Änderungshistorie
Verordnung vom 12. Januar 1999 über den Verkehr mit Druckgeräten im Europäischen Wirtschaftsraum
2 Versionen
· 1999-02-10
2021-02-01
Verordnung vom 12 — arts. 5, 7
Änderungen vom 2021-02-01
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**Gültige Fassung**
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^3].[^4]
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes.
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### Anlage
#### Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird (Stand: 1. Januar 1999) [^3]
#### Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird (Stand: 1. Januar 1999)
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
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[^2]: LR 947.1
[^3]: Die Anlage enthält den Rechtsakt gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes. In der linken Spalte steht der Referenzvermerk des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes sowie ein Verweis auf die Fundstelle des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem der in der Anlage enthaltene Rechtsakt mit Titel und Fundstelle kundgemacht worden ist. Der vollständige Wortlaut des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
[^3]: [www.eur-lex.europa.eu](http://www.eur-lex.europa.eu)
[^4]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 466](https://www.gesetze.li/chrono/2020466000).
1999-02-10
Verordnung vom 12
Originalfassung
Text zu diesem Datum