Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen
13) Der ersuchende Vertragsstaat legt das Inspektionsersuchen um eine Verdachtsinspektion vor Ort dem Exekutivrat und gleichzeitig dem Generaldirektor zur sofortigen Erledigung vor.
14) Der Generaldirektor vergewissert sich sofort, dass das Inspektionsersuchen die in Teil X Abs. 4 des Verifikationsanhangs genannten Voraussetzungen erfüllt; falls notwendig, hilft er dem ersuchenden Vertragsstaat, das Inspektionsersuchen entsprechend abzufassen. Sobald das Inspektionsersuchen die vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt, beginnen die Vorbereitungen für die Verdachtsinspektion.
15) Der Generaldirektor übermittelt dem inspizierten Vertragsstaat das Inspektionsersuchen spätestens zwölf Stunden vor der geplanten Ankunft des Inspektionsteams am Punkt der Einreise.
16) Nachdem der Exekutivrat das Inspektionsersuchen erhalten hat, nimmt er Kenntnis von den Handlungen des Generaldirektors bezüglich des Ersuchens und verfolgt die Angelegenheit während des gesamten Inspektionsverfahrens. Seine Ausführungen dürfen den Inspektionsvorgang jedoch nicht verzögern.
17) Der Exekutivrat kann spätestens zwölf Stunden, nachdem er das Inspektionsersuchen erhalten hat, mit Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder beschliessen, dass die Inspektion nicht vorgenommen wird, wenn er der Auffassung ist, dass das Ersuchen nicht stichhaltig, sondern missbräuchlich ist oder, wie in Abs. 8 beschrieben, ganz eindeutig den Rahmen dieses Übereinkommens überschreitet. Weder der ersuchende noch der inspizierte Vertragsstaat nehmen an der Beschlussfassung teil. Fasst der Exekutivrat einen Beschluss gegen die Verdachtsinspektion, so werden die Vorbereitungen eingestellt und keine weiteren Handlungen bezüglich des Inspektionsersuchens vorgenommen; die betroffenen Vertragsstaaten werden entsprechend unterrichtet.
18) Der Generaldirektor erteilt einen Inspektionsauftrag für die Durchführung der Verdachtsinspektion. Der Inspektionsauftrag ist das in praktische Anordnungen umgesetzte Inspektionsersuchen nach den Abs. 8 und 9; er entspricht dem Inspektionsersuchen.
19) Die Verdachtsinspektion erfolgt nach Massgabe des Teiles X oder im Fall eines behaupteten Einsatzes nach Massgabe des Teiles XI des Verifikationsanhangs. Das Inspektionsteam handelt nach dem Grundsatz, die Verdachtsinspektion mit der grösstmöglichen Zurückhaltung durchzuführen, die der wirksamen und fristgerechten Erfüllung seines Auftrags entspricht.
20) Der inspizierte Vertragsstaat hilft dem Inspektionsteam während der gesamten Verdachtsinspektion und erleichtert seine Aufgabe. Schlägt der inspizierte Vertragsstaat nach Teil X Abschnitt C des Verifikationsanhangs andere Regelungen, mit deren Hilfe die Einhaltung dieses Übereinkommens bewiesen werden kann, als den uneingeschränkten und umfassenden Zugang vor, so bemüht er sich nach besten Kräften, durch Konsultationen mit dem Inspektionsteam eine Einigung über die Modalitäten, für die Feststellung der Tatsachen herbeizuführen, welche beweisen, dass er das Übereinkommen einhält.
21) Der Schlussbericht enthält die festgestellten Tatsachen sowie eine Bewertung durch das Inspektionsteam von Umfang und Art des Zugangs und der Zusammenarbeit, die für die zufriedenstellende Durchführung der Verdachtsinspektion gewährt wurden. Der Generaldirektor übermittelt den Schlussbericht des Inspektionsteams umgehend dem ersuchenden Vertragsstaat, dem inspizierten Vertragsstaat, dem Exekutivrat und allen anderen Vertragsstaaten. Der Generaldirektor übermittelt ferner dem Exekutivrat sogleich die Bewertungen des ersuchenden und des inspizierten Vertragsstaats sowie die Auffassungen anderer Vertragsstaaten, die dem Generaldirektor für diesen Zweck zugeleitet werden können, und stellt sie dann allen anderen Vertragsstaaten zur Verfügung.
22) Der Exekutivrat überprüft den Schlussbericht des Inspektionsteams, sobald er ihm vorliegt, im Einklang mit seinen Befugnissen und Aufgaben; er greift alle Bedenken auf, die sich auf folgende Fragen beziehen:
- a) ob ein Fall der Nichteinhaltung vorlag;
- b) ob das Ersuchen nicht den Rahmen des Übereinkommens überschritt;
- c) ob das Recht, um eine Verdachtsinspektion zu ersuchen, missbraucht wurde.
23) Gelangt der Exekutivrat im Einklang mit seinen Befugnissen und Aufgaben zu der Auffassung, dass im Hinblick auf Abs. 22 weitere Massnahmen erforderlich sind, so ergreift er die geeigneten Massnahmen, um die Lage zu bereinigen und um sicherzustellen, dass das Übereinkommen eingehalten wird; insbesondere erteilt er der Konferenz besondere Empfehlungen. Im Falle des Missbrauchs prüft der Exekutivrat die Frage, ob der ersuchende Vertragsstaat die finanziellen Lasten der Verdachtsinspektion mitzutragen hat.
24) Der ersuchende Vertragsstaat und der inspizierte Vertragsstaat haben das Recht, sich am Überprüfungsverfahren zu beteiligen. Der Exekutivrat unterrichtet die Vertragsstaaten und die nächste Tagung der Konferenz von dem Ergebnis des Verfahrens.
25) Hat der Exekutivrat der Konferenz besondere Empfehlungen erteilt, so prüft die Konferenz Massnahmen nach Art. XII.
Art. X
Hilfeleistung und Schutz gegen chemische Waffen
1) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Hilfeleistung" die Koordinierung und die Gewährung von Schutz gegen chemische Waffen für die Vertragsstaaten; sie umfasst unter anderem Folgendes: Nachweisgeräte und Alarmsysteme, Schutzausrüstungen, Entgiftungsausrüstungen und Entgiftungsmittel, medizinische Gegenmittel und Behandlungen sowie Beratung über jede dieser Schutzmassnahmen.
2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht eines Vertragsstaats, Mittel zum Schutz gegen chemische Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu erforschen, zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben, weiterzugeben oder einzusetzen.
3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einen möglichst umfangreichen Austausch von Ausrüstung, Material sowie wissenschaftlichen und technischen Informationen über Mittel zum Schutz gegen chemische Waffen zu erleichtern, und er hat das Recht, sich daran zu beteiligen.
4) Zur Erhöhung der Transparenz innerstaatlicher Programme im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen übermittelt jeder Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat jedes Jahr Informationen über seine Programme in Übereinstimmung mit den von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i zu prüfenden und zu genehmigenden Verfahren.
5) Das Technische Sekretariat richtet spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Datenbank ein mit frei zugänglichen Informationen über verschiedene Mittel zum Schutz gegen chemische Waffen sowie mit den von den Vertragsstaaten beschafften Informationen und unterhält die Datenbank zur Benutzung durch jeden ersuchenden Vertragsstaat. Das Technische Sekretariat holt auch im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel auf Ersuchen eines Vertragsstaats Sachverständigengutachten ein und hilft diesem Vertragsstaat, seine Programme zur Entwicklung und Verbesserung seiner Fähigkeit zum Schutz gegen chemische Waffen umzusetzen.
6) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht der Vertragsstaaten, auf zweiseitiger Ebene Hilfe zu erbitten und zu leisten und mit anderen Vertragsstaaten Einzelabkommen über Hilfeleistung in Notfällen zu schliessen.
7) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, über die Organisation Hilfe zu leisten; zu diesem Zweck kann er eine oder mehrere der folgenden Massnahmen wählen:
- a) er beteiligt sich an dem freiwilligen Hilfsfonds, der von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung gegründet wird;
- b) er schliesst nach Möglichkeit spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, mit der Organisation Vereinbarungen über die auf Ersuchen zu leistende Hilfe;
- c) er meldet spätestens 180 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, die Art der Hilfe, die er zu leisten bereit ist, falls die Organisation dazu aufruft. Ist ein Vertragsstaat später nicht imstande, die in seiner Meldung angegebene Hilfe zu leisten, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach Massgabe dieses Absatzes Hilfe zu leisten.
8) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, Hilfe und Schutz gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes chemischer Waffen zu erbitten und vorbehaltlich der in den Abs. 9, 10 und 11 dargelegten Verfahren zu erhalten, wenn er der Auffassung ist,
- a) dass chemische Waffen gegen ihn eingesetzt worden sind;
- b) dass Mittel zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung gegen ihn eingesetzt worden sind;
- c) dass er durch Handlungen oder Tätigkeiten eines Staates bedroht wird, die für die Vertragsstaaten nach Art. I verboten sind.
9) Das Ersuchen, das durch sachdienliche Informationen begründet wird, ist beim Generaldirektor einzureichen; dieser übermittelt es sofort dem Exekutivrat und allen Vertragsstaaten. Der Generaldirektor leitet das Ersuchen sofort an die Vertragsstaaten weiter, die angeboten haben, nach Abs. 7 Bst. b und c gegenüber dem betroffenen Vertragsstaat spätestens 12 Stunden nach Eingang des Ersuchens Soforthilfemassnahmen bei einem Einsatz von chemischen Waffen oder von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegsführung beziehungsweise humanitäre Hilfe bei einer ernsthaften Bedrohung durch den Einsatz von chemischen Waffen oder von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegsführung einzuleiten. Der Generaldirektor leitet spätestens 24 Stunden nach Eingang des Ersuchens eine Untersuchung ein, auf die sich die später zu ergreifenden weiteren Massnahmen stützen sollen. Er schliesst die Untersuchung innerhalb von 72 Stunden ab und leitet dem Exekutivrat einen Bericht zu. Ist für den Abschluss der Untersuchung mehr Zeit erforderlich, so wird innerhalb derselben Frist ein Zwischenbericht vorgelegt. Die für die Untersuchung benötigte zusätzliche Frist darf 72 Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch durch ähnliche Fristen weiter verlängert werden. Am Ende jeder zusätzlichen Frist wird dem Exekutivrat ein Bericht vorgelegt. Die Untersuchung stellt gegebenenfalls und im Einklang mit dem Ersuchen und den beigefügten Informationen die mit dem Ersuchen zusammenhängenden massgeblichen Tatsachen sowie die Art und den Umfang der erforderlichen zusätzlichen Hilfe und des benötigten Schutzes fest.
10) Der Exekutivrat tritt spätestens 24 Stunden nach Eingang eines Untersuchungsberichts zur Erörterung der Lage zusammen; innerhalb der folgenden 24 Stunden beschliesst er mit einfacher Mehrheit über die Frage, ob das Technische Sekretariat angewiesen werden soll, zusätzliche Hilfe zu leisten. Das Technische Sekretariat übermittelt den Untersuchungsbericht und den vom Exekutivrat getroffenen Beschluss sofort allen Vertragsstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen. Auf entsprechenden Beschluss des Exekutivrats leistet der Generaldirektor sofort Hilfe. Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor mit dem ersuchenden Vertragsstaat, mit anderen Vertragsstaaten und mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Hilfe zu leisten.
11) Ergeben sich aus den aufgrund der laufenden Untersuchung zur Verfügung stehenden Informationen oder aus anderen zuverlässigen Quellen ausreichende Beweise dafür, dass der Einsatz chemischer Waffen Opfer gefordert hat und dass sofortiges Handeln unerlässlich ist, so unterrichtet der Generaldirektor alle Vertragsstaaten und trifft sofortige Hilfsmassnahmen, wobei er sich der Mittel bedient, die ihm von der Konferenz für derartige Notfälle zur Verfügung gestellt worden sind. Der Generaldirektor hält den Exekutivrat über die nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen auf dem Laufenden.
Art. XI
Wirtschaftliche und technologische Entwicklung
1) Dieses Übereinkommen wird derart durchgeführt, dass eine Behinderung der wirtschaftlichen oder technologischen Entwicklung der Vertragsstaaten und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke vermieden wird; dazu zählt der internationale Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie von Chemikalien und Ausrüstungen zur Produktion, zur Verarbeitung und zum Einsatz von Chemikalien für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens und unbeschadet der Grundsätze und anwendbaren Regeln des Völkerrechts gilt für die Vertragsstaaten Folgendes:
- a) sie haben das Recht, einzeln oder gemeinsam Chemikalien zu erforschen, zu entwickeln, zu produzieren, zu erwerben, zurückzuhalten, weiterzugeben und einzusetzen;
- b) sie verpflichten sich, einen möglichst umfangreichen Austausch von Chemikalien, Ausrüstungen sowie wissenschaftlichen und technischen Informationen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung und Anwendung der Chemie für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu erleichtern, und sie haben das Recht, sich daran zu beteiligen;
- c) sie behalten untereinander keine Beschränkungen bei, die mit dem in diesem Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen unvereinbar sind – auch nicht solche aus internationalen Übereinkünften –, welche den Handel mit wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen beziehungsweise die Entwicklung und Förderung dieser Kenntnisse im Bereich der Chemie für industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke einschränken oder behindern würden;
- d) sie benutzen dieses Übereinkommen nicht als Grundlage für die Anwendung anderer als in dem Übereinkommen vorgesehener oder erlaubter Massnahmen und benutzen auch keine andere internationale Übereinkunft, um ein Ziel zu verfolgen, das mit diesem Übereinkommen unvereinbar ist;
- e) sie verpflichten sich, ihre geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Handels mit Chemikalien zu überprüfen, um sie mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens in Einklang zu bringen.
Art. XII
Massnahmen zur Bereinigung einer Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Übereinkommens, einschliesslich Sanktionen
1) Die Konferenz trifft die in den Abs. 2, 3 und 4 dargelegten notwendigen Massnahmen, um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten und jede Lage zu bereinigen und zu beheben, die zu dem Übereinkommen im Widerspruch steht. Bei der Prüfung der nach diesem Absatz zu ergreifenden Massnahmen berücksichtigt die Konferenz alle vom Exekutivrat zu den Fragen vorgelegten Informationen und Empfehlungen.
2) Ist ein Vertragsstaat vom Exekutivrat aufgefordert worden, Massnahmen zur Bereinigung einer Lage zu treffen, die hinsichtlich der Einhaltung dieses Übereinkommens durch den Vertragsstaat Probleme aufwirft, und kommt er der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Konferenz unter anderem auf Empfehlung des Exekutivrats die Rechte und Vorrechte des Vertragsstaats aus dem Übereinkommen einschränken oder aussetzen, bis er die notwendigen Schritte unternimmt, um seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen.
3) Kann durch Tätigkeiten, die nach diesem Übereinkommen, insbesondere nach Art. I, verboten sind, schwerer Schaden für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entstehen, so kann die Konferenz den Vertragsstaaten gemeinsame Massnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht empfehlen.
4) In besonders schwerwiegenden Fällen bringt die Konferenz die Frage samt sachdienlichen Informationen und Schlussfolgerungen der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Kenntnis.
Art. XIII
Beziehung zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke oder verringere es in irgendeiner Weise die Verpflichtungen eines Staates aus dem am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege und aus dem am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen.
Art. XIV
Beilegung von Streitigkeiten
1) Streitigkeiten, die über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens entstehen können, werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und nach Massgabe der Charta der Vereinten Nationen beigelegt.
2) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten und der Organisation eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so konsultieren die Parteien einander mit dem Ziel, eine umgehende Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl herbeizuführen, unter anderem durch Inanspruchnahme der geeigneten Organe des Übereinkommens sowie im gegenseitigen Einvernehmen durch Verweisung an den Internationalen Gerichtshof nach Massgabe seines Statuts. Die beteiligten Vertragsstaaten halten den Exekutivrat über die getroffenen Massnahmen auf dem Laufenden.
3) Der Exkutivrat kann zur Beilegung einer Streitigkeit durch die von ihm für zweckmässig erachteten Mittel beitragen, indem er unter anderem seine guten Dienste anbietet, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaaten auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist vorschlägt.
4) Die Konferenz prüft Fragen im Zusammenhang mit Streitigkeiten, die von Vertragsstaaten aufgeworfen oder ihr durch den Exekutivrat zur Kenntnis gebracht werden. Soweit sie dies für notwendig hält, schafft sie nach Massgabe des Art. VIII Abs. 21 Bst. f Organe für die Beilegung dieser Streitigkeiten oder betraut vorhandene Organe mit dieser Aufgabe.
5) Die Konferenz und der Exekutivrat werden unabhängig von einander ermächtigt, den Internationalen Gerichtshof vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage zu ersuchen, die sich im Rahmen der Tätigkeiten der Organisation ergibt. Zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen wird zu diesem Zweck im Einklang mit Art. VIII Abs. 34 Bst. a eine Vereinbarung getroffen.
6) Dieser Artikel lässt Art. IX oder die Bestimmungen über Massnahmen zur Bereinigung einer Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung, einschliesslich Sanktionen, unberührt.
Art. XV
Änderungen
1) Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Vertragsstaat kann auch, wie in Abs. 4 festgelegt, Modifikationen der Anhänge des Übereinkommens vorschlagen. Die Vorschläge von Änderungen unterliegen den Verfahren in den Abs. 2 und 3. Die in Abs. 4 bezeichneten Vorschläge von Modifikationen unterliegen den Verfahren in Abs. 5.
2) Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generaldirektor vorgelegt, der ihn an alle Vertragsstaaten und den Verwahrer weiterleitet. Der Änderungsvorschlag darf nur von einer Änderungskonferenz geprüft werden. Eine derartige Änderungskonferenz wird einberufen, wenn ein Drittel oder mehr der Vertragsstaaten dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvorschlags notifizieren, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürworten. Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluss an eine ordentliche Tagung der Konferenz statt, sofern die ersuchenden Vertragsstaaten nicht eine frühere Sitzung beantragen. Eine Änderungskonferenz findet frühestens 60 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvorschlags statt.
3) Änderungen treffen für alle Vertragsstaaten 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunden durch alle unter Bst. b bezeichneten Vertragsstaaten in Kraft,
- a) sobald sie auf der Änderungskonferenz durch Ja-Stimme der Mehrheit aller Vertragsstaaten ohne Nein-Stimme eines Vertragsstaats beschlossen worden sind und
- b) sobald sie von allen Vertragsstaaten, die auf der Änderungskonferenz eine Ja-Stimme abgegeben haben, ratifiziert oder angenommen worden sind.
4) Um die Durchführbarkeit und Wirksamkeit des Übereinkommens zu gewährleisten, werden die Bestimmungen in den Anhängen in Übereinstimmung mit Abs. 5 modifiziert, soweit sich die vorgeschlagenen Modifikationen nur auf Angelegenheiten verwaltungsmässiger oder technischer Art beziehen. Auch alle Modifikationen des Anhangs über Chemikalien erfolgen in Übereinstimmung mit Abs. 5. Das Verfahren der Modifikation nach Abs. 5 findet keine Anwendung auf die Abschnitte A und C des Vertraulichkeitsanhangs, Teil X des Verifikationsanhangs und die Begriffsbestimmungen in Teil I des Verifikationsanhangs, die sich ausschliesslich auf Verdachtsinspektionen beziehen.
5) Die in Abs. 4 bezeichneten Vorschläge von Modifikationen unterliegen folgenden Verfahren:
- a) Der Wortlaut der vorgeschlagenen Modifikationen wird dem Generaldirektor mit den notwendigen Informationen übermittelt. Jeder Vertragsstaat und der Generaldirektor können zur Prüfung des Vorschlags zusätzliche Informationen beibringen. Der Generaldirektor leitet diese Vorschläge und Informationen umgehend an alle Vertragsstaaten, den Exekutivrat und den Verwahrer weiter;
- b) spätestens 60 Tage nach Eingang des Vorschlags wertet der Generaldirektor ihn aus, um seine möglichen Folgen für dieses Übereinkommen und dessen Durchführung festzustellen, und übermittelt allen Vertragsstaaten und dem Exekutivrat einschlägige Informationen;
- c) der Exekutivrat prüft den Vorschlag anhand aller ihm verfügbaren Informationen, insbesondere die Frage, ob der Vorschlag die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt. Spätestens 90 Tage nach Eingang des Vorschlags notifiziert der Exekutivrat allen Vertragsstaaten seine Empfehlung mit entsprechenden Erklärungen zur Prüfung. Die Vertragsstaaten bestätigen den Eingang innerhalb von zehn Tagen;
- d) empfiehlt der Exekutivrat allen Vertragsstaaten, den Vorschlag anzunehmen, so gilt er als genehmigt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung kein Vertragsstaat dagegen Einspruch erhebt. Empfiehlt der Exekutivrat, den Vorschlag abzulehnen, so gilt er als abgelehnt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung kein Vertragsstaat gegen die Ablehnung Einspruch erhebt;
- e) findet eine Empfehlung des Exekutivrats nicht die nach Bst. d erforderliche Annahme, so entscheidet die Konferenz auf ihrer nächsten Tagung über den Vorschlag, einschliesslich der Frage, ob er die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt, als Sachfrage;
- f) der Generaldirektor notifiziert allen Vertragsstaaten und dem Verwahrer jeden aufgrund dieses Absatzes gefassten Beschluss;
- g) nach diesem Verfahren genehmigte Modifikationen treten für alle Vertragsstaaten 180 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär ihre Genehmigung notifiziert hat, sofern nicht eine andere Frist vom Exekutivrat empfohlen oder von der Konferenz beschlossen wird.
Art. XVI
Geltungsdauer und Rücktritt
1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten, wenn er feststellt, dass aussergewöhnliche, mit dem Gegenstand des Übereinkommens zusammenhängende Ereignisse die höchsten Interessen seines Landes gefährden. Er zeigt seinen Rücktritt allen andern Vertragsstaaten, dem Exekutivrat, dem Verwahrer und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 90 Tage im Voraus an. Diese Anzeige enthält eine Darlegung der aussergewöhnlichen Ereignisse, die nach Auffassung des Vertragsstaats seine höchsten Interessen gefährden.
3) Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem Übereinkommen lässt die Pflicht der Staaten, weiterhin die aufgrund einschlägiger Regeln des Völkerrechts, insbesondere des Genfer Protokolls von 1925, übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, unberührt.
Art. XVII
Status der Anhänge
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen schliesst die Anhänge ein.
Art. XVIII
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vor seinem Inkrafttreten für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Art. XIX
Ratifikation
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
Art. XX
Beitritt
Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit danach beitreten.
Art. XXI
Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt 180 Tage nach Hinterlegung der 65. Ratifikationsurkunde in Kraft, keinesfalls jedoch früher als vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.
2) Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. XXII
Vorbehalte
Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Anhängen des Übereinkommens, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
Art. XXIII
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt; er hat unter anderem folgende Aufgaben:
- a) er unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, den Zeitpunkt jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und den Eingang sonstiger Mitteilungen;
- b) er übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens;
- c) er registriert dieses Übereinkommen nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Art. XXIV
Verbindliche Wortlaute
Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Anhang 11
Anhang über Chemikalien
Liste 1
Liste 2
Liste 3
Anhang 22
Anhang über die Durchführung und Verifikation ("Verifikationsanhang")
Teil I
Begriffsbestimmungen
Teil II
Allgemeine Verifikationsregeln
Teil III
Allgemeine Bestimmungen für Verifikationsmassnahmen nach den Art. IV und V sowie Art. VI Abs. 3
Teil IV (A)
Vernichtung chemischer Waffen und Verifikation der Vernichtung nach Art. IV
Teil IV (B)
Alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen
Teil V
Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und Verifikation der Vernichtung nach Art. V
Teil VI
Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Art. VI
Regelung für Chemikalien der Liste 1 und für Einrichtungen im Zusammenhang mit solchen Chemikalien
Teil VII
Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Art. VI
Regelung für Chemikalien der Liste 2 und für Einrichtungen im Zusammenhang mit solchen Chemikalien
Teil VIII
Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Art. VI
Regelung für Chemikalien der Liste 3 und für Einrichtungen im Zusammenhang mit solchen Chemikalien
Teil IX
Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Art. VI
Regelung für sonstige Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien
Teil X
Verdachtsinspektionen nach Art. IX
Teil XI
Untersuchungen bei behauptetem Einsatz chemischer Waffen
Anhang 3
Anhang über den Schutz vertraulicher Informationen ("Vertraulichkeitsanhang")
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 13. Januar 1993.
(Es folgen die Unterschriften)
A. Leitlinien für Chemikalienlisten
Leitlinien für Liste 1
-
- Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt) in Liste 1 aufgenommen werden soll:
- a) sie ist nach der Begriffsbestimmung in Art. II als chemische Waffe entwickelt, hergestellt, gelagert oder eingesetzt worden;
- b) sie stellt anderweitig wegen ihrer besonderen Eignung für aufgrund dieses Übereinkommens verbotene Tätigkeiten ein grosses Risiko für Ziel und Zweck des Übereinkommens dar, weil sie eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- i) sie besitzt eine chemische Struktur, die der anderer in Liste 1 genannter toxischer Chemikalien sehr ähnlich ist, und hat oder hat mutmasslich vergleichbare Eigenschaften;
- ii) sie besitzt eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen würden;
- iii) sie ist im letzten Prozessschritt bei der Produktion einer in Liste 1 genannten toxischen Chemikalie als Vorprodukt verwendbar, gleichviel ob dieser Schritt in Einrichtungen, in Munition oder anderswo stattfindet;
- c) sie findet nur eine geringfügige oder keine Verwendung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
Leitlinien für Liste 2
-
- Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine in Liste 1 nicht genannte toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt) für eine in Liste 1 oder in Liste 2 Teil A genannte Chemikalie in die Liste 2 aufgenommen werden soll:
- a) sie stellt ein erhebliches Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar, weil sie eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften besitzt, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen;
- b) sie kann in einer der chemischen Reaktionen auf der letzten Stufe der Bildung einer in Liste 1 oder Liste 2 Teil A genannten Chemikalie als Vorprodukt verwendet werden;
- c) sie kann wegen ihrer Bedeutung für die Produktion einer in Liste 1 oder Liste 2 Teil A genannten Chemikalie ein erhebliches Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen;
- d) sie wird für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke nicht in grossen kommerziellen Mengen produziert.
Leitlinien für Liste 3
-
- Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt), die nicht in anderen Listen genannt ist, in Liste 3 aufgenommen werden soll:
- a) sie ist als chemische Waffe entwickelt, hergestellt, gelagert oder eingesetzt worden;
- b) sie stellt anderweitig ein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar, weil sie eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften besitzt, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen könnte;
- c) sie stellt aufgrund ihrer Bedeutung für die Herstellung einer oder mehrerer in Liste 1 oder Liste 2 Teil B genannter Chemikalien ein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar;
- d) sie kann für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke in grossen kommerziellen Mengen produziert werden.
B. Chemikalienlisten
In den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang vorgesehenen Verifikationsmassnahmen anzuwenden sind. Diese Listen stellen keine Begriffsbestimmung für chemische Waffen im Sinne des Art. II Abs. 1 Bst. a dar.
(Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien, denen – in Klammern – eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, dass alle Verbindungen, die sich durch sämtliche möglichen Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Eine in Liste 2 Teil A mit "*" gekennzeichnete Chemikalie unterliegt bezüglich Meldung und Verifikation besonderen Schwellenwerten, wie es in Teil VII des Verifikationsanhangs festgelegt ist.)
A. Toxische Chemikalien
B. Ausgangsstoffe
A. Toxische Chemikalien
B. Ausgangsstoffe
A. Toxische Chemikalien
B. Ausgangsstoffe
-
- "Zugelassene Ausrüstung" bedeutet die für die Erfüllung der Aufgaben des Inspektionsteams notwendigen Geräte und Instrumente, die vom Technischen Sekretariat in Übereinstimmung mit den von ihm nach Teil II Abs. 27 dieses Anhangs ausgearbeiteten Vorschriften anerkannt sind. Der Ausdruck bezieht sich auch auf die von dem Inspektionsteam verwendete Verwaltungsausstattung oder die entsprechenden Aufzeichnungsinstrumente.
-
- "Gebäude" entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einricht-ung zur Herstellung chemischer Waffen in Art. II umfasst Spezialgebäude und Standardgebäude.
- a) "Spezialgebäude" bedeutet
- i) jedes Gebäude – einschliesslich unterirdischer Bauwerke –, in dem sich eine Spezialausrüstung in einer Herstellungs- oder Füllanordnung befindet;
- ii) jedes Gebäude – einschliesslich unterirdischer Bauwerke –, das typische Merkmale aufweist, die es von Gebäuden unterscheiden, welche üblicherweise für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten der Produktion oder des Abfüllens von Chemikalien verwendet werden.
- b) "Standardgebäude" bedeutet jedes Gebäude – einschliesslich unterirdischer Bauwerke –, das nach geltenden Industrienormen für Einrichtungen gebaut ist, die keine in Art. II Abs. 8 Bst. a Ziff. i bezeichneten Chemikalien oder korrosive Chemikalien produzieren.
-
- "Verdachtsinspektion" bedeutet die Inspektion einer Einrichtung oder eines Standorts im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats, um die ein anderer Vertragsstaat nach Art. IX Abs. 8 bis 25 ersucht hat.
-
- "Bestimmte organische Chemikalie" bedeutet jede Chemikalie aus der Klasse der Kohlenstoffverbindungen – ausgenommen Kohlenstoffoxide, -sulfide und Metallkarbonate –, die durch ihre chemische Bezeichnung, ihre Strukturformel, falls bekannt, und durch ihre CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisierbar ist.
-
- "Ausrüstung" entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in Art. II umfasst Spezialausrüstung und Standardausrüstung.
- a) "Spezialausrüstung" bedeutet:
- i) die Prozessstrasse, einschliesslich jedes Reaktors oder jeder Ausrüstung für die Produktsynthese, -trennung oder -reinigung, jede unmittelbar für die Wärmeübertragung im letzten Prozessschritt verwendete Ausrüstung, wie etwa in Reaktoren oder bei der Produktabtrennung, sowie jede sonstige Ausrüstung, die mit einer in Art. II Abs. 8 Bst. a Ziff. i bezeichneten Chemikalie in Berührung gekommen ist oder wäre, wenn die Einrichtung in Betrieb wäre;
- ii) alle Maschinen zum Abfüllen chemischer Waffen;
- iii) jede sonstige Ausrüstung, die eigens für den Betrieb der Einrichtung als Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen geplant, gebaut oder eingebaut wurde, und zwar im Unterschied zu einer Einrichtung, die nach geltenden kommerziellen Industrienormen für Einrichtungen gebaut wurde, die keine in Art. II Abs. 8 Bst. a Ziff. i bezeichneten Chemikalien oder korrosiven Chemikalien produzieren, wie etwa Ausrüstungen aus hochnickelhaltigen Legierungen oder einem anderen besonders korrosionsbeständigen Werkstoff, Sonderausrüstung für Abfallüberwachung, Abfallbehandlung, Luftfilterung oder Lösungsmittelrückgewinnung, besondere Sicherheitsumhüllungen und Schutzwände, nicht standardmässige Laboratoriumsausrüstung zum Analysieren toxischer Chemikalien zur Verwendung für chemische Waffen, kundenspezifische Prozesssteuerpulte oder ausschliesslich für die Spezialausrüstung bestimmte Ersatzteile.
- b) "Standardausrüstung" bedeutet:
- i) Produktionsausrüstung, die im allgemeinen in der chemischen Industrie Verwendung findet und nicht zu einer Art Spezialausrüstung gehört;
- ii) sonstige in der chemischen Industrie gewöhnlich verwendete Ausrüstung wie Brandbekämpfungsvorrichtungen, Schutzvorrichtungen und Ausrüstungen zur Sicherheitsüberwachung, medizinische, Laboratoriums- oder Fernmeldeeinrichtungen.
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- "Einrichtung" im Zusammenhang mit Art. VI bedeutet jede Industrieeinrichtung nach folgender Begriffsbestimmung ("Werk", "Betrieb" und "Anlage").
- a) "Werk" (Fabrik) bedeutet die örtlich zusammengefasste Gesamtheit von einem oder mehreren Betrieben mit allen ihren verschiedenen Verwaltungsebenen, die nur einer Werksleitung unterliegen und eine gemeinsame Infrastruktur haben; dazu gehört unter anderem Folgendes:
- i) Verwaltung und sonstige Büros;
- ii) Werkstätten für Reparatur und Wartung;
- iii) medizinische Versorgungseinrichtung;
- iv) Energieversorgung;
- v) zentrales analytisches Laboratorium;
- vi) Forschungs- und Entwicklungslaboratorien;
- vii) zentraler Abwasser- und Abfallbehandlungsbereich;
- viii) Lagereinrichtung.
- b) "Betrieb" (Produktionseinrichtung, Werkstatt) bedeutet einen verhältnismässig eigenständigen Bereich, einen entsprechenden Bau oder ein entsprechendes Gebäude, in dem sich eine oder mehrere Anlagen mit Zusatz- und verbundenen Infrastruktureinrichtungen befinden, wie beispielsweise:
- i) kleine Verwaltungsabteilungen;
- ii) Lager-/Abwicklungsbereiche für Rohstoffe und Erzeugnisse;
- iii) Abwasser-/Abfallbehandlungs-/-entsorgungsbereich;
- iv) Kontroll-/Analytisches Laboratorium;
- v) Erste-Hilfe-Station mit dazugehöriger ärztlicher Abteilung, und
- vi) Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verbringen der gemeldeten Chemikalien und ihrer Vorprodukte beziehungsweise der aus ihnen gebildeten Produkte in das Betriebsgelände, innerhalb des Betriebsgeländes und aus dem Betriebsgelände.
- c) "Anlage" (Produktionsanlage, verfahrenstechnische Anlage) bedeutet die für die Produktion, Verarbeitung oder den Verbrauch einer Chemikalie notwendigen Kombinationen von Ausrüstungen, einschliesslich der Behälter und der Behälterzusammenstellung.
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- "Vereinbarung über die Einrichtung" bedeutet eine Vereinbarung oder eine Regelung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über eine bestimmte Einrichtung, die nach den Art. IV, V und VI der Verifikation vor Ort unterliegt.
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- "Gaststaat" bedeutet den Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtungen oder Bereiche eines anderen Staates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, befinden, die aufgrund des Übereinkommens einer Inspektion unterliegen.
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- "Inlandsbegleitung" bedeutet Personen, die von dem inspizierten Vertragsstaat und gegebenenfalls von dem Gaststaat, falls sie dies wünschen, dazu bestimmt werden, das Inspektionsteam während des Inlandsaufenthalts zu begleiten und zu unterstützen.
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- "Inlandsaufenthalt" bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams an einem Punkt der Einreise bis zu seiner Abreise aus dem Staat von einem Punkt der Einreise.
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- "Erstinspektion" bedeutet die erste vor Ort vorgenommene Inspektion einer Einrichtung zur Nachprüfung der aufgrund der Art. III, IV, V und VI und dieses Anhangs abgegebenen Meldungen.
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- "Inspizierter Vertragsstaat" bedeutet den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet beziehungsweise unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich ein anderer Ort befindet, an dem eine Inspektion aufgrund dieses Übereinkommens stattfindet, oder den Vertragsstaat, dessen Einrichtung oder Bereich im Hoheitsgebiet eines Gaststaats einer solchen Inspektion unterliegt; der Begriff findet jedoch keine Anwendung auf den in Teil II Abs. 21 dieses Anhangs bezeichneten Vertragsstaat.
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- "Inspektionsassistent" bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach Teil II Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person, die den Inspektoren bei einer Inspektion oder Besichtigung helfen soll, wie beispielsweise als medizinisches, Sicherheits- und Verwaltungspersonal oder als Dolmetscher.
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- "Inspektionsauftrag" bedeutet die dem Inspektionsteam vom Generaldirektor für die Durchführung einer bestimmten Inspektion erteilten Anordnungen.
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- "Inspektionshandbuch" bedeutet die Zusammenstellung der vom Technischen Sekretariat ausgearbeiteten zusätzlichen Verfahren für die Durchführung von Inspektionen.
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- "Inspektionsstätte" bedeutet jede Einrichtung oder jeden Bereich, in denen eine Inspektion durchgeführt wird und die in der betreffenden Vereinbarung über die Einrichtung, in dem Inspektionsersuchen oder -auftrag beziehungsweise in dem durch die alternative oder endgültige Aussengrenze erweiterten Inspektionsersuchen genau beschrieben sind.
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- "Inspektionsteam" bedeutet die vom Generaldirektor zur Durchführung einer bestimmten Inspektion beauftragte Gruppe von Inspektoren und Inspektionsassistenten.
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- "Inspektor" bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach den Verfahren in Teil II Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person zur Durchführung einer Inspektion oder Besichtigung nach Massgabe dieses Übereinkommens.
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- "Mustervereinbarung" bedeutet ein Schriftstück, das allgemein die Form und den Inhalt einer Vereinbarung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Verifikationsbestimmungen festlegt.
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- "Beobachter" bedeutet den Vertreter eines ersuchenden Vertragsstaats oder eines dritten Vertragsstaats, der beauftragt ist, eine Verdachtsinspektion zu beobachten.
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- "Aussengrenze" im Fall einer Verdachtsinspektion bedeutet die äussere Grenze der Inspektionsstätte, die entweder durch geographische Koordinaten oder durch Einzeichnen in eine Karte angegeben wird.
- a) "Beantragte Aussengrenze" bedeutet die im Einklang mit Teil X Abs. 8 dieses Anhangs festgelegte äussere Begrenzung der Inspektionsstätte;
- b) "alternative Aussengrenze" bedeutet die abweichend von der beantragten Aussengrenze von dem inspizierten Vertragsstaat festgelegte Aussengrenze der Inspektionsstätte; sie muss den Vorschriften in Teil X Abs. 17 dieses Anhangs entsprechen;
- c) "endgültige Aussengrenze" bedeutet die in Verhandlungen zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat nach Teil X Abs. 16 bis 21 dieses Anhangs vereinbarte endgültige Aussengrenze der Inspektionsstätte;
- d) "gemeldete Aussengrenze" bedeutet die nach den Art. III, IV, V und VI gemeldete äussere Begrenzung der Einrichtung.
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- "Inspektionsdauer" im Sinne des Art. IX bedeutet den Zeitraum von dem Zeitpunkt an, zu dem das Inspektionsteam Zugang zur Inspektionsstätte hat, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es die Stätte wieder verlässt; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit.
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- "Inspektionsdauer" im Sinne der Art. IV, V und VI bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams in der Inspektionsstätte bis zu seiner Abreise von der Inspektionsstätte; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit.
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- "Punkt der Einreise"/"Punkt der Ausreise" bedeutet einen Ort, der für das Eintreffen des Inspektionsteams im Land zur Durchführung der Inspektionen aufgrund dieses Übereinkommens beziehungsweise für seine Abreise nach Beendigung seines Auftrags bestimmt ist.
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- "Ersuchender Vertragsstaat" bedeutet einen Vertragsstaat der nach Art. IX um eine Verdachtsinspektion ersucht hat.
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- "Tonne" bedeutet metrische Tonne, d. h. 1000 kg.
A. Bestellung der Inspektoren und Inspektionsassistenten
1) Spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt das Technische Sekretariat allen Vertragsstaaten schriftlich den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Dienstrang der zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten unter Angabe ihrer Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen mit.
2) Jeder Vertragsstaat bestätigt sofort den Eingang der ihm übermittelten Liste der zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten. Der Vertragsstaat teilt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste schriftlich mit, dass er jeden Inspektor und jeden Inspektionsassistenten anerkennt. Jeder in der Liste genannte Inspektor und Inspektionsassistent gilt als bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste schriftlich erklärt, dass er ihn ablehnt. Der Vertragsstaat kann seinen Widerspruch begründen. Im Fall der Ablehnung führt der vorgeschlagene Inspektor oder Inspektionsassistent im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, der ihn abgelehnt hat, oder an einem anderen Ort unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle keine Verifikationstätigkeiten durch und beteiligt sich dort auch nicht an solchen Tätigkeiten. Das Technische Sekretariat schlägt bei Bedarf zusätzlich zu der ursprünglichen Liste weitere Namen vor.
3) Die Verifikationstätigkeiten aufgrund dieses Übereinkommens werden nur von bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten vorgenommen.
4) Vorbehaltlich des Abs. 5 hat ein Vertragsstaat das Recht, jederzeit gegen einen bereits bestellten Inspektor oder Inspektionsassistenten Einspruch zu erheben. Er teilt dem Technischen Sekretariat seinen Einspruch schriftlich mit und kann ihn begründen. Der Einspruch wird 30 Tage nach seinem Eingang beim Technischen Sekretariat wirksam. Das Technische Sekretariat teilt dem betreffenden Vertragsstaat sofort die Zurücknahme der Bestellung des Inspektors oder Inspektionsassistenten mit.
5) Der Vertragsstaat, dem eine Inspektion notifiziert worden ist, versucht nicht, aus dem für diese Inspektion bestellten Inspektionsteam einen in der Liste dieses Inspektionsteams genannten Inspektor oder Inspektionsassistenten zurücknehmen zu lassen.
6) Die Anzahl der für einen Vertragsstaat bestellten und von ihm anerkannten Inspektoren und Inspektionsassistenten muss gross genug sein, damit die Inspektoren und Inspektionsassistenten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und eine Rotation möglich ist.
7) Behindert nach Auffassung des Generaldirektors die Ablehnung der vorgeschlagenen Inspektoren oder Inspektionsassistenten die Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Inspektoren oder Inspektionsassistenten oder behindert sie sonst die wirksame Erfüllung der Aufgabe des Technischen Sekretariats, so verweist der Generaldirektor die Frage an den Exekutivrat.
8) Sind Änderungen der genannten Listen von Inspektoren und Inspektionsassistenten notwendig oder werden sie verlangt, so werden die neuen Inspektoren und Inspektionsassistenten in derselben Weise bestellt wie für die ursprüngliche Liste.
9) Die Mitglieder des Inspektionsteams, die eine Inspektion einer Einrichtung eines Vertragsstaats durchführen, welche sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, werden nach den in diesem Anhang festgelegten Verfahren bestellt, die sowohl auf den inspizierten Vertragsstaat als auch auf den Gaststaat, der Vertragspartei ist, Anwendung finden. B. Vorrechte und Immunitäten
10) Jeder Vertragsstaat erteilt spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten oder jeder Änderung derselben Visa für die mehrfache Einreise/Ausreise und/oder Durchreise und stellt alle sonstigen Dokumente aus, die jedem Inspektor oder Inspektionsassistenten die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats und den Aufenthalt dort zum Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten ermöglichen. Diese Dokumente haben eine Geltungsdauer von mindestens zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie dem Technischen Sekretariat übermittelt werden.
11) Zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Inspektoren und Inspektionsassistenten die unter den Bst. a bis i genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Inspektionsteams im Interesse dieses Übereinkommens und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden ihnen für den gesamten Zeitraum zwischen der Ankunft im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats und der Abreise von dort und danach für die in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben zuvor vorgenommenen Handlungen gewährt.
- a) Die Mitglieder des Inspektionsteams geniessen die Unverletzlichkeit, die den Diplomaten nach Art. 29 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gewährt wird.
- b) Die Wohn- und Büroräume des Inspektionsteams, das Inspektionstätigkeiten nach diesem Übereinkommen ausübt, geniessen die Unverletzlichkeit und den Schutz, die den Räumlichkeiten der Diplomaten nach Art. 30 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden.
- c) Die Papiere und die Korrespondenz einschliesslich der Akten des Inspektionsteams geniessen die Unverletzlichkeit, die allen Papieren und der Korrespondenz der Diplomaten nach Art. 30 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt wird. Das Inspektionsteam hat das Recht, in seinem Nachrichtenverkehr mit dem Technischen Sekretariat Codes zu benutzen.
- d) Die von Mitgliedern des Inspektionsteams mitgeführten Proben und zugelassenen Ausrüstungsgegenstände sind nach Massgabe dieses Übereinkommens unverletzlich und von allen Zöllen befreit. Gefährliche Proben werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften befördert.
- e) Die Mitglieder des Inspektionsteams geniessen die Immunitäten, die den Diplomaten nach Art. 31 Abs. 1, 2 und 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden.
- f) Die Mitglieder des Inspektionsteams, welche die durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Tätigkeiten ausüben, geniessen die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die den Diplomaten nach Art. 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt wird.
- g) Den Mitgliedern des Inspektionsteams ist es erlaubt, in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats, der Vertragspartei ist, ohne Entrichtung von Zöllen oder ähnlichen Abgaben Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch mitzuführen; ausgenommen sind Gegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist.
- h) Den Mitgliedern des Inspektionsteams werden dieselben Währungs- und Devisenerleichterungen gewährt wie den Vertretern ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.
- i) Die Mitglieder des Inspektionsteams dürfen im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats keine auf persönlichen Gewinn gerichtete Berufs- oder Gewerbetätigkeit ausüben.
12) Bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von nicht inspizierten Vertragsstaaten geniessen die Mitglieder des Inspektionsteams die Vorrechte und Immunitäten, die den Diplomaten nach Art. 40 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Den Papieren und der Korrespondenz einschliesslich der Aufzeichnungen sowie den Proben und den zugelassenen Ausrüstungsgegenständen, welche die Mitglieder des Inspektionsteams mitführen, werden die in Abs. 11 Bst. c und d genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt.
13) Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind die Mitglieder des Inspektionsteams verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats zu beachten; soweit mit ihrem Inspektionsauftrag vereinbar, sind sie verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des betreffenden Staates einzumischen. Ist der inspizierte Vertragsstaat oder der Gaststaat, der Vertragspartei ist, der Auffassung, dass ein Missbrauch der in diesem Anhang festgelegten Vorrechte und Immunitäten vorliegt, so finden zwischen dem betreffenden Vertragsstaat und dem Generaldirektor Konsultationen statt, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, und, wenn ja, um eine Wiederholung zu verhindern.
14) Die Immunität der Mitglieder des Inspektionsteams von der Gerichtsbarkeit kann vom Generaldirektor in den Fällen aufgehoben werden, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie aufgehoben werden kann, ohne dass die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird. Die Aufhebung muss stets ausdrücklich erklärt werden.
15) Den Beobachtern werden dieselben Vorrechte und Immunitäten gewährt, die den Inspektoren aufgrund dieses Abschnitts gewährt werden; ausgenommen sind diejenigen nach Abs. 11 Bst. d. C. Ständige Regelungen Punkte der Einreise
16) Jeder Vertragsstaat bestimmt die Punkte der Einreise und stellt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Punkte der Einreise sind so zu wählen, dass das Inspektionsteam jede Inspektionsstätte von mindestens einem Punkt der Einreise innerhalb von zwölf Stunden erreichen kann. Das Technische Sekretariat teilt allen Vertragsstaaten mit, wo sich die Punkte der Einreise befinden.
17) Jeder Vertragsstaat kann die Punkte der Einreise ändern, indem er dem Technischen Sekretariat die Änderung anzeigt. Die Änderungen werden 30 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Technische Sekretariat die Anzeige erhalten hat, so dass es alle Vertragsstaaten entsprechend unterrichten kann.
18) Ist das Technische Sekretariat der Auffassung, dass die Punkte der Einreise für die rechtzeitige Durchführung der Inspektionen nicht ausreichen oder dass die von einem Vertragsstaat vorgeschlagenen Änderungen der Punkte der Einreise die rechtzeitige Durchführung der Inspektionen behindern würden, so nimmt es mit dem betreffenden Vertragsstaat Konsultationen auf, um das Problem zu lösen.
19) Befinden sich Einrichtungen oder Bereiche eines inspizierten Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines Gaststaats, der Vertragspartei ist, oder ist für den Zugang vom Punkt der Einreise zu den der Inspektion unterliegenden Einrichtungen oder Bereichen die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats erforderlich, so nimmt der inspizierte Vertragsstaat hinsichtlich dieser Inspektionen die in diesem Anhang vorgesehenen Rechte und Pflichten wahr. Der Gaststaat, der Vertragspartei ist, erleichtert die Inspektion dieser Einrichtungen oder Bereiche und leistet die notwendige Hilfe, damit das Inspektionsteam seine Aufgaben rechtzeitig und wirksam erfüllen kann. Vertragsstaaten, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise für die Inspektion von Einrichtungen oder Bereichen eines inspizierten Vertragsstaats erfolgen muss, erleichtern die Durchreise.
20) Befinden sich Einrichtungen oder Bereiche eines inspizierten Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so trifft der inspizierte Vertragsstaat alle notwendigen Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Inspektionen dieser Einrichtungen oder Bereiche in Übereinstimmung mit diesem Anhang durchgeführt werden können. Ein Vertragsstaat, der eine oder mehrere Einrichtungen oder Bereiche im Hoheitsgebiet eines Staates hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, trifft alle notwendigen Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass der Gaststaat bereit ist, die für den Vertragsstaat bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten aufzunehmen. Ist ein inspizierter Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang sicherzustellen, so weist er nach, dass er alle dafür notwendigen Massnahmen getroffen hat.
21) Befinden sich die zu inspizierenden Einrichtungen oder Bereiche zwar im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, jedoch an einem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so trifft der Vertragsstaat alle notwendigen Massnahmen, die von einem inspizierten Vertragsstaat und einem Gaststaat, der Vertragspartei ist, verlangt würden, um dafür zu sorgen, dass die Inspektionen dieser Einrichtungen oder Bereiche in Übereinstimmung mit diesem Anhang durchgeführt werden können. Ist der Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang zu den Einrichtungen oder Bereichen sicherzustellen, so weist er nach, dass er alle dafür notwendigen Massnahmen getroffen hat. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Einrichtungen oder Bereiche, die inspiziert werden sollen, dem Vertragsstaat gehören. Regelungen für die Benutzung nicht planmässig verkehrender Luftfahrzeuge
22) Bei Inspektionen nach Art. IX und bei sonstigen Inspektionen kann ein Inspektionsteam, wenn sein rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort bei Benutzung planmässig verkehrender gewerblicher Verkehrsmittel nicht möglich ist, gezwungen sein, Luftfahrzeuge zu benutzen, die dem Technischen Sekretariat gehören oder von ihm gechartert sind. Spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, unterrichtet jeder Vertragsstaat das Technische Sekretariat über die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer für nicht planmässig verkehrende Luftfahrzeuge, mit denen das Inspektionsteam und die für die Inspektion notwendige Ausrüstung in das Hoheitsgebiet und aus dem Hoheitsgebiet, in dem sich eine Inspektionsstätte befindet, befördert werden. Die Flugstrecken zu und von dem bezeichneten Punkt der Einreise verlaufen auf den festgelegten internationalen Luftverkehrsstrassen, die zwischen den Vertragsstaaten und dem Technischen Sekretariat als Grundlage für die diplomatische Einfluggenehmigung vereinbart worden sind.
23) Wird ein nicht planmässig verkehrendes Luftfahrzeug benutzt, so übermittelt das Technische Sekretariat dem inspizierten Vertragsstaat über die nationale Behörde einen Flugplan für den Flug des Luftfahrzeugs vom letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des Staates, in dem sich die Inspektionsstätte befindet, zu dem Punkt der Einreise, und zwar spätestens sechs Stunden vor dem geplanten Abflug von diesem Flughafen. Dieser Plan wird entsprechend den für zivile Luftfahrzeuge geltenden Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation eingereicht. Bei seinen eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen trägt das Technische Sekretariat auf jedem Flugplan in dem Feld für Bemerkungen die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer und die entsprechende Bezeichnung ein, die das Luftfahrzeug als Inspektionsluftfahrzeug ausweisen.
24) Spätestens drei Stunden vor dem geplanten Abflug des Inspektionsteams von dem letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des Staates, in dem die Inspektion stattfinden soll, sorgt der inspizierte Vertragsstaat oder der Vertragsstaat, in dem die Inspektion stattfinden soll, dafür, dass der nach Abs. 23 eingereichte Flugplan genehmigt wird, damit das Inspektionsteam zur vorgesehenen Ankunftszeit am Punkt der Einreise eintreffen kann.
25) Handelt es sich um ein Luftfahrzeug, das dem Technischen Sekretariat gehört oder von ihm gechartert ist, so sorgt der inspizierte Vertragsstaat dafür, dass am Punkt der Einreise die vom Technischen Sekretariat für das Luftfahrzeug des Inspektionsteams verlangten Erleichterungen für Abstellen, Sicherheit, Wartung und Treibstoffversorgung zur Verfügung stehen. Diese Luftfahrzeuge brauchen keine Lande-, Abflug- oder ähnlichen Gebühren zu entrichten. Das Technische Sekretariat trägt die Kosten für Treibstoff, Sicherheit und Wartung. Verwaltungsregelungen
26) Der inspizierte Vertragsstaat sorgt dafür, dass dem Inspektionseam alles Notwendige zur Verfügung steht, wie etwa Fernmeldeeinrichtungen, Dolmetscherdienste, soweit diese für Befragungen und sonstige Aufgaben erforderlich sind, Beförderungsmittel, Arbeitsräume, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung. In dieser Hinsicht erstattet die Organisation dem inspizierten Vertragsstaat die durch das Inspektionsteam entstandenen Kosten. Zugelassene Ausrüstung
27) Vorbehaltlich des Abs. 29 gibt es für das Inspektionsteam keine Einschränkungen seitens des inspizierten Vertragsstaats in Bezug auf die zur Inspektionsstätte mitgeführte und nach Abs. 28 zugelassene Ausrüstung, die das Technische Sekretariat für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion für notwendig hält. Das Technische Sekretariat erstellt und aktualisiert gegebenenfalls eine Liste der zugelassenen Ausrüstung, die für die beschriebenen Zwecke benötigt werden könnte, sowie für diese Ausrüstung geltende Vorschriften im Einklang mit diesem Anhang. Bei der Aufstellung der Liste der zugelassenen Ausrüstung sowie der Vorschriften sorgt das Technische Sekretariat dafür, dass den Sicherheitserwägungen für jede Art von Einrichtung, in der diese Ausrüstung mutmasslich eingesetzt wird, voll Rechnung getragen wird. Die Liste der zugelassenen Ausrüstung wird nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i von der Konferenz geprüft und genehmigt.
28) Die Ausrüstung befindet sich im Gewahrsam des Technischen Sekretariats und wird von diesem bezeichnet, geeicht und zugelassen. Das Technische Sekretariat wählt, soweit möglich, die Ausrüstung aus, die eigens für die spezielle Art der verlangten Inspektion bestimmt ist. Die bezeichnete und zugelassene Ausrüstung wird vor unbefugter Veränderung besonders geschützt.
29) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, unbeschadet der vorgeschriebenen Fristen die Ausrüstung in Gegenwart von Mitgliedern des Inspektionsteams am Punkt der Einreise zu besichtigen, d. h. nachzuprüfen, worum es sich bei der in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats verbrachten oder daraus entfernten Ausrüstung handelt. Um diese Feststellung zu erleichtern, fügt das Technische Sekretariat Unterlagen bei und bringt Vorrichtungen an, die bestätigen, dass es sich um die bezeichnete und zugelassene Ausrüstung handelt. Die Inspektion der Ausrüstung soll auch den inspizierten Vertragsstaat davon überzeugen, dass die Ausrüstung der Beschreibung der für die spezielle Art der Inspektion zugelassenen Ausrüstung entspricht. Der inspizierte Vertragsstaat kann Ausrüstung, die dieser Beschreibung nicht entspricht oder der die genannten Unterlagen und Vorrichtungen nicht beigefügt sind, zurückweisen. Verfahren für die Inspektion der Ausrüstung werden nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i von der Konferenz geprüft und genehmigt.
30) Hält es das Inspektionsteam für erforderlich, vor Ort vorhandene, nicht dem Technischen Sekretariat gehörende Ausrüstung zu benutzen, und ersucht es den inspizierten Vertragsstaat, ihm den Einsatz dieser Ausrüstung zu ermöglichen, so entspricht der inspizierte Vertragsstaat dem Ersuchen, soweit er dazu in der Lage ist. D. Tätigkeiten vor der Inspektion Notifikation
31) Der Generaldirektor teilt dem Vertragsstaat vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, soweit diese festgesetzt sind, mit, dass er die Absicht hat, eine Inspektion durchzuführen.
32) Die Notifikationen des Generaldirektors enthalten folgende Informationen:
- a) die Art der Inspektion;
- b) den Punkt der Einreise;
- c) den Tag und die voraussichtliche Uhrzeit des Eintreffens am Punkt der Einreise;
- d) das Verkehrsmittel, mit dem das Inspektionsteam am Punkt der Einreise eintrifft;
- e) das zu inspizierende Betriebsgelände;
- f) die Namen der Inspektoren und Inspektionsassistenten;
- g) gegebenenfalls die Einfluggenehmigung des Luftfahrzeugs bei Sonderflügen.
33) Der inspizierte Vertragsstaat bestätigt den Eingang einer Notifikation des Technischen Sekretariats, in der dieses seine Absicht mitteilt, eine Inspektion durchzuführen, spätestens eine Stunde nach deren Eingang.
34) Bei der Inspektion einer Einrichtung eines Vertragsstaats, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, werden beide Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Abs. 31 und 32 gleichzeitig unterrichtet. Einreise in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats und Weiterbeförderung zur Inspektionsstätte
35) Der inspizierte Vertragsstaat oder Gaststaat, der Vertragspartei ist, dem das Eintreffen eines Inspektionsteams mitgeteilt worden ist, sorgt für dessen sofortige Einreise in sein Hoheitsgebiet und veranlasst durch eine Inlandsbegleitung oder auf andere Weise alles in seiner Macht Stehende, um das sichere Geleit des Inspektionsteams und seiner Ausrüstung und Versorgungsgüter von seinem Punkt der Einreise zu der (den) Inspektionsstätte(n) und von dort zu einem Punkt der Ausreise sicherzustellen.
36) Der inspizierte Vertragsstaat oder der Gaststaat, der Vertragspartei ist, hilft dem Inspektionsteam bei Bedarf, die Inspektionsstätte spätestens zwölf Stunden nach dem Eintreffen am Punkt der Einreise zu erreichen. Besprechung vor der Inspektion
37) Nach dem Eintreffen an der Inspektionsstätte und vor Beginn der Inspektion erhält das Inspektionsteam von Vertretern der Einrichtung mit Hilfe von Karten und anderen geeigneten Unterlagen eine Einweisung in Bezug auf die Einrichtung, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die verwaltungsmässigen und logistischen Regelungen. Die Dauer der Besprechung ist auf das notwendige Mindestmass zu beschränken; sie darf drei Stunden keinesfalls überschreiten. E. Durchführung der Inspektionen Allgemeine Regeln
38) Die Mitglieder des Inspektionsteams erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe dieses Übereinkommens sowie der vom Generaldirektor aufgestellten Regeln und der zwischen den Vertragsstaaten und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Einrichtung.
39) Das Inspektionsteam hält sich streng an den vom Generaldirektor erteilten Inspektionsauftrag. Es enthält sich jeder Tätigkeit, die über diesen Auftrag hinausgeht.
40) Die Tätigkeiten des Inspektionsteams werden so gestaltet, dass dessen Mitglieder ihre Aufgaben fristgerecht und wirksam erfüllen können, der inspizierte Vertragsstaat oder Gaststaat so wenig wie möglich beeinträchtigt und die Einrichtung oder der inspizierte Bereich möglichst wenig gestört werden. Das Inspektionsteam vermeidet jede unnötige Behinderung oder Verzögerung des Betriebs einer Einrichtung sowie jede Beeinträchtigung ihrer Sicherheit. Insbesondere setzt das Inspektionsteam keine Einrichtung in Betrieb. Sind die Inspektoren der Auffassung, dass zur Erfüllung ihres Auftrags besondere Arbeitsgänge in einer Einrichtung verrichtet werden sollen, so fordern sie den bestellten Vertreter der inspizierten Einrichtung auf, diese Arbeitsgänge verrichten zu lassen. Der Vertreter kommt ihrer Aufforderung soweit möglich nach.
41) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats werden die Mitglieder des Inspektionsteams auf Verlangen des inspizierten Vertragsstaats von Vertretern dieses Vertragsstaats begleitet; das Inspektionsteam darf dadurch jedoch nicht aufgehalten oder sonst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert werden.
42) Unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i zu prüfenden und zu genehmigenden Leitlinien stellt das Technische Sekretariat genaue Verfahren für die Durchführung der Inspektionen auf, die in das Inspektionshandbuch aufgenommen werden. Sicherheit
43) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten beachten die Inspektoren und Inspektionsassistenten die in der Inspektionsstätte bestehenden Sicherheitsvorschriften, einschliesslich derjenigen in Bezug auf den Schutz kontrollierter Teilbereiche innerhalb der Einrichtung und die Sicherheit des Personals. Zur Erfüllung dieser Vorschriften werden von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i entsprechende genaue Verfahren geprüft und genehmigt. Nachrichtenverkehr
44) Die Inspektoren haben das Recht, während des gesamten Inlandsaufenthalts eine Nachrichtenverbindung mit dem Sitz des Technischen Sekretariats zu unterhalten. Zu diesem Zweck können sie ihre eigene ordnungsgemäss anerkannte zugelassene Ausrüstung benutzen und den inspizierten Vertragsstaat oder den Gaststaat, der Vertragspartei ist, ersuchen, ihnen Zugang zu anderen Fernmeldeeinrichtungen zu ermöglichen. Das Inspektionsteam hat das Recht, seine eigene Gegensprechfunkanlage zwischen dem Personal, das die Aussengrenze bewacht, und den übrigen Mitgliedern des Inspektionsteams zu benutzen. Rechte des Inspektionsteams und des inspizierten Vertragsstaats
45) Das Inspektionsteam hat nach Massgabe der einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens und seiner Anhänge sowie der Vereinbarungen über die Einrichtung und der im Inspektionshandbuch festgelegten Verfahren das Recht auf ungehinderten Zugang zu der Inspektionsstätte. Die zu inspizierenden Gegenstände werden von den Inspektoren ausgewählt.
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