Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1999-12-23
Letzte Aktualisierung 2020-06-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 24
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46) Die Inspektoren haben das Recht, Personal der Einrichtung in Gegenwart von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats zu befragen, um sachdienliche Tatsachen festzustellen. Die Inspektoren fordern nur die für die Durchführung der Inspektion notwendigen Informationen und Daten an, und der inspizierte Vertragsstaat liefert sie ihnen auf Anforderung. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, gegen die dem Personal der Einrichtung gestellten Fragen Einspruch zu erheben, wenn diese Fragen für die Inspektion als nicht sachdienlich erachtet werden. Erhebt der Leiter des Inspektionsteams Einspruch und erklärt er, dass die Fragen sachdienlich sind, so werden diese dem inspizierten Vertragsstaat schriftlich zur Beantwortung übermittelt. Das Inspektionsteam kann jede Weigerung, Befragungen zuzulassen oder die Beantwortung von Fragen zu erlauben und Erklärungen abzugeben, in dem Teil des Inspektionsberichts vermerken, der sich mit der Bereitschaft des inspizierten Vertragsstaats zur Zusammenarbeit befasst.

47) Die Inspektoren haben das Recht, Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als sinnvoll erachten.

48) Die Inspektoren haben das Recht, auf ihren Wunsch von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung fotografische Aufnahmen machen zu lassen. Sofortbildkameras sollen zur Verfügung stehen. Das Inspektionsteam stellt fest, ob die Fotografien seinem Wunsch entsprechend ausgefallen sind; andernfalls werden die Aufnahmen wiederholt. Das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat behalten je einen Abzug jeder Fotografie.

49) Die Vertreter des inspizierten Vertragsstaats haben das Recht, sämtliche Verifikationstätigkeiten des Inspektionsteams zu beobachten.

50) Der inspizierte Vertragsstaat erhält auf Verlangen Kopien der vom Technischen Sekretariat gesammelten Informationen und Daten über seine Einrichtung(en).

51) Die Inspektoren haben das Recht, um Klarstellung von Zweifelsfragen zu ersuchen, die sich während einer Inspektion ergeben. Solche Ersuchen werden umgehend über den Vertreter des inspizierten Vertragsstaats gestellt. Der Vertreter des inspizierten Vertragsstaats verschafft dem Inspektionsteam während der Inspektion die für die Beseitigung der Zweifelsfrage notwendige Klarstellung. Bleiben Fragen in Bezug auf einen Gegenstand oder ein Gebäude innerhalb der Inspektionsstätte offen, so wird der Gegenstand oder das Gebäude, falls darum ersucht wird, fotografiert, damit seine Art und seine Funktion festgestellt werden können. Kann die Zweifelsfrage während der Inspektion nicht beseitigt werden, so teilen die Inspektoren dies sofort dem Technischen Sekretariat mit. Alle nicht gelösten Fragen, die gegebenen Klarstellungen und ein Abzug jeder Fotografie sind in dem Inspektionsbericht enthalten. Entnahme, Behandlung und Analyse von Proben

52) Die Vertreter des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung entnehmen auf Verlangen des Inspektionsteams Proben in Gegenwart der Inspektoren. Sofern dies mit den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung im voraus vereinbart ist, kann das Inspektionsteam selbst Proben entnehmen.

53) Soweit möglich, erfolgt die Analyse der Proben vor Ort. Das Inspektionsteam hat das Recht, die Proben mit der von ihm mitgebrachten zugelassenen Ausrüstung vor Ort zu analysieren. Auf Ersuchen des Inspektionsteams hilft der inspizierte Vertragsstaat im Einklang mit vereinbarten Verfahren bei der Analyse der Proben vor Ort. Andernfalls kann das Inspektionsteam darum ersuchen, dass geeignete Analysen vor Ort in seiner Gegenwart vorgenommen werden.

54) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, einen Teil aller Proben zurückzubehalten oder ein Doppel der Proben zu entnehmen und zugegen zu sein, wenn die Proben vor Ort analysiert werden.

55) Das Inspektionsteam kann, falls es dies als notwendig erachtet, Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien ausserhalb des Betriebsgeländes weitergeben.

56) Der Generaldirektor trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit, Vollständigkeit und Erhaltung der Proben sowie für die Wahrung der Vertraulichkeit der zur Analyse ausserhalb des Betriebsgeländes verbrachten Proben. Der Generaldirektor richtet sich hierbei nach den Verfahren, die von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i zur Aufnahme in das Inspektionshandbuch zu prüfen und zu genehmigen sind. Ihm obliegt es,

  • a) strenge Regeln für die Entnahme, Handhabung, Beförderung und Analyse der Proben aufzustellen;
  • b) die Laboratorien zu bestätigen, die zur Durchführung der verschiedenen Arten von Analysen festgelegt sind;
  • c) die Standardisierung der Ausrüstung und Verfahren in diesen festgelegten Laboratorien, die mobilen Analyseausrüstungen und -verfahren zu überwachen sowie die Qualitätskontrolle und die allgemeinen Normen im Zusammenhang mit der Bestätigung dieser Laboratorien, mobilen Ausrüstungen und Verfahren zu überprüfen;
  • d) unter den festgelegten Laboratorien diejenigen auszuwählen, die Analysen oder sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit speziellen Untersuchungen vornehmen.

57) Soll eine Analyse ausserhalb des Betriebsgeländes vorgenommen werden, so werden die Proben in mindestens zwei festgelegten Laboratorien analysiert. Das Technische Sekretariat sorgt für die zügige Durchführung der Analyse. Das Technische Sekretariat trägt die Verantwortung für den Verbleib der Proben und jede nicht gebrauchte Probe oder Teile davon werden dem Technischen Sekretariat zurückgegeben.

58) Das Technische Sekretariat sammelt die Ergebnisse der im Laboratorium vorgenommenen Analysen derjenigen Proben, die für die Einhaltung dieses Übereinkommens massgeblich sind, und nimmt sie in den Inspektionsschlussbericht auf. Das Technische Sekretariat fügt dem Bericht ausführliche Informationen über die von den festgelegten Laboratorien benutzten Ausrüstungen und Methoden bei. Verlängerung der Inspektionsdauer

59) Die Inspektionsdauer kann im Einvernehmen mit dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats verlängert werden. Abschlussbesprechung

60) Sobald eine Inspektion abgeschlossen ist, kommt das Inspektionsteam mit Vertretern des inspizierten Vertragsstaats und dem für die Inspektionsstätte verantwortlichen Personal zusammen, um die vorläufigen Feststellungen des Inspektionsteams zu überprüfen und Zweifelsfragen zu klären. Das Inspektionsteam übermittelt den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats seine vorläufigen Feststellungen in schriftlicher Form nach einem einheitlichen Muster; es legt ihnen auch eine Liste der Proben und eine Kopie der gesammelten schriftlichen Informationen und Daten und des sonstigen von dem Betriebsgelände mitzunehmenden Materials vor. Dieses Schriftstück wird vom Leiter des Inspektionsteams unterschrieben. Es wird von dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats gegengezeichnet, um deutlich zu machen, dass er von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis genommen hat. Diese Zusammenkunft endet spätestens 24 Stunden nach Abschluss der Inspektion. F. Abreise

61) Sobald die Verfahren im Anschluss an die Inspektion abgeschlossen sind, verlässt das Inspektionsteam das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats so bald wie möglich. G. Berichte

62) Spätestens zehn Tage nach der Inspektion fertigen die Inspektoren einen sachlichen Schlussbericht über die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten und über ihre Feststellungen an. Der Bericht enthält nur Tatsachen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens beziehen, wie es im Inspektionsauftrag vorgesehen ist. Der Bericht gibt auch Auskunft darüber, wie der inspizierte Vertragsstaat mit dem Inspektionsteam zusammengearbeitet hat. Abweichende Bemerkungen von Inspektoren können dem Bericht beigefügt werden. Der Bericht wird vertraulich behandelt.

63) Der Schlussbericht wird sofort dem inspizierten Vertragsstaat vorgelegt. Etwaige sofort abgegebene schriftliche Stellungnahmen des inspizierten Vertragsstaats zu den Feststellungen werden dem Bericht als Anlage beigefügt. Der Schlussbericht mit den Stellungnahmen des inspizierten Vertragsstaats wird dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach der Inspektion vorgelegt.

64) Sollte der Bericht Unklarheiten enthalten oder sollte sich die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Behörde und den Inspektoren nicht in der gewünschten Weise entwickelt haben, so ersucht der Generaldirektor den Vertragsstaat um Klarstellung.

65) Können die Unklarheiten nicht beseitigt werden oder lassen die festgestellten Sachverhalte vermuten, dass mit diesem Übereinkommen übernommene Verpflichtungen nicht eingehalten worden sind, so unterrichtet der Generaldirektor unverzüglich den Exekutivrat. H. Anwendung allgemeiner Bestimmungen

66) Dieser Teil findet auf alle aufgrund dieses Übereinkommens vorgenommenen Inspektionen Anwendung; soweit die Bestimmungen dieses Teiles von den Bestimmungen für spezielle Arten von Inspektionen in den Teilen III bis XI dieses Anhangs abweichen, gehen diese letzteren Bestimmungen vor.

A. Erstinspektionen und Vereinbarungen über die Einrichtung

1) Jede gemeldete Einrichtung, die nach den Art. IV und V sowie Art. VI Abs. 3 einer Inspektion vor Ort unterliegt, wird umgehend, sobald die Einrichtung gemeldet ist, einer Erstinspektion unterzogen. Zweck dieser Inspektion der Einrichtung ist die Überprüfung der vorgelegten Informationen und das Erlangen zusätzlicher Informationen, die für die Planung künftiger Verifikationstätigkeiten in der Einrichtung notwendig sind, einschliesslich der Inspektion vor Ort und der ständigen Überwachung durch Instrumente vor Ort, sowie die Vorbereitung der Vereinbarungen über die Einrichtung.

2) Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der Meldungen und die Einleitung der systematischen Verifikationsmassnahmen vom Technischen Sekretariat in allen Einrichtungen innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen können, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.

3) Jeder Vertragsstaat schliesst mit der Organisation eine Vereinbarung über jede gemeldete Einrichtung, die nach den Art. IV und V sowie Art. VI Abs. 3 einer Inspektion vor Ort unterliegt.

4) Die Vereinbarungen über die Einrichtung werden spätestens 180 Tage nach dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten oder die Einrichtung zum ersten Mal gemeldet worden ist, ausser im Fall einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, auf welche die Abs. 5 bis 7 Anwendung finden.

5) Bei einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, die mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat ihren Betrieb aufnimmt, wird die Vereinbarung über die Einrichtung spätestens 180 Tage vor dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem die Einrichtung ihren Betrieb aufnimmt.

6) Bei einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, die in Betrieb ist, wenn dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, oder spätestens ein Jahr danach ihren Betrieb aufnimmt, wird die Vereinbarung über die Einrichtung spätestens 210 Tage nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat geschlossen; der Exekutivrat kann jedoch beschliessen, dass nach Teil IV (A) Abs. 51 genehmigte einstweilige Verifikationsregelungen, die auch eine einstweilige Vereinbarung über die Einrichtung, Bestimmungen über die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie die Frist für die Anwendung der Regelungen einbeziehen, ausreichend sind.

7) Bei einer in Abs. 6 bezeichneten Einrichtung, die spätestens zwei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, ihren Betrieb einstellt, kann der Exekutivrat beschliessen, dass nach Teil IV (A) Abs. 51 genehmigte einstweilige Verifikationsregelungen, die auch eine einstweilige Vereinbarung über die Einrichtung, Bestimmungen für die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie die Frist für die Anwendung der Regelungen einbeziehen, ausreichend sind.

8) Die Vereinbarungen über die Einrichtung stützen sich auf Muster für solche Vereinbarungen und enthalten ausführliche Regelungen, die für die Inspektionen in jeder Einrichtung gelten. Die Mustervereinbarungen enthalten Bestimmungen, die künftigen technologischen Entwicklungen Rechnung tragen; sie werden von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i geprüft und genehmigt.

9) Das Technische Sekretariat kann auf jedem Betriebsgelände einen versiegelten Behälter für Fotografien, Pläne und sonstige Informationen zurücklassen, auf den es bei späteren Inspektionen wird zurückgreifen wollen. B. Ständige Regelungen

10) Das Technische Sekretariat hat, soweit angebracht, das Recht, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der zwischen den Vertragsstaaten und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Einrichtung Instrumente und Systeme zur ständigen Überwachung sowie Siegel anzubringen und zu verwenden.

11) Der inspizierte Vertragsstaat hat aufgrund vereinbarter Verfahren das Recht, jedes vom Inspektionsteam verwendete und angebrachte Instrument zu prüfen und es in Anwesenheit seiner Vertreter erproben zu lassen. Das Inspektionsteam hat das Recht, die vom inspizierten Vertragsstaat angebrachten Instrumente selbst zu benutzen, um den technischen Vorgang der Vernichtung chemischer Waffen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat das Inspektionsteam das Recht, die Instrumente zu besichtigen, die es zum Zweck der Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen zu benutzen beabsichtigt, und sie in seiner Anwesenheit erproben zu lassen.

12) Der inspizierte Vertragsstaat erbringt die notwendigen Vorbereitungs- und Unterstützungsmassnahmen für die Anbringung der Instrumente und Systeme zur ständigen Überwachung.

13) Zur Durchführung der Abs. 11 und 12 werden von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i zweckmässige genaue Verfahren geprüft und genehmigt.

14) Der inspizierte Vertragsstaat unterrichtet umgehend das Technische Sekretariat, wenn in einer der Überwachung durch Instrumente unterliegenden Einrichtung ein Ereignis eintritt oder eintreten könnte, welches das Überwachungssystem zu beeinträchtigen droht. Der inspizierte Vertragsstaat stimmt das weitere Vorgehen mit dem Technischen Sekretariat ab, um das Überwachungssystem wieder in Betrieb zu setzen und, falls erforderlich, so bald wie möglich einstweilige Massnahmen zu treffen.

15) Das Inspektionsteam vergewissert sich bei jeder Inspektion, dass das Überwachungssystem einwandfrei arbeitet und dass an den angebrachten Siegeln nicht manipuliert worden ist. Ausserdem sind Besuche erforderlich, um das Überwachungssystem instandzuhalten, die Ausrüstung auszuwechseln oder bei Bedarf den Wirkungsbereich des Überwachungssystems neu einzustellen.

16) Zeigt das Überwachungssystem eine Unregelmässigkeit an, so trifft das Technische Sekretariat Sofortmassnahmen, um festzustellen, ob diese auf eine Störung in der Ausrüstung oder auf Tätigkeiten in der Einrichtung zurückzuführen ist. Bleibt das Problem nach der Prüfung ungelöst, so stellt das Technische Sekretariat umgehend den Sachverhalt fest, erforderlichenfalls auch durch eine sofortige Inspektion vor Ort oder eine Besichtigung der Einrichtung. Das Technische Sekretariat meldet jedes derartige Problem sofort nach seiner Entdeckung dem inspizierten Vertragsstaat; dieser hilft bei der Lösung des Problems mit. C. Tätigkeiten vor der Inspektion

17) Inspektionen werden dem inspizierten Vertragsstaat, sofern in Abs. 18 nichts anderes bestimmt ist, spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise notifiziert.

18) Erstinspektionen werden dem inspizierten Vertragsstaat spätestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit des Inspektionteams am Punkt der Einreise notifiziert.

A. Meldungen

Chemische Waffen

1) Die Meldung chemischer Waffen eines Vertragsstaats nach Art. III Abs. 1 Bst. a Ziff. ii enthält Folgendes:

  • a) die Gesamtmenge jeder gemeldeten Chemikalie;
  • b) den genauen Standort jeder gemeldeten Lagereinrichtung für chemische Waffen, angegeben durch
  • i) den Namen;
  • ii) die geographischen Koordinaten und
  • iii) eine genaue Darstellung des Geländes, einschliesslich einer Karte mit der Grenze und einer Angabe des Standorts von Bunkern/Lagerbereichen innerhalb der Einrichtung;
  • c) ein ausführliches Verzeichnis jeder Lagereinrichtung für chemische Waffen über Folgendes:
  • i) Chemikalien, die nach der Begriffsbestimmung in Art. II als chemische Waffen bezeichnet werden;
  • ii) nichtverfüllte Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen, die als chemische Waffen bezeichnet werden;
  • iii) Ausrüstung, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz der unter Ziff. ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt ist;
  • iv) Chemikalien, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz der unter Ziff. ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt sind.

2) Für die Meldung der in Abs. 1 Bst. c Ziff. i bezeichneten Chemikalien gilt Folgendes:

  • a) die Chemikalien werden in Übereinstimmung mit den Listen im Anhang über Chemikalien gemeldet;
  • b) bei einer nicht in den Listen des Anhangs über Chemikalien genannten Chemikalie werden die Informationen beigebracht, die für die Zuordnung der Chemikalie zu der passenden Liste erforderlich sind, einschliesslich der Toxizität der reinen Verbindung. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben;
  • c) die Chemikalien werden mit ihrer chemischen Bezeichnung entsprechend der geltenden Nomenklatur der IUPAC (Internationale Union für reine und angewandte Chemie), mit ihrer Strukturformel und mit ihrer CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisiert. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben;
  • d) bei Mischungen aus zwei oder mehr Chemikalien wird jede Chemikalie charakterisiert und ihr prozentualer Anteil angegeben; die Mischung wird unter der Kategorie der höchsttoxischen Chemikalie gemeldet. Besteht eine Komponente einer binären chemischen Waffe aus einer Mischung aus zwei oder mehr Chemikalien, so wird jede Chemikalie charakterisiert und ihr prozentualer Anteil angegeben;
  • e) binäre chemische Waffen werden unter dem betreffenden Endprodukt im Rahmen der in Abs. 16 bezeichneten Kategorien der chemischen Waffen gemeldet. Folgende ergänzende Informationen werden für jede Art binärer chemischer Munition/binären chemischen Geräts angegeben:
  • i) die chemische Bezeichnung des toxischen Endprodukts;
  • ii) die chemische Zusammensetzung und Menge jeder Komponente;
  • iii) das tatsächliche Gewichtsverhältnis zwischen den Komponenten;
  • iv) die Komponente, die als Schlüsselkomponente gilt;
  • v) die auf Basis der Schlüsselkomponente stöchiometrisch berechnete Sollmenge des toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100prozentigen Reaktionsausbeute. Eine für ein bestimmtes toxisches Endprodukt vorgesehene gemeldete Menge (in Tonnen) der Schlüsselkomponente gilt als gleichwertig mit der stöchiometrisch berechneten Menge (in Tonnen) dieses toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100prozentigen Reaktionsausbeute;
  • f) bei aus Mehrkomponenten bestehenden chemischen Waffen erfolgt die Meldung entsprechend der für binäre chemische Waffen;
  • g) für jede Chemikalie wird die Form der Lagerung gemeldet, d.h. Munition, Tochtermunition, Geräte, Ausrüstungen oder Lagerbehälter und sonstige Behälter. Für jede Art der Lagerung werden folgende Angaben gemacht:
  • i) Art;
  • ii) Grösse oder Kaliber;
  • iii) Stückzahl;
  • iv) Nenngewicht der chemischen Füllung je Stück;
  • h) für jede Chemikalie wird die in der Lagereinrichtung insgesamt vorhandene Gewichtsmenge gemeldet;
  • i) ausserdem wird bei der Lagerung von nichtmunitionierten Chemikalien der prozentuale Reinheitsgrad gemeldet, sofern er bekannt ist.

3) Für jede in Abs. 1 Bst. c Ziff. ii bezeichnete Art nichtverfüllter Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen enthalten die Informationen folgende Angaben: Meldungen chemischer Waffen nach Art. III Abs. 1 Bst. a Ziff. iii

  • a) die Stückzahl;
  • b) die nominale Füllmenge je Stück;
  • c) die vorgesehene chemische Füllung.

4) Die Meldung chemischer Waffen nach Art. III Abs. 1 Bst. a Ziff. iii enthält alle in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Informationen. Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, geeignete Regelungen mit dem anderen Staat zu treffen, um sicherzustellen, dass die Meldungen abgegeben werden. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aufgrund dieses Absatzes nachzukommen, so hat er dies zu begründen. Meldungen früherer Weitergaben und Entgegennahmen

5) Ein Vertragsstaat, der seit dem 1. Januar 1946 chemische Waffen weitergegeben oder entgegengenommen hat, meldet diese Weitergaben oder Entgegennahmen nach Art. III Abs. 1 Bst. a Ziff. iv, sofern die weitergegebene oder entgegengenommene Menge eine Jahrestonne je Chemikalie in nichtmunitionierter und/oder munitionierter Form überstieg. Diese Meldung erfolgt in der in den Abs. 1 und 2 für das Bestandsverzeichnis vorgegebenen Form. In der Meldung sind auch die Liefer- und Empfängerländer, der Zeitpunkt der einzelnen Weitergabe und Entgegennahme und so genau wie möglich der derzeitige Standort der weitergegebenen Stücke angegeben. Sind nicht alle diese Informationen über die Weitergabe oder Entgegennahme chemischer Waffen für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1946 und dem 1. Januar 1970 verfügbar, so meldet der Vertragsstaat alle ihm noch zugänglichen Informationen und erklärt, aus welchem Grund er keine vollständige Meldung abgeben kann. Vorlage des allgemeinen Plans für die Vernichtung chemischer Waffen

6) Der nach Art. III Abs. 1 Bst. a Ziff. v vorgelegte allgemeine Plan für die Vernichtung chemischer Waffen gibt einen Überblick über das gesamte innerstaatliche Programm des Vertragsstaats für die Vernichtung chemischer Waffen und Informationen über die Bemühungen des Vertragsstaats, die in diesem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Vernichtung zu erfüllen. Der Plan enthält Folgendes:

  • a) ein allgemeines Vernichtungsprogramm unter Angabe der Art und der ungefähren Menge der in jedem jährlichen Vernichtungszeitraum in jeder vorhandenen und, soweit möglich, in jeder geplanten Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen zu vernichtenden chemischen Waffen;
  • b) die Anzahl der vorhandenen oder geplanten Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen, die während des Vernichtungszeitraums betrieben werden sollen;
  • c) für jede vorhandene oder geplante Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen:
  • i) Name und Standort;
  • ii) Art und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Waffen sowie Art (z. B. Nerven- oder Hautkampfstoff) und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Füllung;
  • d) die Pläne und Programme zur Ausbildung von Personal für die Bedienung von Vernichtungseinrichtungen;
  • e) die innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen, die von den Vernichtungseinrichtungen erfüllt werden müssen;
  • f) Angaben über die Entwicklung neuer Methoden zur Vernichtung chemischer Waffen und über Verbesserungen bereits bestehender Methoden;
  • g) Kostenvoranschläge für die Vernichtung chemischer Waffen;
  • h) alle Probleme, welche die innerstaatlichen Vernichtungsprogramme beeinträchtigen könnten.

B. Massnahmen zur Sicherung und zur Vorbereitung der Lagereinrichtung

7) Ein Vertragsstaat trifft spätestens bei Abgabe seiner Meldung chemischer Waffen die von ihm als zweckmässig erachteten Massnahmen, um seine Lagereinrichtungen zu sichern, und verhindert jede Verbringung seiner chemischen Waffen aus den Lagereinrichtungen, es sei denn zum Zweck ihrer Vernichtung.

8) Ein Vertragsstaat sorgt dafür, dass die chemischen Waffen in seinen Lagereinrichtungen so angeordnet sind, dass sie für die Verifikation nach den Abs. 37 bis 49 leicht zugänglich sind.

9) Während eine Lagereinrichtung für jede Verbringung chemischer Waffen aus der Einrichtung heraus geschlossen bleibt, es sei denn zum Zweck ihrer Vernichtung, kann der Vertragsstaat die für die Unterhaltung der Einrichtung üblichen Arbeiten fortsetzen, darunter die übliche Instandhaltung chemischer Waffen, die Sicherheitsüberwachung und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Schutz sowie die Vorbereitung der chemischen Waffen für ihre Vernichtung.

10) Zu den Arbeiten zur Instandhaltung chemischer Waffen gehören nicht:

  • a) das Auswechseln eines Kampfstoffs oder eines Munitionskörpers;
  • b) die Veränderung der ursprünglichen Merkmale der Munition, ihrer Teile oder Komponenten.

11) Alle Instandhaltungsarbeiten unterliegen der Überwachung durch das Technische Sekretariat. C. Vernichtung Grundsätze und Methoden der Vernichtung chemischer Waffen

12) "Vernichtung chemischer Waffen" bedeutet ein Verfahren, durch das Chemikalien auf grundsätzlich nicht umkehrbare Weise in eine für die Herstellung chemischer Waffen ungeeignete Form umgewandelt und Munition sowie andere Geräte auf nicht umkehrbare Weise als solche unbrauchbar gemacht werden.

13) Jeder Vertragsstaat bestimmt selbst, wie er chemische Waffen vernichtet; folgende Verfahren dürfen jedoch nicht angewendet werden: Einbringen in Gewässer, Vergraben im Erdreich oder Verbrennen im Freien. Er vernichtet chemische Waffen nur in eigens dafür bestimmten und sachgerecht ausgelegten und ausgestatteten Einrichtungen.

14) Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, dass seine Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen so gebaut und betrieben werden, dass die Vernichtung der chemischen Waffen gewährleistet ist und dass das Vernichtungsverfahren nach Massgabe dieses Übereinkommens nachgeprüft werden kann. Reihenfolge der Vernichtung

15) Die Reihenfolge der Vernichtung chemischer Waffen stützt sich auf die in Art. I und den anderen Artikeln enthaltenen Verpflichtungen, einschliesslich der Verpflichtungen in Bezug auf die systematische Verifikation vor Ort. Sie berücksichtigt das Interesse der Vertragsstaaten an unverminderter Sicherheit während des Vernichtungszeitraums, an Vertrauensbildung zu Beginn der Vernichtungsphase, an dem allmählichen Sammeln von Erfahrungen im Verlauf der Vernichtung chemischer Waffen und an der Durchführbarkeit unabhängig von der tatsächlichen Zusammensetzung der Lagerbestände und der für die Vernichtung chemischer Waffen gewählten Methoden. Die Reihenfolge der Vernichtung beruht auf dem Grundsatz der Angleichung.

16) Zum Zweck der Vernichtung werden die von jedem Vertragsstaat gemeldeten chemischen Waffen in drei Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: chemische Waffen, die mit Hilfe von Chemikalien der Liste 1 hergestellt wurden, sowie ihre Teile und Komponenten; Kategorie 2: chemische Waffen, die mit Hilfe aller anderen Chemikalien hergestellt wurden, sowie ihre Teile und Komponenten; Kategorie 3: nicht verfüllte Munition und Geräte sowie Ausrüstungen, die eigens dazu bestimmt sind, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwendung chemischer Waffen eingesetzt zu werden.

17) Jeder Vertragsstaat

  • a) beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Er vernichtet die chemischen Waffen unter Einhaltung folgender Fristen:
  • i) Stufe 1: spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ist die Erprobung der ersten Vernichtungseinrichtung beendet. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens ist mindestens 1 % der chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
  • ii) Stufe 2: spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind mindestens 20 % der chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
  • iii) Stufe 3: spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind mindestens 45 % der chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
  • iv) Stufe 4: spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind sämtliche chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
  • b) beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 2 spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Die chemischen Waffen der Kategorie 2 werden während des ganzen Vernichtungszeitraums nach und nach in jährlich gleichbleibender Menge vernichtet. Vergleichsfaktor für diese Waffen ist das Gewicht der Chemikalien der Kategorie 2;
  • c) beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 3 spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Die chemischen Waffen der Kategorie 3 werden während des ganzen Vernichtungszeitraums nach und nach in jährlich gleichbleibender Menge vernichtet. Vergleichsfaktor für nicht verfüllte Munition und Geräte ist das nominale Füllvolumen (m[^3]) und für Ausrüstungen die Stückzahl.

18) Für die Vernichtung binärer chemischer Waffen gilt Folgendes:

  • a) Für die Zwecke der Reihenfolge der Vernichtung gilt die für ein spezielles toxisches Endprodukt bestimmte gemeldete Menge (in Tonnen) der Schlüsselkomponente als gleichwertig mit der stöchiometrisch berechneten Menge (in Tonnen) dieses toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100prozentigen Reaktionsausbeute.
  • b) Die Forderung, eine bestimmte Menge der Schlüsselkomponente zu vernichten, bedeutet zugleich die Forderung nach Vernichtung einer entsprechenden Menge der anderen Komponente, und zwar berechnet nach dem tatsächlichen Gewichtsverhältnis der Komponenten in der betreffenden Art der binären chemischen Munition/des binären chemischen Geräts.
  • c) Ist die gemeldete Menge der anderen Komponente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gewichtsverhältnisses zwischen den Komponenten grösser als erforderlich, so wird der Überschuss im Lauf der ersten beiden Jahre nach Beginn der Vernichtungsarbeiten vernichtet.
  • d) Am Ende jedes folgenden Jahres der Arbeit kann ein Vertragsstaat die andere gemeldete Komponente in der Menge zurückbehalten, die nach dem tatsächlichen Gewichtsverhältnis zwischen den Komponenten in der betreffenden Art der binären chemischen Munition/des binären chemischen Geräts festgelegt wird.

19) Bei aus Mehrkomponenten bestehenden chemischen Waffen entspricht die Reihenfolge der Vernichtung derjenigen, die für binäre chemische Waffen vorgesehen ist. Änderung der Fristen für die mittelfristige Vernichtung

20) Der Exekutivrat überprüft die aufgrund des Art. III Abs. 1 Bst. a Ziff. v und nach Abs. 6 dieses Teiles vorgelegten allgemeinen Pläne für die Vernichtung chemischer Waffen, um sich insbesondere davon zu überzeugen, dass sie der in den Abs. 15 bis 19 festgelegten Reihenfolge der Vernichtung entsprechen. Der Exekutivrat nimmt mit jedem Vertragsstaat, dessen Plan nicht entsprechend ist, Konsultationen auf, damit der Plan den Fristen angepasst wird.

21) Glaubt ein Vertragsstaat, dass er aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, auf die er keinen Einfluss hat, die Vernichtung nicht in dem Umfang erreichen kann, der für Stufe 1, Stufe 2 oder Stufe 3 der Reihenfolge der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 festgelegt ist, so kann er vorschlagen, dass der Umfang geändert wird. Der Vorschlag muss spätestens 120 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingereicht werden und ausführlich begründet sein.

22) Jeder Vertragsstaat trifft alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die chemischen Waffen der Kategorie 1 innerhalb der in Abs. 17 Bst. a festgelegten und aufgrund des Abs. 21 dieses Teiles geänderten Fristen vernichtet werden. Glaubt ein Vertragsstaat jedoch, dass er nicht in der Lage sein wird, den für die Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 vorgeschriebenen Prozentsatz innerhalb der für eine der mittelfristigen Vernichtungsstufen festgelegten Frist zu vernichten, so kann er den Exekutivrat ersuchen, der Konferenz eine Verlängerung der betreffenden Frist vorzuschlagen. Das Ersuchen muss spätestens 180 Tage vor Ablauf der Frist für die mittelfristige Vernichtung gestellt werden, ausführlich begründet sein und die Pläne des Vertragsstaats enthalten, aus denen hervorgeht, dass er seine Verpflichtung zur Einhaltung der nächsten Frist erfüllen kann.

23) Wird eine Verlängerung gewährt, so bleibt der Vertragsstaat gleichwohl verpflichtet, den kumulativen Umfang der für die nächste Stufe vorgeschriebenen Vernichtung innerhalb der dafür festgesetzten Frist zu erreichen. Die aufgrund dieses Abschnitts gewährten Verlängerungen ändern keinesfalls die Verpflichtung des Vertragsstaats, alle chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vernichtet zu haben. Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung

24) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, die Vernichtung aller chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beendet zu haben, so kann er den Exekutivrat um eine Verlängerung dieser Frist ersuchen. Das Ersuchen muss spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens gestellt werden.

25) Das Ersuchen enthält Folgendes:

  • a) die Angabe der vorgeschlagenen neuen Frist;
  • b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Verlängerung und
  • c) einen ausführlichen Vernichtungsplan für die Zeit der vorgeschlagenen Verlängerung und für den Rest des ursprünglichen Vernichtungszeitraums von 10 Jahren.

26) Die Konferenz beschliesst auf ihrer nächsten Tagung über das Ersuchen auf Empfehlung des Exekutivrats. Die Verlängerung erstreckt sich nur über die notwendige Mindestzeit; in jedem Fall ist ein Vertragsstaat gehalten, die Vernichtung seiner sämtlichen chemischen Waffen 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beendet zu haben. Der Exekutivrat legt Bedingungen für die Fristverlängerung fest, darunter von ihm als notwendig erachtete bestimmte Verifikationsmassnahmen sowie vom Vertragsstaat zu unternehmende besondere Schritte, mit deren Hilfe er die Schwierigkeiten in seinem Vernichtungsprogramm überwinden kann. Die Kosten für die Verifikation während der Verlängerungsfrist werden nach Massgabe des Art. IV Abs. 16 getragen.

27) Wird eine Verlängerung gewährt, so trifft der Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen, um alle späteren Fristen einzuhalten.

28) Der Vertragsstaat legt weiterhin nach Abs. 29 ausführliche Jahrespläne für die Vernichtung und nach Abs. 36 Jahresberichte über die Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 vor, bis alle chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet sind. Ausserdem berichtet der Vertragsstaat dem Exekutivrat während der Fristverlängerung in Abständen von höchstens 90 Tagen über seine Vernichtungstätigkeit. Der Exekutivrat prüft die bei der Vernichtung erzielten Fortschritte und trifft alle notwendigen Massnahmen, um diese Fortschritte schriftlich zu belegen. Der Exekutivrat übermittelt den Vertragsstaaten auf Verlangen alle Informationen über die Vernichtungstätigkeiten während der Fristverlängerung. Ausführliche Jahrespläne für die Vernichtung

29) Die ausführlichen Jahrespläne für die Vernichtung werden dem Technischen Sekretariat spätestens 60 Tage vor Beginn jedes jährlichen Vernichtungszeitraums nach Art. IV Abs. 7 Bst. a vorgelegt; sie enthalten im einzelnen Folgendes:

  • a) die Menge jeder einzelnen Art von chemischen Waffen, die in jeder Vernichtungseinrichtung zu vernichten sind, und den Zeitpunkt, zu dem die Vernichtung jeder einzelnen Art von chemischen Waffen abgeschlossen sein wird;
  • b) für jede Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen eine genaue Darstellung des Geländes mit allen Veränderungen gegenüber der früher vorgelegten Darstellung;
  • c) für jede Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen das ausführliche Tätigkeitsprogramm für das folgende Jahr unter Angabe der erforderlichen Zeit für den Entwurf, den Bau oder den Umbau der Einrichtung, den Einbau der Ausrüstung, das Überprüfen der Ausrüstung und die Ausbildung des Bedienungspersonals, die Vernichtungsarbeiten für jede einzelne Art von chemischen Waffen sowie der vorgesehenen Ruhezeiten.

30) Ein Vertragsstaat übermittelt ausführliche Informationen über jede seiner Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen, um dem Technischen Sekretariat zu helfen, in dieser Einrichtung anzuwendende vorläufige Inspektionsverfahren zu entwickeln.

31) Zu den ausführlichen Informationen über jede Einrichtung gehören folgende Angaben:

  • a) Name, Anschrift und Standort;
  • b) eine ausführliche mit Anmerkungen versehene Zeichnung der Einrichtung;
  • c) Bauzeichnungen der Einrichtung, Zeichnungen des Verfahrensablaufs und Konstruktionszeichnungen der Instrumente und Rohrleitungen;
  • d) ausführliche technische Beschreibungen einschliesslich Bauzeichnungen und Instrumentespezifikationen für die Ausrüstung zum Entfernen der chemischen Füllung aus Munition, Geräten und Behältern, zur zeitweiligen Lagerung der abgelassenen chemischen Füllung, zur Vernichtung des chemischen Kampfstoffs sowie zur Vernichtung der Munition, Geräte und Behälter;
  • e) ausführliche technische Beschreibungen des Vernichtungsvorgangs einschliesslich Materialflussgeschwindigkeit, Temperatur und Druck und geplante Vernichtungsleistung;
  • f) Auslegungskapazität der Einrichtung für jede einzelne Art von chemischen Waffen;
  • g) eine ausführliche Beschreibung der Vernichtungsprodukte und der Methode ihrer endgültigen Entsorgung;
  • h) eine ausführliche technische Beschreibung der Massnahmen, mit denen Inspektionen nach Massgabe dieses Übereinkommens erleichtert werden;
  • i) eine ausführliche Beschreibung jedes zeitweiligen Zwischenlagerbereichs in der Vernichtungseinrichtung, der dazu dient, chemische Waffen unmittelbar der Vernichtungseinrichtung zuzuführen, einschliesslich Zeichnungen des Betriebsgeländes und der Einrichtung sowie Informationen über die Lagerkapazität für jede einzelne Art der in der Einrichtung zu vernichtenden chemischen Waffen;
  • j) eine ausführliche Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen und der medizinischen Versorgung in der Einrichtung;
  • k) eine ausführliche Beschreibung der Wohnräume und Arbeitsbereiche für die Inspektoren;
  • l) Massnahmen, die für die internationale Verifikation vorgeschlagen werden.

32) Ein Vertragsstaat übermittelt für jede seiner Vernichtungseinrichtungen die Betriebshandbücher, die Sicherheitspläne und die Pläne für die medizinische Versorgung, die Handbücher für den Laboratoriumsbetrieb und für die Qualitätssicherung und -kontrolle sowie die erteilten Umweltverträglichkeitsbscheienigungen; ausgenommen sind bereits vorher übermittelte Unterlagen.

33) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Technischen Sekretariat umgehend alle Entwicklungen, welche die Inspektionstätigkeiten in seinen Vernichtungseinrichtungen beeinträchtigen könnten.

34) Die Fristen für die Übermittlung der in den Abs. 30 bis 32 bezeichneten Informationen werden von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i geprüft und genehmigt.

35) Nach Überprüfung der ausführlichen Informationen über jede Vernichtungseinrichtung nimmt das Technische Sekretariat bei Bedarf Konsultationen mit dem betreffenden Vertragsstaat auf, um sich zu vergewissern, dass dessen Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen tatsächlich für die Vernichtung chemischer Waffen bestimmt sind, um Vorausplanungen für die Anwendung von Verifikationsmassnahmen treffen zu können und um sicherzustellen, dass die Anwendung der Verifikationsmassnahmen mit dem ordnungsgemässen Betrieb der Einrichtung vereinbar ist und der Betrieb der Einrichtung eine angemessene Verifikation zulässt. Jahresberichte über die Vernichtung

36) Die Informationen über die Durchführung der Pläne für die Vernichtung chemischer Waffen werden dem Technischen Sekretariat nach Art. IV Abs. 7 Bst. b spätestens 60 Tage nach dem Ende jedes jährlichen Vernichtungzeitraums übermittelt; sie enthalten Angaben über die im vorangegangenen Jahr in jeder Vernichtungseinrichtung tatsächlich vernichteten Mengen chemischer Waffen. Gegebenenfalls werden die Gründe genannt, aus denen die gesetzten Vernichtungsziele nicht erreicht wurden. D. Verifikation Verifikation der Meldungen chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort

37) Die Verifikation der Meldungen chemischer Waffen dient dem Zweck, die Richtigkeit der nach Art. III abgegebenen einschlägigen Meldungen durch Inspektionen vor Ort zu bestätigen.

38) Die Inspektoren führen diese Verifikation umgehend durch, sobald eine Meldung abgegeben wurde. Sie prüfen unter anderem Menge und Identität der Chemikalien, Art und Anzahl der Munition, Geräte und sonstigen Ausrüstungen.

39) Die Inspektoren wenden gegebenenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder andere Verfahren der Bestandskontrolle an, um die genaue Bestandsaufnahme der chemischen Waffen in jeder Lagereinrichtung zu erleichtern.

40) Im Verlauf der Bestandsaufnahme bringen die Inspektoren die erforderlichen vereinbarten Siegel an, damit eindeutig festzustellen ist, ob Bestände entfernt worden sind, und damit die Sicherung der Lagereinrichtung während der Bestandsaufnahme gewährleistet ist. Nach Beendigung der Bestandsaufnahme werden die Siegel entfernt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Systematische Verifikation der Lagereinrichtungen

41) Die systematische Verifikation der Lagereinrichtungen dient dem Zweck, zu gewährleisten, dass ein Entfernen chemischer Waffen aus diesen Einrichtungen nicht unentdeckt bleibt.

42) Die systematische Verifikation beginnt so bald wie möglich nach Abgabe der Meldung chemischer Waffen und wird so lange fortgesetzt, bis alle chemischen Waffen aus der Lagereinrichtung entfernt sind. Nach Massgabe der Vereinbarung über die Einrichtung verknüpft sie die Inspektion vor Ort mit der Überwachung durch Instrumente vor Ort.

43) Sobald alle chemischen Waffen aus der Lagereinrichtung entfernt sind, bestätigt das Technische Sekretariat die diesbezügliche Meldung des Vertragsstaats. Im Anschluss an diese Bestätigung beendet das Technische Sekretariat die systematische Verifikation der Lagereinrichtung und beseitigt umgehend alle von den Inspektoren angebrachten Überwachungsinstrumente. Inspektionen und Besichtigungen

44) Die zu inspizierende Lagereinrichtung ist vom Technischen Sekretariat so auszuwählen, dass eine genaue Voraussage des Zeitpunkts, zu dem die Einrichtung inspiziert wird, ausgeschlossen ist. Die Leitlinien zur Bestimmung der Häufigkeit systematischer Inspektionen vor Ort werden vom Technischen Sekretariat unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i zu prüfenden und zu genehmigenden Empfehlungen ausgearbeitet.

45) Das Technische Sekretariat unterrichtet den inspizierten Vertragsstaat von seinem Beschluss, eine Inspektion oder Besichtigung der Lagereinrichtung vorzunehmen, 48 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams in der Einrichtung zum Zweck der systematischen Inspektion oder Besichtigung. Im Fall von Inspektionen oder Besichtigungen zur Lösung dringender Probleme kann diese Frist auch kürzer sein. Das Technische Sekretariat legt den Zweck der Inspektion oder Besichtigung im Einzelnen fest.

46) Der inspizierte Vertragsstaat trifft die erforderlichen Vorbereitungen für das Eintreffen der Inspektoren und sorgt für ihre zügige Weiterbeförderung von dem Punkt ihrer Einreise zu der Lagereinrichtung. Die Vereinbarung über die Einrichtung legt die Verwaltungsbestimmungen für die Inspektoren fest.

47) Der inspizierte Vertragsstaat legt dem Inspektionsteam bei seinem Eintreffen in der Lagereinrichtung für chemische Waffen zum Zweck der Durchführung einer Inspektion folgende Daten über die Einrichtung vor:

  • a) die Anzahl der Lagergebäude und Lagerplätze;
  • b) für jedes Lagergebäude und jeden Lagerplatz die Art und die Identifizierungsnummer oder die auf dem Lageplan angegebene Bezeichnung;
  • c) für jedes Lagergebäude und jeden Lagerplatz in der Einrichtung die Stückzahl jeder einzelnen Art von chemischen Waffen und bei Behältern, die nicht Teil binärer Munition sind, die tatsächliche Menge der chemischen Füllung in jedem Behälter.

48) Bei der Bestandsaufnahme haben die Inspektoren innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit das Recht,

  • a) jedes beliebige der folgenden Inspektionsverfahren anzuwenden:
  • i) ein Verzeichnis aller in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen anzulegen;
  • ii) ein Verzeichnis aller in bestimmten Gebäuden oder an bestimmten Plätzen in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen nach Wahl der Inspektoren anzulegen;
  • iii) ein Verzeichnis aller in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen einer oder mehrerer der einzelnen Arten nach Wahl der Inspektoren anzulegen;
  • b) alle Gegenstände, die in das Bestandsverzeichnis aufgenommen sind, mit vereinbarten Listen zu vergleichen.

49) In Übereinstimmung mit den Vereinbarungen über die Einrichtung gilt für die Inspektoren Folgendes: Systematische Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen

  • a) sie haben ungehinderten Zugang zu allen Teilen der Lagereinrichtungen, ebenso zu der Munition, den Geräten, Lagerbehältern oder sonstigen dort befindlichen Behältern. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit beachten die Inspektoren die Sicherheitsvorschriften der Lagereinrichtung. Die zu inspizierenden Gegenstände werden von den Inspektoren ausgewählt;
  • b) sie haben das Recht, während der ersten und jeder weiteren Inspektion jeder Lagereinrichtung für chemische Waffen, Munition, Geräte und Behälter zu bestimmen, von denen Proben entnommen werden sollen, und die Munition, Geräte und Behälter mit einer einmal verwendbaren Plakette zu versehen, die jeden Versuch, die Plakette zu ändern oder zu entfernen, erkennen lässt. Von einem mit einer Plakette versehenen Gegenstand wird in einer Lagereinrichtung für chemische Waffen oder in einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen eine Probe entnommen, sobald dies im Einklang mit den entsprechenden Vernichtungsprogrammen praktisch durchführbar ist; in jedem Fall spätestens vor Beendigung der Vernichtungsarbeiten.

50) Die Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen dient dem Zweck,

  • a) Identität und Menge der zu vernichtenden Bestände chemischer Waffen zu bestätigen;
  • b) zu bestätigen, dass diese Bestände vernichtet worden sind.

51) Die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen während der ersten 390 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden durch einstweilige Verifikationsregelungen bestimmt. Diese Regelungen, einschliesslich einer einstweiligen Vereinbarung über die Einrichtung, der Bestimmungen für die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie der Frist für die Anwendung der Regelungen, werden zwischen der Organisation und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart. Die Regelungen werden vom Exekutivrat spätestens 60 Tage, nachdem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, genehmigt; hierbei werden die Empfehlungen des Technischen Sekretariats berücksichtigt, die sich auf eine Prüfung der nach Abs. 31 und nach einer Besichtigung der Einrichtung vorgelegten ausführlichen Informationen über die Einrichtung stützen. Der Exekutivrat legt auf seiner ersten Tagung, gestützt auf die von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i zu prüfenden und zu genehmigenden Empfehlungen die Leitlinien für diese einstweiligen Verifikationsregelungen fest. Die einstweiligen Verifikationsregelungen sollen dazu dienen, während der gesamten Übergangszeit nachzuprüfen, dass die chemischen Waffen zu dem in Abs. 50 festgelegten Zweck vernichtet werden, und jede Behinderung laufender Vernichtungsarbeiten vermeiden.

52) Die Abs. 53 bis 61 gelten für die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen, die frühestens 390 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beginnen.

53) Das Technische Sekretariat entwirft auf der Grundlage dieses Übereinkommens und der ausführlichen Informationen über die Vernichtungseinrichtung und je nach Lage des Falles auf der Grundlage der Erfahrung aus früheren Inspektionen einen Plan zur Inspektion der Vernichtung chemischer Waffen in jeder Vernichtungseinrichtung. Dieser Plan wird spätestens 270 Tage, bevor die Vernichtungsarbeiten in der Einrichtung nach Massgabe des Übereinkommens beginnen, fertiggestellt und dem inspizierten Vertragsstaat zur Stellungnahme übermittelt. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem inspizierten Vertragsstaat sollen durch Konsultationen bereinigt werden. Jede nicht geklärte Frage wird an den Exekutivrat weitergeleitet, damit dieser angemessene Massnahmen trifft mit dem Ziel, die uneingeschränkte Durchführung des Übereinkommens zu erleichtern.

54) Das Technische Sekretariat führt spätestens 240 Tage, bevor jede Einrichtung mit den Vernichtungsarbeiten nach diesem Übereinkommen beginnt, eine erste Besichtigung in jeder Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen des inspizierten Vertragsstaats durch, um sich mit der Einrichtung vertraut zu machen und zu beurteilen, ob der Inspektionsplan zweckmässig ist.

55) Handelt es sich um eine bereits bestehende Einrichtung, in der die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen bereits eingeleitet wurden, so ist es nicht erforderlich, dass der inspizierte Vertragsstaat die Einrichtung entgiftet, bevor das Technische Sekretariat seine erste Besichtigung vornimmt. Die Besichtigung darf nicht länger als fünf Tage dauern, und die Anzahl des Besichtigungspersonals darf 15 nicht überschreiten.

56) Die vereinbarten ausführlichen Verifikationspläne mit einer entsprechenden Empfehlung des Technischen Sekretariats werden dem Exekutivrat zur Überprüfung zugeleitet. Der Exekutivrat überprüft die Pläne in der Absicht, sie zu genehmigen, wobei er die Verifikationsziele und die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zugrunde legt. Durch die Überprüfung soll auch bestätigt werden, dass die Verifikationspläne für die Vernichtung mit den Verifikationszielen übereinstimmen und wirksam und durchführbar sind. Die Überprüfung soll spätestens 180 Tage vor Beginn des Vernichtungszeitraums abgeschlossen sein.

57) Jedes Mitglied des Exekutivrats kann sich mit dem Technischen Sekretariat über alle Fragen im Zusammenhang mit der Zweckmässigkeit des Verifikationsplans beraten. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan zur Durchführung gebracht.

58) Ergeben sich Schwierigkeiten, so nimmt der Exekutivrat Konsultationen mit dem Vertragsstaat auf, um sie zu bereinigen. Bleiben Schwierigkeiten ungeklärt, so werden sie an die Konferenz verwiesen.

59) Die ausführlichen Vereinbarungen über die Einrichtung in Bezug auf Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen legen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Vernichtungseinrichtung und ihrer Betriebsart Folgendes im Einzelnen fest:

  • a) ausführliche Verfahren für die Inspektion vor Ort;
  • b) Bestimmungen für die Verifikation durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und durch die persönliche Anwesenheit der Inspektoren.

60) Die Inspektoren erhalten spätestens 60 Tage vor Beginn der in der Einrichtung nach Massgabe dieses Übereinkommens erfolgenden Vernichtung Zugang zu jeder Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen. Der Zugang wird gewährt, damit die Anbringung der Inspektionsausrüstung überwacht werden kann, die Ausrüstung inspiziert und einem Probelauf unterzogen werden kann, ferner zu dem Zweck, eine abschliessende technische Prüfung der Einrichtung vorzunehmen. Im Fall einer bereits bestehenden Einrichtung, in der die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen bereits eingeleitet wurden, werden die Vernichtungsarbeiten für die Mindestzeit unterbrochen, die für die Anbringung und die Erprobung der Inspektionsausrüstung erforderlich ist; diese Zeit darf 60 Tage nicht überschreiten. Je nach den Ergebnissen der Erprobung und Überprüfung können der Vertragsstaat und das Technische Sekretariat vereinbaren, die ausführliche Vereinbarung über die Einrichtung zu ergänzen oder zu ändern.

61) Der inspizierte Vertragsstaat notifiziert schriftlich dem Leiter des Inspektionsteams in einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen spätestens vier Stunden vor der Beförderung jede Lieferung chemischer Waffen aus einer Lagereinrichtung für chemische Waffen zu der Vernichtungseinrichtung. Die Notifikation enthält den Namen der Lagereinrichtung, den vorgesehenen Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft, die einzelnen Arten und die Mengen der beförderten chemischen Waffen, die Angabe, ob mit Plaketten versehene Gegenstände verbracht werden, und die Art der Beförderung. Die Notifikation kann sich auf eine oder mehrere Lieferungen beziehen. Dem Leiter des Inspektionsteams wird jede Veränderung dieser Informationen umgehend schriftlich notifiziert. Lagereinrichtungen für chemische Waffen innerhalb von Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen

62) Die Inspektoren prüfen die Ankunft der chemischen Waffen in der Vernichtungseinrichtung und die Lagerung dieser Waffen. Sie prüfen das Bestandsverzeichnis jeder Lieferung unter Anwendung der mit den Sicherheitsvorschriften der Einrichtung übereinstimmenden vereinbarten Verfahren, bevor die Vernichtung der chemischen Waffen beginnt. Sie verwenden erforderlichenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder andere Verfahren der Bestandskontrolle, um die genaue Bestandsaufnahme der chemischen Waffen vor ihrer Vernichtung zu erleichtern.

63) Sobald und solange chemische Waffen in Lagereinrichtungen für chemische Waffen innerhalb von Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen gelagert werden, unterliegen diese Lagereinrichtungen der systematischen Verifikation nach Massgabe der einschlägigen Vereinbarungen über die Einrichtung.

64) Am Ende einer aktiven Vernichtungsphase nehmen die Inspektoren eine Bestandsaufnahme der chemischen Waffen vor, die aus der Lagereinrichtung entfernt wurden, um vernichtet zu werden. Sie prüfen die Richtigkeit des Verzeichnisses der verbleibenden chemischen Waffen und wenden dabei die in Abs. 62 genannten Verfahren der Bestandskontrolle an. Systematische Verifikationsmassnahmen vor Ort in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen

65) Die Inspektoren erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeiten während der gesamten aktiven Vernichtungsphase Zugang zu den Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen und zu den in diesen Einrichtungen befindlichen Lagereinrichtungen für chemische Waffen.

66) Die Inspektoren haben in jeder Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen das Recht, Folgendes durch persönliche Anwesenheit und durch Überwachung durch Instrumente vor Ort nachzuprüfen, um sich zu vergewissern, dass keine chemischen Waffen abgezweigt werden und dass der Vernichtungsvorgang abgeschlossen wurde:

  • a) den Empfang der chemischen Waffen in der Einrichtung;
  • b) den einstweiligen Zwischenlagerbereich für chemische Waffen und die einzelnen Arten und die Mengen der in diesem Bereich gelagerten chemischen Waffen;
  • c) die einzelnen Arten und die Mengen der zu vernichtenden chemischen Waffen;
  • d) den Vernichtungsvorgang;
  • e) das Endprodukt der Vernichtung;
  • f) das Unbrauchbarmachen der Metallteile;
  • g) die Vollständigkeit des Vernichtungsvorgangs und der Einrichtung als Ganzes.

67) Die Inspektoren haben das Recht, Munition, Geräte oder Behälter, die sich in den einstweiligen Zwischenlagerbereichen in der Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen befinden, zum Zweck der Probenahme mit Plaketten zu versehen.

68) Daten über die routinemässigen Arbeiten in der Einrichtung, deren Echtheit geprüft wurde, werden für Inspektionszwecke verwendet, soweit sie den Inspektionsanforderungen genügen.

69) Nach Abschluss jedes Vernichtungszeitraums bestätigt das Technische Sekretariat die Meldung des Vertragsstaats, in der dieser die Beendigung der Vernichtung der bezeichneten Menge chemischer Waffen angibt.

70) Für die Inspektoren gilt nach den Vereinbarungen über die Einrichtung Folgendes:

  • a) sie haben ungehinderten Zugang zu allen Teilen der Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen und den in diesen Einrichtungen befindlichen Lagereinrichtungen für chemische Waffen, ebenso zu der dort vorhandenen Munition, den Geräten, Lagerbehältern oder sonstigen Behältern. Die zu inspizierenden Gegenstände werden von den Inspektoren nach dem Verifikationsplan ausgewählt, der mit dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart worden ist und vom Exekutivrat genehmigt wurde;
  • b) sie überwachen während des Vernichtungsvorgangs vor Ort die systematische Analyse der Proben;
  • c) sie nehmen erforderlichenfalls Proben entgegen, die auf ihr Verlangen den Geräten, Lagerbehältern oder sonstigen Behältern in der Vernichtungseinrichtung oder der in der Einrichtung vorhandenen Lagereinrichtung entnommen wurden.

A. Allgemeines

1) Alte chemische Waffen werden nach Massgabe des Abschnitts B vernichtet.

2) Zurückgelassene chemische Waffen, auch diejenigen, die der Begriffsbestimmung in Art. II Abs. 5 Bst. b entsprechen, werden nach Massgabe des Abschnitts C vernichtet. B. Regelung für alte chemische Waffen

3) Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich alte chemische Waffen nach der Begriffsbestimmung in Art. II Abs. 5 Bst. a befinden, legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle verfügbaren sachdienlichen Informationen vor, aus denen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge und die derzeitige Beschaffenheit dieser alten chemischen Waffen hervorgehen. Im Fall von alten chemischen Waffen nach der Begriffsbestimmung in Art. II Abs. 5 Bst. b legt der Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat eine Erklärung nach Art. III Abs. 1 Bst. b Ziff. i vor, darunter insbesondere, soweit möglich, die in Teil IV (A) Abs. 1 bis 3 dieses Anhangs genannten Informationen.

4) Ein Vertragsstaat, der alte chemische Waffen entdeckt, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, legt dem Technischen Sekretariat die in Abs. 3 genannten Informationen spätestens 180 Tage nach Entdeckung dieser Waffen vor.

5) Das Technische Sekretariat nimmt eine Erstinspektion und nötigenfalls weitere Inspektionen vor, um die nach den Abs. 3 und 4 vorgelegten Informationen nachzuprüfen und insbesondere festzustellen, ob die chemischen Waffen der Begriffsbestimmung für alte chemische Waffen in Art. II Abs. 5 entsprechen. Leitlinien zur Beurteilung der Verwendbarkeit der zwischen 1925 und 1946 hergestellten chemischen Waffen werden von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i geprüft und genehmigt.

6) Ein Vertragsstaat behandelt alte chemische Waffen, von denen das Technische Sekretariat bestätigt hat, dass sie der Begriffsbestimmung in Art. II Abs. 5 Bst. a entsprechen, als toxischen Abfall. Er teilt dem Technischen Sekretariat die Massnahmen mit, die er im Einklang mit seiner innerstaatlichen Gesetzgebung zur Vernichtung oder sonstigen Entsorgung dieser alten chemischen Waffen als toxischer Abfall getroffen hat.

7) Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 vernichtet ein Vertragsstaat die alten chemischen Waffen, von denen das Technische Sekretariat bestätigt hat, dass sie der Begriffsbestimmung in Art. II Abs. 5 Bst. b entsprechen, nach Massgabe des Art. IV und des Teiles IV (A) dieses Anhangs. Auf Ersuchen eines Vertragsstaats kann der Exekutivrat jedoch die Bestimmungen über die Fristen und die Reihenfolge der Vernichtung in Bezug auf diese alten chemischen Waffen ändern, falls er der Auffassung ist, dass Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dadurch nicht gefährdet werden. Das Ersuchen enthält bestimmte Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen und eine ausführliche Begründung der Änderungsvorschläge. C. Regelung für zurückgelassene chemische Waffen

8) Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich zurückgelassene chemische Waffen befinden (im Folgenden als "Vertragsstaat des Hoheitsgebiets" bezeichnet) legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle verfügbaren sachdienlichen Informationen über die zurückgelassenen chemischen Waffen vor. Aus den Informationen gehen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge und die derzeitige Beschaffenheit dieser zurückgelassenen chemischen Waffen sowie Angaben über das Zurücklassen hervor.

9) Ein Vertragsstaat, der zurückgelassene chemische Waffen entdeckt, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, legt dem Technischen Sekretariat spätestens 180 Tage nach der Entdeckung alle verfügbaren sachdienlichen Informationen über die entdeckten zurückgelassenen chemischen Waffen vor. Aus den Informationen gehen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge und die derzeitige Beschaffenheit der zurückgelassenen chemischen Waffen sowie Angaben über das Zurücklassen hervor.

10) Ein Vertragsstaat, der im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats chemische Waffen zurückgelassen hat (im Folgenden als "zurücklassender Vertragsstaat" bezeichnet) legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle verfügbaren sachdienlichen Informationen über die zurückgelassenen chemischen Waffen vor. Aus den Informationen gehen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge sowie Angaben über das Zurücklassen und die Beschaffenheit der zurückgelassenen chemischen Waffen hervor.

11) Das Technische Sekretariat nimmt eine Erstinspektion und nötigenfalls weitere Inspektionen vor, um die nach den Abs. 8 bis 10 vorgelegten verfügbaren sachdienlichen Informationen nachzuprüfen und um festzustellen, ob eine systematische Verifikation nach Teil IV (A) Abs. 41 bis 43 dieses Anhangs erforderlich ist. Falls erforderlich, prüft er die Herkunft der zurückgelassenen chemischen Waffen und stellt den Sachverhalt über das Zurücklassen sowie die Identität des zurücklassenden Staates fest.

12) Der Bericht des Technischen Sekretariats wird dem Exekutivrat, dem Vertragsstaat des Hoheitsgebiets und dem zurücklassenden Vertragsstaat oder dem Vertragsstaat vorgelegt, der vom Vertragsstaat des Hoheitsgebiets als derjenige bezeichnet oder vom Technischen Sekretariat als derjenige festgestellt worden ist, der die chemischen Waffen zurückgelassen hat. Ist einer der unmittelbar betroffenen Vertragsstaaten mit dem Bericht nicht einverstanden, so hat er das Recht, die Angelegenheit im Einklang mit diesem Übereinkommen zu regeln oder sie dem Exekutivrat zur umgehenden Beilegung zuzuleiten.

13) Aufgrund des Art. I Abs. 3 hat der Vertragsstaat des Hoheitsgebiets das Recht, den Vertragsstaat, der nach den Abs. 8 bis 12 als zurücklassender Vertragsstaat festgestellt wurde, um Konsultationen über die in Zusammenarbeit mit ihm vorzunehmende Vernichtung der zurückgelassenen chemischen Waffen zu ersuchen. Er unterrichtet sofort das Technische Sekretariat von diesem Ersuchen.

14) Die Konsultationen zwischen dem Vertragsstaat des Hoheitsgebiets und dem zurücklassenden Vertragsstaat mit dem Ziel, einen gemeinsam vereinbarten Vernichtungsplan aufzustellen, beginnen spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem das Technische Sekretariat von dem in Abs. 13 bezeichneten Ersuchen Kenntnis erhalten hat. Der gemeinsam vereinbarte Vernichtungsplan wird dem Technischen Sekretariat spätestens 180 Tage nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem es von dem in Abs. 13 bezeichneten Ersuchen Kenntnis erhalten hat. Auf Ersuchen des zurücklassenden Vertragsstaats und des Vertragsstaats des Hoheitsgebiets kann der Exekutivrat die Frist für die Übermittlung des gemeinsam vereinbarten Vernichtungsplans verlängern.

15) Der zurücklassende Vertragsstaat bringt alle für die Vernichtung der zurückgelassenen chemischen Waffen notwendigen finanziellen und technischen Mittel, Sachkenntnisse, Einrichtungen und sonstige Mittel bei. Der Vertragsstaat des Hoheitsgebiets bietet seine angemessene Zusammenarbeit an.

16) Kann der zurücklassende Staat nicht festgestellt werden oder ist er kein Vertragsstaat, so kann der Vertragsstaat des Hoheitsgebiets, um die Vernichtung der zurückgelassenen chemischen Waffen sicherzustellen, die Organisation oder andere Vertragsstaaten ersuchen, ihm bei der Vernichtung dieser Waffen Hilfe zu leisten.

17) Vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 finden Art. IV sowie Teil IV (A) dieses Anhangs auch auf die Vernichtung zurückgelassener chemischer Waffen Anwendung. Im Fall von zurückgelassenen chemischen Waffen, die auch der Begriffsbestimmung für alte chemische Waffen in Art. II Abs. 5 Bst. b entsprechen, kann der Exekutivrat auf Ersuchen des Vertragsstaats des Hoheitsgebiets entweder allein oder zusammen mit dem zurücklassenden Vertragsstaat die Anwendung der Bestimmungen über die Vernichtung ändern oder in Ausnahmefällen aufheben, wenn er der Auffassung ist, dass dadurch kein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entsteht. Im Fall von zurückgelassenen chemischen Waffen, die nicht der Begriffsbestimmung für alte chemische Waffen in Art. II Abs. 5 Bst. b entsprechen, kann der Exekutivrat auf Ersuchen des Vertragsstaats des Hoheitsgebiets entweder allein oder zusammen mit dem zurücklassenden Vertragsstaat in Ausnahmefällen die Bestimmungen über die Fristen und die Reihenfolge der Vernichtung ändern, wenn er der Auffassung ist, dass dadurch kein Risiko für Ziel und Zweck des Übereinkommens entsteht. Jedes aufgrund dieses Absatzes gestellte Ersuchen enthält konkrete Vorschläge für die Änderung der Bestimmungen und eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagenen Änderungen.

18) Die Vertragsstaaten können untereinander Vereinbarungen oder Regelungen über die Vernichtung zurückgelassener chemischer Waffen treffen. Der Exekutivrat kann auf Ersuchen des Vertragsstaats des Hoheitsgebiets entweder allein oder zusammen mit dem zurücklassenden Vertragsstaat beschliessen, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen oder Regelungen vor den Bestimmungen dieses Abschnitts Vorrang haben, wenn er der Auffassung ist, dass die Vereinbarung oder Regelung die Vernichtung der zurückgelassenen chemischen Waffen nach Massgabe des Abs. 17 gewährleistet.

A. Meldungen

Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen

1) Die Meldung eines Vertragsstaats von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Art. III Abs. 1 Bst. c Ziff. ii enthält für jede Einrichtung folgende Angaben: Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Art. III Abs. 1 Bst. c Ziff. iii

  • a) den Namen der Einrichtung, die Namen der Eigentümer und die Namen der Gesellschaften oder Unternehmen, welche die Einrichtung seit dem 1. Januar 1946 betreiben;
  • b) den genauen Standort der Einrichtung (einschliesslich der Anschrift, des Standorts des Komplexes, des Standorts der Einrichtung innerhalb des Komplexes, darunter das bestimmte Gebäude und, falls vorhanden, die Nummer des Bauwerks);
  • c) die Erklärung, ob es sich um eine Einrichtung zur Produktion von Chemikalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen, oder eine Einrichtung zum Befüllen von chemischen Waffen oder um beides handelt;
  • d) den Tag, an dem der Bau der Einrichtung beendet war, und die Zeiten, in denen Umbauten stattfanden, einschliesslich der Anbringung neuer oder veränderter Ausrüstung, wodurch die Merkmale des Herstellungsvorgangs in der Einrichtung beträchtlich geändert wurden;
  • e) Informationen über die Chemikalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen und in der Einrichtung produziert wurden, über die Munition, Geräte und Behälter, die in der Einrichtung gefüllt wurden, sowie über den Tag des Beginns und den Tag der Einstellung der Produktion oder des Füllens:
  • i) für Chemikalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen und in der Einrichtung produziert wurden, werden die einzelnen Arten der produzierten Chemikalien unter Angabe der chemischen Bezeichnung entsprechend der von der International Union of Pure and Applied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie) gültigen Nomenklatur, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet, sowie die Menge jeder Chemikalie angegeben, ausgedrückt durch das Gewicht der Chemikalie in Tonnen;
  • ii) für Munition, Geräte und Behälter, die in der Einrichtung gefüllt wurden, werden die einzelnen Arten der befüllten chemischen Waffen und das Gewicht der chemischen Füllung je Einheit angegeben;
  • f) die Herstellungskapazität der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen:
  • i) für eine Einrichtung, in der chemische Waffen hergestellt wurden, wird die Herstellungskapazität als die Menge eines bestimmten Stoffes angegeben, die jedes Jahr mit Hilfe des tatsächlich angewandten technischen Verfahrens, oder, wird das Verfahren nicht tatsächlich angewandt, aufgrund seiner geplanten Anwendung in der Einrichtung hergestellt werden könnte;
  • ii) für eine Einrichtung, in der chemische Waffen befüllt wurden, wird die Herstellungskapazität als die Menge einer Chemikalie angegeben, die jedes Jahr in der Einrichtung in jede einzelne Art von chemischer Waffe befüllt werden kann;
  • g) für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die nicht vernichtet wurde, eine Beschreibung der Einrichtung, der Folgendes beigefügt ist:
  • i) ein Lageplan;
  • ii) ein Verfahrensfliessbild der Einrichtung;
  • iii) ein Verzeichnis der Gebäude in der Einrichtung und der darin befindlichen Spezialausrüstung sowie etwaiger Ersatzteile für die Ausrüstung;
  • h) den derzeitigen Zustand der Einrichtung, aus dem Folgendes hervorgeht:
  • i) der Tag, an dem zuletzt chemische Waffen in der Einrichtung hergestellt wurden;
  • ii) der Hinweis, ob die Einrichtung vernichtet wurde, einschliesslich Tag und Art der Vernichtung;

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