Änderungshistorie

Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde

3 Versionen · 1999-08-27
2016-05-01
Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gun
2010-10-01
Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gun

Änderungen vom 2010-10-01

@@ -438,7 +438,7 @@
Anhang II Auf welchen Art. 2 Bst. c Bezug nimmt
Fische und andere Meeresprodukte
Fische und andere Meeresprodukte[^2]
Anhang III Über die Auslegung von Art. 17
@@ -486,7 +486,7 @@
- 4. Die Parteien nehmen das Protokoll von Paris zwischen der Palästinensische Behörde und Israel zur Kenntnis, welches die Zuständigkeit der Palästinensischen Behörde bezüglich des Handels mit Fischen und anderen Meeresprodukten beschränkt. Die Parteien anerkennen, dass Änderungen im Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Bereich Fisch und andere Meeresprodukte auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten sowie der Westbank und dem Gazastreifen angewendet werden, bis die Palästinensische Behörde die vollständige Zuständigkeit in diesem Bereich erhalten hat.
- 5. Mit Bezug auf Art. 3 von Anhang II wird anerkannt, dass die Anmerkung "sobald die Bedingungen es erlauben" bedeutet, sobald die Palästinensische Behörde die vollständige Zuständigkeit im Bereich Fisch und andere Meeresprodukte erhalten hat.
- 5. Mit Bezug auf Art. 3 von Anhang II wird anerkannt, dass die Anmerkung «sobald die Bedingungen es erlauben» bedeutet, sobald die Palästinensische Behörde die vollständige Zuständigkeit im Bereich Fisch und andere Meeresprodukte erhalten hat.
Protokoll B
@@ -518,4 +518,6 @@
- 15. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde werden das Abkommen überprüfen, sobald die Palästinensische Behörde formelle Beitrittsverhandlungen mit der WTO aufgenommen hat.
[^1]: Die Anhänge und Protokolle können bei der Regierungskanzlei und beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.
[^1]: Die Anhänge und Protokolle können bei der Regierungskanzlei und beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: [https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/palestinian-authority.](https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/palestinian-authority)
[^2]: Anhang II abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2020030000) (Beschluss 3/2008 des Gemischten Ausschusses EFTA-PLO vom 13. März 2008).
1999-07-01
Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu
Originalfassung Text zu diesem Datum