Änderungshistorie
Verordnung vom 24. April 2001 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung
2 Versionen
· 2001-04-30
2012-01-01
Verordnung vom 24 — arts. 3, 4, 5, 6
Änderungen vom 2012-01-01
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5.56 *Perücken,* falls die äussere Erscheinung der Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck beeinträchtigt wird. Die Kostenbeteiligung der Anstalt beträgt höchstens 1 000 Franken pro Kalenderjahr.
5.57 *Hörgeräte bei Schwerhörigkeit,* sofern das Hörvermögen dadurch namhaft verbessert wird und Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können. Die Anstalt leistet einen Kostenbeitrag gemäss Art. 5. Die Anstalt übernimmt ausserdem allenfalls notwendige Reparaturkosten und leistet einen jährlichen Betriebs- und Unterhaltskostenbeitrag. Für die Reparaturkosten sowie den jährlichen Betriebs- und Unterhaltskostenbeitrag findet Art. 5 keine Anwendung; es gelten sinngemäss die Regelungen von Art. 30 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung.
5.57 *Hörgeräte bei Schwerhörigkeit,* sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch solche Geräte namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der Anstalt kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale beträgt für eine monaurale Versorgung 630 Franken und für eine binaurale Versorgung 1 240 Franken. Für den Kauf von Hörgeräten wird die Pauschale gegen Vorlage der entsprechenden Belege ausgerichtet.
5.58 *Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen* Die Leistung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.
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11.57 *Lupenbrillen,* sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können. Die Leistung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein vorzeitiger neuer Beitrag ist möglich, wenn eine augenärztlich bestätigte Verschlechterung des Sehvermögens eintritt.
...
Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten[^3]dieser Verordnung eingereicht wurden, ist das neue Recht erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.
[^1]: LR 831.10
[^2]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2003029000).
[^2]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2003029000) und [LGBl. 2011 Nr. 476](https://www.gesetze.li/chrono/2011476000).
[^3]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
2003-01-01
Verordnung vom 24
Originalfassung
Text zu diesem Datum