Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
1) Motorräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen versehen sein, von denen eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt. Sie können kombiniert sein, sofern im Störungsfall eine Bremse wirksam bleibt. Bei hydraulischen Bremsanlagen muss der Flüssigkeitsstand leicht überprüfbar sein.
1a) Motorräder ohne Seitenwagen nach Art. 14 Bst. a müssen hinsichtlich Antiblockiersystem oder kombiniertem Bremssystem der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen.660
2) Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
Art. 145a661
Motorleistung
Motorräder ohne Seitenwagen nach Art. 14 Bst. a mit einer Motorleistung von über 11 kW, aber nicht mehr als 35 kW sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand (Art. 136 Abs. 1) von über 0.1 kW/kg, aber höchstens 0.2 kW/kg, dürfen nicht von einem Motorrad abgewandelt sein, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist.
Art. 146
Aufbau und weitere Anforderungen
1) Für Mitfahrer oder Mitfahrerinnen von Motorrädern muss ein solid befestigtes Haltesystem vorhanden sein. Das System kann aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen.
2) Für den Fahrer oder die Fahrerin und für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sind Fussrasten oder ein Trittbrett erforderlich.
3) Motorräder müssen mindestens eine seitliche oder eine mittlere Abstellstütze haben, welche den Strassenbelag nicht beschädigt. Die Abstellstütze muss während der Fahrt gut gesichert sein und den folgenden Anforderungen entsprechen:
- a) die seitliche Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad in seine normale (senkrechte) Fahrstellung gebracht oder wenn es absichtlich vorwärts bewegt wird; dies ist nicht erforderlich, wenn das Motorrad bei ausgeklappter seitlicher Abstellstütze nicht in Gang gesetzt werden kann;
- b) die mittlere Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad nach vorne bewegt wird.662
4) Der Drehpunkt der Verbindungseinrichtung muss sich in der Längsachse des Fahrzeuges befinden.
5) Eine Scheibenwischanlage ist nicht erforderlich. Scheibenwischer sind nur erforderlich, wenn das vorgeschriebene Sichtfeld nicht vom Führersitz aus gereinigt werden kann (Art. 81 Abs. 1).663
b) Motorräder mit Seitenwagen
Art. 147
Aufbau, Federung, Bremsen
1) Motorräder dürfen mit einem Seitenwagen versehen werden, wenn eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Art. 41 Abs. 5 vorliegt. Vorspur, Radsturz und Voreilung (Achsabstand zwischen dem Rad des Seitenwagens und dem Hinterrad des Motorrades) sind so einzustellen, dass das Fahrzeug nicht von selbst von der Fahrspur abweicht.
2) Seitenwagen müssen gefedert sein.
3) Für das Bremssystem von Motorrädern mit Seitenwagen gilt Art. 145 Abs. 1 und 2. Seitenwagen müssen jedoch nur mit einer eigenen Bremse versehen sein, wenn die Bremsen des Motorrades allein hinsichtlich ihrer Wirksamkeit die Anforderungen für Motorräder mit Seitenwagen nach Anhang 6 nicht erfüllen. Die Betätigung der Bremse des Seitenwagens kann separat oder zusammen mit einer Bremse des Motorrades erfolgen.664
Art. 148
Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen
1) Seitenwagen müssen möglichst weit aussen nach vorn ein Standlicht und nach hinten ein Schlusslicht sowie einen Rückstrahler tragen, die in einer Vorrichtung vereinigt sein können; die Lichter müssen stets zusammen mit denen des Motorrades leuchten. Am Seitenwagen ist ein Bremslicht zulässig.
2) Anordnung und Sichtwinkel von Richtungsblinkern richten sich nach Anhang 9.665
3) Die Bestimmungen von Art. 73 Abs. 2 über Form, Symmetrie und Anbringungshöhe sind für Beleuchtung und Richtungsblinker für Motorräder mit Seitenwagen nicht anwendbar.
4) Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter gilt Art. 146 Abs. 1 und 2.
c) Zweirädrige Kleinmotorräder
Art. 149
Bremsen
1) Für das Bremssystem von einspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 145 Abs. 1 und 2. Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von maximal 35 kg sind von der Anforderung der leichten Überprüfbarkeit des Flüssigkeitsstands bei hydraulischen Bremsanlagen ausgenommen.666
1a) Mehrspurige Elektro-Rikschas müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich. Für die Bremsen gilt:667
- a) Die Betriebsbremse kann bestehen aus:
-
- zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die jeweils gleichmässig auf beide Räder wirken; oder
-
- einer Bremse, die gleichmässig auf beide Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
- b) Die Feststellbremse muss auf beide Räder wirken. Die Hilfsbremse nach Bst. a Ziff. 2 darf als Feststellbremse benützt werden.
2) Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
Art. 150
Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung668
1) Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 146 Abs. 1 und 2.
2) Abweichend von Art. 146 Abs. 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein.669
3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.670
Art. 151
Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen671
1) Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.672
2) Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 146 Abs. 3. Abstellstützen von mehrspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern müssen nicht automatisch hochklappen, wenn die Inbetriebnahme des Fahrzeugs mit ausgeklappter Abstellstütze nicht möglich ist.673
3) Für die Verbindungseinrichtung gilt Art. 146 Abs. 4.674
4) Für Scheibenwischer und Scheibenwischanlage gilt Art. 146 Abs. 5.675
d) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge676
Art. 152
Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen677
1) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.678
1a) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0.45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.679
2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102.680
3) Die Umrüstung von Leichtmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.681
Art. 153
Bremsen
1) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt:682
- a) Die Betriebsbremse kann bestehen aus:
-
- zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken; oder
-
- einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
- b) Die Feststellbremse muss auf die Räder mindestens einer Achse wirken. Die Hilfsbremse nach Bst. a Ziff. 2 darf als Feststellbremse benützt werden.
2) Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
Art. 154683
Beleuchtung
1) Aufgehoben684
2) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.685
Art. 155
Sicherheitsgurten, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung686
1) Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich, ausser an Sitzen von Leichtmotorfahrzeugen mit Aufbau und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von mehr als 0,27 t.687
2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau und einer Motorleistung von nicht mehr als 4 kW ist ein Defroster oder eine Ventilation nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 3).688
3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.689
e) Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge
Art. 156
Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen690
1) Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.691
1a) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0.45 t ist ein Rückwärtsgang nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.692
2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102.693
3) Die Umrüstung von Kleinmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.694
Art. 157
Bremsen
1) Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, einer Hilfs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein.
2) Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken. Die Hilfsbremse muss abstufbar sein; sie kann auch als Feststellbremse verwendet werden.
3) Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
Art. 158695
Sicherheitsgurten
1) Sitze von Kleinmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau müssen mindestens mit Dreipunktgurten ausgerüstet sein.
2) Sitze von Kleinmotorfahrzeugen mit nicht geschlossenem Aufbau und von dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau müssen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, wenn das Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 mehr als 0,27 t beträgt. Der Fahrersitz und die äusseren Vordersitze dieser Fahrzeuge müssen mindestens über Dreipunktgurten verfügen.
Art. 159696
Motorleistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Kleinmotorfahrzeuge müssen hinsichtlich Motorleistung und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen, wenn sie in deren Geltungsbereich fallen. Für Kleinmotorfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen, beträgt die maximale Motorleistung 15,00 kW.
f) Motorschlitten
Art. 160
1) Motorschlitten müssen mit einer Betriebsbremse und Feststellbremse ausgerüstet sein. Sie können gemeinsame Übertragungseinrichtungen aufweisen. Die Betätigungseinrichtungen müssen unabhängig sein. Diejenige der Feststellbremse muss mechanisch sein.
2) Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
3) Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von Motorschlitten gilt Art. 146 Abs. 1 und 2.
4) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung und Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung.697
5) Für den Montagepunkt der Verbindungseinrichtung gilt Art. 146 Abs. 4.
D. Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge698
Art. 161699
Höchstgeschwindigkeit, Einteilung
1) Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen darf unbeladen auf ebener Strasse 30 km/h nicht übersteigen. Die Messtoleranz beträgt 10 %.
2) Land- und forstwirtschaftliche Traktoren der Klassen T und C, die den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, dürfen eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen.
3) Traktoren der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, werden als gewerbliche Traktoren zugelassen. Vorbehalten bleiben die Art. 100 Abs. 1 Bst. a und 134 Abs. 1.
4) Beträgt bei Traktoren der Klassen T2 und T4.1 der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0.90, so darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigen.
5) Fahrzeuge, die alle Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Traktoren erfüllen, können auch als Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g) beziehungsweise als gewerbliche Traktoren zugelassen werden. Vorbehalten bleiben die Art. 100 Abs. 1 und 134 Abs. 1.
6) Für land- und forstwirtschaftliche Motoreinachser gelten die Art. 167 bis 172.
Art. 162
Kontrollschild, Lenkung
1) Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge tragen ein Kontrollschild. Dieses kann an geeigneter Stelle vorne oder hinten angebracht sein. Land- und forstwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge müssen vorne und hinten mit einem Kontrollschild versehen sein.700
2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Traktoren darf die Betätigungskraft beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Einfahrt in einen Kreis mit einem äusserem Radius von 12.00 m erforderlich ist, 250 N nicht überschreiten.701
3) Bei Hilfskraft-Lenkungen darf bei der Prüfung nach Abs. 2 die Betätigungskraft bei Ausfall der Hilfskraft 600 N nicht überschreiten.702
Art. 163703
Bremsen
1) Die Bremsanlage von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und die Anschlüsse für die Anhängerbremse müssen entweder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 oder der Norm EN 17344 entsprechen.704
2) Die Prüfung der Wirkung der Bremsanlagen kann abhängig vom Geltungsbereich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68, der Norm EN 17344 oder nach Anhang 6 erfolgen.705
3) Zugfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und einer bewilligten Anhängelast für Anhänger mit Auflaufbremse bis 8.00 t müssen nicht mit Anschlüssen für eine Anhängerbremse ausgerüstet sein.
4) Ein Hydraulikanschluss für eine Einleitungs-Anhängerbremse ist abweichend von Abs. 1 und Art. 161 Abs. 2 zulässig, wenn mindestens die Anschlüsse für eine hydraulische oder pneumatische Zweileitungs-Anhängerbremse vorhanden sind. Für den Anschluss der hydraulischen Einleitungs-Anhängerbremse gelten folgende Anforderungen:
- a) Der Steuerleitungsanschluss muss der Norm ISO 5676, 1983, "Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft; hydraulische Kupplungen; Bremskreis" entsprechen; der Stecker muss sich auf dem Zugfahrzeug befinden.
- b) Bei einer Abbremsung von 30 % muss der Druck am Anschluss 100 bar ± 15 bar (10 000 kPa ± 1500 kPa) betragen. Der Maximaldruck muss zwischen 130 bar (13 000 kPa) und 150 bar (15 000 kPa) liegen.
5) Ist das Anschliessen von hydraulischen Zweileitungs- und Einleitungs-Anhängerbremsen vorgesehen (Abs. 4), so muss der Steuerleitungsanschluss für beide Systeme kompatibel sein. Die Erkennung einer Einleitungs-Anhängerbremse und die Einstellung des Bremsdrucks nach Abs. 4 Bst. b müssen selbsttätig erfolgen.
Art. 164
Schutzeinrichtung706
1) Aufgehoben707
2) Land- und forstwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren müssen mit einer geprüften Schutzeinrichtung, wie z.B. Sicherheitskabine, Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel versehen sein, die bei Unfällen ein Überrollen des Fahrzeugs nach Möglichkeit verhindert und den Führer oder die Führerin schützt. Diese Sicherheitseinrichtungen müssen den im Anhang 1 aufgeführten Normen entsprechen.708
3) Von Abs. 2 ausgenommen sind:
- a) umgebaute Fahrzeuge (z.B. Lieferwagen, Lastwagen usw.) mit Original-Führerkabine;
- b) Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Zusatzgeräte und Führer oder Führerin von höchstens 0.60 t;
- c) Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller oder die Fahrzeugherstellerin oder eine anerkannte Prüfstelle bestätigt, dass eine Schutzeinrichtung aufgrund des speziellen Aufbaus keine zusätzliche Sicherheit bietet.709
Art. 165
Beleuchtung
1) Die Anforderungen an die Beleuchtung richten sich nach den Art. 109 bis 111. Nicht erforderlich ist jedoch eine Kontrollschildbeleuchtung.
2) An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3.00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.710
3) An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Breite über 2.10 m müssen in Abweichung von Art. 109 Abs. 4 auch dann keine Markierlichter angebracht werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0.10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind.711
4) An Stelle der Rückstrahler können retroreflektierende Beläge von wenigstens 100 cm2 Leuchtfläche angebracht werden. Werden Rückstrahler oder Lichter durch Arbeitsgeräte verdeckt, so sind nachts und bei schlechter Witterung entsprechende Ersatzvorrichtungen anzubringen.
5) Aufgehoben712
Art. 166713
Aufgehoben
E. Übrige Motorfahrzeuge
1. Motoreinachser
Art. 167714
Kontrollschild
Das Kontrollschild muss gut sichtbar angebracht sein.
Art. 168
Antrieb, Abgas, Geräusch, Höchstgeschwindigkeit
1) Die Vorschriften über Auspuff, Abgase und Schalldämpfung (Art. 52 und 53), ausgenommen diejenigen über Länge und Richtung des Auspuffs (Art. 52 Abs. 3), ebenso wie die Vorschriften über Behälter und Leitungen (Art. 49 und 50), gelten sinngemäss.
2) Bei zweirädrigen Motoreinachsern müssen beide Räder vom Motor angetrieben sein. Beträgt das Gewicht ohne Arbeitsgeräte mehr als 0.20 t oder die Spurweite mehr als 0.70 m, so ist ein Differential erforderlich.
3) Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht übersteigen. Die Messtoleranz beträgt 10 %.715
Art. 169716
Bremsen
Motoreinachser müssen wenigstens eine auf alle Räder wirkende Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 6 vorgeschriebene Wirkung erreichen, ausser wenn die Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen erreicht wird und das Fahrzeug bei abgestelltem Motor in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen kann.
Art. 170
Achsen, Betätigungsvorrichtungen
1) Eine Nachlaufachse, die nur einen Sitz für den Führer oder für die Führerin trägt, gilt nicht als Anhänger. Bei der Benützung einer solchen Achse dürfen keine Anhänger mitgeführt werden.
2) Die beim Fahren benötigten Vorrichtungen müssen auch während Wendemanövern leicht bedient werden können.
Art. 171
Beleuchtung
1) Motoreinachser müssen vorn zwei Abblendlichter und zwei Rückstrahler und hinten zwei Rückstrahler aufweisen.
2) Bei Motoreinachsern mit einer Breite ohne Arbeitsgeräte von höchstens 1.00 m genügt eines der vorgeschriebenen Lichter und der Rückstrahler links.
3) Arbeitsgeräte, die den Motoreinachser seitlich um mehr als 0.15 m überragen, müssen möglichst weit aussen eigene Rückstrahler aufweisen.
4) Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte nicht mehr als 80 kg wiegen, richtet sich die Beleuchtung nach Art. 120a Bst. a.717
Art. 172
Weitere Anforderungen
1) Für die akustische Warnvorrichtung gelten die Anforderungen des Art. 82 Abs. 1 sowie der Ziff. 2 des Anhangs 10 sinngemäss.
2) Die Verbindungseinrichtung muss eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.
3) Für Motoreinachser mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen des Art. 120 beansprucht werden, wobei auf die Abblendlichter nur verzichtet werden kann, wenn Standlichter vorhanden sind.
2. Motorhandwagen
Art. 173
Abmessungen, Gewichte, Fahrradschild
1) Motorhandwagen dürfen ohne Deichsel höchstens 3.00 m lang und höchstens 1.80 m breit sein. Ihr Gesamtgewicht darf 3.00 t und ihre Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigen.
2) Aufgehoben718
3) Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Art. 118 und 119 bis 120a beansprucht werden.719
Art. 174
Antrieb, Bremsen, Beleuchtung
1) Motorhandwagen müssen eine Sicherung gegen unbefugtes und ungewolltes Ingangsetzen aufweisen. Wird die Lenkvorrichtung losgelassen, muss selbsttätig der Antrieb ausgeschaltet und die Bremse betätigt werden.720
2) Motorhandwagen müssen eine Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 6 vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, ausser wenn diese Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen oder Ausschalten des Stromes erreicht wird und das Fahrzeug mit voller Ladung in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen kann.721
3) Als Beleuchtung sind, möglichst weit aussen angebracht, erforderlich:
- a) vorn: zwei Standlichter und zwei Rückstrahler;
- b) hinten: zwei Schlusslichter und zwei Rückstrahler.
4) Können die Handzeichen zur Richtungsanzeige wegen Aufbauten oder wegen der Ladung von hinten nicht deutlich wahrgenommen werden, so sind hinten oder seitlich Richtungsblinker erforderlich.
3. Die Motorfahrräder722
Art. 175724
Allgemeines, Abmessungen, Gewichte, Plätze725
1) Motorfahrräder müssen hinsichtlich der technischen Anforderungen nur den Art. 175 bis 181a entsprechen.
2) Motorfahrräder dürfen höchstens 1,00 m breit sein. Rückspiegel, die bei mässigem Druck nachgeben, dürfen in eingeklapptem Zustand gemessen werden.
3) Motorfahrräder ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin müssen über eine Lenk- oder Haltestange verfügen. Sie dürfen keine Plätze für Mitfahrerinnen oder Mitfahrer aufweisen.726
4) Sitzplätze müssen Pedale oder Fussauflagen aufweisen.727
5) Die Anzahl der Plätze muss so festgelegt werden, dass das zulässige Gesamtgewicht, unter Annahme eines Personengewichts von 65 kg pro Mitfahrerin oder Mitfahrer, nicht überschritten wird. Für speziell eingerichtete Kindersitzplätze, die über einen Schutz der Extremitäten vor Berührung mit beweglichen Fahrzeugteilen, eine Rückenlehne und ein Rückhaltesystem verfügen, kann ein tieferes Personengewicht festgelegt werden.728
6) Zur Anpassung des Fahrzeugs an eine Behinderung des Führers oder der Führerin sind Abweichungen von den Vorschriften zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.729
Art. 176730
Kennzeichnung, Kontrollschild
1) Am Rahmen muss eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Name der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.
2) Bei Verbrennungsmotoren muss ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Art. 51 Abs. 1.731
3) Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Kennzeichnungen auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht sein.
4) Bei Motorfahrrädern, die ein Kontrollschild benötigen, muss dieses hinten möglichst senkrecht und von hinten gut sichtbar angebracht sein. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden.
Art. 177732
Geräusch, Antrieb, Abgas
1) Die Anforderungen betreffend Geräuschemissionen richten sich nach Anhang 5.
2) Das Fahrzeug, insbesondere Motor, Getriebe und Kraftübertragung, muss so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.733
3) Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 % Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemission richten sich nach Anhang 4.
4) Die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts muss unveränderlich sein; eine automatische Zündverstellung und eine Einstellmöglichkeit der Unterbrecherkontakte sind zulässig. Die Vergaserdüsen dürfen nicht verstellbar sein.
5) Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.
6) Die Bestimmung der Motorleistung richtet sich nach Art. 46 Abs. 1 bis 3. Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten zusätzlich die Anforderungen nach Art. 51 Abs. 2 bis 4. Für die Tretunterstützung ist eine selbsttätige Abschaltung des Stroms bei Vollbremsung nicht erforderlich (Art. 51 Abs. 3).734
Art. 178735
Rahmen, Räder, Reifen, Bremsen, Aufbau, Aufschriften
1) Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.
2) Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.
3) Motorfahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt. Die Bremsen müssen das Fahrzeug unter allen Betriebsbedingungen, auch bei Nässe und bei längerer oder wiederholter Bremsbetätigung, sicher und spurtreu zum Stillstand bringen.736
4) Bei mehrspurigen Motorfahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss mechanisch feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern.
5) Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
6) Motorfahrräder mit geschlossenen Aufbauten müssen über Richtungsblinker verfügen.737
7) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen sowohl retroreflektierend als auch lumineszierend, ansonsten jedoch weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.738
Art. 178a739
Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker740
1) An Motorfahrrädern müssen mindestens ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht angebracht sein. Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein.741
2) An Motorfahrrädern muss mindestens ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm² fest angebracht sein.
3) Mehrspurige Motorfahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit je einem solchen nach vorne und nach hinten gerichteten Rückstrahler zu versehen.
4) Die Pedale müssen vorne und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm² tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.
5) Für die Farben der Rückstrahler und zusätzlichen Lichter gilt Anhang 9.
6) Allfällige Richtungsblinker an Motorfahrrädern müssen fest angebracht sein. Sie müssen mindestens gleichwertigen Anforderungen wie denjenigen für Richtungsblinker von Kleinmotorrädern (Art. 79, 140 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2, Art. 151 Abs. 1 und Anhang 9) entsprechen.742
Art. 178b743
Weitere Anforderungen
1) An Motorfahrrädern muss eine gut hörbare Glocke angebracht sein. Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig. Andere Warnvorrichtungen sind untersagt.744
2) Die allgemeinen Vorschriften über die elektrische Anlage und die elektromagnetische Verträglichkeit (Art. 80) gelten sinngemäss.745
3) Motorfahrräder, deren Antrieb auch über 25 km/h wirkt, müssen während der Fahrt im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen Geschwindigkeitsmesser haben. Dieser muss mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen. Die angezeigte Geschwindigkeit darf jedoch nicht mehr als 10 % plus 4 km/h über der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.746 b) Besondere Bestimmungen für schnelle Motorfahrräder747
Art. 179748
Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Bremsen, Ausrüstung
1) Das Leergewicht ohne Führer oder Führerin darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb.749
2) Bei Motorfahrrädern mit Verbrennungsmotor sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.
3) Schnelle Motorfahrräder müssen eine Lenkstange mit mindestens 0,35 m Breite, zwei Räder, einen Sattel und Pedale aufweisen. Sie müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.750
4) Aufgehoben751
5) Motorfahrräder mit Verbrennungsmotor müssen eine Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird, und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.
6) Schnelle Motorfahrräder müssen über eine Reibbremse für jedes Rad verfügen. Für schnelle Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt, gelten für die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren die Anforderungen an Kleinmotorräder in Anhang 6.752
Art. 179a753
Beleuchtung
1) Folgende Lichter müssen fest angebracht sein:
- a) vorn: ein Abblendlicht;
- b) hinten: ein Schlusslicht.
2) Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:754
- a) ein Fernlicht;
- b) ein Standlicht;
- c) ein Bremslicht;
- d) Richtungsblinker;755
- e) eine Kontrollschildbeleuchtung;
- f) Tagfahrlichter.
3) Scheinwerfer müssen dem UNECE-Reglement Nr. 113 oder der Klasse A des UNECE-Reglements Nr. 112 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen.756
4) Schlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 50 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen.757
5) Weitere Lichter sind untersagt.
Art. 179b758
Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung
1) Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm² vorhanden sein.
2) Aufgehoben759 c) Besondere Bestimmungen für Leichtmotorfahrräder760
Art. 180761
1) Leicht-Motorfahrräder mit Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin dürfen zusätzlich folgende Plätze aufweisen:
- a) einen Sitzplatz für einen Mitfahrer oder eine Mitfahrerin und zwei Kindersitzplätze nach Art. 175 Abs. 5 zweiter Satz; oder
- b) vier Kindersitzplätze nach Art. 175 Abs. 5 zweiter Satz.
2) Leicht-Motorfahrräder dürfen aus einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination bestehen.
3) Richtungsblinker an Leicht-Motorfahrrädern ohne geschlossenen Aufbau dürfen, wenn sie gut sichtbar bleiben, wie folgt von den Anforderungen nach Anhang 9 Ziff. 52 und 312 abweichen:
- a) Es genügen zwei Richtungsblinker, die links und rechts aussen am Lenker angebracht sind und von denen jeder in einem Beleuchtungskörper vereinigt nach vorne und nach hinten wirkt.
- b) Beim hinteren Paar Richtungsblinker darf der vorgeschriebene Abstand von 0,35 m zwischen dem unteren Rand der Leuchtflächen und dem Boden unterschritten werden, sofern:
-
- das hintere Ende des Fahrzeugs für eine Anbringung der Richtungsblinker auf dieser Höhe zu niedrig ist, und
-
- ein Mindestabstand der Leuchtflächen vom Boden von 0,15 m gewahrt bleibt.
Besondere Bestimmungen für motorisierte Rollstühle762
Art. 181763
1) Aufgehoben764
2) Bei Rollstühlen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h können die Lichter abnehmbar sein. Sie sind am Fahrzeug anzubringen, wenn es die übrigen Strassenbenützer und -benützerinnen sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.765
3) Aufgehoben766
4) Aufgehoben767
5) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h dürfen zwei Plätze aufweisen. Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h ist nur ein Platz zulässig.768
6) Aufgehoben769 e) Besondere Bestimmungen für Elektro-Stehroller770
Art. 181a771
Bremsen, Ausrüstung
1) Elektro-Stehroller müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich.
2) Die Betriebsbremse kann bestehen aus:
- a) zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die jeweils gleichmässig auf alle Räder einer Achse wirken und bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken;
- b) einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
3) Die Hilfsbremse nach Abs. 2 Bst. b darf als Feststellbremse benützt werden. Anstelle der Feststellbremse kann eine Abstellstütze dienen, wenn sie das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Für einrädrige Fahrzeuge ist eine andere geeignete Abstellmöglichkeit ausreichend, wenn dadurch die gleichen Bedingungen erfüllt werden.
4) Aufgehoben772
5) Aufgehoben773 f) Besondere Bestimmungen für schwere Motorfahrräder774
Art. 181b775
1) Schwere Motorfahrräder müssen über eine Reibbremse für jedes Rad verfügen.
2) Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 angebracht sein.
3) An für den Führer oder die Führerin gut sichtbarer Stelle muss dauerhaft und deutlich lesbar die Anzahl bewilligter Plätze und die Nutzlast zuzüglich 75 kg vermerkt sein.
F. Anhänger
1. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung
Art. 182
Abmessungen
1) Die Abmessungen von Anhängern dürfen höchstens betragen:
- a) Länge (ausgenommen Sattelanhänger): 12.00 m;
- b) Abstand zwischen der Mitte das Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Sattelanhängers: 12.00 m;
- c) Abstand zwischen der Mitte des Sattelzapfens und jedem beliebigen vordersten Punkt des Sattelanhängers: 2.04 m;
- d) Breite klimatisierter Fahrzeuge: 2.60 m;776
- e) Breite der übrigen Anhänger: 2.55 m;777
- f) Höhe: 4.00 m.
2) Bei Sattelanhängern, die für den Transport von 45-Fuss-Containern und vergleichbaren Transportbehältern von 45 Fuss Länge besonders eingerichtet sind, darf die zulässige Länge nach Abs. 1 Bst. b um höchstens 0.15 m überschritten werden (Art. 63 Abs. 1a VRV).778
Art. 183
Gewichte und Achslasten
1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen bei:779
- a) Aufgehoben780
- b) zweiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger: 18.00t;781
- c) dreiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger: 24.00t;782
- d) Anhänger mit mehr als drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger: 32.00t.783
2) Die Achsbelastung darf höchstens betragen bei:
- a) nicht angetriebenen Einzelachsen: 10.00t;784
- abis) angetriebenen Einzelachsen an Anhängern der Klassen R und S (Art. 21 Abs. 2 und 3): 11.50t;785
- b) Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1.00 m: 11.00 t;
- c) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.00 m bis weniger als 1.30 m: 16.00 t;
- d) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m: 18.00 t;
- e) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.80 m oder mehr: 20.00 t;
- f) Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1.30 m: 21.00 t;786
- g) Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1.30 m bis zu 1.40 m: 24.00 t;787
- h) Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1.40 m: 27.00 t.
Art. 184788
Stützlast und Gewichtsverteilung
1) Die Stützlast von Starrdeichselanhängern der Klassen R und S mit Zugkugelkupplungen darf maximal 4.00 t, mit anderen Zugvorrichtungen maximal 3.00 t betragen. Bei Arbeitsanhängern, die an Lastwagen, schweren Motorkarren oder Traktoren mitgeführt werden, darf die Stützlast bis zu 40 % des Garantiegewichts des Anhängers betragen.
2) Bei Zentralachsanhängern müssen die Achsen so nahe am Schwerpunkt des Fahrzeuges angeordnet sein, dass bei gleichmässiger Belastung eine Stützlast von höchstens 10 % des Garantiegewichts des Anhängers, jedoch nicht mehr als 1.00 t, auf das Zugfahrzeug übertragen wird.
Art. 185
Kontrollschild
Anhänger tragen hinten ein Kontrollschild.
2. Achsen, Radaufhängung
Art. 186
1) Die Achsen der Anhänger müssen gefedert sein.
2) Dies gilt nicht für:
- a) Längspendelachsen und gleichwertige Konstruktionen;
- b) Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
- c) Anhänger, bei denen die Federung aus betrieblichen Gründen, z.B. wegen häufiger Verwendung im Gelände, hinderlich wäre.
3. Räder, Reifen, Lenkung
Art. 187789
Reifen
1) Bei Anhängern, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h liegt, müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.
2) Für Anhänger, die nur an Motorfahrzeugen mitgeführt werden, deren Höchstgeschwindigkeit auf unter 80 km/h beschränkt ist, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sind.
3) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich des Reifendruck-Überwachungssystems der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.
Art. 188
Lenkung
Für die Lenkvorrichtungen von Anhängern gelten die Vorschriften von Art. 64 sinngemäss.
4. Bremsen, Assistenzsysteme und Antrieb790
Art. 189
1) Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13 entsprechen.791
2) Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin berücksichtigt worden sind.
3) Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 6 überprüft werden.792
4) Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1.50 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Abs. 5 ausgerüstet sind.793
5) Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich.794
6) An Anhängern der Klassen O1 und O2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen und Sicherheitsverbindungen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 60 km/h beschränkt ist, gelten die Art. 201 und 203.795
7) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Ausgenommen sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.796
8) Anhänger dürfen nicht über einen eigenen Antrieb verfügen.797
5. Aufbau, Innenraum
Art. 190798
Aufbau
1) Auf und in Anhängern dürfen keine Plätze bewilligt werden. Ausgenommen sind Plätze in Anhängern zum Personentransport (Art. 196) und Plätze für Personal, das zum Lenken, Bremsen, Überwachen der Ladung oder zum Auf- und Abladen mitgeführt werden muss. Für Sitz- und Stehplätze gelten die Bestimmungen von Art. 107 Abs. 1 und 2.
2) Für Tank- und Siloaufbauten gilt Art. 125.
Art. 191
Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz
1) Anhänger müssen hinsichtlich der seitlichen Schutzvorrichtung entweder der Verordnung (EU) 2019/2144 oder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 entsprechen.799
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:
- a) Aufgehoben;800
- b) Langmaterialanhänger;
- c) ausziehbare Anhänger in ausgezogenem Zustand; die Anforderungen müssen nur in zusammengeschobenem Zustand eingehalten sein;
- d) Aufgehoben801
- e) Anhänger, bei denen das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Fahrzeugen kann das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall Ausnahmen gestatten.802
- f) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Anhänger.803
3) Anhänger müssen hinsichtlich des hinteren Unterfahrschutzes entweder der Verordnung (EU) 2019/2144 oder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 entsprechen.804
4) Von Abs. 3 ausgenommen sind:
- a) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Anhänger;805
- b) Langmaterialanhänger;
- c) Anhänger, bei denen das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Anhängern kann das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall Ausnahmen gestatten.806
6. Beleuchtung
Art. 192
Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
1) An Anhängern müssen folgende Lichter und Rückstrahler fest angebracht sein:
- a) nach vorn wirkend: zwei Rückstrahler an der Vorderseite des Fahrzeugs und, wenn die Fahrzeugbreite mehr als 1.60 m beträgt, zwei Standlichter;
- b) hinten: zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung, sofern ein Kontrollschild erforderlich ist, und zwei dreieckige Rückstrahler.807
2) Anhänger mit einer Breite von über 2.10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein.808
3) Bei Anhängern mit einer Länge von über 5.00 m sind je ein seitwärts wirkender, nicht dreieckiger Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung erforderlich.
4) Bei Anhängern mit einer Länge von über 7.00 m muss möglichst weit hinten je ein nach vorn wirkendes Markierlicht angebracht sein.
5) Alternativ zu Abs. 4 ist die folgende Anordnung von seitwärts wirkenden Markierlichtern gestattet:
- a) je ein Markierlicht, das nicht weiter als 3.00 m vom vordersten Fahrzeugrand (einschliesslich Verbindungseinrichtung) und
- b) je ein Markierlicht, das nicht weiter als 1.00 m vom hintersten Fahrzeugrand entfernt ist.
6) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.809
Art. 193
Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
1) Erlaubt sind folgende zusätzliche Vorrichtungen:810
- a) zwei Brems- und zwei Standlichter, wenn sie nicht vorgeschrieben sind, sowie zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter sowie seitliche Markierlichter;811
- b) ein oder zwei Rückfahrlichter;
- c) nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter;
- d) Aufgehoben812
- e) eine Innenbeleuchtung für den Passagierraum oder Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
- f) Warnblinklichter;
- g) an Anhängern zum Personentransport im Linienverkehr: beleuchtete Streckentafeln und Fahrzieltafeln;
- h) gelbe Gefahrenlichter (es gelten die Bedingungen von Art. 110 Abs. 3 Bst. b);
- i) ein oder zwei Nebelschlusslichter;
- k) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;813
- l) nicht dreieckige Rückstrahler hinten, sofern sie mit einer hinteren Beleuchtungsvorrichtung zusammengebaut sind;
- m) Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern.
- n) ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anh. 9 Ziff. 322 ist nicht anwendbar);814
- o) zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);815
- p) zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);816
- q) an Fahrzeugen der Klassen O mit einer Länge von mehr als 6 m: zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei zusätzliche nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur bei eingeschaltetem Standlicht des Zugfahrzeugs zugeschaltet werden können;817
- r) an Anhängern im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;818
- s) an Anhängern der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Sanität sowie an Anhängern, die regelmässig für den Strassenunterhalt eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln;819
- t) je Seite möglichst weit aussen: ein oder zwei von vorn und hinten sichtbare, nicht blendende gelbe Lichter.820
2) Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0.15 m und höchstens 0.20 m.821
3) Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt.
Art. 194
Richtungsblinker
Anhänger müssen an der Rückseite mit zwei Richtungsblinkern versehen sein.
7. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 195
1) Anhänger mit Anhängerkupplungen gelten bezüglich der hinteren Verbindungseinrichtung und der zulässigen Anhängelast als Zugfahrzeuge (Art. 91).822
1a) Bei Starrdeichselanhängern darf die Verbindungseinrichtung nicht aus einem Sattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.823
2) Starrdeichselanhänger mit mehr als 50 kg Stützlast bei gleichmässiger Belastung sowie Sattelanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstellstütze haben, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Wenn die Kupplung und die Verbindung der Leitungen von solchen Anhängern selbsttätig erfolgen, müssen sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben.824
3) Bei einem Gesamtgewicht über 0.75 t ist mindestens ein Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) erforderlich.825
4) Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Anhängers dies erfordern.
5) Für Anhänger mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit und für Anhänger, die nur an Zugfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, gilt Art. 117 Abs. 2 sinngemäss.826
8. Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten
a) Anhänger zum Personentransport
Art. 196
1) Zur Personenbeförderung (Art. 66 Abs. 4 und 74 VRV) sind nur Sattelanhänger oder Normalanhänger zulässig. Sie dürfen nicht breiter sein als das Zugfahrzeug.827
2) Folgende Bestimmungen sind anwendbar:
- a) Motorwagen: über Sitzplätze und Stehplätze (Art. 107 Abs. 1 und 2);
- b) Gesellschaftswagen und Kleinbusse: über den Innenraum (Art. 121 und 122) sowie über Türen, Notausstiege und zusätzliche Ausrüstung (Art. 123).
b) Starre Anhänger
Art. 197
1) Starre Anhänger an Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen dürfen höchstens 1.50 m lang und nicht breiter sein als das Zugfahrzeug und ein Gesamtgewicht von höchstens 0.30 t aufweisen.
2) Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zugfahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich.828
3) Die Achse muss nicht gefedert, aber das Rad bei Anhängern mit über 1.00 m Länge seitlich schwenkbar sein.
4) Stellbremse, Abstellstütze, Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erforderlich. Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden.829
c) Anhänger an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen830
Art. 198
1) Bis zu einer Breite von 0.80 m genügt ein links angeordnetes Schlusslicht. Die hinteren Rückstrahler müssen nicht dreieckig sein.
2) Anhänger an Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.831
3) Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn das Zugfahrzeug nicht damit ausgerüstet ist und die Handzeichen des Führers oder der Führerin von hinten deutlich sichtbar sind.
4) Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss genügend stark sein und sich nicht von selbst lösen können. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich. Einradanhänger dürfen keine andere Seitenneigung einnehmen können als das Zugfahrzeug.832
d) Anhänger an Motoreinachsern
Art. 199
1) Das Gesamtgewicht der Anhänger an Motoreinachsern darf 500 % des Leergewichts des Zugfahrzeugs erreichen, wenn der Zug mit voller Ladung in 12 % Steigung anfahren kann.
2) Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 6 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0.15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann.833
3) Die Anhänger brauchen kein Bremslicht. Bis zu einer Breite von 1.00 m müssen sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über 1.00 m müssen sie vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein.834
4) Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von Art. 189 Abs. 4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die zusätzliche Sicherheitsverbindung.835
e) Arbeitsanhänger
Art. 200
Kontrollschild
Kann das Kontrollschild nicht hinten, so muss es seitlich, nach Möglichkeit auf der rechten Seite, angebracht werden.
Art. 201836
Bremsen
1) Die Bremsanlagen von Arbeitsanhängern müssen Art. 189 der vorliegenden Verordnung oder den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.
2) Die Wirkung der Bremsanlage kann statt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 nach Anhang 6 überprüft werden.
3) Für Sattelanhänger mit Bremsanlagen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 gelten die Vorschriften für Starrdeichselanhänger. Für die Verbindungsleitungen zwischen Sattelschlepper und Sattelanhänger und für die Bremswirkung gelten die Anforderungen für Sattelanhänger nach Art. 189 Abs. 1 der vorliegenden Verordnung. Auflaufbremsanlagen sind nicht zulässig.
Art. 202837
Aufgehoben
Art. 203
Sicherheitsverbindung838
1) Aufgehoben839
2) Aufgehoben840
3) Arbeitsanhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h benötigen keine Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5.841
Art. 204
Aufbau, Federung, Beleuchtung
1) Arbeitsanhänger dürfen nur jene Transporträume aufweisen, die nach ihrer Zweckbestimmung erforderlich sind.842
2) Die Achsen müssen nicht gefedert sein. Radabdeckungen können fehlen, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht angebracht werden können.843
3) Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.844
4) Bei Anhängern bis 2.50 m Länge und 1.20 m Breite sind die Lichter und Richtungsblinker nicht erforderlich, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht verdeckt werden.
f) Anhänger an Motor- und Arbeitskarren
Art. 205
1) Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr und das Garantiegewicht vermerkt sein.
2) Aufgehoben845
3) Die Bremsanlage muss den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.846
4) Aufgehoben847
4a) Aufgehoben848
5) Sicherheitsverbindungen nach Art. 189 Abs. 5 sind nicht erforderlich.
6) Aufgehoben849
g) Anhänger an Traktoren
Art. 206
1) Für Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 30 km/h gilt Art. 205.
2) Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h unterliegen den allgemeinen Bestimmungen für Anhänger. Vorbehalten bleibt Art. 207 Abs. 5.850
h) Land- und forstwirtschaftliche Anhänger851
Art. 207
Allgemeines, Kennzeichnung
1) Die Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern darf 40 km/h nicht übersteigen.852
2) Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr vermerkt sein.853
3) Die Immatrikulationspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern richtet sich nach Art. 61 Abs. 1 Bst. c VZV.854
4) Für Anhänger an land- und forstwirtschaftlichen Motoreinachsern gilt Art. 199. Nicht erforderlich sind jedoch vordere Markierlichter.855
5) Anhänger, die alle Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Anhänger erfüllen, können mit entsprechend beschränkter Höchstgeschwindigkeit und entsprechender Kennzeichnung auch gewerblich zugelassen werden mit der Auflage, dass sie nur an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h mitgeführt werden dürfen.856
6) Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, werden als gewerbliche Anhänger zugelassen.857
Art. 208858
Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung
1) Die Bremsanlagen und die Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h müssen den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen. Sicherheitsverbindungen nach Art. 189 Abs. 5 sind nicht erforderlich.
1a) Die Bremsanlagen und die Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 30 km/h müssen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.
2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen:859
- a) die Feststellbremse und die Sicherheitsverbindung fehlen, wenn die Anhänger wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen können;
- b) die Feststellbremse fehlen, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können;
- c) Bremskraftregler eingebaut sein, die die Bremskraft für Einsätze abseits der Strasse reduzieren; die Abbremsung der Betriebsbremse darf dadurch nicht unter 22 % sinken; die Einstellung muss beim Ausschalten der Arbeitsfunktion selbsttätig aufgehoben werden.
3) Die Achsen der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger müssen nicht gefedert sein.
Art. 209
Beleuchtung, Erleichterungen860
1) Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern gelten die Art. 192 bis 194. Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern gilt zusätzlich Art. 204 Abs. 3 und 4.861
2) Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich. Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm² können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden.862
3) Aufgehoben863
4) Aufgehoben864
5) Mit montierten Breitreifen darf der Aussenrand der Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) um bis zu einen Drittel der Reifenbreite nach innen versetzt sein. Radabdeckungen dürfen die gesetzliche Höchstbreite nur so weit überschreiten wie die montierten Reifen. Das vordere Ende der Radabdeckung muss von der senkrechten Ebene durch den Radmittelpunkt einen Winkel von mindestens 30° und das hintere Ende einen Winkel von mindestens 60° abdecken.865
6) Für land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Art. 119 Bst. d, g und q.866
i) Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern
Art. 210
1) Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen nur Art. 66 VRV und den nachstehenden Vorschriften entsprechen.867
2) An der Vorderseite und an der Rückseite muss rechts und links möglichst weit aussen ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein. Richtungsblinker sind nur zulässig, wenn das Zugfahrzeug damit ausgerüstet ist. Wird das hintere Licht des Fahrrades durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht tragen.
3) Aufgehoben868
4) Anhänger sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug schwenkbar zu befestigen.
5) Nachlaufteile gelten als Anhänger. Nachlaufteile sind:
- a) schwenkbar angekuppelte Rahmenkonstruktionen mit einem oder zwei Rädern, die mit Pedalen, Sitzgelegenheit und einer Festhalteeinrichtung ausgerüstet sind;
- b) für Kinder vorgesehene Fahrräder, die mit angehobenem oder demontiertem Vorderrad mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind; oder
- c) Rollstühle, die mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind.869
6) Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen über einen eigenen Antrieb verfügen, der bis höchstens 6 km/h wirkt.870
k) Schlittenanhänger871
Art. 210a872
1) Schlittenanhänger müssen nur den nachstehenden Vorschriften entsprechen.
2) An der Vorderseite muss rechts und links möglichst weit aussen je ein runder weisser, an der Hinterseite je ein dreieckiger roter Rückstrahler fest angebracht sein. Wird das hintere Licht des Zugfahrzeugs durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger nachts und bei schlechter Witterung mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes, gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs tragen.
3) Bei einem Garantiegewicht von mehr als 0.15 t müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die das Bremsen ermöglichen, wie Kretzer oder Kritzketten.
G. Übrige motorlose Fahrzeuge
1. Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten873
Art. 211
1) Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.
2) Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein.874
3) Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm² aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte. Bei Tierfuhrwerken und mehr als 1,00 m breiten Handwagen und Stosskarren richtet sich die Beleuchtung nach Art. 120a Bst. a.875
Art. 212876
Aufgehoben
2. Fahrräder
Art. 213
Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung877
1) Fahrräder müssen den Bestimmungen der Art. 213 bis 218 entsprechen.878
1a) Fahrräder dürfen höchstens 1.00 m breit sein; beim Transport von Behinderten höchstens 1.30 m.879
1b) Aufgehoben880
2) Beim Inverkehrbringen muss am Rahmen serienmässig hergestellter Fahrräder eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.881
3) Aufgehoben882
Art. 214
Räder, Bremsen
1) Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.883
2) Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt.
3) Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern.884
4) Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
Art. 215
Rahmen, Aufschriften, Sitzplätze885
1) Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.886
1a) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen sowohl retroreflektierend als auch lumineszierend, ansonsten jedoch weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.887
2) Mit Ausnahme eines Platzes oder höchstens vier Kindersitzplätzen nach Art. 175 Abs. 5 zweiter Satz müssen alle Plätze über Tretpedale verfügen. Auf mehrspurigen Fahrrädern kann das Amt für Strassenverkehr mehr Plätze ohne Pedale bewilligen.888
3) Fahrräder ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin müssen einplätzig sein, über eine für den Stehbetrieb geeignete Pedalerie verfügen und eine Lenkvorrichtung aufweisen, an welcher der Führer oder die Führerin sich festhalten kann und die bei Richtungsänderung sichere Handzeichen ermöglicht.889
Art. 216
Beleuchtung890
1) Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 38 SVG; Art. 31 und 38 VRV), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.891
2) Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.892
3) Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 9.893
4) Richtungsblinker sind zulässig. Sie müssen gelb (Anh. 9 Ziff. 111) und paarweise symmetrisch angebracht sein. Sie müssen klar als Richtungsanzeige erkennbar sein und dürfen nicht blenden. Sind Richtungsblinker angebracht, so sind andere blinkende Lichter nicht zulässig.894
Art. 217
Rückstrahler
1) An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm2 fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.895
2) Mehrspurige Fahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit einem solchen Rückstrahler nach vorn und nach hinten zu versehen.
3) Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 9.896
4) Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.897
5) Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen verwendet werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler nach Abs. 1 entsprechen.
Art. 218898
Aufgehoben
IV. Rechtsmittel; Straf- und Schlussbestimmungen899
A. Rechtsmittel900
Art. 218a
Beschwerde901
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amts für Strassenverkehr und der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.902
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.903
B. Strafbestimmungen904
Art. 219
1) Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Art. 88 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn:
- a) dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen;
- b) dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind;
- c) bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind;
- d) es unberechtigterweise oder unzulässige Spikesreifen aufweist;
- e) es nur teilweise mit Spikesreifen ausgerüstet ist, obwohl es eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufweist;
- f) es das für Spikesreifen erforderliche Höchstgeschwindigkeitszeichen nicht trägt;
- g) es nicht mit Spikesreifen ausgerüstet ist und dennoch eine dafür vorgesehene, jedoch nicht durchgestrichene Geschwindigkeitstafel trägt.
2) Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, vom Landgericht mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlicheitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer:
- a) an einem Fahrzeug unerlaubte Änderungen vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder anstiftet;
- b) vorgeschriebene Angaben zur Identifikation auslöscht oder verfälscht, insbesondere betreffend die Fahrgestellnummer, die Motorenkennzeichen oder die Aufschriften auf Anhänger und Sattelkupplungen;
- c) die in der Verordnung vorgesehenen Nachweise für Motorfahrräder oder Plomben fälscht oder ein gefälschtes Zeichen dieser Art an ein Fahrzeug anbringt;
- d) ein Zeichen dieser Art ohne Ermächtigung oder bei fehlenden Voraussetzungen anbringt;
- e) Fahrzeugteile, die offensichtlich zu unerlaubten Fahrzeugänderungen dienen oder vom Amt für Strassenverkehr ausdrücklich verboten wurden, oder aufgummierte Reifen ohne die erforderlichen Angaben in den Handel bringt;905
- f) als Fahrzeughalter oder Fahrzeughalterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet;
- g) Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen, vertreibt, ohne dass dafür eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Teile öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt;906
- h) Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Änderungen öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt.907
- 3) Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie:
- a) Fahrzeuge mangelhaft ausliefern;
- b) geänderte Fahrzeuge nicht zur amtlichen Prüfung melden;
- c) im Prüfbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.
C. Schlussbestimmungen908
Art. 220
Vollzug
1) Die Regierung erlässt für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen und regelt Einzelheiten, insbesondere über:
- a) die Anerkennung von internationalen und ausländischen Genehmigungen;
- b) die Abgaswartung (Durchführung der Abgaswartung, die zu wartenden Fahrzeugteile, die anzuwendenden Prüfmethoden und Messmethoden, die anerkannten OBD-Systeme, die erforderlichen Messgeräte), das Abgaswartungsdokument (Inhalt, Form, Abgabe und Ausfüllen), den Kleber (Abgabe und Anbringen), die Sollwerte und Messbedingungen für Fahrzeuge, von denen die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin fehlen, und die Einzelheiten der Abgas-Nachkontrolle;909
- c) die Anerkennung von gleichwertigen Messmethoden zur Bestimmung der Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 bis 3);910
- d) die Anforderungen an Fahrzeuge mit Gasantrieb;
- e) die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren;911
- f) die Verwendungsdauer von Spikesreifen;
- g) die Anforderungen an Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen;
- h) die Karosserie- und Aufbaugestaltung sowie die Anforderung an Anbauteile;912
- i) Aufgehoben913
2) Das Amt für Strassenverkehr kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 7 Abs. 2 SVG) gewahrt bleibt.914
3) Das Amt für Strassenverkehr kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, sowie Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die nur oder hauptsächlich unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen.915
4) Das Amt für Strassenverkehr kann folgende Fahrzeuge von einzelnen Vorschriften des III. Kapitels ausnehmen:916
- a) Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind und mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge zugelassen werden;
- b) unverzollte Fahrzeuge, die mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge mit dem Buchstaben "Z" zugelassen werden;
- c) Fahrzeuge, die als Ausstattungsgut oder Erbschaftsgut abgabenfrei importiert werden;
- d) Fahrzeuge, die im Ausland während mindestens 6 Monaten nachweislich auf den Halter oder die Halterin immatrikuliert waren und als Übersiedlungsgut abgabenfrei importiert werden;
- e) Fahrzeuge, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag abgabenfrei importiert werden.
Art. 221
Vollzugsbehörden
1) Die Regierung kann für Gesellschaftswagen im Linienverkehr Ausnahmen hinsichtlich Abmessungen, Gewichte und Kreisfahrtbedingungen bewilligen (Art. 74 VRV).
2) Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeuge, die nur im werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 34 VVV) verwendet werden, von den Erfordernissen dieser Verordnung befreien, wenn die Sicherheit gewahrt bleibt und Dritte nicht belästigt werden.917
3) Das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei stellt dieser Verordnung zuwiderlaufende Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicher, soweit dies zur Verhinderung einer unerlaubten Weiterverwendung erforderlich ist.918
4) Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Behörde, welche gemäss Abs. 3 die Sicherstellung vorgenommen hat, dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet.919
Art. 222
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