Änderungshistorie

Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

3 Versionen · 2004-08-12
2010-04-28
Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitun
2010-01-28
Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitun

Änderungen vom 2010-01-28

@@ -362,13 +362,13 @@
- b) Beratungen im Landtag und in Kommissionen des Landtags;
- c) die Tätigkeiten der Finanzkontrolle des Landes;
- c) die Tätigkeiten der Finanzkontrolle des Landes.
- d) Personendaten, die aufgrund des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes anzulegen sind."
"Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es die Änderungen vom 15. Juni 1999, welche den Europäischen Gemeinschaften den Beitritt zu diesem Übereinkommen ermöglichen, annimmt."
"Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Stabsstelle für Datenschutz die zuständige Behörde für die Hilfestellung bei der Umsetzung des Übereinkommens ist."
"Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Datenschutzstelle die zuständige Behörde für die Hilfestellung bei der Umsetzung des Übereinkommens ist." [^2]
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@@ -407,3 +407,5 @@
(1) Vertragsstaaten, welche die Anpassungen vom 15. Juni 1999, die den Europäischen Gemeinschaften den Beitritt zum Übereinkommen ermöglichen, angenommen haben.
[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes.
[^2]: Erklärung zu Art. 13. Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2010036000), Inkrafttreten mit 28. Januar 2010.
2004-09-01
Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbei
Originalfassung Text zu diesem Datum