Änderungshistorie

Verordnung vom 23. November 2004 zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz (Bauarbeitenkoordinationsverordnung, BauKV)

4 Versionen · 2004-11-26
2021-01-01
Verordnung vom 23 — arts. 3, 11

Änderungen vom 2021-01-01

@@ -20,13 +20,13 @@
### II. Grosse Bauprojekte
##### Art. 3
##### Art. 3 [^3]
**Bewilligungspflicht**
1) Die Ausübung der Tätigkeit als Planungs- oder Baustellenkoordinator bei grossen Bauprojekten bedarf einer Bewilligung nach Massgabe der Art. 4 bis 8 und - sofern die Tätigkeit gewerbsmässig ausgeübt wird - zudem einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Gewerbegesetzes.
1) Die Ausübung der Tätigkeit als Planungs- oder Baustellenkoordinator bei grossen Bauprojekten bedarf einer Bewilligung nach Massgabe der Art. 4 bis 8 und - sofern die Tätigkeit gewerbsmässig ausgeübt wird - zudem einer Gewerbeberechtigung.
2) Keiner Gewerbebewilligung nach Abs. 1 bedürfen Personen, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten verfügen.[^3]
2) Keiner Gewerbeberechtigung nach Abs. 1 bedürfen Personen, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten verfügen.
##### Art. 4
@@ -110,7 +110,7 @@
- c) über eine dem Bauvorhaben entsprechende Haftpflichtversicherung verfügt.
2) Wird die Tätigkeit als Planungs- und Baustellenkoordinator bei kleinen Bauprojekten gewerbsmässig ausgeübt, so ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Gewerbegesetzes erforderlich.
2) Wird die Tätigkeit als Planungs- und Baustellenkoordinator bei kleinen Bauprojekten gewerbsmässig ausgeübt, so ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich.[^5]
##### Art. 12
@@ -156,6 +156,8 @@
[^2]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2006105000).
[^3]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2006105000).
[^3]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 469](https://www.gesetze.li/chrono/2020469000).
[^4]: Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 59](https://www.gesetze.li/chrono/2012059000).
[^5]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 469](https://www.gesetze.li/chrono/2020469000).
2012-03-02
Verordnung vom 23 — art. 5
2011-06-15
Verordnung vom 23 — art. 5
2006-06-09
Verordnung vom 23
Originalfassung Text zu diesem Datum