Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG)
- cc) in Bezug auf den Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von EWR-AIF mit Sitz in Liechtenstein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 116a AIFMG:
- d) den Entzug einer Zulassung:
- aa) AIFM: 20 000 Franken;
- bb) Administrator oder Risikomanager: 10 000 Franken;
- cc) Vertriebsträger: 5 000 Franken;
- e) den Entzug der Registrierung eines kleinen AIFM: 10 000 Franken;
- f) die Untersagung des Vertriebs nach Art. 112 Abs. 4 oder Art. 114 Abs. 2 AIFMG:
- aa) ohne Teilfonds: 500 Franken;
- bb) mit Teilfonds: 500 Franken pro Teilfonds;
- g) die Untersagung von Änderungen nach Art. 116 Abs. 2 oder Art. 123 Abs. 2 AIFMG: 500 Franken;
- h) Aufgehoben
- i) weitere Tätigkeiten:
- aa) Anerkennung einer Rechtsform nach Art. 6 Abs. 2 AIFMG: 2 500 Franken;
- bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines AIFM nach Art. 31 Abs. 7 AIFMG:
- cc) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Administrators oder Risikomanagers nach Art. 66 Abs. 1 Bst. a AIFMG: bei Ablehnung der Zulassung 10 000 Franken;
- dd) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Vertriebsträgers nach Art. 70 Abs. 1 Bst. a AIFMG: bei Ablehnung der Zulassung 5 000 Franken;
- ee) Genehmigung einer Strukturmassnahme nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 AIFMG: 5 000 Franken;
- ff) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend den Vertrieb von EWR-AIF an professionelle Anleger nach Art. 112a Abs. 2, Art. 114 Abs. 2 oder Art. 116 Abs. 2 AIFMG: bei Untersagung des Vertriebs 7 500 Franken;
- gg) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die grenzüberschreitende Verwaltung von EWR-AIF nach Art. 121 und 123 Abs. 2 AIFMG: bei Untersagung der Verwaltung 7 500 Franken;
- hh) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 159 Abs. 2 AIFMG: 2 000 Franken;
- ii) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 159 Abs. 3 AIFMG: 10 000 Franken;
- kk) Entgegennahme einer Mitteilung über wesentliche Änderungen nach Art. 33, 112a, 116, 117 oder 123 AIFMG: 500 Franken;
- ll) Gewährung einer Fristverlängerung bei Nichterreichen des Mindestvermögens eines AIF nach Art. 29 Abs. 7 Bst. b AIFMG: 2 000 Franken;
- mm) Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 1 000 Franken;
- nn) Vorabprüfung von Marketing-Anzeigen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1156: 250 Franken.
- 1a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) sowie der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) betragen für:
- a) die Registrierung:
- aa) Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds: 10 000 Franken; bei Registrierung unter Auflagen: 12 500 Franken;
- bb) Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: 10 000 Franken; bei Registrierung unter Auflagen: 12 500 Franken;
- cc) EuVECA ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
- dd) EuSEF ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
- b) den Entzug der Registrierung:
- aa) Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds: 10 000 Franken;
- bb) Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: 10 000 Franken;
- cc) EuVECA ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
- dd) EuSEF ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken.
- 1b. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) betragen für:
- a) die Erteilung einer Genehmigung für einen AIFM zur Verwaltung eines ELTIF, der konstituierenden Dokumente und der Wahl der Verwahrstelle: 1 000 Franken;
- b) die Erteilung sowie den Entzug einer Zulassung eines ELTIF ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken.
- 1c. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds (MMF) betragen für:
- a) die Erteilung einer Genehmigung für einen AIFM zur Verwaltung eines MMF, der konstituierenden Dokumente und der Wahl der Verwahrstelle: 1 000 Franken;
- b) die Erteilung sowie den Entzug einer Zulassung eines MMF ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken.
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- Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) betragen für:
- a) die Erteilung einer Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft: 20 000 Franken;
- b) die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 17 Abs. 2 IUG oder im Falle einer Prospektänderung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b IUG: 500 Franken;
- c) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 1 000 Franken;
- d) den Entzug einer Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft: 20 000 Franken;
- e) den Widerruf einer Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 IUG: 2000 Franken;
- f) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 63 IUG: 2000 Franken;
- 2a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betragen für:
- a) die Erteilung einer Zulassung:
- aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 25 000 Franken; bei Erteilung der zusätzlichen Zulassung nach Art. 14 Abs. 2 Bst a und b UCITSG 500 Franken;
- bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 2 500 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 3 750 Franken;
- cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 3 000 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen: für den ersten Teilfonds 4 250 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
- dd) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Teilfonds: 1000 Franken;
- ee) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1000 Franken und 400 Franken für jeden weiteren Teilfonds;
- ff) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine Verwaltungsgesellschaft: 10 000 Franken;
- b) den Entzug einer Zulassung:
- aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken;
- bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 2 500 Franken;
- cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 3 000 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
- c) Aufgehoben
- d) weitere Tätigkeiten:
- aa) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 10 Abs. 7 UCITSG: 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
- bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft nach Art. 16 Abs. 6 UCITSG: 20 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
- cc) Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Bestellung einer Verwahrstelle nach Art. 34 Abs. 1 UCITSG: 2 000 Franken;
- dd) Genehmigung einer Verschmelzung nach Art. 39 Abs. 1 UCITSG: 5 000 Franken;
- ee) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 49 UCITSG: 5 000 Franken in den Fällen nach Art. 49 Bst. a bis c UCITSG sowie 2 500 Franken im Fall nach Art. 49 Bst. d UCITSG;
- ff) Aufgehoben
- gg) Aufgehoben
- hh) Aufgehoben
- ii) Genehmigung der Anlagen eines Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW nach Art. 61 UCITSG: 10 000 Franken;
- kk) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Liquidation des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 5 UCITSG: 10 000 Franken;
- ll) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 7 UCITSG: 10 000 Franken;
- mm) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 130 Abs. 2 UCITSG: 2 000 Franken;
- nn) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 130 Abs. 3 UCITSG: 10 000 Franken;
- oo) in Bezug auf den Vertrieb von Anteilen eines OGAW in anderen EWR-Mitgliedstaaten:
- pp) in Bezug auf die Notifizierung für Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten:
- qq) in Bezug auf die Notifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr:
- rr) Gewährung einer Fristverlängerung bei Nichterreichung des Mindestnettovermögens eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 9 Abs. 4 UCITSG: 2 000 Franken;
- ss) Genehmigung einer Änderung der konstituierenden Dokumente nach Art. 11 UCITSG: 500 Franken;
- tt) Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 1 000 Franken;
- uu) Vorabprüfung von Marketing-Anzeigen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1156: 250 Franken.
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- Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach den Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 sowie dem EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz betragen für:
- a) die Billigung und Hinterlegung eines aus einem Dokument oder mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekts bzw. Basisprospekts: 5 000 Franken;
- b) die Billigung und Hinterlegung eines Prospekt- bzw. Basisprospektnachtrags: 500 Franken;
- c) die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen beim Basisprospekt: 200 Franken;
- d) die Billigung und Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars: 3 500 Franken;
- e) die Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars: 200 Franken;
- f) die Billigung und Hinterlegung einer Wertpapierbeschreibung und einer Zusammenfassung: 1 500 Franken;
- g) die Billigung und Hinterlegung eines Nachtrags zum Registrierungsformular: 200 Franken;
- h) die Billigung und Hinterlegung eines vereinfachten Prospekts: 3 000 Franken;
- i) die Billigung und Hinterlegung eines EWR-Wachstumsprospekts: 3 000 Franken;
- k) die Genehmigung der Nichtaufnahme von Informationen: 200 Franken;
- l) die Aussetzung der Werbung: 1 500 Franken;
- m) die Untersagung der Werbung: 2 500 Franken;
- n) die Untersagung eines öffentlichen Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt: 5 000 Franken;
- nbis) die Aussetzung eines öffentlichen Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt: 4 000 Franken;
- o) die Aussetzung oder die Untersagung des Handels an einem geregelten Markt, MTF oder OTF: 2 500 Franken;
- p) die Billigung eines Prospekts eines Emittenten, einschliesslich eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, mit Sitz in einem Drittstaat: 5 000 Franken;
- q) den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bei Verweigerung der Billigung nach Bst. a, b, d, f, g, h, i und p: dieselbe Gebühr wie für die Billigung;
- r) die Untersagung der Emission von europäischen grünen Anleihen: 5 000 Franken;
- s) die Anordnung von Veröffentlichungspflichten nach Art. 10 Abs. 2 Bst. r bis w EWR-WPPDG: 1 000 Franken.
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- Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem UCITSG, IUG, AIFMG, EWR-WPPDG, EWR-WPFGDG oder den anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 3 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
- D. Versicherungsunternehmen
-
- Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
- a) Versicherungsunternehmen: 80 000 Franken;
- b) Eigenversicherungen (Captives): 40 000 Franken;
- c) kleine Versicherungsunternehmen: 30 000 Franken;
- d) Zweckgesellschaften: 30 000 Franken;
- e) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 20 000 Franken.
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- Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
- a) Versicherungsunternehmen:
- aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 60 000 Franken;
- bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 30 000 Franken;
- b) Eigenversicherungen:
- aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 40 000 Franken;
- bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 20 000 Franken;
- c) kleine Versicherungsunternehmen:
- aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
- bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 15 000 Franken;
- d) Zweckgesellschaften:
- aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
- bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 15 000 Franken;
- e) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 20 000 Franken.
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- Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für die:
- a) Erweiterung der Geschäftstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 10 000 Franken pro Versicherungszweig;
- b) Sitzverlegung, Spaltung und den Zusammenschluss von Versicherungsunternehmen: 30 000 bis 60 000 Franken;
- c) Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel nach Art. 46 Abs. 1 VersAG: 10 000 bis 20 000 Franken;
- d) Genehmigung oder Ablehnung eines internen Modells nach Art. 61 Abs. 3 bzw. Abs. 5 VersAG: 30 000 bis 50 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
- e) Genehmigung oder Ablehnung eines Teilmodells nach Art. 62 Abs. 1 VersAG: 15 000 bis 30 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
- f) Genehmigung von grösseren Änderungen des internen Modells sowie Änderungen der Leitlinien eines Versicherungsunternehmens zur Änderung des Modells nach Art. 63 Abs. 3 VersAG: 10 000 bis 25 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
- g) Anordnung zur Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Sanierungsplan) nach Art. 83 Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
- h) Anordnung zur Vorlage eines kurzfristigen Finanzierungsplans nach Art. 84 Abs. 2 VersAG: 40 000 Franken;
- i) Übertragung von Versicherungsbeständen nach Art. 124 Abs. 1 VersAG: 5 000 bis 15 000 Franken;
- k) Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs einer Beteiligung nach Art. 92 ff. VersAG zu Lasten des interessierten Erwerbers: 30 000 Franken;
- l) Anordnung der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes bei Verzicht auf die Bewilligung nach Art. 132 Abs. 1 VersAG: 10 000 bis 60 000 Franken;
- m) Anordnung von Massnahmen nach Art. 182 VersAG: 10 000 bis 60 000 Franken.
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- Die Gebühr für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 11 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes beträgt 1 000 Franken.
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- Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder Gebäudeversicherungsgesetz beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 4 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
- E. Vorsorgeeinrichtungen
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge oder dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) beträgt für die:
- a) Übernahme der Aufsicht (einschliesslich Urkundenprüfung): 10 000 Franken;
- b) Zusammenlegung oder Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen: 5 000 Franken;
- c) Anerkennung oder Nichtanerkennung von Revisionsstellen, die nicht bereits über eine Bewilligung nach dem VersAG verfügen: 20 000 Franken;
- d) Anerkennung oder Nichtanerkennung von Pensionsversicherungsexperten:
- aa) bei juristischen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 500 Franken pro natürlicher Person, welche als anerkannter Pensionsversicherungsexperte bei der juristischen Person tätig wird;
- bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken;
- e) Zuweisung des säumigen Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung nach Art. 4a Abs. 4 BPVG: 1 000 Franken;
- f) Überprüfung der Anschlusspflicht eines versicherungspflichtigen Arbeitgebers nach Art. 4a BPVG, welche nicht mit einer Verfügung endet: 500 Franken;
- g) Bestätigung der selbständigen Erwerbstätigkeit in den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b und c BPVG: 100 Franken;
- h) Entscheidung über den Antrag auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 12 Abs. 5 BPVG:
- aa) in den Fällen nach Art. 12 Abs. 3 BPVG: 100 Franken;
- bb) in den Fällen nach Art. 12 Abs. 4 BPVG: 200 Franken;
- i) Anordnung und Genehmigung eines Sanierungsplans: 5 000 bis 10 000 Franken;
- k) Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 23 Abs. 4 BPVG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 5 000 bis 20 000 Franken;
- l) Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis i vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 5 000 Franken.
- F. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Versicherungsvertrieb)
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsvertriebsgesetz beträgt für:
- a) die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs und die Eintragung in das Register:
- aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb ausübt;
- bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb ausübt;
- cc) bei Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische oder natürliche Person handelt: 500 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb in Nebentätigkeit ausübt;
- b) die Erweiterung der Versicherungsvertriebstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 200 Franken pro Versicherungszweig;
- c) die Eintragung zusätzlicher natürlicher Personen in das Register: 200 Franken pro Person;
- d) die Verweigerung oder den Entzug einer Bewilligung:
- aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken;
- bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken;
- e) die Löschung einer Bewilligung: 500 Franken;
- f) den Erlass einer Verfügung betreffend Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 62 Abs. 4 VersVertG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
- g) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis f vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 3 000 Franken.
- G. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds)
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pensionsfondsgesetz beträgt für:
- a) die Erteilung der Bewilligung als Pensionsfonds und die Eintragung in das Register: 30 000 Franken;
- b) die Verweigerung der Bewilligung nach Art. 10 PFG: 30 000 Franken;
- c) den Entzug der Bewilligung:
- aa) nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a bis c und e PFG: 30 000 Franken;
- bb) nach Art. 85 Abs. 1 Bst. d PFG: 15 000 Franken;
- d) die Zusammenlegung und Sitzverlegung von Pensionsfonds: 20 000 Franken;
- e) die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten eines Altersversorgungssystems nach Art. 79 Abs. 1 PFG: 1 000 bis 10 000 Franken;
- f) die Anordnung der Erstellung eines Sanierungsplanes: 15 000 Franken;
- g) die Untersagung der Geschäftstätigkeit in Drittstaaten nach Art. 71 Abs. 2 PFG: 10 000 Franken;
- h) die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung nach Art. 93 und Art. 100 Abs. 5 PFG: 15 000 Franken;
- i) Aufgehoben
- k) die Übertragung von Befugnissen, die Organen der Einrichtung zustehen, auf einen Sonderbeauftragten nach Art. 92 Abs. 6 PFG: 15 000 Franken;
- l) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 92 Abs. 1, 2 und 7 PFG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 5 000 bis 30 000 Franken;
- m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung nach Art. 85 Abs. 3 PFG: 15 000 Franken;
- n) Aufgehoben
- o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis m vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 7 500 Franken.
- H. Emittenten nach dem Offenlegungsgesetz
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Speichersystem nach Art. 19a des Offenlegungsgesetzes beträgt für:
- a) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 OffG:
- aa) für den Jahres- bzw. Halbjahresfinanzbericht: 300 Franken (im PDF-Format) oder 400 Franken (im ESEF-Format);
- bb) für sonstige Dokumente: 150 Franken;
- cc) für die Korrektur eines Dokuments nach Unterbst. aa und bb: 100 Franken;
- b) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 3 OffG: 100 Franken.
- I. Andere Finanzintermediäre
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- Aufgehoben
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- Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Treuhändergesetz beträgt für:
- a) die Treuhänderprüfung: 1 000 Franken;
- b) die Zusatzprüfung: 1 000 Franken;
- c) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
- d) die Erteilung einer Treuhänderbewilligung mit umfassender Tätigkeit: 2 000 Franken;
- e) die Erteilung einer Treuhänderbewilligung mit eingeschränkter Tätigkeit: 2 000 Franken;
- f) die Erteilung einer Bewilligung einer Treuhandgesellschaft mit umfassender Tätigkeit: 3 000 Franken;
- g) die Erteilung einer Bewilligung einer Treuhandgesellschaft mit eingeschränkter Tätigkeit: 3 000 Franken;
- h) die Genehmigung der Änderung der Firma einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
- i) die Genehmigung des Wechsels der tatsächlich leitenden Person, eines Mitgliedes der Verwaltung oder eines weiteren Mitgliedes der Geschäftsleitung einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
- k) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 29 TrHG: 2 000 Franken;
- l) die Genehmigung der Änderung einer qualifizierten Beteiligung einer Treuhandgesellschaft: 1 000 Franken;
- m) die Genehmigung der Änderung einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit: 1 000 Franken;
- n) die Prüfung einer Meldung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 1 000 Franken;
- o) die Prüfung der jährlichen Meldung eines Treuhänders zur Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr: 500 Franken;
- p) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
- q) die Entgegennahme einer Verzichtserklärung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 250 Franken;
- r) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
- aa) eines Treuhänders: 2 000 Franken;
- bb) einer Treuhandgesellschaft: 3 000 Franken;
- s) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
- t) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
- u) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis k: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis k;
- v) für die Behandlung eines Antrages nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d und Art. 24 Abs. 2 TrHG: 1 000 Franken;
- w) die Zwangsauflösung nach Art. 26 TrHG: 3 000 Franken;
- x) die Information der Öffentlichkeit über das Fehlen der Bewilligung zur Ausübung von Tätigkeiten nach dem TrHG: 100 Franken;
- y) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 81 TrHG: 1 000 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken;
- z) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis y vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
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- Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Patentanwaltsgesetz beträgt für:
- a) die Patentanwaltsprüfung: 1 000 Franken;
- b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
- c) die Erteilung einer Patentanwaltsbewilligung: 2 000 Franken;
- d) die Erteilung einer Bewilligung an eine Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
- e) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
- f) die Erteilung einer Bewilligung eines Geschäftsführerwechsels einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
- g) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 31 PAG: 2 000 Franken;
- h) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentanwaltsgesellschaft nach Art. 17 Abs. 2 PAG: 1 000 Franken;
- i) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 17 PAG: 500 Franken;
- k) die Prüfung einer Meldung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 1 000 Franken;
- l) die Prüfung der jährlichen Meldung eines Patentanwaltes zur Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr: 500 Franken;
- m) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten des Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
- n) die Entgegennahme einer Verzichtserklärung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 250 Franken;
- o) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
- aa) eines Patentanwaltes: 2 000 Franken;
- bb) einer Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
- p) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
- q) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
- r) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis g: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis g;
- s) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis r vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
-
- Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wirtschaftsprüfergesetz beträgt für:
- a) die Wirtschaftsprüferprüfung: 1 000 Franken;
- b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
- c) die Erteilung einer Wirtschaftsprüferbewilligung: 2 000 Franken;
- d) die Erteilung einer Bewilligung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 3 000 Franken;
- e) die Genehmigung der Änderung der Firma einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 500 Franken;
- f) die Genehmigung des Wechsels des Eigentümers an der Kapitalmehrheit, eines Mitglieds der Verwaltung oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 500 Franken;
- g) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 58 WPG: 2 000 Franken;
- h) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 61 WPG: 3 000 Franken;
- i) die Genehmigung der Änderung einer Haftpflichtversicherung: 1 000 Franken;
- k) die Erteilung einer Bewilligung im freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 66 WPG: 2 000 Franken;
- l) die Erteilung einer Registrierung im freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 69 WPG: 3 000 Franken;
- m) die Erteilung einer Bewilligung im freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 70 WPG: 3 000 Franken;
- n) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung oder Registrierung:
- aa) eines Wirtschaftsprüfers: 2 000 Franken;
- bb) einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 3 000 Franken;
- o) das Erlöschen einer Bewilligung oder Registrierung: 500 Franken;
- p) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
- q) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis m: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis m;
- r) die Entscheidung über einen Antrag nach Art. 10 Abs. 1 Bst. d und Art. 54 Abs. 2 WPG: 1 000 Franken;
- s) die Zwangsauflösung nach Art. 56 WPG: 3 000 Franken;
- t) die Information der Öffentlichkeit über das Fehlen der Bewilligung oder Registrierung zur Ausübung von Tätigkeiten nach dem WPG: 100 Franken;
- u) den Erlass einer Verfügung nach Art. 80 oder 101 WPG: 1 000 Franken. Im Falle einer mittels Verfügung ausgesprochenen Verwarnung in den Fällen nach Art. 101 Abs. 1 Bst. a WPG beträgt die Gebühr 250 Franken;
- v) die Ausstellung eines Registerauszuges oder einer Bescheinigung nach Art. 18 Abs. 3 WPG: 50 Franken;
- w) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis v vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
-
- Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt für:
- a) die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 3: 2 000 Franken;
- b) die Erteilung einer Zulassung nach Art. 25 Abs. 6: 2 000 Franken;
- c) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung oder Zulassung: 2 000 Franken;
- d) das Erlöschen einer Bewilligung oder Zulassung: 500 Franken;
- e) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 16: 1 000 Franken;
- f) die Information der Öffentlichkeit nach Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 3: 100 Franken;
- g) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 23: 1 000 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken;
- h) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a oder b: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a und b;
- i) die Aktivierung einer ruhenden Bewilligung: 500 Franken;
- k) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis i vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
-
- Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Geldspielgesetz beträgt für:
- a) die Prüfung des Sorgfaltspflichtkonzepts einer Spielbank: 5 000 Franken;
- b) die Prüfung des Sorgfaltspflichtkonzepts eines Veranstalters von Online-Geldspielen: 2 500 Franken;
- c) den Erlass einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Sorgfaltspflichtkonzept: 1 000 Franken.
- I.bisZentrale Gegenparteien, finanzielle Gegenparteien, nichtfinanzielle Gegenparteien und Handelsplätze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach dem EMIR-DG beträgt für:
- a) die Prüfung der Befreiung von der Clearingpflicht für gruppeninterne Geschäfte nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 2 000 Franken;
- b) die Prüfung der Befreiung von der Meldepflicht für gruppeninterne Geschäfte nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 2 000 Franken;
- c) die Prüfung der Befreiung von Risikominderungstechniken für gruppeninterne Geschäfte nach Art. 11 Abs. 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 3 000 Franken;
- d) die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung einer zentralen Gegenpartei nach Art. 14 i.V.m. 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 50 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
- e) die Erweiterung einer bestehenden Zulassung einer zentralen Gegenpartei nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 10 000 Franken;
- f) den Entzug der Zulassung einer zentralen Gegenpartei nach Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 30 000 Franken;
- g) die Beurteilung der Meldung eines Gesellschafterwechsels bzw. Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 1 500 Franken;
- h) die Genehmigung der Auslagerung von wichtigen, mit dem Risikomanagement zusammenhängenden Tätigkeiten nach Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 2 000 Franken;
- i) die Validierung von wesentlichen Änderungen der Modelle und Parameter nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 5 000 Franken;
- k) die Genehmigung einer Interoperabilitätsvereinbarung nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 5 000 Franken;
- l) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis k vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
- I.terZentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
-
- Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung eines Zentralverwahrers nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beträgt 50 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten.
-
- Die Gebühr für den Entzug der Zulassung eines Zentralverwahrers nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beträgt 30 000 Franken.
-
- Die Gebühr für nachstehende Erledigungen im Rahmen einer besonderen Genehmigung nach der Verordnung (EU) 2022/858 beträgt für:
- a) die Erteilung, die Verweigerung sowie den Entzug einer besonderen Genehmigung nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 bis 9 der genannten Verordnung: 5 000 Franken;
- b) die Erteilung, die Verweigerung sowie den Entzug einer besonderen Genehmigung nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 bis 9 der genannten Verordnung: 10 000 Franken;
- c) die Änderung einer besonderen Genehmigung nach Art. 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 bis 9 der genannten Verordnung: 2 000 Franken.
-
- Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach den Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2022/858 sowie dem EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz beträgt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung, 1 000 bis 10 000 Franken.
- I.quaterVT-Dienstleister
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem TVTG beträgt für:
- a) die Vornahme oder Verweigerung der Registrierung als VT-Dienstleister, unabhängig von der Anzahl der VT-Dienstleistungen: 3 500 Franken; wurde eine Gebühr nach Bst. h bereits entrichtet: 1 500 Franken. Im Falle von VT-Agenten beträgt die Gebühr 700 Franken;
- b) die nachträgliche Registrierung von zusätzlichen VT-Dienstleistungen: 700 Franken;
- c) den Entzug einer Registrierung: 250 Franken;
- d) das Erlöschen einer Registrierung: 250 Franken;
- e) die Prüfung einer Änderung der Registrierungsvoraussetzungen: 700 Franken;
- f) die Ausstellung einer Bestätigung über einen Registereintrag: 50 Franken;
- g) die Einsichtnahme in das VT-Dienstleisterregister am Sitz der FMA: 50 Franken;
- h) die Erteilung einer Auskunft nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b TVTG: 2 000 Franken;
- i) Aufgehoben
- k) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 43 Abs. 4 TVTG: 1 000 Franken;
- l) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 43 Abs. 5 TVTG: 1 000 Franken;
- m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die unerlaubt VT-Dienstleistungen nach Art. 43 Abs. 6 TVTG erbringen: 1 000 Franken;
- n) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 47 Abs. 2 TVTG: 1 000 Franken;
- o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 10 000 Franken.
- I.quinquiesReferenzwerte und Administratoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/1011 beträgt für:
-
- die Zustimmung zur Übertragung eines kritischen Referenzwertes auf einen neuen Administrator oder zur Einstellung der Bereitstellung des Referenzwertes nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011: 1 000 Franken;
-
- die Entscheidung über eine Anzeige der Nichtanwendung von spezifischen Anforderungen für signifikante Referenzwerte nach Art. 25 der Verordnung (EU) 2016/1011: 2 000 Franken;
-
- die Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1011: 10 000 Franken;
-
- die Zulassung der Übernahme von einem in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwert nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011: 2 000 Franken;
-
- die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung eines Administrators nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2016/1011: 10 000 Franken sowie zusätzlich für:
- a) die Berücksichtigung von Referenzwerten nach Art. 20 der Verordnung (EU) 2016/1011: 500 Franken je Referenzwert;
- b) die Berücksichtigung von Referenzwerten nach Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/1011: 300 Franken je Referenzwert;
- c) die Berücksichtigung von Referenzwerten nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011: 200 Franken je Referenzwert;
-
- die Registrierung oder Verweigerung der Registrierung eines Administrators nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) 2016/1011: 5 000 Franken sowie zusätzlich für:
- a) die Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/1011: 300 Franken je Referenzwert;
- b) die Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011: 200 Franken je Referenzwert;
-
- die Registrierung oder Verweigerung der Registrierung eines Administrators nach Art. 34 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2016/1011: 2 500 Franken sowie zusätzlich für die Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011: 200 Franken je Referenzwert;
-
- die Bearbeitung der Anzeige betreffend die Bereitstellung eines neuen Referenzwertes nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011:
- a) je Referenzwert im Sinne von Art. 20 der Verordnung (EU) 2016/1011: 500 Franken;
- b) je Referenzwert im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/1011: 300 Franken;
- c) je Referenzwert im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011: 200 Franken;
-
- den Entzug der Zulassung eines Administrators nach der Verordnung (EU) 2016/1011: 5 000 Franken;
-
- den Entzug der Registrierung eines Administrators nach der Verordnung (EU) 2016/1011: 2 500 Franken;
-
- den Erlass einer sonstigen Verfügung nach der Verordnung (EU) 2016/1011 oder nach dem EWR-RWDG, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 10 vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
- I.sexiesFinanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Sinne der Verordnungen (EU) 2019/2088 und 2020/852
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach den Verordnungen (EU) 2019/2088 und 2020/852 sowie nach dem EWR-FNDG beträgt für:
- a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 5 EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 5 000 bis 10 000 Franken;
- b) den Erlass einer Entscheidung bei einer Übertretung nach Art. 8 Abs. 1 EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
- c) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a EWR-FNDG: 15 000 Franken;
- d) die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b bis e EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 1 000 bis 10 000 Franken;
- e) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis d vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
- I.septiesDritte im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402
-
- Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung an Dritte für die Überprüfung der STS-Kriterien nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder deren Entzug beträgt 5 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten.
-
- Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach der Verordnung (EU) 2017/2402 oder dem EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz beträgt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung, 1 000 bis 10 000 Franken.
- I.octiesLiechtensteinische Post Aktiengesellschaft
Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung nach dem Gesetz über die Liechtensteinische Post beträgt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung, 1 000 bis 10 000 Franken.
- I.noniesPersonen und andere Unternehmen, die im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 mit der Ausgabe, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 und dem EWR-MiCA-Durchführungsgesetz beträgt für:
- a) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114: 30 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
- b) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 für die Erbringung von zumindest einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der genannten Verordnung: 30 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
- c) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 für die ausschliessliche Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. e bis j der genannten Verordnung: 10 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
- d) die Erweiterung der Zulassung nach Art. 59 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114: 2 000 Franken; zuzüglich 10 000 Franken, soweit die Erweiterung die Erbringung von zumindest einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der genannten Verordnung umfasst;
- e) den Entzug einer Zulassung nach Art. 4 EWR-MiCA-DG oder Art. 24 oder 64 der Verordnung (EU) 2023/1114: 10 000 Franken;
- f) die Erteilung der Genehmigung oder die Ablehnung eines Kryptowerte-Whitepapers sowie die Prüfung der Informationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2023/1114: 20 000 Franken;
- g) die Erteilung der Genehmigung oder die Ablehnung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114: 5 000 Franken;
- h) die Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers bzw. des geänderten Kryptowerte-Whitepapers sowie von weiteren Informationen nach Art. 8, 12 und 51 der Verordnung (EU) 2023/1114: 500 Franken;
- i) die Überprüfung der Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Eingang des Kryptowerte-Whitepapers: 2 500 Franken;
- k) die Prüfung der Informationen nach Art. 60 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114:
- aa) für die Erbringung von zumindest einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der Verordnung (EU) 2023/1114: 10 000 Franken;
- bb) für die ausschliessliche Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. e bis j der Verordnung (EU) 2023/1114: 5 000 Franken;
- l) die Genehmigung eines Plans zur Einstellung der Ausgabe eines vermögenswertereferenzierten Token nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114: 2 500 Franken;
- m) die Beurteilung der Änderung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 41 oder 83 der Verordnung (EU) 2023/1114: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken;
- n) die Erteilung einer Auskunft nach Art. 21 Abs. 2 EWR-MiCA-DG: 2 000 Franken;
- o) den Erlass einer sonstigen Verfügung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dem EWR-MiCA-DG, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis m vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
- I.deciesFinanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2022/2554 und dem EWR-DORA-Durchführungsgesetz beträgt für:
- a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 5 EWR-DORA-DG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 5 000 bis 10 000 Franken;
- b) den Erlass einer Entscheidung bei einer Übertretung nach Art. 9 Abs. 2 EWR-DORA-DG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
- c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a oder b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
- K. Gebühren für weitere Tätigkeiten
-
- Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung betreffend Aufsichtsabgaben nach dem FMAG beträgt 500 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken.
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- Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz beträgt für:
- a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 24 SPG: 1 000 Franken;
- b) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 25 SPG: 1 000 Franken;
- c) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. d, f, g, h und k SPG: 1 000 Franken;
- d) die Anordnung anderer Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 SPG: 1 000 Franken;
- e) den Erlass einer Verfügung nach Art. 31 SPG: 1 000 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken.
- 2a. Die Gebühr für den Erlass einer Entscheidung nach dem EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz beträgt je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Entscheidung 1 000 bis 10 000 Franken.
- 2b. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen beträgt für:
- a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 5b ISG: 1 000 Franken;
- b) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 11 Abs. 1a ISG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken.
- 2c. Die Gebühr für den Erlass einer Entscheidung nach dem EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz beträgt je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Entscheidung 1 000 bis 10 000 Franken.
- 2d. Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 21b FMAG beträgt je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
- 2e. Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung nach Art. 25b FMAG beträgt je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
-
- Für die Erteilung einer verbindlichen Rechtsauskunft an nicht von der FMA beaufsichtigte Personen zu den Gesetzen und Durchführungsverordnungen, für welche der FMA nach Art. 5 Abs. 1 die Aufsicht und der Vollzug obliegen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Der Stundensatz bestimmt sich nach Art. 30 Abs. 4.
-
- Die Gebühr für allgemeine Erledigungen für nicht von der FMA beaufsichtigte Personen beträgt für:
- a) einfache Bestätigungen: 100 Franken;
- b) Fotokopien: 1 Franken je Stück.
- c) Akteneinsicht: 50 bis 1 000 Franken;
- d) Verfügungen: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 250 bis 10 000 Franken.
(Art. 30a Abs. 3, 7 und 8)
- I. Aufsichtsbereich Banken
- A. Banken
-
- Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
- a) Banken, die nicht der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
- aa) 50 000 Franken je Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank;
- bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
- b) Gruppen, die der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen: 200 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
- aa) 25 000 Franken je Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, sowie zusätzlich bei Gruppen je ausländische Tochtergesellschaft, die als Bank tätig ist;
- bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
- c) Banken und Gruppen mit einem reduzierten Anfangskapital nach Art. 18 Abs. 3 BankG: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
- aa) 25 000 Franken je Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank sowie zusätzlich bei Gruppen je ausländische Tochtergesellschaft, die als Bank tätig ist;
- bb) 5 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
-
- Die Zusatzabgabe beträgt für Banken 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
- 2a. Die Zusatzabgabe beträgt für Banken, die nach der Verordnung (EU) 2023/1114 öffentlich vermögensreferenzierte Token oder E-Geld-Token anbieten, 0.1 % des Gegenwerts aller während der Emission eingenommenen Kryptowerte und Gelder in Franken. Als Stichtag für die Berechnung des Wechselkurses dient der Tag des erstmaligen Angebots. Massgebend für die Abgabe ist der Gegenwert zum 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres. Die Zusatzabgabe nach Ziff. 2 bleibt davon unberührt.
-
- Bei im Abgabejahr neu bewilligten Banken ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
-
- Bei neu bewilligten Banken, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
-
- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
- a) Banken: höchstens 250 000 Franken;
- b) Banken mit Zweigstellen, ausländischen Repräsentanzen oder Gruppen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 1 300 000 Franken.
-
- Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von Banken:
- a) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 10 000 Franken;
- b) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 20 000 Franken.
- Abis. Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen, 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
-
- Bei im Abgabejahr neu bewilligten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen, ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
-
- Bei neu bewilligten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
- B. Aufgehoben
- C. E-Geld-Institute
-
- Die Grundabgabe beträgt für E-Geld-Institute 20 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
- a) 5 000 Franken je Zweigstelle eines liechtensteinischen E-Geld-Instituts;
- b) 1 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen E-Geld-Institutes im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
-
- Die Zusatzabgabe beträgt für E-Geld-Institute 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
- 2a. Die Zusatzabgabe beträgt für E-Geld-Institute, die nach der Verordnung (EU) 2023/1114 öffentlich E-Geld-Token anbieten, 0.1 % des Gegenwerts aller während der Emission eingenommenen Kryptowerte und Gelder in Franken. Als Stichtag für die Berechnung des Wechselkurses dient der Tag des erstmaligen Angebots. Massgebend für die Abgabe ist der Gegenwert zum 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres. Die Zusatzabgabe nach Ziff. 2 bleibt davon unberührt.
-
- Bei im Abgabejahr neu bewilligten E-Geld-Instituten ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Bei neu bewilligten E-Geld-Instituten, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
- a) E-Geld-Institute: höchstens 120 000 Franken;
- b) E-Geld-Institute mit Zweigstellen oder ausländischen Repräsentanzen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken.
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- Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von E-Geld-Instituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 3 000 Franken.
- D. Zahlungsinstitute
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- Die Grundabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 20 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
- a) 5 000 Franken je Zweigstelle eines liechtensteinischen Zahlungsinstituts;
- b) 1 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen Zahlungsinstitutes im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
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- Bei im Abgabejahr neu bewilligten Zahlungsinstituten ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Bei neu bewilligten Zahlungsinstituten, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
- a) Zahlungsinstitute: höchstens 120 000 Franken;
- b) Zahlungsinstitute mit Zweigstellen oder ausländischen Repräsentanzen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken.
- 5a. Die Grundabgabe und der Zuschlag für registrierte Kontoinformationsdienstleister mit Zweigstellen oder ausländischen Repräsentanzen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen, richtet sich nach Ziff. 1; die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt höchstens 80 000 Franken.
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- Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für:
- a) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 3 000 Franken;
- b) registrierte Kontoinformationsdienstleister: 20 000 Franken;
- c) Zweigstellen von registrierten Kontoinformationsdienstleistern mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 3 000 Franken.
- E. Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft
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- Die Grundabgabe beträgt für die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft 5 000 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft 0.1 % der Bilanzsumme des Einzelabschlusses. Massgebend ist die Bilanzsumme des Einzelabschlusses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft beträgt höchstens 100 000 Franken.
- F. Sanierung und Abwicklung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und Wertpapierfirmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
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- Die Grundabgabe für die Tätigkeit der FMA als Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz beträgt pro Jahr für:
- a) Banken, bei denen:
- aa) die Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis 5 Milliarden Franken nicht übersteigt: 10 000 Franken;
- bb) die Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis 5 Milliarden Franken übersteigt: 120 000 Franken;
- b) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 BankG: 20 000 Franken;
- c) Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 106 SAG: 20 000 Franken.
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- Bei neu bewilligten Banken, Finanzholdinggesellschaften und Wertpapierfirmen nach Ziff. 1 wird die Grundabgabe im ersten Jahr pro rata temporis erhoben.
- G. Personen, die nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen
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- Die Grundabgabe beträgt für zugelassene Personen, die nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 öffentlich vermögensreferenzierte Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen: 20 000 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe für zugelassene Personen nach Ziff. 1 beträgt 0.1 % des Gegenwerts aller während der Emission eingenommenen Kryptowerte und Gelder in Franken. Als Stichtag für die Berechnung des Wechselkurses dient der Tag des erstmaligen Angebots. Massgebend für die Abgabe ist der Gegenwert zum 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
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- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Personen nach Ziff. 1 ist der Gegenwert aller per 31. Dezember des laufenden Jahres durchgeführten Emissionen für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- H. Sanierung von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token sowie Rücktausch von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token
Die Grundabgabe für die Tätigkeit der FMA als Abwicklungsbehörde nach der Verordnung (EU) 2023/1114 beträgt für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und von E-Geld-Token 10 000 Franken pro Jahr.
- I. Aufgehoben
- K. Sicherungseinrichtungen
Die Grundabgabe für Sicherungseinrichtungen beträgt 30 000 Franken pro Jahr.
- L. Gebundene Kreditvermittler
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- Die Grundabgabe für gebundene Kreditvermittler nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz beträgt pro Jahr für:
- a) juristische Personen, Kommandit- und Kollektivgesellschaften: 2 500 Franken;
- b) natürliche Personen: 1 250 Franken.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für gebundene Kreditvermittler 0.25 % der Bruttoerträge. Massgebend sind die Bruttoerträge des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
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- Bei im Abgabejahr neu bewilligten gebundenen Kreditvermittlern sind die Bruttoerträge des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Falls sich die für die Bemessung der Zusatzabgabe relevanten Bruttoerträge nicht auf ein ganzes Jahr beziehen, werden diese für die Bemessung annualisiert.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für gebundene Kreditvermittler höchstens 6 500 Franken.
- M. Pfandbriefinstitute
Die Grundabgabe für Pfandbriefinstitute beträgt 20 000 Franken pro Jahr.
- II. Aufsichtsbereich Asset Management und Märkte
- A. Vermögensverwaltungsgesellschaften
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- Die Grundabgabe beträgt für:
- a) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften: 8 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 1 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
- b) Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften: 5 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 1 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
- c) EWR-Mutterwertpapierfirmen, EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften einer Wertpapierfirmengruppe, die der konsolidierten Aufsicht nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt G Unterabschnitt 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes unterliegen, unbeschadet Bst. a und b: 5 000 Franken zuzüglich eines Zuschlags von 1 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma im Sinne des Vermögensverwaltungsgesetzes tätig ist, und je ausländische Zweigniederlassung;
- d) EWR-Mutterwertpapierfirmen, EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften einer Wertpapierfirmengruppe, die der Anwendung des Gruppenkapitaltests nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt G Unterabschnitt 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes unterliegen, unbeschadet Bst. a und b: 5 000 Franken.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften 0.0015 % des verwalteten Vermögens. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
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- Bei im Abgabejahr neu bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Bei neu bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
- a) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die nicht der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen: höchstens 100 000 Franken;
- b) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit ausländischen Zweigniederlassungen oder Wertpapierfirmengruppen, die der konsolidierten Aufsicht oder der Anwendung des Gruppenkapitaltests durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt G Unterabschnitt 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes unterliegen: höchstens 100 000 Franken.
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- Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken.
- Abis. Wertpapierfirmen
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- Die Grundabgabe beträgt für:
- a) Wertpapierfirmen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 50 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
- b) kleine nicht verflochtene Wertpapierfirmen: 80 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 50 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
- c) EWR-Mutterwertpapierfirmen, EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften einer Wertpapierfirmengruppe, die der konsolidierten Aufsicht nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt B Unterabschnitt 4 Bst. a des Wertpapierfirmengesetzes unterliegen, unbeschadet Bst. a und b: 200 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 50 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma tätig ist, und je ausländische Zweigniederlassung;
- d) EWR-Mutterwertpapierfirmen, EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften einer Wertpapierfirmengruppe, die der Anwendung des Gruppenkapitaltests nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt B Unterabschnitt 4 Bst. a des Wertpapierfirmengesetzes unterliegen, unbeschadet Bst. a und b: 100 000 Franken.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Wertpapierfirmen 0.1 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
-
- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Wertpapierfirmen ist der Nettoumsatzerlös per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
-
- Bei neu zugelassenen Wertpapierfirmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
-
- Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
- a) Wertpapierfirmen, die nicht der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen: höchstens 250 000 Franken;
- b) Wertpapierfirmen mit ausländischen Zweigniederlassungen oder Wertpapierfirmengruppen, die der konsolidierten Aufsicht oder der Anwendung des Gruppenkapitaltests durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt a des Wertpapierfirmengesetzes unterliegen: höchstens 1 300 000 Franken.
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- Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken.
- Ater. Börseunternehmen
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- Die Grundabgabe beträgt für Börseunternehmen 100 000 Franken pro Jahr.
-
- Die Zusatzabgabe beträgt für Börseunternehmen 0.1 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
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- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Börseunternehmen ist der Nettoumsatzerlös per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
-
- Bei neu zugelassenen Börseunternehmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
-
- Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
-
- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Börseunternehmen höchstens 500 000 Franken.
- Aquater. Datenbereitstellungsdienstleister
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- Die Grundabgabe beträgt für Datenbereitstellungsdienstleister 20 000 Franken pro Jahr.
-
- Die Zusatzabgabe beträgt für Datenbereitstellungsdienstleister 0.1 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
-
- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Datenbereitstellungsdienstleister ist der Nettoumsatzerlös per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
-
- Bei neu zugelassenen Datenbereitstellungsdienstleistern, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
-
- Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Datenbereitstellungsdienstleister höchstens 150 000 Franken.
- B. Inländische alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) und Geldmarktfonds (MMF) als AIF
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- Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
- a) AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
- b) AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 2 000 Franken; für jeden weiteren Teilfonds 1 000 Franken.
-
- Die Zusatzabgabe beträgt für AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
-
- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIF, ELTIF und MMF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
-
- Bei neu zugelassenen AIF, ELTIF und MMF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
-
- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF höchstens 50 000 Franken.
- C. Investmentunternehmen
-
- Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
- a) Investmentunternehmen ohne Segmente: 2 000 Franken;
- b) Investmentunternehmen mit Segmenten: 2 000 Franken für das erste Segment, 1 000 Franken je Segment für jedes weitere Segment.
-
- Die Zusatzabgabe beträgt für Investmentunternehmen 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Segmente. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
-
- Bei im Abgabejahr neu bescheinigten Investmentunternehmen ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
-
- Bei neu bescheinigten Investmentunternehmen, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
-
- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Investmentunternehmen höchstens 50 000 Franken.
- D. Ausländische alternative Investmentfonds (AIF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) und Geldmarktfonds (MMF) als AIF
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
- a) AIF, ELTIF und MMF ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
- b) AIF, ELTIF und MMF mit Teilfonds: nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
- E. Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), Verwalter von EuVECA und Verwalter von EuSEF
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- Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
- a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG, Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds oder Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: 6 000 Franken;
- b) übrige AIFM: 10 000 Franken;
- c) Aufgehoben
- d) Aufgehoben
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- Die Zusatzabgabe beträgt für AIFM, Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds und Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten liechtensteinischen AIF, EuVECA oder EuSEF. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
-
- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIFM, registrierten Verwaltern von Europäischen Risikokapitalfonds und registrierten Verwaltern von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
-
- Bei neu zugelassenen AIFM, neu registrierten Verwaltern von Europäischen Risikokapitalfonds oder neu registrierten Verwaltern von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
-
- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
- a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG, Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds oder Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: höchstens 25 000 Franken;
- b) übrige AIFM: höchstens 50 000 Franken;
- c) Aufgehoben
- F. Administratoren nach dem AIFMG
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- Die Grundabgabe beträgt für Administratoren 2 000 Franken pro Jahr.
-
- Die Zusatzabgabe beträgt für Administratoren 0,5 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
-
- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Administratoren ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
-
- Bei neu zugelassenen Administratoren, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
- 4a. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
-
- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Administratoren höchstens 50 000 Franken.
- G. Vertriebsträger nach dem AIFMG
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- Die Grundabgabe beträgt für Vertriebsträger 2 000 Franken pro Jahr.
-
- Die Zusatzabgabe beträgt für Vertriebsträger 0,5 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
-
- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Vertriebsträgern ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
-
- Bei neu zugelassenen Vertriebsträgern, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
- 4a. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
-
- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vertriebsträger höchstens 50 000 Franken.
- H. Risikomanager nach dem AIFMG
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- Die Grundabgabe beträgt für Risikomanager 2 000 Franken pro Jahr.
-
- Die Zusatzabgabe beträgt für Risikomanager 0,5 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
-
- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Risikomanagern ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
-
- Bei neu zugelassenen Risikomanagern, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
- 4a. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Risikomanager höchstens 50 000 Franken.
- I. Inländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Geldmarktfonds (MMF) als OGAW
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- Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
- a) inländische OGAW oder MMF ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
- b) inländische OGAW oder MMF mit Teilfonds: 2 000 Franken für den ersten Teilfonds, 1 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
-
- Die Zusatzabgabe beträgt für inländische OGAW oder MMF 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
-
- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen OGAW oder MMF ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
-
- Bei neu zugelassenen OGAW oder MMF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische OGAW und MMF höchstens 50 000 Franken.
- K. Ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen und Geldmarktfonds (MMF) als OGAW
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
- a) ausländische OGAW oder MMF ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
- b) ausländische OGAW oder MMF mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds;
- c) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
- d) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
- L. Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG
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- Die Grundabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 10 000 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten OGAW. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
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- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
-
- Bei neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 50 000 Franken.
- M. Verwaltungsgesellschaften nach dem IUG
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- Die Grundabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 10 000 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten Investmentunternehmen. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
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- Bei im Abgabejahr neu bewilligten Verwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Bei neu bewilligten Verwaltungsgesellschaften, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 50 000 Franken.
- N. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114
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- Die Grundabgabe beträgt für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung nach Art. 63 im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114:
- a) 50 000 Franken pro Jahr, wenn die Zulassung zumindest eine Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der Verordnung (EU) 2023/1114 umfasst, zuzüglich eines Zuschlags von:
- aa) 25 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung eines liechtensteinischen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, wenn diese als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
- bb) 10 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
- b) 8 000 Franken pro Jahr, wenn die Zulassung ausschliesslich Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. e bis j der Verordnung (EU) 2023/1114 umfasst, zuzüglich eines Zuschlags von:
- aa) 5 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung eines liechtensteinischen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, wenn diese als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
- bb) 1 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 0.1 % des Nettoumsatzerlöses. Massgebend ist der Nettoumsatzerlös des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
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- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen ist der Nettoumsatzerlös per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Bei neu zugelassenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
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- Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 höchstens 250 000 Franken.
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- Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigniederlassungen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 5 000 Franken.
- III. Aufsichtsbereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen
- A. Versicherungsunternehmen
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- Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
- a) Versicherungsunternehmen: 75 000 Franken;
- b) Eigenversicherungen (Captives): 25 000 Franken;
- c) kleine Versicherungsunternehmen: 25 000 Franken;
- d) Zweckgesellschaften: 20 000 Franken.
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- In Fällen, in denen die FMA in die Gruppenaufsicht involviert ist, wird jährlich folgender Zuschlag erhoben:
- a) 50 000 bis 200 000 Franken, wenn die FMA in leitender Funktion die Gruppenaufsicht wahrnimmt;
- b) 25 000 bis 100 000 Franken, wenn die FMA eine Subgruppenaufsicht wahrnimmt;
- c) 15 000 bis 50 000 Franken, wenn die FMA im Kollegium der Aufsichtsbehörden teilnimmt.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleine Versicherungsunternehmen 0.0025 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
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