Vertrag über die Energiecharta

Typ Norm
Veröffentlichung 1998-08-27
Letzte Aktualisierung 2010-01-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 50
Änderungshistorie JSON API
  • a) Die Zustimmung nach Abs. 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors nach Abs. 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis
  • i) der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung,
  • ii) einer "schriftlichen Vereinbarung" im Sinne des Art. II des am 10. Juni 1958 in New York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden als "New-Yorker-Übereinkommen" bezeichnet) und
  • iii) einer "schriftlichen Einverständniserklärung der Vertragsparteien" im Sinne des Art. 1 der UNCITRAL-Schiedsordnung.
  • b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet auf Ersuchen einer der Streitparteien in einem Staat statt, der Vertragspartei des New-Yorker-Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Art. I jenes Übereinkommens entstanden.

6) Ein nach Abs. 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

7) Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit einer zum Zeitpunkt der in Abs. 4 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragspartei besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, wird im Sinne des Art. 25 Abs. 2 Bst. b des ICSID-Übereinkommens als "Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei" und im Sinne des Art. 1 Abs. 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als "Staatsangehöriger eines anderen Staates" behandelt.

8) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien endgültig und verbindlich. Ein Schiedsspruch betreffend eine Massnahme einer Regional- oder Kommunalverwaltung oder Behörde der streitenden Vertragspartei hat vorzusehen, dass die Vertragspartei eine Entschädigung in Geld anstelle eines anderen Schadenersatzes leisten kann. Jede Vertragspartei führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlasst die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in ihrem Gebiet.

Art. 27

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien

1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags auf diplomatischem Weg beizulegen.

2) Ist eine Streitigkeit nicht nach Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt worden, so kann jede der beteiligten Parteien, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist und sofern nicht die Anwendung oder Auslegung des Art. 6, des Art. 19 oder - für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien - des Art. 10 Abs. 1 letzter Satz betroffen ist, nach schriftlicher Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegenheit einem aufgrund dieses Artikels gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorlegen.

3) Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet:

  • a) Die das Verfahren einleitende Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Gerichts und unterrichtet die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Bestellung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Abs. 2 genannten Mitteilung der anderen Vertragspartei.
  • b) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Abs. 2 genannten schriftlichen Mitteilung bestellt die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ein Mitglied. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann die Vertragspartei, die das Verfahren eingeleitet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Abs. 2 genannten schriftlichen Mitteilung darum ersuchen, dass die Bestellung in Übereinstimmung mit Bst. d erfolgt.
  • c) Ein drittes Mitglied, das nicht Staatsangehöriger oder Bürger einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei sein darf, wird von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bestellt. Dieses Mitglied ist der Präsident des Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien innerhalb von 150 Tagen nach Eingang der in Abs. 2 genannten Mitteilung nicht in der Lage, sich auf die Bestellung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt diese Bestellung nach Bst. d auf Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von 180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung.
  • d) Bestellungen, die im Einklang mit diesem Absatz erfolgen, werden vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines dahingehenden Ersuchens vorgenommen. Ist der Generalsekretär verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom Ersten Sekretär des Präsidiums vorgenommen. Ist auch dieser verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom ranghöchsten Stellvertreter vorgenommen.
  • e) Die Bestellungen nach den Bst. a bis d erfolgen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Erfahrungen der zu bestellenden Mitglieder, insbesondere in den unter diesen Vertrag fallenden Angelegenheiten.
  • f) Haben die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so gilt die Schiedsordnung der UNCITRAL, soweit die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien oder die Schiedsrichter nicht davon abweichen. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  • g) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit im Einklang mit diesem Vertrag und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
  • h) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien verbindlich.
  • i) Stellt ein Schiedsgericht in seinem Spruch fest, dass eine Massnahme einer Regional- oder Kommunalverwaltung oder Behörde im Gebiet einer in Teil I der Anlage P aufgeführten Vertragspartei mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, so kann sich jede Streitpartei auf Teil II der Anlage P berufen.
  • j) Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, werden von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, dass eine der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat.
  • k) Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das Gericht in Den Haag zusammen und benutzt die Gebäude und Einrichtungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs.
  • l) Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird im Sekretariat hinterlegt, das den Spruch allgemein zugänglich macht.
Art. 28

Nichtanwendung des Art. 27 auf bestimmte Streitigkeiten

Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Art. 5 oder 29 wird nicht nach Art. 27 beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren dies.

Teil VI

Übergangsbestimmungen

Art. 2912

Vorläufige Bestimmungen über Handelsfragen

1) Dieser Artikel findet auf den Handel mit Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung Anwendung, solange eine Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist.

2)

  • a) Der Handel mit Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, wird vorbehaltlich des Bst. b und der in Anlage W vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch das WTO-Übereinkommen geregelt, wie es in der Praxis von den Mitgliedern der WTO untereinander auf Energieerzeugnisse und energiebezogene Ausrüstung angewandt wird, als seien alle Vertragsparteien Mitglieder der WTO.
  • b) Der Handel einer Vertragspartei, die zu den Nachfolgestaaten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehört, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU bis zum 1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung dieser Vertragspartei zur WTO, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten geregelt werden.

3) Änderungen dieser bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zölle oder sonstigen Abgaben sind dem Sekretariat zu notifizieren; dieses unterrichtet die Vertragsparteien.

  • a) Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze. Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze.
  • b) Die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag am oder nach dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse und energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze.

4) Die Vertragsparteien bemühen sich, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben,

  • a) die in Teil I der in Art. II GATT 1994 genannten Liste für die betreffende Vertragspartei beschrieben sind, bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung nicht über die in der Liste festgelegten Sätze hinaus zu erhöhen, falls die Vertragspartei Mitglied der WTO ist;
  • b) bei der Ausfuhr und - falls die betreffende Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist - bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung nicht über die dem Sekretariat zuletzt notifizierten Sätze hinaus zu erhöhen, es sei denn, dass dies nach den gemäss Abs. 2 Bst. a anwendbaren Bestimmungen zulässig ist.

5) Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über die in Abs. 4 angegebenen Sätze hinaus nur erhöhen,

  • a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist oder
  • b) sofern sie ihren Vorschlag für die Erhöhung dem Sekretariat soweit wie nach ihrem Gesetzgebungsverfahren praktisch möglich notifiziert, anderen interessierten Vertragsparteien hinreichend Gelegenheit zur Konsultation über den Vorschlag gegeben und die von diesen erhobenen Vorstellungen geprüft hat.

6) Im Handel zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, erhöht eine solche Vertragspartei die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse oder die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben nicht über den niedrigsten Satz hinaus, der an dem Tag gilt, an dem die Chartakonferenz beschliesst, die betreffende Ware in die einschlägige Anlage aufzunehmen. Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über diesen Satz hinaus nur erhöhen,

7) Abweichend von Abs. 6 erhöhen im Falle der in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse die in Anlage BR aufgeführten Vertragsparteien und im Falle der in Anlage EQ II aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung die in Anlage BRQ aufgeführten Vertragsparteien die Zölle und sonstigen Abgaben in dem in Abs. 6 genannten Handel nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus.

8) Auf die sonstigen Zölle und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse oder energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, findet die Vereinbarung zur Auslegung des Art. II Abs. 1 Bst. b GATT 1994 in der Fassung der Anlage W Anwendung.

9) Anlage D findet Anwendung Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entstehen,

  • a) auf Streitigkeiten über die Einhaltung der nach diesem Artikel anwendbaren Bestimmungen über den Handel;
  • b) auf Streitigkeiten über die Anwendung einer Massnahme durch eine andere Vertragspartei, durch die nach Ansicht einer Vertragspartei ein ihr aus diesem Artikel unmittelbar oder mittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder verringert wird, ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Artikel und
  • c) sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, über die Einhaltung des Art. 5.
Art. 30

Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Licht der Ergebnisse der Uruguay-Runde über die multilateralen Handelsverhandlungen, die hauptsächlich in der am 15. April 1994 in Marrakesch beschlossenen Schlussakte enthalten sind, spätestens am 1. Juli 1995 oder bei Inkrafttreten dieses Vertrags, falls dieser Zeitpunkt später liegt, Überlegungen über angemessene Änderungen dieses Vertrags anzustellen, mit dem Ziel, etwaige Änderungen durch die Chartakonferenz beschliessen zu lassen.

Art. 31

Energiebezogene Ausrüstung

Die vorläufige Chartakonferenz beginnt auf ihrer ersten Sitzung mit der Prüfung der Frage, ob energiebezogene Ausrüstung in die Handelsbestimmungen dieses Vertrags einzubeziehen ist.

Art. 32

Übergangsvereinbarungen

1) In der Erkenntnis, dass für die Anpassung an die Anforderungen einer Marktwirtschaft Zeit erforderlich ist, kann eine in Anlage T aufgeführte Vertragspartei die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen dieses Vertrags nach Massgabe der Bedingungen in den Abs. 3 bis 6 zeitweilig aussetzen: Art. 6 Abs. 2 und 5, Art. 7 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 7 besondere Massnahmen, Art. 14 Abs. 1 Bst. d nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einnahmen, Art. 20 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 und 3.

2) Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 zeitweilig ausgesetzt hat, die Bedingungen zu schaffen, aufgrund deren die Aussetzung beendet werden kann. Diese Hilfe kann in der Form geleistet werden, welche die Vertragsparteien im Hinblick auf die in Abs. 4 Bst. c notifizierten Bedürfnisse für die wirksamste halten, gegebenenfalls auch durch zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen.

3) Die anwendbaren Bestimmungen, die Etappen bis zur vollständigen Durchführung jeder von ihnen, die zu treffenden Massnahmen und der Zeitpunkt oder ausnahmsweise der Umstand, bis zu dem jede Etappe abzuschliessen und jede Massnahme zu treffen ist, werden für jede Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend macht, in Anlage T aufgeführt. Jede dieser Vertragsparteien ergreift die angegebene Massnahme zu dem Zeitpunkt, der für die jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt ist. Vertragsparteien, die nach Abs. 1 die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen zeitweilig ausgesetzt haben, verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum 1. Juli 2001 vollständig zu erfüllen. Hält eine Vertragspartei es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände für notwendig, eine Verlängerung dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis dahin in Anlage T nicht aufgeführten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschluss über diesen Antrag auf Änderung der Anlage T von der Chartakonferenz gefasst.

4) Eine Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend gemacht hat, notifiziert dem Sekretariat mindestens einmal in zwölf Monaten

  • a) die Durchführung einer in Anlage T aufgeführten Massnahme und ihre allgemeinen Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen;
  • b) die von ihr innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen, jedes von ihr vorausgesehene Problem und ihre Vorschläge zu dessen Überwindung;
  • c) das Bedürfnis einer technischen Hilfe, um den Abschluss der Etappen nach Anlage T, die für die vollständige Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtern, oder das unter Bst. b festgestellte Problem zu überwinden sowie andere notwendige marktorientierte Reformen und die Modernisierung ihres Energiebereichs zu fördern;
  • d) jedes mögliche Bedürfnis, einen Antrag von der in Abs. 3 genannten Art zu stellen.

5) Das Sekretariat

  • a) leitet die Notifikationen nach Abs. 4 an alle Vertragsparteien weiter;
  • b) leitet Bedürfnisse und Angebote betreffend technische Hilfe nach Abs. 2 und Abs. 4 Bst. c weiter und fördert tatkräftig die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten, wobei es sich, soweit zweckmässig, auf vorhandene Regelungen in anderen internationalen Organisationen stützt;
  • c) leitet allen Vertragsparteien nach jeweils sechs Monaten eine Zusammenfassung der Notifikationen nach Abs. 4 Bst. a oder d zu.

6) Die Chartakonferenz überprüft jährlich die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten betreffend technische Hilfe nach Abs. 2 und Abs. 4 Bst. c. Im Verlauf dieser Überprüfung kann die Konferenz angemessene Massnahmen beschliessen.

Teil VII

Strukturelle und Institutionelle Bestimmungen

Art. 33

Energiechartaprotokolle und -erklärungen

1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartaprotokollen und -erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen.

2) Jeder Unterzeichner der Charta kann an den Verhandlungen teilnehmen.

3) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nur dann Vertragspartei eines Protokolls oder einer Erklärung werden, wenn sie gleichzeitig Unterzeichner der Charta und Vertragspartei dieses Vertrags werden.

4) Vorbehaltlich des Abs. 3 und des Abs. 6 Bst. a werden die für ein Protokoll geltenden Schlussbestimmungen in dem betreffenden Protokoll festgelegt.

5) Ein Protokoll gilt nur für die Vertragsparteien, die zustimmen, durch das Protokoll gebunden zu sein; es lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, unberührt.

6)

  • a) Ein Protokoll kann der Chartakonferenz und dem Sekretariat Aufgaben zuweisen; die Zuweisung darf jedoch nicht durch eine Änderung eines Protokolls erfolgen, sofern die Änderung nicht durch die Chartakonferenz gebilligt wurde; die Billigung durch die Chartakonferenz unterliegt nicht einer nach Bst. b genehmigten Bestimmung des Protokolls.
  • b) Ein Protokoll, das von der Chartakonferenz zu fassende Beschlüsse vorsieht, kann vorbehaltlich des Bst. a in bezug auf diese Beschlüsse Folgendes vorsehen:
  • i) andere als in Art. 36 enthaltene Abstimmungsvorschriften;
  • ii) nur Vertragsparteien des Protokolls gelten als Vertragsparteien im Sinne des Art. 36 oder sind aufgrund der im Protokoll vorgesehenen Regeln stimmberechtigt.
Art. 34

Energiechartakonferenz

1) Die Vertragsparteien kommen regelmässig in einer Energiechartakonferenz zusammen (in diesem Vertrag als "Chartakonferenz" bezeichnet), zu der jede Vertragspartei einen Vertreter entsenden kann. Ordentliche Sitzungen werden in den von der Chartakonferenz festgelegten Abständen einberufen.

2) Ausserordentliche Sitzungen der Chartakonferenz können zu den von der Chartakonferenz bestimmten Zeiten oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei einberufen werden; allerdings muss das Ersuchen innerhalb von sechs Wochen, nachdem es vom Sekretariat den Vertragsparteien mitgeteilt worden ist, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

3) Die Chartakonferenz hat folgende Aufgaben:

  • a) Sie nimmt die ihr durch diesen Vertrag und durch Protokoll übertragenen Aufgaben wahr;
  • b) sie überwacht und erleichtert die Durchführung der Grundsätze der Charta sowie der Bestimmungen dieses Vertrags und der Protokolle;
  • c) sie erleichtert im Einklang mit diesem Vertrag und den Protokollen die Koordinierung geeigneter allgemeiner Massnahmen zur Durchführung der Grundsätze der Charta;
  • d) sie prüft und beschliesst die vom Sekretariat auszuführenden Arbeitsprogramme;
  • e) sie prüft und genehmigt den Jahresabschluss und den jährlichen Haushalt des Sekretariats;
  • f) sie prüft und genehmigt oder beschliesst die Bedingungen eines Sitzabkommens oder einer sonstigen Übereinkunft einschliesslich der Vorrechte und Immunitäten, die sie für die Chartakonferenz und das Sekretariat für erforderlich hält;
  • g) sie ermutigt gemeinsame Anstrebungen zur Erleichterung und Förderung marktorientierter Reformen und der Modernisierung des Energiebereichs in denjenigen Ländern Mittel- und Osteuropas und der ehemaligen Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet;
  • h) sie genehmigt und billigt das Mandat für das Aushandeln von Protokollen und prüft und beschliesst deren Wortlaut und Änderungen;
  • i) sie genehmigt die Aushandlung von Erklärungen und billigt ihre Veröffentlichung;
  • j) sie entscheidet über Beitritte zu diesem Vertrag;
  • k) sie genehmigt die Aushandlungen von Assoziierungsabkommen und prüft und genehmigt oder beschliesst solche Abkommen;
  • l) sie prüft und beschliesst den Wortlaut von Änderungen dieses Vertrags;
  • m) sie prüft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen dieses Vertrags;
  • n) sie prüft und billigt die Aufnahme der Unterzeichner in Anlage BR oder Anlage BRQ oder in beide Anlagen;13
  • o) sie prüft und billigt die Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihre Streichung in Anlage EM I, und sie prüft und billigt die Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihre Streichung in Anlage EQ I;14
  • p) sie ernennt der Generalsekretär und fasst alle Beschlüsse über die Einsetzung und die Arbeitsweise des Sekretariats einschliesslich seines Aufbaus, seiner personellen Besetzung und seines Personalstatus für die Amtsträger und Bediensteten.15

4) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Chartakonferenz über das Sekretariat mit anderen Institutionen und Organisationen zusammen und greift aus Gründen der Kostenersparnis und Leistungsfähigkeit so umfassend wie möglich auf deren Dienste und Programme zurück, da sie über langjährige Erfahrungen in den mit den Zielen dieses Vertrags zusammenhängenden Bereichen verfügen.

5) Die Chartakonferenz kann die von ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als zweckmässig erachteten Nebenorgane einsetzen.

6) Die Chartakonferenz prüft und beschliesst ihre Geschäftsordnung und Finanzregeln.

7) 1999 und danach in Abständen (von höchstens 5 Jahren), die von der Chartakonferenz festzulegen sind, überprüft die Chartakonferenz eingehend die in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben daraufhin, inwieweit die Bestimmungen des Vertrags und der Protokolle durchgeführt worden sind. Bei Abschluss jeder Überprüfung kann die Chartakonferenz die in Abs. 3 aufgezählten Aufgaben ändern oder streichen und das Sekretariat entlasten.

Art. 35

Sekretariat

1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben steht der Chartakonferenz ein Sekretariat zur Verfügung, das sich aus einem Generalsekretär und gerade so vielen Mitarbeitern zusammensetzt, die für eine wirksame Arbeit erforderlich sind.

2) Der Generalsekretär wird von der Chartakonferenz ernannt. Die erste Ernennung erfolgt für höchstens fünf Jahre.

3) Das Sekretariat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Chartakonferenz gegenüber verantwortlich und erstattet ihr Bericht.

4) Das Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten und führt die Aufgaben aus, die ihm in diesem Vertrag oder den Protokollen beziehungsweise von der Chartakonferenz zugewiesen werden.

5) Das Sekretariat kann die Verwaltungs- und Vertragsvereinbarungen treffen, die für eine reibungslose Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Art. 36

Abstimmung

1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich: Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschliessen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Abs. 2 bis 5 Anwendung.

  • a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderungen der Art. 34 und 35 sowie der Anlage T;
  • b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Art. 41 von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten;
  • c) Genehmigung der Aushandlungen von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut;
  • d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, W und B;16
  • e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und
  • f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Generalsekretär nach Anlage D Abs. 7;
  • g) Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihrer Streichung in Anlage EM I und Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihrer Streichung in Anlage EQ I.17

2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Art. 34 Abs. 3 Bst. e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren berechnete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen.

3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefasst.

4) Ausser in den in Abs. 1 Bst. a bis g sowie in den Abs. 2 und 3 genannten Fällen und vorbehaltlich des Abs. 6, werden die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst.18

5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschliessen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch schriftlich fassen können.

6) Abweichend von Abs. 2 ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur dann gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.

7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

8) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.

Art. 37

Finanzierungsgrundsätze

1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Vertretung auf den Sitzungen der Chartakonferenz und der Nebenorgane.

2) Die Kosten für die Sitzungen der Chartakonferenz und Nebenorgane gelten als Kosten des Sekretariats.

3) Die Kosten des Sekretariats werden von Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit durch Beiträge gedeckt, die nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind; die Anlage kann nach Art. 36 Abs. 1 Bst. d modifiziert werden.

4) Ein Protokoll sieht vor, dass die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des. Sekretariats von den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden.

5) Die Chartakonferenz kann ausserdem freiwillige Beiträge von einer oder mehreren Vertragsparteien oder aus anderen Quellen annehmen. Kosten, die aus solchen Beiträgen gedeckt werden, gelten nicht als Kosten des Sekretariats im Sinne des Abs. 3.

Teil VIII

Schlussbestimmungen

Art. 38

Unterzeichnung

Dieser Vertrag liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.

Art. 39

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. 40

Anwendung auf Gebiete

1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt beim Verwahrer die Erklärung hinterlegen, dass der Vertrag für ihn beziehungsweise für sie in bezug auf alle Gebiete oder auf eines oder mehrere von ihnen verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat beziehungsweise die Organisation verantwortlich ist. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.

2) Jede Vertragspartei kann sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine beim Verwahrer hinterlegte Erklärung im Rahmen dieses Vertrags in bezug auf weitere in der Erklärung genannte Gebiete binden. Der Vertrag tritt für ein solches Gebiet am neunzigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer in Kraft.

3) Eine nach den Abs. 1 und 2 abgegebene Erklärung in bezug auf ein in der Erklärung genanntes Gebiet kann durch eine Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Art. 47 Abs. 3 nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

4) Der Begriff "Gebiet" in Art. 1 Nummer 10 ist so auszulegen, dass er auch in bezug auf jede nach diesem Artikel hinterlegte Erklärung gilt.

Art. 41

Beitritt

Dieser Vertrag steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Vertrags beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. 42

Änderungen

1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen.

2) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Vertrags wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem er zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgeschlagen wird.

3) Änderungen dieses Vertrags, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist, werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vor.

4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Vertrags werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede weitere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen in Kraft.

Art. 43

Assoziierungsabkommen

1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung von Assoziierungsabkommen mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration oder mit internationalen Organisationen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta und die Bestimmungen dieses Vertrags oder eines oder mehrerer Protokolle zu verfolgen.

2) Die Beziehungen zu einem assoziierenden Staat, einer assoziierenden Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder einer assoziierenden internationalen Organisation und die Rechte und Pflichten dieser Staaten und Organisationen haben den besonderen Umständen der Assoziierung zu entsprechen und sind in jedem Fall in dem Assoziierungsabkommen festzulegen.

Art. 44

Inkrafttreten

1) Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder der Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta bis zum 16. Juni 1995 unterzeichnet haben, in Kraft.

2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt der Vertrag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

3) Im Sinne des Abs. 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.

Art. 45

Vorläufige Anwendung

1) Jeder Unterzeichner ist damit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkrafttreten für den Unterzeichner nach Art. 44 vorläufig anzuwenden, soweit die vorläufige Anwendung nicht der Verfassung und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Unterzeichners entgegensteht.

2)

  • a) Ungeachtet des Abs. 1 kann jeder Unterzeichner bei der Unterzeichnung gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, dass er nicht in der Lage ist, der vorläufigen Anwendung zuzustimmen. Die in Abs. 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für den Unterzeichner, der eine solche Erklärung abgibt. Er kann die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen.
  • b) Weder ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Bst. a abgibt, noch die Investoren des Unterzeichners können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen.
  • c) Ungeachtet des Bst. a wendet ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Bst. a abgibt, bis zum Inkrafttreten des Vertrags für diesen Unterzeichner nach Art. 44 den Teil VII vorläufig an, soweit die vorläufige Anwendung seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nicht entgegensteht.

3)

  • a) Jeder Unterzeichner kann die vorläufige Anwendung dieses Vertrags durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der er seine Absicht bekundet, nicht Vertragspartei des Vertrags zu werden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für den betreffenden Unterzeichner nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang seiner schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam.
  • b) Beendet ein Unterzeichner die vorläufige Anwendung nach Bst. a, so bleibt seine Verpflichtung aus Abs. 1, die Teile III und V in bezug auf Investitionen, die Investoren anderer Unterzeichner in seinem Gebiet während der vorläufigen Anwendung des Vertrags vorgenommen haben, dennoch bestehen, und zwar für die Dauer von zwanzig Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens der Beendigung, sofern in Bst. c nichts anderes vorgesehen ist.
  • c) Bst. b findet keine Anwendung auf einen Unterzeichner, der in Anlage PA aufgeführt ist. Ein Unterzeichner kann aus der Liste der Anlage PA gestrichen werden; die Streichung wird mit der Übergabe seines entsprechenden Antrags an den Verwahrer wirksam.

4) Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags kommen die Unterzeichner regelmässig in der vorläufigen Chartakonferenz zusammen, deren erste Sitzung von dem in Abs. 5 genannten vorläufigen Sekretariat spätestens 180 Tage nach dem Tag einberufen wird, an dem der Vertrag, wie in Art. 38 vorgesehen, zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

5) Die Aufgaben des Sekretariats werden einstweilig bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags nach Art. 44 und bis zur Schaffung eines Sekretariats von einem vorläufigen Sekretariat wahrgenommen.

6) Die Unterzeichner tragen nach Massgabe und vorbehaltlich des Abs. 1 oder des Abs. 2 Bst. c zu den Kosten des vorläufigen Sekretariats derart bei, als seien sie Vertragsparteien nach Art. 37 Abs. 3. Alle Modifikationen der Anlage B durch die Unterzeichner enden mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags.

7) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Vertrag nach Art. 41 beitreten, bevor er in Kraft getreten ist, geniessen bis zum Inkrafttreten des Vertrags die Rechte eines Unterzeichners und übernehmen auch die Verpflichtungen eines Unterzeichners aufgrund dieses Artikels.

Art. 46

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

Art. 47

Rücktritt

1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, dass sie von dem Vertrag zurücktritt.

2) Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, der in der Notifikation des Rücktritts genannt ist.

3) Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für Investitionen, die im Gebiet einer Vertragspartei von Investoren anderer Vertragsparteien oder im Gebiet anderer Vertragsparteien von Investoren der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden, von dem Tag, an dem der Rücktritt der Vertragspartei von dem Vertrag wirksam wird, 20 Jahre lang weiter.

4) Alle Protokolle, deren Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Vertrags ist, treten für die betreffende Vertragspartei an dem Tag ausser Kraft, an dem ihr Rücktritt von dem Vertrag wirksam wird.

Art. 48

Status der Anlagen und Beschlüsse

Die Anlagen dieses Vertrags und die Beschlüsse in Anlage 2 der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz beigefügt sind, sind Bestandteil des Vertrags.

Art. 49

Verwahrer

Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Vertrags.

Art. 50

Verbindliche Wortlaute

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.

1. Anlage EM I19

Energieerzeugnisse

2. Anlage EM II20

Energieerzeugnisse

3. Anlage EQ I21

Liste der energiebezogenen Ausrüstung

4. Anlage EQ II39

Liste der energiebezogenen Ausrüstung

5. Anlage NI40

Energieerzeugnisse, die nicht unter den Begriff "Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich" fallen

6. Anlage TRM41

Notifizierung und Übergangsvereinbarungen (TRIMs)

7. Anlage N42

Liste von Vertragsparteien, die bei einem Transit die Einbeziehung von mindestens 3 verschiedenen Gebieten fordern

8. Anlage VC43

Liste der Vertragsparteien, die freiwillig verbindliche Verpflichtungen bezüglich Art. 10 Abs. 3 eingegangen sind

9. Anlage ID44

Liste der Vertragsparteien, die einem Investor nicht erlauben denselben Streitfall später nach Art. 26 erneut einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen

10. Anlage IA45

Liste der Vertragsparteien, die einem Investor oder einer Vertragspartei nicht erlauben, einen Streitfall bezüglich des letzten Satzes von Art. 10 Abs. 1 einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen

11. Anlage P46

Besonderes Verfahren der Streitbeilegung für Regional-, Kommunalverwaltungen und -behörden

Teil I

Teil II

12. Anlage W47

Ausnahmen und Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens

13. Anlage TFU48

Bestimmungen zu Handelsübereinkünften zwischen Staaten der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

14. Anlage BR49

Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen

15. Anlage BRQ50

Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen

16. Anlage D51

Vorläufige Bestimmungen für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten

17. Anlage B52

Verteilungsschlüssel für die Charta-Kosten

18. Anlage PA53

Liste der Unterzeichner, die die Vorschriften von Art. 45 Abs. 3 Bst. b (vorläufige Anwendung) nicht akzeptieren

19. Anlage T54

Übergangsmassnahmen der Vertragsparteien

Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta

Geschehen zu Lissabon am siebzehnten Dezember neunzehnhundertvierundneunzig.

(Es folgen die Unterschriften)

(nach Art. 1 Nr. 4)

(nach Art. 1 Abs. 4)

(nach Art. 1 Abs. 4a)

In dieser Anlage bedeutet "Ex", dass die Warenbezeichnung nicht alle Waren der entsprechenden Position der Nomenklatur der Weltzollorganisation oder des entsprechenden Codes des Harmonisierten Systems umfasst. Ex 39.19 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen: Ex 73.04()22 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl: Ex 73.05 Andere Rohre (z.B. geschweisst oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl: Ex 73.06() Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl: 73.07 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl Ex 73.08 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl: Ex 73.09 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: Ex 73.11 Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase: Ex 73.12()24 Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: Ex 73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl: Ex 76.13 Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase: Ex 76.14 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: Ex 78.06 Andere Waren aus Blei: Ex 81.09 Zirconium und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott: Ex 82.07 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fliesspressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge: Ex 83.07()26 Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken: 84.01 Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung 84.02 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser 84.03 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 84.02 84.04 Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen 84.05 Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern Ex 84.06 Dampfturbinen:

8406.81(1) - mit einer Leistung von mehr als 40 MW

8406.82(1) - mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

8406.90 - Teile

Ex 84.08(*) Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren): Ex 8408.90 - andere Motoren:

Ex 84.09 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 84.07 oder 84.08 bestimmt: 8409.99 - andere

84.10 Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

84.11(*)28 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

84.13(*) Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

Ex 84.14(*) Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter: - Ventilatoren:

Ex 8414.59 - andere: - für Berg- und Kraftwerke

8414.80 - andere

8414.90 - Teile

84.16 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

Ex 84.17 Nichtelektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen: Ex 8417.80 - andere: Ex 8417.90 - Teile:

Ex 84.18(*) Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 84.15: - andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen:

8418.61 - Kompressionskälteerzeugungseinrichtungen, bei denen der Kondensator als Wärmeaustauscher ausgebildet ist

8418.69 - andere

Ex 84.19(*)29 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heisswasserspeicher: 8419.50 - Wärmeaustauscher 8419.60 - Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

8419.89 - andere

Ex 84.21(*) Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: - Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten:

8421.21 - zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser - Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen:

8421.39 - andere

Ex 84.25(*) Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden: 8425.20 - Fördermaschinen für Bergwerke, zum Hochziehen und Herablassen der Förderkörbe oder Skips; Spezialzugwinden für den Untertagebergbau

Ex 84.26(*) Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren: Ex 8426.20 - Turmdrehkrane: - andere Maschinen, Apparate und Geräte:

Ex 8426.91 - zum Aufbau auf Strassenfahrzeuge hergerichtet: - Hebevorrichtungen für das Reparieren und Ausbauen von Bohrschächten

Ex 84.29 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter: - Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader:

Ex 8429.51 - Frontschaufellader: - Lader von der für Arbeiten unter Tage verwendeten Art

Ex 84.30 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer: - Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen:

8430.31 - selbstfahrend

8430.39 - andere - andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte:

Ex 8430.41 - selbstfahrend: - für die Aufsuchung und Erschliessung von Öl- und Gasvorkommen

Ex 8430.49 - andere: - für die Aufsuchung und Erschliessung von Öl- und Gasvorkommen

Ex 84.31 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 84.25 bis 84.30 bestimmt: - nur für Maschinen, Apparate und Geräte der einschlägigen Positionen

84.71(*)30 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Ex 84.74 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand: 8474.10 - Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen 8474.20 - Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen Ex 8474.90 - Teile:

Ex 84.79(*)31 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel32 anderweit weder genannt noch inbegriffen: - andere Maschinen, Apparate und Geräte:

Ex 8479.89 - andere: - schreitender hydraulischer Grubenausbau

Ex 84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile: 8481.10 - Druckminderventile 8481.20 - Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung 8481.40 - Überdruckventile und Sicherheitsventile 8481.80 - andere Armaturen und ähnliche Apparate 8481.90 - Teile

Ex 84.83 Wellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschliesslich Universalkupplungen): Ex 8483.40 - Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln:

Ex 84.84(*)33 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen: 8484.10 - metalloplastische Dichtungen 8484.2034 - mechanische Dichtungen

85.01(*) Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

85.02(*) Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

85.03(*) Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 85.01 oder 85.02 bestimmt

Ex 85.04(*) Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen: - Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation: 8504.21 - mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger 8504.22 - mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10.000 kVA 8504.23 - mit einer Leistung von mehr als 10.000 kVA

8504.33 - mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

8504.34 - mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

8504.40 - Stromrichter

8504.50 - andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

8504.90 - Teile

Ex 85.07(*)35 Elektrische Akkumulatoren, einschliesslich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form: - ausgenommen für den Nichtenergiebereich

85.14 Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen und Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- und Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

Ex 85.26(*) Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte: 8526.10 - Funkmessgeräte (Radargeräte) 8526.91 - Funknavigationsgeräte

85.31(*) Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 85.12 oder 85.30

Ex 85.32 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren: 8532.10 - Festkondensatoren für Ströme mit 50/60 Hz, mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

85.35 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1.000 V

85.36 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1.000 V oder weniger: Ex 8536.10 - Sicherungen: Ex 8536.20 - Leistungsschalter:

Ex 8536.30 - andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen: - für eine Stromstärke von mehr als 16 A

  • Relais:

8536.41 - für eine Spannung von 60 V oder weniger

8536.49 - andere

Ex 8536.50 - andere Schalter: - für eine Spannung von mehr als 60 V

85.37 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger mit mehreren Geräten der Position 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschliesslich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 85.17

85.38 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 85.35, 85.36 oder 85.37 bestimmt

Ex 85.41 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschliesslich Photoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle: Ex 8541.40 - lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschliesslich Photoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden:

Ex 85.44 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: 8544.60 - andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1.000 V 8544.70 - Kabel aus optischen Fasern

Ex 85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall: 8545.20 - Kohlebürsten

85.46 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

85.47 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 85.46; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Ex 87.04 Lastkraftwagen: - andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

Ex 8704.21 - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger: - ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

Ex 8704.22 - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t: - ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

Ex 8704.23 - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t: - ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

  • andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

Ex 8704.31 - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger: - ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

Ex 8704.32 - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t: - ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

Ex 87.05 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage): 8705.20 - Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

Ex 87.09 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon: - Kraftkarren:

Ex 8709.11 - Elektrokarren: - ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

Ex 8709.19 - andere: - ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

Ex 89.05 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen: 8905.20 - schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

Ex 90.15 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser: Ex 9015.80 - andere Instrumente, Apparate und Geräte: 9015.90 - Teile und Zubehör

Ex 90.26(*)36 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 90.14, 90.15, 90.28 oder 90.32: - ausgenommen für die Wasserwirtschaft

90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser); Mikrotome

90.28 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür

Ex 90.29(*) Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 90.14 oder 90.15; Stroboskope: Ex 9029.10 - Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler und andere Zähler: Ex 9029.90 - Teile und Zubehör:

Ex 90.30(*) Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen: Ex 9030.10 - Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen: - andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung, ohne Registrierungsvorrichtung:

9030.31 - Vielfachmessgeräte

9030.39 - andere - andere Instrumente, Apparate und Geräte:

Ex 9030.8337 - andere, mit Registrierungsvorrichtung: - für den Energiebereich

Ex 9030.89 - andere: - für den Energiebereich

Ex 9030.90 - Teile und Zubehör: - für den Energiebereich

90.32(*)38 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

(nach Art. 1 Abs. 4a)

(nach Art. 1 Nr. 5)

27.07 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile grösser ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (z.B. Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosolöle und andere)

44.01.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen

44.02 Holzkohle (einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

(nach Art. 5 Abs. 4)

1) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat alle handelsbezogenen Investitionsmassnahmen, die sie anwendet und die mit den Bestimmungen von Art. 5 nicht in Einklang stehen, binnen Handelsbezogene Investitionsmassnahmen mit allgemeinem oder besonderem Anwendungsbereich sind zusammen mit ihren Hauptmerkmalen zu notifizieren.

  • a) 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei Mitglied der WTO ist, oder
  • b) 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist.

2) Im Falle von handelsbezogenen Investitionsmassnahmen, die nach Ermessen angewandt werden, ist jede besondere Anwendung zu notifizieren. Informationen, die berechtigte wirtschaftliche Interessen einzelner Unternehmen berühren, brauchen nicht bekanntgegeben zu werden.

3) Jede Vertragspartei hebt alle nach Abs. 1 notifizierten handelsbezogenen Investitionsmassnahmen auf, und zwar binnen

  • a) 2 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Mitglied der WTO ist oder
  • b) 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist.

4) Während des in Abs. 3 genannten Zeitraums ändert eine Vertragspartei nicht die Bedingungen einer nach Abs. 1 notifizierten handelsbezogenen Investitionsmassnahme gegenüber denjenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags gelten, um das Ausmass der Nichtübereinstimmung mit Art. 5 dieses Vertrags nicht zu vergrössern.

5) Um bestehende Unternehmen, die einer nach Abs. 1 notifizierten handelsbezogenen Investitionsmassnahme unterliegen, nicht zu benachteiligen, kann eine Vertragspartei während des Übergangszeitraums diese handelsbezogene Investitionsmassnahme ungeachtet der Bestimmungen von Abs. 4 auf eine neue Investition anwenden, wenn Eine in dieser Weise auf eine neue Investition angewandte handelsbezogene Investitionsmassnahme ist dem Sekretariat zu notifizieren. Die Bedingungen einer solchen handelsbezogenen Investitionsmassnahme müssen im Wettbewerb von gleicher Wirkung sein wie diejenigen, die auf bestehende Unternehmen anwendbar sind und sie muss zur gleichen Zeit auslaufen.

  • a) die Erzeugnisse einer solchen Investition wie Erzeugnisse der bestehenden Unternehmen sind und
  • b) eine solche Anwendung notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen der neuen Investition und den bestehenden Unternehmen zu vermeiden.

6) Tritt ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration diesem Vertrag nach dessen Inkrafttreten bei,

  • a) ist die Notifizierung nach Abs. 1 und 2 zu dem späteren der nach Abs. 1 anwendbaren Zeitpunkte oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde vorzunehmen; und
  • b) gilt als Ende der Auslaufphase der spätere der nach Abs. 3 geltenden Zeitpunkte oder der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt.

(nach Art. 7 Abs. 10 Bst. a)

    1. Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika

(nach Art. 10 Abs. 6)

(nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b Ziff. i)

1.

Australien

2.

Aserbeidschan

3.

Bulgarien

4.

Kanada

5.

Kroatien

6.

Zypern

7.

Tschechische Republik

8.

Europäische Gemeinschaften

9.

Finnland

10.

Griechenland

11.

Ungarn

12.

Irland

13.

Italien

14.

Japan

15.

Kasachstan

16.

Norwegen

17.

Polen

18.

Portugal

19.

Rumänien

20.

Russische Föderation

21.

Slowenien

22.

Spanien

23.

Schweden

24.

Vereinigte Staaten von Amerika

(nach Art. 26 Abs. 3 Bst. c und Art. 27 Abs. 2)

    1. Australien
    1. Kanada
    1. Ungarn
    1. Norwegen

(nach Art. 27 Abs. 3 Bst. i)

    1. Kanada
    1. Australien

1) Falls das Gericht in einem Schiedsspruch feststellt, dass eine Massnahme einer Regional- oder Lokalbehörde einer Vertragspartei (nachstehend "die zuständige Partei" genannt) einer Bestimmung dieses Vertrags zuwiderläuft, trifft die zuständige Partei geeignete ihr zu Gebote stehende Abhilfemassnahmen, um dem Vertrag bezüglich der Massnahme nachzukommen.

2) Die zuständige Partei notifiziert dem Sekretariat binnen 30 Tagen, nachdem der Schiedsspruch ergangen ist, in schriftlicher Form die von ihr beabsichtigten Schritte zur Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Massnahme. Das Sekretariat legt die Notifizierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Charta-Konferenz vor, und zwar spätestens zu der Tagung der Konferenz, die dem Eingang der Notifizierung folgt. Wenn es praktisch unmöglich ist, dem Vertrag sogleich nachzukommen, wird der zuständigen Partei hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Die Frist wird von beiden am Streitfall beteiligten Parteien vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, schlägt die zuständige Partei der Charta-Konferenz eine geeignete Frist zur Genehmigung vor.

3) Kommt die zuständige Partei innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Vertrag hinsichtlich der Massnahme nicht nach, bemüht sie sich auf Antrag der anderen an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei (nachstehend "die beschädigte Partei" genannt) um eine Verständigung mit der geschädigten Partei über eine angemessene Entschädigung, um die Streitigkeit damit zur beiderseitigen Zufriedenheit beizulegen.

4) Ist binnen 20 Tagen nach Antragsstellung seitens der geschädigten Partei keine angemessene Entschädigung vereinbart worden, kann die geschädigte Partei mit Genehmigung der Charta-Konferenz gegenüber der zuständigen Partei den Teil ihrer Pflichten aus diesem Vertrag aussetzen, den sie für gleichwertig den ihr gegenüber durch die in Frage stehenden Massnahme versagten Teil hält, und zwar so lange, bis die Vertragsparteien sich über eine Lösung ihrer Streitigkeit verständigt haben oder die dem Vertrag zuwiderlaufende Massnahme mit dem Vertrag in Einklang gebracht worden ist.

5) Bei der Überlegung, welche Pflichten ausgesetzt werden sollen, richtet sich die geschädigte Partei nach folgenden Grundsätzen und Verfahren:

  • a) Die geschädigte Partei versucht zunächst, Pflichten aus dem Teil des Vertrags auszusetzen, in dem das Schiedsgericht eine Verletzung der Vertragsbestimmungen festgestellt hat.
  • b) Ist die geschädigte Partei der Auffassung, dass die Aussetzung von Pflichten aus dem gleichen Teil des Vertrags nicht durchführbar oder wirksam ist, kann sie Pflichten aus anderen Teilen des Vertrags auszusetzen suchen. Beantragt die geschädigte Partei die Genehmigung der Aussetzung von Pflichten nach diesem Buchstaben, gibt sie in ihrem Antrag auf Genehmigung an die Charta-Konferenz eine entsprechende Begründung.

6) Auf schriftlichen Antrag der zuständigen Partei, der an die geschädigte Partei und an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, das den Schiedsspruch gefällt hat, zu richten ist, entscheidet das Gericht darüber, ob das Niveau der von der geschädigten Partei ausgesetzten Pflichten überhöht ist und wenn ja, um wieviel. Kann das Gericht nicht erneut konstituiert werden, wird (werden) mit der Entscheidung ein (oder mehrere) vom Generalsekretär benannte(r) Schiedsrichter beauftragt. Entscheidungen nach diesem Absatz sind innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung an das Schiedsgericht oder nach Benennung durch den Generalsekretär abzuschliessen. Bis zum Ergehen einer Entscheidung können Pflichten nicht ausgesetzt werden, die Entscheidung ist endgültig und bindend.

7) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Pflichten gegenüber einer zuständigen Partei bemüht sich die geschädigte Partei nach Kräften, die Rechte anderer Vertragsparteien aus diesem Vertrag nicht zu beeinträchtigen.

(nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a)

  • A. Ausnahmen von der Anwendung des WTO-Übereinkommens

Folgende Bestimmungen des WTO-Übereinkommens finden nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a keine Anwendung:

    1. Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation alle mit Ausnahme des Art. IX Abs. 3 und 4 und des Art. XVI Abs. 1, 3 und 4
  • a) Anhang 1A des WTO-Übereinkommens:

Multilaterale Handelsübereinkünfte:

  • i) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen von 1994

II. Listen der Zugeständnisse, Abs. 1 Bst. a, Bst. b Satz 1, Bst. c und Abs. 7

IV. Sonderbestimmungen für Kinofilme

XV Bestimmungen über den Zahlungsverkehr

XVIII. Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung

XXII. Konsultationen

XXIII. Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile

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