Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG)
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- Bei im Abgabejahr neu bewilligten Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleinen Versicherungsunternehmen ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Bei neu bewilligten Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleinen Versicherungsunternehmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
- a) Versicherungsunternehmen: höchstens 200 000 Franken;
- b) Versicherungsunternehmen, die Teil einer Versicherungsgruppe sind: höchstens 500 000 Franken;
- c) Eigenversicherungen: höchstens 100 000 Franken;
- d) kleine Versicherungsunternehmen: höchstens 100 000 Franken;
- e) Zweckgesellschaften: höchstens 100 000 Franken.
- B. Vorsorgeeinrichtungen
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- Die Grundabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen 5 000 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen 0.005 % der Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen. Massgebend sind das Vorsorgekapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
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- Bei im Abgabejahr neu unter die Aufsicht der FMA unterstellten Vorsorgeeinrichtungen ist die Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Bei neu unter die Aufsicht der FMA unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vorsorgeeinrichtungen höchstens 100 000 Franken.
- C. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Versicherungsvermittler)
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- Die Grundabgabe für Versicherungsvermittler beträgt pro Jahr für:
- a) juristische Personen: 2 500 Franken;
- b) natürliche Personen: 1 250 Franken;
- c) Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit: 250 Franken bei juristischen Personen und 125 Franken bei natürlichen Personen.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Versicherungsvermittler 0.25 % der Bruttoerträge. Massgebend sind die Bruttoerträge des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
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- Bei im Abgabejahr neu bewilligten Versicherungsvermittlern sind die Bruttoerträge des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Falls sich die für die Bemessung der Zusatzabgabe relevanten Bruttoerträge nicht auf ein ganzes Jahr beziehen, werden diese für die Bemessung annualisiert.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Versicherungsvermittler höchstens 6 500 Franken.
- D. Pensionsfonds
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- Die Grundabgabe beträgt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) 25 000 Franken pro Jahr.
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- Pensionsfonds, die von der Aufsicht freigestellt werden (Art. 2 Abs. 2 PFG), haben eine ermässigte Aufsichtsabgabe zu entrichten. Diese beträgt pro Jahr bei:
- a) gänzlicher Freistellung: 5 000 Franken;
- b) teilweiser Freistellung: 10 000 Franken.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Pensionsfonds 0.01 % des Bruttovermögens, welches auch die Aktiven aus Versicherungsverträgen umfasst. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
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- Bei im Abgabejahr neu bewilligten Pensionsfonds ist das Bruttovermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Bei neu bewilligten Pensionsfonds, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Bruttovermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Pensionsfonds höchstens 100 000 Franken.
- IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
- A. Rechtsanwälte, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG erbringen
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- Die Grundabgabe beträgt für Rechtsanwälte (Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten nach Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes), die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Rechtsanwälte nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
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- Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Rechtsanwälten nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Rechtsanwälte nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- B. Treuhänder und Treuhandgesellschaften
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- Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
- a) Treuhänder: 1 500 Franken;
- b) Treuhandgesellschaften: 3 000 Franken.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
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- Bei im Abgabejahr neu bewilligten Treuhändern und Treuhandgesellschaften ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften höchstens 100 000 Franken.
- C. Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen
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- Die Grundabgabe beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen 10 000 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 0.5 % des Bruttospielertrages. Massgebend ist der Bruttospielertrag des dem Abgabejahr vorangehenden Geschäftsjahres.
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- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Spielbanken und Anbietern von Online-Geldspielen ist der Bruttospielertrag des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Bei neu zugelassenen Spielbanken und Anbietern von Online-Geldspielen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Bruttospielertrages des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
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- Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Bruttospielertrag nicht auf ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen höchstens 100 000 Franken.
- D. Wechselstuben
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- Die Grundabgabe beträgt für Wechselstuben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
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- Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Wechselstuben ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- E. Personen nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR
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- Die Grundabgabe für Personen mit einer Bewilligung oder einer sonstigen Berechtigung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt 750 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
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- Bei im Abgabejahr neu bewilligten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- F. Immobilienmakler
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- Die Grundabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Art. 3 Abs. 1 Bst. p SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
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- Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Immobilienmaklern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- G. Personen, die mit Gütern handeln
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- Die Grundabgabe beträgt für Personen, die nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q SPG mit Gütern handeln und im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
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- Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- H. Repräsentanzen
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- Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 3 SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
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- Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- I. Nominelle Anteilseigner
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- Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 5 SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
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- Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- K. Organfunktionen
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- Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 4 SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
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- Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- L. Externe Buchhalter
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- Die Grundabgabe beträgt für externe Buchhalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr. Nicht darunter fallen Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit sowie Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
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- Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- M. Angehörige von steuerberatenden Berufen
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- Die Grundabgabe beträgt für Angehörige von steuerberatenden Berufen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr. Nicht darunter fallen Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit sowie Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
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- Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- N. Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden
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- Die Grundabgabe beträgt für Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
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- Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- O. Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten
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- Die Grundabgabe beträgt für Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v SPG, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 15 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
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- Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 30 000 Franken.
- P.Aufgehoben
- Q. Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token
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- Die Grundabgabe für Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG beträgt 500 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe für Betreiber nach Ziff. 1 beträgt 0.25 % der Bruttoumsatzerlöse aus sämtlichen Tätigkeiten abzüglich der Mehrwertsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern eines Geschäftsjahres. Die Zusatzabgabe bemisst sich aufgrund der Bruttoumsatzerlöse aus den Dienstleistungen des dem Abgabejahr vorangehenden Geschäftsjahres.
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- Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Betreibern nach Ziff. 1 sind die Bruttoumsatzerlöse aus sämtlichen Tätigkeiten im Rahmen des Betriebs der Handelsplattform des laufenden Jahres bis zum 31. Dezember massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Betreiber nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- V. Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse
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- Die Grundabgabe beträgt für:
- a) Wirtschaftsprüfer: 500 Franken pro Jahr;
- b) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse: 1 000 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 3.5 % der Summe der bei der spezialgesetzlichen Prüfung für Kontrollen, Revisionen und Abschlussprüfungen erzielten Honorare. Massgebend ist die Honorarsumme des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
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- Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 ist die Summe der Honorare des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Falls sich die für die Bemessung der Zusatzabgabe relevanten Honorare nicht auf ein ganzes Jahr beziehen, werden diese für die Bemessung annualisiert.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 höchstens 250 000 Franken.
- VI. Zentrale Gegenparteien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
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- Die Grundabgabe beträgt für zentrale Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 50 000 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für zentrale Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 0.001 % des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes. Massgebend ist das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
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- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen zentralen Gegenparteien ist das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Bei neu zugelassenen zentralen Gegenparteien, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für zentrale Gegenparteien höchstens 250 000 Franken.
- VII. Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
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- Die Grundabgabe beträgt für Zentralverwahrer nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 50 000 Franken pro Jahr.
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- Die Zusatzabgabe beträgt für Zentralverwahrer nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014:
- a) 0.0001 % des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabwicklungssystem; und
- b) 0.0001% des Werts der beim Zentralverwahrer per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres verwahrten Wertpapiere.
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- Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Zentralverwahrern ist für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend:
- a) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. a das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes;
- b) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. b der Wert aller verwahrten Wertpapiere per Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Bei neu zugelassenen Zentralverwahrern, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe wie folgt erhoben:
- a) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. a für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Gesamtvolumens aller abgewickelten Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes im ersten zu erstellenden Jahresabschluss. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht;
- b) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. b auf Basis des Werts aller verwahrten Wertpapiere per Ende des Geschäftsjahres des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Zentralverwahrer höchstens 250 000 Franken.
- VIII. Administratoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
- a) nach der Verordnung (EU) 2016/1011 zugelassene Administratoren: 2 000 Franken;
- b) nach der Verordnung (EU) 2016/1011 registrierte Administratoren: 1 000 Franken.
- IX. VT-Dienstleister nach dem TVTG
- A. Token-Emittenten, VT-Verwahrer, physische Validatoren und Tokendarlehensunternehmen
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- Die Grundabgabe für Token-Emittenten, VT-Verwahrer, physische Validatoren und Tokendarlehensunternehmen beträgt 500 Franken pro Jahr. VT-Dienstleister, die für mehrere VT-Dienstleistungen registriert sind, haben die Grundabgabe nur einmal zu entrichten.
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- Die Zusatzabgabe für VT-Dienstleister nach Ziff. 1 beträgt 0.25 % der Bruttoumsatzerlöse aus sämtlichen VT-Dienstleistungen abzüglich der Mehrwertsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern eines Geschäftsjahres. Die Zusatzabgabe bemisst sich aufgrund der Bruttoumsatzerlöse aus den VT-Dienstleistungen des dem Abgabejahr vorangehenden Geschäftsjahres. VT-Dienstleister, die nach Art. 19a TVTG registriert sind, haben keine Zusatzabgabe zu entrichten.
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- Bei neu registrierten VT-Dienstleistern nach Ziff. 1 sind die Bruttoumsatzerlöse aus sämtlichen VT-Dienstleistungen des laufenden Jahres bis zum 31. Dezember massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
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- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für VT-Dienstleister nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
- B.Aufgehoben
- C.Aufgehoben
- D. Token-Erzeuger, Tokenisierungsdienstleister, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister und VT-Preisdienstleister
Die jährliche Aufsichtsabgabe für Token-Erzeuger, Tokenisierungsdienstleister, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister und VT-Preisdienstleister beträgt 250 Franken. Die Abgabe entfällt für VT-Dienstleister, die bereits eine Aufsichtsabgabe nach Abschnitt A entrichten.
- X. Dritte im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402
Die Grundabgabe für nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte beträgt 2 000 Franken pro Jahr.
- XI. Emittenten nach dem Offenlegungsgesetz
Die Grundabgabe für Emittenten beträgt 2 500 Franken pro Jahr. Die Abgabepflicht beginnt zum Zeitpunkt der erstmaligen Hinterlegung von vorgeschriebenen Informationen bei der FMA nach Art. 19 OffG, die im Speichersystem der FMA nach Art. 19a OffG erfasst werden, und endet mit der Bekanntgabe des Widerrufs des letzten an einem geregelten Markt im EWR zugelassenen Wertpapiers des Emittenten.
...
Auf die für das Jahr 2010 zu erhebenden Aufsichtsabgaben sowie Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen findet die Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz, LGBl. 2004 Nr. 288[^171], in der Fassung des LGBl. 2008 Nr. 365, Anwendung.
...
...
Vorzeitige Anträge auf Zulassung eines AIFM und auf Autorisierung oder Zulassung eines AIF nach Art. 189 AIFMG sind nach diesem Gesetz zu beurteilen.
...
...
Auf Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die nach Aufhebung des Investmentunternehmensgesetzes nach Massgabe des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds weiterhin Tätigkeiten nach dem IUG ausüben, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten[^172] dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
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...
Auf Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die ab Inkrafttreten[^173] des Investmentunternehmensgesetzes vom 2. Dezember 2015 nach Massgabe des Investmentunternehmensgesetzes oder des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds weiterhin Tätigkeiten nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien ausüben, findet das bisherige Recht Anwendung.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Investmentunternehmensgesetz vom 2. Dezember 2015 in Kraft.
2) Anhang 1 Abschnitt C Überschrift, Ziff. 1 Einleitungssatz, Bst. g und h sowie Anhang 2 Abschnitt II Unterabschnitt B, D und E Überschrift, Ziff. 1 Bst. c und d sowie Ziff. 2 bis 4 und 5 Bst. c treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013 in Kraft.[^174]
...
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Kraft.[^175]
...
...
1) Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU lautet Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 2 Bst. b, e und f wie folgt:[^176]
- "2. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) betragen für:
- b) die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 17 Abs. 2 IUG oder im Falle einer Prospektänderung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b IUG: 500 Franken;
- e) den Widerruf einer Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 IUG: 2000 Franken;
- f) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 63 IUG: 2000 Franken;"
2) Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013 lautet Anhang 2 Kapitel II Abschnitt E Ziff. 5 Bst. c wie folgt:[^177]
- "c) Verwalter von EuVECA oder EuSEF: höchstens 25 000 Franken."
3) Soweit der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU bis zum 1. Januar 2017 noch nicht in Kraft ist, lautet Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 2 Bst. a Unterbst. bb und cc vom 1. Januar 2017 bis zum Inkrafttreten des Beschlusses:
- "2. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz beträgt für:
- a) die Erteilung einer Bewilligung:
- bb) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 2 500 Franken;
- cc) segmentierte Investmentunternehmen: für das erste Segment 2 500 Franken und 500 Franken für jedes weitere Segment;"
...
...
Abweichend von Art. 30b beträgt die maximale Gesamtreserve der FMA:
- a) für das Geschäftsjahr 2020: 40 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre;
- b) für das Geschäftsjahr 2021: 30 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre;
- c) für das Geschäftsjahr 2022: 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre.
Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[^178] lautet Art. 30a Abs. 7 Bst. a wie folgt:
- "a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt B, C und F bis I, Kapitel III Abschnitt A, B und D, Kapitel VI sowie Kapitel VII anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres;"
...
...
1) Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens[^179] lautet Art. 30a Abs. 7 Bst. a und b sowie Abs. 8 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wie folgt:
"7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:
- a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt B, C und F bis I sowie Kapitel III Abschnitt A, B und D anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres;
- b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV bis VII und IX anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten;
8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgaben erforderlichen Daten, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) sowie Kapitel V bis VII und IX handelt, bis spätestens 31. März des Abgabejahres zu melden."
2) Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens lauten die nachstehenden Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wie folgt:[^180]
- a) Anhang 2 Kapitel II Abschnitt B Ziff. 4 und 5:
- "4. Bei neu zugelassenen AIF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
-
- Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für AIF, EuVECA und EuSEF höchstens 50 000 Franken."
- b) Anhang 2 Kapitel II Abschnitt E Ziff. 4:
- "4. Bei neu zugelassenen AIFM, neu registrierten Verwaltern von Europäischen Risikokapitalfonds oder neu registrierten Verwaltern von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht."
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.[^181]
2) Art. 30a Abs. 7 Bst. a, b und Abs. 8 sowie Anhang 2 Kapitel II Abschnitt A Ziff. 4, Abschnitt B Ziff. 4 und 5, Abschnitt C Ziff. 4 und 5, Abschnitt E Ziff. 4, Abschnitt I Ziff. 4 und 5, Abschnitt L Ziff. 4 und Abschnitt M Ziff. 4 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
3) Anhang 1 Abschnitt C Überschrift und Ziff. 4 sowie Anhang 2 Abschnitt E Überschrift treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^182]
...
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^183]
...
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^184]
...
...
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
- a) die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 293 vom 10.11.2017, S. 1);
- b) die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18);
- c) die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98);
- d) die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8);
- e) die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55);
- f) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a bis e.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Gleichzeitig mit diesem Gesetz treten in Kraft:
- a) die Vorschriften, auf die in Kapitel III Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2016 Nr. 47, Bezug genommen wird;
- b) die Vorschriften, auf die in Kapitel II Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2016 Nr. 492, Bezug genommen wird;
- c) die Vorschriften, auf die in Kapitel II Abs. 2 und Kapitel III Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2020 Nr. 11, Bezug genommen wird;
- d) das Gesetz vom 3. September 2020 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2020 Nr. 320;
- e) das Gesetz vom 3. September 2020 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2020 Nr. 323.
2) Die Inkraftsetzung der Vorschriften nach Abs. 1 erfolgt in zeitlich aufsteigender Reihenfolge ihrer Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 2. August 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
...
...
Abweichend von Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1 Bst. d beträgt die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung für Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die vor dem 1. Mai 2022 bereits bestanden haben, 30 000 Franken.
...
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^185] hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^2]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^4]: Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 10.
[^5]: Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 94.
[^6]: Art. 5 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 104.
[^7]: Art. 5 Abs. 1 Bst. ater eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 366.
[^8]: Art. 5 Abs. 1 Bst. aquater eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 27.
[^9]: Art. 5 Abs. 1 Bst. aquinqies eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 143.
[^10]: Art. 5 Abs. 1 Bst. asexies eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 110.
[^11]: Art. 5 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 155.
[^12]: Art. 5 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 273.
[^13]: Art. 5 Abs. 1 Bst. dbis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 102.
[^14]: Art. 5 Abs. 1 Bst. dter eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 360.
[^15]: Art. 5 Abs. 1 Bst. dquater eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 265.
[^16]: Art. 5 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 360.
[^17]: Art. 5 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 509.
[^18]: Art. 5 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 53.
[^19]: Art. 5 Abs. 1 Bst. hbis abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 47.
[^20]: Art. 5 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 156.
[^21]: Art. 5 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 114.
[^22]: Art. 5 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 423.
[^23]: Art. 5 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 27.
[^24]: Art. 5 Abs. 1 Bst. nbis eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 429.
[^25]: Art. 5 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 50.
[^26]: Art. 5 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 1.
[^27]: Art. 5 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 280.
[^28]: Art. 5 Abs. 1 Bst. sbis eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 74.
[^29]: Art. 5 Abs. 1 Bst. ster eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 74.
[^30]: Art. 5 Abs. 1 Bst. squater eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 106.
[^31]: Art. 5 Abs. 1 Bst. t abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 10.
[^32]: Art. 5 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 12.
[^33]: Art. 5 Abs. 1 Bst. v abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 156.
[^34]: Art. 5 Abs. 1 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 234.
[^35]: Art. 5 Abs. 1 Bst. x eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 277.
[^36]: Art. 5 Abs. 1 Bst. y abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 334.
[^37]: Art. 5 Abs. 1 Bst. z eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 306.
[^38]: Art. 5 Abs. 1 Bst. zbis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 148.
[^39]: Art. 5 Abs. 1 Bst. zter eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 158.
[^40]: Art. 5 Abs. 1 Bst. zquater eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 514.
[^41]: Art. 5 Abs. 1 Bst. zquinquies abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 427.
[^42]: Art. 5 Abs. 1 Bst. zsexies eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 23.
[^43]: Art. 5 Abs. 1 Bst. zsepties eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 303.
[^44]: Art. 5 Abs. 1 Bst. zocties eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 256.
[^45]: Art. 5 Abs. 1 Bst. znovies eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 365.
[^46]: Art. 5 Abs. 1 Bst. zdecies eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 505.
[^47]: Art. 5 Abs. 1 Bst. zundecies eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 121.
[^48]: Art. 5 Abs. 1 Bst. zquaterdecies eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 122.
[^49]: Art. 5 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 15.
[^50]: Art. 5 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 366.
[^51]: Art. 5 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 366.
[^52]: Art. 5 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 155.
[^53]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^54]: Art. 6 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^55]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^56]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^57]: Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^58]: Art. 7 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^59]: Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^60]: Art. 7 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^61]: Art. 7 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 430.
[^62]: Art. 7 Abs. 2 Bst. d Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 47.
[^63]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^64]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^65]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^66]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^67]: Art. 9 bis 11 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^68]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^69]: Art. 12 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 395.
[^70]: Art. 12 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^71]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^72]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^73]: Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^74]: Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^75]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^76]: Art. 18 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^77]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^78]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 27.
[^79]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 395.
[^80]: Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^81]: Überschrift vor Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 294.
[^82]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 53.
[^83]: Überschrift vor Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 366.
[^84]: Sachüberschrift vor Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^85]: Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 366.
[^86]: Art. 21a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^87]: Art. 21a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^88]: Art. 21b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^89]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 294.
[^90]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 294.
[^91]: Art. 24 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^92]: Überschrift vor Art. 25 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 294.
[^93]: Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 366.
[^94]: Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^95]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 44.
[^96]: Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 27.
[^97]: Art. 26 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 27.
[^98]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 294.
[^99]: Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 294.
[^100]: Art. 26a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^101]: Art. 26b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 294.
[^102]: Art. 26b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^103]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^104]: Überschrift vor Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.
[^105]: Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.
[^106]: Art. 27a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 366.
[^107]: Art. 27a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 366.
[^108]: Art. 27b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.
[^109]: Art. 27c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.
[^110]: Art. 27c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^111]: Art. 27c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^112]: Art. 27c Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 366.
[^113]: Art. 27c Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 366.
[^114]: Art. 27d aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 366.
[^115]: Art. 27e eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.
[^116]: Art. 27f eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.
[^117]: Art. 27f Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 366.
[^118]: Art. 27f Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^119]: Art. 27g abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 337.
[^120]: Art. 27h abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 337.
[^121]: Art. 27h Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^122]: Art. 27h Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 366.
[^123]: Art. 27i abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 337.
[^124]: Art. 27k abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 337.
[^125]: Sachüberschrift vor Art. 27l eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.
[^126]: Art. 27l abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 337.
[^127]: Art. 27m eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.
[^128]: Art. 27n eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.
[^129]: Art. 27n Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^130]: Art. 27n Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^131]: Art. 27o eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.
[^132]: Art. 27p eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.
[^133]: Art. 27q eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.
[^134]: Art. 27r eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.
[^135]: Art. 27s eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.
[^136]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 402.
[^137]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 44.
[^138]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228.
[^139]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228.
[^140]: Art. 30a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 430.
[^141]: Art. 30a Abs. 7 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 33.
[^142]: Art. 30a Abs. 7 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 318.
[^143]: Art. 30a Abs. 7 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 300.
[^144]: Art. 30a Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 318.
[^145]: Art. 30a Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 492.
[^146]: Art. 30b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 430.
[^147]: Art. 30b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 300.
[^148]: Art. 30b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 300.
[^149]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 342.
[^150]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^151]: Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 430.
[^152]: Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 294.
[^153]: Art. 33 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 294.
[^154]: Überschrift vor Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^155]: Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 362.
[^156]: Überschrift vor Art. 33b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 100.
[^157]: Art. 33b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 100.
[^158]: Art. 33c eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 100.
[^159]: Art. 33d eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 100.
[^160]: Art. 34 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 1.
[^161]: Überschrift vor Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 430.
[^162]: Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 430.
[^163]: Art. 34a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^164]: Art. 34a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^165]: Art. 34a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^166]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^167]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 411.
[^168]: Art. 36 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 134.
[^169]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 53, LGBl. 2013 Nr. 228, LGBl. 2013 Nr. 430, LGBl. 2014 Nr. 353, LGBl. 2015 Nr. 115, LGBl. 2015 Nr. 197, LGBl. 2015 Nr. 237, LGBl. 2016 Nr. 13, LGBl. 2016 Nr. 47, LGBl. 2016 Nr. 148, LGBl. 2016 Nr. 158, LGBl. 2016 Nr. 200, LGBl. 2016 Nr. 492, LGBl. 2016 Nr. 500, LGBl. 2017 Nr. 162, LGBl. 2017 Nr. 343, LGBl. 2017 Nr. 402, LGBl. 2017 Nr. 427, LGBl. 2018 Nr. 10, LGBl. 2018 Nr. 465, LGBl. 2019 Nr. 17, LGBl. 2019 Nr. 102, LGBl. 2019 Nr. 104, LGBl. 2019 Nr. 160, LGBl. 2019 Nr. 216, LGBl. 2019 Nr. 256, LGBl. 2019 Nr. 300LGBl. 2019 Nr. 303, LGBl. 2019 Nr. 365, LGBl. 2020 Nr. 11, LGBl. 2020 Nr. 15, LGBl. 2020 Nr. 320, LGBl. 2020 Nr. 323, LGBl. 2020 Nr. 325, LGBl. 2020 Nr. 505, LGBl. 2021 Nr. 27, LGBl. 2021 Nr. 37, LGBl. 2021 Nr. 231, LGBl. 2021 Nr. 360, LGBl. 2022 Nr. 113, LGBl. 2022 Nr. 121, LGBl. 2023 Nr. 143, LGBl. 2023 Nr. 156, LGBl. 2023 Nr. 402, LGBl. 2024 Nr. 44, LGBl. 2024 Nr. 176, LGBl. 2024 Nr. 181, LGBl. 2024 Nr. 222, LGBl. 2025 Nr. 74, LGBl. 2025 Nr. 94, LGBl. 2025 Nr. 110, LGBl. 2025 Nr. 114, LGBl. 2025 Nr. 122, LGBl. 2025 Nr. 134, LGBl. 2025 Nr. 323, LGBl. 2025 Nr. 509, LGBl. 2026 Nr. 28 und LGBl. 2026 Nr. 33.
[^170]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 430, LGBl. 2014 Nr. 353, LGBl. 2015 Nr. 197, LGBl. 2015 Nr. 237, LGBl. 2016 Nr. 47, LGBl. 2016 Nr. 200, LGBl. 2016 Nr. 492, LGBl. 2016 Nr. 500, LGBl. 2017 Nr. 162, LGBl. 2017 Nr. 343, LGBl. 2017 Nr. 402, LGBl. 2017 Nr. 427, LGBl. 2018 Nr. 10, LGBl. 2019 Nr. 27, LGBl. 2019 Nr. 104, LGBl. 2019 Nr. 216, LGBl. 2019 Nr. 256, LGBl. 2019 Nr. 300, LGBl. 2019 Nr. 303, LGBl. 2020 Nr. 11, LGBl. 2020 Nr. 309, LGBl. 2020 Nr. 320, LGBl. 2020 Nr. 323, LGBl. 2020 Nr. 505, LGBl. 2021 Nr. 27, LGBl. 2021 Nr. 37, LGBl. 2022 Nr. 113, LGBl. 2023 Nr. 402, LGBl. 2024 Nr. 44, LGBl. 2024 Nr. 222, LGBl. 2025 Nr. 74, LGBl. 2025 Nr. 94, LGBl. 2025 Nr. 110, LGBl. 2025 Nr. 114 und LGBl. 2026 Nr. 33.
[^171]: LR 952.312
[^172]: Inkrafttreten: 11. Dezember 2015.
[^173]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2016.
[^174]: Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 231).
[^175]: Inkrafttreten: 1. Juli 2017 (LGBl. 2017 Nr. 150).
[^176]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 (LGBl. 2016 Nr. 305).
[^177]: Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 231).
[^178]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2019 Nr. 339).
[^179]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2019 Nr. 339).
[^180]: Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 231).
[^181]: Inkrafttreten: 1. Februar 2020.
[^182]: Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 231).
[^183]: Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 231).
[^184]: Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 231).
[^185]: Inkrafttreten: 1. Januar 2026.
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