Änderungshistorie
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
2 Versionen
· 2008-01-01
2019-12-24
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende org
Änderungen vom 2019-12-24
@@ -949,13 +949,15 @@
* Die Vorbehalte, Erklärungen und Notifizierungen gemäss den Art. 5, 16, 18 und 31 können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: [https://treaties.un.org/](https://treaties.un.org/) eingesehen werden.
Zu Art. 18 Abs. 13
Zu Art. 18 Abs. 13[^5]
Liechtenstein bestimmt folgende zentrale Behörde zur Entgegennahme der Rechtshilfeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 13 dieses Übereinkommens:
Ressort Justiz
Aeulestrasse 51
Amt für Justiz (Office of Justice)
Aeulestrasse 70
Postfach 684
FL-9490 Vaduz
@@ -980,3 +982,5 @@
[^3]: Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
[^4]: Für das Königreich in Europa.
[^5]: Erklärung zu Art. 18 Abs. 13 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2019357000).
2008-03-21
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
Originalfassung
Text zu diesem Datum