Änderungshistorie
Verordnung vom 25. September 2001 über die Berufsmittelschule
8 Versionen
· 2001-10-01
2021-08-01
Verordnung vom 25 — arts. 1, 2, 3 y 28 más
2019-08-01
Verordnung vom 25 — arts. 8, 3, 10 y 21 más
2017-08-01
Verordnung vom 25 — arts. 22, 26, 26 y 3 más
2016-08-01
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2015-08-01
Verordnung vom 25 — arts. 1, 1, 2 y 22 más
2013-08-01
Verordnung vom 25 — arts. 1, 1, 2 y 29 más
2012-08-01
Verordnung vom 25 — arts. 1, 2, 3 y 22 más
Änderungen vom 2012-08-01
@@ -4,55 +4,25 @@
### I. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 1 [^2]
##### Art. 1[^2]
**Zielsetzung**
Die Berufsmittelschule hat die Aufgabe, Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung eine erweiterte Allgemeinbildung zu vermitteln und diese auf ein Hochschulstudium vorzubereiten. Insbesondere wird Wert auf die Förderung umfassender Handlungskompetenzen gelegt.
##### Art. 1a[^4]
**Bezeichnung der Schule**
Die Berufsmittelschule trägt die Bezeichnung "Berufsmaturitätsschule Liechtenstein".
##### Art. 1b [^5]
**Nachteilsausgleich**
1) Weist ein Studierender oder eine Studierende eine nicht vorübergehende körperliche oder psychische Funktionsbeeinträchtigung auf, die geeignet ist, ihn oder sie in den Verfahren betreffend die Aufnahme, die Promotion sowie die Berufsmaturität zu benachteiligen, kann beim Schulamt ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
2) Durch den Nachteilsausgleich darf das in den Verfahren nach Abs. 1 vorausgesetzte kognitive Anspruchsniveau nicht herabgesetzt werden.
3) Das Schulamt verfügt den Nachteilsausgleich auf Antrag des Studierenden oder der Studierenden nach Anhörung des Schulpsychologischen Dienstes und auf der Grundlage eines fachärztlichen oder psychologischen Gutachtens.
4) Das Schulamt regelt das Nähere in Richtlinien.
##### Art. 2
**Aufnahmevoraussetzungen**
1) In die Berufsmittelschule wird aufgenommen, wer eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
2) Im Ausnahmefall ist eine Aufnahme in die Berufsmittelschule auch vor Abschluss der beruflichen Ausbildung möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Schulrat aufgrund einer Stellungnahme der Schulleitung.
##### Art. 3
2) Im Ausnahmefall ist eine Aufnahme in die Berufsmittelschule auch vor Abschluss der beruflichen Ausbildung möglich. Die Entscheidung darüber trifft die Berufsmaturakommission auf der Grundlage einer Stellungnahme der Schulleitung.[^3]
##### Art. 3[^4]
**Schwerpunkte der Berufsmittelschule**
1) Es werden folgende Schwerpunkte angeboten:
- a) Technik;
- b) Wirtschaft;
- c) Gestalten;
- d) Gesundheit und Soziales;
- e) Informations- und Kommunikationstechnologien.[^3]
2) Bei Bedarf können mit Bewilligung der Regierung weitere Schwerpunkte eingerichtet werden.
Die Regierung bestimmt im Rahmen des Lehrplanes, welche Schwerpunkte in der Berufsmittelschule angeboten werden.
##### Art. 4
@@ -66,23 +36,13 @@
4) Zur Eröffnung einer Klasse im ersten Semester bedarf es mindestens 12, für die Eröffnung eines Schwerpunktes mindestens 6 definitiver Anmeldungen. Werden diese Richtzahlen später unterschritten, bleibt das Angebot bestehen. Für die Fächer im Schwerpunkt Gestalten gilt die Höchstzahl 12.
##### Art. 4a[^11]
**Festlegung von Lehrerstellen, maximale Klassengrösse**
1) Das Schulamt legt im Rahmen der Lehrstellenplanung die für den Schulbetrieb notwendigen Lehrerstellen fest.
2) Die Lehrerstellen sind unter Angabe der Stellenprozente im Rahmen des Voranschlags so festzulegen, dass die Zielsetzungen des Lehrplanes erreicht werden können.
3) Eine Klasse im Vollzeitlehrgang umfasst höchstens 24 Studierende, eine Klasse im Teilzeitlehrgang höchstens 28 Studierende.
##### Art. 5
**Beginn und Dauer**
1) Der Beginn der Berufsmittelschule richtet sich nach Art. 1 der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr.
2) Werden alle gemäss Lehrplan erforderlichen Module belegt, dauert die Berufsmittelschule vier Semester.
1) Der Beginn der Berufsmittelschule richtet sich nach Art. 7a der Schulorganisationsverordnung.[^5]
2) Die Berufsmittelschule dauert als Teilzeitlehrgang vier Semester und als Vollzeitlehrgang zwei Semester, wenn alle gemäss Lehrplan erforderlichen Module belegt werden.[^6]
3) Werden Module einzeln belegt, verlängert sich die Dauer der Berufsmittelschule entsprechend.
@@ -98,7 +58,7 @@
**Studiengebühren; Ausschluss bei Nichtbezahlung**
1) Für den Besuch der Berufsmittelschule sind von den Studierenden für jedes Semester Studiengebühren im Voraus zu entrichten. Die Studiengebühr je Semester beträgt 390 Franken. Für den Besuch von Teilangeboten im Ausmass von 50 % eines vollen Pensums oder weniger beträgt die Studiengebühr 195 Franken.[^4]
1) Für den Besuch der Berufsmittelschule sind von den Studierenden für jedes Semester Studiengebühren im Voraus zu entrichten. Die Studiengebühr je Semester beträgt 390 Franken. Für den Besuch von Teilangeboten im Ausmass von 50 % eines vollen Pensums oder weniger beträgt die Studiengebühr 195 Franken.[^7]
2) Bei Nichtbezahlung der Semestergebühren ist eine Aufnahme in die Berufsmittelschule ausgeschlossen bzw. erfolgt nach fruchtloser Mahnung der Ausschluss.
@@ -116,7 +76,7 @@
- b) die allgemeinen Bildungsziele;
- c) die Richt- und Grobziele sowie die Lerninhalte aller Fächer.[^5]
- c) die Richt- und Grobziele sowie die Lerninhalte aller Fächer.[^8]
2) Als Grundlagenfächer gelten:
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- d) Geschichte und Politische Bildung;
- e) Rechts- und Wirtschaftslehre.[^6]
- e) Rechts- und Wirtschaftslehre.[^9]
3) Als Schwerpunktfächer gelten die Fächer im Rahmen der Schwerpunkte gemäss Art. 3.
4) Aufgehoben[^7]
4) Aufgehoben[^10]
##### Art. 9
@@ -140,39 +100,19 @@
Die Regierung erlässt die näheren Ausführungsvorschriften.
### III. Beurteilung der Studierenden und Anwesenheitspflicht[^8]
### III. Beurteilung der Studierenden und Anwesenheitspflicht[^11]
##### Art. 10
**Grundsatz**
1) Die Studierenden haben in allen Fächern regelmässig Leistungsnachweise in Form von schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten oder Facharbeiten zu erbringen.[^9]
1) Die Studierenden haben in allen Fächern regelmässig Leistungsnachweise in Form von schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten oder Facharbeiten zu erbringen.[^12]
2) Die Leistungen werden von der Lehrperson mit Ziffernnoten bewertet.
3) Es gilt die folgende Notenskala: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = mangelhaft 2 = schwach 1 = sehr schwach
4) Es können auch Zehntelnoten verwendet werden.[^10]
##### Art. 10a [^27]
**Promotionsbedingungen im Vollzeitlehrgang**
1) Im Vollzeitlehrgang setzt die Promotion ins zweite Semester voraus, dass im ersten Semesterausweis höchstens in einem Fach eine Note von weniger als 3.5 ausgewiesen wird. Die Note für den Bereich des interdisziplinären Arbeitens ist nicht promotionsrelevant.
2) Eine Repetition des Vollzeitlehrgangs ist nicht gestattet.
3) Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, so darf das Studium im zweiten Semester des Teilzeitlehrgangs fortgesetzt werden.
##### Art. 10b [^28]
**Promotionsbedingungen im Teilzeitlehrgang**
1) Im Teilzeitlehrgang erfolgt die Promotion vom zweiten ins dritte Semester entsprechend den Leistungen in den einzelnen Fächern.
2) Die Promotion in einem einzelnen Fach setzt voraus, dass die in den Semesterausweisen der ersten beiden Semester ausgewiesenen Noten im Durchschnitt nicht weniger als 3.5 betragen, jeweils auf eine halbe Note gerundet. Die Note für den Bereich des interdisziplinären Arbeitens ist nicht promotionsrelevant.
3) Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, so ist eine einmalige Wiederholung des betreffenden Faches bzw. der betreffenden Fächer zulässig.
4) Es können auch Zehntelnoten verwendet werden.[^13]
##### Art. 11
@@ -180,11 +120,11 @@
1) Der Semesterausweis gibt Rechenschaft über die in den einzelnen Fächern nachgewiesenen Leistungen während des Semesters.
2) Er enthält je Fach eine Ziffernnote. Es dürfen nur halbe oder ganze Noten verwendet werden.[^11]
2) Er enthält je Fach eine Ziffernnote. Es dürfen nur halbe oder ganze Noten verwendet werden.[^14]
3) Er ist von der Schulleitung auszustellen und zu unterschreiben.
##### Art. 11a [^12]
##### Art. 11a[^15]
**Anwesenheitspflicht**
@@ -202,20 +142,10 @@
- a) nach Absolvierung der Abschlussprüfungen in Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik und angewandte Mathematik sowie im Schwerpunkt Prüfungs- und Abschlussnoten von jeweils mindestens 4;
- b) in den übrigen Grundlagenfächern, bei denen keine Abschlussprüfung durchgeführt wird, Abschlussnoten von jeweils mindestens 4.[^13]
- b) in den übrigen Grundlagenfächern, bei denen keine Abschlussprüfung durchgeführt wird, Abschlussnoten von jeweils mindestens 4.[^16]
2) Ausserdem ist eine abgeschlossene berufliche Ausbildung nachzuweisen.
##### Art. 12a [^28]
**Freiwillige Abschlussprüfungen**
1) Beträgt in einem Grundlagenfach nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b die auf eine halbe Note gerundete Erfahrungsnote nicht mindestens 4, kann eine schriftliche Abschlussprüfung freiwillig absolviert werden.
2) Wird freiwillig eine schriftliche Abschlussprüfung absolviert, gilt das Grundlagenfach als bestanden, wenn Abschlussnote und Note der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 4 betragen.
3) Für die freiwillige Absolvierung einer einzelnen schriftlichen Abschlussprüfung wird jeweils ein Beitrag von 150 Franken im Voraus erhoben.
##### Art. 13
**Erfahrungsnote**
@@ -230,11 +160,11 @@
**Abschlussprüfung**
1) In den Grundlagenfächern Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik und angewandte Mathematik sowie im Schwerpunkt werden schriftliche und mündliche Prüfungen über den Gesamtstoff der vier Semester durchgeführt.[^14]
1) In den Grundlagenfächern Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik und angewandte Mathematik sowie im Schwerpunkt werden schriftliche und mündliche Prüfungen über alle in der Berufsmittelschule behandelten Lernziele durchgeführt.[^17]
2) Eine schriftliche Prüfung dauert mindestens vier Stunden, eine mündliche Prüfung mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.
##### Art. 15 [^15]
##### Art. 15[^18]
**Zulassung zur Abschlussprüfung**
@@ -252,9 +182,9 @@
- a) in Fächern mit Abschlussprüfung ist die Abschlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungsnote und dem ungerundeten arithmetischen Mittel der schriftlichen und mündlichen Abschlusssprüfung;
- b) in Fächern ohne Abschlussprüfung ist die Abschlussnote die auf eine halbe Note gerundete Erfahrungsnote.[^16]
##### Art. 17 [^17]
- b) in Fächern ohne Abschlussprüfung ist die Abschlussnote die auf eine halbe Note gerundete Erfahrungsnote.[^19]
##### Art. 17[^20]
**Zertifikat über die bestandenen Module**
@@ -274,13 +204,13 @@
- b) die Aufschrift "Berufsmittelschule";
- c) den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort sowie das Geburtsdatum der Berufsmaturantin bzw. des Berufsmaturanten;[^18]
- c) den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort sowie das Geburtsdatum der Berufsmaturantin bzw. des Berufsmaturanten;[^21]
- d) einen Hinweis auf den von der Berufsmaturantin bzw. vom Berufsmaturanten gewählten Schwerpunkt;
- e) die Abschlussnoten;[^19]
- f) den Titel und die Benotung der interdisziplinären Projektarbeit im Grundlagenfach Deutsch und Kommunikation;[^20]
- e) die Abschlussnoten;[^22]
- f) den Titel und die Benotung der interdisziplinären Projektarbeit im Grundlagenfach Deutsch und Kommunikation;[^23]
- g) die Unterschriften des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Berufsmaturakommission und der Schulleitung.
@@ -288,11 +218,11 @@
**Wiederholung von Prüfungen; Unredlichkeit**
1) Ist durch eine ungenügende Leistung in einem oder mehreren Fächern eine Prüfungs- oder Abschlussnote von weniger als 4 erzielt worden, kann die Prüfung in den betreffenden Fächern mit Zustimmung der Berufsmaturakommission höchstens zweimal wiederholt werden; diese kann die Zustimmung von Auflagen abhängig machen.[^21]
1) Ist durch eine ungenügende Leistung in einem oder mehreren Fächern eine Prüfungs- oder Abschlussnote von weniger als 4 erzielt worden, kann die Prüfung in den betreffenden Fächern mit Zustimmung der Berufsmaturakommission höchstens zweimal wiederholt werden; diese kann die Zustimmung von Auflagen abhängig machen.[^24]
2) Unredlichkeit führt zum Ausschluss von den weiteren Abschlussprüfungen.
3) Für die Wiederholung einer Abschlussprüfung wird je Prüfung ein Beitrag von 150 Franken im Voraus erhoben.[^22]
3) Für die Wiederholung einer Abschlussprüfung wird je Prüfung ein Beitrag von 150 Franken im Voraus erhoben.[^25]
### V. Organisation
@@ -300,7 +230,7 @@
**Unterrichtskommission**
1) Die Regierung bestellt eine Unterrichtskommission mit bis zu neun Mitgliedern. Sie achtet dabei auf eine angemessene Vertretung von Fachexperten und Fachexpertinnen in den unterrichteten Fächern (Art. 8). Die Regierung benennt den Vorsitz und den Vizevorsitz.[^23]
1) Die Regierung bestellt eine Unterrichtskommission mit bis zu neun Mitgliedern. Sie achtet dabei auf eine angemessene Vertretung von Fachexperten und Fachexpertinnen in den unterrichteten Fächern (Art. 8). Die Regierung benennt den Vorsitz und den Vizevorsitz.[^26]
2) Die Unterrichtskommission übt Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf den Unterricht in den einzelnen Fächern und Schwerpunkten und bei den Lehrpersonen aus und berät das Schulamt als Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Lehrpersonen.
@@ -314,9 +244,9 @@
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Berufsmaturakommission.
2) Die Kommission besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Hochschule Liechtenstein, der Schulleitung sowie aus einem weiteren Mitglied. Die Regierung benennt den Vorsitz und den Vizevorsitz.[^24]
3) Die Vertretung der Schulleitung führt das Aktuariat.
2) Die Kommission besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Universität Liechtenstein und zwei weiteren Mitgliedern. Die Regierung bestimmt den Vorsitz und den Vizevorsitz.[^27]
3) Die Schulleitung hat beratende Stimme und führt das Aktuariat.[^28]
4) Die Berufsmaturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
@@ -326,55 +256,71 @@
**Aufgaben der Berufsmaturakommission**
1) Die Berufsmaturakommission leitet und beaufsichtigt das Verfahren zur Erlangung der Berufsmaturität. Sie kann externe Experten beiziehen.[^25]
1) Die Berufsmaturakommission leitet und beaufsichtigt das Verfahren zur Erlangung der Berufsmaturität. Sie kann externe Experten beiziehen.[^29]
2) Die Berufsmaturakommission hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a) Festlegung der Termine für die Abschlussprüfungen (Art. 14 Abs. 1);
- b) Entscheid über eine zweite Wiederholung von Abschlussprüfungen, allenfalls in Verbindung mit Auflagen (Art. 19 Abs. 1);[^26]
- b) Entscheid über eine zweite Wiederholung von Abschlussprüfungen, allenfalls in Verbindung mit Auflagen (Art. 19 Abs. 1);[^30]
- c) Genehmigung der Prüfungsnoten sowie Festsetzung der Abschlussnoten (Art. 16);
- d) Entscheid über die Erlangung der Berufsmaturität (Art. 12);
- e) Bestellung von externen Experten;[^27]
- f) Erlass von Richtlinien (Art. 11a Abs. 2).[^28]
- e) Bestellung von externen Experten;[^31]
- f) Erlass von Richtlinien (Art. 11a Abs. 2);[^32]
- g) Entscheid über die Aufnahme in die Berufsmittelschule (Art. 2 Abs. 2);[^33]
- h) Entscheid über den Ausschluss von den weiteren Abschlussprüfungen (Art. 19 Abs. 2).[^34]
3) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende der Berufsmaturakommission unterschreibt das Berufsmaturitätszeugnis.
##### Art. 23
##### Art. 23[^35]
**Schulleitung**
1) Die Schulleitung besteht aus dem Rektor bzw. der Rektorin sowie einer Stellvertretung und wird von der Regierung für eine Amtsdauer von vier Jahren bestellt.
2) Der Schulleitung obliegt die Führung der Berufsmittelschule. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:[^29]
- a) administrative und pädagogische Leitung der Schule;[^30]
- b) Führung des Aktuariates der Berufsmaturakommission (Art. 21 Abs. 3);
- c) Leitung der Lehrerkonferenzen (Art. 24);
- d) Stellungnahme betreffend Aufnahme an den Schulrat (Art. 2 Abs. 2);
- e) Ausschluss von Studierenden (Art. 7 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2);
- f) Unterzeichnung der Semesterausweise und der Zertifikate (Art. 11 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2);
- g) Unterzeichnung des Berufsmaturitätszeugnisses (Art. 18 Abs. 2 Bst. g).
##### Art. 24
**Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz, Geschäftsordnung**
1) Die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz wird in Gesamt- und Teilkonferenzen gegliedert. Teilnahmeberechtigt und -verpflichtet sind alle Lehrpersonen, die an der Berufsmittelschule unterrichten.
2) Die Gesamtkonferenz legt Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation der Konferenzen im Rahmen einer Geschäftsordnung fest.
3) Widerspricht die Geschäftsordnung den schulgesetzlichen Bestimmungen oder weist sie schwerwiegende Mängel auf, kann die Regierung innert einer Frist, welche sie im Einzelfall festlegt, eine Änderung verlangen. Im Unterlassungsfall kann die Regierung die mangelhafte Geschäftsordnung ändern oder die mangelhafte durch eine neue Geschäftsordnung ersetzen.
1) Die Schulleitung wird von der Regierung bestellt. Sie besteht aus dem Rektor oder der Rektorin sowie einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin.
2) Der Schulleitung obliegen insbesondere:
- a) die Führung des Lehrpersonals hinsichtlich der Beratung von Studierenden (Art. 19 Bst. c LdG), Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen und Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule (Art. 19 Bst. d LdG), Aufsicht über die Studierenden (Art. 23 LdG), Einhaltung der Unterrichtszeiten (Art. 20 und 21 LdG) sowie Bewilligung und Kontrolle von Nebenbeschäftigungen (Art. 26 LdG);
- b) die Führung des übrigen Personals, bei Staatsangestellten nach den Vorschriften für das Staatspersonal;
- c) die Mitwirkung bei der Bestellung (Art. 8 LdV), Beurteilung (Art. 31a LdG), Versetzung (Art. 36 LdG) und Entlassung (Art. 41 und 42 LdG) von Lehrpersonal sowie bei der Stellenplanung (Art. 7 LdV);
- d) die Organisation des Schulbetriebs, einschliesslich Klassenbildung (Art. 4 Abs. 4), Stundenplanung (Art. 12a SchulG), Einhebung der Studiengebühren (Art. 7), Leitung der Lehrerkonferenz (Art. 24 Abs. 2), Entscheidung über die Mitverwendung von Schulräumlichkeiten sowie Krisen- und Evakuationsmanagement;
- e) die Abgabe von Stellungnahmen über die Aufnahme in die Berufsmittelschule zuhanden der Berufsmaturakommission (Art. 2 Abs. 2), der Entscheid über die Anrechnung von Studienleistungen (Art. 6 Abs. 1), die Ausstellung der Semesterausweise und Zertifikate (Art. 11 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2), die Ermittlung der Erfahrungsnoten (Art. 13 Abs. 3), der Ausschluss von Studierenden (Art. 7 Abs. 2) und die Unterzeichnung des Berufsmaturitätszeugnisses (Art. 18 Abs. 2 Bst. g);
- f) die Führung des Aktuariats der Berufsmaturakommission (Art. 21 Abs. 3);
- g) die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit;
- h) die Zusammenarbeit mit dem Schulamt;
- i) die Verwaltung der Schulkredite im Rahmen des Voranschlags aufgrund der Finanzhaushaltsgesetzgebung und der Weisungen des Schulamtes;
- k) die Aufbereitung und Zurverfügungstellung von Schülerdaten nach dem vom Schulamt vorgegebenen Standard;
- l) die Registrierung und Archivierung der Schulakten nach den massgeblichen Archivierungsrichtlinien;
- m) die Ablegung der Rechenschaft gegenüber den zuständigen Behörden und die Berichterstattung nach Weisung der vorgesetzten Behörden.
##### Art. 24[^36]
**Lehrerkonferenz**
1) Die Lehrerkonferenz besteht aus allen Lehrpersonen, welche an der Berufsmittelschule unterrichten. Sie kann in Arbeitsgruppen gegliedert werden.
2) Die Lehrerkonferenz wird vom Rektor oder von der Rektorin geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Rektor oder die Rektorin. Bei Abwesenheit übernimmt die Stellvertretung die Leitungsfunktion.
3) Die Lehrerkonferenz beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Schulentwicklung.
4) Sie erlässt eine Hausordnung. An Schulstandorten mit mehreren Schularten ist die Hausordnung zu koordinieren.
##### Art. 25
@@ -388,7 +334,7 @@
4) Die Lehrpersonen führen nach den Weisungen der Berufsmaturakommission die Abschlussprüfungen durch.
##### Art. 26 [^31]
##### Art. 26[^37]
**Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrpersonen**
@@ -404,7 +350,7 @@
3) Bei Lehrpersonen, welche die Bedingungen nach Abs. 2 Bst. b und c erfüllen, ist ein Besoldungsabzug von mindestens 5 % vorzunehmen.
##### Art. 26a [^32]
##### Art. 26a[^38]
**Unterrichtsausfall und Maturaentschädigung für Lehrpersonen**
@@ -418,13 +364,13 @@
### VI. Rechtsmittel
##### Art. 27
##### Art. 27[^39]
**Beschwerde**
1) Gegen Verfügungen der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulrat erhoben werden.
2) Gegen Verfügungen der Berufsmaturakommission sowie des Schulrates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
1) Gegen Verfügungen der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.
2) Gegen Verfügungen der Berufsmaturakommission oder des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
### VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
@@ -450,84 +396,82 @@
Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 (20. August 2001) in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 411.271 Verordnung über die Berufsmittelschule
### II.
### II.
### Übergangsbestimmung
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 411.0
[^2]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^4]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^5]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^6]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^7]: Art. 8 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^8]: Überschrift vor Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^9]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^10]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^11]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^12]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^13]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^14]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^15]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^16]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^17]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^18]: Art. 18 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^19]: Art. 18 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^20]: Art. 18 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^21]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^22]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^23]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^24]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^25]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^26]: Art. 22 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^27]: Art. 22 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^28]: Art. 22 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^29]: Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^30]: Art. 23 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^31]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^32]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^3]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^4]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^5]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^6]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^7]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^8]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^9]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^10]: Art. 8 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^11]: Überschrift vor Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^12]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^13]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^14]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^15]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^16]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^17]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^18]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^19]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^20]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^21]: Art. 18 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^22]: Art. 18 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^23]: Art. 18 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^24]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^25]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^26]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^27]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^28]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^29]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^30]: Art. 22 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^31]: Art. 22 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^32]: Art. 22 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^33]: Art. 22 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^34]: Art. 22 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^35]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^36]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^37]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^38]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^39]: Art. 27 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
2009-08-01
Verordnung vom 25
Originalfassung
Text zu diesem Datum