Vertrag über die Energiecharta

Typ Norm
Veröffentlichung 1998-08-27
Letzte Aktualisierung 2010-01-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 50
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XXIV. Zollunionen und Freihandelszonen, Abs. 6

XXV. Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien

XXVI. Annahme, Inkrafttreten und Registrierung

XXVII. Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen

XXVIII. Änderung der Listen

XXVIII.bis Zollverhandlungen

XXIX. Beziehung dieses Abkommens zur Havanna Charta

XXX. Änderungen

XXXI. Rücktritt

XXXII. Vertragsparteien

XXXIII. Beitritt

XXXV. Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

XXXVI. Grundsätze und Ziele

XXXVII. Verpflichtungen

XXXVIII. Gemeinsames Vorgehen

Anlage H zu Art. XXVI

Anlage I Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen (zu vorgenannten GATT-Artikeln)

Vereinbarung zur Auslegung des Art. II Abs. 1 Bst. b GATT 1994

    1. Zeitpunkt der Aufnahme der anderen Abgaben und Belastungen in die Liste
    1. Anfechtung (nur Satz 1)
    1. Streitbeilegung
    1. Ersetzung der Entscheidung BISD 27S/24

Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII GATT 1994

    1. nur der Satzteil "zwecks Überprüfung durch die gemäss Abs. 5 einzusetzende Arbeitsgruppe"
    1. Arbeitsgruppe "Tätigkeit staatlicher Handelsunternehmen"

Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994

    1. Ausschuss für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen, mit Ausnahme des letzten Satzes
    1. Überprüfung im Ausschuss, Satzteil "oder Art. XVIII Abs. 12 Bst. b"
    1. Vereinfachtes Konsultationsverfahren
    1. Schlussfolgerungen der Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen, Satz 1, Satz 3 Satzteil "und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979" und letzter Satz

Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXIV GATT 1994 alle mit Ausnahme des Art. 13

Vereinbarung über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem GATT 1994

    1. Schutz der Vorteile

Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXVIII GATT 1994

Protokoll von Marrakesch zum GATT 1994

  • ii) Übereinkommen über die Landwirtschaft
  • iii) Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
  • iv) Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
  • v) Übereinkommen über technische Handelshemmnisse

Präambel Abs. 1, 8, 9

  • 1.3. Allgemeine Bestimmungen
  • 10.5. das Wort "Industrieland-"; die Worte ", französischer oder spanischer" werden durch die Worte "oder russischer" ersetzt
  • 10.6. Satzteil "und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen, die Waren von besonderem Interesse für sie betreffen"
  • 10.9. Information über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren (Sprachen)
    1. Technische Unterstützung für andere Mitglieder
    1. Besondere und differenzierte Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern
    1. Ausschuss "Technische Handelshemmnisse"
    1. Konsultationen und Streitbeilegung
    1. Schlussbestimmungen (mit Ausnahme der Abs. 15.2 und 15.5)

Anhang 2 Technische Sachverständigengruppen

  • vi) Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
  • vii) Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT 1994 (Antidumping)
    1. Entwicklungsland-Mitglieder
    1. Ausschuss für Antidumpingmassnahmen
    1. Konsultationen und Streitbeilegung
    1. Schlussbestimmungen, Abs. 2 und 6
  • viii) Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII GATT 1994 (Zollwert)

Präambel Abs. 2 Satzteil "und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern"

    1. Anwendung der Anhänge (Satz 2 mit Ausnahme des Verweises auf Anhang III Abs. 6 und 7)
    1. Institutionen (Ausschuss für den Zollwert)
    1. Konsultationen und Streitbeilegung
    1. Besondere und differenzierte Behandlung
    1. Vorbehalte
    1. Überprüfung
    1. Sekretariat
  • Anhang II Technischer Ausschuss für den Zollwert
  • Anhang III Zusätzliche Bestimmungen (mit Ausnahme der Abs. 6 und 7)
  • ix) Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand

Präambel Abs. 2 und 3

  • 3.3. Technische Hilfe
    1. Überprüfung
    1. Konsultation
    1. Streitbeilegung
  • x) Übereinkommen über Ursprungsregeln

Präambel Abs. 8

    1. Institutionen
    1. Prüfung
    1. Konsultation
    1. Streitbeilegung
    1. Harmonisierung der Ursprungsregeln
  • Anhang I Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln
  • xi) Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
  • 1.4. a) Allgemeine Bestimmungen (letzter Satz)
  • 2.2. Automatische Einfuhrlizenzverfahren (Fussnote 5)
  • 3.5.iv) Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren (letzter Satz)
    1. Institutionen
    1. Konsultationen und Streitbeilegung
    1. Überprüfung (mit Ausnahme des Abs. 3)
    1. Schlussbestimmungen (mit Ausnahme des Abs. 2)
  • xii) Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
    1. Abhilfemassnahmen (mit Ausnahme der Abs. 4.1, 4.2 und 4.3)
    1. Nachteilige Auswirkungen, letzter Satz
    1. Ernsthafte Schädigung (Abs. 6.6 Satzteile "vorbehaltlich des Abs. 3 des Anhangs V" und "gemäss Art. 7 und der nach Art. 7 Abs. 4 eingesetzten Sondergruppe" Abs. 6.8 Satzteil ", einschliesslich der gemäss Anhang V vorgelegten Information," und Abs. 6.9)
    1. Abhilfemassnahmen (mit Ausnahme der Abs. 7.1, 7.2 und 7.3)
    1. Feststellung nichtanfechtbarer Subventionen, Abs. 8.5 und Fussnote 25
    1. Konsultationen und zulässige Abhilfemassnahmen
    1. Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen und Untergruppen
    1. Überwachung
    1. Differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsland-Mitglieder
    1. Übergang zur Marktwirtschaft, Abs. 29.3 (mit Ausnahme des ersten Satzes)
    1. Streitbeilegung
    1. Vorläufige Anwendung
  • 32.2., 32.7. (nur soweit auf die Anhänge V und VII
  • und 32.8. verwiesen wird) Schlussbestimmungen
  • Anhang V Verfahren für die Sammlung von Informationen über eine ernsthafte Schädigung
  • Anhang VII Entwicklungsland-Mitglieder
  • xiii) Übereinkommen über Schutzmassnahmen
    1. Entwicklungsland-Mitglieder
    1. Notifikation und Konsultation, Abs. 10
    1. Überwachung
    1. Streitbeilegung
  • Anhang Ausnahmen
  • b) Anhang 1B des WTO-Übereinkommens:

Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen

  • c) Anhang 1C des WTO-Übereinkommens:

Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

  • d) Anhang 2 des WTO-Übereinkommens:

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

  • e) Anhang 3 des WTO-Übereinkommens:

Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik

  • f) Anhang 4 des WTO-Übereinkommens:

Plurilaterale Handelsübereinkommen:

  • i) Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
  • ii) Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen
  • g) Ministerbeschlüsse, -erklärungen und -vereinbarungen:
  • i) Beschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder
  • ii) Erklärung zum Beitrag der WTO zur Stärkung der globalen Kohärenz wirtschaftspolitischer Entscheidungen
  • iii) Beschluss zu den Notifikationsverfahren
  • iv) Erklärung zu den Beziehungen der WTO zum IWF
  • v) Beschluss zu Massnahmen betreffend die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind
  • vi) Beschluss zur Notifikation der ersten Einbeziehung von Waren in das GATT 1994 gemäss Art. 2 Abs. 6 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung
  • vii) Beschluss zur Überprüfung der Veröffentlichung des ISO/IEC-Informationszentrums
  • viii) Beschluss zu der vorgeschlagenen Vereinbarung über ein WTO-ISO-Normen-Informationssystem
  • ix) Beschluss zur Frage der Umgehung
  • x) Beschluss zur Überprüfung von Art. 17 Abs. 6 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VI GATT 1994
  • xi) Erklärung zur Streitbeilegung gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT 1994 oder Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  • xii) Beschluss zu Fällen, in denen die Zollverwaltungen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit des angegebenen Werts haben
  • xiii) Beschluss zu Mindestwerten und Einfuhren durch Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre
  • xiv) Beschluss zu institutionellen Vorkehrungen für das GATS
  • xv) Beschluss zu bestimmten Streitbeilegungsverfahren für das GATS
  • xvi) Beschluss zum Handel mit Dienstleistungen und zur Umwelt
  • xvii) Beschluss zu Verhandlungen über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen
  • xviii) Beschluss zu Finanzdienstleistungen
  • xix) Beschluss zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
  • xx) Beschluss zu Verhandlungen über Basistelekommunikation
  • xxi) Beschluss über freiberufliche Dienstleistungen
  • xxii) Beschluss zum Beitritt zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
  • xxiv) Beschluss zur Anwendung und Überprüfung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
  • xxv) Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen
  • xxvi) Beschluss zur Annahme des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zum Beitritt zu diesem Übereinkommen
  • xxvii) Beschluss zum Handel und zur Umwelt
  • xxviii) Beschluss zu den organisatorischen und finanziellen Folgen der Durchführung des Übereinkommens zur Errichtung der WTO
  • xxix) Beschluss zur Errichtung des Vorbereitenden Ausschusses der WTO.
    1. Alle übrigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, die Folgendes betreffen:
  • a) die staatliche Unterstützung bei der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behandlung von Entwicklungsländern, mit Ausnahme der Abs. 1 bis 4 des Beschlusses vom 28. November 1979 (L/4903) zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer;
  • b) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nachgeordneten Gremien;
  • c) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung.
    1. Alle Übereinkünfte, Regelungen, Beschlüsse, Vereinbarungen und sonstigen gemeinsamen Massnahmen nach den in den Abs. 1 und 2 als nicht anwendbar aufgeführten Bestimmungen.
    1. Der Handel mit Kernmaterial kann in den Übereinkünften geregelt werden, die in den in der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz enthaltenen Klarstellungen zu diesem Absatz genannt werden.
  • B. Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens
    1. Fehlt eine von der Ministerkonferenz oder dem Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation nach Art. IX Abs. 2 WTO-Übereinkommen angenommene Auslegung einer nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a anwendbaren Bestimmung des WTO-Übereinkommens, so kann die Chartakonferenz eine Auslegung annehmen.
    1. Anträge auf Befreiung nach Art. 29 Abs. 2 und Abs. 6 Bst. b werden der Chartakonferenz vorgelegt; diese wendet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Verfahren des Art. IX Abs. 3 und 4 WTO-Übereinkommen an.
    1. Die Befreiung von einer Verpflichtung, die im Rahmen der WTO in Kraft ist, gilt für die Zwecke des Art. 29 als in Kraft, solange sie im Rahmen der WTO in Kraft bleibt.
    1. Die Bestimmungen des Art. II GATT 1994, deren Anwendung nicht ausgesetzt ist, werden unbeschadet des Art. 29 Abs. 4, 5 und 7 wie folgt geändert:
  • i) Die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung, die aus einer Vertragspartei eingeführt oder in eine Vertragspartei ausgeführt werden, sind auch von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die an dem in der Stillhalteklausel des Art. 29 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannten Stichtag auferlegt werden oder nach diesem Zeitpunkt auf Grund der an dem in Art. 29 Abs. 6 Satz 1 genannten Stichtag im Einfuhr- bzw. Ausfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig aufzuerlegen sind.
  • ii) Die Bestimmungen des Art. II GATT 1994 schliessen nicht aus, dass eine Vertragspartei einer Ware bei der Einfuhr oder Ausfuhr jederzeit folgende Belastungen auferlegt:
  • a) die einer inneren Abgabe gleichwertige Belastung, soweit sie mit Art. III Abs. 2 GATT 1994 vereinbar ist und gleichartigen inländischen Waren oder solchen Waren auferlegt wird, aus denen die inländische Ware ganz oder teilweise hergestellt ist;
  • b) Antidumping- oder Ausgleichszölle gemäss Art. VI GATT 1994;
  • c) Gebühren oder andere Belastungen, die den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.
  • iii) Eine Vertragspartei darf ihre Methode zur Ermittlung des Zollwerts oder zur Umrechnung von Währungen nicht derart ändern, dass dadurch der Wert der Stillhalteverpflichtung des Art. 29 Abs. 6 und 7 beeinträchtigt wird.
  • iv) Wenn eine Vertragspartei für ein in Anlage EM II aufgeführtes Energieerzeugnis oder für in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung rechtlich oder tatsächlich ein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol einführt, beibehält oder genehmigt, darf dieses Monopol keinen Schutz bewirken, der im Durchschnitt das in der Stillhalteverpflichtung des Art. 29 Abs. 6 und 7 vorgesehene Ausmass übersteigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern die Vertragsparteien nicht, inländische Erzeuger auf jede nach anderen Bestimmungen dieses Vertrags zulässige Art zu unterstützen.
  • v) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Ware durch eine andere Vertragspartei nicht die Behandlung erfährt, die ihres Erachtens mit der Stillhalteverpflichtung des Art. 29 Abs. 6 und 7 beabsichtigt war, so macht sie die andere Vertragspartei unmittelbar auf diese Angelegenheit aufmerksam. Wenn diese anerkennt, dass die von der ersten Vertragspartei geforderte Behandlung beabsichtigt war, jedoch erklärt, dass diese Behandlung nicht gewährt werden kann, weil ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde entschieden hat, die Ware könne nach dem eigenen Zolltarifrecht nicht so tarifiert werden, dass sie die in diesem Vertrag beabsichtigte Behandlung geniesst, so treten die beiden Vertragsparteien und die anderen wesentlich interessierten Vertragsparteien unverzüglich in neue Verhandlungen ein, um zu einer ausgleichenden Regelung der Angelegenheit zu gelangen.
  • vi)
  • a) Im Tarifregister sind für die Vertragsparteien, die dem Internationalen Währungsfonds als Mitglieder angehören, die spezifischen Zölle und Abgaben sowie die von diesen Vertragsparteien angewendeten Präferenzspannen für die spezifischen Zölle und Abgaben in den Währungen der Vertragsparteien in dem Pariwert ausgedrückt, der an dem in der Stillhalteklausel des Art. 29 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannten Stichtag vom Währungsfonds angenommen oder vorläufig anerkannt wird. Wird nun dieser Pariwert im Einklang mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds um mehr als 20 v. H. herabgesetzt, so können diese spezifischen Zölle und Abgaben sowie die Präferenzspannen dieser Herabsetzung angeglichen werden; Voraussetzung hierfür ist, dass die Konferenz anerkennt, dass derartige Angleichungen den Wert der in Art. 29 Abs. 6 und 7 oder an einer sonstigen Stelle dieses Vertrags vorgesehenen Stillhalteverpflichtung nicht beeinträchtigen, wobei sie alle Umstände gebührend berücksichtigt, welche die Notwendigkeit oder Dringlichkeit derartiger Angleichungen beeinflussen.
  • b) Für eine Vertragspartei, die nicht Mitglied des Fonds ist, gelten dieselben Bestimmungen von dem Zeitpunkt an, zu dem sie Mitglied des Fonds wird oder gemäss Art. XV GATT 1994 ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschliesst.
  • vii) Die Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat die Zölle und sonstigen Abgaben, die an dem in der Stillhalteklausel des Art. 29 Abs. 6 Satz 1 genannten Stichtag gelten. Das Sekretariat führt ein Tarifregister, in das die Zoll- und Abgabensätze für die Zwecke der Stillhalteklausel des Art. 29 Abs. 6 und 7 eingetragen werden.
    1. Die Entscheidung vom 26. März 1980 zur "Einführung einer Loseblattsammlung für die Listen der Zollzugeständnisse" (BISD 27S/24) findet im Rahmen des Art. 29 Abs. 2 Bst. a keine Anwendung. Die anwendbaren Bestimmungen der Vereinbarung zur Auslegung des Art. II Abs. 1 Bst. b GATT 1994 gelten unbeschadet des Art. 29 Abs. 4, 5 und 7 mit folgenden Änderungen:
  • i) Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Art. II Abs. 1 Bst. b GATT 1994 hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen "anderen Abgaben und Belastungen" im Sinne der genannten Bestimmung im Tarifregister bei der betreffenden Zolltarifposition mit dem Satz angegeben, der an dem in der Stillhalteklausel des Art. 29 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannten Stichtag gilt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Angabe den gesetzlichen Charakter der "anderen Abgaben und Belastungen" nicht ändert.
  • ii) Die "anderen Abgaben und Belastungen" werden für alle in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und alle in Anlage EQ II aufgeführten energiebezogenen Ausrüstungen angegeben.
  • iii) Es steht den Vertragsparteien frei, das Bestehen einer solchen "anderen Abgabe oder Belastung" mit der Begründung anzufechten, dass an dem in der Stillhalteklausel des Art. 29 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannten Stichtag für die betreffende Zolltarifposition keine solchen "anderen Abgaben und Belastungen" bestanden, oder die Vereinbarkeit des angegebenen Satzes solcher "anderen Abgaben und Belastungen" mit der Stillhalteverpflichtung des Art. 29 Abs. 6 und 7 anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten der von der Chartakonferenz am 24. April 1998 angenommenen Änderung der handelsbezogenen Bestimmungen dieses Vertrags oder einem Jahr nach der Notifikation der in Art. 29 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannten Zoll- und Abgabensätze an das Sekretariat, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.
  • iv) Die Eintragung der "anderen Abgaben und Belastungen" in das Tarifregister erfolgt ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten und Pflichten aus dem GATT 1994 mit Ausnahme der unter Ziff. iii genannten Rechte und Pflichten. Die Vertragsparteien haben das Recht, die Vereinbarkeit der "anderen Abgaben und Belastungen" mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten.
  • v) "Andere Abgaben und Belastungen", die in einer Notifikation an das Sekretariat nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden, und "andere Abgaben und Belastungen", die mit einem niedrigeren als dem am Stichtag geltenden Satz angegeben sind, dürfen nicht auf den tatsächlichen Satz geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Notifikation an das Sekretariat vorgenommen.
    1. Im WTO-Übereinkommen werden die Ausdrücke "in der Liste vorgesehene Zollsätze" oder "gebundene Zollsätze" durch den Ausdruck "nach Art. 29 Abs. 4 bis 8 zulässige Zollsätze" ersetzt.
    1. Soweit im WTO-Übereinkommen der Tag des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens (oder entsprechende Ausdrücke) Bezugszeitpunkt für eine Handlung ist, wird er durch den Tag des Inkrafttretens der von der Chartakonferenz am 24. April 1998 angenommenen Änderung der handelsbezogenen Bestimmungen dieses Vertrags ersetzt.
    1. Für die Notifikation, die nach den gemäss Art. 29 Abs. 2 Bst. a anwendbaren Bestimmungen erforderlich ist, gilt Folgendes:
  • a) Die Vertragsparteien, die nicht Mitglied der WTO sind, richten ihre Notifikation an das Sekretariat. Das Sekretariat leitet allen Vertragsparteien Kopien der Notifikation zu. Die an das Sekretariat gerichtete Notifikation ist in einer der Sprachen abzufassen, in denen der Wortlaut dieses Vertrags verbindlich ist. Die Begleitdokumente brauchen nur in der Sprache der Vertragspartei vorgelegt zu werden.
  • b) Dies gilt nicht für die Vertragsparteien dieses Vertrags, die auch Mitglied der WTO sind; für diese sind die Notifikationsverfahren der WTO massgebend.
    1. Im Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6 Bst. b nimmt die Chartakonferenz die Aufgaben wahr, die das WTO-Übereinkommen den Organen des WTO-Übereinkommens übertragen hat.
  • 10.
  • a) Die von der Ministerkonferenz oder dem Allgemeinen Rat der WTO nach Art. IX Abs. 2 WTO-Übereinkommen angenommenen Auslegungen der nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a anwendbaren Bestimmungen des WTO-Übereinkommens finden Anwendung.
  • b) Die für alle Mitglieder der WTO verbindlichen Änderungen des WTO-Übereinkommens nach Art. X WTO-Übereinkommen (mit Ausnahme der Änderungen nach Art. X Abs. 9), die nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a anwendbare Bestimmungen betreffen, finden Anwendung, es sei denn, eine Vertragspartei beantragt, dass die Chartakonferenz die Änderung abändert oder ihre Anwendung aussetzt. Die Chartakonferenz beschliesst mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien und legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Änderung abgeändert oder ihre Anwendung ausgesetzt wird. Der Antrag auf Abänderung der Änderung oder auf Aussetzung ihrer Anwendung kann den Antrag umfassen, die Anwendung der Änderung bis zum Beschluss der Chartakonferenz auszusetzen.

Der nach diesem Absatz an die Chartakonferenz gerichtete Antrag ist innerhalb von sechs Monaten zu stellen, nachdem das Sekretariat den Vertragsparteien notifiziert hat, dass die Änderung im Rahmen des WTO-Übereinkommens wirksam geworden ist.

  • c) Von der WTO angenommene Auslegungen, Änderungen und neue Übereinkünfte, die nicht zu den nach den Bst. a und b anwendbaren Auslegungen und Änderungen gehören, finden keine Anwendung.

(nach Art. 29 Abs. 2 Bst. b)

1) Jede in Art. 29 Abs. 2 Bst. b genannte Übereinkunft wird in schriftlicher Form dem Sekretariat notifiziert, und zwar von allen oder im Namen aller an einer solchen Übereinkunft beteiligten Parteien, die diesen Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten:

  • a) für eine Übereinkunft, die zum Zeitpunkt drei Monate nach dem Tag, an dem die erste dieser Parteien unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt hat, in Kraft ist, spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung, und
  • b) für eine Übereinkunft, die nach dem unter Bst. a genannten Zeitpunkt in Kraft tritt, rechtzeitig vor seinem Inkrafttreten für andere Staaten oder Organisationen einer regionalen Wirtschaftsintegration, die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind (nachstehend als "interessierte Parteien" bezeichnet), um ausreichend Gelegenheit zu geben, das Abkommen zu prüfen und den beteiligten Parteien und der Chartakonferenz gegenüber Einwände dagegen vorzubringen, bevor es in Kraft tritt.

2) Die Notifikation umfasst:

  • a) Kopien des ursprünglichen Wortlauts der Übereinkunft in allen Sprachen, in denen sie unterzeichnet worden ist;
  • b) eine Beschreibung (unter Bezugnahme auf die Punkte in Anlage EM) der spezifischen Energieerzeugnisse, für die sie gilt;
  • c) eine Erläuterung (getrennt für jede einschlägige Bestimmung des WTO-Übereinkommens, die durch Art. 29 Abs. 2 Bst. a anwendbar werden) der Umstände, die es unmöglich oder impraktikabel machen, dass die Parteien der Übereinkunft der betreffenden Bestimmung in vollem Umfang entsprechen;
  • d) die spezifischen Massnahmen, die von jeder Vertragspartei der Übereinkunft getroffen werden sollen, um den unter Bst. c erwähnten Umständen zu begegnen, und
  • e) eine Beschreibung der Programme zur schrittweisen Verringerung und schliesslichen Beseitigung der nichtkonformen Bestimmungen des Abkommens.

3) Die Vertragsparteien einer nach Abs. 1 notifizierten Übereinkunft geben den interessierten Parteien hinreichend Gelegenheit zu Konsultationen über die betreffende Übereinkunft und sie berücksichtigen deren Einwände. Auf Wunsch einer interessierten Partei wird die Übereinkunft von der Chartakonferenz geprüft; diese kann Empfehlungen dazu abgeben.

4) Die Chartakonferenz prüft in regelmässigen Zeitabständen die Durchführung der gemäss Abs. 1 notifizierten Übereinkünfte und die Fortschritte, die im Hinblick auf die Beseitigung der darin enthaltenen Bestimmungen gemacht worden sind, die den durch Art. 29 Abs. 2 Bst. a anwendbar gemachten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens nicht entsprechen. Auf Wunsch einer interessierten Partei kann die Chartakonferenz Empfehlungen zu einer solchen Übereinkunft beschliessen.

5) Eine in Art. 29 Abs. 2 Bst. b beschriebene Übereinkunft kann im Falle ausserordentlicher Dringlichkeit ohne die in Abs. 1 Bst. b und in den Abs. 2 und 3 vorgesehene Notifikation und Konsultation in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, die Notifikation wird nachgeholt und die Gelegenheit zur Konsultation wird unverzüglich gegeben. In einem solchen Falle notifizieren die Vertragsparteien der Übereinkunft jedoch gemäss Abs. 2 Bst. a ihren Wortlaut unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten.

6) Vertragsparteien, die Vertragsparteien einer in Art. 29 Abs. 2 Bst. b beschriebenen Übereinkunft sind oder werden, verpflichten sich, deren Nichtübereinstimmung mit den durch Art. 29 Abs. 2 Bst. a anwendbar gemachten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens so weit zu begrenzen, wie notwendig ist, um den besonderen Umständen gerecht zu werden und die betreffende Übereinkunft so umzusetzen, dass von den Bestimmungen nur so wenig wie möglich abgewichen wird. Sie unternehmen alle Anstrengungen, im Lichte der Einwände seitens der interessierten Parteien und der Empfehlungen der Chartakonferenz Abhilfe zu schaffen.

(nach Art. 29 Abs. 7)

(nach Art. 29 Abs. 7)

(nach Art. 29 Abs. 9)

1)

  • a) In ihren Beziehungen zueinander bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, durch Kooperation und Konsultationen zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung von Meinungsverschiedenheiten über bestehende Massnahmen zu gelangen, die die Einhaltung der Bestimmung über den Handel gemäss Art. 5 oder Art. 29 beeinträchtigen könnten, sowie über Massnahmen, die einen einer Vertragspartei aus den nach Art. 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern könnten.
  • b) Eine Vertragspartei kann jede andere Vertragspartei schriftlich um Konsultationen über jede bestehende Massnahme der anderen Vertragspartei ersuchen, die ihrer Ansicht nach die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel gemäss Art. 5 oder Art. 29 erheblich beeinträchtigen könnte, sowie über jede Massnahme, die einen einer Vertragspartei aus den nach Art. 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern könnte. Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, bezeichnet die beanstandete Massnahme so ausführlich wie möglich und nennt die ihrer Ansicht nach relevanten Bestimmungen des Art. 5 oder des Art. 29 und des WTO-Übereinkommens. Das Konsultationsersuchen aufgrund dieses Absatzes ist dem Sekretariat zu notifizieren, das die Vertragsparteien regelmässig von den notifizierten Konsultationsersuchen unterrichtet.
  • c) Eine Vertragspartei behandelt vertrauliche oder unternehmensinterne Informationen, die als solche gekennzeichnet und in einem schriftlichen Ersuchen enthalten sind oder in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eingehen oder die ihr im Verlauf von Konsultationen zur Kenntnis gelangen, in der gleichen Weise, wie sie von der Vertragspartei, die die Informationen liefert, behandelt werden.
  • d) Bei der Suche nach der Lösung von Angelegenheiten, die sich nach Ansicht einer Vertragspartei auf die Einhaltung, der auf den Handel anwendbaren Bestimmungen von Art. 5 oder Art. 29 zwischen ihr und einer anderen Vertragspartei auswirken oder einen ihr aus den nach Art. 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern, bemühen sich die an Konsultationen oder an einem anderen Streitbeilegungsverfahren beteiligten Vertragsparteien nach Kräften, eine Lösung zu vermeiden, die den Handel einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt.

2)

  • a) Haben die Vertragsparteien binnen 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Abs. 1 Bst. b ihren Streit nicht beigelegt oder vereinbart, ihn durch Schlichtungs-, Vermittlungs- oder Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren beizulegen, so kann jede Vertragspartei beim Sekretariat schriftlich um die Einsetzung eines Panels nach Bst. b bis f ersuchen. In ihrem Ersuchen nennt die ersuchende Vertragspartei den Gegenstand des Streites und gibt an, welche Bestimmungen des Art. 5 oder des Art. 29 sowie des WTO-Übereinkommens als relevant betrachtet werden. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien unverzüglich eine Ausfertigung des Ersuchens.
  • b) Bei der Streitbeilegung ist den Interessen anderer Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Eine andere Vertragspartei mit einem wesentlichen Interesse an einer Angelegenheit hat das Recht, vom Panel gehört zu werden und ihm schriftliche Anträge vorzulegen, sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und das Sekretariat vor Einsetzung des Panels gemäss Bst. c schriftlich von diesen Interessen in Kenntnis gesetzt worden sind.
  • c) Ein Panel gilt 45 Tage nach Eingang des in Bst. a genannten schriftlichen Ersuchens einer Vertragspartei beim Sekretariat als eingesetzt.
  • d) Ein Panel besteht aus drei Mitgliedern, die vom Generalsekretär aus der Liste nach Abs. 7 ausgewählt werden. Sofern die am Streit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, dürfen die Panelmitglieder weder Bürger von Vertragsparteien, die am Streit beteiligt sind oder ihr Interesse gemäss Bst. b notifiziert haben noch Bürger von Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sein, die am Streit beteiligt sind oder ihr Interesse gemäss Bst. b notifiziert haben.
  • e) Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien äussern sich innerhalb von zehn Arbeitstagen zu der Benennung der Panelmitglieder und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab.
  • f) Die Panelmitglieder müssen in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen Weisungen einer Regierung oder einer anderen Stelle weder suchen noch entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diese Grundsätze zu beachten und die Panelmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Bei der Auswahl der Panelmitglieder ist darauf zu achten, dass ihre Unabhängigkeit gewährleistet ist und dass im Panel ein ausreichend vielseitiger Hintergrund und ein breites Erfahrungsspektrum zum Ausdruck kommen.
  • g) Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich von der Bildung eines Panels.

3)

  • a) Die Chartakonferenz beschliesst die Geschäftsordnung für das Panelverfahren in Einklang mit dieser Anlage. Die Geschäftsordnung lehnt sich so weit wie möglich an diejenige des WTO-Übereinkommens an. Ein Panel hat auch das Recht, zusätzliche Geschäftsordnungsbestimmungen zu beschliessen, soweit sie mit der von der Chartakonferenz beschlossenen Geschäftsordnung und mit dieser Anlage in Einklang stehen. In einem Verfahren vor einem Panel haben die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und andere Vertragsparteien, die ihr Interesse nach Abs. 2 Bst. b notifiziert haben, das Recht auf wenigstens eine Anhörung vor dem Panel und auf einen schriftlichen Antrag. Die Panels lassen sich von den Auslegungen des WTO-Übereinkommens im Rahmen des WTO-Übereinkommens leiten und stellen die Vereinbarkeit von Praktiken mit Art. 5 oder Art. 29 nicht in Frage, die von einer Vertragspartei, die Mitglied der WTO ist, gegenüber anderen Mitgliedern der WTO angewandt werden, auf die sie das WTO-Übereinkommen anwendet, und die von den anderen an der Streitbeilegung beteiligten Mitgliedern im Rahmen des WTO-Übereinkommens nicht angewandt werden. An der Streitigkeit beteiligte Vertragsparteien haben auch das Recht, einen schriftlichen Gegenbeweis vorzubringen.

Ein Panel kann einem Antrag einer anderen Vertragspartei, die ihr Interesse gemäss Abs. 2 Bst. b notifiziert hat, auf Zugang zu den schriftlichen Anträgen, die dem Panel vorgelegt worden sind, mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, stattgeben. Ein Panelverfahren ist vertraulich. Ein Panel nimmt eine objektive Bewertung der vorliegenden Angelegenheiten vor, einschliesslich des Sachverhalts des Streitfalls und der Vereinbarkeit von Massnahmen mit den nach Art. 5 oder Art. 29 für den Handel geltenden Bestimmungen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert ein Panel die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und gibt ihnen angemessene Gelegenheit, zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, stützt sich ein Panel in seiner Entscheidung auf die Argumente und Anträge der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Panels lassen sich von den Auslegungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente im Rahmen des GATT leiten und stellen die Vereinbarkeit von Praktiken mit Art. 5 oder Art. 29 nicht in Frage, die von irgendeiner Vertragspartei, die Vertragspartei des GATT ist, gegenüber anderen Vertragsparteien des GATT angewendet werden und die von den, anderen an der Streitbeilegung beteiligten Vertragsparteien im Rahmen des GATT nicht angewendet werden.

Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Verfahren, an denen ein Panel beteiligt ist einschliesslich der Vorlage des Schlussberichts innerhalb von 180 Tagen nach der Einsetzung des Panels abzuschliessen; können jedoch nicht sämtliche Verfahren innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden, wirkt sich dies nicht auf die Gültigkeit des Schlussberichts aus.

  • b) Ein Panel legt seine Zuständigkeit fest; seine Entscheidung ist endgültig und verbindlich. Ein Einwand einer an der Streitigkeit beteiligten Vetragspartei, der Streit falle nicht unter die Zuständigkeit des Panels, wird vom Panel geprüft, das darüber befindet, ob es den Einwand als Vorfrage behandelt oder ob der Einwand dem Streitfall beigefügt wird.
  • c) Gehen zwei oder mehr Ersuchen um Einsetzung eines Panels für Streitfragen ein die inhaltlich ähnlich sind, so kann der Generalsekretär mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien ein einziges Panel benennen.

4)

  • a) Nach Prüfung der Gegenargumente unterbreitet das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien die beschreibenden Teile seines schriftlichen Berichtsentwurfs einschliesslich des Tatbestands und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Allen an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien ist Gelegenheit zu geben, sich zu den beschreibenden Teilen des Berichts innerhalb einer vom Panel festgesetzten Frist schriftlich zu äussern.

Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Äusserungen der Vertragsparteien händigt das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen vorläufigen schriftlichen Bericht aus, in dem sowohl die beschreibenden Teile als auch die vorgeschlagenen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Panels enthalten sind. Innerhalb eines vom Panel festgelegten Zeitraums kann eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei das Panel schriftlich ersuchen, einzelne Punkte des vorläufigen Berichts zu überprüfen, bevor es einen Schlussbericht vorlegt. Vor der Vorlage eines Schlussberichts kann das Panel nach eigenem Ermessen mit den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zusammenkommen, um die Fragen zu besprechen, die in diesem Ersuchen aufgeworfen wurden.

Der Schlussbericht umfasst die beschreibenden Teile (einschliesslich einer Feststellung des Tatbestands und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien), die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Panels und eine Erläuterung der Argumente, die zu bestimmten Fragen des vorläufigen Berichts zum Zeitpunkt von dessen Überprüfung vorgebracht wurden. Der Schlussbericht behandelt jede wesentliche Frage, die dem Panel vorgelegt wurde und zur Streitbeilegung notwendig ist und führt die Gründe für die Schlussfolgerungen des Panels an.

Das Panel leitet seinen Schlussbericht unverzüglich an das Sekretariat und die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien weiter. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt verteilt das Sekretariat den Schlussbericht zusammen mit etwaigen schriftlichen Äusserungen, die eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ihm beizufügen wünscht, an alle Vertragsparteien.

  • b) Gelangt ein Panel zu dem Schluss, dass eine Massnahme, die eine Vertragspartei einführt oder aufrechterhält, Art. 5 oder Art. 29 oder einer Bestimmung des WTO-Übereinkommens, die im Rahmen von Art. 29 anwendbar sind, nicht entspricht, kann das Panel in seinem Schlussbericht empfehlen, dass die Vertragspartei die Massnahme oder Verhaltensweise ändert oder aufgibt und so der betreffenden Bestimmung entspricht.
  • c) Panelberichte werden von der Chartakonferenz angenommen. Um der Chartakonferenz genügend Zeit zur Prüfung der Panelberichte zu geben, wird ein Bericht frühestens 30 Tage, nachdem ihn das Sekretariat allen Vertragsparteien übermittelt hat, durch die Chartakonferenz genehmigt. Vertragsparteien, die Einwände gegen einen Bericht eines Panels haben, übermitteln ihre schriftliche Begründung mindestens 10 Tage vor dem Termin, an dem der Bericht zur Genehmigung durch die Chartakonferenz vorgesehen ist, an das Sekretariat, das sie unverzüglich an alle Vertragsparteien weiterleitet. Die streitenden Vertragsparteien und Vertragsparteien, die ihr Interesse gemäss Abs. 2 Bst. b notifiziert haben, haben das Recht, in vollem Umfang an der Prüfung des Berichts des Panels über den Streitfall durch die Chartakonferenz teilzunehmen und ihre Standpunkte in vollem Umfang zu Protokoll zu geben.
  • d) Für eine rechtswirksame Streitbeilegung im Interesse aller Vertragsparteien ist es wichtig, dass den Entscheidungen und Empfehlungen eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts unverzüglich entsprochen wird. Eine Vertragspartei, an die sich eine Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts richtet, teilt der Chartakonferenz mit, wie sie dieser Entscheidung oder Empfehlung zu entsprechen gedenkt. Ist es der betreffenden Vertragspartei praktisch unmöglich, dem unverzüglich zu entsprechen, so erläutert sie der Chartakonferenz, weshalb sie dem nicht entsprechen kann und erhält im Lichte dieser Erläuterung eine angemessene Frist, um dem zu entsprechen. Das Ziel der Streitbeilegung ist die Änderung oder Beseitigung unvereinbarer Massnahmen.

5)

  • a) Versäumt es eine Vertragspartei, der Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts des Panels innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, kann eine durch dieses Versäumnis geschädigte Vertragspartei die säumige Vertragspartei schriftlich ersuchen, Verhandlungen aufzunehmen, um eine allseits zufriedenstellende Entschädigung zu vereinbaren. Auf ein solches Ersuchen hin nimmt die säumige Vertragspartei unverzüglich solche Verhandlungen auf.
  • b) Lehnt die säumige Vertragspartei Verhandlungen ab oder haben sich die Vertragsparteien binnen 30 Tagen nach Eingang des Verhandlungsersuchens noch nicht geeinigt, kann die geschädigte Vertragspartei die Chartakonferenz schriftlich um Ermächtigung ersuchen, die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der säumigen Vertragspartei nach Art. 5 oder Art. 29 auszusetzen.
  • c) Die Chartakonferenz kann die geschädigte Vertragspartei ermächtigen, gegenüber der säumigen Vertragspartei die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus den Bestimmungen von Art. 5 oder Art. 29 oder aus den aufgrund von Art. 29 anwendbaren Bestimmungen des WTO-Übereinkommens auszusetzen, die die geschädigte Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet.
  • d) Die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen ist zu befristen und nur so lange anzuwenden, bis die mit Art. 5 oder Art. 29 unvereinbare Massnahme aufgehoben wird oder bis eine allseits zufriedenstellende Lösung gefunden worden ist.

6)

  • a) Vor der Aussetzung der Erfüllung solcher Verpflichtungen unterrichtet die geschädigte Vertragspartei die säumige Vertragspartei von Art und Umfang der beabsichtigten Aussetzung. Erhebt die säumige Vertragspartei beim Generalsekretär schriftlich Einwand gegen den Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung der Verpflichtungen, so wird das nachstehend festgelegte Schiedsverfahren eingeleitet. Die beabsichtigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen wird zurückgestellt, bis das Schiedsverfahren abgeschlossen und die Entscheidung des Schiedspanels gemäss Bst. e endgültig und verbindlich geworden ist.
  • b) Der Generalsekretär setzt gemäss Abs. 2 Bst. d bis f ein Schiedspanel ein, das, wenn praktisch möglich, dasselbe Panel ist, das die in Abs. 4 Bst. d genannte Entscheidung oder Empfehlung abgegeben hat und prüft, in welchem Umfang die geschädigte Vertragspartei die Aussetzung, der Erfüllung von Verpflichtungen beabsichtigt. Sofern die Chartakonferenz nicht etwas anderes beschliesst, werden die Verfahrensbestimmungen für das Panelverfahren nach Abs. 3 Bst. a beschlossen.
  • c) Das Schiedspanel stellt fest, ob und gegebenenfalls inwieweit der Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen in einem unangemessenen Verhältnis zu dem erlittenen Schaden steht. Das Panel überprüft die Art der ausgesetzten Verpflichtungen nicht, es sei denn, dass dies mit der Feststellung des Umfangs der ausgesetzten Verpflichtungen untrennbar verbunden ist.
  • d) Das Schiedspanel übermittelt der geschädigten und der säumigen Vertragspartei und dem Sekretariat seine schriftliche Feststellung binnen 60 Tagen nach seiner Einsetzung beziehungsweise innerhalb der von der geschädigten und der säumigen Vertragspartei vereinbarten Frist. Das Sekretariat legt die Feststellung der Chartakonferenz bei der frühestmöglichen Gelegenheit, spätestens aber auf der Sitzung der Chartakonferenz nach Eingang der Feststellung vor.
  • e) Die Feststellung des Schiedspanels wird 30 Tage nachdem sie der Chartakonferenz vorgelegt worden ist, endgültig und verbindlich, und jeder darin zugestandene Umfang einer Aussetzung von Vergünstigungen kann daraufhin von der geschädigten Vertragspartei in einer Weise in Kraft gesetzt werden, wie es die Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet, es sei denn, dass die Chartakonferenz vor Ablauf der Frist von 30 Tagen, etwas anderes beschliesst.
  • f) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer säumigen Vertragspartei bemüht sich die geschädigte Vertragspartei nach Kräften, den Handel anderer Vertragsparteien nicht zu beeinträchtigen.

7) Jede Vertragspartei kann zwei Personen benennen, deren Name im Falle von Vertragsparteien, die auch Mitglied der WTO sind, auf der in Art. 8 der in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens enthaltenen Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung genannten Liste in Frage kommender Regierungs- und Nichtregierungsfachleute steht oder die bereits als Panelmitglieder eines GATT- oder WTO-Streitbeilegungspanels tätig waren, sofern sie gewillt und fähig sind, das Amt eines Panelmitglieds im Sinne dieser Anlage auszuüben. Der Generalsekretär kann ferner mit Zustimmung der Chartakonferenz höchstens zehn Personen benennen, die gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder bei der Streitbeilegung nach den Abs. 2 bis 4 zu wirken. Die Chartakonferenz kann darüber hinaus beschliessen, für dieselben Zwecke bis zu zwanzig Personen zu benennen, die auf Streitbeilegungslisten anderer internationaler Gremien stehen und gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder zu wirken. Die Namen aller so benannten Personen ergeben die Streitbeilegungsliste. Die Personen werden allein auf der Grundlage der Objektivität, Zuverlässigkeit und des gesunden Urteilsvermögens benannt und sollen in Fragen des internationalen Handels und der Energiewirtschaft, insbesondere in den nach Art. 29 anzuwendenden Bestimmungen möglichst umfassend sachkundig sein. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen dieser Anlage dürfen die zu benennenden Personen keiner Vertragspartei angehören oder von ihr Weisungen entgegennehmen. Die zu benennenden Personen erhalten ein erneuerbares Mandat von fünf Jahren, bis ihre Nachfolger benannt sind. Eine benannte Person, deren Mandat ausläuft, führt eine Aufgabe, für die sie im Rahmen dieser Anlage benannt worden ist, zu Ende. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der Unfähigkeit einer benannten Person hat je nachdem, wer die betreffende Person benannt hat, die Vertragspartei oder der Generalsekretär das Recht, für die verbleibende Dauer des Mandats eine andere Person zu benennen, wobei die Benennung durch den Generalsekretär der Genehmigung durch die Chartakonferenz bedarf.

8) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Anlage sind die Vertragsparteien aufgefordert, sich während des gesamten Streitbeilegungsverfahrens zu konsultieren, um ihren Streit beizulegen.

9) Die Chartakonferenz kann für die Erledigung der in dieser Anlage dem Sekretariat und dem Generalsekretär übertragenen Aufgaben andere Gremien oder Foren bestimmen oder benennen.

10) Beruft sich eine Vertragspartei auf Art. 29 Abs. 9 Bst. b, so findet diese Anlage mit folgenden Änderungen Anwendung:

  • a) Die antragstellende Vertragspartei legt eine ausführliche Begründung für den Antrag vor, wegen einer Massnahme, die ihrer Ansicht nach einen ihr aus Art. 29 unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte macht oder verringert, Konsultationen abzuhalten oder ein Panel einzusetzen.
  • b) Wird festgestellt, dass eine Massnahme Vorteile nach Art. 29 zunichte macht oder verringert, ohne gegen Art. 29 zu verstossen, so besteht keine Verpflichtung, sie zurückzunehmen; in diesem Fall empfiehlt das Panel der betreffenden Vertragspartei jedoch, eine beide Seiten zufrieden stellende Anpassung vorzunehmen.
  • c) Das unter Abs. 6 Bst. b vorgesehene Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei bestimmen, in welcher Höhe die Vorteile zunichte gemacht oder verringert worden sind, und Mittel und Wege zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Anpassung vorschlagen; ein solcher Vorschlag ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht bindend.

(nach Art. 37 Abs. 3)

1) Die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge werden alljährlich vom Sekretariat festgestellt, dabei wird von ihren prozentualen Beiträgen ausgegangen, die nach dem letzten verfügbaren Schlüssel der Vereinten Nationen für die Beiträge zum ordentlichen Haushalt fällig sind. (Ergänzend werden Daten über theoretische Beiträge für Vertragsparteien, die nicht VN-Mitglieder sind, zugrundegelegt.)

2) Die Beiträge werden nach Bedarf so angepasst, dass sichergestellt ist, dass die Gesamtsumme aller Beiträge der Vertragsparteien 100 % beträgt.

(nach Art. 45 Abs. 3 Bst. c)

    1. Tschechische Republik
    1. Deutschland
    1. Ungarn
    1. Litauen
    1. Polen
    1. Slowakei

(nach Art. 32 Abs. 1 )

Liste der Vertragsparteien, die zu Übergangsregelungen berechtigt sind:

Albanien

Armenien

Aserbaidschan

Belarus

Bulgarien

Kroatien

Tschechische Republik

Estland

Georgien

Ungarn

Kasachstan

Kirgisistan

Lettland

Litauen

Moldau

Polen

Rumänien

Russische Föderation

Slowakei

Slowenien

Tadschikistan

Turkmenistan

Ukraine

Usbekistan

Es folgt die Liste der Abweichungen von den Übergangsmassnahmen nach Staaten.55

Die Europäische Energiechartakonferenz hat folgende Beschlüsse gefasst:

  • 1. Zum Vertrag als Ganzes

Im Falle eines Konflikts zwischen dem Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard-Vertrag) und dem Vertrag über die Energiecharta geht der Vertrag über Spitzbergen - unbeschadet der Haltungen der Vertragsparteien hinsichtlich des Svalbard-Vertrags - im Umfang des Konflikts vor. Im Falle eines derartigen Konflikts oder einer Streitigkeit über das Vorliegen eines Konflikts oder über seinen Umfang finden Art. 16 und Teil V des Vertrags über die Energiecharta keine Anwendung.

  • 2. Zu Art. 10 Abs. 7

Die Russische Föderation kann verlangen, dass Gesellschaften mit Auslandsbeteiligung für das Pachten föderationseigenen Vermögens die gesetzliche Genehmigung einholen; die Russische Föderation muss jedoch ohne Ausnahme sicherstellen, dass dieses Verfahren nicht derart angewandt wird, dass bei den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien eine Diskriminierung entsteht.

  • 3. Zu Art. 14

1) Der Ausdruck "Freiheit des Transfers" in Art. 14 Abs. 1 hindert eine Vertragspartei (im Folgenden als "einschränkende Partei" bezeichnet) nicht daran, Einschränkungen auf den Kapitalverkehr ihrer eigenen Investoren zu verhängen; allerdings

  • a) dürfen derartige Einschränkungen nicht die nach Art. 14 Abs. 1 den Investoren anderer Vertragsparteien gewährten Rechte bezüglich ihrer Investitionen beeinträchtigen;
  • b) dürfen derartige Einschränkungen nicht die laufenden Transaktionen beeinträchtigen und
  • c) muss die Vertragspartei dafür sorgen, dass Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren aller anderen Vertragsparteien vorgenommen werden, im Hinblick auf Transfers keine weniger günstige Behandlung erfahren als Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.

2) Dieser Beschluss bedarf fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags, spätestens jedoch zu dem in Art. 32 Abs. 3 vorgesehenen Zeitpunkt, der Überprüfung durch die Chartakonferenz.

3) Keine Vertragspartei ist berechtigt, derartige Einschränkungen zu verhängen, es sei denn, die Vertragspartei ist ein Staat, der zu der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörte, und sie hat spätestens bis zum 1. Juli 1995 dem vorläufigen Sekretariat schriftlich notifiziert, dass sie berechtigt zu werden wünscht, Einschränkungen im Sinne dieses Beschlusses zu verhängen.

4) Um jeden Zweifel auszuräumen: Dieser Beschluss schmälert hinsichtlich des Art. 16 nicht die hierin festgelegten Rechte einer Vertragspartei, ihrer Investoren oder ihrer Investitionen oder die Pflichten einer Vertragspartei.

5) Im Sinne dieses Beschlusses sind "laufende Transaktionen" laufende Zahlungen im Zusammenhang mit der Verbringung von Gütern, Dienstleistungen oder Personen, wie sie üblicher internationaler Gepflogenheit entsprechen; ausgenommen sind Abmachungen, die faktisch eine Kombination aus einer laufenden Zahlung und einer Kapitaltransaktion darstellen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Vorschusszahlungen, mit denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der einschränkenden Partei umgangen werden sollen.

  • 4. Zu Art. 14 Abs. 2

Ungeachtet der Forderungen in Art. 14 und seiner sonstigen internationalen Verpflichtungen bemüht sich Rumänien während des Übergangs seiner nationalen Währung zu voller Konvertierbarkeit, um geeignete Massnahmen, um die Wirksamkeit seiner Verfahren zum Transfer von Investitionserträgen zu verbessern und in jedem Fall derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung ohne Einschränkung oder mehr als sechsmonatige Verzögerung zu gewährleisten. Rumänien stellt sicher, dass Investitionen in seinem Gebiet von Investoren aller anderen Vertragsparteien hinsichtlich Transfers eine Behandlung erfahren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die es Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.

  • 5. Zu Art. 24 Abs. 4 Bst. a und Art. 25

Eine Investition eines Investors nach Art. 1 Nummer 7 Bst. a Ziff. ii einer Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer EIA oder Mitglied einer Freihandelszone oder Zollunion ist, hat Anrecht auf die im Rahmen der EIA, Freihandelszone oder Zollunion gewährte Behandlung, sofern die Investition

  • a) ihren eingetragenen Geschäftssitz, ihre Zentralverwaltung oder ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Vertragspartei der betreffenden EIA oder eines Mitglieds der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat oder,
  • b) falls sie nur ihren eingetragenen Geschäftssitz in dem betreffenden Gebiet hat, eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft einer der Vertragsparteien der betreffenden EIA oder dem Mitglied der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat.
1

Präambel abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

2

Art. 1 Nr. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

3

Art. 1 Nr. 4a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 240.

4

Art. 1 Nr. 11 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

5

Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

6

Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

7

Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

8

Art. 14 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

9

Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

10

Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

11

Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

12

Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

13

Art. 34 Abs. 3 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

14

Art. 34 Abs. 3 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 240.

15

Art. 34 Abs. 3 Bst. p umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

16

Art. 36 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

17

Art. 36 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 240.

18

Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

19

Titel (ursprünglich Anlage EM) abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 240.

20
  1. Anlage EM II eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 240.
21
  1. Anlage EQ I eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 240.
22

(*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

23

In der Fassung von 1992 Unterposition 7304 20.

24

(*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

25

In der Fassung von 1992 Unterpositionen 8207 11 und 12.

26

(*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

27

In der Fassung von 1992 Unterposition 8406 19.

28

(*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

29

(*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

30

(*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

31

(*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

32

Kapitel 84

33

(*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

34

In der Fassung von 1992 keine eigene Unterposition.

35

(*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

36

(*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

37

In der Fassung von 1992 Unterposition 9030 81.

38

(*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

39
  1. Anlage EQ II eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 240.
40
  1. Anlage NI (ursprünglich 2. Anlage NI) umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.
41
  1. Anlage TRM (ursprünglich 3. Anlage TRM) abgeändert und umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.
42
  1. Anlage N (ursprünglich 4. Anlage N) umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.
43
  1. Anlage VC (ursprünglich 5. Anlage VC) umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.
44
  1. Anlage ID (ursprünglich 6. Anlage ID) umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.
45
  1. Anlage IA (ursprünglich 7. Anlage IA) umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.
46
  1. Anlage P (ursprünglich 8. Anlage P) umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.
47
  1. Anlage W (ursprünglich 9. Anlage G) abgeändert und umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.
48
  1. Anlage TFU (ursprünglich 10. Anlage TFU) abgeändert und umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.
49
  1. Anlage BR eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 240.
50
  1. Anlage BRQ eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 240.
51
  1. Anlage D (ursprünglich 11. Anlage D) abgeändert und umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.
52
  1. Anlage B (ursprünglich 12. Anlage B) umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.
53
  1. Anlage PA (ursprünglich 13. Anlage PA) umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.
54
  1. Anlage T (ursprünglich 14. Anlage T) umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 240.
55

Die Liste der Abweichungen nach Staaten in Anlage T eingeschlossen, kann beim Amt für Volkswirtschaft bezogen werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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