Änderungshistorie

Verordnung vom 30. September 2003 über die Hege des Wildes, die Jagdberechtigung, die Jagd- und Schonzeiten sowie die Abschussplanung, -durchführung und -kontrolle (Hegeverordnung; HegeV)

3 Versionen · 2003-10-03
2022-04-01
Verordnung vom 30 — arts. 2, 1, 3 y 15 más
2013-01-01
Verordnung vom 30 — arts. 4, 5, 6 y 4 más

Änderungen vom 2013-01-01

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### II. Abschussplanung, -durchführung und -kontrolle beim Schalenwild
##### Art. 1a[^4]
**Nachweis der Treffsicherheit**
1) Der Nachweis der Treffsicherheit richtet sich nach dem Standard der Jagd- und Fischereiverwalter-Konferenz der Schweiz (JFK-Standard).
2) Er ist vom Schützen und der Standaufsicht zu unterzeichnen. Der Schütze hat eine Kopie beim Amt für Umwelt einzureichen.
### III. Kostenregelung für Massnahmen der Wildschadenverhütung
##### Art. 2
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**Erhebung des Wildbestandes**
1) Die Jagdaufseher der einzelnen Jagdreviere führen in Zusammenarbeit und nach Weisung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft objektive Erhebungen des jagdbaren Wildes bezüglich Bestandeszahl, Alters- und Geschlechterzusammensetzung sowie Gesundheitszustand durch.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landschaft hat die Erhebungen im Hinblick auf die Bestandesentwicklung zu überprüfen, zusammenzufassen und der Regierung hierüber Bericht zu erstatten.
1) Die Jagdaufseher der einzelnen Jagdreviere führen in Zusammenarbeit und nach Weisung des Amtes für Umwelt objektive Erhebungen des jagdbaren Wildes bezüglich Bestandeszahl, Alters- und Geschlechterzusammensetzung sowie Gesundheitszustand durch.[^3]
2) Das Amt für Umwelt hat die Erhebungen im Hinblick auf die Bestandesentwicklung zu überprüfen, zusammenzufassen und der Regierung hierüber Bericht zu erstatten.[^4]
##### Art. 5
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- cc) Wirkungen von waldwirtschaftlichen Massnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes;
- b) die Beurteilung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft in Zusammenarbeit mit den Jagdleitern und Jagdaufsehern der einzelnen Jagdreviere in Bezug auf:
- b) die Beurteilung des Amtes für Umwelt in Zusammenarbeit mit den Jagdleitern und Jagdaufsehern der einzelnen Jagdreviere in Bezug auf:[^5]
- aa) gemeinsame Nutzung des Lebensraumes mit anderen Schalenwildarten;
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4) Der von der Regierung im Abschussplan festgesetzte Mindestabschuss ist einerseits im Hinblick auf die Erhaltung eines der Tragfähigkeit des Lebensraumes angepassten Schalenwildbestandes und andererseits im Hinblick auf dessen Populationsstruktur und sozialen Wohlbefindens zu erfüllen.
5) Soweit es zur Erfüllung des Mindestabschusses zweckmässig und für die Verminderung des Jagddruckes hilfreich ist, sind insbesondere in Gebieten mit hoher Verjüngungsnotwendigkeit und gleichzeitig waldbaulich untragbarem Verbissdruck revierübergreifende Ansitzdrückjagden durchzuführen. Diese werden vom Amt für Wald, Natur und Landschaft gemeinsam mit den Jagdleitern und Jagdaufsehern der betroffenen Reviere organisiert.
5) Soweit es zur Erfüllung des Mindestabschusses zweckmässig und für die Verminderung des Jagddruckes hilfreich ist, sind insbesondere in Gebieten mit hoher Verjüngungsnotwendigkeit und gleichzeitig waldbaulich untragbarem Verbissdruck revierübergreifende Ansitzdrückjagden durchzuführen. Diese werden vom Amt für Umwelt gemeinsam mit den Jagdleitern und Jagdaufsehern der betroffenen Reviere organisiert.[^6]
6) Wird in einem Jagdrevier der Abschussplan bei einer Wildart bis Ende der Jagdzeit trotz objektiv geeigneter Bejagungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so hat die Regierung eine entsprechende Ersatzvornahme gemäss Art. 46 des Jagdgesetzes zu veranlassen.
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**Abschusskontrolle, Strecken- und Fallwildstatistik**
1) Für jedes Jagdrevier ist von den Jagdaufsehern mit Formular des Amtes für Wald, Natur und Landschaft eine Strecken- und Fallwildstatistik aller jagdbaren Tierarten zu führen und am Ende des Jagdjahres dem Amt für Wald, Natur und Landschaft zur Auswertung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.
2) Jeder Abschuss von Wild, das dem Abschussplan unterliegt, ist von den Jagdaufsehern mit Formular des Amtes für Wald, Natur und Landschaft innerhalb einer Woche schriftlich zu melden, ansonsten es auf den Abschussplan nicht angerechnet wird.
3) Schalenwild, das nach Abgabe des Abschussantrages zu Tode kommt und während der Jagdzeit der jeweiligen Tierart als Fallwild gefunden wird, jedoch von den Jagdaufsehern mit Formular des Amtes für Wald, Natur und Landschaft nicht innerhalb einer Woche schriftlich gemeldet wird, ist auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres nicht anzurechnen.
4) Am Ende des Jagdjahres findet nach Weisung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft eine Hegeschau statt mit dem Ziel:
1) Für jedes Jagdrevier ist von den Jagdaufsehern mit Formular des Amtes für Umwelt eine Strecken- und Fallwildstatistik aller jagdbaren Tierarten zu führen und am Ende des Jagdjahres dem Amt für Umwelt zur Auswertung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.[^7]
2) Jeder Abschuss von Wild, das dem Abschussplan unterliegt, ist von den Jagdaufsehern mit Formular des Amtes für Umwelt innerhalb einer Woche schriftlich zu melden, ansonsten es auf den Abschussplan nicht angerechnet wird.[^8]
3) Schalenwild, das nach Abgabe des Abschussantrages zu Tode kommt und während der Jagdzeit der jeweiligen Tierart als Fallwild gefunden wird, jedoch von den Jagdaufsehern mit Formular des Amtes für Umwelt nicht innerhalb einer Woche schriftlich gemeldet wird, ist auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres nicht anzurechnen.[^9]
4) Am Ende des Jagdjahres findet nach Weisung des Amtes für Umwelt eine Hegeschau statt mit dem Ziel:[^10]
- a) die Bestandesentwicklung jagdbarer Tierarten sowie die Lebensraumsituation für wildlebende Tierarten darzustellen;
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3) Kernlebensräume sind wildtierökologisch zusammenhängende und naturnahe Landschaftsteile ausreichender Grösse, welche entweder Sommereinstandsfläche, bevorzugter Aufenthaltsraum oder bevorzugtes Areal für mehrere jagdbare Tierarten bilden oder als Wintereinstandsgebiet von besonderer Bedeutung sind oder sich durch günstige Lebensraumbeziehungen zu benachbarten, grossräumigen Verbreitungsarealen auszeichnen.
4) Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Tragfähigkeit des Lebensraumes erfolgen durch die Gemeindeforstbetriebe im Einvernehmen mit dem Amt für Wald, Natur und Landschaft oder nach Weisung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft durch die Jagdgemeinschaften. Die diesbezüglich anfallenden Kosten können im Rahmen des jährlichen Voranschlages gemäss Art. 21 des Jagdgesetzes vom Land getragen werden.
4) Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Tragfähigkeit des Lebensraumes erfolgen durch die Gemeindeforstbetriebe im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt oder nach Weisung des Amtes für Umwelt durch die Jagdgemeinschaften. Die diesbezüglich anfallenden Kosten können im Rahmen des jährlichen Voranschlages gemäss Art. 21 des Jagdgesetzes vom Land getragen werden.[^11]
##### Art. 12
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1) Die Fütterung des Schalenwildes ist vorbehaltlich Abs. 2 untersagt.
2) Zur Ergänzung des natürlichen Winternahrungsangebotes, insbesondere im Sinne von Notfuttervorlagen und eines entsprechenden Fütterungskonzeptes, können im Einvernehmen mit den Waldeigentümern und dem Amt für Wald, Natur und Landschaft, über den ganzen nutzbaren Winterlebensraum verteilt Magerheutristen angelegt werden.
2) Zur Ergänzung des natürlichen Winternahrungsangebotes, insbesondere im Sinne von Notfuttervorlagen und eines entsprechenden Fütterungskonzeptes, können im Einvernehmen mit den Waldeigentümern und dem Amt für Umwelt, über den ganzen nutzbaren Winterlebensraum verteilt Magerheutristen angelegt werden.[^12]
3) Das Magerheu soll dabei soweit möglich vor Ort gewonnen werden, um mit einer periodischen Mahd die Qualität des Grases zu verbessern und den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit einer Offenhaltung vergandender und einwachsender Flächen Rechnung zu tragen.
4) Der Jagdbeirat bestimmt, wie der Begriff "Notzeit" im Zusammenhang mit der Notfütterung zu verstehen ist, und entscheidet im Einzelfall auf Antrag einer Jagdgesellschaft, ob eine Notzeit vorliegt.[^3]
4) Der Jagdbeirat bestimmt, wie der Begriff "Notzeit" im Zusammenhang mit der Notfütterung zu verstehen ist, und entscheidet im Einzelfall auf Antrag einer Jagdgesellschaft, ob eine Notzeit vorliegt.[^13]
##### Art. 15
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2) Die Entlöhnung der neben- oder hauptberuflichen Jagdaufseher wird im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Jagdaufseher und denjenigen Jagdgemeinschaften festgelegt, welche den Jagdaufseher bestellen.
3) Die neben- oder hauptberuflichen Jagdaufseher der einzelnen Jagdgemeinschaften sind zur Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald, Natur und Landschaft verpflichtet.
3) Die neben- oder hauptberuflichen Jagdaufseher der einzelnen Jagdgemeinschaften sind zur Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt verpflichtet.[^14]
4) Allfällige revierspezifische Bestimmungen betreffend Art und Umfang der Jagdaufsicht sind im Pacht- und Jagdaufseher-Dienstvertrag für das jeweilige Jagdrevier zu regeln.
### VI. Schlussbestimmungen
##### Art. 18
**Aufhebung bisherigen Rechts**
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[^2]: Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2004117000).
[^3]: Art. 14 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2006035000).
[^3]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^4]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Art. 5 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^6]: Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^7]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^8]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^9]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^10]: Art. 9 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^11]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^12]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^13]: Art. 14 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2006035000).
[^14]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
2006-02-10
Verordnung vom 30
Originalfassung Text zu diesem Datum