell- und Dauerbremsanlage sowie einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein.

8. Aufbau, Innenraum

Art. 66

Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes

1) Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.[^320]

1a) Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Aufbauten, die der EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur Ladungssicherung anerkannt werden, wenn in einem Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist.[^321]

1b) Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.[^322]

2) Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Radabdeckungen müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0.10 m über die Höhe der Achsmitte decken.[^323]

3) Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.

4) Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen, Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeidbaren Lärm verursachen.

Art. 67

Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen

1) Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen, die bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. Dies gilt sowohl für den Innenraum zum Schutz der Insassen und Insassinnen als auch für die äussere Fahrzeuggestaltung, namentlich zum Schutz von Fussgängern und Fussgängerinnen und von Zweiradfahrern und Zweiradfahrerinnen.[^324]

2) Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere und Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr für Insassen und Insassinnen und für Strassenbenützer und -benützerinnen bei Unfällen möglichst gering ist und Anhang 7 eingehalten ist. Untersagt sind unnötige gefährliche Teile, namentlich aussen am Fahrzeug; Frontschutzbügel, Zierfiguren und Verzierungen sind zulässig, wenn sie Anhang 7 entsprechen. Für Frontschutzbügel bleibt Art. 104a Abs. 3 vorbehalten.[^325]

3) Anschlüsse für den Antrieb von Anhängerachsen, Zapfwellen und dergleichen müssen mit wirksamen Schutzvorrichtungen versehen sein.

Art. 68

Markierungen

1) Mit auffälligen, schrägen, rund 0.10 m breiten, schwarz-gelben oder rot-weissen Streifen, die retroreflektierend sein dürfen, sind zu versehen:

  • a) Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart oder ihrer Verwendung für andere Strassenbenützer eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden. Die Markierungen können vorn und hinten angebracht sein;
  • b) Fahrzeugteile, Anbaugeräte oder andere Geräte, die nicht leicht erkennbar mehr als 0.15 m seitlich oder mehr als 1.00 m nach vorne oder nach hinten vorstehen.

2) Fahrzeugteile, Anbaugeräte oder andere Geräte können nötigenfalls durch eine Haube oder einen Aufsatz mit der gleichen Kennzeichnung auffällig gemacht werden.

3) Lastwagen, Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Anhänger dürfen hinten mit retroreflektierenden und fluoreszierenden Markierungstafeln entsprechend dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 70 und entsprechend Anhang 3 gekennzeichnet sein.[^326]

4) Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 69 und entsprechend den Bestimmungen von Anhang 3 Ziff. 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1.30 m.[^327]

5) Hebebühnen in Arbeitsstellung oder heruntergeklappte Heckladen können mit Warnblinklichtern gemäss Art. 78 Abs. 2 sichtbar gemacht werden.

Art. 69

Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen[^328]

1) Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 104 entsprechen.[^329]

2) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für retroreflektierende Streifen an Fahrzeugen, die nicht in den Geltungsbereich dieser UNECE-Reglemente fallen, gelten deren Anforderungen sinngemäss, wobei für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.[^330]

2a) Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite von über 2,10 m nach hinten und bei einer Länge von über 6,00 m nach der Seite gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.[^331]

3) Fahrzeuge, die aufgrund ihrer besonderen Verwendungsart für andere Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr darstellen können oder besondere Aufmerksamkeit verlangen, dürfen sowohl fluoreszierend als auch retroreflektierend gekennzeichnet sein.[^332]

Art. 70[^333]

Werbung

Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Art. 69 Abs. 1. Das Amt für Strassenverkehr kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.

Art. 71

Türen[^334]

1) Türen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

2) Für Türen zu Räumen, in denen sich während der Fahrt Personen aufhalten, gilt:

  • a) seitliche Türen, bei Doppeltüren der sich zuerst öffnende Teil, müssen die Scharniere vorn haben; ausgenommen davon sind Türen von Arbeitsmotorwagen, oben angeschlagene Türen, die im geöffneten Zustand das seitliche Fahrzeugprofil nicht überragen, und Türen, bei denen eine zusätzliche Sicherung vorhanden ist, die ein ungewolltes Öffnen während der Fahrt verhindert;
  • b) automatische oder ferngesteuerte Türen müssen einen Klemmschutz haben und mit einer Notlösevorrichtung von innen geöffnet werden können.[^335]

3) Türen in der Rückwand müssen eine Sicherung aufweisen, die verhindert, dass sie beim Öffnen ungewollt seitlich über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile hinausragen können. Ausgenommen sind Türen, die zum Be- und Entladen bis zum Anliegen an die Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können. Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte.[^336]

4) Aufgehoben[^337]

5) Aufgehoben[^338]

Art. 71a[^339]

Fenster und Sicht

1) Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12.0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Das Amt für Strassenverkehr verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.[^340]

2) Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann.

3) Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.

4) Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 % Licht durchlassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers oder der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 % vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Abs. 1.

5) Blendschutzstreifen oben an der Windschutzscheibe sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche einen Gegenstand in mindestens 4.00 m Höhe auf eine Distanz von 12.00 m ungehindert erkennen kann.

6) Farblose durchsichtige Luft- und Regenabweiser an Seitenfenstern sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin ungehindert auf die Rückspiegel sehen kann.[^341]

Art. 72

Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Kopfstützen, Airbag, Bedienungseinrichtungen[^342]

1) Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen von Motorwagen müssen gegen das Herausfallen und gegen die Berührung mit äusseren Hindernissen geschützt sein; Trittstufen und Einstiege müssen einen Gleitschutz aufweisen. Spitzen, scharfe Kanten und hervorstehende Teile im Fahrzeuginnern sind zu vermeiden, abzuschirmen oder zu polstern.

2) Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:[^343]

  • a) Verordnung (EU) 2019/2144;[^344]
  • b) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
  • c) UNECE-Reglement Nr. 14; oder
  • d) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

3) Die Verankerungen der Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Anforderungen an Verankerungen für Beckengurten von nach vorne gerichteten Sitzen der jeweiligen Fahrzeugklasse entsprechen, wobei die Prüfkräfte in Fahrtrichtung aufzubringen sind.[^345]

4) Die Prüfkräfte für Sicherheitsgurt-Verankerungen von Sitzen, die für Kinder vorgesehen sind, betragen 50 % der Kräfte, die für Verankerungen der entsprechenden Erwachsenen-Sitze vorgesehen sind.[^346]

5) Die Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:[^347]

  • a) Verordnung (EU) 2019/2144;[^348]
  • b) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
  • c) UNECE-Reglement Nr. 16; oder
  • d) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.

5a) Kopfstützen müssen den folgenden UNECE-Reglementen entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten:[^349]

  • a) UNECE-Reglement Nr. 17;
  • b) UNECE-Reglement Nr. 25; oder
  • c) UNECE-Reglement Nr. 80.

6) Plätze, die für den Transport von Personen in Rollstühlen vorgesehen sind, müssen ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Rollstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge mit bewilligten Stehplätzen.[^350]

7) Freiwillig eingebaute Sicherheitsgurten müssen eine Schutzwirkung entfalten können, typengenehmigt und zweckmässig angeordnet sein. Ihre Verankerungspunkte müssen genügend stark sein.[^351]

8) Werden Airbags durch andere als vom Hersteller oder der Herstellerin vorgesehene ersetzt oder zusätzliche Airbags eingebaut, müssen diese nach dem UNECE-Reglement Nr. 114 geprüft und gekennzeichnet sein.[^352]

9) Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift "Airbag" oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt. Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist.[^353]

10) Die Bedienungseinrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht ablesbar sein.[^354]

9. Beleuchtung

Art. 72a[^355]

Massgebende Regelungen

Lichter und Rückstrahler müssen entweder den technischen Anforderungen nach dieser Verordnung oder den technischen Anforderungen der folgenden, für die Fahrzeugart massgebenden Regelungen entsprechen:

  • a) UNECE-Reglement Nr. 48;
  • b) UNECE-Reglement Nr. 53;
  • c) UNECE-Reglement Nr. 74;
  • d) UNECE-Reglement Nr. 86;
  • e) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; oder
  • f) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014.

Art. 73

Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler

1) Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein. Bestehen keine speziellen Vorschriften, dürfen die fotometrischen Eigenschaften (wie Lichtstärke, Farbe oder sichtbare leuchtende Fläche) eines Lichts während seines Betriebs nicht absichtlich verändert werden. Austauschbare Leuchtmittel müssen internationalen Vorschriften entsprechen.[^356]

2) Paarweise zusammengehörende Lichter und Rückstrahler gleicher Art müssen die gleiche Form, Stärke und Farbe aufweisen sowie symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen mit Ausnahme der Parklichter und der Abbiegescheinwerfer gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.[^357]

3) Zwei Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 % des Inhalts eines sie so eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie als Lichter des Typs "D" genehmigt und entsprechend gekennzeichnet sind beziehungsweise wenn sie zusammen die Anforderungen an einen einzigen Rückstrahler erfüllen.[^358]

4) Lichter verschiedener Art und Rückstrahler können in einem Beleuchtungskörper vereinigt werden, wenn die Vorschriften für jedes Element eingehalten bleiben und sie einander nicht beeinträchtigen.

5) Für Farbe, Anbau, Beleuchtungsstärke und Einstellung gilt Anhang 9.

Art. 74

Fernlichter und Abblendlichter, Lichthupe

1) Fernlichter müssen die Fahrbahn auf eine Entfernung von wenigstens 100 m ausreichend beleuchten. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch ein leicht sichtbares Kontrollicht angezeigt werden. Beim Umschalten auf die Abblendlichter und umgekehrt darf kein Lichtunterbruch wahrnehmbar sein.

2) Abblendlichter müssen einen nach oben deutlich begrenzten Lichtfleck oder eine deutliche Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, die entweder durchgehend waagrecht oder links der Scheinwerferachse waagrecht verläuft und rechts davon um höchstens 15° ansteigt. Abblendlichter dürfen gleichzeitig mit den Fernlichtern leuchten.

3) Als Lichthupe kann das Fernlicht oder das Abblendlicht verwendet werden. Beim Loslassen der Betätigungsvorrichtung müssen die Lichtzeichen aufhören. Beim Betätigen der Lichthupe müssen die übrigen Lichter nicht mitleuchten.

4) Motorwagen mit Abblendlichtern mit Lichtquellenelementen, deren gesamter Soll-Lichtstrom 2000 Lumen übersteigt, müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 48 aufweisen. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit solchen Lichtern müssen eine Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 53 aufweisen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, welche die Ziff. 6.2.6.1 des UNECE-Reglements Nr. 48 bzw. die Ziff. 6.2.5.3 des UNECE-Reglements Nr. 53 auch ohne diese Verstelleinrichtung erfüllen. Motorwagen mit solchen Lichtern müssen zudem eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach dem UNECE-Reglement Nr. 45 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der erwähnten UNECE-Reglemente fallen, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.[^359]

5) Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem UNECE-Reglement Nr. 149 oder dem UNECE-Reglement Nr. 98 entsprechen.[^360]

Art. 75

Stand-, Schluss-, Markier-, Park-, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung

1) Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein.

2) Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-, Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht mehr als 0.40 m vom Fahrzeugrand angebracht sind.[^361]

3) Bremslichter müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei Betätigung jeder Betriebsbremse aufleuchten. Ebenfalls aufleuchten dürfen sie bei Betätigung der Dauerbremse oder einer ähnlichen Einrichtung. Wenn sie mit den Schlusslichtern vereinigt sind, müssen sie sich durch die Farbe oder die Leuchtstärke deutlich von ihnen unterscheiden.

4) Das zusätzliche Bremslicht muss hinten in der Mitte innen oder aussen am Fahrzeug angebracht sein. Eine Kombination mit andern Lichtern ist nicht zulässig. Ist eine Anbringung in der Mitte aus technischen Gründen nicht möglich, z.B. bei Doppeltüren hinten, so können wahlweise ein um 150 mm seitlich versetztes oder zwei möglichst nahe beieinanderliegende zusätzliche Bremslichter angebracht werden.

5) Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein. Die Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 betreffend die symmetrische Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.[^362]

Art. 76

Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer[^363]

1) Nebellichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeugen; sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen.

2) Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der linken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert, muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht sein.[^364]

3) Nebelschlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 148 oder dem UNECE-Reglement Nr. 38 entsprechen.[^365]

4) Die Anforderungen an die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter richten sich bei Motorwagen nach dem UNECE-Reglement Nr. 48, bei Traktoren nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 und bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014.[^366]

5) Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 148 oder dem UNECE-Reglement Nr. 87. Die Anforderungen an deren Anbau und Schaltung richten sich:[^367][^368]

  • a) für einspurige Motorräder: nach dem UNECE-Reglement Nr. 53;
  • b) für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für dreirädrige Kleinmotorräder: nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
  • c) für Motorwagen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen: nach der Verordnung (EU) 2015/208 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 86;
  • d) für die übrigen Motorwagen: nach dem UNECE-Reglement Nr. 48.

5a) Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein.[^369]

6) Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 149 oder dem UNECE-Reglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem UNECE-Reglement Nr. 48.[^370]

Art. 77

Rückfahrlichter und Rückstrahler

1) Rückfahrlichter dürfen nicht blenden und nur die nähere Umgebung hinter dem Fahrzeug beleuchten. Haben sie gerichtetes Licht, so muss die Mitte des Strahlenbündels in höchstens 15 m Entfernung auf die Fahrbahn auftreffen. Zusätzliche Rückfahrlichter nach Art. 110 Abs. 2 Bst. f und Art. 193 Abs. 1 Bst. q dürfen auch die nähere Umgebung neben dem Fahrzeug beleuchten. Die Rückfahrlichter müssen bei Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung erlöschen oder, wenn das Fahrzeug keine elektrische Zündung hat, beim Ausschalten des Hauptkontaktes oder der Fern- und Abblendlichter.[^371]

2) Rückstrahler müssen dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.[^372]

3) Sie sind so anzubringen, dass sie das Licht am stärksten waagrecht und in der Fahrzeuglängsachse, bei seitlichen Rückstrahlern senkrecht zu dieser Achse zurückwerfen und sie im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichtes auf eine Entfernung von mindestens 150 m auffallen.

Art. 78

Warnblinklichter, Blaulichter, gelbe Gefahrenlichter und weitere Beleuchtungseinrichtungen[^373]

1) Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs können die Richtungsblinker oder die Bremslichter so geschaltet werden, dass sie zusammen aufleuchten und erlöschen. Zum Einschalten ist ein separater Schalter erforderlich. Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 pro Minute betragen. Eine Kontrollampe muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin anzeigen, wenn die Warnblinkanlage eingeschaltet ist.

2) Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten daran fest angebrachte Blinklichter. Sie müssen gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute ausstrahlen. Sie können zu den Warnblinklichtern nach Abs. 1 zugeschaltet werden. Anhang 9 Ziff. 21, 312 und 322 ist nicht anwendbar.[^374]

3) Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Art. 110 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 bis 4 sowie von Art. 141 Abs. 2 Bst. a, rundum blinken. Gelbe Gefahrenlichter müssen entsprechend der Art der Gefahr, die vom betreffenden Fahrzeug ausgeht, vorwärts, rückwärts oder nach der Seite blinken. Das Leuchten der Blaulichter und der gelben Gefahrenlichter muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch eine Kontrolleinrichtung angezeigt werden.[^375]

4) Das Notfallkennzeichen für Ärztefahrzeuge wird auf dem Fahrzeugdach befestigt. Die Vorrichtung darf gelbes Blinklicht mit der gleichen Blinkfrequenz ausstrahlen wie die Warnblinklichter. Es sind folgende Ausführungen möglich:

  • a) ein keilförmiges Gehäuse aus gelbem durchscheinendem Kunststoff (Grundfläche ca. 0.26 m x 0.18 m, Höhe ca. 0.13 m), das als Symbol auf allen vier Seiten ein schwarzes Kreuz auf weissem Feld und auf der Vorderseite und Rückseite in schwarzer Farbe die Aufschrift "Arzt/Notfall" oder "Ärztin/Notfall" trägt;
  • b) ein höchstens 0.20 m hohes, nach vorne und nach hinten wirkendes Kennzeichen mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt/Notfalleinsatz" oder "Ärztin/Notfalleinsatz" .

5) Arbeitslichter dürfen nicht blenden und nur das Fahrzeug und den für die Arbeit erforderlichen Bereich der Umgebung beleuchten. Ihr Leuchten muss durch eine Kontrollampe angezeigt werden, wenn es für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin nicht leicht sichtbar ist.[^376]

Art. 79

Richtungsblinker

1) Richtungsblinker müssen bei klarer Sicht nachts wenigstens auf 300 m und tagsüber wenigstens auf 100 m sichtbar sein, ohne zu blenden.

2) Die Richtungsblinker müssen spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten und eine Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute aufweisen. Sie müssen je Seite vorn, seitlich und hinten gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.

3) Eine Kontrolleinrichtung muss die Funktion anzeigen. Sie kann akustisch oder optisch oder beides sein.

4) Die allgemeinen Anforderungen an die Lichter nach Art. 73 gelten sinngemäss.

10. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 80

Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen[^377]

1) Elektrische Leitungen müssen den auftretenden Stromstärken genügen, isoliert, gegen Reibung und Entflammung möglichst geschützt und nötigenfalls mit Sicherungen versehen sein.

2) Die Batterien sind so anzubringen oder zu schützen, dass keine Flüssigkeit auslaufen kann und kein Kurzschluss oder Brand zu befürchten ist.

3) Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang sowie Fernmeldeanlagen nicht stören. Die Anforderungen an die elektro-magnetische Verträglichkeit richten sich nach Anhang 11.[^378]

4) Für Fahrzeugeinrichtungen, die Funkanwendungen nutzen, bleiben die Bestimmungen der schweizerischen Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen vorbehalten; zuständige Behörde ist das BAKOM.[^379]

Art. 81[^380]

Scheibenwischer, Schweibenwaschanlage, Defroster und Ventilation

1) Windschutzscheiben, über die der Führer oder die Führerin nicht leicht hinwegsehen kann, müssen mit kräftigen Scheibenwischern, die ein ausreichendes Sichtfeld bestreichen, und mit einer Scheibenwaschanlage versehen sein.

2) Die Scheibenwischer müssen selbsttätig wirken und mindestens 40 einfache Bewegungen pro Minute ausführen können.

3) In geschlossenen Führerkabinen muss eine Vorrichtung (Defroster, Ventilation) das Beschlagen oder Vereisen der Windschutzscheibe während der Fahrt mindestens im Wirkungsbereich der Scheibenwischer verhindern.

Art. 82

Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher

1) Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleichbleibenden Ton oder Akkord erzeugen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 10.

1a) Bei Hybridelektro- und Elektrofahrzeugen der Klassen M und N richtet sich die Ausrüstung mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem nach der Verordnung (EU) Nr. 540/2014. Andere Hybridelektro- und Elektrofahrzeuge dürfen mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, das dem Stand der Technik entspricht, wie er insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 beschrieben ist.[^381]

1b) Abfallsammelfahrzeuge, die der EN 1501 entsprechen, dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren nach Ziff. 7.1.2.1 dieser Norm ausgerüstet sein. Andere Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren ausgerüstet sein, wenn diese Vorrichtung der EN 7731 entspricht und sich vom Fahrerplatz aus abschalten lässt.[^382]

2) Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen; Fahrzeuge im Linienverkehr auf Bergpoststrassen dürfen ein wechseltöniges Dreiklanghorn aufweisen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 10.

3) Nicht vorgesehene Tonerzeuger, besonders Sirenen und andere gellende Warnvorrichtungen, Phantasiesignale wie Glocken, Klingeln und Tierstimmen sowie Auspuffhörner sind verboten.

4) Aussenlautsprecher sind nur in den folgenden Fällen mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr zulässig:[^383]

  • a) für Fahrzeuge im Linienverkehr;
  • b) für Fahrzeuge der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;[^384]
  • c) für Fahrzeuge, die infolge Sonderschutzmassnahmen (Panzerung) Seitenscheiben aufweisen, die nicht oder nur zum Teil geöffnet werden können;
  • d) für Fahrzeuge, die während besonderen Veranstaltungen zum Einsatz kommen.

Art. 83

Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme

1) Fahrzeugalarmsysteme (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, so müssen sie den Art. 83 bis 88 entsprechen.[^385]

2) Ein FAS muss mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtüre, der Motorhaube oder des Deckels des Kofferraumes feststellen und ein akustisches Warnsignal auslösen können.

3) Zulässig sind zusätzliche Komponenten wie "Ultraschall-Innenraumsensoren", "Infrarot-Innenraumsensoren", "Wegfahrsperren", "Neigungsgeber" und "Panikalarmfunktionen".

4) Nicht zulässig sind FAS, die während der Fahrt auf Motor, Getriebe, Bremsanlage oder Lenkung einwirken können und Komponenten, die auf Erschütterungen des Fahrzeuges reagieren.

5) Das FAS muss bezüglich Betriebssicherheit folgenden Anforderungen genügen:

  • a) der Einbau darf die Betriebssicherheit des damit ausgerüsteten Fahrzeuges nicht beeinträchtigen;
  • b) eine Funktionsstörung des FAS darf keinen Einfluss auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben;
  • c) die Einzelteile des FAS und die damit verbundenen Komponenten müssen so gebaut und im Fahrzeug untergebracht sein, dass das Risiko einer Ausserbetriebssetzung oder Zerstörung von nicht berechtigter Seite her möglichst klein ist.

Art. 84

Anfälligkeit auf Fehlalarme

Das FAS muss so gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines Fehlalarms so gering wie möglich ist. Dazu darf das System insbesondere bei Schlageinwirkung auf das Fahrzeug, beim Auftreten elektromagnetischer Spannungen, bei Abfall der Batteriespannung durch Selbstentladung oder bei Betätigung der Innenraumbeleuchtung ohne Öffnen der Fahrzeugtüren nicht reagieren.

Art. 85

Einschaltung und Ausschaltung, Stromversorgung

1) Das Ausschalten bzw. Entschärfen des FAS darf in keinem Fall einen Fehlalarm verursachen. Das Einschalten bzw. Scharfstellen des Systems muss entweder über das Türschloss oder die Zentralverriegelung, über eine elektrische bzw. elektronische Vorrichtung, wie z.B. mittels einer Fernbedienungseinrichtung, oder über einen Schalter mit oder ohne Schlüssel oder über eine elektrische bzw. elektronische Einrichtung im Innenraum des Fahrzeuges erfolgen.

2) Die im Innenraum angebrachten Vorrichtungen müssen über eine Einschaltverzögerung und Ausschaltverzögerung verfügen. Die Verzögerungen müssen zwischen 15 Sekunden und 45 Sekunden beim Einschalten des Systems und zwischen 5 Sekunden und 15 Sekunden beim Ausschalten des Systems betragen. Beide Verzögerungen dürfen innerhalb des vorgeschriebenen Bereiches einstellbar sein.

3) Verfügt das FAS über eine Fernbedienung, muss diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen des ETSI festgelegt ist. Für Funkteile von FAS oder anderen Systemen gilt Art. 80 Abs. 4.[^386]

4) Die Stromversorgung des FAS kann über die Fahrzeugbatterie erfolgen. Besteht eine andere Stromversorgung, so muss diese aufladbar sein und darf nur an das FAS Strom abgeben.

5) Bei einem Stromunterbruch an der akustischen Warnvorrichtung muss das Weiterfunktionieren der übrigen Stromkreise des FAS sichergestellt sein. Ein Defekt oder ein Unterbruch des Stromflusses der Lichter, z.B. der Innenraumbeleuchtung, darf die Funktion des Systems nicht beeinträchtigen.

Art. 86

Warnsignal des FAS

1) Das FAS muss bei Einwirkungen am oder im Fahrzeug ein akustisches Warnsignal abgeben. Zusätzlich sind optische Signale (Beleuchtungseinrichtungen) oder Funksignale möglich. Ebenfalls zulässig sind Warnsignale, die aus einer Kombination von zwei oder allen drei Signalarten bestehen.

2) Nach jeder Auslösung des Warnsignals muss sich das System selbständig wieder in die Ausgangsstellung bringen. Anschliessend darf das Warnsignal nur bei andauernder oder wiederholter Manipulation am Fahrzeug wieder einsetzen. Zwischen den Alarmphasen muss ein Unterbruch von mindestens 10 Sekunden Dauer sein.

3) Die akustische Warnvorrichtung des FAS muss ein gut hörbares Signal abgeben, das sich von den übrigen Signalen im Strassenverkehr merklich unterscheidet. Das akustische Signal muss mindestens 25 Sekunden dauern und darf 30 Sekunden Dauer nicht überschreiten. Das Signal darf als Dauerton, als aufschwellender und abschwellender Ton oder als intermittierender Ton abgegeben werden. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 10.

4) Das optische Warnsignal darf über die Richtungsblinker und/oder über die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs (einschliesslich aller Lichter desselben Stromkreises) geschaltet sein. Es muss mindestens 25 Sekunden und höchstens fünf Minuten dauern. Wird die Anlage entschärft, so muss gleichzeitig das optische Signal unterbrochen werden. Ist das FAS mit einer akustischen Warnvorrichtung und einem optischen Warnsignal ausgerüstet, so dürfen die optischen Signale alternierend zu den akustischen Signalen abgegeben werden.

5) Das FAS darf mit einem durch Funk betätigten Warnsignal ausgerüstet sein. Für die Funkteile gilt Art. 80 Abs. 4.[^387]

Art. 87

Wegfahrsperre

1) Zur Verhinderung einer widerrechtlichen Verwendung kann ein Fahrzeug mit einer mechanischen, elektrischen oder elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet sein.

2) Diese muss mindestens eine der drei für die Inbetriebnahme des Motors notwendigen Einrichtungen (Anlassersystem, Treibstoffversorgung oder Zündsystem) sperren können.

3) Die Aktivierung der Wegfahrsperre darf selbstschärfend (auch zeitverzögert), gleichzeitig mit der Scharfstellung der übrigen Komponenten das FAS oder über einen separaten Schalter (mit oder ohne Schlüssel) erfolgen.

4) Die Wegfahrsperre muss so abgesichert sein, dass sie nicht aktiviert werden kann, wenn der Motor läuft.

Art. 88

Weitere fakultative Komponenten des FAS

1) Das FAS kann mit einer optischen oder akustischen Kontrolleinrichtung ausgestattet sein, die den Betriebszustand anzeigt. Diese Vorrichtung darf sich innen oder aussen am Fahrzeug befinden.

2) Die optische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch Kontrollichter oder das Aufleuchten der Warnblinklichter oder der Standlichter (einschliesslich aller Lichter desselben Stromkreises). Die Lichtstärke der Kontrollichter aussen am Fahrzeug darf 0.5 Candela nicht überschreiten.

3) Die akustische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch ein Signal mit einer Lautstärke von höchstens 60 dB(A) und einer Höchstdauer von drei Sekunden. Die Messung der Lautstärke erfolgt in einem Abstand von 1.00 m von der Vorrichtung.

4) Das FAS kann mit einer Panikalarmfunktion ausgerüstet sein. Dieser Alarm kann entweder im Innenraum des Fahrzeuges (z.B. mittels Schalter) oder ausserhalb des Fahrzeuges mittels Fernbedienung betätigt werden. Der Panikalarm kann optisch oder akustisch erfolgen. Er muss unabhängig von der Funktion der übrigen Komponenten des FAS ausgelöst werden können und darf diese nicht auslösen.

Art. 89

Anordnung von Arbeitsgeräten und hinteren Lastenträgern

1) Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen weder die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken noch deren Ausstrahlungswinkel einschränken, ausgenommen wenn zusätzliche Beleuchtungsvorrichtungen vorhanden sind, welche die für die jeweiligen Lichter geltenden Anforderungen und Anbauvorschriften erfüllen.

2) Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen die Kontrollschilder nicht verdecken; dies gilt nicht bei Verwendung eines Kontrollschildes für hintere Lastenträger nach Art. 71 Abs. 1 Bst. g VZV. Die Kontrollschilder können jedoch unter Einhaltung von Art. 45 Abs. 2 an anderer Stelle montiert werden. Für das hintere Kontrollschild muss in jedem Fall eine Kontrollschildbeleuchtung vorhanden sein.[^388]

Art. 90

Winkkelle, Pannendreieck, Bordapotheke, Unterlegkeil[^389]

1) Die Winkkelle (Art. 29 Abs. 4 VRV) muss gemäss Anhang 3 ausgestaltet sein.

2) Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge, sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck vorhanden sein.[^390]

3) In Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, muss eine Bordapotheke mit noch nicht überschrittenem Ablaufdatum nach der DIN-Norm 13164 vorhanden sein.[^391]

4) In Kleinbussen, Gesellschaftswagen, Lastwagen und Sattelschleppern muss die Bordapotheke an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein. Diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen.[^392]

5) Unterlegkeile müssen aus festem Material bestehen, die Unterseite muss gleitsicher sein und darf keine Strassenschäden verursachen. Sie müssen hinsichtlich des Festhaltens des Fahrzeuges in Steigungen und Gefällen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für die Feststellbremse des betreffenden Fahrzeuges gelten.[^393]

Art. 91

Verbindungseinrichtungen

1) "Verbindungseinrichtungen" sind Anhängerkupplungen an Zugfahrzeugen, Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen.

2) Verbindungseinrichtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 55, im UNECE-Reglement Nr. 147, in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 oder in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 beschrieben ist.[^394]

3) Es müssen mindestens die folgenden Bestimmungen eingehalten sein:

  • a) Der Kupplungsteil am Zugwagen muss an genügend starken Teilen befestigt sein und eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.
  • b) Die am Zugfahrzeug angekuppelte Zugöse muss in der Höhe und nach der Seite genügend geschwenkt und um die Längsachse ausreichend verdreht werden können.

4) Verbindungseinrichtungen müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben tragen:

  • a) ein internationales Genehmigungszeichen (wie "e" oder "E" gefolgt von einer Zahl) mit einer Genehmigungsnummer oder den Namen des Herstellers oder den Namen der Herstellerin oder die Fabrikmarke;
  • b) die höchstzulässige Stützlast;
  • c) die theoretische Vergleichskraft für die Deichselkraft zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (D-Wert) oder die höchstzulässige Anhängelast.

5) Ausgenommen von Abs. 4 Bst. b und c sind genormte und entsprechend gekennzeichnete Verbindungseinrichtungen.

6) Die Anbringungsstelle der Verbindungseinrichtung und die zulässige Stützlast werden vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin festgelegt. Die vom Hersteller oder von der Herstellerin der Verbindungseinrichtung festgelegte Stützlast darf jedoch nicht überschritten werden.

11. Besondere Bestimmungen

Art. 92

Fahrzeuge für behinderte Personen[^395]

1) Um Fahrzeuge von behinderten Personen und Fahrzeuge, die regelmässig zur Beförderung von behinderten Personen verwendet werden, der jeweiligen Behinderung anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet. Dies betrifft namentlich die Bedienungsvorrichtungen und den Einbau von Einstiegshilfen.[^396]

2) Fahrzeuge von gehbehinderten oder gehörlosen Fahrzeugführern oder Fahrzeugführerinnen dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 3 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug von einem Führer oder einer Führerin gelenkt wird, der oder die nicht gehbehindert oder nicht gehörlos ist.

Art. 93

Fahrzeuge für den Transport von Tieren

1) Bei Fahrzeugen für den regelmässigen Transport von Tieren müssen alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Die Böden müssen dicht und gleitsicher sein. Trennwände, Gatter oder Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten. Türen, Fenster und Luken müssen während der Fahrt sicher fixiert werden können. Eine genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Motorfahrzeuges müssen gewährleistet sein.

2) Fahrzeuge für den Transport von Grossvieh müssen mit mindestens 1.50 m hohen und solche für den Transport von Kleinvieh mit mindestens 0.60 m hohen Fahrzeugwänden versehen sein. Für den Transport von Pferden genügt eine Türhöhe am Heck von 1.20 m. Anbindevorrichtungen, Netze und Überdachungen müssen verhindern, dass die Tiere den Kopf über die Wagenwand heben können.[^397]

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 72 VRV sowie der TSchV.

B. Die Motorwagen

1. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 94

Abmessungen

1) Die Länge eines Motorwagens darf höchstens betragen:

  • a) Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen: 12.00 m;
  • b) Gesellschaftswagen mit zwei Achsen: 13.50 m;
  • c) Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen: 15.00 m;
  • d) Gelenkbusse: 18.75m.[^398]

1a) Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Art. 63 Abs. 2 VRV.[^399]

1b) Die folgenden schweren Motorwagen dürfen die Länge nach Abs. 1 Bst. a überschreiten, sofern die Kreisfahrtbedingungen nach Art. 40 Abs. 1 und die Anforderungen betreffend das Ausschwenkmass nach Art. 40 Abs. 3 eingehalten werden und der Ladebereich hinter der Kabine höchstens 10.5 m lang ist: [^400][^401]

  • a) Motorwagen mit einer verlängerten aerodynamischen Führerkabine, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entspricht;[^402]
  • b) Motorwagen mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb des Fahrzeugs, sofern nur der durch die Energiespeicher verursachte Ladeflächenverlust kompensiert wird und kein grösseres Ladevermögen entsteht.

1c) Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.[^403]

1d) Nach vorne dürfen vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte, die für Unterhaltsarbeiten im öffentlichen Raum, für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten oder für Arbeitsmotorwagen erforderlich sind, höchstens 5.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Die zulässige Achslast (Art. 95 Abs. 2), die Tragkraft der Achsen (Art. 41 Abs. 2) und die Tragfähigkeit der Reifen (Art. 58 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden.[^404]

2) Die Breite von Motorwagen darf höchstens betragen:

  • a) klimatisierte Fahrzeuge: 2.60 m;
  • b) übrige Motorwagen: 2.55 m.[^405]

3) Die Höhe der Motorwagen darf höchstens betragen: 4.00 m.

Art. 95

Gewichte, Achslasten

1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen:[^406]

  • a) Personenwagen: 3.50 t;
  • b) Kleinbusse: 3.50 t;
  • c) Lieferwagen: 3.50 t;
  • d) Motorwagen mit zwei Achsen (ausgenommen zweiachsige Gesellschaftswagen): 18.00 t;[^407]
  • dbis) zweiachsige Gesellschaftswagen: 19.50 t;[^408]
  • e) Motorwagen mit drei Achsen: 25.00 t;
  • f) Motorwagen mit drei Achsen (ausgenommen dreiachsige Gelenkbusse), bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Art. 57 Abs. 1 ausgerüstet ist oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 26.00 t;[^409]
  • g) Motorwagen mit vier Achsen: 32.00 t;[^410]
  • h) Motorwagen mit mehr als vier Achsen und Raupenfahrzeuge: 40.00 t;[^411]
  • i) Motorwagen mit mehr als vier Achsen im unbegleiteten kombinierten Verkehr: 44.00 t;[^412]
  • k) dreiachsige Gelenkbusse: 28.00 t;[^413]
  • l) Aufgehoben[^414]

1a) Das Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Abs. 1 Bst. d und e bis k mit alternativem Antrieb darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb höchstens 2 t, höher sein.[^415]

2) Die Achslasten dürfen, ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2, höchstens betragen für:[^416]

  • a) nicht angetriebene Einzelachsen: 10.00 t;[^417]
  • b) angetriebene Einzelachsen bei:[^418]
    1. land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6): 14.00 t;[^419]
    1. Arbeitskarren mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6): 14.00 t;
    1. den übrigen Motorwagen: 11.50 t;
  • c) Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1.00 m: 11.50 t;
  • d) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.00 m bis weniger als 1.30 m: 16.00 t;
  • e) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m: 18.00 t;
  • f) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m, bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Art. 57 Abs. 1 ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 19.00 t;[^420]
  • g) Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1.30 m: 21.00 t;[^421]
  • h) Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1.30 m bis zu 1.40 m: 24.00 t;[^422]
  • i) Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1.40 m: 27.00 t.[^423]

Art. 96

Kontrollschild

Motorwagen müssen vorn und hinten das für diese Stellen bestimmte Kontrollschild tragen.

2. Antrieb, Abgase, Geräusche und Kraftübertragung

Art. 97

Anlasser, Motorleistung, Treibstoffverbrauch[^424]

1) Der Antriebsmotor muss vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können.

2) Die Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 und 3) des Antriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen:[^425]

  • a) 5.0 kW bei Motorwagen und Fahrzeugkombinationen;[^426]
  • b) 4.4 kW bei Arbeitsmaschinen;[^427]
  • c) 2.2 kW bei Traktorzügen.[^428]

3) Eine Steigerung der Motorleistung um mehr als 20 % darf nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.

4) Bei Fahrzeugen der Klassen M und N sowie bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoff- oder Energieverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung nach der Verordnung (EU) 2018/858.[^429]

5) Die Ermittlung des Treibstoff- oder Energieverbrauches und der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014.[^430]

Art. 98

Rückwärtsgang

Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Motorwagen mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein.

2a. Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgeräte[^431]

Art. 99

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

1) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, T und C müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.[^432]

2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:

  • a) Motorwagen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls, der Sanität und des Zivilschutzes;[^433]
  • b) Motorwagen, die im Linienverkehr innerorts verkehren;
  • c) Motorwagen, die eine öffentliche Dienstleistung erbringen und ausschliesslich innerorts verkehren;[^434]
  • d) Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[^435]

3) Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 richten sich die Regelgeschwindigkeiten nach der Richtlinie 92/6/EWG[^436]. Für Fahrzeuge der Klassen T und C richtet sich die Regelgeschwindigkeit nach der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.[^437]

4) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Anschlussteile müssen ständig mit den erforderlichen Plomben einer bewilligten Werkstätte versehen sein. Ein sichtbar an gut zugänglicher Stelle angebrachtes Schild muss auf die eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung hinweisen und mindestens das Typengenehmigungszeichen, die eingestellte Geschwindigkeit und das Datum der letzten Kalibrierung enthalten. Nach Arbeiten am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind.[^438]

Art. 99a[^439]

Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

1) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen müssen durch Werkstätten eingebaut, nachgeprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen, die erforderliche Software sowie über ausreichend ausgebildetes und geschultes Personal verfügen.[^440]

2) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen in Fahrzeugen nach Art. 99 Abs. 1 müssen mindestens alle 24 Monate oder wenn Arbeiten am Fahrzeug die Regelgeschwindigkeit beeinträchtigt haben, nach den Vorgaben des Geräte- oder Fahrzeugherstellers nachgeprüft werden.

Art. 100[^441]

Fahrtschreiber

1) Zur Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:

  • a) Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber;
  • b) andere schwere Motorwagen als nach Bst. a mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber.

2) Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber).

3) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 Bst. b können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.

4) Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.

5) Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Art. 55 Abs. 4.

Art. 101[^442]

Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern

1) Fahrtschreiber müssen durch Werkstätten eingebaut, nachgeprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird vom BAZG an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen, die erforderliche Software sowie über ausreichend ausgebildetes und geschultes Personal verfügen.[^443]

2) Die periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern und die Nachprüfungen infolge von Unregelmässigkeiten, die Plombierung, die Anbringung der Einbauplakette sowie die Dokumentierung von Eingriffen im Zusammenhang mit Reparaturen und Kontrollen am Fahrzeug richten sich nach den Art. 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/548. Die Einbauplakette muss zusätzlich den Kilometerstand der letzten Kalibrierung aufweisen.[^444]

3) Haben Arbeiten am Fahrzeug die Genauigkeit der Aufzeichnungen beeinträchtigt, so müssen die Fahrtschreiber nachgeprüft werden.

4) Von der Nachprüfung der Fahrtschreiber und von der Anbringung der Einbauplakette ausgenommen sind von bewilligten Werkstätten während höchstens 14 Tagen eingebaute Ersatzgeräte sowie Fahrtschreiber in Ersatzfahrzeugen (Art. 10 und 11 VVV) im Binnenverkehr.

5) Nach Arbeiten oder Kontrollen am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind.[^445]

6) Die Werkstätte muss vor Arbeiten an digitalen Fahrtschreibern alle Daten aus dem Speicher des Fahrtschreibers herunterladen und den berechtigten Stellen und Personen auf deren Verlangen zur Verfügung stellen. Zudem muss sie unmittelbar nach den Arbeiten die Kalibrierungsdaten aus der eingesetzten Werkstattkarte speichern.

6a) Die Werkstätte muss nach Abschluss des Einbaus und nach jeder Nachprüfung des analogen Fahrtschreibers einen Prüfbericht erstellen. Der Prüfbericht muss die für Fahrtschreiber und Adapter verfügbaren Angaben der Einbauplakette nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799, den Kilometerstand des Fahrtschreibers, das Plombierschema und die Unterschrift der ausführenden Person enthalten.[^446]

7) Die Werkstätte muss die heruntergeladenen Daten aus dem Fahrtschreiber und die Kalibrierungsdaten aus der Werkstattkarte drei Jahre lang aufbewahren. Nachprüfberichte, Kopien von Prüfberichten nach Abs. 6a und Prüfscheiben sind bis zur nächsten periodischen Nachprüfung aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten zu löschen und die Dokumente zu vernichten.[^447]

Art. 102

Datenaufzeichnungsgerät[^448]

1) Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 2) versehen sind, müssen mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein.[^449]

2) Das Datenaufzeichnungsgerät muss mindestens während 30 Sekunden vor einem Ereignis (Kollision usw.) oder auf den letzten 250 m Fahrstrecke die folgenden Daten aufzeichnen:

  • a) Geschwindigkeit;
  • b) Status des Bremslichts und der Richtungsblinker;
  • c) Status des Abblendlichts;
  • d) Aufgehoben[^450]
  • e) Status des Blaulichts und des wechseltönigen Zweiklanghorns in den Fällen nach Abs. 1.[^451]

3) Die Aufzeichnung darf weder gelöscht noch inhaltlich verfälscht werden können.[^452]

4) Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur des Datenaufzeichnungsgerätes richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Bei der Zulassungsprüfung beziehungsweise bei der Nachprüfung eines umgebauten Fahrzeugs, das neu ein Datenaufzeichnungsgerät benötigt, ist dem Amt für Strassenverkehr eine Einbaubestätigung abzugeben, die mindestens die Angaben zu Gerätemarke, Gerätetyp, Geräteidentifikation, Einbaufirma und Einbaudatum enthält.[^453]

Art. 102a[^454]

System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EWR-Recht

1) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 ausgerüstet sein oder über ein System zur Datenaufzeichnung verfügen, das den anerkannten Systemen gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 sowie den UNECE-Reglementen nach Anhang 1 mindestens gleichwertig ist. Die Daten, die dieses System aufzeichnen kann, dürfen nur für die Untersuchung und Analyse von Unfällen, einschliesslich im Rahmen der Typengenehmigungsverfahren, gemäss den in Liechtenstein geltenden Bestimmungen über den Datenschutz über eine standardisierte Einrichtung zur Datenübertragung ausgelesen und von den für diese Aufgaben zuständigen Behörden bearbeitet werden.

2) Von der Ausrüstpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen.

3. Bremsen, Assistenzsysteme sowie Schutz vor Cyberangriffen[^455]

Art. 103

1) Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen der Verordnung (EU) 2019/2144, dem UNECE-Reglement Nr. 13 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13-H entsprechen.[^456]

1a) Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 nach dem UNECE-Reglement Nr. 13 ausgerüstet sein.[^457]

2) Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin berücksichtigt worden sind.

3) Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 6 überprüft werden.[^458]

4) Für Bremsanlagen von Motorwagen, die nicht den Klassen M oder N angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt, gelten die Bestimmungen der Art. 126 bis 130.[^459]

5) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Antiblockier-, Bremsassistenz- und Notbremsassistenzsystems, Fahrdynamik-Regelsystems, Notfall-Spurhalteassistenzsystems, Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystems bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystems, Rückfahr-Assistenzsystems sowie des Schutzes vor Cyberangriffen und vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1500 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen.[^460]

6) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich des Antiblockier- und Notbremsassistenzsystems, Fahrdynamik-Regelsystems, Spurhaltewarnsystems, Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystems bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystems, Rückfahr-Assistenzsystems, Totwinkel-Assistenzsystems, Systems zur Warnung vor Kollisionen mit Fussgängern und Fussgängerinnen sowie Radfahrern und Radfahrerinnen sowie des Schutzes vor Cyberangriffen und vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen.[^461]

7) Für freiwillig eingebaute Assistenzsysteme nach den Art. 5 bis 7 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2144 genügt die Erklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass die Funktionen des Systems denen gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 gleichwertig sind. Dies gilt auch für freiwillig eingebaute Systeme, die aktiv in das Fahrverhalten des Fahrzeugs eingreifen können, betreffend den Schutz vor Cyberangriffen sowie für freiwillig eingebaute Systeme mit veränderbarer Software betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen gemäss der Verordnung (EU) 2018/858.[^462]

8) Ausnahmen von den Abs. 5 und 6 sind zulässig bei:[^463]

  • a) Fahrzeugen, die mit Frontanbaugeräten zum Winterdienst und zum Strassenunterhalt ausgerüstet werden sollen;
  • b) Fahrzeugen der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;
  • c) Fahrzeugen von Rettungsdiensten und des Zivilschutzes;
  • d) anderen Fahrzeugen als nach Bst. a bis c, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach den Abs. 5 oder 6 aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismässigem technischem Aufwand verbunden ist.

9) Die Ausnahmen nach Abs. 8 Bst. d bedürfen einer Bewilligung durch das Amt für Strassenverkehr.[^464]

4. Aufbau, Innenraum

Art. 104[^465]

Radabdeckungen

Der Aufbau oder die Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) müssen bei Fahrzeugen der Klasse M1 bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche an folgenden Stellen abdecken:

  • a) oben bis 30° vor und 50° hinter die Radmitte; und
  • b) hinten bis 15 cm über die Höhe der Achsmitte.

Art. 104a

Frontpartie und Frontschutzsysteme[^466]

1) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen beim Frontaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.[^467]

2) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Fussgängerschutzes der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei zum Eigengebrauch importierten Fahrzeugen sowie bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.[^468]

2a) Für den Anbau von Frontanbaugeräten sind Ausnahmen von Abs. 2 zulässig bei:[^469]

  • a) Fahrzeugen, die mit Frontanbaugeräten zum Winterdienst und zum Strassenunterhalt ausgerüstet werden sollen;
  • b) Fahrzeugen der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;
  • c) Fahrzeugen von Rettungsdiensten und des Zivilschutzes;
  • d) anderen Fahrzeugen als nach Bst. a bis c, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 2 aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismässigem technischem Aufwand verbunden ist.

2b) Die Ausnahmen nach Abs. 2a Bst. d bedürfen einer Bewilligung durch das Amt für Strassenverkehr.[^470]

3) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 müssen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.[^471]

4) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.[^472]

5) Von Abs. 4 ausgenommen sind:[^473]

  • a) Motorkarren;[^474]
  • b) Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 2);[^475]
  • c) Motorwagen, bei denen das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.[^476]

Art. 104b

Seitliche Schutzvorrichtungen[^477]

1) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.[^478]

2) Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 73 ausgerüstet sein.[^479]

3) Von Abs. 2 ausgenommen sind Motorwagen, bei denen das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.[^480]

Art. 104c[^481]

Hinterer Unterfahrschutz

1) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 58 ausgerüstet sein.[^482]

2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:

  • a) Motorkarren;
  • b) Sattelschlepper;
  • c) Motorwagen, bei denen das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.[^483]

Art. 105

Windschutzscheibe, Innenraum

1) Motorwagen müssen eine Windschutzscheibe haben.

2) Bei leichten Motorwagen muss die Windschutzscheibe aus geprüftem Verbundsicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas) bestehen. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls, die für den Einsatz im Ordnungsdienst vorgesehen sind, darf die Windschutzscheibe aus anderem Material bestehen, wenn ein gleichwertiger Schutz für Fahrzeuginsassen und andere Strassenbenützer und -benützerinnen sichergestellt ist.[^484]

3) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich der direkten Sicht auf ungeschützte Verkehrsteilnehmende und Minimierung des toten Winkels der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.[^485]

4) Sitzplätze in Lastwagen müssen vollständig vom Laderaum getrennt sein. Abweichend davon sind Sitzplätze und Transportmöglichkeiten für Güter in demselben Bereich zulässig, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung zu schützen.[^486]

5) Die Führerkabine der Lastwagen und der Personenraum bei Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport müssen Schutz gegen die Witterung bieten, gelüftet und geheizt werden können. Räume, in denen Personen transportiert werden, und Führerkabinen müssen einen Notausstieg nach Art. 123 Abs. 3 haben, wenn sie nur eine Türe aufweisen. Ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrzeuge für den Gefangenentransport.[^487]

Art. 106

Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen[^488]

1) Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 16. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung gelten die in der Verordnung (EU) 2018/858 enthaltenen Regelungen.[^489]

2) Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, müssen mit Beckengurten versehen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz verwendet werden. Sitze, die bis 45° zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet sind, gelten als nach vorne beziehungsweise nach hinten gerichtet, die übrigen als quer zur Fahrtrichtung angeordnet.[^490]

3) Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen für die betreffende Altersgruppe mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder einer nachfolgenden Änderungsserie.[^491]

4) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Kleinbusse müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.[^492]

5) Arbeitsmotorwagen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h aufweisen, sowie Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen müssen mit Sicherheitsgurten nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 16 ausgerüstet sein.[^493]

Art. 107

Sitzplätze und Stehplätze

1) Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seitenlehnen oder Abschlüsse aufweisen. Längsbänke müssen beidseitig mit einem Abschluss versehen sein. Ausgenommen sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze und Längsbänke, die über Sicherheitsgurten verfügen. Der Führersitz oder die wichtigsten Bedienungseinrichtungen müssen in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben.[^494]

1a) Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie M2 und M3, die nicht über bewilligte Stehplätze verfügen, nicht zulässig. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität sowie Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Gesamtgewicht über 10.00 t, in denen im hinteren Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon bis zu 10 Sitzen bilden.[^495]

2) Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz sowie bei Motorwagen, auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt werden muss. Im Nahverkehr kann das Amt für Strassenverkehr nötigenfalls auch in anderen Fällen Stehplätze bewilligen. Bei Stehplätzen sind genügend Haltevorrichtungen anzubringen. Äussere Stehplatten müssen gleitsicher sein.[^496]

3) Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 8 Ziff. 1 bis 3.[^497]

Art. 108

Anordnung der Pedale

Das Kupplungspedal muss links vom Bremspedal und das Bremspedal links vom Gaspedal angeordnet sein, ausgenommen bei Traktoren, Arbeitsmotorwagen und Raupenfahrzeugen. Sie müssen genügend Zwischenraum voneinander haben und mit Ausnahme des Gaspedals mit Gleitschutz versehen sein.

5. Beleuchtung

Art. 109

Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

1) Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:

  • a) vorn: zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter und zwei Standlichter;
  • b) hinten: zwei Schlusslichter, zwei Rückstrahler, zwei Bremslichter und eine Kontrollschildbeleuchtung.

1a) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter verfügen (Art. 76 Abs. 5).[^498]

1b) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen hinsichtlich des Notbremslichtsystems der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge ohne elektronisch gesteuertes Antiblockiersystem.[^499]

2) Fahrzeuge mit einer Länge von über 8.00 m müssen beidseitig mindestens je einen nach der Seite wirkenden fest angebrachten Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung aufweisen.

3) Motorwagen ohne Batterie müssen vorn zwei Rückstrahler tragen.

4) An Motorwagen mit über 2.10 m Breite müssen zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.[^500]

5) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.[^501]

6) Vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte, die nach vorne mehr als 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, müssen mit mindestens einem nach vorne und nach der Seite wirkenden gelben Gefahrenlicht ausgerüstet sein.[^502]

Art. 110

Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

1) Erlaubt sind folgende zusätzlichen Einrichtungen:

  • a) vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für die keine solchen vorgeschrieben sind, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;[^503]
  • b) hinten:
    1. zwei Markierlichter,
    1. ein oder zwei Rückfahrlichter,
    1. ein oder zwei Nebelschlusslichter,
    1. ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anh. 9 Ziff. 322 ist nicht anwendbar),
    1. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar),
    1. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);[^504]
  • c) nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziff. 51 des Anhangs 9 entsprechen;[^505]
  • d) eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe);
  • e) eine Innenbeleuchtung für den Passagierraum und Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
  • f) Warnlichter, die an geöffneten Türen nach hinten leuchten;
  • g) Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs;
  • h) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;[^506]
  • i) Arbeitslichter an:[^507]
    1. Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität,
    1. Fahrzeugen für den Pannendienst,
    1. Fahrzeugen, mit denen Arbeiten ausgeführt werden, die Arbeitslichter erfordern,
    1. Fahrzeugen mit Wechselaufbauten zum Auswechseln des Aufbaus,
    1. Motorwagen mit bewilligter Anhängelast zum An- und Abkoppeln eines Anhängers;
  • k) nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.[^508]

2) Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:

  • a) an Motorwagen, deren Länge 6.00 m und deren Breite 2.00 m nicht übersteigt: auf beiden Seiten Parklichter;
  • b) an leichten Motorwagen für gewerbsmässige Personentransporte: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kontrolle der Taxuhr von aussen;
  • c) an Kleinbussen und Gesellschaftswagen sowie an Fahrzeugen im Linienverkehr: nicht blendende beleuchtete oder selbstleuchtende Strecken- und Fahrzielanzeigen;[^509]
  • d) an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24a Bst. b VZV): ein Kennzeichen "Arzt/Notfall", "Ärztin/Notfall", "Arzt/Notfalleinsatz" oder "Ärztin/Notfalleinsatz" (Art. 78 Abs. 4);[^510]
  • e) Aufgehoben[^511]
  • f) an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 mit einer Länge von mehr als 6 m: zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist;[^512]
  • g) an Fahrzeugen der Klasse N3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.[^513]

3) Mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:[^514]

  • a) an Fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zolls:[^515]
    1. rundum blinkende Blaulichter,
    1. an der Vorderseite zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
    1. an den Aussenrückspiegeln zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
    1. möglichst weit vorn zwei nach der Seite gerichtete blinkende Blaulichter,
    1. Suchlampen,
    1. auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
  • b) an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3.00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;[^516]
  • c) an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie "Stau", "Unfall", "Stop Polizei", "Stop Grenzwache"; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 9 Ziff. 1 ist nicht anwendbar;[^517]
  • d) an Schneepistenfahrzeugen: Suchlampen, die den technischen Anforderungen für Fernlichter entsprechen müssen;
  • e) an Fahrzeugen der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität sowie an Fahrzeugen, die regelmässig für den Strassenunterhalt oder als Begleitfahrzeuge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln.[^518]

4) Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.

Art. 111[^519]

Richtungsblinker und Warnblinklichter

Motorwagen müssen mit Richtungsblinkern ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen M und N müssen zusätzlich über Warnblinklichter (Art. 78 Abs. 1) verfügen.

6. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 112

Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht[^520]

1) Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann.

2) Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem ausreichend grossen Heckfenster ausgerüstet sind und keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.

3) Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein und ein verzerrungsfreies Bild ergeben. Die Spiegelfläche muss bei leichten Motorwagen mindestens 70 cm[^2], bei schweren Motorwagen, wenn sie konvex ist, mindestens 150 cm[^2] und, wenn sie plan ist, mindestens 300 cm[^2] betragen. Der Krümmungsradius konvexer Spiegel darf nicht weniger als 0.80 m messen.

4) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen, zusätzlich zu den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Rückspiegeln, mit folgenden Spiegeln ausgerüstet sein:

  • a) mit einem Frontspiegel; davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht bis 7.50 t;
  • b) auf beiden Seiten mit einem grosswinkligen Aussenspiegel beziehungsweise einem Weitwinkelspiegel; und
  • c) auf der dem Lenkrad gegenüberliegenden Seite mit einem Anfahr- oder Rampenspiegel. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht bis 7.50 t benötigen den Anfahr- oder Rampenspiegel nur, wenn dieser in einer Höhe von mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden kann.[^521]

4a) Die Anforderungen an die Spiegel nach Abs. 4 und deren Anbringung richten sich nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 46.[^522]

4b) Anstelle der Spiegel nach Abs. 1 bis 4 sind andere Einrichtungen zulässig, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld einzusehen, sofern diese Einrichtungen dem UNECE-Reglement Nr. 46 entsprechen.[^523]

5) Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3.00 m, jedoch höchstens 4.00 m, vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, sind Seitenblickspiegel erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblickspiegel müssen als Weitwinkelspiegel ausgeführt und bei rechteckiger oder ovaler Form im Querformat ausgerichtet sein. Sie müssen eine konvexe Spiegelfläche von je 500 cm² aufweisen. Sie sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt höchstens 2.50 m zurückversetzt sein. Anstelle der Seitenblickspiegel kann ein geprüftes Kamera-Monitor-System nach Abs. 6 verwendet werden.[^524]

6) Bei Motorwagen, bei denen Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 94 Abs. 1d), ist ein geprüftes Kamera-Monitor-System erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblick-Kameras des Kamera-Monitor-Systems sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt des Zusatzgeräts höchstens 2.50 m zurückversetzt sein. Die Anforderungen an das Kamera-Monitor-System richten sich nach Anhang 12.[^525]

Art. 113[^526]

Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation

Aufgehoben

Art. 114

Unterlegkeil, Feuerlöscher[^527]

1) Schwere Motorwagen müssen mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) ausgerüstet sein.[^528]

2) Auf schweren Transportmotorwagen müssen leicht zugänglich ein oder mehrere zur Verwendung auf Fahrzeugen geeignete Feuerlöscher vorhanden sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Norm EN 3 beschrieben ist. Die Feuerlöscher müssen insgesamt mindestens 6 kg Füllung aufweisen.[^529]

3) Die Anforderungen an die Kontrolle und Instandhaltung der nach dieser Verordnung oder nach der VTGGS vorgeschriebenen Feuerlöscher richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers oder der Geräteherstellerin. Eine Wartung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen; der Termin (Monat/Jahr) für die jeweils nächste Wartung ist auf dem Feuerlöscher anzugeben. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der VTGGS.[^530]

Art. 115[^531]

Diebstahlsicherung

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