Änderungshistorie
Verordnung vom 19. Dezember 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung; BGlV)
4 Versionen
· 2006-12-22
2022-04-01
Verordnung vom 19
2015-11-01
Verordnung vom 19 — arts. 3, 4, 5 y 3 más
Änderungen vom 2015-11-01
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Die Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Art. 12 BGlG) liegt vor, wenn:
- a) die Bestimmungen der Norm SN 521 500/1988 "Behindertengerechtes Bauen"[^2], in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten sind;
- a) die Bestimmungen der Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten"[^2], in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten sind;[^3]
- b) bei Sonderbauten, wie insbesondere Akutspitäler, Altersheime, Rehabiliationszentren, Sonderschulen, Behindertenheime hinsichtlich der Rollstuhlgängigkeit zusätzlich die Bestimmungen des Merkblattes 7/95 vom 1. September 2005 der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen[^3], in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten sind.
- b) bei Sonderbauten, wie insbesondere Akutspitäler, Altersheime, Rehabiliationszentren, Sonderschulen, Behindertenheime hinsichtlich der Rollstuhlgängigkeit zusätzlich die Bestimmungen des Merkblattes 7/95 vom 1. September 2005 der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen[^4], in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten sind.
##### Art. 4
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- b) Rampen eine Steigung von maximal 6% aufweisen;
- c) Korridore mindestens 1.20 m breit sind;
- c) Korridore mindestens 1.20 m breit sind. Geringere Breiten innerhalb der Wohneinheit sowie in Einfamilienhäusern zwischen 1.00 m bis 1.20 m sind zulässig, sofern bei seitlich angeordneten Türen oder Durchgängen die nutzbare Tür- oder Durchgangsbreite einschliesslich der Korridorbreite mindestens 2.00 m beträgt;[^5]
- d) Türen mindestens 0.80 m breit sind (lichte Durchgangsbreite);
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**Öffentliche Verkehrswege und -anlagen**
1) Die Barrierefreiheit von öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen liegt vor, wenn die Bestimmungen der Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen vom Mai 2003[^4], in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten sind.
1) Die Barrierefreiheit von öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen liegt vor, wenn die Bestimmungen der Norm SN 640 075 "Fussgängerverkehr, Hindernisfreier Verkehrsraum"[^6], in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten sind.[^7]
2) Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei schwierigen topografischen Verhältnissen oder aus technischen Gründen, kann bei öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen nach Anhörung des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder der von der Regierung beauftragten Organisation (Art. 22 Abs. 1 BGlG) vom Erfordernis der Barrierefreiheit abgesehen werden.
##### Art. 6
##### Art. 6[^8]
**Öffentliche Verkehrssysteme**
Die Barrierefreiheit von öffentliche Verkehrssystemen liegt vor, wenn die Bestimmungen der Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen vom Mai 2003[^5], in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten sind. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Barrierefreiheit von öffentlichen Verkehrssystemen liegt vor, wenn die Bestimmungen der Norm SN 640 075 "Fussgängerverkehr, Hindernisfreier Verkehrsraum"[^9], in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten sind. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
### IV. Beteiligung von Behindertenorganisationen in Baubewilligungsverfahren
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**Stellungnahme zu Baugesuchen**
1) Die Baubehörde übermittelt Baugesuche nach Massgabe von Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes den in Art. 10 genannten Behindertenorganisationen zur Stellungnahme.[^6]
1) Die Baubehörde übermittelt Baugesuche nach Massgabe von Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes den in Art. 10 genannten Behindertenorganisationen zur Stellungnahme.[^10]
2) Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen ab Zustellung des Baugesuchs.
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**Dienstleistungen im Internet**
Dienstleistungen des Gemeinwesens im Internet müssen für sprach-, hör- und sehbehinderte Menschen zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den internationalen Informatikstandards, insbesondere den Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) über den Zugang von Internetseiten[^7], und subsidiär entsprechend den nationalen Informatikstandards eingerichtet sein.
Dienstleistungen des Gemeinwesens im Internet müssen für sprach-, hör- und sehbehinderte Menschen zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den internationalen Informatikstandards, insbesondere den Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) über den Zugang von Internetseiten[^11], und subsidiär entsprechend den nationalen Informatikstandards eingerichtet sein.
### VI. Antrags- und beschwerdeberechtigte Behindertenorganisationen
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[^2]: Diese Norm kann beim Amt für Bau und Infrastruktur eingesehen und bezogen werden.
[^3]: Dieses Merkblatt kann beim Amt für Bau und Infrastruktur eingesehen und bezogen werden.
[^3]: Art. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2015258000).
[^4]: Diese Richtlinien können beim Amt für Bau und Infrastruktur eingesehen und bezogen werden.
[^4]: Dieses Merkblatt kann beim Amt für Bau und Infrastruktur eingesehen und bezogen werden.
[^5]: Diese Richtlinien können beim Amt für Bau und Infrastruktur eingesehen und bezogen werden.
[^5]: Art. 4 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2015258000).
[^6]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 249](https://www.gesetze.li/chrono/2009249000).
[^6]: Diese Norm kann beim Amt für Bau und Infrastruktur eingesehen und bezogen werden.
[^7]: Diese Richtlinien können beim Liechtensteiner Behinderten-Verband (LBV), Landstr. 121, 9495 Triesen, eingesehen und bezogen werden.
[^7]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2015258000).
[^8]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2015258000).
[^9]: Diese Norm kann beim Amt für Bau und Infrastruktur eingesehen und bezogen werden.
[^10]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 249](https://www.gesetze.li/chrono/2009249000).
[^11]: Diese Richtlinien können beim Liechtensteiner Behinderten-Verband (LBV), Landstr. 121, 9495 Triesen, eingesehen und bezogen werden.
2013-01-01
Verordnung vom 19
2009-10-01
Verordnung vom 19
Originalfassung
Text zu diesem Datum