Änderungshistorie

Verordnung vom 19. Dezember 2006 über das Halten von Hunden (Hundeverordnung; HV)

4 Versionen · 2006-12-22
2019-01-01
Verordnung vom 19 — arts. 6, 11, 7 y 9 más

Änderungen vom 2019-01-01

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- c) Hinweis auf die Befreiung von der besonderen Anleinpflicht und vom Maulkorbzwang nach Art. 6a Abs. 2 des Gesetzes.
### IVa. Datenschutz[^7]
##### Art. 11a [^8]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
Personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, dürfen nach Massgabe von Art. 10g des Gesetzes verarbeitet oder übermittelt werden, insbesondere um:
- a) Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfungen durchzuführen;
- b) Anträge auf Erteilung von Haltebewilligungen und Befreiung von der besonderen Anleinpflicht und vom Maulkorbzwang zu bearbeiten;
- c) Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Hundegesetzgebung durchzuführen;
- d) Meldungen zu erfassen und zu bearbeiten;
- e) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
### V. Gebühren und Entschädigungen
##### Art. 12
**Gebühren und Entschädigungen**
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhebt für Tätigkeiten nach dieser Verordnung folgende Gebühren:
- a) für Bewilligungen:
- 1. Erteilung einer Haltebewilligung nach Art. 6 des Gesetzes: 75 Franken;
- 2. Erteilung einer Bewilligung für die Befreiung von der besonderen Anleinpflicht und vom Maulkorbzwang einschliesslich des Ausweises nach Art. 6a Abs. 2 des Gesetzes: 75 Franken;
- 3. Aufwand der Fachexperten im Zusammenhang mit den Bewilligungen nach Ziff. 1 und 2 sowie zusätzlicher Verwaltungsaufwand des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen: 120 Franken pro Stunde;
- b) für Überprüfungen gemeldeter Vorfälle nach Art. 7 des Gesetzes, deren Ergebnis zu Beanstandungen geführt hat:
- 1. Aufwand des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen: 120 Franken pro Stunde;
- 2. Aufwand beigezogener Sachverständiger: 120 Franken pro Stunde;
- 3. bei geringfügigen Beanstandungen können die Gebühren und Kosten herabgesetzt werden;
- c) für weitere Kontrollen, deren Ergebnis zu Beanstandungen geführt hat:
- 1. Aufwand des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen: 120 Franken pro Stunde;
- 2. Aufwand beigezogener Sachverständiger: 120 Franken pro Stunde;
- 3. bei geringfügigen Beanstandungen können die Gebühren und Kosten herabgesetzt werden;
- d) für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 7a Abs. 2 des Gesetzes: 120 Franken;
- e) für besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursachen, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht: 120 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 75 Franken;
- f) für aufgewendetes Material: die tatsächlich anfallenden Kosten.
2) Fachexperten und Sachverständige erhalten:
- a) für ihre Tätigkeit insbesondere für die Durchführung von Prüfungen und Kontrollen, für Abklärungen sowie die Erstellung von Gutachten und den Besuch von den durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vorgegebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen eine Entschädigung nach den von der Regierung festgesetzten Ansätzen;
- b) für die Benützung eines Motorfahrzeugs oder eines öffentlichen Verkehrsmittels:
- 1. je Kilometer: 0.60 Franken; oder
- 2. die Kosten der Fahrkarte.
### VI. Schlussbestimmung
##### Art. 12
**Gebühren und Entschädigungen**
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhebt für Tätigkeiten nach dieser Verordnung folgende Gebühren:
- a) für Bewilligungen:
- 1. Erteilung einer Haltebewilligung nach Art. 6 des Gesetzes: 75 Franken;
- 2. Erteilung einer Bewilligung für die Befreiung von der besonderen Anleinpflicht und vom Maulkorbzwang einschliesslich des Ausweises nach Art. 6a Abs. 2 des Gesetzes: 75 Franken;
- 3. Aufwand der Fachexperten im Zusammenhang mit den Bewilligungen nach Ziff. 1 und 2 sowie zusätzlicher Verwaltungsaufwand des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen: 120 Franken pro Stunde;
- b) für Überprüfungen gemeldeter Vorfälle nach Art. 7 des Gesetzes, deren Ergebnis zu Beanstandungen geführt hat:
- 1. Aufwand des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen: 120 Franken pro Stunde;
- 2. Aufwand beigezogener Sachverständiger: 120 Franken pro Stunde;
- 3. bei geringfügigen Beanstandungen können die Gebühren und Kosten herabgesetzt werden;
- c) für weitere Kontrollen, deren Ergebnis zu Beanstandungen geführt hat:
- 1. Aufwand des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen: 120 Franken pro Stunde;
- 2. Aufwand beigezogener Sachverständiger: 120 Franken pro Stunde;
- 3. bei geringfügigen Beanstandungen können die Gebühren und Kosten herabgesetzt werden;
- d) für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 7a Abs. 2 des Gesetzes: 120 Franken;
- e) für besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursachen, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht: 120 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 75 Franken;
- f) für aufgewendetes Material: die tatsächlich anfallenden Kosten.
2) Fachexperten und Sachverständige erhalten:
- a) für ihre Tätigkeit insbesondere für die Durchführung von Prüfungen und Kontrollen, für Abklärungen sowie die Erstellung von Gutachten und den Besuch von den durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vorgegebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen eine Entschädigung nach den von der Regierung festgesetzten Ansätzen;
- b) für die Benützung eines Motorfahrzeugs oder eines öffentlichen Verkehrsmittels:
- 1. je Kilometer: 0.60 Franken; oder
- 2. die Kosten der Fahrkarte.
##### Art. 13
**Inkrafttreten**
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
### Anhang 1
##### Art. 13
**Inkrafttreten**
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
#### Antragsformular für die Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung nach der Hundegesetzgebung
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[^5]: Art. 10 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 405](https://www.gesetze.li/chrono/2010405000).
[^6]: Art. 10 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 405](https://www.gesetze.li/chrono/2010405000).
[^7]: Überschrift vor Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 426](https://www.gesetze.li/chrono/2018426000).
[^8]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 426](https://www.gesetze.li/chrono/2018426000).
2018-12-01
Verordnung vom 19 — art. 3
2011-01-01
Verordnung vom 19 — arts. 1, 3, 3 y 13 más
2007-01-01
Verordnung vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum