Änderungshistorie
Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz)
6 Versionen
· 1999-07-23
2026-01-01
Gesetz vom 19 — art. 38
2024-01-17
Gesetz vom 19 — arts. 3, 7, 13 y 7 más
2019-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 7, 19, 26 y 5 más
2013-02-01
Gesetz vom 19 — arts. 19, 26, 34
2011-11-24
Gesetz vom 19 — arts. 7, 19, 26 y 3 más
Änderungen vom 2011-11-24
@@ -70,7 +70,7 @@
#### C. Gerichte
##### Art. 7 [^1]
##### Art. 7[^1]
**Gerichtsverhandlungen**
@@ -192,13 +192,13 @@
3) Die Regierung gibt Richtlinien über die Informationstätigkeit der staatlichen Behörden ab.
##### Art. 19
**Presse- und Informationsamt**
1) Für die Information der Öffentlichkeit verfügt die Regierung über ein Presse- und Informationsamt. Dieses steht den Amtsstellen sowie den Kommissionen und Arbeitsgruppen der Regierung für die Verbreitung von Mitteilungen zur Verfügung. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Das Presse- und Informationsamt koordiniert die Tätigkeit der Informationsstellen des Landes. Es unterstützt auch den Landesfürsten und den Landtag bei der Verbreitung von Mitteilungen.
##### Art. 19[^3]
**Stabsstelle Regierungssekretär**
1) Die Information der Bevölkerung erfolgt durch die Stabsstelle Regierungssekretär. Diese steht den Amtsstellen sowie den Kommissionen und Arbeitsgruppen der Regierung für die Verbreitung von Mitteilungen zur Verfügung. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Die Stabsstelle Regierungssekretär koordiniert die Tätigkeit der Informationsstellen des Landes. Sie unterstützt auch den Landesfürsten und den Landtag bei der Verbreitung von Mitteilungen.
##### Art. 20
@@ -264,7 +264,7 @@
Die Gemeinden organisieren das Informationswesen und bezeichnen ihre Informationsstellen entsprechend ihren Möglichkeiten.
##### Art. 26a [^3]
##### Art. 26a [^4]
**Gemeindekanäle**
@@ -336,7 +336,7 @@
- c) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis;
- d) der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs.[^4]
- d) der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs.[^5]
##### Art. 32
@@ -364,9 +364,9 @@
**Staatliche Behörden**
1) Medienschaffende, die sich regelmässig mit Angelegenheiten des Landes befassen, haben ein Recht auf Akkreditierung beim Presse- und Informationsamt.
2) Das Presse- und Informationsamt kann die Akkreditierung von Medienschaffenden aufheben, wenn diese unter Missachtung der von den journalistischen Berufsorganisationen anerkannten Standesregeln Informationen erlangen oder missbräuchlich verwenden.
1) Medienschaffende, die sich regelmässig mit Angelegenheiten des Landes befassen, haben ein Recht auf Akkreditierung bei der Stabsstelle Regierungssekretär.[^6]
2) Die Stabsstelle Regierungssekretär kann die Akkreditierung von Medienschaffenden aufheben, wenn diese unter Missachtung der von den journalistischen Berufsorganisationen anerkannten Standesregeln Informationen erlangen oder missbräuchlich verwenden.[^7]
3) Die Regierung kann mit Verordnung die Einzelheiten regeln, namentlich die mit der Akkreditierung verbundenen Rechte und Formalitäten.
@@ -398,7 +398,7 @@
2) Die Grundsätze der Information durch die ordentlichen Gerichte und die Untersuchungsbehörden werden in einer Verordnung der Regierung geregelt. Die Gerichte und Untersuchungsbehörden unterbreiten der Regierung entsprechende Vorschläge.
3) Der Staatsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof erlassen Reglemente über ihre Informationstätigkeit.[^5]
3) Der Staatsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof erlassen Reglemente über ihre Informationstätigkeit.[^8]
4) Die Gemeinden können Reglemente über die Information der Öffentlichkeit erlassen.
@@ -416,8 +416,14 @@
[^2]: Art. 13 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 253](https://www.gesetze.li/chrono/2005253000).
[^3]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 253](https://www.gesetze.li/chrono/2005253000).
[^4]: Art. 31 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 253](https://www.gesetze.li/chrono/2005253000).
[^5]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^3]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 509](https://www.gesetze.li/chrono/2011509000).
[^4]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 253](https://www.gesetze.li/chrono/2005253000).
[^5]: Art. 31 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 253](https://www.gesetze.li/chrono/2005253000).
[^6]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 509](https://www.gesetze.li/chrono/2011509000).
[^7]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 509](https://www.gesetze.li/chrono/2011509000).
[^8]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
2006-01-01
Gesetz vom 19
Originalfassung
Text zu diesem Datum