Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-27
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 258
Änderungshistorie JSON API
  • 413 Der Nachweis über die Erfüllung der Bremsprüfungen Typ I, Typ II, Typ IIA oder Typ III muss durch Berechnungen, die mittels der dazugehörigen Prüfprotokolle der Bezugsachsen erstellt wurden, erbracht werden.
  • 414 Die Nachweise bezüglich der Zeitmessungen (Ansprech- und Schwellzeit) und der Behälterprüfungen müssen mittels Vorlage von Prüfungsberichten (Messungen an entsprechender Standard-Druckluftbremsanlage oder am Fahrzeug) erbracht werden.
  • 42 Prüfverfahren
  • 421 Sichtprüfung

Das zu prüfende Fahrzeug muss mit den in den Unterlagen aufgeführten Angaben übereinstimmen. Die vorgeschriebenen Prüfanschlüsse von 16 mm Durchmesser müssen vorhanden und die erforderlichen Schilder für den automatisch lastabhängigen Bremskraftregler (ALB-Regler) müssen nach Anhang 10 Abs. 7 des UNECE-Reglements Nr. 13 oder nach Anhang II Anlage 1 Ziff. 6 der Delegieren Verordnung (EU) 2015/68 angebracht sein.

  • 422 Funktions- und Wirkprüfung
  • 422.1 Die tatsächlich vorhandenen Drücke in den Bremszylindern (pzyl) in Abhängigkeit vom Druck in der Bremsleitung (pm) bei unbeladenem wie beladenem Fahrzeug müssen mit den Druckkennlinien der Unterlagen übereinstimmen.
  • 422.2 Die Drücke in den Bremszylindern, die sich bei Ausfall einer Betätigungseinrichtung eines ALB-Reglers ergeben, müssen mit den Angaben in den Unterlagen übereinstimmen.
  • 422.3 Die Restbremswirkung bei Ausfall einer Betätigungsvorrichtung eines ALB-Reglers muss bei Motorwagen mindestens der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung entsprechen. Ist der Motorwagen zum Ziehen eines mit Druckluftbremsen ausgerüsteten Anhängers zugelassen, so muss der Druck am Kupplungskopf der Bremsleitung zwischen 6.5 und 8.5 bar betragen. Bei Anhängern muss die Restbremswirkung in Übereinstimmung mit Anhang 10 Abs. 6 des UNECE-Reglements Nr. 13 oder Anhang II Anlage 1 Ziff. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 mindestens 30 % der vorgeschriebenen Betriebsbremswirkung erreichen.
  • 422.4 Die Betriebs- und Feststellbremsanlage müssen einer Wirkprüfung unterzogen werden und dabei die Anforderungen nach den Ziff. 423 und 424 erfüllen.
  • 423 Betriebsbremse:
  • 423.1 Die Betriebsbremsanlage muss auf einem Bremsprüfstand kontrolliert werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen kann die Kontrolle mittels Schleppkraftmessung erfolgen, wenn sie vergleichbare Ergebnisse liefert. Die zu erreichenden Werte der Vollverzögerung richten sich für Motorwagen nach Ziff. 211 und für Anhänger nach Ziff. 221.
  • 423.2 Die Bremskräfte der Räder der einzelnen Achsen müssen dabei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt sein.
  • 423.3 Kann das Fahrzeug konstruktionsbedingt nicht auf einem Bremsprüfstand geprüft werden, so muss die Wirkung im Strassenversuch durch die Messung der Verzögerung oder der Schleppkraft ermittelt werden.
  • 424 Feststellbremsanlage:
  • 424.1 Die Feststellbremsanlage muss an einer Steigung bzw. in einem Gefälle den beladenen Motorwagen oder den beladenen, vom Motorwagen abgetrennten Anhänger oder Sattelanhänger in Steigungen und Gefällen bis 18 % im Stillstand halten können. Falls am Motorwagen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbremsanlage des Motorwagens allein ohne Mitwirkung der Anhängerbremse die auf das Gesamtgewicht beladene Fahrzeugkombination in Steigungen und Gefällen bis 12 % im Stillstand halten können.
  • 424.2 Die Betätigungskraft der Feststellbremse darf bei Motorwagen mit handbetätigter Vorrichtung 400 N, bei Motorwagen mit fussbetätigter Vorrichtung 600 N und bei Anhängern 600 N nicht übersteigen.
  • 424.3 Bei Fahrzeugen mit Luftfederung ist die Feststellbremsanlage auch auf das Verhalten bei Druckverlust in den Luftfederbälgen zu beurteilen.
  • 425 Fahrzeuge mit automatischem Blockierverhinderer (ABV):
  • 425.1 Die gegebenenfalls vorhandenen Steckverbindungen zur Versorgung des ABV müssen der Norm ISO 7638-1 oder ISO 7638-2, 2003, Steckvorrichtungen für die elektrische Verbindung von Zugfahrzeugen und Anhängefahrzeugen entsprechen.
  • 425.2 Anhänger mit ABV, die mit elektrisch nicht versorgtem ABV die Vorschriften bezüglich der Zuordnungsbänder und gegebenenfalls die Reibungskurven nicht erfüllen (z.B. Fahrzeuge ohne ALB), dürfen nur von Zugfahrzeugen gezogen werden, die mit einer Versorgungseinrichtung für Anhänger-ABV ausgerüstet sind. Diese Anhänger erhalten im Fahrzeugausweis einen entsprechenden Eintrag.
  • 5 Zulassung von Einzelfahrzeugen
  • 51 Herstellerbestätigung

Der Hersteller oder die Herstellerin kann eine Bestätigung über die Einhaltung der Anforderungen nach dem UNECE-Reglement Nr. 13-H, dem UNECE-Reglement Nr. 13 oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 abgeben. Das Amt für Strassenverkehr führt in diesem Fall eine Funktionskontrolle durch. Es kann weitere Prüfungen vornehmen und Unterlagen verlangen.

  • 52 Kompositionsprüfung

Bei Motorfahrzeugen mit Anhänger-Bremssteuerungen und bei Anhängern mit Bremsanlagen, die nicht internationalen Vorschriften entsprechen, kann eine Kompositionsprüfung durchgeführt und im Fahrzeugausweis ein entsprechender Eintrag vorgenommen werden.

(Art. 67 Abs. 2)

  • 1 Unnötige Teile
  • 11 Frontschutzbügel an Fahrzeugen, die nicht der Verordnung (EU) 2019/2144 unterstehen (Art. 104a Abs. 3), müssen so ausgestaltet sein, dass sie bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zweiradfahrerinnen, keine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen.
  • 12 Zierfiguren auf Bughaube und Radabdeckungen, inbegriffen abstrakte Gebilde, Halb- und Dreiviertelfiguren, sind untersagt; ausser wenn sie an geschützter Stelle angebracht sind, so dass ein Körper ungehindert darüber gleiten kann oder wenn sie auf leichten Druck hin ausweichen und so keine Verletzungsgefahr bilden.
  • 13 Verzierungen, die sich mehr als 3 cm über die umgebende Karosseriefläche erheben, sind nur gestattet, wenn sie ebenso breit wie hoch und abgerundet sind und in der Längsrichtung eine fliessende Begrenzungslinie ohne Verkröpfungen und dergleichen aufweisen. Verzierungen, die weniger als 3 cm hoch sind, sind gestattet, wenn sie keine scharfen Schneiden, Spitzen, Haken oder Vorsprünge aufweisen.
  • 2 Notwendige oder nützliche Teile

Notwendige oder nützliche Teile müssen folgenden Anforderungen genügen:

  • 21 Verschlüsse, Griffe und Scharniere für Türen, Motorhauben oder Kofferraumdeckel dürfen keine Spitzen, scharfe Kanten, Haken oder Vorsprünge haben; das Ende von nicht versenkten, seitlichen Türgriffen oder Verschlusshebeln muss nach innen gerichtet sein. Radverschlüsse mit Flügeln sind nur zulässig, wenn sie den Aufbau in der Umgebung des Rades seitlich nicht überragen; Flügelmutter-Zierattrappen sind unzulässig.
  • 22 Aussenrückspiegel und ihre Träger dürfen keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten haben. Ragen sie in einer Höhe bis 2,00 m über Boden mehr als 0,10 m über die breitesten Karosserieteile vor, so müssen sie bei leichtem Druck genügend ausweichen.
  • 23 Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen. Tafeln auf den Seitenwänden müssen vorn möglichst an die Karosserie anschliessen.
  • 24 Stossstangen und ihre Hörner dürfen keine Spitzen und scharfen Kanten haben; ihre Enden müssen möglichst an der Karosserie anliegen.
  • 25Aufgehoben
  • 26Sonnenblenden aussen über der Windschutzscheibe sind untersagt. Ausgenommen sind Sonnenblenden, deren Unterkante sich in einer Höhe von mindestens 2 m befindet; dabei muss die Sicht des Führers oder der Führerin gewährleistet sein.
  • 27 Schlepplaschen, Schlepphaken und Halterungen für Arbeitsgeräte müssen nach vorn abgerundet sein. Wenn sie mehr als 3 cm vorstehen, sind sie wirksam abzudecken.
  • 28 Flaggenständer und dergleichen müssen bei leichtem Druck genügend ausweichen. Antennen müssen so biegsam sein, dass bei einer Kollision keine ernsthaften Verletzungen entstehen können; ihre Spitze muss mit einem Knopf oder dergleichen abgedeckt sein.
  • 29 Lichtschirme dürfen nicht mehr als 3 cm über den vordersten Teil des Abdeckglases vorstehen und keine scharfen Kanten aufweisen. Nachträglich angebrachte Lichtschirme aus Metall oder anderem festem Material sind untersagt.

(Art. 107 Abs. 3 und 139 Abs. 3)

  • 1 Allgemeine Bestimmungen für Motorwagen
  • 11 Messvorschriften zur Bestimmung der Platzzahl
  • 111 Beim Messen der Sitzplatzbreite können Fensterrahmen, kleine Vorsprünge usw., die den Sitz- bzw. Schulterraum nicht spürbar einengen, vernachlässigt werden.
  • 112 Wird die Sitzbreite durch Armlehnen, Radschutzkasten usw., die bis auf die Sitzfläche hinunterreichen, verringert, so ist die noch benützbare Breite zu messen.
  • 113 Die Sitzflächen selbst müssen die vorgeschriebene Breite nicht erreichen, aber so breit sein, dass namentlich der Führer oder die Führerin bequem sitzen kann und bei der Fahrzeugbedienung nicht behindert wird. Übersteigt der Abstand von der Karosseriewand bis zur Sitzfläche (bei der Mitte der Sitzseite) 0.10 m, so ist er bei der Gesamtbreite in Abzug zu bringen.
  • 114 Sind die vorderen Sitze im Motorwagen voneinander abgetrennt (Einzelsitze), so dürfen nicht mehr Plätze eingeräumt werden, als Sitze vorhanden sind. Beträgt der Zwischenraum zwischen den Seitenmitten zweier Sitze nicht mehr als 0.05 m, so können sie als durchgehende Sitzbank angesehen werden; ausgenommen sind Einzelsitze, zwischen denen Bedienungshebel (z. B. Handbremse) angebracht sind.
  • 115 In besonderen Fällen (vorstehende Bedienungshebel, hoher Kardan-Tunnel usw.) kann die Platzzahl herabgesetzt werden.
  • 116 Wird bei Rücksitzen die für zwei Personen erforderliche Breite erreicht, nicht aber der Sitzabstand, so kann ein Platz bewilligt werden.
  • 117 Für den Längsabstand sind verstellbare Sitze in der mittleren oder in der vom Fahrzeughersteller angegebenen normalen Benutzungsstellung zu messen.
  • 2 Massgebende Abmessungen bei Motorwagen
  • 21 Kopffreiheit

Bei land- und forstwirtschaftlichen Traktoren beträgt die freie Höhe für die Mitfahrersitze, gemessen von der unbelasteten Sitzfläche bis zur Innenseite des Kabinendaches oder des Schutzrahmens, mindestens 0.70 m.

  • 22 Sitzplatzbreite
  • 221 Führersitz

Für den Führer oder die Führerin muss in der Breite ein freier Raum von mindestens 0.65 m bei schweren Motorwagen, Kleinbussen und Schulbussen und mindestens 0.60 m bei den übrigen Motorwagen vorhanden sein.

  • 222 Mitfahrersitze (ausgenommen bei land- und forstwirtschaftlichen Traktoren)

Die Mindestsitzbreite je Mitfahrer oder Mitfahrerin beträgt, gemessen auf der Sitzfläche bei der Rückenlehne und auf Schulterhöhe (0.40-0.50 m über der Sitzfläche), für:

  • 23 Lenkradabstand

Der geringste seitliche Abstand von der Mitte des Lenkrades bis zur entfernteren Wand, gemessen an der Rückenlehne des Vordersitzes auf der Höhe der Lenkradmitte, beträgt (mit Einschluss des Führers oder der Führerin) für:

  • 24 Längsabstand der Sitze
  • 241 Der freie Raum zwischen den Rückenlehnen zweier hintereinander befindlicher Sitze oder zwischen der Vorderseite einer Rückenlehne und einer vor dem Sitz befindlichen Wand, gemessen 0.15 m über der unbelasteten Sitzfläche, muss mindestens betragen:
  • 241.1 bei Motorwagen mit Einschluss der Schulbusse: 0.55 m.
  • 241.2 bei Kleinbussen: 0.60 m,
  • 241.3 bei Gesellschaftswagen siehe Ziff. 331.5.
  • 242 Bei zwei gegeneinander gerichteten Sitzen muss zwischen ihren Rückenlehnen ein freier Raum von mindestens 1.30 m bestehen; bei Schulbussen genügen 1.00 m.
  • 25 Personengewichte

Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt 75 kg, ausgenommen bei: - Kleinbussen: 71 kg, - Kleinbussen mit Stehplätzen: 68 kg, - Personenwagen: 68 kg, - Lieferwagen: 68 kg, - Schulbussen: 40 kg, - Gesellschaftswagen siehe Ziff. 321.

  • 26 Stehplätze bei Kleinbussen

Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens 0,125 m[^2] betragen. Die Bestimmung der für Stehplätze verfügbaren Fläche richtet sich nach Ziff. 332.1.

  • 3 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftswagen
  • 31 Allgemeines
  • 311 Gesellschaftswagen werden zur Berechnung ihrer Sitzplatzzahl in die folgenden Klassen eingeteilt:
  • 311.1 Klasse I: Gesellschaftswagen mit Sitzen und Stehplätzen für mehr als 22 Fahrgäste, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen.
  • 311.2 Klasse II: Gesellschaftswagen für mehr als 22 Fahrgäste, die hauptsächlich zur Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut und so ausgelegt sind, dass die Beförderung stehender Fahrgäste im Gang und/oder in einem Bereich, der nicht grösser ist als der Raum von zwei Sitzbänken, möglich ist.
  • 311.3 Klasse III: Gesellschaftswagen für mehr als 22 Fahrgäste, die ausschliesslich für die Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut sind.
  • 311.4 Klasse A: Gesellschaftswagen für bis zu 22 Fahrgäste, die zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; ein Fahrzeug dieser Klasse verfügt über Sitze und es müssen Stehplätze vorhanden sein.
  • 311.5 Klasse B: Gesellschaftswagen für bis zu 22 Fahrgäste, die nicht zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; in einem Fahrzeug dieser Klasse sind keine Stehplätze vorhanden.
  • 312 Bei Gesellschaftswagen muss zwischen den Sitzen ein Längsgang von mindestens 0.24 m Breite vorhanden sein. Die Sitze dürfen jedoch nach der Fahrzeugmitte verschoben werden, wenn sie unbelastet leicht in ihre ursprüngliche Lage bewegt werden können. Für Fahrzeuge, die im konzessionierten Linienverkehr eingesetzt werden, müssen die Mindestmasse der Gangbreite dem UNECE-Reglement Nr. 107 entsprechen. Das Amt für Strassenverkehr kann bei betrieblicher Notwendigkeit für Schulbusse nach Art. 123a, die auch im Linienverkehr betrieben werden, eine Gangbreite von 0.24 m bewilligen.
  • 32 Belastungen
  • 321 Das Personengewicht (Q) beträgt für Fahrzeuge der Klassen:

I und A: 68 kg;

II, III und B: 71 kg.

  • 321.1 Bei Fahrzeugen der Klassen II, III und B sind im Personengewicht 3 kg Handgepäck berücksichtigt.
  • 321.2 Aufgehoben
  • 322 Das Gepäckgewicht (B) muss mindestens 100 kg pro m³ Ladevolumen (V) betragen. Bei Fahrzeugen der Klassen I und A wird das Ladevolumen der nur von aussen zugänglichen Gepäckräume nicht berücksichtigt.
  • 323 Die Belastung des auf dem Fahrzeugdach beförderten Gepäcks (BX) darf 75 kg pro m[^2] Dachfläche, die für die Gepäckbeförderung ausgerüstet ist (VX), nicht übersteigen.
  • 33 Mindestabmessungen von Sitz- und Stehplätzen
  • 331 Sitzplätze (A)
  • 331.4 Höhe des Sitzkissens

Die Höhe des unbelasteten Sitzpolsters über dem Boden muss im Fussbereich des Fahrgastes so gross sein, dass der Abstand zwischen dem Boden und der waagrechten, den vorderen oberen Teil des Sitzpolsters tangierenden Ebene zwischen 0.40 m und 0.50 m beträgt. Im Bereich der Rad- und Motorraumverkleidungen darf dieser Abstand auf 0.35 m verringert sein.

  • 331.5 Abstand zwischen den Sitzen

Bei Anordnung der Sitze in gleicher Richtung muss zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des vor diesem befindlichen Sitzes in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 0.62 m über dem Fahrzeugboden der in waagrechter Richtung gemessene Abstand mindestens betragen:

  • 331.6 Kopffreiheit oberhalb der Sitzplätze

Oberhalb jedes Sitzplatzes muss - mit Ausnahme der Sitze der vordersten Reihe in Fahrzeugen der Klassen A und B - die freie Höhe, gemessen vom höchsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche, mindestens 0.90 m bzw. bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen im oberen Stock 0.85 m und über dem Teil des Fussbodens, auf dem die Füsse des sitzenden Fahrgastes ruhen, mindestens 1.35 m betragen. Von diesen Abmessungen kann im unteren Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen im Bereich über oder hinter der Hinterachse um bis zu 10 % abgewichen werden.

  • 332 Stehplätze
  • 332.1 Die für Stehplätze verfügbare Fläche (S1) in m[^2] wird errechnet, indem die folgenden Flächen von der Gesamtbodenfläche eines Fahrzeuges abgezogen werden:
  • 332.11 die Fläche des Führerraumes;
  • 332.12 die Fläche von Stufen an Türen und die Fläche jeder Stufe mit einer Tiefe von weniger als 0.30 m;
  • 332.13 die Fläche jedes Teils der beweglichen Teile eines Gelenkbusses, der durch Haltestangen und/oder Trennwände unzugänglich ist;
  • 332.14 die Fläche aller Teile des Bodens, bei denen die Neigung mehr als 8 % beträgt; bei Niederflurfahrzeugen darf die Neigung bis jeweils 2 m vor und hinter der Hinterachse 12.5 % betragen;
  • 332.15 die Flächen aller Bereiche, die für stehende Mitfahrer und Mitfahrerinnen nicht zugänglich sind, wenn alle Sitze besetzt sind;
  • 332.16 die Fläche aller Bereiche, deren lichte Höhe über dem Fussboden weniger als 1.80 m beträgt (hierbei werden die Haltegriffe nicht berücksichtigt);
  • 332.17 der Bereich vor der vertikalen Ebene durch die Mitte der Sitzfläche des Führersitzes (in dessen hinterster Stellung);
  • 332.18 der Bereich von 0.30 m vor jedem Sitz bzw. 0.225 m bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen vor den auf den Radkasten quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen;
  • 332.19 jeder Teil der Fussbodenoberfläche, auf den kein Rechteck von 0.40 m × 0.30 m gelegt werden kann.
  • 332.2 Aufgehoben
  • 332.21 die Fläche aller Bereiche, ausser dem Mittelgang, in denen der Fussboden keine ebene Fläche mit einer Steigung von weniger als 6 % darstellt, oder solche Bereiche, die sich hinter der senkrechten Querebene 1.50 m vor der Mittellinie der Hinterachse befinden und in denen die Steigung mehr als 8 % beträgt;
  • 332.22 die Flächen aller Bereiche, die für einen stehenden Fahrgast nicht zugänglich sind, wenn alle Sitze besetzt sind;
  • 332.23 die Fläche aller Bereiche, deren lichte Höhe über dem Fussboden weniger als 1.90 m beträgt oder der Teil des Mittelganges über oder hinter der Hinterachse sowie den angrenzenden Bereichen, in denen die lichte Höhe weniger als 1.80 m beträgt;
  • 332.24 der Bereich vor der vertikalen Ebene durch die Mitte der Polsterfläche des Führersitzes (in dessen hinterster Stellung) und durch den Mittelpunkt des auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrzeuges angebrachten äusseren Rückspiegels;
  • 332.3 bei Fahrzeugen der Klasse II sind alle Bereiche, die sich nicht in den Gängen befinden, zusätzlich zu der Ziffer 332.1 abzuziehen.
  • 332.4 Grundfläche für Stehplätze (SSp)
  • 332.41 Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens betragen:

Klasse I und A: 0.125 m²

Klasse II: 0.15 m²

  • 34 Anzahl der Plätze
  • 341 Die Gesamtzahl der Plätze (N) ist wie folgt zu berechnen:
  • 342 N = Gesamtzahl der Plätze

A = Anzahl Sitzplätze

S1 = für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche in m[^2]

SSp = Grundfläche pro Stehplatz in m[^2]

PT = Gesamtgewicht des Fahrzeuges

PV = Leergewicht des Fahrzeuges

V = Volumen des Gepäcks in m[^3]

VX = Fläche des Gepäcks in m[^2]

Q = Personengewicht in kg

V = Für Gepäck zur Verfügung stehendes Volumen in m[^3]

VX = Für Gepäck zur Verfügung stehende Dachfläche in m[^2]

  • 343 Bei Fahrzeugen der Klasse III beträgt der Wert S1 (für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche) 0. da nur sitzende Fahrgäste zulässig sind.
  • 4 Bestimmungen für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
  • 41 Personengewichte

Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt bei Kleinmotorrädern nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2, bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie bei Motorrädern mit Seitenwagen 65 kg.

(Art. 73 Abs. 5, 78 Abs. 2, 110 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 bis 6 und c sowie 3 Bst. c, 119 Bst. m, 148 Abs. 2, 178a Abs. 5, 179a Abs. 2 Bst. d, 180 Abs. 3, 193 Abs. 1 Bst. n bis p, 216 Abs. 3 und 4, 217 Abs. 3)

  • 1 Farbe
  • 11 Die Lichter müssen folgende Farben haben:
  • 111 Nach vorn gerichtete:

Lichter: weiss oder hellgelb;

Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern und Motorfahrrädern: gelb;

Rückstrahler im allgemeinen: weiss;

Pedal- und Speichenrückstrahler: gelb;

Richtungsblinker und Warnblinker: gelb.

  • 112 Rückwärts gerichtete:

Bremslichter: rot;

Rückfahrlichter: weiss, hellgelb oder gelb;

Kontrollschildbeleuchtung: weiss;

Nebelschlusslichter: rot;

Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern und Motorfahrrädern: gelb;

Pedal- und Speichenrückstrahler: gelb;

Übrige Lichter und Rückstrahler: rot;

Retroreflektierende Kennzeichnung von Speichen an Fahrrädern und Motorfahrrädern: weiss;

Richtungsblinker und Warnblinker: rot oder gelb.

  • 113 Seitwärts wirkende:

Rückstrahler, Markierlichter sowie Warnlichter an Türen: rot oder gelb;

Richtungsblinker und mitblinkende Markierlichter: gelb;

Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern und Motorfahrrädern: gelb;

Retroreflektierende Kennzeichnung von Reifen, Speichen und Felgen an Fahrrädern und Motorfahrrädern: weiss.

  • 114 Arbeitslichter, beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln: weiss, hellgelb oder gelb.
  • 115 Kennlampen für Taxis, Pannenlampen und Notfallkennzeichen für Arztfahrzeuge, Gefahrenlichter sowie Rückstrahler von Fahrradanhängern, sofern sie nicht den Ziff. 111 und 112 entsprechen: gelb.

Taxikennlampen dürfen mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr andere Farben (jedoch nicht rot) aufweisen, wenn dies aus Kontrollgründen erforderlich ist.

  • 116 Blaulicht für vortrittsberechtigte Fahrzeuge: blau.
  • 12 Farbkennwerte

Die Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichtes von Einrichtungen richtet sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 48. Für Lichtfarben der Blaulichter und der gelben Gefahrenlichter gelten die Definitionen im UNECE-Reglement Nr. 65.

  • 2 Seitlicher Abstand und Zwischenraum
  • 21 Bei Abblend-, Stand-, Schluss-, Nebellichtern, bei Richtungsblinkern sowie bei Rückstrahlern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche seitlich höchstens 0.40 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt sein.
  • 22 Bei Markier- und Parklichtern, die wegen der Bauart oder Verwendung eines Fahrzeugs nicht an den äussersten Stellen angebracht werden können, darf der äusserste Punkt der Leuchtfläche nicht mehr als 0.40 m vom Fahrzeugrand entfernt sein. Der Abstand von 0.40 m gilt nicht für Markierlichter an land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen. Bei Anhängern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche der Standlichter seitlich nicht weiter als 0,15 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt sein.
  • 23 Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker muss mindestens 0.50 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen und Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
  • 231 Beträgt die Fahrzeugbreite nicht mehr als 1.30 m, so muss der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker mindestens 0.40 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen, Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
  • 232 Bei zweirädrigen Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen mit mehreren Fern- und/oder Abblendlichtern darf der Abstand zwischen den Leuchtflächen der einzelnen Lichter nicht mehr als 0.20 m betragen
  • 24Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker von Motorrädern muss mindestens betragen:
  • 25 Für dreirädrige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gilt die Anforderung von Ziff. 21 betreffend den seitlichen Abstand der Schlusslichter nicht. Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen muss jedoch bei Fahrzeugen mit zwei Hinterrädern mindestens 0.60 m betragen; bis zu einer Fahrzeugbreite von 1.30 m genügt ein Abstand von 0.40 m.
  • 3 Anbringungshöhe
  • 31 Der Abstand des unteren Randes der Leuchtfläche vom Boden muss wenigstens betragen:
  • 311 bei Abblendlichtern: 0.50 m;
  • 312 bei Stand-, Schluss-, Brems- und Markierlichtern sowie bei Richtungsblinkern: 0.35 m;

bei Schluss- und Bremslichtern von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen: 0.25 m;

  • 313 bei Nebel- und Nebelschlusslichtern sowie Rückstrahlern: 0.25 m;
  • 314 bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit einer Länge bis 6 m: 0.25 m.
  • 32Der Abstand des oberen Randes der Leuchtfläche vom Boden darf höchstens betragen:
  • 321 bei Abblend- und Nebellichtern: 1.20 m

bei Abblend- und Nebellichtern von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, wenn es die Form des Aufbaus erfordert, und bei Abblendlichtern von Geländefahrzeugen der Klasse N3: 1.50 m

  • 322 bei Stand-, Schluss-, Brems- und Richtungsblinkern sowie bei seitlichen Markierlichtern: 1.50 m;

wenn es die Form des Aufbaus erfordert: 2.10 m;

  • 322.1 bei land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen: 1.90 m;

wenn es die Form des Aufbaus erfordert: 2.10 m;

bei Standlichtern: 2.30 m;

  • 322.2 bei seitlichen Richtungsblinkern: 2.30 m;
  • 322.3 bei Standlichtern an Fahrzeugen der Klassen O1 und O2: 2.10 m;
  • 323 bei Markier-, Gefahren- und Blaulichtern: 4.00 m;
  • 324 bei Rückstrahlern: 0.90 m;

wenn es die Form des Aufbaus erfordert: 1.50 m;

  • 324.1 Aufgehoben
  • 325 bei Nebelschlusslichtern: 1.00 m

bei Nebelschlusslichtern von Geländefahrzeugen der Klassen M und N: 1.20 m

bei Nebelschlusslichtern von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen: 2.10 m

  • 326 bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit einer Länge bis 6 m: 1.20 m.
  • 33 Kann bei besonderen Fahrzeugen, namentlich bei Arbeitsmotorwagen, wegen ihrer Bauart oder Verwendung die Höhenvorschrift nicht eingehalten werden, so sind die Lichter und Rückstrahler möglichst nahe an den vorgeschriebenen Stellen anzubringen.
  • 34 Können bei land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen die Vorschriften über die Anbringungshöhe und den seitlichen Abstand der Rückstrahler nicht eingehalten werden, so dürfen 4 Rückstrahler gemäss folgender Anordnung angebracht werden:
  • 341 zwei Rückstrahler, deren oberer Rand der Leuchtfläche sich höchstens 0.90 m über dem Boden befindet und der Abstand zwischen den inneren Rändern mindestens 0.40 m beträgt und
  • 342 zwei Rückstrahler, deren oberer Rand der Leuchtfläche sich höchstens auf einer Höhe von 2.10 m über dem Boden befindet und der äusserste Rand der Leuchtfläche seitlich höchstens 0.40 m von den breitesten Teilen der Fahrzeugkarosserie entfernt ist.
  • 35 Das zusätzliche, nach hinten gerichtete Bremslicht muss symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse fest angebracht sein. Der Abstand des unteren Randes der Leuchtfläche vom Boden muss wenigstens 0.85 m betragen oder sich nicht mehr als 0.15 m unter dem unteren Rand der Heckscheibe befinden. In jedem Fall muss sich der untere Rand des zusätzlichen Bremslichtes über dem oberen Rand der Leuchtfläche der vorgeschriebenen Bremslichter befinden.
  • 4 Beleuchtungs- oder Lichtstärke
  • 41 Fernlichter

Die Fernlichter müssen bei einer Messdistanz von 25 m die Beleuchtungsstärken in LUX (Ix) gemäss nachstehender Tabelle aufweisen. Für Fernlichter an Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit 45 km/h nicht übersteigen kann, gelten nur die Höchstwerte.

  • 42 Abblend- und Nebellichter

Bei einer Messdistanz von 25 m muss die Beleuchtungsstärke der Abblend- und Nebellichter in LUX (Ix) innerhalb der Werte gemäss nachstehender Tabelle liegen. Nebellichter müssen den Mindestwert nicht erreichen. Abblendlichter an land- und forstwirtschaftlichen Traktoren sowie an Motorwagen, deren Geschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, müssen wenigstens 50 Prozent des für Motorwagen vorgeschriebenen Mindestwertes erreichen. Dies gilt nicht für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. Die Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden.

  • 43 Stand-, Schluss-, Brems-, Markier- und Parklichter sowie Richtungsblinker
  • 44 Rückstrahler

Die Rückstrahlwerte von roten Rückstrahlern müssen mindestens den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten entsprechen. Die Werte sind in Millicandela pro LUX (mcd/Ix):

  • 441 Die Rückstrahlwerte von gelben Rückstrahlern müssen gegenüber den roten Rückstrahlern mindestens um Faktor 2.5 höher sein.
  • 442 Die Rückstrahlwerte von weissen Rückstrahlern müssen gegenüber den roten Rückstrahlern mindestens um Faktor 4 höher sein.
  • 5 Anordnung und Sichtwinkel für Richtungsblinker

Die Richtungsblinker sind gemäss den nachstehenden Abbildungen anzuordnen, unter Einhaltung der darin angegebenen horizontalen Sichtwinkel. Der vertikale Sichtwinkel muss bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15° betragen. Beträgt die Anbauhöhe weniger als 0,75 m, genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Richtungsblinkern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei Ziff. 51 Anordnung V gelten für die mitblinkenden Markierlichter die Sichtwinkel nach den Ziff. 61 und 62. Bei Fahrzeugen, bei denen die Richtungsblinker auf derselben Fahrzeugseite vorn/hinten wechselseitig aufleuchten (Art. 140 Abs. 2), darf die sichtbare leuchtende Fläche der vorderen Richtungsblinker nicht von hinten und die sichtbare leuchtende Fläche der hinteren Richtungsblinker nicht von vorne sichtbar sein.

  • 51 Motorwagen

Anordnung I

Anordnung II

Anordnung III

Anordnung IV

Anordnung V

  • 52 Motorräder

Anordnung I

Aufgehoben

Anordnung II

  • 53 Motorräder mit Seitenwagen
  • 54 Land- und forstwirtschaftliche Traktoren

Anordnung I

Anordnung II

Anordnung III

Anordnung IV

  • 55 Anhänger
  • 6 Sichtwinkel für Stand-, Schluss-, Brems-, Markier-, Park- und Nebelschlusslichter
  • 61 Bei vertikalen Sichtwinkel müssen bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15°, bei Nebelschlusslichtern je 5°, bei Markierungslichtern 5° nach oben und 20° nach unten betragen. Für Stand-, Schluss-, Brems-, Markier- und Parklichter genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten, wenn die Anbauhöhe weniger als 0.75 m beträgt. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Schluss- und Bremslichtern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2.10 m beträgt. Bei seitlichen Markierlichtern, welche mit den Richtungsblinkern mitblinken, müssen die vertikalen Sichtwinkel nach unten und nach oben 10° betragen.
  • 62 Die horizontalen Sichtwinkel müssen bei mitblinkenden seitlichen Markierlichtern der Anordnung V in Ziff. 51 entsprechen. Für vordere und hintere Markierlichter müssen sie lediglich nach aussen 80° betragen. Für die übrigen Beleuchtungsvorrichtungen richten sich die horizontalen Sichtwinkel nach folgenden Anordnungen:
  • 63 Für Stand- und Schlusslichter
  • 64 Für Bremslichter
  • 65 Für das zusätzliche Bremslicht
  • 66 Für Parklichter
  • 67 Für Nebelschlusslichter
  • 7 Einstellung
  • 71 Allgemeines
  • 711 Zur Einstellung der Lichter wird eine matte, helle, mindestens 1 m breite Kontrollwand verwendet, welche eine Horizontallinie (H) und eine Vertikallinie (V) aufweist, oder ein optisches Einstellgerät, welches das auf einer 10.00 m entfernten Einstellwand entstehende Bild wiedergeben muss.
  • 712 Das Fahrzeug, dessen Reifen den vorgeschriebenen Druck aufweisen müssen, steht auf ebener Fläche; die Vorderräder müssen geradeaus gerichtet sein. Eine allfällig automatische Nivellierung muss sich vollständig eingestellt haben.
  • 713 Die Horizontallinie der Kontrollwand muss sich auf gleicher Höhe über dem Boden, die Vertikallinie in gleichem seitlichem Abstand von der Fahrzeuglängsachse befinden wie der Glühfaden des zu prüfenden Lichtes.
  • 714 Bei Fahrzeugen, deren Anbau der Beleuchtungseinrichtungen nach anerkannten internationalen Vorschriften genehmigt ist, richtet sich die Einstellung nach diesen Vorschriften.
  • 72 Fernlichter
  • 721 Die Einstellung der Fernlichter ist nur vorzunehmen, wenn sie sich nicht zwangsläufig aus der Einstellung des Abblendlichtes ergibt, d. h.:
  • a) bei separaten Fernlichtern: in der Höhe und nach den Seiten;
  • b) bei Fernlichtern, die mit symmetrischen Abblendlichtern vereinigt sind: nur nach den Seiten.
  • 722 Die Mitte des Fernlichtbündels muss auf der Vertikallinie und, bei 7.50 m entfernter Einstellwand, 5 % tiefer liegen als die Horizontallinie.
  • 73 Abblend- und Nebellichter
  • 731 Belastung des Fahrzeugs und Abstand der Einstellwand richten sich nach folgender Tabelle:
  • 731.1 Wegen des geringen Abstandes der Einstellwand kann die Hell-Dunkel-Grenze in der Mitte eine Wölbung aufweisen, weshalb namentlich auf den seitlichen Verlauf der Hell-Dunkel-Grenze abzustellen ist.
  • 731.2 Bei verstellbaren Lichtern ist der obere Anschlag so zu fixieren, dass die erforderliche Neigung der Abblendlichter gewährleistet ist, wenn das Fahrzeug vorn voll und hinten nicht belastet wird.
  • 731.3 Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein einheitlicher Abstand der Einstellwand gewählt werden; er darf nicht weniger als 5.00 m betragen. Die Differenz zwischen der Hell-Dunkel-Grenze und der Horizontallinie ist umzurechnen, so dass die erforderliche Neigung der Lichter gewährleistet ist.
  • 732 Die Hell-Dunkel-Grenze der symmetrischen Abblendlichter, der Nebel- und Kurvenlichter, der waagrechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze der asymmetrischen europäischen Abblendlichter und der obere Rand des Lichtflecks amerikanischer Abblendlichter müssen 10 % tiefer liegen als die Horizontallinie. Bei Nebellichtern, die auf einer Höhe von weniger als 1 m angebracht sind, ist auch eine Neigung des Lichtbündels von 2 % zulässig.
  • 733 Die seitliche Einstellung erfolgt bei symmetrischen Abblendlichtern anhand des Fernlichtes. Bei asymmetrischen europäischen Abblendlichtern muss der Scheitelpunkt der Hell-Dunkel-Grenze auf der Vertikallinie liegen, bei asymmetrischen amerikanischen Abblendlichtern muss der Lichtfleck rechts auf der Vertikallinie liegen. Bei Nebel- und Kurvenlichtern muss die Mitte des Lichtbündels auf der Vertikallinie liegen.
  • 74 Einstellbare Rückfahrlichter

Die Mitte des Lichtbündels muss auf der 7.50 m entfernten Einstellwand 50 % der Höhe des Lichtfadens über den Boden unter der Horizontallinie liegen.

(Art. 82 Abs. 1 und 2, 86 Abs. 3, 116, 144 Abs. 3)

  • 1 Allgemeine Bestimmungen

Die obligatorischen Warnvorrichtungen müssen der Verordnung (EU) 2019/2144, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem UNECE-Reglement Nr. 28 entsprechen.

Wechseltönige Zweiklanghörner von vortrittsberechtigten Fahrzeugen, wechseltönige Dreiklanghörner sowie Warnvorrichtungen für Überfallwarnanlagen müssen zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 3, 4 oder 5 erfüllen.

  • 11 Überprüfung der Anforderungen

Bei der Immatrikulation neuer Fahrzeuge und bei deren Nachprüfung genügt eine Messung unter folgenden Mess- und Betriebsbedingungen:

  • 111 die Vorrichtung muss rasch ansprechen;
  • 112 die Anforderungen der in Ziff. 1 genannten Vorschriften müssen erfüllt sein;
  • 113 die in den Ziff. 2 bis 6 aufgeführten Schallpegel-Werte müssen im eingebauten Zustand eingehalten sein.
  • 12 Messbedingungen

Die Anforderungen an die Messgeräte, die Schallpegel-Bewertung, den Messort, die Störgeräusche und Windeinflüsse richten sich nach Anhang 5. Das Mikrofon muss sich 7.00 m vor dem Fahrzeug in einer Höhe zwischen 0.50 m und 1.50 m über dem Boden befinden.

  • 13 Betriebsbedingungen während der Messung

Elektrische Warnvorrichtungen sind bei stillstehendem Motor zu messen. Sie sind aus der vollgeladenen Batterie zu speisen. Bei Fahrzeugen ohne Batterie muss während der Messung der Motor mit etwa der Hälfte der Drehzahl der grössten Motorleistung drehen. Druckluftbetriebene Vorrichtungen sind beim gewöhnlichen Betriebsdruck zu messen.

  • 2 Obligatorische Warnvorrichtung
  • 21Der Schalldruckpegel (Lautstärke) der Warnvorrichtung im eingebauten Zustand muss die nachstehenden Werte erreichen:
  • 211 mindestens 87 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorwagen sowie bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 7 kW;
  • 212 mindestens 80 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h sowie bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Motorleistung von höchstens 7 kW;
  • 213 mindestens 75 dB(A) jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorrädern und Motoreinachsern ohne Batterie sowie Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen.
  • 3 Wechseltöniges Zweiklanghorn für vortrittsberechtigte Fahrzeuge
  • 31 Die Lautstärke der einzelnen Töne muss im eingebauten Zustand mindestens 100 dB(A), jedoch höchstens 115 dB(A) betragen, im Labor (ausgebauter Zustand; Messdistanz 2 m in echofreiem Raum) mindestens 116 dB(A), jedoch höchstens 129 dB(A).
  • 311 Die Grundfrequenzen der beiden Töne müssen bei einem subjektiven Hörvergleich zwischen 360 Hz und 630 Hz liegen und ein Verhältnis von 3 : 4 aufweisen (Abstimmtoleranz: - 3+7%).
  • 32 Die Ablaufzeit eines ganzen Zyklus (2 hohe und 2 tiefe Töne und eine allfällige Pause) beträgt 2.5 bis 3.5 Sekunden. Bei jeder Betätigung der Vorrichtung muss der Zyklus von vorne beginnen. Eine Dauerschaltung ist gestattet. Die Töne müssen rhythmisch aufeinanderfolgen und dürfen sich nicht überschneiden. Eine Pause zwischen den Tonfolgen darf 0.8 Sekunden nicht übersteigen.
  • 4 Wechseltöniges Dreiklanghorn
  • 41 Die Lautstärke über den ganzen Bereich gemessen, muss im eingebauten Zustand mindestens 93 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) betragen, im Labor (ausgebauter Zustand; Messdistanz 2 m in echofreiem Raum) mindestens 105 dB(A), jedoch höchstens 118 dB(A).
  • 42 Der Dreiklang besteht aus den Tönen cis, e und a (entsprechend den Frequenzen 277 Hz, 330 Hz, 446 Hz) mit einer Toleranz von + 5 %.
  • 5 Überfallwarnanlage
  • 51 Die Lautstärke über den ganzen Bereich gemessen, muss im eingebauten Zustand mindestens 93 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) betragen, im Labor (ausgebauter Zustand; Messdistanz 2 m in echofreiem Raum) mindestens 105 dB(A), jedoch höchstens 118 dB(A).
  • 511 Die Grundfrequenzen der beiden Töne müssen bei einem subjektiven Hörvergleich zwischen 250 Hz und 650 Hz liegen und ein Verhältnis zwischen 1 : 1.2 und 1 : 1.8 (ideal 1 : 1.5) aufweisen.
  • 52 Der höhere Ton und der nachfolgende Unterbruch dauern 0.8 bis 1.2 Sekunden, wovon 30 % bis 70 % auf den Ton entfallen.
  • 6 Warnvorrichtungen für Fahrzeugalarmsysteme
  • 61 Warnvorrichtungen, die einen Dauerton abgeben, müssen gemäss Ziff. 1 geprüft sein und ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen.
  • 62 Warnvorrichtungen, die einen intermitierenden Ton abgeben, müssen mindestens den Anforderungen der Ziff. 6.1 und 6.2 des Teil I der in Ziff. 1 beschriebenen internationalen Vorschriften entsprechen.
  • 63 Für Warnvorrichtungen, die einen auf- und abschwellenden Ton abgeben, gelten die Anforderungen des Teil I der in Ziff. 1 beschriebenen internationalen Vorschriften sinngemäss.
  • 64 Für die Ermittlung des höchsten Schalldruckpegels (Lautstärke) gelten dieselben Bestimmungen wie für obligatorische Warnvorrichtungen (Ziff. 2). Für Warnvorrichtungen, die einen auf- und abschwellenden Ton abgeben, beträgt die Mindestlautstärke im Laborversuch (Teil I des UNECE-Reglements) 100 dB(A).

(Art. 80 Abs. 3)

  • 1 Anforderungen
  • 11 Die elektrische Anlage muss die grundlegenden Anforderungen und geltenden Normen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit erfüllen.
  • 12 Die Anforderungen der folgenden, für die Fahrzeugart massgebenden Regelungen müssen eingehalten sein:
  • a) Verordnung (EU) Nr. 2019/2144,
  • b) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014;
  • c) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder
  • d) UNECE-Reglement Nr. 10.
  • 13Soweit Ausrüstungen, die in Fahrzeugen montiert oder benutzt werden können, in dieser Verordnung nicht geregelt sind, gilt die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten im Europäischen Wirtschaftsraum.

(Art. 112 Abs. 6)

  • 1 Technische Anforderungen
  • 11 Die Kamera-Monitor-Systeme müssen aus mindestens zwei Seitenblick-Kameras und mindestens einem Monitor bestehen.
  • 12 Die horizontalen Öffnungswinkel aller linken und aller rechten Seitenblick-Kameras müssen je 50 bis 70° betragen.
  • 13 Die Bilder müssen verzögerungsfrei auf die Monitore übertragen werden.
  • 14 Eine Fehlfunktion, Störung oder sonstige Beeinträchtigung des Systems muss für den Führer oder die Führerin leicht erkennbar sein.
  • 15 Die Bilder der linken und der rechten Seite müssen in der Standardeinstellung gleichzeitig angezeigt werden.
  • 151 Bei der Verwendung eines einzelnen Monitors müssen die Bilder der linken und der rechten Seite auf dem Monitor eindeutig zugeordnet sein.
  • 16 Die Bilder müssen eine diagonale Grösse von mindestens 4.5 Zoll aufweisen.
  • 17 Die Bilder müssen in ausreichender Auflösung dargestellt sein.
  • 171 Ein Objekt mit einer Frontfläche von 1.80 m Höhe und 0.60 m Breite, das 70 m entfernt ist, muss auf einem Monitor-Bild erkennbar und mindestens 3 mm hoch sein.
  • 18 Die Helligkeit der Monitore muss einstellbar sein.
  • 181 Blendungen auf den Monitoren müssen wirksam verhindert werden.
  • 182 Die Seitenblick-Kameras müssen auch bei grellem Sonnenlicht in der Lage sein, Bilder zu erzeugen.
  • 2 Widerstandsfähigkeit gegen äussere Einflüsse
  • 21 Alle Komponenten müssen gegen das Eindringen von Wasser und Staub geschützt sein.
  • 22 Die Komponenten und ihre Einstellung sowie die Leitungsverbindungen müssen den im Betrieb auftretenden Erschütterungen standhalten.
  • 23 Die Kamera-Monitor-Systeme müssen im Temperaturbereich zwischen -20 °C und +65 °C funktionieren.
  • 24 Die Kameralinsen oder Deckscheiben müssen aus Materialien bestehen, die stets klar bleiben.
  • 3 Installations- und Betriebsanleitung

Eine Anleitung muss leicht verständliche und klare Angaben und Anweisungen enthalten betreffend die notwendigen Systemvoraussetzungen, die Installation, die Wartung und den Hersteller oder die Herstellerin des Systems (Art. 41 Abs. 1).

  • 4 Nachweis der Einhaltung gleichwertiger Anforderungen
  • 41 Kamera-Monitor-Systeme nach ISO 16505, 2015, Strassenfahrzeuge - Ergonomie und Leistungsaspekte für Kamera Monitorsysteme - Anforderungen und Prüfprozeduren, welche die Anforderungen an Einrichtungen für indirekte Sicht auf der Fahrerseite nach Klasse II des UNECE-Reglements Nr. 46 erfüllen, sind zulässig, wenn eine Installations- und Betriebsanleitung nach Ziff. 3 vorhanden ist.
  • 42 Konformitätsbewertungen nach nationalen Normen ausländischer Staaten können anerkannt werden, wenn die Anforderungen den Vorschriften in den Ziff. 1 und 2 mindestens gleichwertig sind und eine Installations- und Betriebsanleitung nach Ziff. 3 vorhanden ist; der Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen.

...

In Abweichung von Art. 7 Abs. 4 kann das Gesamtgewicht von Fahrzeugen, welche der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen und vor dem 1. Januar 1999 auf die antragstellende Person zugelassen worden sind, einmalig herabgesetzt werden. Das herabgesetzte Gesamtgewicht muss höher sein als 3 500 kg. Der Antrag auf Herabsetzung des Gesamtgewichtes hat bis zum 31. Dezember 2000 bei der Motorfahrzeugkontrolle zu erfolgen. Das Garantiegewicht wird im Fahrzeugausweis im Feld "Verfügung der Behörde" zusätzlich eingetragen. Für spätere Änderungen des Gesamtgewichtes ist Art. 7 Abs. 4 wieder anwendbar.

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...

1) Die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 3 über das Herstellerschild, des Art. 109 Abs. 4 und des Art. 192 Abs. 2 über das Anbringen der Markierlichter gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2002 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

2) Die Bestimmungen des Art. 45 Abs. 2 über die Lesbarkeit des hinteren Kontrollschildes bezogen auf die Längsachse gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2001 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Dezember 2001.

3) Die Bestimmungen des Art. 95 Abs. 1 Bst. i über das zulässige Gewicht und Abs. 2 Bst. a über die Achslasten gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

4) Die Bestimmungen des Art. 76 Abs. 4 über die Schaltung der Nebelschlusslichter, des Art. 106 Abs. 2 über Kopfstützen und des Art. 192 Abs. 1 Bst. a über die Standlichter an Anhängern gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

5) Die Bestimmungen des Art. 101 Abs. 1 über den Restwegschreiber gelten für:

  • a) Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2001 neu in Verkehr gesetzt werden;
  • b) die im Verkehr stehenden Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport ab 1. Dezember 2001;
  • c) die im Verkehr stehenden Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungswesens mit Blaulicht und Wechselklanghorn ab 1. Dezember 2001.

6) Die in Art. 103 und 189 sowie in Anhang 6 aufgeführte Richtlinie Nr. 71/320/EWG betreffend der Bremsen gilt in der Fassung der Richtlinie Nr. 98/12/EG für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

7) Die Bestimmungen des Art. 106 Abs. 1 über Sicherheitsgurten gelten für:

  • a) Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.50 t, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden;
  • b) übrige Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

8) Die Bestimmungen des Art. 112 Abs. 4 über Rückspiegel gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 30. Juni 2001 neu in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Dezember 2001.

9) Die Bestimmung des Art. 118a Abs. 1, betreffend die Bremslichter an landwirtschaftlichen Traktoren und der Ziff. 51 Anordnung I des Anhangs 9 (Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler) über die Sichtwinkel der Richtungsblinker gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder hergestellt werden.

10) Die Bestimmungen des Art. 121 Abs. 2 über die Mindesthöhen der Durchgänge, des Art. 140 Abs. 1 Bst. a über das Anbringen von Standlichtern und des Art. 158 Abs. 2 über die Anforderungen an die Gurtverankerungen gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

11) Die Bestimmung des Art. 161 Abs. 1a über die Messtoleranz der Höchstgeschwindigkeit gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2004 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2005 eingeführt oder hergestellt werden.

12) Für die Anwendung der im Anhang 1 aufgeführten internationalen Regelungen gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein abgestellt wird.

13) Bereits in Verkehr stehende landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, welche die Breite von 2.55 m nur wegen den montierten Breitreifen überschreiten, müssen bis zum 30. September 2001 als Ausnahmefahrzeuge zugelassen werden (Anh. 2 Ziff. 311).

14) Die Ziff. 111 Bst. b, 122 und 212 des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) sowie die Ziff. 111.3 und 431 Bst. b bis d des Anhangs 5 (Geräusch) gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2003 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

15) Aufgehoben[^933]

16) Die Ziff. 211a des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) gilt für Motoren, die in oder auf Fahrzeugen verwendet werden, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

...

...

1) Die Bestimmungen des Art. 114 Abs. 2 über die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^934] in Verkehr gesetzt worden sind, ab dem 1. Januar 2005.

2) Für die Anwendung der im Anhang 1 aufgeführten internationalen Regelungen gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.

...

...

1) Die Änderung des Art. 99 Abs. 1 über die Ausrüstung mit Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2005 neu in Verkehr gesetzt werden. Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2001 und bis zum 31. Dezember 2004 in Verkehr gesetzt worden sind und den Grenzwerten der Richtlinie 88/77/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG, entsprechen, müssen bis zur periodischen Nachprüfung, zu der sie ab dem 1. Januar 2006 aufgeboten werden, nachgerüstet sein.

2) Das in den Ziff. 111 Bst. b und 212 des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) aufgeführte Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/51/EG gilt hinsichtlich der Grenzwerte für die zweite Stufe (Anh. I Ziff. 2.2.1.1.3) für Kleinmotorräder, die ab 1. Oktober 2002 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorrädern, die ab 1. Juli 2004 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden.

3) Für die Anwendung der im Anhang 1 aufgeführten Regelungen gelten, unter Vorbehalt von Abs. 1 und 2, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.

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...

1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^935] eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt wurden, genügt unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen das bisherige Recht.

2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, und für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, gilt bezüglich Art. 40 Abs. 3 über das Ausschwenkmass das bisherige Recht.

3) Für Reifen von Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1980 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Art. 58 Abs. 7 über die Kennzeichnung der Reifen das bisherige Recht. Bis zum 1. Januar 2009 dürfen alle Fahrzeuge mit Reifen nach bisherigem Recht ausgerüstet sein.

4) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Art. 58 Abs. 8 über die Reifen bis zum 1. Oktober 2011 das bisherige Recht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1980 in Verkehr gesetzt worden sind, nur noch mit Reifen nach den neuen Bestimmungen neu ausgerüstet werden.

5) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Art. 81 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 2 über die Scheibenwaschanlage sowie Art. 115 über die Diebstahlsicherung das bisherige Recht.

6) Für Fahrzeuge der Klasse N1 gilt bezüglich Art. 97 Abs. 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen bis zum 1. Januar 2008 das bisherige Recht.

7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 1 und 3 über die Anforderungen an Türen und Notausstiege von Gesellschaftswagen und Kleinbussen das bisherige Recht.

8) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt, in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt oder vor diesem Zeitpunkt umgebaut wurden, gilt bezüglich Art. 133 Abs. 2 und Art. 161 Abs. 1 über die Kraftübertragung das bisherige Recht.

9) Für die Anwendung der in dieser Verordnung aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften und ECE-Reglemente gelten, unter Vorbehalt der Abs. 2, 4, 6 und 7, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.

...

...

1) Die Bestimmungen von Art. 106 Abs. 2 und 3 über Sicherheitsgurten gelten für Fahrzeuge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung[^936] neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgebaut werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010, ausser wenn die Fahrzeuge über nach vorne gerichtete Sitzplätze verfügen, für die keine Sicherheitsgurten vorgeschrieben sind.

2) Die Bestimmungen von Art. 117 Abs. 2 über das Höchstgeschwindigkeitszeichen gelten für Fahrzeuge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2009.

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...

1) Für Fahrzeuge nach Art. 100 Abs. 1, die vor dem 28. Oktober 2006 erstmals in Verkehr gesetzt werden, genügt ein analoger Fahrtschreiber.

2) Einen digitalen Fahrtschreiber benötigen ab dem 28. Oktober 2006 Fahrzeuge:

  • a) die erstmals in Verkehr gesetzt werden;
  • b) die neu mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden müssen; oder
  • c) die vor dem 1. Januar 1996 erstmals in Verkehr gesetzt wurden und bei denen das gesamte Fahrtschreibersystem ersetzt wird.

...

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, müssen mindestens den Anforderungen nach bisherigem Recht genügen; vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 22 Abs. 2 Bst. c über die Aufhebung der Gleichstellung von Baustellenanhängern und Art. 202 Abs. 3 über die Betriebsbremse an Arbeitsanhängern das bisherige Recht.

3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 51 Abs. 1 über die Kennzeichnung von elektrischen Antriebsmotoren das bisherige Recht.

4) Fahrzeuge können bis zum 31. Dezember 2008 statt mit einem Datenaufzeichnungsgerät nach Art. 102 mit einem Restwegschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet werden. Für Bau, Einbau, Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Restwegschreibern gilt das bisherige Recht.

5) Für Fahrzeuge ohne EG-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 104b Abs. 1 über den Schutz beim Seitenaufprall das bisherige Recht.

6) Die in Art. 104c Abs. 1 und Art. 191 Abs. 3 aufgeführte Richtlinie 70/221/EWG betreffend den hinteren Unterfahrschutz gilt in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG für Fahrzeuge, die ab 11. September 2007 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 11. März 2010 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden.

7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 107 Abs. 1a über quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze das bisherige Recht.

8) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 112 Abs. 4 über die Rückspiegel das bisherige Recht.

...

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45km/h gilt bezüglich Art. 68 Abs. 4 über Heckmarkierungstafeln bis 1. Juli 2009 das bisherige Recht.

2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2011 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 69 Abs. 2 über die Kenntlichmachung das bisherige Recht.

3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gesetzt worden sind, gilt bezüglich Art. 104a Abs. 3 über Frontschutzsysteme, die als selbständige technische Einheit angebaut sind, bis zum 1. Januar 2010 das bisherige Recht.

4) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Art. 112 Abs. 4 über die Spiegel das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 30. September 2007 erstmals zugelassen worden sind, gilt das bisherige Recht bis zum 31. März 2009. Danach gilt für diese Fahrzeuge bezüglich Weitwinkelspiegel auf der Beifahrerseite und Anfahr- oder Rampenspiegel das neue Recht.

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 1 und 3 über die Beleuchtung und die Richtungsblinker bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.

2) Für Schulbusse, die vor dem 1. August 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 123a Abs. 1 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 11 Abs. 2 Bst. f über die Beschränkung der Sitzplätze bis zum 1. Januar 2020 das bisherige Recht.

2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich des Art. 66 Abs. 1a über die Befestigungsvorrichtung zur Ladungssicherung das bisherige Recht.

3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 74 Abs. 4 über die Verstelleinrichtung und die Reinigungsanlage der Scheinwerfer das bisherige Recht.

4) Für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor dem 24. August 2015 importiert oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 103 Abs. 5 über Antiblockier- und Bremsassistenzsysteme das bisherige Recht, ausser wenn sie von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitet sind und ein Gesamtgewicht von maximal 2,5 t haben.[^937]

5) Für Fahrzeuge der Klassen M und N, die vor dem 1. August 2012 mit Kindersitzen erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 106 Abs. 3 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.

6) Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, sowie für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2012 typengenehmigt werden, gilt bezüglich Art. 109 Abs. 1a über die Tagfahrlichter das bisherige Recht.

7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich der Art. 109 Abs. 5 und 192 Abs. 6 über die Warnblinklichter an Hebebühnen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.

8) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich der Art. 118 Bst. h und 119 Bst. r über die Kennzeichnung der Verbindungseinrichtungen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.

9) Für Bordapotheken, die am 1. Januar 2013 bereits im Gebrauch sind, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 6 bis zum 1. Januar 2018 das bisherige Recht.

10) Aufgehoben[^938]

11) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 140 Abs. 1 Bst. c über die Richtungsblinker das bisherige Recht.

...

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

Die Bestimmungen von Art. 95 Abs. 2 über die zulässigen Achslasten von Motorwagen gelten für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, ab dem 1. Januar 2023.

...

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 14 Bst. b Ziff. 1 und 2 über die Fahrzeugeinteilung von Kleinmotorrädern sowie bezüglich Art. 15 Abs. 2 über die Fahrzeugeinteilung von Leichtmotorfahrzeugen nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

2) An Fahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2016 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, kann bezüglich Art. 76 Abs. 5 Bst. d vom nach dem UNECE-Reglement Nr. 48 vorgeschriebenen Mindestabstand zwischen den Tagfahrlichtern um höchstens 20 cm abgewichen werden. Die Lichter sind jedoch möglichst nahe dem vorgeschriebenen Mindestabstand anzubringen.

3) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 106 Abs. 5 über die Pflicht zur Ausrüstung von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren mit Sicherheitsgurten und bezüglich Art. 119 Bst. i über die Pflicht zur Ausrüstung von Traktoren und Motorkarren mit Sicherheitsgurten nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

4) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 123 Abs. 2 über die Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

5) Leichtmotorfahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 135 Abs. 3 über die Breite von Leichtmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

6) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 136 Abs. 1 über das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht und bezüglich Art. 136 Abs. 1a über das Sonderzubehör nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

7) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 136 Abs. 2 über die Nutzlast und bezüglich Art. 136a über die Anzahl Plätze nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden; erfolgt die Zulassung nach neuem Recht, so muss Art. 136a erfüllt werden.

8) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 137 Abs. 3 über die unterschiedliche Geschwindigkeit kurveninnerer und kurvenäusserer Räder nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

9) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 139 Abs. 3 über die Sitzgelegenheiten und bezüglich Anhang 8 Ziff. 41 über das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

10) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2019 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 140 Abs. 3 über das automatische Einschalten des Abblendlichts nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

11) An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 typengenehmigt werden, sowie an Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 1. Januar 2018 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, kann bezüglich Art. 142 Abs. 1 bis zu einer Fahrzeugbreite von höchstens 1,30 m auf die Verdoppelung der Rückstrahler verzichtet werden.

12) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 145 Abs. 1a über Antiblockiersysteme oder kombinierte Bremssysteme nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

13) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 145a über die Abwandlung aus Fahrzeugen höherer Motorleistung nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

14) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 155 Abs. 1 über die Pflicht zur Ausrüstung von Leichtmotorfahrzeugen mit Sicherheitsgurten und Art. 158 über die Pflicht zur Ausrüstung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Sicherheitsgurten nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

15) Fahrzeuge, die über eine Motorleistung von nicht mehr als 15 kW verfügen und die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, müssen die Bestimmung über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von Art. 159 nicht erfüllen, ausser wenn sie über eine Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verfügen.

16) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Anhang 7 Ziff. 22 über die Gefährlichkeit von Aussenrückspiegeln und deren Zurückweichen bei leichtem Druck nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

17) Fahrzeuge, die vor dem 15. Januar 2017 typengenehmigt wurden, sowie Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 15. Januar 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt wurden, können bezüglich Art. 46 Abs. 2 Bst. b über die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.[^939]

...

...

1) Bezüglich Art. 100 Abs. 1 Bst. a gilt abweichend von Art. 3 Abs. 4 für die Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 das Datum der erstmaligen Zulassung zum Verkehr.

2) Fahrzeuge, die vor dem 15. Juni 2019 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, können mit einem Fahrtschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet sein. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV unterstehen, müssen jedoch ab dem 15. Juni 2034 beim Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem Fahrtschreiber nach Art. 100 Abs. 2 ausgerüstet sein.

3) Für Seitenblickspiegel nach Art. 112 Abs. 5, die vor dem 1. Mai 2019 angebracht worden sind, genügt eine Fläche von 300 cm[^2].

4) Gesellschaftswagen, die bis zum 1. September 2021 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 123 Abs. 5 über das Brandschutzsystem nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

5) Werden Anhänger der Klasse O, die vor dem 1. Mai 2019 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, später als Arbeitsanhänger, Anhänger an Motor- und Arbeitskarren oder land- und forstwirtschaftliche Anhänger (Art. 200 bis 209) zugelassen oder in Betrieb genommen, so gilt hinsichtlich der Bremsanlagen das neue Recht.

...

...

Motorfahrräder, die vor dem 1. April 2024 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, müssen den Anforderungen von Art. 178b Abs. 3 über den Geschwindigkeitsmesser ab dem 1. April 2027 entsprechen. Für Motorfahrräder, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in Verkehr gesetzt worden sind, ist kein Geschwindigkeitsmesser erforderlich.

...

1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. April 2022 in Kraft.

2) Art. 178b Abs. 3 und Ziff. III (Übergangsbestimmung) treten am 1. April 2024 in Kraft.

3) Art. 4 Bst. a, Art. 12 Abs. 2, Art. 41 Abs. 3 und Ziff. II (Änderung von Bezeichnungen) treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2022 vom 18. März 2022 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens in Kraft.[^941]

4) Art. 94 Abs. 1b Bst. b gilt bis zum 31. Dezember 2035.

...

...

1) Für Fahrzeuge, die mit einem Erfassungsgerät für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ausgerüstet sind, das nach vorne gerichtete gelbe Lichter aufweist, gilt bezüglich Art. 110 Abs. 2 Bst. e das bisherige Recht. Die Halterung für die Befestigung eines Erfassungsgeräts kann nach dessen Ausbau abweichend von Art. 71a Abs. 4 an der Windschutzscheibe verbleiben.

2) Für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^942] eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 121 Abs. 5 über die Festigkeit des Aufbaus von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.

3) Für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^943] eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 5 über den Brandschutz von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.

4) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, müssen nicht mit einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach Art. 102a Abs. 1 ausgerüstet sein.

5) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, müssen nicht mit einem Notbremsassistenzsystem, Notfall-Spurhalteassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystem oder Rückfahr-Assistenzsystem nach Art. 103 Abs. 5 ausgerüstet sein.

6) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, müssen die Anforderung betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen nach Art. 103 Abs. 5 nicht erfüllen.

7) Die Anforderung betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen nach Art. 103 Abs. 7 gilt nicht für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 7. Juli 2029 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden.

8) Fahrzeuge der Klasse M1 und davon abgeleitete Fahrzeuge der Klasse N1, die nicht über eine EU-Gesamtgenehmigung verfügen, ein Gesamtgewicht von höchstens 2.50 t aufweisen und vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 104a Abs. 2 über den Fussgängerschutz nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

9) Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt werden und über einen Nachweis über die Einhaltung kalifornischer Abgasvorschriften verfügen, die den Abgasvorschriften nach Anhang 4 Ziff. 213 mindestens gleichwertig sind, können ohne zusätzliche Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb im Strassenverkehr zum Verkehr zugelassen werden.

10) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2027 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Anhang 8 Ziff. 312 über die Gangbreite von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.

...

...

Motorisierte Rollstühle, die bis zum 1. Juli 2027 importiert oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt worden sind, können nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

...

[^1]: LR 741.01

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^3]: Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^8]: Art. 2 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^9]: Art. 2 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^10]: Art. 2 Abs. 2 Bst. i aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^11]: Art. 2 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^12]: Art. 2 Abs. 2 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 200.

[^13]: Art. 2 Abs. 2 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^14]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^16]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.

[^17]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^18]: Art. 3 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^19]: Art. 3 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^20]: Art. 3 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^21]: Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^22]: Art. 3a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^23]: Art. 3a Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 306.

[^24]: Art. 3a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^25]: Art. 3a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^26]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^28]: Art. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^29]: Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^30]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^31]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 75.

[^32]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^33]: Art. 7 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^34]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^35]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^36]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 161.

[^37]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^38]: Art. 7 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^39]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^40]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^41]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^42]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^43]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^44]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^45]: Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^46]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^49]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^50]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^51]: Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^52]: Art. 11 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^53]: Art. 11 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^54]: Art. 11 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^55]: Art. 11 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^56]: Art. 11 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^57]: Art. 11 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^58]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^59]: Art. 11 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^60]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^61]: Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^62]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^63]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^64]: Art. 13 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^65]: Art. 13 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^66]: Art. 13 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^67]: Art. 13 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^68]: Art. 14 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^69]: Art. 14 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^70]: Art. 14 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^71]: Art. 14 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^72]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^73]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^74]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^75]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^76]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^77]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 419.

[^78]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^79]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^80]: Art. 20 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^81]: Art. 20 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^82]: Art. 20 Abs. 3 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^83]: Art. 20 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^84]: Art. 20 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^85]: Art. 20 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^86]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^87]: Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^88]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^89]: Art. 22 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^90]: Art. 22 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^91]: Art. 22 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 348.

[^92]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^93]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^94]: Art. 23a abgeändert LGBl. 2015 Nr. 307.

[^95]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 103.

[^96]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^97]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^98]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^99]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^100]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^101]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^102]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^103]: Art. 27 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^104]: Art. 27 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^105]: Art. 27 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^106]: Art. 27 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^107]: Art. 27 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^108]: Art. 27 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^109]: Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^110]: Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^111]: Art. 28 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^112]: Art. 28 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^113]: Art. 28 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^114]: Art. 28 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^115]: Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^116]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^117]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^118]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^119]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^120]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^121]: Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^122]: Art. 30a Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^123]: Art. 30b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^124]: Art. 30c eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^125]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^126]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^127]: Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^128]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^129]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^130]: Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^131]: Überschrift vor Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^132]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^133]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^134]: Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 207.

[^135]: Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 207.

[^136]: Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 207.

[^137]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 348.

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