Änderungshistorie

Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz)

6 Versionen · 1999-07-23
2026-01-01
Gesetz vom 19 — art. 38
2024-01-17
Gesetz vom 19 — arts. 3, 7, 13 y 7 más

Änderungen vom 2024-01-17

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1) Die Behörden informieren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über ihre Tätigkeit und Absichten, über Massnahmen und Beschlüsse sowie über deren Hintergründe und Zusammenhänge.
2) Die Information der Bevölkerung hat nach den Grundsätzen der Rechtzeitigkeit, der Vollständigkeit, der Sachgerechtheit, der Klarheit, der Kontinuität, der Ausgewogenheit und der Vertrauensbildung zu erfolgen.
2) Die Information der Bevölkerung hat nach den Grundsätzen der Rechtzeitigkeit, der Vollständigkeit, der Sachgerechtheit, der Klarheit, der Kontinuität, der Ausgewogenheit und der Vertrauensbildung barrierefrei zu erfolgen.[^1]
3) Staatliches Handeln wird offengelegt, soweit diesem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
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#### C. Gerichte
##### Art. 7 [^1]
##### Art. 7[^2]
**Gerichtsverhandlungen**
@@ -142,7 +142,7 @@
- c) über die amtlichen Kundmachungsorgane nach Massgabe des Kundmachungsgesetzes;
- d) über den Landeskanal und die Gemeindekanäle nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und der medienrechtlichen Vorschriften; die Regierung regelt das Nähere in einer Verordnung;[^2]
- d) über den Landeskanal und die Gemeindekanäle nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und der medienrechtlichen Vorschriften; die Regierung regelt das Nähere in einer Verordnung;[^3]
- e) über eigene Publikationen.
@@ -192,7 +192,7 @@
3) Die Regierung gibt Richtlinien über die Informationstätigkeit der staatlichen Behörden ab.
##### Art. 19 [^3]
##### Art. 19[^4]
**Regierungskanzlei**
@@ -264,7 +264,7 @@
Die Gemeinden organisieren das Informationswesen und bezeichnen ihre Informationsstellen entsprechend ihren Möglichkeiten.
##### Art. 26a [^4]
##### Art. 26a[^5]
**Gemeindekanäle**
@@ -304,13 +304,13 @@
**Grundsätze**
1) Jede Person, welche ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und solange die Akten noch in Bearbeitung bei der zuständigen Stelle stehen bzw. noch nicht den jeweiligen Archiven abgeliefert wurden. Der weitergehende Schutz von personenbezogenen Daten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.[^5]
1) Jede Person, welche ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und solange die Akten noch in Bearbeitung bei der zuständigen Stelle stehen bzw. noch nicht den jeweiligen Archiven abgeliefert wurden. Der weitergehende Schutz von personenbezogenen Daten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.[^6]
2) Für archivierte Unterlagen, die im Auftrag des Landes, der Gemeinden sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht nach den Bestimmungen des Archivgesetzes.
3) Für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.
##### Art. 30 [^6]
##### Art. 30[^7]
**Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten**
@@ -336,7 +336,7 @@
- c) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis;
- d) der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs.[^7]
- d) der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs.[^8]
##### Art. 32
@@ -364,9 +364,9 @@
**Staatliche Behörden**
1) Medienschaffende, die sich regelmässig mit Angelegenheiten des Landes befassen, haben ein Recht auf Akkreditierung bei der Regierungskanzlei.[^8]
2) Die Regierungskanzlei kann die Akkreditierung von Medienschaffenden aufheben, wenn diese unter Missachtung der von den journalistischen Berufsorganisationen anerkannten Standesregeln Informationen erlangen oder missbräuchlich verwenden.[^9]
1) Medienschaffende, die sich regelmässig mit Angelegenheiten des Landes befassen, haben ein Recht auf Akkreditierung bei der Regierungskanzlei.[^9]
2) Die Regierungskanzlei kann die Akkreditierung von Medienschaffenden aufheben, wenn diese unter Missachtung der von den journalistischen Berufsorganisationen anerkannten Standesregeln Informationen erlangen oder missbräuchlich verwenden.[^10]
3) Die Regierung kann mit Verordnung die Einzelheiten regeln, namentlich die mit der Akkreditierung verbundenen Rechte und Formalitäten.
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2) Die Grundsätze der Information durch die ordentlichen Gerichte und die Untersuchungsbehörden werden in einer Verordnung der Regierung geregelt. Die Gerichte und Untersuchungsbehörden unterbreiten der Regierung entsprechende Vorschläge.
3) Der Staatsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof erlassen Reglemente über ihre Informationstätigkeit.[^10]
3) Der Staatsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof erlassen Reglemente über ihre Informationstätigkeit.[^11]
4) Die Gemeinden können Reglemente über die Information der Öffentlichkeit erlassen.
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**gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^2]: Art. 13 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 253](https://www.gesetze.li/chrono/2005253000).
[^3]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2013041000).
[^4]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 253](https://www.gesetze.li/chrono/2005253000).
[^5]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2018320000).
[^6]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2018320000).
[^7]: Art. 31 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 253](https://www.gesetze.li/chrono/2005253000).
[^8]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2013041000).
[^9]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2013041000).
[^10]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^1]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2024007000).
[^2]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^3]: Art. 13 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 253](https://www.gesetze.li/chrono/2005253000).
[^4]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2013041000).
[^5]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 253](https://www.gesetze.li/chrono/2005253000).
[^6]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2018320000).
[^7]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2018320000).
[^8]: Art. 31 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 253](https://www.gesetze.li/chrono/2005253000).
[^9]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2013041000).
[^10]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2013041000).
[^11]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
2019-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 7, 19, 26 y 5 más
2013-02-01
Gesetz vom 19 — arts. 19, 26, 34
2011-11-24
Gesetz vom 19 — arts. 7, 19, 26 y 3 más
2006-01-01
Gesetz vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum