Änderungshistorie
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalenStrassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
4 Versionen
· 1999-12-15
2022-04-23
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalenStrass
Änderungen vom 2022-04-23
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**Schlussbestimmungen**
1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 zur Unterzeichnung auf, nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für Staaten, die nach Abs. 8 oder 11 der Statuten in beratender Eigenschaft zu dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf. Der Beitritt gestützt auf Abs. 11 der Statuten ist beschränkt auf folgende Staaten: Algerien, Jordanien, Libanon, Marokko und Tunesien.[^39]
1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 zur Unterzeichnung auf, nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für Staaten, die nach Abs. 8 oder 11 der Statuten in beratender Eigenschaft zu dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf. Der Beitritt gestützt auf Abs. 11 der Statuten ist beschränkt auf folgende Staaten: Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Marokko und Tunesien.[^39]
2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation.
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**Präambel**
1) Diese Anlage ist eine Anpassung des Anhangs 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr[^52] . Der Inhalt dieses Anhangs wird im AETR wegen seines Umfangs und äusserst technischen Charakters nicht wiedergegeben. Den offiziellen Gesetzestext finden die Vertragsparteien im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Anlage 1B beschränkt sich darum darauf, die bibliographischen Angaben der relevanten Texte der Europäischen Union und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt aufzuführen und mit Querverweisen auf jene Einzelpunkte hinzuweisen, für die der Anhang an den Kontext des AETR angepasst werden muss.
1) Diese Anlage ist eine Anpassung des Anhangs 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr[^52]. Der Inhalt dieses Anhangs wird im AETR wegen seines Umfangs und äusserst technischen Charakters nicht wiedergegeben. Den offiziellen Gesetzestext finden die Vertragsparteien im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Anlage 1B beschränkt sich darum darauf, die bibliographischen Angaben der relevanten Texte der Europäischen Union und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt aufzuführen und mit Querverweisen auf jene Einzelpunkte hinzuweisen, für die der Anhang an den Kontext des AETR angepasst werden muss.
2) Zur einfacheren Lesbarkeit dieses Anhangs und seinen Anpassungen, die im Zusammenhang mit dem AETR nötig sind, und um einen Gesamtüberblick dieses Anhangs zu erhalten, erarbeitet das Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa eine konsolidierte Version. Dieser wird jedoch keine Gesetzeskraft zukommen. Sie wird in den offiziellen Sprachen der UN-ECE verfasst und nach Bedarf nachgeführt.
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[^38]: Art. 13bis eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 331](https://www.gesetze.li/chrono/2014331000).
[^39]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2020063000).
[^39]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 50](https://www.gesetze.li/chrono/2023050000).
[^40]: Art. 21 Abs. 5bis eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 255](https://www.gesetze.li/chrono/2007255000).
2020-01-08
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalenStrass
2010-09-20
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalenStrass
2006-06-16
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalenStr
Originalfassung
Text zu diesem Datum