Änderungshistorie
Verordnung vom 22. Oktober 1996 über die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen zur Erhaltung der Magerwiesen
4 Versionen
· 1996-11-22
2022-05-01
Verordnung vom 22 — arts. 4, 5, 6 y 5 más
2020-07-10
Verordnung vom 22 — arts. 7, 8, 9 y 2 más
2013-01-01
Verordnung vom 22 — arts. 1, 4, 5 y 6 más
Änderungen vom 2013-01-01
@@ -4,7 +4,7 @@
### I. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 1 [^2]
##### Art. 1[^2]
**Grundsatz**
@@ -28,7 +28,7 @@
3) Innerhalb der Naturschutzgebiete können Bewirtschaftungsbeiträge auch für ehemalige Fettwiesen ausgerichtet werden, wenn sie als extensiv genutzte Wiesen bewirtschaftet werden.[^3]
##### Art. 4 [^4]
##### Art. 4[^4]
**Extensive Nutzung von Magerwiesen und ehemaligen Fettwiesen in Naturschutzgebieten**
@@ -50,7 +50,7 @@
2) Das Magerwieseninventar ist ein nach Gemeinden geordnetes Verzeichnis, das für jede Grundparzelle oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der anrechenbaren Flächen, die Art der Bewirtschaftung sowie den Grundeigentümer und den Bewirtschafter festhält.
3) Das Magerwieseninventar ist öffentlich und kann beim Amt für Wald, Natur und Landschaft eingesehen werden. Das Amt für Wald, Natur und Landschaft sorgt für die Nachführung.
3) Das Magerwieseninventar ist öffentlich und kann beim Amt für Umwelt eingesehen werden. Das Amt für Umwelt sorgt für die Nachführung.[^6]
##### Art. 6
@@ -58,7 +58,7 @@
1) Bewirtschaftungsbeiträge sind Prämien für die freiwillige extensive Nutzung und die Erhaltung der Artenvielfalt.
2) Ausserhalb von Naturschutzgebieten setzt sich der Bewirtschaftungsbeitrag zusammen aus:[^6]
2) Ausserhalb von Naturschutzgebieten setzt sich der Bewirtschaftungsbeitrag zusammen aus:[^7]
- a) einem Grundbeitrag;
@@ -72,11 +72,11 @@
- a) einem Grundbeitrag;
- b) einem Erschwernisbeitrag.[^7]
- b) einem Erschwernisbeitrag.[^8]
##### Art. 7
**Berechnung des Bewirtschaftungsbeitrags ausserhalb von Naturschutzgebieten[^8]**
**Berechnung des Bewirtschaftungsbeitrags ausserhalb von Naturschutzgebieten[^9]**
1) Der Grundbeitrag beträgt 2 700 Franken pro Hektar.
@@ -86,7 +86,7 @@
4) Der Erschwernisbeitrag beträgt 250 Franken pro Hektar und Erschwernispunkt. Er wird gemäss der Anzahl Erschwernispunkte ausgerichtet, welche die Magerwiese aufgrund der Kriterien Hangneigung, Höhenlage und Bewirtschaftungshindernisse aufweist. Eine Magerwiese kann maximal fünf Erschwernispunkte aufweisen.
##### Art. 8 [^9]
##### Art. 8[^10]
**Berechnung des Bewirtschaftungsbeitrags innerhalb von Naturschutzgebieten**
@@ -100,9 +100,9 @@
**Vereinbarung**
1) Das Amt für Wald, Natur und Landschaft schliesst mit dem Grundeigentümer eine Vereinbarung ab, in der die Nutzung einer Parzelle oder Bewirtschaftungseinheit nach dieser Verordnung festgelegt wird.
1) Das Amt für Umwelt schliesst mit dem Grundeigentümer eine Vereinbarung ab, in der die Nutzung einer Parzelle oder Bewirtschaftungseinheit nach dieser Verordnung festgelegt wird.[^11]
2) Ist der Grundeigentümer gleichzeitig auch Bewirtschafter, schliesst das Amt für Wald, Natur und Landschaft mit diesem, andernfalls mit dem Bewirtschafter eine Vereinbarung ab, in der die Nutzungsbestimmungen und die Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge festgelegt werden. Die Vereinbarung ist mindestens auf die Dauer von zehn Jahren abzuschliessen.
2) Ist der Grundeigentümer gleichzeitig auch Bewirtschafter, schliesst das Amt für Umwelt mit diesem, andernfalls mit dem Bewirtschafter eine Vereinbarung ab, in der die Nutzungsbestimmungen und die Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge festgelegt werden. Die Vereinbarung ist mindestens auf die Dauer von zehn Jahren abzuschliessen.[^12]
3) Ist der Grundeigentümer nicht gleichzeitig Bewirtschafter, ist im Falle eines Bewirtschafterwechsels der neue Bewirtschafter über den Inhalt der Vereinbarung zu verständigen und gleichzeitig auf die Dauer der Vereinbarung an die Nutzungsbestimmungen zu binden.
@@ -118,15 +118,15 @@
4) Der Erschwernisbeitrag gemäss Art. 7 Abs. 4 entfällt, wenn für die Bewirtschaftung einer Grundfläche Beiträge gemäss dem Gesetz über Erschwernisbeiträge im Berggebiet und in den Hanglagen ausgerichtet werden.
5) Die Auszahlung der Bewirtschaftungsbeiträge wird vom Amt für Wald, Natur und Landschaft veranlasst.
5) Die Auszahlung der Bewirtschaftungsbeiträge wird vom Amt für Umwelt veranlasst.[^13]
##### Art. 11
**Kommission**
1) Die Regierung setzt für die Dauer von jeweils vier Jahren eine Kommission ein, der zwei Vertreter der Landwirtschaft und zwei Vertreter der Naturschutzorganisationen angehören. Ebenfalls sind zwei Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitz und die Geschäftsführung obliegen einem Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landschaft.
1) Die Regierung setzt für die Dauer von jeweils vier Jahren eine Kommission ein, der zwei Vertreter der Landwirtschaft und zwei Vertreter der Naturschutzorganisationen angehören. Ebenfalls sind zwei Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitz und die Geschäftsführung obliegen einem Vertreter des Amtes für Umwelt.[^14]
2) Die Kommission berät die Regierung und das Amt für Wald, Natur und Landschaft. Sie begutachtet Grundflächen, die ins Magerwieseninventar aufgenommen werden sollen, schlägt Abänderungen des Magerwieseninventars vor, bestimmt die Höhe des Artenbonus, überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung und nimmt Stellung zu Eingriffen in Magerstandorte, die über die bisherige extensive Nutzung hinausgehen.
2) Die Kommission berät die Regierung und das Amt für Umwelt. Sie begutachtet Grundflächen, die ins Magerwieseninventar aufgenommen werden sollen, schlägt Abänderungen des Magerwieseninventars vor, bestimmt die Höhe des Artenbonus, überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung und nimmt Stellung zu Eingriffen in Magerstandorte, die über die bisherige extensive Nutzung hinausgehen.[^15]
### IV. Übergangsbestimmung
@@ -160,10 +160,22 @@
[^5]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2004273000).
[^6]: Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2004273000).
[^6]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^7]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2004273000).
[^7]: Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2004273000).
[^8]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2004273000).
[^8]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2004273000).
[^9]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2004273000).
[^9]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2004273000).
[^10]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2004273000).
[^11]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^12]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^13]: Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^14]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^15]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
2004-12-14
Verordnung vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum