Änderungshistorie

Verordnung vom 25. September 2001 über die Berufsmittelschule

8 Versionen · 2001-10-01
2021-08-01
Verordnung vom 25 — arts. 1, 2, 3 y 28 más
2019-08-01
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2017-08-01
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Verordnung vom 25 — arts. 1, 1, 2 y 29 más

Änderungen vom 2013-08-01

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# Verordnung vom 25. September 2001 über die Berufsmittelschule
Aufgrund von Art. 52d Abs. 3, Art. 52f Abs. 6 und Art. 102 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 52d Abs. 3, Art. 52f Abs. 6 und Art. 102 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 29, verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 1[^2]
##### Art. 1[^3]
**Zielsetzung**
Die Berufsmittelschule hat die Aufgabe, Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung eine erweiterte Allgemeinbildung zu vermitteln und diese auf ein Hochschulstudium vorzubereiten. Insbesondere wird Wert auf die Förderung umfassender Handlungskompetenzen gelegt.
##### Art. 1a[^4]
**Bezeichnung der Schule**
Die Berufsmittelschule trägt die Bezeichnung "Berufsmaturitätsschule Liechtenstein".
##### Art. 2
**Aufnahmevoraussetzungen**
1) In die Berufsmittelschule wird aufgenommen, wer eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
2) Im Ausnahmefall ist eine Aufnahme in die Berufsmittelschule auch vor Abschluss der beruflichen Ausbildung möglich. Die Entscheidung darüber trifft die Berufsmaturakommission auf der Grundlage einer Stellungnahme der Schulleitung.[^3]
##### Art. 3[^4]
1) Die Aufnahme in die Berufsmittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufslehre voraus.[^5]
2) Im Ausnahmefall ist eine Aufnahme in die Berufsmittelschule auch vor Abschluss der beruflichen Ausbildung möglich. Die Entscheidung darüber trifft die Berufsmaturakommission auf der Grundlage einer Stellungnahme der Schulleitung.[^6]
3) Wenn das Platzangebot nicht ausreicht, ist eine Reihung vorzunehmen. Dabei können folgende Kriterien berücksichtigt werden:[^7]
- a) Eingang des Aufnahmegesuches;
- b) Resultate der Aufnahmetests in den von der Berufsmaturakommission bestimmten Fächern; und/oder
- c) bisheriger schulischer Leistungsausweis.
4) Die Berufsmaturakommission regelt das Nähere in Richtlinien.[^8]
##### Art. 3[^9]
**Schwerpunkte der Berufsmittelschule**
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3) Der Unterricht erfolgt in der Form des Klassenunterrichtes; zusätzlich können Projekttage durchgeführt werden.
4) Zur Eröffnung einer Klasse im ersten Semester bedarf es mindestens 12, für die Eröffnung eines Schwerpunktes mindestens 6 definitiver Anmeldungen. Werden diese Richtzahlen später unterschritten, bleibt das Angebot bestehen. Für die Fächer im Schwerpunkt Gestalten gilt die Höchstzahl 12.
4) Zur Eröffnung einer Klasse im ersten Semester bedarf es mindestens 15, für die Eröffnung eines Schwerpunktes mindestens 8 definitiver Anmeldungen. Werden diese Richtzahlen später unterschritten, bleibt das Angebot bestehen. Für die Fächer im Schwerpunkt Gestalten gilt die Höchstzahl 12.[^10]
##### Art. 4a[^11]
**Festlegung von Lehrerstellen, maximale Klassengrösse**
1) Das Schulamt legt im Rahmen der Lehrstellenplanung die für den Schulbetrieb notwendigen Lehrerstellen fest.
2) Die Lehrerstellen sind unter Angabe der Stellenprozente im Rahmen des Voranschlags so festzulegen, dass die Zielsetzungen des Lehrplanes erreicht werden können.
3) Eine Klasse im Vollzeitlehrgang umfasst höchstens 24 Studierende, eine Klasse im Teilzeitlehrgang höchstens 28 Studierende.
##### Art. 5
**Beginn und Dauer**
1) Der Beginn der Berufsmittelschule richtet sich nach Art. 7a der Schulorganisationsverordnung.[^5]
2) Die Berufsmittelschule dauert als Teilzeitlehrgang vier Semester und als Vollzeitlehrgang zwei Semester, wenn alle gemäss Lehrplan erforderlichen Module belegt werden.[^6]
3) Werden Module einzeln belegt, verlängert sich die Dauer der Berufsmittelschule entsprechend.
1) Der Beginn der Berufsmittelschule richtet sich nach Art. 7a der Schulorganisationsverordnung.[^12]
2) Die Berufsmittelschule dauert als Teilzeitlehrgang vier Semester und als Vollzeitlehrgang zwei Semester, wenn alle gemäss Lehrplan erforderlichen Module belegt werden.[^13]
3) Werden Module einzeln belegt, verlängert sich die Dauer der Berufsmittelschule entsprechend, höchstens aber um zwei Jahre. Vorbehalten bleibt Art. 19 Abs. 1.[^14]
##### Art. 6
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**Studiengebühren; Ausschluss bei Nichtbezahlung**
1) Für den Besuch der Berufsmittelschule sind von den Studierenden für jedes Semester Studiengebühren im Voraus zu entrichten. Die Studiengebühr je Semester beträgt 390 Franken. Für den Besuch von Teilangeboten im Ausmass von 50 % eines vollen Pensums oder weniger beträgt die Studiengebühr 195 Franken.[^7]
1) Für den Besuch der Berufsmittelschule sind von den Studierenden für jedes Semester Studiengebühren im Voraus zu entrichten. Die Studiengebühr je Semester beträgt beim Teilzeitlehrgang 390 Franken und beim Vollzeitlehrgang 780 Franken. Für den Besuch von Teilangeboten im Teilzeitlehrgang im Ausmass von 50 % eines vollen Pensums oder weniger beträgt die Studiengebühr 195 Franken.[^15]
2) Bei Nichtbezahlung der Semestergebühren ist eine Aufnahme in die Berufsmittelschule ausgeschlossen bzw. erfolgt nach fruchtloser Mahnung der Ausschluss.
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- b) die allgemeinen Bildungsziele;
- c) die Richt- und Grobziele sowie die Lerninhalte aller Fächer.[^8]
- c) die Richt- und Grobziele sowie die Lerninhalte aller Fächer und der interdisziplinären Projektarbeit.
2) Als Grundlagenfächer gelten:
- a) Deutsch und Kommunikation einschliesslich Interdisziplinäre Projektarbeit;
- a) Deutsch und Kommunikation;[^16]
- b) Englisch;
- c) Mathematik und Angewandte Mathematik;
- c) Mathematik;[^17]
- d) Geschichte und Politische Bildung;
- e) Rechts- und Wirtschaftslehre.[^9]
- e) Rechts- und Wirtschaftslehre.[^18]
3) Als Schwerpunktfächer gelten die Fächer im Rahmen der Schwerpunkte gemäss Art. 3.
4) Aufgehoben[^10]
4) Aufgehoben[^19]
##### Art. 9
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Die Regierung erlässt die näheren Ausführungsvorschriften.
### III. Beurteilung der Studierenden und Anwesenheitspflicht[^11]
### III. Beurteilung der Studierenden und Anwesenheitspflicht[^20]
##### Art. 10
**Grundsatz**
1) Die Studierenden haben in allen Fächern regelmässig Leistungsnachweise in Form von schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten oder Facharbeiten zu erbringen.[^12]
1) Die Studierenden haben in allen Fächern regelmässig Leistungsnachweise in Form von schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten oder Facharbeiten zu erbringen.[^21]
2) Die Leistungen werden von der Lehrperson mit Ziffernnoten bewertet.
3) Es gilt die folgende Notenskala: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = mangelhaft 2 = schwach 1 = sehr schwach
4) Es können auch Zehntelnoten verwendet werden.[^13]
4) Es können auch Zehntelnoten verwendet werden.[^22]
##### Art. 11
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1) Der Semesterausweis gibt Rechenschaft über die in den einzelnen Fächern nachgewiesenen Leistungen während des Semesters.
2) Er enthält je Fach eine Ziffernnote. Es dürfen nur halbe oder ganze Noten verwendet werden.[^14]
2) Er enthält je Fach eine Ziffernnote. Es dürfen nur halbe oder ganze Noten verwendet werden.[^23]
3) Er ist von der Schulleitung auszustellen und zu unterschreiben.
##### Art. 11a[^15]
##### Art. 11a[^24]
**Anwesenheitspflicht**
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1) Die Berufsmaturität wird nach Beendigung des Lehrgangs verliehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) nach Absolvierung der Abschlussprüfungen in Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik und angewandte Mathematik sowie im Schwerpunkt Prüfungs- und Abschlussnoten von jeweils mindestens 4;
- b) in den übrigen Grundlagenfächern, bei denen keine Abschlussprüfung durchgeführt wird, Abschlussnoten von jeweils mindestens 4.[^16]
- a) nach Absolvierung der Abschlussprüfungen in Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik sowie im Schwerpunkt Prüfungs- und Abschlussnoten von jeweils mindestens 4;[^25]
- b) in den übrigen Grundlagenfächern, bei denen keine Abschlussprüfung durchgeführt wird, Abschlussnoten von jeweils mindestens 4;[^26]
- c) nach Annahme der interdisziplinären Projektarbeit mit der Mindestnote 4.[^27]
2) Ausserdem ist eine abgeschlossene berufliche Ausbildung nachzuweisen.
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**Abschlussprüfung**
1) In den Grundlagenfächern Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik und angewandte Mathematik sowie im Schwerpunkt werden schriftliche und mündliche Prüfungen über alle in der Berufsmittelschule behandelten Lernziele durchgeführt.[^17]
1) In den Grundlagenfächern Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik sowie im Schwerpunkt werden schriftliche und mündliche Prüfungen über alle in der Berufsmittelschule behandelten Lernziele durchgeführt.[^28]
2) Eine schriftliche Prüfung dauert mindestens vier Stunden, eine mündliche Prüfung mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.
##### Art. 15[^18]
##### Art. 15[^29]
**Zulassung zur Abschlussprüfung**
1) Zur Abschlussprüfung in einem Grundlagenfach oder im Schwerpunkt wird zugelassen, wer im betreffenden Fach oder Schwerpunkt über eine Erfahrungsnote nach Art. 13 verfügt.
2) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung im Grundlagenfach Deutsch und Kommunikation ist zusätzlich eine mit mindestens der Note 4 beurteilte interdisziplinäre Projektarbeit erforderlich.
2) Aufgehoben[^30]
##### Art. 16
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- a) in Fächern mit Abschlussprüfung ist die Abschlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungsnote und dem ungerundeten arithmetischen Mittel der schriftlichen und mündlichen Abschlusssprüfung;
- b) in Fächern ohne Abschlussprüfung ist die Abschlussnote die auf eine halbe Note gerundete Erfahrungsnote.[^19]
##### Art. 17[^20]
- b) in Fächern ohne Abschlussprüfung ist die Abschlussnote die auf eine halbe Note gerundete Erfahrungsnote.[^31]
##### Art. 17[^32]
**Zertifikat über die bestandenen Module**
1) Die Abschlussprüfung in einem Grundlagenfach oder im Schwerpunkt gilt als bestanden, wenn die Prüfungs- und die Abschlussnote je mindestens 4 betragen.
2) Über die bestandene Abschlussprüfung in einem Grundlagenfach oder im Schwerpunkt stellt die Schulleitung ein Zertifikat aus.
2) Über die bestandene Abschlussprüfung in einem Grundlagenfach oder im Schwerpunkt sowie über die angenommene interdisziplinäre Projektarbeit stellt die Schulleitung ein Zertifikat aus.[^33]
##### Art. 18
@@ -200,17 +228,17 @@
2) Das Zeugnis enthält folgende Angaben:
- a) die Aufschrift "Fürstentum Liechtenstein" und den Vermerk "Berufsmaturitätszeugnis, ausgestellt nach der Verordnung über die Berufsmittelschule Liechtenstein";
- b) die Aufschrift "Berufsmittelschule";
- c) den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort sowie das Geburtsdatum der Berufsmaturantin bzw. des Berufsmaturanten;[^21]
- a) die Aufschrift "Fürstentum Liechtenstein" und den Vermerk "Berufsmaturitätszeugnis, ausgestellt nach der Verordnung über die Berufsmittelschule";[^34]
- b) die Aufschrift "Berufsmaturitätsschule Liechtenstein";[^35]
- c) den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort sowie das Geburtsdatum der Berufsmaturantin bzw. des Berufsmaturanten;[^36]
- d) einen Hinweis auf den von der Berufsmaturantin bzw. vom Berufsmaturanten gewählten Schwerpunkt;
- e) die Abschlussnoten;[^22]
- f) den Titel und die Benotung der interdisziplinären Projektarbeit im Grundlagenfach Deutsch und Kommunikation;[^23]
- e) die Abschlussnoten;[^37]
- f) den Titel und die Benotung der interdisziplinären Projektarbeit;[^38]
- g) die Unterschriften des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Berufsmaturakommission und der Schulleitung.
@@ -218,11 +246,11 @@
**Wiederholung von Prüfungen; Unredlichkeit**
1) Ist durch eine ungenügende Leistung in einem oder mehreren Fächern eine Prüfungs- oder Abschlussnote von weniger als 4 erzielt worden, kann die Prüfung in den betreffenden Fächern mit Zustimmung der Berufsmaturakommission höchstens zweimal wiederholt werden; diese kann die Zustimmung von Auflagen abhängig machen.[^24]
1) Ist durch eine ungenügende Leistung in einem oder mehreren Fächern eine Prüfungs- oder Abschlussnote von weniger als 4 erzielt worden, kann die Prüfung in den betreffenden Fächern mit Zustimmung der Berufsmaturakommission höchstens zweimal wiederholt werden; diese kann die Zustimmung von Auflagen abhängig machen.[^39]
2) Unredlichkeit führt zum Ausschluss von den weiteren Abschlussprüfungen.
3) Für die Wiederholung einer Abschlussprüfung wird je Prüfung ein Beitrag von 150 Franken im Voraus erhoben.[^25]
3) Für die Wiederholung einer Abschlussprüfung wird je Prüfung ein Beitrag von 150 Franken im Voraus erhoben.[^40]
### V. Organisation
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**Unterrichtskommission**
1) Die Regierung bestellt eine Unterrichtskommission mit bis zu neun Mitgliedern. Sie achtet dabei auf eine angemessene Vertretung von Fachexperten und Fachexpertinnen in den unterrichteten Fächern (Art. 8). Die Regierung benennt den Vorsitz und den Vizevorsitz.[^26]
1) Die Regierung bestellt eine Unterrichtskommission mit bis zu neun Mitgliedern. Sie achtet dabei auf eine angemessene Vertretung von Fachexperten und Fachexpertinnen in den unterrichteten Fächern (Art. 8). Die Regierung benennt den Vorsitz und den Vizevorsitz.[^41]
2) Die Unterrichtskommission übt Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf den Unterricht in den einzelnen Fächern und Schwerpunkten und bei den Lehrpersonen aus und berät das Schulamt als Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Lehrpersonen.
@@ -244,9 +272,9 @@
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Berufsmaturakommission.
2) Die Kommission besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Universität Liechtenstein und zwei weiteren Mitgliedern. Die Regierung bestimmt den Vorsitz und den Vizevorsitz.[^27]
3) Die Schulleitung hat beratende Stimme und führt das Aktuariat.[^28]
2) Die Kommission besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Universität Liechtenstein und zwei weiteren Mitgliedern. Die Regierung bestimmt den Vorsitz und den Vizevorsitz.[^42]
3) Die Schulleitung hat beratende Stimme und führt das Aktuariat.[^43]
4) Die Berufsmaturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
@@ -256,29 +284,29 @@
**Aufgaben der Berufsmaturakommission**
1) Die Berufsmaturakommission leitet und beaufsichtigt das Verfahren zur Erlangung der Berufsmaturität. Sie kann externe Experten beiziehen.[^29]
1) Die Berufsmaturakommission leitet und beaufsichtigt das Verfahren zur Erlangung der Berufsmaturität. Sie kann externe Experten beiziehen.[^44]
2) Die Berufsmaturakommission hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a) Festlegung der Termine für die Abschlussprüfungen (Art. 14 Abs. 1);
- b) Entscheid über eine zweite Wiederholung von Abschlussprüfungen, allenfalls in Verbindung mit Auflagen (Art. 19 Abs. 1);[^30]
- b) Entscheid über eine zweite Wiederholung von Abschlussprüfungen, allenfalls in Verbindung mit Auflagen (Art. 19 Abs. 1);[^45]
- c) Genehmigung der Prüfungsnoten sowie Festsetzung der Abschlussnoten (Art. 16);
- d) Entscheid über die Erlangung der Berufsmaturität (Art. 12);
- e) Bestellung von externen Experten;[^31]
- f) Erlass von Richtlinien (Art. 11a Abs. 2);[^32]
- g) Entscheid über die Aufnahme in die Berufsmittelschule (Art. 2 Abs. 2);[^33]
- h) Entscheid über den Ausschluss von den weiteren Abschlussprüfungen (Art. 19 Abs. 2).[^34]
- e) Bestellung von externen Experten;[^46]
- f) Erlass von Richtlinien (Art. 2 Abs. 4 und Art. 11a Abs. 2);[^47]
- g) Entscheid über die Aufnahme in die Berufsmittelschule (Art. 2);[^48]
- h) Entscheid über den Ausschluss von den weiteren Abschlussprüfungen (Art. 19 Abs. 2).[^49]
3) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende der Berufsmaturakommission unterschreibt das Berufsmaturitätszeugnis.
##### Art. 23[^35]
##### Art. 23[^50]
**Schulleitung**
@@ -310,7 +338,7 @@
- m) die Ablegung der Rechenschaft gegenüber den zuständigen Behörden und die Berichterstattung nach Weisung der vorgesetzten Behörden.
##### Art. 24[^36]
##### Art. 24[^51]
**Lehrerkonferenz**
@@ -334,7 +362,7 @@
4) Die Lehrpersonen führen nach den Weisungen der Berufsmaturakommission die Abschlussprüfungen durch.
##### Art. 26[^37]
##### Art. 26[^52]
**Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrpersonen**
@@ -350,7 +378,7 @@
3) Bei Lehrpersonen, welche die Bedingungen nach Abs. 2 Bst. b und c erfüllen, ist ein Besoldungsabzug von mindestens 5 % vorzunehmen.
##### Art. 26a[^38]
##### Art. 26a[^53]
**Unterrichtsausfall und Maturaentschädigung für Lehrpersonen**
@@ -364,7 +392,7 @@
### VI. Rechtsmittel
##### Art. 27[^39]
##### Art. 27[^54]
**Beschwerde**
@@ -396,82 +424,126 @@
Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 (20. August 2001) in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 411.271 Verordnung über die Berufsmittelschule
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 411.0
[^2]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^3]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^4]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^5]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^6]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^7]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^8]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^9]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^10]: Art. 8 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^11]: Überschrift vor Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^12]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^13]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^14]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^15]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^16]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^17]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^18]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^19]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^20]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^21]: Art. 18 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^22]: Art. 18 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^23]: Art. 18 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^24]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^25]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^26]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^27]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^28]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^29]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^30]: Art. 22 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^31]: Art. 22 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^32]: Art. 22 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^33]: Art. 22 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^34]: Art. 22 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^35]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^36]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^37]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^38]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^39]: Art. 27 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
...
Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in die Berufsmittelschule Liechtenstein aufgenommen wurden, gilt der bisherige Art. 5 Abs. 3 bis Ende Schuljahr 2016/17.
...
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^2]: LR 411.0
[^3]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^4]: Art. 1a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^5]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^6]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^7]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^8]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^9]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^10]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^11]: Art. 4a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^12]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^13]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^14]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^15]: Art. 7 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^16]: Art. 8 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^17]: Art. 8 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^18]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^19]: Art. 8 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^20]: Überschrift vor Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^21]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^22]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^23]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^24]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^25]: Art. 12 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^26]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^27]: Art. 12 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^28]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^29]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^30]: Art. 15 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^31]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^32]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^33]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^34]: Art. 18 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^35]: Art. 18 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^36]: Art. 18 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^37]: Art. 18 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^38]: Art. 18 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^39]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^40]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^41]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^42]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^43]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^44]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^45]: Art. 22 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2005164000).
[^46]: Art. 22 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^47]: Art. 22 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^48]: Art. 22 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2013237000).
[^49]: Art. 22 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^50]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^51]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
[^52]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^53]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2009124000).
[^54]: Art. 27 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2012213000).
2012-08-01
Verordnung vom 25 — arts. 1, 2, 3 y 22 más
2009-08-01
Verordnung vom 25
Originalfassung Text zu diesem Datum