Änderungshistorie

Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG)

3 Versionen · 2008-01-31
2025-05-01
Gesetz vom 13 — arts. 2, 3, 6 y 4 más

Änderungen vom 2025-05-01

@@ -38,7 +38,7 @@
- f) "Medienerzeugnis": ein in einem Massenherstellungsverfahren in körperliche Medienexemplare vervielfältigter Träger von geistigen Inhalten in Wort, Schrift, Ton oder Bild, der zur Verbreitung bestimmt ist. Zu den Medienerzeugnissen gehören auch die in Medienexemplaren vervielfältigten Mitteilungen der Medienagenturen. Im Übrigen gelten die Mitteilungen der Medienagenturen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien;
- g) "elektronisches Medium": ein Medium, das unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze verbreitet wird, insbesondere Rundfunk;
- g) "audiovisuelle kommerzielle Kommunikation": Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen; diese Bilder sind einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung;[^2]
- h) "Werbung": jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern;
@@ -68,7 +68,7 @@
- 1. geschlossene Räume, welche speziell als Raucherräume gekennzeichnet und abgetrennt sind;
- 2. gastgewerbliche Betriebe, welche über nur einen Gastraum verfügen und vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen als Raucherräume genehmigt sind;[^2]
- 2. gastgewerbliche Betriebe, welche über nur einen Gastraum verfügen und vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen als Raucherräume genehmigt sind;[^3]
- d) in öffentlichen Verkehrsmitteln.
@@ -110,11 +110,11 @@
**Werbung**
1) Werbung für Tabakerzeugnisse in Medienerzeugnissen und in elektronischen Medien ist verboten.
2) Ausgenommen von Abs. 1 ist:
- a) Werbung in Medienerzeugnissen und in elektronischen Medien, die ausschliesslich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt ist;
1) Werbung in Medienerzeugnissen und audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Tabakerzeugnisse sowie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter sind verboten.[^4]
2) Ausgenommen von Abs. 1 sind:[^5]
- a) Werbung in Medienerzeugnissen und audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die ausschliesslich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt ist;[^6]
- b) Werbung in Medienerzeugnissen, die in Drittländern als Erscheinungsort hergestellt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für das Gebiet der EWR-Mitgliedsstaaten bestimmt sind.
@@ -126,7 +126,9 @@
2) Die kostenlose Verteilung von Tabakerzeugnissen bei Veranstaltungen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf dieser Erzeugnisse zu fördern, ist verboten.
3) Sendungen im Rundfunk nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 21 des Mediengesetzes dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist.
3) Sendungen in einem audiovisuellen Mediendienst (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 MedienG) dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist.[^7]
4) Produktplatzierung (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24a MedienG) zugunsten von Tabakerzeugnissen sowie von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf dieser Erzeugnisse ist, ist verboten.[^8]
### IV. Vollzug
@@ -140,9 +142,9 @@
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann Dritte beiziehen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
4) Die Regierung legt mittels Verordnung die näheren Vorschriften zur Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes gemäss Art. 3 fest. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erteilt die Bewilligung zur Führung eines solchen Raucherbetriebes.[^3]
##### Art. 8a[^4]
4) Die Regierung legt mittels Verordnung die näheren Vorschriften zur Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes gemäss Art. 3 fest. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erteilt die Bewilligung zur Führung eines solchen Raucherbetriebes.[^9]
##### Art. 8a[^10]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
@@ -172,7 +174,7 @@
- b) dem Verbot des Sponsorings nach Art. 7 zuwiderhandelt;
- c) einen Raucherbetrieb ohne Bewilligung gemäss Art. 3 führt.[^5]
- c) einen Raucherbetrieb ohne Bewilligung gemäss Art. 3 führt.[^11]
##### Art. 10
@@ -216,10 +218,22 @@
[^1]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2009029000).
[^2]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2009120000).
[^3]: Art. 8 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2009120000).
[^4]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2018355000).
[^5]: Art. 9 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2009120000).
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 449](https://www.gesetze.li/chrono/2023449000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2009120000).
[^4]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 449](https://www.gesetze.li/chrono/2023449000).
[^5]: Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 449](https://www.gesetze.li/chrono/2023449000).
[^6]: Art. 6 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 449](https://www.gesetze.li/chrono/2023449000).
[^7]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 449](https://www.gesetze.li/chrono/2023449000).
[^8]: Art. 7 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 449](https://www.gesetze.li/chrono/2023449000).
[^9]: Art. 8 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2009120000).
[^10]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2018355000).
[^11]: Art. 9 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2009120000).
2019-01-01
Gesetz vom 13 — arts. 8, 9
2009-04-24
Gesetz vom 13
Originalfassung Text zu diesem Datum