Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen
- iii) der Hinweis, ob die Einrichtung vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für eine Tätigkeit benutzt oder verändert wurde, die mit der Herstellung von chemischen Waffen nicht im Zusammenhang steht, und gegebenenfalls Angaben über die vorgenommenen Veränderungen, den Zeitpunkt, zu dem diese Tätigkeiten, die mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehen, aufgenommen wurden, und die Art der Tätigkeit, gegebenenfalls mit einem Hinweis auf die Art des Produkts;
- i) eine genaue Beschreibung der Massnahmen, die der Vertragsstaat zur Schliessung der Einrichtung getroffen hat, und eine Beschreibung der Massnahmen, die der Vertragsstaat ergriffen hat oder ergreifen wird, um die Einrichtung stillzulegen;
- j) eine Beschreibung der üblichen Sicherheits- und Schutzmassnahmen für die stillgelegte Einrichtung;
- k) eine Erklärung darüber, ob die Einrichtung in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt werden wird, und wenn ja, die Zeiten der Umstellung.
2) Die Meldung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Art. III Abs. 1 Bst. c Ziff. iii enthält alle in Abs. 1 bezeichneten Informationen. Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtung befindet oder befunden hat, geeignete Regelungen mit dem anderen Staat zu treffen, damit sichergestellt ist, dass die Meldungen erfolgen. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtung befindet oder befunden hat, nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, so muss er die Gründe dafür angeben. Meldungen früherer Weitergaben und Entgegennahmen
3) Ein Vertragsstaat, der seit dem 1. Januar 1946 Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen weitergegeben oder entgegengenommen hat, meldet diese Weitergaben und Entgegennahmen nach Massgabe des Art. III Abs. 1 Bst. c Ziff. iv und nach Abs. 5 des vorliegenden Teiles. Sind für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1946 und dem 1. Januar 1970 nicht alle bezeichneten Informationen über die Weitergabe und Entgegennahme solcher Ausrüstung verfügbar, so meldet der Vertragsstaat alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen und gibt die Gründe an, weshalb er keine vollständige Meldung abgeben kann.
4) Die in Abs. 3 bezeichnete Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen bedeutet:
- a) Spezialausrüstung;
- b) Ausrüstung zur Herstellung von Ausrüstung, die eigens dazu bestimmt ist, unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Waffen verwendet zu werden;
- c) Ausrüstung, die dazu geplant ist oder ausschliesslich dazu verwendet wird, nichtchemische Teile für chemische Munition herzustellen.
5) Die Meldung in Bezug auf die Weitergabe und Entgegennahme von Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen enthält Folgendes: Vorlage allgemeiner Vernichtungspläne
- a) wer hat die Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen entgegengenommen/weitergegeben;
- b) die Art der Ausrüstung;
- c) den Zeitpunkt der Weitergabe oder Entgegennahme;
- d) ob die Ausrüstung vernichtet wurde, falls bekannt;
- e) ihren derzeitigen Verbleib, falls bekannt.
6) Ein Vertragsstaat bringt für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen folgende Informationen bei:
- a) voraussichtliche Frist für die zu treffenden Massnahmen;
- b) Methoden der Vernichtung.
7) Für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die ein Vertragsstaat zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen beabsichtigt, bringt der Vertragsstaat folgende Informationen bei: Vorlage der jährlichen Vernichtungspläne und der Jahresberichte über die Vernichtung
- a) voraussichtliche Frist für die Umstellung auf eine Vernichtungseinrichtung;
- b) voraussichtliche Dauer der Verwendung der Einrichtung als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen;
- c) Beschreibung der neuen Einrichtung;
- d) Methode der Vernichtung von Sonderausrüstung;
- e) Frist für die Vernichtung der umgestellten Einrichtung nach ihrer Verwendung zur Vernichtung chemischer Waffen;
- f) Methode der Vernichtung der umgestellten Einrichtung.
8) Der Vertragsstaat legt spätestens 90 Tage vor Beginn des kommenden Vernichtungsjahrs einen jährlichen Vernichtungsplan vor. Dieser Plan enthält folgende Angaben:
- a) die zu vernichtende Kapazität;
- b) den Namen und den Standort der Einrichtungen, wo die Vernichtung stattfinden wird;
- c) ein Verzeichnis der Gebäude und Ausrüstungen, die in jeder Einrichtung vernichtet werden;
- d) die geplante(n) Vernichtungsmethode(n).
9) Ein Vertragsstaat legt spätestens 90 Tage nach Ablauf des vorangegangenen Vernichtungsjahrs einen Jahresbericht über die Vernichtung vor. Dieser Bericht enthält folgende Angaben:
- a) die vernichtete Kapazität;
- b) den Namen und den Standort jeder Einrichtung, wo die Vernichtung stattfand;
- c) ein Verzeichnis der Gebäude und Ausrüstungen, die in jeder Einrichtung vernichtet wurden;
- d) die Vernichtungsmethoden.
10) Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine nach Art. III Abs. 1 Bst. c Ziff. iii gemeldete Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen befindet oder befunden hat, geeignete Regelungen zu treffen, damit sichergestellt ist, dass die in den Abs. 6 bis 9 bezeichneten Meldungen erfolgen. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtung befindet oder befunden hat, nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, so muss er die Gründe dafür angeben. B. Vernichtung Allgemeine Grundsätze für die Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
11) Jeder Vertragsstaat entscheidet nach den in Art. V und in diesem Teil enthaltenen Grundsätzen selbst über die Methoden, die für die Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen anzuwenden sind. Grundsätze und Methoden der Schliessung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen
12) Zweck der Schliessung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen ist es, die Einrichtung stillzulegen.
13) Der Vertragsstaat trifft die vereinbarten Massnahmen zur Schliessung unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Merkmale jeder einzelnen Einrichtung. Diese Massnahmen umfassen unter anderem:
- a) das Verbot, die Spezialgebäude und Standardgebäude der Einrichtung ausser zum Zweck vereinbarter Tätigkeiten zu besetzen;
- b) das Abschalten von Ausrüstungen, die mit der Herstellung chemischer Waffen unmittelbar zusammenhängen, unter anderem auch Ausrüstungen zur Prozesssteuerung sowie Energieversorgungseinrichtungen;
- c) das Abschalten von Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen, die ausschliesslich der Betriebssicherheit der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen dienen;
- d) die Anbringung von Blindflanschen und sonstigen Geräten, mit denen verhindert wird, dass einer Spezialausrüstung für die Synthese, Trennung oder Reinigung von Chemikalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen, einem Lagertank, einer Maschine zum Befüllen von chemischen Waffen Chemikalien zugesetzt oder entnommen werden und dass dieser Ausrüstung, den Lagertanks oder Maschinen Wärme, Kälte oder elektrische oder sonstige Energie zugeführt wird;
- e) die Unterbrechung von Gleisanlagen, Strassen und sonstigen Zufahrtswegen für Schwertransporte zu der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, ausser den Wegen, die für vereinbarte Tätigkeiten erforderlich sind.
14) Solange die Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen geschlossen bleibt, kann ein Vertragsstaat seine Tätigkeiten zum Schutz und zur physischen Sicherung der Einrichtung fortsetzen. Technische Instandhaltung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vor ihrer Vernichtung
15) Ein Vertragsstaat kann die üblichen Instandhaltungsarbeiten in seiner Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen nur aus Gründen der Sicherheit durchführen, einschliesslich Inaugenscheinnahme, vorbeugender Wartung und laufender Instandsetzung.
16) Alle vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten werden in den allgemeinen und ausführlichen Vernichtungsplänen aufgeführt. Zu den Instandhaltungsarbeiten gehören nicht:
- a) der Ersatz von Ausrüstungen für den Betriebsablauf;
- b) die Veränderung der Merkmale von Ausrüstungen für den chemischen Betriebsablauf;
- c) die Herstellung von Chemikalien jeder Art.
17) Alle Instandhaltungsarbeiten unterliegen der Überwachung durch das Technische Sekretariat. Grundsätze und Methoden für die zeitweilige Umstellung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen
18) Die Massnahmen im Zusammenhang mit der zeitweiligen Umstellung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen müssen gewährleisten, dass die Regelung für die zeitweilig umgestellten Einrichtungen mindestens ebenso zwingend ist wie die für die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die nicht umgestellt sind.
19) Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt worden sind, werden unter der Kategorie der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen gemeldet. Sie unterliegen einer Erstbesichtigung durch die Inspektoren, welche die Richtigkeit der Informationen über diese Einrichtungen bestätigen. Ferner ist es erforderlich nachzuprüfen, dass die Umstellung dieser Einrichtungen derart erfolgte, dass sie als Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen betriebsunfähig gemacht sind; die Verifikation gehört in den Rahmen der Massnahmen für solche Einrichtungen, die spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens betriebsunfähig zu machen sind.
20) Ein Vertragsstaat, der eine Umstellung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vorzunehmen wünscht, legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, oder spätestens 30 Tage, nachdem der Beschluss für die zeitweilige Umstellung gefasst wurde, einen allgemeinen Einrichtungsumstellungsplan und anschliessend Jahrespläne vor.
21) Ist ein Vertragsstaat genötigt, eine weitere Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die geschlossen worden war, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, in eine Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen, so teilt er dies dem Technischen Sekretariat spätestens 150 Tage vor der Umstellung mit. Das Technische Sekretariat sorgt im Zusammenwirken mit dem Vertragsstaat dafür, dass die notwendigen Massnahmen getroffen werden, um jene Einrichtung nach ihrer Umstellung als Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen betriebsunfähig zu machen.
22) Eine auf die Vernichtung chemischer Waffen umgestellte Einrichtung darf nicht besser geeignet sein, die Herstellung chemischer Waffen wieder aufzunehmen, als eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die geschlossen wurde und instandgehalten wird. Ihre Wiederinbetriebnahme darf nicht weniger Zeit in Anspruch nehmen, als für eine bereits geschlossene und instand gehaltene Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen benötigt wird.
23) Umgestellte Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen werden spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vernichtet.
24) Alle Massnahmen zur Umstellung einer beliebigen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen sind auf die betreffende Einrichtung bezogen und richten sich nach deren besonderen Merkmalen.
25) Sämtliche zum Zweck der Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen angewandten Massnahmen dürfen nicht geringer sein als die, welche für das Abschalten sonstiger Einrichtungen vorgesehen und innerhalb von 90 Tagen anzuwenden sind, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Grundsätze und Methoden der Vernichtung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen
26) Ein Vertragsstaat vernichtet Ausrüstungen und Gebäude, die unter die Begriffsbestimmung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen fallen, wie folgt:
- a) alle Spezial- und Standardausrüstungen werden physisch vernichtet;
- b) alle Spezial- und Standardgebäude werden physisch vernichtet.
27) Ein Vertragsstaat vernichtet Einrichtungen zur Herstellung nicht gefüllter chemischer Munition und Ausrüstungen für den Einsatz chemischer Waffen wie folgt: Reihenfolge der Vernichtung
- a) Einrichtungen, die ausschliesslich für die Herstellung von nichtchemischen Teilen für chemische Munition oder Ausrüstungen benutzt werden, die eigens dazu geplant sind, unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Waffen verwendet zu werden, werden gemeldet und vernichtet. Der Vernichtungsvorgang und seine Verifikation erfolgen nach Art. V und nach dem vorliegenden Teil dieses Anhangs, in denen die Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen geregelt ist;
- b) alle ausschliesslich für die Herstellung nichtchemischer Teile für chemische Munition bestimmten oder benutzten Ausrüstungen werden physisch vernichtet. Diese Ausrüstungen, zu denen eigens entworfene Giessformen und Metallumformgesenke gehören, können zur Vernichtung an einen besonderen Ort gebracht werden;
- c) alle für derartige Herstellungsarbeiten benutzten Gebäude und Standardausrüstungen werden vernichtet oder auf nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke umgestellt; ihre Vernichtung oder Umstellung wird gegebenenfalls durch Konsultationen oder Inspektionen bestätigt, wie in Art. IX vorgesehen;
- d) Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke können fortgesetzt werden, während die Vernichtung oder Umstellung vor sich geht.
28) Die Reihenfolge der Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen stützt sich auf die in Art. I und den anderen Artikeln dieses Übereinkommens festgelegten Verpflichtungen, einschliesslich der Verpflichtungen in Bezug auf die systematische Verifikation vor Ort. Sie nimmt Rücksicht auf die Interessen der Vertragsstaaten an unverminderter Sicherheit während des Vernichtungszeitraums, die Vertrauensbildung zu Beginn der Vernichtungsphase, das allmähliche Sammeln von Erfahrungen im Verlauf der Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen sowie den Grundsatz der Anwendbarkeit ungeachtet der eigentlichen Merkmale der Einrichtungen und der zu ihrer Vernichtung gewählten Methoden. Die Reihenfolge der Vernichtung beruht auf dem Grundsatz der Angleichung.
29) Ein Vertragsstaat legt für jeden Vernichtungszeitraum fest, welche Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vernichtet werden sollen, und führt die Vernichtung so durch, dass am Ende jedes Vernichtungszeitraums nicht mehr übrig bleibt, als in den Abs. 30 und 31 angegeben ist. Einem Vertragsstaat ist jedoch nicht untersagt, seine Einrichtungen schneller zu vernichten.
30) Folgende Bestimmungen gelten für Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, in denen Chemikalien der Liste 1 produziert werden:
- a) Ein Vertragsstaat beginnt mit der Vernichtung solcher Einrichtungen spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet sie spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Für einen Staat, der bei Inkrafttreten des Übereinkommens Vertragspartei ist, wird dieser Gesamtzeitraum in drei getrennte Vernichtungszeiträume aufgeteilt, nämlich in die Jahre 2 bis 5, 6 bis 8 und 9 bis 10. Für Staaten, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens Vertragspartei werden, werden die Vernichtungszeiträume unter Berücksichtigung der Abs. 28 und 29 angepasst.
- b) Die Herstellungskapazität dient als Vergleichsfaktor für diese Einrichtungen. Sie wird in Kampfstoff je Tonne ausgedrückt, wobei die für binäre chemische Waffen festgelegten Regeln berücksichtigt werden.
- c) Für das Ende des achten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden angemessene vereinbarte Grenzen der Herstellungskapazität festgelegt. Eine die betreffende Grenze überschreitende Herstellungskapazität wird während der ersten beiden Vernichtungszeiträume nach und nach in gleichbleibender Menge vernichtet.
- d) Die Forderung, einen bestimmten Teil der Kapazität zu vernichten, hat zur Folge, dass jede andere Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zu vernichten ist, welche die Einrichtung mit Chemikalien der Liste 1 beliefert oder die dort produzierten Chemikalien der Liste 1 in Munition oder Geräte gefüllt hat.
- e) Die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die zeitweilig auf die Vernichtung chemischer Waffen umgestellt worden sind, unterliegen weiterhin nach Massgabe dieses Absatzes der Verpflichtung, ihre Kapazität zu vernichten.
31) Ein Vertragsstaat beginnt mit der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die von Abs. 30 nicht erfasst sind, spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet sie spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Ausführliche Vernichtungspläne
32) Spätestens 180 Tage vor Beginn der Vernichtung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen legt ein Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat ausführliche Pläne für die Vernichtung der Einrichtung vor, in denen die von ihm nach Abs. 33 Bst. f vorgesehenen Massnahmen zur Verifikation der Vernichtung enthalten sind und in denen er unter anderem Folgendes angibt:
- a) Zeitplan für die Anwesenheit der Inspektoren in der zu vernichtenden Einrichtung;
- b) Verfahren für die Verifikation der für jeden Gegenstand im gemeldeten Verzeichnis zu ergreifenden Massnahmen.
33) Die ausführlichen Pläne für die Vernichtung jeder einzelnen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen enthalten folgende Angaben:
- a) einen ausführlichen Zeitplan für den Vernichtungsvorgang;
- b) einen Übersichtsplan der Einrichtung;
- c) den Betriebsablaufplan;
- d) ein ausführliches Verzeichnis der Ausrüstung, der Gebäude und der sonstigen zu vernichtenden Gegenstände;
- e) die für jeden im Verzeichnis aufgeführten Gegenstand zu ergreifenden Massnahmen;
- f) die vorgesehenen Verifikationsmassnahmen;
- g) die während der Vernichtung der Einrichtung zu beachtenden Schutz- und Sicherheitsmassnahmen;
- h) die für die Inspektoren zu schaffenden Arbeits- und Lebensbedingungen.
34) Hat ein Vertragsstaat die Absicht, eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen, so notifiziert er dies dem Technischen Sekretariat spätestens 150 Tage vor Beginn jeder Umstellungsarbeit. Die Notifikation enthält folgende Informationen:
- a) Name, Anschrift und Standort der Einrichtung;
- b) eine Geländekarte, auf der alle Bauwerke und Bereiche abgebildet sind, die von der Vernichtung chemischer Waffen betroffen sind; genaue Bestimmung aller Bauwerke der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die zeitweilig umgestellt werden sollen;
- c) die Arten der zu vernichtenden chemischen Waffen sowie die Art und Menge der zu vernichtenden chemischen Füllung;
- d) Vernichtungsmethode;
- e) einen Betriebsablaufplan, aus dem die Teile des Herstellungsvorgangs und die Teile der Spezialausrüstung ersichtlich sind, die zum Zweck der Vernichtung chemischer Waffen umgestellt werden;
- f) die Siegel und die Inspektionsausrüstung, die möglicherweise von der Umstellung betroffen sind;
- g) einen Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeiten für Konstruktion, zeitweilige Umstellung der Einrichtung, Aufstellung der Ausrüstung, Abnahme der Ausrüstung, Vernichtungsarbeiten und Schliessung.
35) Für die Vernichtung einer Einrichtung, die zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt war, sind die in den Abs. 32 und 33 bezeichneten Informationen beizubringen. Überprüfung der ausführlichen Pläne
36) Auf der Grundlage des ausführlichen Vernichtungsplans und der von dem Vertragsstaat vorgeschlagenen Verifikationsmassnahmen sowie aufgrund der Erfahrungen aus früheren Inspektionen arbeitet das Technische Sekretariat in enger Absprache mit dem Vertragsstaat einen Plan zur Verifikation der Vernichtung der Einrichtung aus. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem Vertragsstaat über die geeigneten Massnahmen sollen durch Konsultationen beigelegt werden. Nicht beigelegte Fragen werden an den Exekutivrat verwiesen, damit dieser angemessene Massnahmen trifft, um die vollständige Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.
37) Die kombinierten Vernichtungs- und Verifikationspläne werden vom Exekutivrat und vom Vertragsstaat genehmigt, damit die Anwendung des Art. V und dieses Teiles gewährleistet ist. Die Genehmigung soll 60 Tage vor dem geplanten Beginn der Vernichtung erteilt sein.
38) Jedes Mitglied des Exekutivrats kann das Technische Sekretariat in allen Fragen betreffend die Zweckmässigkeit des kombinierten Vernichtungs- und Verifikationsplans konsultieren. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan ausgeführt.
39) Treten Schwierigkeiten auf, so nimmt der Exekutivrat mit dem Vertragsstaat Konsultationen auf, um sie zu beseitigen. Bleiben Schwierigkeiten bestehen, so werden sie an die Konferenz verwiesen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Vernichtungsmethoden verzögert nicht die Durchführung anderer Teile des Vernichtungsplans, die annehmbar sind.
40) Kommt eine Einigung mit dem Exekutivrat über einige Aspekte der Verifikation nicht zustande oder kann der genehmigte Verifikationsplan nicht ausgeführt werden, so erfolgt die Verifikation der Vernichtung durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und die persönliche Anwesenheit der Inspektoren.
41) Die Vernichtung und die Verifikation verlaufen nach dem vereinbarten Plan. Die Verifikation darf den Vernichtungsvorgang nicht ungebührlich behindern; sie erfolgt durch die Anwesenheit der Inspektoren, die bei der Vernichtung vor Ort zugegen sind.
42) Verlaufen die erforderlichen Verifikations- oder Vernichtungsmassnahmen nicht nach Plan, so werden alle Vertragsstaaten davon unterrichtet. C. Verifikation Verifikation der Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort
43) Das Technische Sekretariat führt eine Erstinspektion jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in der Zeitspanne zwischen 90 und 120 Tagen durch, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist.
44) Zweck der Erstinspektion ist es,
- a) zu bestätigen, dass die Herstellung chemischer Waffen eingestellt worden ist und dass die Einrichtung nach Massgabe dieses Übereinkommens stillgelegt wurde;
- b) das Technische Sekretariat in die Lage zu versetzen, sich mit den Massnahmen vertraut zu machen, die getroffen worden sind, um die Herstellung chemischer Waffen in der Einrichtung einzustellen;
- c) den Inspektoren die Anbringung vorläufiger Siegel zu erlauben;
- d) den Inspektoren die Bestätigung des Verzeichnisses der Gebäude und der Spezialausrüstung zu erlauben;
- e) die für die Planung der Inspektionstätigkeiten in der Einrichtung erforderlichen Informationen zu erhalten, einschliesslich der Anbringung von fälschungssicheren Siegeln und anderer vereinbarter Ausrüstung entsprechend der ausführlichen Vereinbarung über die Einrichtung;
- f) einleitende Gespräche über eine ausführliche Vereinbarung über die Inspektionsverfahren in der Einrichtung zu führen.
45) Die Inspektoren wenden gegebenenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder sonstige Verfahren der Bestandeskontrolle an, um ein genaues Verzeichnis der in jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen vorhandenen gemeldeten Gegenstände zu erleichtern.
46) Die Inspektoren bringen vereinbarte Geräte an, soweit diese erforderlich sind, um anzuzeigen, ob eine Wiederaufnahme der Herstellung chemischer Waffen erfolgt oder ob ein gemeldeter Gegenstand entfernt worden ist. Sie treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Schliessungsarbeiten des inspizierten Vertragsstaats nicht zu behindern. Die Inspektoren können zurückkehren, um die Geräte instandzuhalten und ihre Unversehrtheit nachzuprüfen.
47) Ist der Generaldirektor aufgrund der Erstinspektion der Auffassung, dass zusätzliche Massnahmen notwendig sind, um die Einrichtung nach Massgabe des Übereinkommens stillzulegen, so kann er spätestens 135 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, den inspizierten Vertragsstaat auffordern, solche Massnahmen spätestens 180 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, umzusetzen. Der inspizierte Vertragsstaat kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er dieser Aufforderung nachkommt. Kommt er ihr nicht nach, so nimmt er mit dem Generaldirektor Konsultationen auf, um die Angelegenheit zu bereinigen. Systematische Verifikation der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und der Einstellung ihrer Tätigkeiten
48) Die systematische Verifikation einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen dient dem Zweck, sicherzustellen, dass eine Wiederaufnahme der Herstellung chemischer Waffen oder eine Beseitigung gemeldeter Gegenstände in der Einrichtung entdeckt würde.
49) Die ausführliche Vereinbarung über die Einrichtung enthält für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen Folgendes:
- a) ausführliche Verfahren für die Inspektion vor Ort; dazu können gehören:
- i) Inaugenscheinnahme;
- ii) Überprüfung und Unterhaltung der Siegel und anderer vereinbarter Geräte;
- iii) Entnahme und Analyse von Proben;
- b) Verfahren zur Verwendung fälschungssicherer Siegel und anderer vereinbarter Ausrüstungen, durch die eine unentdeckte Wiederinbetriebnahme der Einrichtung verhindert wird; sie enthalten folgende Angaben:
- i) Art, Ort und Regelungen für die Anbringung der Siegel und Ausrüstungen;
- ii) Instandhaltung der Siegel und Ausrüstungen;
- c) sonstige vereinbarte Massnahmen.
50) Die Siegel und die anderen genehmigten Ausrüstungen, die in der ausführlichen Vereinbarung über Inspektionsmassnahmen für die betreffende Einrichtung vorgesehen sind, werden spätestens 240 Tage nach dem Zeitpunkt angebracht, zu dem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Den Inspektoren ist es erlaubt, jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zwecks Anbringung der Siegel oder Ausrüstungen aufzusuchen.
51) Dem Technischen Sekretariat ist es erlaubt, in jedem Kalenderjahr bis zu vier Inspektionen in jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen vorzunehmen.
52) Der Generaldirektor notifiziert dem inspizierten Vertragsstaat seinen Beschluss, eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zu inspizieren oder zu besichtigen, 48 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams in der Einrichtung zur systematischen Inspektion oder Besichtigung. Sollen bei den Inspektionen oder Besichtigungen dringende Probleme gelöst werden, so kann diese Frist auch verkürzt werden. Der Generaldirektor gibt den Zweck der Inspektion oder Besichtigung an.
53) Die Inspektoren haben in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die Einrichtung ungehinderten Zutritt zu allen Teilen der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen. Die Gegenstände in dem gemeldeten Verzeichnis, die inspiziert werden sollen, werden von den Inspektoren ausgewählt.
54) Die Leitlinien für die Festlegung der Häufigkeit systematischer Inspektionen vor Ort werden von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i geprüft und genehmigt. Die zu inspizierende Herstellungseinrichtung wird vom Technischen Sekretariat so ausgewählt, dass es ausgeschlossen ist, den genauen Zeitpunkt der Inspektion der Einrichtung vorauszusagen. Verifikation der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
55) Die systematische Verifikation der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen dient dem Zweck, zu bestätigen, dass die Einrichtung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und jeder Gegenstand in dem gemeldeten Verzeichnis in Übereinstimmung mit dem vereinbarten ausführlichen Vernichtungsplan vernichtet worden sind.
56) Sobald alle Gegenstände in dem gemeldeten Verzeichnis vernichtet worden sind, bestätigt das Technische Sekretariat die diesbezügliche Meldung des Vertragsstaats. Danach beendet das Technische Sekretariat die systematische Verifikation der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen und entfernt umgehend alle von den Inspektoren angebrachten Geräte und Überwachungsinstrumente.
57) Im Anschluss an diese Bestätigung meldet der Vertragsstaat, dass die Einrichtung vernichtet worden ist. Verifikation der zeitweiligen Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen
58) Die Inspektoren haben das Recht, spätestens 90 Tage nach Erhalt der ersten Notifikation der Absicht, eine Herstellungseinrichtung zeitweilig umzustellen, die Einrichtung zu besichtigen, um sich mit der beabsichtigten zeitweiligen Umstellung vertraut zu machen und verschiedene, während der Umstellung erforderliche Inspektionsmassnahmen zu prüfen.
59) Spätestens 60 Tage nach dieser Besichtigung treffen das Technische Sekretariat und der inspizierte Vertragsstaat eine Übergangsvereinbarung, die zusätzliche Inspektionsmassnahmen für die Dauer der zeitweiligen Umstellung enthält. Die Übergangsvereinbarung legt Inspektionsverfahren fest, einschliesslich der Verwendung von Siegeln, der Überwachungsausrüstung und der Inspektionen, welche die Gewissheit liefern, dass während des Umstellungsvorgangs keine chemischen Waffen hergestellt werden. Die Vereinbarung tritt mit Beginn der Arbeiten der zeitweiligen Umstellung in Kraft und bleibt so lange in Kraft, bis die Einrichtung ihren Betrieb als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen aufnimmt.
60) Der inspizierte Vertragsstaat darf keinen Teil der Einrichtung entfernen oder umstellen oder ein Siegel oder eine andere möglicherweise aufgrund dieses Übereinkommens angebrachte vereinbarte Inspektionsausrüstung entfernen oder verändern, bis die Übergangsvereinbarung getroffen ist.
61) Sobald die Einrichtung ihren Betrieb als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen aufnimmt, unterliegt sie dem Teil IV (A) dieses Anhangs, der auf Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen Anwendung findet. Die Regelungen für die Zeit vor der Aufnahme ihres diesbezüglichen Betriebs sind in der Übergangsvereinbarung enthalten.
62) Während der Vernichtungsarbeiten haben die Inspektoren Zugang zu allen Teilen der zeitweilig umgestellten Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, einschliesslich der Teile, die nicht unmittelbar mit der Vernichtung chemischer Waffen im Zusammenhang stehen.
63) Vor Aufnahme der Arbeit in der Einrichtung zu ihrer zeitweiligen Umstellung in eine Einrichtung zum Zweck der Vernichtung chemischer Waffen und nach Beendigung der Arbeit in der Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen unterliegt die Einrichtung den Bestimmungen dieses Teiles, die auf Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen Anwendung finden. D. Umstellung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke Verfahren bei einem Ersuchen um Umstellung
64) Ein Ersuchen um Nutzung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke kann für jede Einrichtung gestellt werden, die ein Vertragsstaat bereits für solche Zwecke nutzte, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, oder die er für solche Zwecke zu nutzen beabsichtigt.
65) Für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird, wenn das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, wird das Ersuchen spätestens 30 Tage nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Vertragsstaat dem Generaldirektor vorgelegt. Das Ersuchen enthält neben den nach Abs. 1 Bst. h Ziff. iii übermittelten Daten folgende Informationen:
- a) eine ausführliche Begründung für das Ersuchen;
- b) einen allgemeinen Plan für die Umstellung der Einrichtung, aus dem im Einzelnen Folgendes hervorgeht:
- i) die Art der in der Einrichtung vorgesehenen Tätigkeit;
- ii) falls mit der geplanten Tätigkeit Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch von Chemikalien verbunden ist: den Namen jeder einzelnen Chemikalie, den Betriebsablaufplan der Einrichtung und die voraussichtlich im Jahr produzierten, verarbeiteten und verbrauchten Mengen;
- iii) die voraussichtlich benutzten Gebäude oder Bauwerke und etwaige Veränderungen daran;
- iv) die bereits vernichteten oder zur Vernichtung vorgesehenen Gebäude und Bauwerke sowie die Vernichtungspläne;
- v) die in der Einrichtung zu benutzende Ausrüstung;
- vi) die bereits entfernte und vernichtete Ausrüstung und die zur Entfernung und Vernichtung vorgesehene Ausrüstung sowie die Pläne zu ihrer Vernichtung;
- vii) gegebenenfalls der vorgesehene Zeitplan für die Umstellung;
- viii) die Art der Tätigkeit in jeder anderen auf dem Betriebsgelände betriebenen Einrichtung;
- c) eine ausführliche Erklärung darüber, inwieweit die Massnahmen nach Bst. b und andere vom Vertragsstaat vorgeschlagene Massnahmen wirksam verhindern, dass in der Einrichtung die Bereitschaft zur Herstellung chemischer Waffen bestehenbleibt.
66) Für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die noch nicht für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird, wenn das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, wird das Ersuchen dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach dem Beschluss über die Umstellung der Einrichtung vorgelegt, keinesfalls jedoch später als vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Vertragsstaat. Das Ersuchen enthält folgende Informationen:
- a) eine ausführliche Begründung für das Ersuchen, einschliesslich einer Erläuterung der wirtschaftlichen Gründe;
- b) einen allgemeinen Plan für die Umstellung der Einrichtung, aus dem im Einzelnen Folgendes hervorgeht:
- i) die Art der in der Einrichtung vorgesehenen Tätigkeit;
- ii) falls mit der geplanten Tätigkeit Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch von Chemikalien verbunden ist: den Namen jeder einzelnen Chemikalie, den Betriebsablaufplan der Einrichtung und die voraussichtlich im Jahr produzierten, verarbeiteten und verbrauchten Mengen;
- iii) die Gebäude oder Bauwerke, die erhalten werden sollen, und etwaige Veränderungen daran;
- iv) die bereits vernichteten oder die noch zu vernichtenden Gebäude oder Bauwerke sowie die Vernichtungspläne;
- v) die in der Einrichtung zur Benutzung vorgesehene Ausrüstung;
- vi) die zur Entfernung und Vernichtung vorgesehene Ausrüstung sowie die Pläne zu ihrer Vernichtung;
- vii) der vorgesehene Zeitplan für die Umstellung;
- viii) die Art der Tätigkeit in jeder anderen auf dem Betriebsgelände betriebenen Einrichtung;
- c) eine ausführliche Erklärung darüber, inwieweit die Massnahmen nach Bst. b und andere vom Vertragsstaat vorgeschlagene Massnahmen wirksam verhindern, dass in der Einrichtung die Bereitschaft zur Herstellung chemischer Waffen bestehen bleibt.
67) Der Vertragsstaat kann in seinem Ersuchen sonstige Massnahmen vorschlagen, die er zur Vertrauensbildung für geeignet hält. Handlungen vor der Beschlussfassung
68) Bis zur Beschlussfassung durch die Konferenz darf der Vertragsstaat für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke eine Einrichtung, die er bereits für solche Zwecke nutzte, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, weiterbenutzen, sofern er in seinem Ersuchen bestätigt, dass Spezialausrüstung und Spezialgebäude nicht benutzt werden und dass diese Spezialausrüstung und Spezialgebäude unter Anwendung der in Abs. 13 festgelegten Methoden ausser Betrieb gesetzt worden sind.
69) Wurde die Einrichtung, für die das Ersuchen gestellt wird, nicht für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt, bevor das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, oder wird die in Abs. 68 verlangte Bestätigung nicht gegeben, so stellt der Vertragsstaat nach Art. V Abs. 4 sofort jede Tätigkeit ein. Der Vertragsstaat schliesst die Einrichtung nach Massgabe des Abs. 13 spätestens 90 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist. Voraussetzungen für die Umstellung
70) Eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen darf nur unter der Voraussetzung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke umgestellt werden, dass alle Spezialausrüstungen in der Einrichtung vernichtet werden und alle besonderen Eigenheiten der Gebäude und Bauwerke, die sie von den Gebäuden und Bauwerken unterscheiden, welche üblicherweise für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt werden und nicht mit Chemikalien der Liste 1 im Zusammenhang stehen, beseitigt werden.
71) Eine umgestellte Einrichtung darf nicht genutzt werden
- a) für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung oder dem Verbrauch einer Chemikalie der Liste 1 oder der Liste 2;
- b) für die Produktion einer hochtoxischen Chemikalie, einschliesslich einer hochtoxischen phosphororganischen Chemikalie, oder für jede andere Tätigkeit, die eine Sonderausrüstung für den Umgang mit hochtoxischen oder stark korrosiven Chemikalien erfordert, es sei denn, der Exekutivrat stellt fest, dass durch die Produktion oder die Tätigkeit kein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entsteht, wobei die Kriterien für Toxizität, Korrosionsfähigkeit und gegebenenfalls andere von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i zu prüfende und zu genehmigende technische Umstände Berücksichtigung finden.
72) Die Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen muss spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen sein.
72bis) Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm nach Ablauf der sechsjährigen Umstellungsfrist gemäss Abs. 72 bei, so legt der Exekutivrat in seiner zweiten auf die Ratifikation folgenden ordentlichen Sitzung einen Termin fest, bis zu dem ein Ersuchen vorgelegt werden muss für die Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen auf Zwecke, die nach diesem Übereinkommen nicht verboten sind. Das Übereinkommen setzt bei der Genehmigung eines solchen Ersuchens gemäss Abs. 75 für die Umstellung eine möglichst kurze Frist fest. Die Umstellung ist so rasch wie möglich abzuschliessen, spätestens aber sechs Jahre, nachdem das Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Mit Ausnahme der mit diesem Absatz vorgenommenen Änderungen sind alle Bestimmungen von Abschnitt D dieses Teils des Verifikationsanhangs anwendbar. Beschlüsse des Exekutivrats und der Konferenz
73) Spätestens 90 Tage nach Eingang des Ersuchens beim Generalsekretär nimmt das Technische Sekretariat eine Erstinspektion der Einrichtung vor. Zweck dieser Inspektion ist es, die Richtigkeit der in dem Ersuchen übermittelten Informationen festzustellen, Informationen über die technischen Merkmale der zur Umstellung vorgeschlagenen Einrichtung zu erlangen und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Nutzung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke erlaubt werden kann. Der Generaldirektor legt dem Exekutivrat, der Konferenz und allen Vertragsstaaten umgehend einen Bericht mit seinen Empfehlungen für Massnahmen vor, die für die Umstellung der Einrichtung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke sowie für die Zusicherung erforderlich sind, dass die umgestellte Einrichtung nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird.
74) Wurde die Einrichtung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt, bevor das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, und ist sie weiterhin in Betrieb, wurden aber die Massnahmen nicht getroffen, die nach Abs. 68 der Bestätigung bedürfen, so unterrichtet der Generaldirektor sofort den Exekutivrat, der die Durchführung von ihm als zweckmässig erachtete Massnahmen verlangen kann; dazu gehört unter anderem die Schliessung der Einrichtung und die Beseitigung der Spezialausrüstung sowie eine Veränderung der Gebäude oder Bauwerke. Der Exekutivrat setzt eine Frist für die Durchführung der Massnahmen und schiebt die Prüfung des Ersuchens so lange auf, bis diese zufriedenstellend abgeschlossen sind. Sofort nach Ablauf der Frist wird die Einrichtung inspiziert, um festzustellen, ob die Massnahmen angewandt sind. Ist dies nicht der Fall, so wird von dem Vertragsstaat verlangt, sämtliche Arbeiten in der Einrichtung sofort einzustellen.
75) Sobald wie möglich nach Eingang des Berichts des Generaldirektors entscheidet die Konferenz auf Empfehlung des Exekutivrats unter Berücksichtigung des Berichts und etwaiger von den Vertragsstaaten geäusserter Auffassungen, ob das Ersuchen genehmigt wird, und legt die Bedingungen fest, von denen die Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Erhebt ein Vertragsstaat Einspruch gegen die Genehmigung des Ersuchens und die damit verknüpften Bedingungen, so finden für die Dauer von bis zu 90 Tagen Konsultationen zwischen den interessierten Vertragsstaaten statt, um eine allseits annehmbare Lösung herbeizuführen. Nach Ablauf der Konsultationsfrist wird über das Ersuchen, das als Sachfrage behandelt wird, sowie über die damit verknüpften Bedingungen und etwaige dazu vorgeschlagene Änderungen so bald wie möglich Beschluss gefasst.
76) Wird das Ersuchen genehmigt, so wird spätestens 90 Tage nach dem Beschluss eine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen. Die Vereinbarung enthält die Bedingungen, unter denen die Umstellung und Nutzung der Einrichtung erlaubt wird, sowie die Massnahmen der Verifikation. Die Umstellung beginnt erst nach Abschluss der Vereinbarung über die Einrichtung. Ausführliche Umstellungspläne
77) Spätestens 180 Tage vor dem geplanten Beginn der Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen legt der Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat ausführliche Pläne für die Umstellung der Einrichtung vor, in denen die von ihm vorgesehenen Massnahmen zur Verifikation der Umstellung enthalten sind und in denen er unter anderem Folgendes angibt:
- a) Zeitplan für die Anwesenheit der Inspektoren in der umzustellenden Einrichtung;
- b) Verfahren für die Verifikation der für jeden Gegenstand im gemeldeten Verzeichnis zu ergreifenden Massnahmen.
78) Der ausführliche Plan für die Umstellung jeder einzelnen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen enthält folgende Angaben: Überprüfung der ausführlichen Pläne
- a) einen ausführlichen Zeitplan für den Umstellungsvorgang;
- b) einen Übersichtsplan der Einrichtung vor und nach der Umstellung;
- c) den Betriebsablaufplan der Einrichtung vor und gegebenenfalls nach der Umstellung;
- d) ein ausführliches Verzeichnis der Ausrüstung, der Gebäude und Bauwerke und der sonstigen zu vernichtenden Gegenstände sowie der zu verändernden Gebäude und Bauwerke;
- e) gegebenenfalls die für jeden im Verzeichnis aufgeführten Gegenstand zu ergreifenden Massnahmen;
- f) die vorgesehenen Verifikationsmassnahmen;
- g) die während der Umstellung der Einrichtung zu beachtenden Schutz- und Sicherheitsmassnahmen;
- h) die für die Inspektoren zu schaffenden Arbeits- und Lebensbedingungen.
79) Auf der Grundlage des ausführlichen Umstellungsplans und der von dem Vertragsstaat vorgeschlagenen Verifikationsmassnahmen sowie aufgrund der Erfahrungen aus früheren Inspektionen arbeitet das Technische Sekretariat in enger Absprache mit dem Vertragsstaat einen Plan zur Verifikation der Umstellung der Einrichtung aus. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem Vertragsstaat über die geeigneten Massnahmen werden durch Konsultationen beigelegt. Nicht beigelegte Fragen werden an den Exekutivrat verwiesen, damit dieser angemessene Massnahmen trifft, um die vollständige Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.
80) Die kombinierten Umstellungs- und Verifikationspläne werden vom Exekutivrat und vom Vertragsstaat genehmigt, damit die Anwendung des Art. V und dieses Teiles gewährleistet ist. Die Genehmigung wird 60 Tage vor dem geplanten Beginn der Umstellung erteilt.
81) Jedes Mitglied des Exekutivrats kann das Technische Sekretariat in allen Fraugen betreffend die Zweckmässigkeit des kombinierten Umstellungs- und Verifikationsplans konsultieren. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan ausgeführt.
82) Treten Schwierigkeiten auf, so nimmt der Exekutivrat mit dem Vertragsstaat Konsultationen auf, um diese zu beseitigen. Bleiben Schwierigkeiten bestehen, so werden sie an die Konferenz verwiesen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Umstellungsmethoden verzögert nicht die Durchführung anderer Teile des Umstellungsplans, die annehmbar sind.
83) Kommt eine Einigung mit dem Exekutivrat über einige Aspekte der Verifikation nicht zustande oder kann der genehmigte Verifikationsplan nicht ausgeführt werden, so erfolgt die Verifikation der Umstellung durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und persönliche Anwesenheit der Inspektoren.
84) Die Umstellung und die Verifikation verlaufen nach dem vereinbarten Plan. Die Verifikation darf den Umstellungsvorgang nicht ungebührlich behindern; sie erfolgt durch die Anwesenheit der Inspektoren, die bei der Umstellung zugegen sind.
85) Nachdem der Generaldirektor bestätigt hat, dass die Umstellung abgeschlossen ist, gewährt der Vertragstaat den Inspektoren jederzeit für die Dauer von zehn Jahren ungehinderten Zugang zu der Einrichtung. Die Inspektoren haben das Recht, alle Bereiche, alle Tätigkeiten und alle Ausrüstungsgegenstände in der Einrichtung zu besichtigen. Die Inspektoren haben das Recht nachzuprüfen, ob die Tätigkeiten in der Einrichtung den aufgrund dieses Abschnitts vom Exekutivrat und der Konferenz festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Die Inspektoren haben ferner nach Teil II Abschnitt E dieses Anhangs das Recht, Proben aus jedem Bereich der Einrichtung entgegenzunehmen und zu analysieren, um nachzuprüfen, dass keine Chemikalien der Liste 1, ihrer beständigen Nebenprodukte oder Zersetzungsprodukte und keine Chemikalien der Liste 2 vorhanden sind und dass die Tätigkeiten in der Einrichtung den anderen aufgrund dieses Abschnitts vom Exekutivrat und der Konferenz festgelegten Voraussetzungen für Tätigkeiten auf chemischem Gebiet entsprechen. Die Inspektoren haben auch nach Teil X Abschnitt C dieses Anhangs das Recht auf kontrollierten Zugang zu dem Werk, in dem sich die Einrichtung befindet. Während des Zeitraums von zehn Jahren berichtet der Vertragsstaat jedes Jahr über die Tätigkeiten in der umgestellten Einrichtung. Nach Abschluss des Zeitraums von zehn Jahren entscheidet der Exekutivrat unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Technischen Sekretariats, welche Art von Verifikationsmassnahmen er weiterhin anwenden wird.
86) Die Kosten für die Verifikation der umgestellten Einrichtung werden nach Art. V Abs. 19 getragen.
A. Allgemeine Bestimmungen
1) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 ausserhalb des Hoheitsgebiets von Vertragsstaaten weder produzieren, erwerben, zurückbehalten noch verwenden; er darf solche Chemikalien ausserhalb seines Hoheitsgebiets nicht weitergeben, es sei denn an einen anderen Vertragsstaat.
2) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 nur produzieren, erwerben, zurückbehalten, weitergeben oder verwenden, B. Weitergaben
- a) wenn die Chemikalien für Forschungs-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke verwendet werden;
- b) wenn die Chemikalien nach Art und Menge streng auf das beschränkt sind, was für solche Zwecke gerechtfertigt werden kann;
- c) wenn die Gesamtmenge dieser Chemikalien für solche Zwecke jederzeit eine Tonne oder weniger beträgt;
- d) wenn die von einem Vertragsstaat in einem Jahr durch Produktion, durch Abzug aus den Beständen an chemischen Waffen und durch Weitergabe erworbene Gesamtmenge für solche Zwecke eine Tonne oder weniger beträgt.
3) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 ausserhalb seines Hoheitsgebiets nur an einen anderen Vertragsstaat und nur für Forschungs-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke im Einklang mit Abs. 2 weitergeben.
4) Weitergegebene Chemikalien dürfen nicht erneut an einen dritten Staat weitergegeben werden.
5) Spätestens 30 Tage vor einer Weitergabe an einen anderen Vertragsstaat unterrichten beide Vertragsstaaten das Technische Sekretariat von der Weitergabe.
5bis) Bei Mengen von 5 Milligramm oder darunter unterliegt die Chemikalie der Liste 1 Saxitoxin nicht der in Abs. 5 angegebenen Unterrichtungsfrist, falls die Weitergabe zu medizinisch-diagnostischen Zwecken erfolgt. In solchen Fällen hat die Unterrichtung bis zum Zeitpunkt der Weitergabe stattzufinden.
6) Jeder Vertragsstaat gibt eine ausführliche jährliche Meldung über Weitergaben während des vorangegangenen Jahres ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres vorgelegt; sie enthält über jede weitergegebene Chemikalie der Liste 1 folgende Informationen: C. Produktion Allgemeine Grundsätze der Produktion
- a) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
- b) die von anderen Staaten erworbene oder an andere Vertragsstaaten weitergegebene Menge. Für jede Weitergabe werden Menge, Empfänger und Zweck angegeben.
7) Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Produktion nach den Abs. 8 bis 12 vorrangig dafür, dass die Sicherheit des Menschen und der Schutz der Umwelt gewährleistet sind. Jeder Vertragsstaat betreibt die Produktion im Einklang mit seinen innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen. Einzige Kleinanlage
8) Jeder Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 für Forschungs-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke produziert, nimmt die Produktion in einer von ihm zugelassenen einzigen Kleinanlage vor; Ausnahmen hiervon sind in den Abs. 10, 11 und 12 angegeben.
9) Die Produktion in einer einzigen Kleinanlage erfolgt in Reaktoren in Fertigungsstrassen, die nicht für kontinuierlichen Betrieb ausgelegt sind. Der Inhalt eines Reaktors darf 100 Liter nicht übersteigen, und der Gesamtinhalt aller Reaktoren mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern darf 500 Liter nicht übersteigen. Sonstige Einrichtungen
10) Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 in Gesamtmengen von nicht mehr als 10 kg im Jahr kann für Schutzzwecke in einer anderen Einrichtung als der einzigen Kleinanlage vorgenommen werden. Diese Einrichtung muss vom Vertragsstaat zugelassen werden.
11) Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 in Mengen über 100 g im Jahr für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke kann ausserhalb einer einzigen Kleinanlage in Gesamtmengen vorgenommen werden, die 10 kg im Jahr je Einrichtung nicht übersteigen. Solche Einrichtungen müssen von dem Vertragsstaat zugelassen werden.
12) Eine Synthese von Chemikalien der Liste 1 für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke, jedoch nicht für Schutzzwecke, kann in Laboratorien in Gesamtmengen von weniger als 100 g im Jahr je Einrichtung vorgenommen werden. Diese Einrichtungen unterliegen nicht den in den Abschnitten D und E bezeichneten Melde- und Verifikationsbestimmungen. D. Meldungen Einzige Kleinanlage
13) Jeder Vertragsstaat, der den Betrieb einer einzigen Kleinanlage plant, teilt dem Technischen Sekretariat den genauen Standort mit und gibt ihm eine ausführliche technische Beschreibung der Anlage, einschliesslich eines Verzeichnisses der Ausrüstung und genauer Diagramme. Für vorhandene Anlagen wird diese Erstmeldung spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Erstmeldungen neuer Anlagen werden spätestens 180 Tage vor deren Inbetriebnahme abgegeben.
14) Jeder Vertragsstaat kündigt dem Technischen Sekretariat geplante Änderungen gegenüber der Erstmeldung im Voraus an. Die Ankündigung erfolgt spätestens 180 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden.
15) Ein Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 in einer einzigen Kleinanlage produziert, gibt eine ausführliche jährliche Meldung über die Tätigkeiten in der Anlage im vorangegangenen Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält Folgendes:
- a) die genaue Bestimmung der Anlage;
- b) folgende Informationen für jede in der Anlage produzierte, erworbene, verbrauchte oder gelagerte Chemikalie der Liste 1:
- i) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
- ii) die angewandten Methoden und die hergestellte Menge;
- iii) die Bezeichnung und die Menge der in der Liste 1, 2 oder 3 genannten Vorprodukte, die für die Produktion von Chemikalien der Liste 1 verwendet wurden;
- iv) die in der Anlage verbrauchte Menge und den (die) Zweck(e) des Verbrauchs;
- v) die aus anderen Einrichtungen in dem Vertragsstaat erhaltenen oder zu solchen Einrichtungen versandten Mengen. Für jeden Versand sollen Menge, Empfänger und Zweck angegeben werden;
- vi) die im Lauf des Jahres zu irgendeinem Zeitpunkt gelagerte Höchstmenge;
- vii) die am Ende des Jahres gelagerte Menge;
- c) Informationen über alle Änderungen in der Anlage im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Anlage, einschliesslich der Verzeichnisse der Ausrüstung und genauer Diagramme.
16) Jeder Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 in einer einzigen Kleinanlage produziert, gibt eine ausführliche jährliche Meldung über die beabsichtigten Tätigkeiten und die voraussichtliche Produktion in der Anlage für das kommende Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage vor Beginn des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält Folgendes: Sonstige in den Abs. 10 und 11 bezeichnete Einrichtungen
- a) die genaue Bestimmung der Anlage;
- b) folgende Informationen für jede voraussichtlich in der Anlage produzierte, verbrauchte oder gelagerte Chemikalie der Liste 1:
- i) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
- ii) die Menge, die voraussichtlich produziert wird, und den Zweck der Produktion;
- c) Informationen über voraussichtliche Änderungen in der Anlage im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Anlage, einschliesslich der Verzeichnisse der Ausrüstung und genauer Diagramme.
17) Für jede Einrichtung teilt ein Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat auf dessen Verlangen den Namen, den Standort und eine ausführliche technische Beschreibung der Einrichtung oder ihrer betroffenen Teile mit. Die Einrichtung, die Chemikalien der Liste 1 für Schutzzwecke produziert, wird gesondert angegeben. Für bestehende Einrichtungen werden diese Erstmeldungen spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Erstmeldungen neuer Einrichtungen werden spätestens 180 Tage vor deren Inbetriebnahme abgegeben.
18) Jeder Vertragsstaat kündigt dem Technischen Sekretariat geplante Änderungen gegenüber der Erstmeldung im Voraus an. Die Ankündigung erfolgt spätestens 180 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden.
19) Jeder Vertragsstaat gibt für jede Einrichtung eine ausführliche jährliche Meldung über die Tätigkeiten in der Einrichtung im vorangegangenen Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält Folgendes:
- a) die genaue Bestimmung der Einrichtung;
- b) folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 1:
- i) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
- ii) die produzierte Menge und die bei der Produktion für Schutzzwecke angewandten Methoden;
- iii) die Bezeichnung und die Menge der in der Liste 1, 2 oder 3 genannten Vorprodukte, die für die Produktion von Chemikalien der Liste 1 verwendet wurden;
- iv) die in der Einrichtung verbrauchte Menge und den Zweck des Verbrauchs;
- v) die an andere Einrichtungen in dem Vertragsstaat weitergegebenen Mengen. Für jede Weitergabe sollen Menge, Empfänger und Zweck angegeben werden;
- vi) die im Lauf des Jahres zu irgendeinem Zeitpunkt gelagerte Höchstmenge;
- vii) die am Ende des Jahres gelagerte Menge;
- c) Informationen über alle Änderungen in der Einrichtung oder ihren betroffenen Teilen gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Einrichtung.
20) Jeder Vertragsstaat gibt für jede Einrichtung eine ausführliche jährliche Meldung über die beabsichtigten Tätigkeiten und die voraussichtliche Produktion in der Einrichtung für das kommende Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage vor Beginn des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält Folgendes: E. Verifikation Einzige Kleinanlage
- a) die genaue Bestimmung der Einrichtung;
- b) folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 1:
- i) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
- ii) die Menge, die voraussichtlich produziert wird, die Zeiträume, in denen die Produktion voraussichtlich erfolgt, und den Zweck der Produktion;
- c) Informationen über voraussichtliche Änderungen in der Einrichtung oder ihren betroffenen Teilen im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Einrichtung.
21) Ziel der Verifikationstätigkeiten in der einzigen Kleinanlage ist es nachzuprüfen, ob die produzierten Mengen von Chemikalien der Liste 1 richtig gemeldet wurden und insbesondere, ob ihre Gesamtmenge eine Tonne nicht übersteigt.
22) Die Anlage unterliegt der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.
23) Anzahl, Gründlichkeit, Dauer, Zeitpunkt und Einzelheiten der Inspektionen in Bezug auf eine bestimmte Anlage hängen von dem Risiko ab, das die betreffenden Chemikalien für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen, von den Merkmalen der Anlage und der Art der dort durchgeführten Tätigkeiten. Geeignete Leitlinien werden von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i geprüft und genehmigt.
24) Die Erstinspektion dient dem Zweck, die vorgelegten Informationen über die Anlage nachzuprüfen, einschliesslich der Prüfung, ob die in Abs. 9 für die Reaktoren festgelegten Grenzen beachtet werden.
25) Spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, schliesst dieser mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für die Anlage im Einzelnen festlegt.
26) Jeder Vertragsstaat, der beabsichtigt, eine einzige Kleinanlage zu errichten, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, schliesst mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für die Anlage im Einzelnen festlegt, bevor diese ihren Betrieb aufnimmt oder genutzt wird.
27) Ein Muster für die Vereinbarungen wird von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i geprüft und genehmigt. Sonstige in den Abs. 10 und 11 bezeichnete Einrichtungen
28) Ziel der Verifikationstätigkeiten in einer in den Abs. 10 und 11 bezeichneten Einrichtung ist es, nachzuprüfen,
- a) dass die Einrichtung nicht dazu genutzt wird, ausser den gemeldeten Chemikalien andere Chemikalien der Liste 1 zu produzieren;
- b) dass die Menge der produzierten, verarbeiteten oder verbrauchten Chemikalien der Liste 1 richtig gemeldet wurde und mit den Bedürfnissen für den gemeldeten Zweck übereinstimmt;
- c) dass die Chemikalie der Liste 1 nicht abgezweigt oder für andere Zwecke verwendet wird.
29) Die Einrichtung unterliegt der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.
30) Anzahl, Gründlichkeit, Dauer, Zeitpunkt und Einzelheiten der Inspektionen in Bezug auf eine bestimmte Einrichtung hängen von dem Risiko ab, das die Mengen der produzierten Chemikalien für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen, von den Merkmalen der Einrichtung und der Art der dort durchgeführten Tätigkeiten. Geeignete Leitlinien werden von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i geprüft und genehmigt.
31) Spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, schliesst dieser mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für jede Einrichtung im Einzelnen festlegt.
32) Jeder Vertragsstaat, der eine solche Einrichtung zu errichten beabsichtigt, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, schliesst mit der Organisation eine Vereinbarung über die Einrichtung, bevor diese ihren Betrieb aufnimmt oder genutzt wird.
A. Meldungen
Meldungen zusammengefasster nationaler Daten
1) Die von jedem Vertragsstaat nach Art. VI Abs. 7 und 8 abzugebenden Erstmeldungen und jährlichen Meldungen enthalten für das vorangegangene Kalenderjahr die zusammengefassten nationalen Daten über die produzierten, verarbeiteten, verbrauchten, eingeführten und ausgeführten Mengen jeder Chemikalie der Liste 2 unter Angabe der Einfuhr- und Ausfuhrmengen jedes beteiligten Landes.
2) Jeder Vertragsstaat legt Folgendes vor: Meldungen von Werken, in denen Chemikalien der Liste 2 produziert, verarbeitet oder verbraucht werden
- a) Erstmeldungen nach Abs. 1 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;
- b) beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen spätestens 90 Tage nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahrs.
3) Erstmeldungen und jährliche Meldungen müssen für alle Werke abgegeben werden, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, in denen im Lauf eines der vorangegangenen drei Kalenderjahre mehr als folgende Mengen produziert, verarbeitet oder verbraucht worden sind oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produziert, verarbeitet oder verbraucht werden:
- a) 1 kg einer in Liste 2 Teil A genannten und mit "*" gekennzeichneten Chemikalie;
- b) 100 kg einer anderen in Liste 2 Teil A genannten Chemikalie oder
- c) 1 Tonne einer in Liste 2 Teil B genannten Chemikalie.
4) Jeder Vertragsstaat legt Folgendes vor:
- a) Erstmeldungen nach Abs. 3 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;
- b) beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen über frühere Tätigkeiten spätestens 90 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs;
- c) jährliche Meldungen voraussichtlicher Tätigkeiten spätestens 60 Tage vor Beginn des folgenden Kalenderjahrs. Eine nach Abgabe der jährlichen Meldung geplante zusätzliche Tätigkeit wird spätestens fünf Tage vor Aufnahme der Tätigkeit gemeldet.
5) Für Mischungen, die eine geringe Konzentration einer Chemikalie der Liste 2 enthalten, sind Meldungen nach Abs. 3 im Allgemeinen nicht erforderlich. Sie sind in Übereinstimmung mit Leitlinien nur dann erforderlich, wenn die leichte Rückgewinnung der Chemikalie der Liste 2 aus der Mischung und die Gesamtmenge der Chemikalie als Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gelten. Die Leitlinien werden von der Konferenz nach Art. VIII Abs. 21 Bst. i geprüft und genehmigt.
6) Die Meldungen eines Werkes nach Abs. 3 enthalten Folgendes:
- a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben;
- b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;
- c) die Anzahl der Betriebe innerhalb des Werkes, die nach Teil VIII dieses Anhangs gemeldet sind.
7) Die Meldungen eines Werkes nach Abs. 3 enthalten ebenfalls für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in jenem Absatz enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, folgende Informationen:
- a) den Namen des Betriebs, sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die ihn betreiben;
- b) den genauen Standort des Betriebs innerhalb des Werkes einschliesslich des bestimmten Gebäudes oder Bauwerks, gegebenenfalls mit seiner Nummer;
- c) die hauptsächlichen Tätigkeiten des Betriebs;
- d) die Art des Betriebs:
- i) werden in dem Betrieb Chemikalien der Liste 2 produziert, verarbeitet oder verbraucht;
- ii) ist der Betrieb auf solche Tätigkeiten spezialisiert oder ist er ein Mehrzweckbetrieb;
- iii) werden in dem Betrieb sonstige Tätigkeiten in Bezug auf die Chemikalie(n) der Liste 2 vorgenommen, einschliesslich einer genauen Beschreibung dieser Tätigkeit (z. B. Lagerung);
- e) die Produktionskapazität für jede gemeldete Chemikalie der Liste 2.
8) Die Meldungen eines Werkes nach Abs. 3 enthalten auch folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 2, die den in der Meldung angegebenen Schwellenwert überschreitet:
- a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
- b) im Fall der Erstmeldung: die von dem Werk im Lauf jedes der drei vorangegangenen Kalenderjahre produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und ausgeführte Gesamtmenge;
- c) im Fall der jährlichen Meldung früherer Tätigkeiten: die von dem Werk im vorangegangenen Kalenderjahr produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und ausgeführte Gesamtmenge;
- d) im Fall der jährlichen Meldung voraussichtlicher Tätigkeiten: die von dem Werk im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produzierte, verarbeitete und verbrauchte Gesamtmenge, einschliesslich des für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch voraussichtlich benötigten Zeitraums;
- e) die Zwecke, zu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet oder verbraucht wurde oder werden wird:
- i) Verarbeitung und Verbrauch vor Ort unter genauer Angabe der Produktgruppen;
- ii) Verkauf oder Weitergabe innerhalb des Hoheitsgebiets oder an einen anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des Vertragsstaats mit der genauen Beschreibung, ob es sich um eine andere Industrie, einen anderen Händler oder eine andere Bestimmung handelt, nach Möglichkeit auch unter Angabe der endgültigen Produktgruppen;
- iii) Direktausfuhr mit einer genauen Beschreibung der betreffenden Staaten;
- iv) sonstige Zwecke unter genauer Angabe dieser Zwecke.
Meldungen einer früheren Produktion von Chemikalien der Liste 2 zur Verwendung für chemische Waffen
9) Jeder Vertragsstaat meldet spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle Werke, die aus Betrieben bestehen, die seit dem 1. Januar 1946 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Chemikalie der Liste 2 zur Verwendung für chemische Waffen produziert haben.
10) Die Meldungen eines Werkes nach Abs. 9 enthalten Folgendes:
- a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben;
- b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;
- c) für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in Abs. 9 enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, dieselben Informationen, die nach Abs. 7 Bst. a bis e erforderlich sind;
- d) für jede Chemikalie der Liste 2, die zur Verwendung für chemische Waffen produziert wird,
- i) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung für Zwecke der Herstellung chemischer Waffen verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
- ii) die Zeiten, zu denen die Chemikalie produziert wurde, und die produzierte Menge;
- iii) den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und, falls bekannt, das dort produzierte Endprodukt.
Unterrichtung der Vertragsstaaten
11) Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen ein Verzeichnis der aufgrund dieses Abschnitts gemeldeten Werke sowie die nach Abs. 6, Abs. 7 Bst. a, c, d Ziff. i und iii sowie Abs. 8 Bst. a und Abs. 10 übermittelten Informationen. B. Verifikation Allgemeines
12) Die in Art. VI Abs. 4 vorgesehene Verifikation wird durch eine Inspektion vor Ort in den gemeldeten Werken durchgeführt, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, welche im Lauf eines der vorangegangenen drei Kalenderjahre mehr als Folgendes produziert, verarbeitet oder verbraucht haben oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen werden:
- a) 10 kg einer in Liste 2 Teil A mit "*" gekennzeichneten Chemikalie;
- b) 1 Tonne einer anderen in Liste 2 Teil A genannten Chemikalie;
- c) 10 Tonnen einer in Liste 2 Teil B genannten Chemikalie.
13) Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Art. VIII Abs. 21 Bst. a von der Konferenz verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation aufgrund dieses Abschnitts. Bei der Zuweisung der nach Art. VI für die Verifikation zur Verfügung gestellten Mittel berücksichtigt das Technische Sekretariat während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vorrangig die Erstinspektionen der nach Abschnitt A gemeldeten Werke. Danach wird die Mittelzuweisung im Licht der gewonnenen Erfahrungen überprüft.
14) Das Technische Sekretariat führt die Erstinspektionen und die nachfolgenden Inspektionen nach Massgabe der Abs. 15 bis 22 durch. Inspektionsziele
15) Allgemeines Ziel der Inspektionen ist es, nachzuprüfen, dass die Tätigkeiten den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen entsprechen und mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Zu den besonderen Zielen der Inspektionen in den nach Abschnitt A gemeldeten Werken gehört die Verifikation folgender Punkte: Erstinspektionen
- a) Chemikalien der Liste 1 sind nicht vorhanden, insbesondere werden solche Chemikalien nicht produziert, es sei denn im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs;
- b) der Umfang der Produktion, der Verarbeitung und des Verbrauchs von Chemikalien der Liste 2 stimmt mit den Meldungen überein;
- c) Chemikalien der Liste 2 werden nicht für nach diesem Übereinkommen verbotene Tätigkeiten abgezweigt.
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